Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 J 9/94
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 J 136/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 27. Juli 1994 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung, insbesondere die Anerkennung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG).
Der am ...1913 in (Österreich-) Ungarn geborene Kläger ist Jude. Er reiste am 06. Januar 1959 aus Rumänien kommend nach Israel ein, wo er seitdem als israelischer Staatsangehöriger lebt.
Er hat mit Bescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 06. April 1968 eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wegen Freiheitsentziehung in der Zeit von Oktober 1942 bis Januar 1945 erhalten.
Am 24. August 1990 beantragte er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Gewährung des Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Dazu gab der Kläger an, in der Zeit von September 1927 bis März 1942 in Rumänien bei verschiedenen Arbeitgebern, unterbrochen durch den Militärdienst von März 1935 bis März 1937 als Tischlerlehrling und Tischler sozialversichert beschäftigt gewesen zu sein. In der Zeit von März 1942 bis April 1945 sei er nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen und habe ab April 1948 bis Dezember 1958 wieder in Rumänien als Tischler versicherungspflichtig gearbeitet.
Im persönlichen Lebensbereich habe er auch nach der Verfolgung noch deutsch und zum Zeitpunkt der Auswanderung rumänisch und deutsch, außerhalb der Familie und im Berufsleben ungarisch, rumänisch und deutsch gesprochen und diese Sprachen auch in Wort und Schrift beherrscht. Er habe wie seine Ehefrau bei der Volkszählung im Jahre 1930 Deutsch als Muttersprache angegeben. Seine Ehefrau habe neben der deutschen auch die rumänische Sprache benutzt.
In der eidesstattlichen Erklärung vom 13. Oktober 1991 bestätigt H., daß der Kläger unterbrochen durch den Militärdienst von September 1927 bis Dezember 1941 als Tischlerlehrling und Tischler bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet und eine Bezahlung nach Abzug der gesetzmäßigen Abzüge erhalten habe. In seinem Elternhaus sei Deutsch die Umgangssprache gewesen.
Bei der von der Beklagten - diese war durch Abgabe zuständig geworden - beim israelischen Finanzministerium veranlaßten Sprachprüfung gab der Kläger an, in seiner Ehe das Rumänische als Umgangssprache verwendet zu haben. In dem am 17. Februar 1992 abgefaßten Sprachprüfungsbericht hielt der Prüfer als Ergebnis der Befragung fest: "Aufgrund der Prüfung bin ich zu der Ansicht gelangt, daß keine ausreichenden Voraussetzungen vorhanden sind, um dem Antragsteller die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis zu bestätigen."
Darauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 1993 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersruhegeld ab.
Seinen am 08. Februar 1993 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, das es für den Personenkreis des § 17a FRG typisch sei, daß die deutsche Sprache nicht mehr beherrscht werde. Es komme nur darauf an, daß er zum Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Dies habe Frau H. bestätigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Januar 1994 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Mit der am 14. Januar 1994 beim Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiterverfolgt und dazu im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er hat nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Januar 1994 zu verurteilen, ihm Altersruhegeld unter Anerkennung der geltend gemachten Beitragszeiten nach § 17a FRG zu gewähren.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat ihre Verwaltungsentscheidungen für zutreffend gehalten.
Mit Urteil vom 27. Juli 1994 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 18. August 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02. September 1994 Berufung eingelegt. Mit ihr verfolgt er sein Rentenbegehren weiter. Im Laufe der Berufung hat er bei der Beklagten nachgefragt, ob sie bereit sei, "die Anrechnung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten über die dSK-Zugehörigkeit der Ehefrau nach § 150 BEG anzuerkennen". Dazu hat er einen Sprachprüfungsbericht des Finanzministeriums des Staates Israel vom 17. März 1977 vorgelegt. Danach ist der Prüfer der Auffassung gewesen, daß die Ehefrau des Klägers, ..., zum Zeitpunkt der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat und ihm auch noch angehöre. In diesem Bericht hat die Ehefrau des Klägers angegeben, daß die Muttersprache des Klägers ungarisch sei, er aber auch deutsch spreche. Zu der Umgangssprache in der Ehe hat sie keine Angaben gemacht.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist zu dem Verhandlungstermin mit Empfangsbekenntnis am 25. März 1996 geladen worden. Weder er noch der Kläger sind im Termin erschienen noch in ihm vertreten gewesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte, der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Akte der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen/Bezirksregierung Düsseldorf, Abt. Wiedergutmachtung, Az.: ... , der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden können. Auf diese Möglichkeit, die sich aus den in §§ 124 Abs. 1, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG) getroffenen Regelungen ergibt, ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der die Gewährung von Altersruhegeld ablehnende Bescheid vom 25. Januar 1993 ist ebenso rechtmäßig wie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 06. Januar 1994. Der Kläger ist durch diese Verwaltungsentscheidungen nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersruhegeld nach § 1248 RVO. Diese Regelung ist nach § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) noch anzuwenden, obwohl sie ab 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten ist. Der Kläger hat Leistungen für die Zeit vor dem 01. Januar 1992 (Inkrafttreten des SGB VI) begehrt und den entsprechenden Antrag auch bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt.
Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres kann nach § 1248 Abs. 5 RVO nur der Versicherte erhalten, der auch die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§ 1248 Abs. 7 Satz 3 RVO) erfüllt hat. Der Kläger hat zwar das notwendige Lebensalter überschritten, aber die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn vor der Verfolgung zurückgelegte Versicherungszeiten nach dem FRG anzuerkennen und damit auf die Wartezeit anzurechnen wären. Eine unmittelbare Anwendung des FRG scheidet hier aus. Der Kläger ist israelischer Staatsangehöriger und nicht als Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt, er war zu keiner Zeit Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, so daß er schon deshalb dem von § 1 Buchstaben a - c FRG erfaßten Personenkreis nicht zugerechnet werden kann. Da auch eine der von § 1 Buchstaben d - e sowie von § 17 FRG (in der mit Wirkung ab 01. Juli 1990 geltenden, durch Art. 15 des Rentenreformgesetzes - RRG - 1992 geschaffenen Gesetzesfassung) erfaßten Fallgestaltungen hier ersichtlich nicht in Betracht kommt, kann das FRG bzw. hier dessen §§ 15, 16 dann auf den Kläger angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 20 WGSVG erfüllt sind.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WGSVG in der Fassung des am 01. Januar 1990 in Kraft getretenen Art. 21 RRG 1992 stehen bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen im Sinne des BVFG vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Dabei genügt es nach der in § 20 Abs. 1 Satz 2 WGSVG enthaltenen Verweisung auf § 19 Abs. 2a WGSVG - soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt - , wenn der vertriebene Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört hat. Diese Voraussetzungen sind ebensowenig erfüllt wie die des § 17a FRG. Danach finden die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung auch auf Personen, die bis zum Zeitpunkt, indem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem deutschen Sprach- und Kuluturkreis angehört haben.
Der Kläger ist zwar als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG anerkannt. Der Senat hat aber nicht feststellen können, daß der Kläger zu den maßgebenden Zeitpunkten, 1) des Verlassens des Vertreibungsgebietes Rumänien um die Jahreswende 1958/1959 und 2) des Erstreckens des nationalsozialistischen Einflusses auf sein Heimatgebiet, Ungarn/Rumänien im Jahre 1942, dem dSK angehört hat. Dazu hätte es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WGSVG ausgereicht, daß die insoweit rechtserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht worden wären. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach dieser Bestimmung dann, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismitteln erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dabei genügt die "gute Möglichkeit", daß sich der entscheidungserhebliche Vorgang so zugetragen hat, wie behauptet wird; gewisse noch verbleibende Zweifel sind dann unerheblich (siehe Bundessozialgericht - BSG - in SozR 2 - 5070 § 3 WGSVG Nr. 1). Diese Voraussetzungen sieht der Senat nicht als erfüllt an.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kommt dem Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich eine für die Zugehörigkeit zum dSK grundsätzlich ausschlaggebende Bedeutung zu (siehe zuletzt z.B. BSG, SozR 3 - 5070 § 20 WGSVG Nrn. 1 und 2). Denn wer eine Sprache in seinem persönlichen Lebensbereich dauernd gebraucht, gehört nicht nur diesem Sprach-, sondern dem auch durch sie vermittelten Kulturkreis an, weil sie ihm den Zugang zu dessen Weltbild und Denkwelt erschließt. Die Zugehörigkeit zum dSK ergibt sich daher im Regelfall durch den Gebrauch des Deutschen als Muttersprache im Bereich des persönlichen Lebens, der in erster Linie die Sphäre von Ehe und Familie, dann aber auch den Freundeskreis umfaßt. Mehrsprachigkeit steht der Zugehörigkeit zum dSK dann nicht entgegen, wenn der Verfolgte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend gebraucht.
Nach dem gesamten Verfahrensergebnis, wie es sich aus dem Inhalt sämtlicher vorliegender Akten ergibt, hält der Senat es nicht für überwiegend wahrscheinlich, daß der Kläger sowohl im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes als auch im Zeitpunkt des Erstreckens des nationalsozialistischen Einflußbereiches auf seine Heimat dem dSK angehört hat.
Bei der im Januar 1992 durchgeführten Sprachprüfung hat der Kläger nach dem Bericht des israelischen Finanzministeriums vom 17. Februar 1992 weder deutsch lesen noch deutsch sprechen können mit der Folge, daß der Prüfer hat feststellen müssen, daß der Kläger nicht zum dSK gehöre oder gehört habe. Dieses für sich sprechende Ergebnis steht in krassem Gegensatz zu den bis dahin vom Kläger gemachten Angaben. Der Senat hält diese Angaben für unwahr, da es ihm als unwahrscheinlich erscheint, das jemand, der auch nach 1945 im persönlichen Lebensbereich noch die deutsche Sprache ausschließlich verwendet und sie in Wort und Schrift beherrscht haben will, bei einer Sprachprüfung verwertbare Ergebnisse nicht erzielen kann, so daß selbst die Sprachprüfungskommission in seinem Heimatland eine Zuordnung zum dSK nicht für möglich hält. Diese früheren Angaben des Klägers widersprechen auch denen in seinem Sprachprüfungsbericht. Danach hat er in seiner Ehe rumänisch als Umgangssprache verwendet. Daß das auch so gewesen ist, wird durch den vom Kläger eingereichten Bericht des israelischen Finanzministeriums vom 14. März 1977 über die Sprachprüfung seiner Ehefrau bestätigt. Darin hat sie, die nach diesem Bericht dem dSK zuzuordnen ist, zwar keine Angaben zu der Umgangssprache in der Ehe gemacht, aber andererseits angegeben, die Muttersprache ihres Ehemannes sei ungarisch, wobei er auch deutsch spreche. Offenbar sind aber diese Deutschkenntnisse nicht so groß gewesen, daß sie zur Umgangssprache in der Ehe ausgereicht hätten. Vielmehr war das Rumänische im Umgang der Ehepartner die Sprache der Wahl, da auch die Ehefrau sie jedenfalls so gut, wohl auf der Grundlage des siebenjährigen Besuches einer Volkssschule, in der die Unterrichtssprache rumänisch war, beherrschte, daß eine gedeihliche Verständigung möglich war. Zur Überzeugung des Senats beherrschte sie das Rumänische besser als der Kläger das Deutsche; denn andernfalls wäre bei den im Sprachprüfungsbericht der Ehefrau bescheinigten guten deutschen Sprachkenntnissen in der Ehe deutsch gesprochen worden. Wegen der mangelhaften Deutschkenntnisse des Klägers war diese Sprache unter den Eheleuten als Umgangssprache nicht geeignet.
Diesem Ergebnis steht auch die eidesstattliche Erklärung von H. vom 13. Oktober 1991 nicht entgegen. Sie hat nur erklärt, daß die Umgangssprache im Elternhaus des Klägers deutsch war. Das besagt jedoch noch nichts darüber, welche Sprache der Kläger in seinem persönlichen Lebensbereich oder außerhalb der Familie verwendet hat.
Der Senat hat auch keine rechtliche Grundlage dafür finden können, daß in direkter oder entsprechender Anwendung des § 150 Abs. 3 BEG dem Kläger über die vom israelischen Finanzministerium bescheinigte Zugehörigkeit seiner Ehefrau ... zum dSK Versicherungszeiten angerechnet werden könnten. Diese Bestimmung des § 150 Abs. 3 BEG kann im sozialversicherungsrechtlichen Wiedergutmachungsrecht nicht angewendet werden. Weder das WGSVG noch das FRG enthalten eine direkte Bezugnahme auf diese Bestimmung noch sehen sie eine entsprechende Anwendung dieser Regelung vor. Das wäre auch mit dem Wiedergutmachungsgedanken ganz allgemein und insbesondere bei sozialversicherungsrechtlicher Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nicht zu vereinbaren. Denn durch die bis ins einzelne geregelte Wiedergutmachung sollen die höchstpersönlichen Nachteile, die derjenige hat hinnehmen müssen, der unmittelbar durch die Unrechtsmaßnahmen betroffen war, entschädigt werden. Die Leistungsvoraussetzungen können deshalb nicht dann als erfüllt angesehen werden, wenn sie teilweise oder ganz in einer anderen Person erfüllt sind, selbst dann nicht, wenn diese Person zum engsten Familienkreis des Betroffenen gehört. Eine solche Verfahrensweise wäre nur möglich, wenn sie ausdrücklich als Ausnahme im Gesetz vorgesehen wäre.
Da Versicherungszeiten nicht anerkannt werden können, können auch Ersatzzeiten nicht vorgemerkt werden.
Nach allem hat der Kläger mit seinem Begehren keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Es hat kein Anlaß bestanden, die Revision zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Rente aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung, insbesondere die Anerkennung von Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) in Verbindung mit § 20 des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung (WGSVG).
Der am ...1913 in (Österreich-) Ungarn geborene Kläger ist Jude. Er reiste am 06. Januar 1959 aus Rumänien kommend nach Israel ein, wo er seitdem als israelischer Staatsangehöriger lebt.
Er hat mit Bescheid des Regierungspräsidenten Köln vom 06. April 1968 eine Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) wegen Freiheitsentziehung in der Zeit von Oktober 1942 bis Januar 1945 erhalten.
Am 24. August 1990 beantragte er bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Gewährung des Altersruhegeldes wegen Vollendung des 65. Lebensjahres. Dazu gab der Kläger an, in der Zeit von September 1927 bis März 1942 in Rumänien bei verschiedenen Arbeitgebern, unterbrochen durch den Militärdienst von März 1935 bis März 1937 als Tischlerlehrling und Tischler sozialversichert beschäftigt gewesen zu sein. In der Zeit von März 1942 bis April 1945 sei er nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen und habe ab April 1948 bis Dezember 1958 wieder in Rumänien als Tischler versicherungspflichtig gearbeitet.
Im persönlichen Lebensbereich habe er auch nach der Verfolgung noch deutsch und zum Zeitpunkt der Auswanderung rumänisch und deutsch, außerhalb der Familie und im Berufsleben ungarisch, rumänisch und deutsch gesprochen und diese Sprachen auch in Wort und Schrift beherrscht. Er habe wie seine Ehefrau bei der Volkszählung im Jahre 1930 Deutsch als Muttersprache angegeben. Seine Ehefrau habe neben der deutschen auch die rumänische Sprache benutzt.
In der eidesstattlichen Erklärung vom 13. Oktober 1991 bestätigt H., daß der Kläger unterbrochen durch den Militärdienst von September 1927 bis Dezember 1941 als Tischlerlehrling und Tischler bei verschiedenen Arbeitgebern gearbeitet und eine Bezahlung nach Abzug der gesetzmäßigen Abzüge erhalten habe. In seinem Elternhaus sei Deutsch die Umgangssprache gewesen.
Bei der von der Beklagten - diese war durch Abgabe zuständig geworden - beim israelischen Finanzministerium veranlaßten Sprachprüfung gab der Kläger an, in seiner Ehe das Rumänische als Umgangssprache verwendet zu haben. In dem am 17. Februar 1992 abgefaßten Sprachprüfungsbericht hielt der Prüfer als Ergebnis der Befragung fest: "Aufgrund der Prüfung bin ich zu der Ansicht gelangt, daß keine ausreichenden Voraussetzungen vorhanden sind, um dem Antragsteller die Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis zu bestätigen."
Darauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25. Januar 1993 den Antrag des Klägers auf Gewährung von Altersruhegeld ab.
Seinen am 08. Februar 1993 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, das es für den Personenkreis des § 17a FRG typisch sei, daß die deutsche Sprache nicht mehr beherrscht werde. Es komme nur darauf an, daß er zum Zeitpunkt des Beginns der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Dies habe Frau H. bestätigt. Mit Widerspruchsbescheid vom 06. Januar 1994 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Mit der am 14. Januar 1994 beim Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiterverfolgt und dazu im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er hat nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Januar 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06. Januar 1994 zu verurteilen, ihm Altersruhegeld unter Anerkennung der geltend gemachten Beitragszeiten nach § 17a FRG zu gewähren.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Sie hat ihre Verwaltungsentscheidungen für zutreffend gehalten.
Mit Urteil vom 27. Juli 1994 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Gegen das ihm am 18. August 1994 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02. September 1994 Berufung eingelegt. Mit ihr verfolgt er sein Rentenbegehren weiter. Im Laufe der Berufung hat er bei der Beklagten nachgefragt, ob sie bereit sei, "die Anrechnung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten über die dSK-Zugehörigkeit der Ehefrau nach § 150 BEG anzuerkennen". Dazu hat er einen Sprachprüfungsbericht des Finanzministeriums des Staates Israel vom 17. März 1977 vorgelegt. Danach ist der Prüfer der Auffassung gewesen, daß die Ehefrau des Klägers, ..., zum Zeitpunkt der Verfolgung dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat und ihm auch noch angehöre. In diesem Bericht hat die Ehefrau des Klägers angegeben, daß die Muttersprache des Klägers ungarisch sei, er aber auch deutsch spreche. Zu der Umgangssprache in der Ehe hat sie keine Angaben gemacht.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist zu dem Verhandlungstermin mit Empfangsbekenntnis am 25. März 1996 geladen worden. Weder er noch der Kläger sind im Termin erschienen noch in ihm vertreten gewesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte, der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Akte der Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen/Bezirksregierung Düsseldorf, Abt. Wiedergutmachtung, Az.: ... , der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden können. Auf diese Möglichkeit, die sich aus den in §§ 124 Abs. 1, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG) getroffenen Regelungen ergibt, ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der die Gewährung von Altersruhegeld ablehnende Bescheid vom 25. Januar 1993 ist ebenso rechtmäßig wie der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid vom 06. Januar 1994. Der Kläger ist durch diese Verwaltungsentscheidungen nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Altersruhegeld nach § 1248 RVO. Diese Regelung ist nach § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) noch anzuwenden, obwohl sie ab 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten ist. Der Kläger hat Leistungen für die Zeit vor dem 01. Januar 1992 (Inkrafttreten des SGB VI) begehrt und den entsprechenden Antrag auch bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt.
Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres kann nach § 1248 Abs. 5 RVO nur der Versicherte erhalten, der auch die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten (§ 1248 Abs. 7 Satz 3 RVO) erfüllt hat. Der Kläger hat zwar das notwendige Lebensalter überschritten, aber die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt. Das könnte nur dann der Fall sein, wenn vor der Verfolgung zurückgelegte Versicherungszeiten nach dem FRG anzuerkennen und damit auf die Wartezeit anzurechnen wären. Eine unmittelbare Anwendung des FRG scheidet hier aus. Der Kläger ist israelischer Staatsangehöriger und nicht als Vertriebener im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt, er war zu keiner Zeit Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG, so daß er schon deshalb dem von § 1 Buchstaben a - c FRG erfaßten Personenkreis nicht zugerechnet werden kann. Da auch eine der von § 1 Buchstaben d - e sowie von § 17 FRG (in der mit Wirkung ab 01. Juli 1990 geltenden, durch Art. 15 des Rentenreformgesetzes - RRG - 1992 geschaffenen Gesetzesfassung) erfaßten Fallgestaltungen hier ersichtlich nicht in Betracht kommt, kann das FRG bzw. hier dessen §§ 15, 16 dann auf den Kläger angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des § 20 WGSVG erfüllt sind.
Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WGSVG in der Fassung des am 01. Januar 1990 in Kraft getretenen Art. 21 RRG 1992 stehen bei Anwendung des FRG den anerkannten Vertriebenen im Sinne des BVFG vertriebene Verfolgte gleich, die lediglich deswegen nicht als Vertriebene anerkannt sind oder anerkannt werden können, weil sie sich nicht ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt haben. Dabei genügt es nach der in § 20 Abs. 1 Satz 2 WGSVG enthaltenen Verweisung auf § 19 Abs. 2a WGSVG - soweit es auf die deutsche Volkszugehörigkeit ankommt - , wenn der vertriebene Verfolgte im Zeitraum des Verlassens des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört hat. Diese Voraussetzungen sind ebensowenig erfüllt wie die des § 17a FRG. Danach finden die für die gesetzliche Rentenversicherung maßgebenden Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung auch auf Personen, die bis zum Zeitpunkt, indem der nationalsozialistische Einflußbereich sich auf ihr jeweiliges Heimatgebiet erstreckt hat, dem deutschen Sprach- und Kuluturkreis angehört haben.
Der Kläger ist zwar als Verfolgter im Sinne des § 1 BEG anerkannt. Der Senat hat aber nicht feststellen können, daß der Kläger zu den maßgebenden Zeitpunkten, 1) des Verlassens des Vertreibungsgebietes Rumänien um die Jahreswende 1958/1959 und 2) des Erstreckens des nationalsozialistischen Einflusses auf sein Heimatgebiet, Ungarn/Rumänien im Jahre 1942, dem dSK angehört hat. Dazu hätte es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WGSVG ausgereicht, daß die insoweit rechtserheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht worden wären. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache nach dieser Bestimmung dann, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismitteln erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Dabei genügt die "gute Möglichkeit", daß sich der entscheidungserhebliche Vorgang so zugetragen hat, wie behauptet wird; gewisse noch verbleibende Zweifel sind dann unerheblich (siehe Bundessozialgericht - BSG - in SozR 2 - 5070 § 3 WGSVG Nr. 1). Diese Voraussetzungen sieht der Senat nicht als erfüllt an.
Nach ständiger Rechtsprechung des BSG kommt dem Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich eine für die Zugehörigkeit zum dSK grundsätzlich ausschlaggebende Bedeutung zu (siehe zuletzt z.B. BSG, SozR 3 - 5070 § 20 WGSVG Nrn. 1 und 2). Denn wer eine Sprache in seinem persönlichen Lebensbereich dauernd gebraucht, gehört nicht nur diesem Sprach-, sondern dem auch durch sie vermittelten Kulturkreis an, weil sie ihm den Zugang zu dessen Weltbild und Denkwelt erschließt. Die Zugehörigkeit zum dSK ergibt sich daher im Regelfall durch den Gebrauch des Deutschen als Muttersprache im Bereich des persönlichen Lebens, der in erster Linie die Sphäre von Ehe und Familie, dann aber auch den Freundeskreis umfaßt. Mehrsprachigkeit steht der Zugehörigkeit zum dSK dann nicht entgegen, wenn der Verfolgte die deutsche Sprache wie eine Muttersprache beherrscht und sie in seinem persönlichen Bereich überwiegend gebraucht.
Nach dem gesamten Verfahrensergebnis, wie es sich aus dem Inhalt sämtlicher vorliegender Akten ergibt, hält der Senat es nicht für überwiegend wahrscheinlich, daß der Kläger sowohl im Zeitpunkt des Verlassens des Vertreibungsgebietes als auch im Zeitpunkt des Erstreckens des nationalsozialistischen Einflußbereiches auf seine Heimat dem dSK angehört hat.
Bei der im Januar 1992 durchgeführten Sprachprüfung hat der Kläger nach dem Bericht des israelischen Finanzministeriums vom 17. Februar 1992 weder deutsch lesen noch deutsch sprechen können mit der Folge, daß der Prüfer hat feststellen müssen, daß der Kläger nicht zum dSK gehöre oder gehört habe. Dieses für sich sprechende Ergebnis steht in krassem Gegensatz zu den bis dahin vom Kläger gemachten Angaben. Der Senat hält diese Angaben für unwahr, da es ihm als unwahrscheinlich erscheint, das jemand, der auch nach 1945 im persönlichen Lebensbereich noch die deutsche Sprache ausschließlich verwendet und sie in Wort und Schrift beherrscht haben will, bei einer Sprachprüfung verwertbare Ergebnisse nicht erzielen kann, so daß selbst die Sprachprüfungskommission in seinem Heimatland eine Zuordnung zum dSK nicht für möglich hält. Diese früheren Angaben des Klägers widersprechen auch denen in seinem Sprachprüfungsbericht. Danach hat er in seiner Ehe rumänisch als Umgangssprache verwendet. Daß das auch so gewesen ist, wird durch den vom Kläger eingereichten Bericht des israelischen Finanzministeriums vom 14. März 1977 über die Sprachprüfung seiner Ehefrau bestätigt. Darin hat sie, die nach diesem Bericht dem dSK zuzuordnen ist, zwar keine Angaben zu der Umgangssprache in der Ehe gemacht, aber andererseits angegeben, die Muttersprache ihres Ehemannes sei ungarisch, wobei er auch deutsch spreche. Offenbar sind aber diese Deutschkenntnisse nicht so groß gewesen, daß sie zur Umgangssprache in der Ehe ausgereicht hätten. Vielmehr war das Rumänische im Umgang der Ehepartner die Sprache der Wahl, da auch die Ehefrau sie jedenfalls so gut, wohl auf der Grundlage des siebenjährigen Besuches einer Volkssschule, in der die Unterrichtssprache rumänisch war, beherrschte, daß eine gedeihliche Verständigung möglich war. Zur Überzeugung des Senats beherrschte sie das Rumänische besser als der Kläger das Deutsche; denn andernfalls wäre bei den im Sprachprüfungsbericht der Ehefrau bescheinigten guten deutschen Sprachkenntnissen in der Ehe deutsch gesprochen worden. Wegen der mangelhaften Deutschkenntnisse des Klägers war diese Sprache unter den Eheleuten als Umgangssprache nicht geeignet.
Diesem Ergebnis steht auch die eidesstattliche Erklärung von H. vom 13. Oktober 1991 nicht entgegen. Sie hat nur erklärt, daß die Umgangssprache im Elternhaus des Klägers deutsch war. Das besagt jedoch noch nichts darüber, welche Sprache der Kläger in seinem persönlichen Lebensbereich oder außerhalb der Familie verwendet hat.
Der Senat hat auch keine rechtliche Grundlage dafür finden können, daß in direkter oder entsprechender Anwendung des § 150 Abs. 3 BEG dem Kläger über die vom israelischen Finanzministerium bescheinigte Zugehörigkeit seiner Ehefrau ... zum dSK Versicherungszeiten angerechnet werden könnten. Diese Bestimmung des § 150 Abs. 3 BEG kann im sozialversicherungsrechtlichen Wiedergutmachungsrecht nicht angewendet werden. Weder das WGSVG noch das FRG enthalten eine direkte Bezugnahme auf diese Bestimmung noch sehen sie eine entsprechende Anwendung dieser Regelung vor. Das wäre auch mit dem Wiedergutmachungsgedanken ganz allgemein und insbesondere bei sozialversicherungsrechtlicher Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts nicht zu vereinbaren. Denn durch die bis ins einzelne geregelte Wiedergutmachung sollen die höchstpersönlichen Nachteile, die derjenige hat hinnehmen müssen, der unmittelbar durch die Unrechtsmaßnahmen betroffen war, entschädigt werden. Die Leistungsvoraussetzungen können deshalb nicht dann als erfüllt angesehen werden, wenn sie teilweise oder ganz in einer anderen Person erfüllt sind, selbst dann nicht, wenn diese Person zum engsten Familienkreis des Betroffenen gehört. Eine solche Verfahrensweise wäre nur möglich, wenn sie ausdrücklich als Ausnahme im Gesetz vorgesehen wäre.
Da Versicherungszeiten nicht anerkannt werden können, können auch Ersatzzeiten nicht vorgemerkt werden.
Nach allem hat der Kläger mit seinem Begehren keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Es hat kein Anlaß bestanden, die Revision zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
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