Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 J 189/92
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 J 63/95
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1995 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Der am ... 1937 geborene Kläger schloß im Jahre 1956 eine Lehre als Stahlbauschlosser erfolgreich ab und arbeitete anschließend in diesem Beruf. Nach eigenen Angaben anläßlich seines ersten Rentenantrages vom 08.04.1982 nahm er im Jahre 1958 die Tätigkeit eines Werkstoffprüfers auf, "um eine bessere Tätigkeit zu erreichen". Fortan war er in diesem Beruf erwerbstätig, zuletzt ab 05.01.1981 als "Qualitätsprüfer" bei der Fa. + Co. KG in H. Laut erstinstanzlich eingeholter Arbeitgeberauskünfte vom 23.06.1993 und 16.05.1995 handelte es sich um eine körperlich leichte Arbeit überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit häufigen, wenn auch kurzfristigen Gehens in geschlossenen Räumen, nicht unter Hitze-, Kälte-, Säure-, Dampf- oder Staubeinwirkungen, ohne häufiges Bücken und ohne körperliche Zwangshaltung. Die Tätigkeit wurde nach der Lohngruppe 8 des Manteltarifvertrages für die nordrhein-wetfälische Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie (MTV) vergütet. Der Kläger, der als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 anerkannt ist (Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 13.10.1993), erkrankte im April 1991 arbeitsunfähig. Das Beschäftigungsverhältnis wurde mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland seitens des Arbeitgebers zum 29.02.1996 gekündigt.
Nachdem die Beklagte den ersten Rentenantrag des Klägers durch Bescheid vom 16.06.1982 abgelehnt hatte, beantragte er am 08.05.1991 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und legte hierzu ein Attest des praktischen Arztes Dr. B., H., vom 30.04.1991 vor. Die Beklagte holte von diesem Arzt und dem Arzt für Innere Medizin Dr. K., H., Befundberichte ein, die vom 04.06.1991 und 04.07.1991 datieren, und veranlaßte Untersuchungen und Begutachtungen des Klägers durch den Arzt für Chirurgie H., den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B., beide D., sowie den Ltd. Medizinaldirektor und Internisten Dr. G. von ihrer ärztlichen Untersuchungsstelle in D. Auf die von diesen Ärzten erstellten Gutachten vom 16.02.1992, 16.03.1992 und 25.03.1992 wird verwiesen. Mit Bescheid vom 02.04.1992 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers ab und führte aus, unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde sei er noch in der Lage, in seinem bisherigen Beruf als Werkstoffprüfer und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu arbeiten.
Dem vom Kläger hiergegen am 13.04.1992 eingelegten Widerspruch gab die Beklagte nicht statt, sondern leitete ihn im Einvernehmen mit dem Kläger dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf als Klage zu. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, entgegen der sozialmedizinischen Beurteilung in den von der Beklagten eingeholten Gutachten sei für ihn eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht möglich. Vorgelegt hat der Kläger einen Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D., H., vom 02.06.1993 sowie Bescheinigungen des Dr. B. vom 22.02.1994 und vom 10.11.1994.
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.04.1992 zu verurteilen, für die Zeit ab Antragstellung Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne in seinem zuletzt ausgeübten Beruf ohne erhebliche Einsatzbeschränkungen vollschichtig erwerbstätig sein.
Nach Einholung eines Befundberichtes von Dr. B. vom 16.11.1992 hat das SG Düsseldorf weiteren Beweis erhoben. Der Orthopäde Dr. A., D., hat sein Zusatzgutachten unter dem 01.10.1993, der Facharzt für innere Krankheiten Dr. M., D., seines unter dem 10.06.1994 erstattet. Die Ergebnisse dieser Begutachtungen sind in dem Hauptgutachten, welches von Dr. V., Chefarzt des Instituts für Neurologie/Psychiatrie an den Kliniken ..., W., unter dem 07.09.1994 erstattet worden ist, zusammengefaßt und gewürdigt worden. Der Sachverständige Dr. A. hat folgende Diagnosen mitgeteilt:
1. Senkspreizfuß beidseits.
2. Aktivierte, beginnende Gonarthrose links.
3. Beginnende Coxarthrose beidseits ohne Bewegungseinschränkung.
4. Fehlstatik und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit beginnender Bewegungseinschränkung und Neigung zu muskulären Reizzuständen.
Nach den Feststellungen des Dr. M leidet der Kläger an herzbezogenen Beschwerden ohne verifizierbare Minderdurchblutung der Herzkranzarterien, an nicht behandlungsbedürftigen Herzrhythmusstörungen, an einer chronisch rezidivierenden Magenschleimhautentzündung mit Neigung zur Geschwürsbildung, an einer lageabhängigen Kreislaufregulationsstörung bei niedrigem Blutdruck, an mäßigen Gewebswasseransammlungen im Bereich der Unterschenkel bei geringer Krampfaderbildung, an einem mit Tabletten gut eingestellten Diabetes mellitus, an einer ausgeprägten Mastfettsucht, an einer biochemisch gering aktiven Fettleber, an einem erhöhten Cholesteringehalt des Serums und an einer chronisch rezidivierenden Gallenblasenentzündung bei Gallensteinbildung. Der Sachverständige Dr. V. ist zusammenfassend zu der Feststellung gelangt, beim Kläger lägen eine leichtgradige Polyneuropathie bei Diabetes mellitus sowie eine leichtgradige reaktive Depression vor. In sozialmedizinischer Hinsicht hat Dr. V. dargelegt, schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Arbeiten mit häufigem Bücken, Tätigkeiten in der Hocke sowie in sonstiger einseitiger Körperhaltung könne der Kläger nicht mehr ausüben, ebensowenig Tätigkeiten in Akkord. Der Kläger, bei dem keine Einschränkungen des geistigen Leistungsvermögens vorlägen, könne aber noch leichte körperliche Tätigkeiten im Sitzen mit der Möglichkeit, aufzustehen und umherzugehen, vollschichtig verrichten. Unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung könne der Kläger auch seiner bisherigen Tätigkeit als Qualitätsprüfer weiterhin vollschichtig nachgehen. Eine der Arbeitsaufnahme entgegenstehende psychische Fehlhaltung, die aus eigener Willenskraft nicht überwunden werden könnte, bestehe nicht. Es ergäben sich auch keine Einschränkungen bezüglich des Zurücklegens von Wegen zur bzw. von der Arbeitsstätte.
Nach Einholung eines weiteren Befundberichtes des Dr. B. vom 10.01.1995 hat das SG Düsseldorf vom Klage durch Urteil vom 19.05.1995 abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, der Kläger sei nicht berufsunfähig und damit erst recht nicht erwerbsunfähig; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne er nämlich sozial und medizinisch zumutbar auf die von ihm innegehabte Arbeitsstelle als Werkstoffprüfer verwiesen werden.
Gegen dieses ihm am 08.06.1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.06.1995 beim erkennenden Gericht eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, daß er auf einem Schonarbeitsplatz tätig gewesen sei, den er jetzt verloren habe. Auch auf einem solchen Arbeitsplatz könne er nicht mehr vollschichtig tätig sein, und zwar insbesondere im Hinblick auf das zuletzt diagnostizierte Pickwick-Syndrom. Im übrigen sei ihm aufgrund der bestehenden Leistungseinschränkungen der Arbeitsmarkt verschlossen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 19.05.1995 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, trotz der Tatsache, daß der Kläger seinen Arbeitsplatz verloren habe, liege Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Nach den bisher aktenkundigen Befunden sei der Kläger jedenfalls in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie andere sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Die Vermittlung eines dem Leistungsvermögen angepaßten Arbeitsplatzes falle grundsätzlich in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im einzelnen und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakten, den der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den der vom Versorgungsamt Düsseldorf beigezogenen Schwerbehindertenakte des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG Düsseldorf die Klage abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 02.04.1992 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil der Kläger nicht berufs- und damit erst recht nicht erwerbsunfähig ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die entsprechenden Darlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch der Senat ist unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Beweisergebnis, an dessen Richtigkeit zu zweifeln es keine Veranlassung gibt, der Überzeugung, daß der Kläger in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Qualitätsprüfer weiterhin vollschichtig und wettbewerbsfähig einsatzfähig ist, und daß schon deshalb kein Rentenanspruch besteht, so daß es auf die Frage möglicher Verweisungstätigkeiten nicht ankommt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch soweit der Kläger nunmehr zur Begründung seiner Leistungsfähigkeit ein Pickwick-Syndrom in den Vordergrund stellt, verweist der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, daß dem Bericht des Dr. B. vom 10.01.1995 nicht entnommen werden kann, daß die Diagnose des Pickwick-Syndroms gesichert ist; den von Dr. B.insoweit für notwendig erachteten fachärztlichen Untersuchungen hat sich der Kläger nämlich, wie Dr. B. zusätzlich mitgeteilt hat, nicht unterzogen. Also scheint der hierdurch verursachte Leidensdruck beim Kläger nicht übermäßig groß zu sein. Daß der Kläger leicht ermüdet, ist bei dem bestehenden Übergewicht (126 kg bei 174 cm Körpergröße) verständlich, steht aber der Verrichtung körperlich leichter Arbeiten - wie sich aus den erstinstanzlich eingeholten Gutachten, insbesondere desjenigen des Dr. M. vom 10.06.1994, ergibt - nicht entgegen. Es sind im übrigen keine aktenkundigen Befundunterlagen vorhanden, die die Diagnose eines Pickwick-Syndroms stützen könnten. Insgesamt hat der Senat deshalb keine Veranlassung gesehen, von Amts wegen weitere medizinische Ermittlungen anzustellen. Von der ihm vom Senat ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit einer Antragstellung nach § 109 SGG hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, daß er seine bisherige Berufstätigkeit auf einem sog. Schonarbeitsplatz ausgeübt habe, den er jetzt verloren habe, und daß ihm der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Die Funktion des Qualitätsprüfers wird bei entsprechender Weiterbildung/höherem Schwierigkeitsgrad der Aufgabe sogar als "Aufstieg" gegenüber dem erlernten Beruf des Schlossers bewertet (vgl. Grundwerkausbildungs- und berufskundlicher Informationen, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit, Nr. 271 a, S. 63). Der Kläger selbst hat diesen Beruf bereits im Jahre 1958 ergriffen, "um eine bessere Tätigkeit zu erreichen". Daß es sich um eine hochwertige Facharbeitertätigkeit handelt, wird auch durch die tarifliche Entlohnung des Klägers nach der Lohngruppe 8 MTV deutlich, die eine Stufe über der Ecklohngruppe der Facharbeiter liegt. Der Vortrag des Klägers, es habe sich lediglich um einen Schonarbeitsplatz gehandelt, vermochte den Senat deshalb nicht zu überzeugen. Hinweise dafür, daß der Kläger nur noch unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen arbeiten könnte, haben sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ergeben.
Im übrigen hat der Gesetzgeber durch die im zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (2. SGB VI - ÄndG) vom 02.05.1996 (BGBl. I S 659 vorgenommene Ergänzung des § 43 Abs. 2 SGB VI klargestellt, daß nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt gemäß § 302 b Abs. 3 SGB VI i.d.F. des 2 SGB VI-ÄndG für alle Versicherten, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.06.1996 noch nicht begonnen hat. Im vorliegenden Fall hat die Rente des Klägers, da über sie noch nicht abschließend ("rechtskräftig") entschieden ist, noch nicht "begonnen" (vgl. hierzu u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.1996, Az.: 5 RJ 88/95).
Hiernach konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Der am ... 1937 geborene Kläger schloß im Jahre 1956 eine Lehre als Stahlbauschlosser erfolgreich ab und arbeitete anschließend in diesem Beruf. Nach eigenen Angaben anläßlich seines ersten Rentenantrages vom 08.04.1982 nahm er im Jahre 1958 die Tätigkeit eines Werkstoffprüfers auf, "um eine bessere Tätigkeit zu erreichen". Fortan war er in diesem Beruf erwerbstätig, zuletzt ab 05.01.1981 als "Qualitätsprüfer" bei der Fa. + Co. KG in H. Laut erstinstanzlich eingeholter Arbeitgeberauskünfte vom 23.06.1993 und 16.05.1995 handelte es sich um eine körperlich leichte Arbeit überwiegend im Sitzen mit der Möglichkeit häufigen, wenn auch kurzfristigen Gehens in geschlossenen Räumen, nicht unter Hitze-, Kälte-, Säure-, Dampf- oder Staubeinwirkungen, ohne häufiges Bücken und ohne körperliche Zwangshaltung. Die Tätigkeit wurde nach der Lohngruppe 8 des Manteltarifvertrages für die nordrhein-wetfälische Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie (MTV) vergütet. Der Kläger, der als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 80 anerkannt ist (Bescheid des Versorgungsamtes Düsseldorf vom 13.10.1993), erkrankte im April 1991 arbeitsunfähig. Das Beschäftigungsverhältnis wurde mit Zustimmung der Hauptfürsorgestelle beim Landschaftsverband Rheinland seitens des Arbeitgebers zum 29.02.1996 gekündigt.
Nachdem die Beklagte den ersten Rentenantrag des Klägers durch Bescheid vom 16.06.1982 abgelehnt hatte, beantragte er am 08.05.1991 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und legte hierzu ein Attest des praktischen Arztes Dr. B., H., vom 30.04.1991 vor. Die Beklagte holte von diesem Arzt und dem Arzt für Innere Medizin Dr. K., H., Befundberichte ein, die vom 04.06.1991 und 04.07.1991 datieren, und veranlaßte Untersuchungen und Begutachtungen des Klägers durch den Arzt für Chirurgie H., den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B., beide D., sowie den Ltd. Medizinaldirektor und Internisten Dr. G. von ihrer ärztlichen Untersuchungsstelle in D. Auf die von diesen Ärzten erstellten Gutachten vom 16.02.1992, 16.03.1992 und 25.03.1992 wird verwiesen. Mit Bescheid vom 02.04.1992 lehnte die Beklagte daraufhin den Rentenantrag des Klägers ab und führte aus, unter Berücksichtigung der erhobenen Befunde sei er noch in der Lage, in seinem bisherigen Beruf als Werkstoffprüfer und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu arbeiten.
Dem vom Kläger hiergegen am 13.04.1992 eingelegten Widerspruch gab die Beklagte nicht statt, sondern leitete ihn im Einvernehmen mit dem Kläger dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf als Klage zu. Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, entgegen der sozialmedizinischen Beurteilung in den von der Beklagten eingeholten Gutachten sei für ihn eine regelmäßige Erwerbstätigkeit nicht möglich. Vorgelegt hat der Kläger einen Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D., H., vom 02.06.1993 sowie Bescheinigungen des Dr. B. vom 22.02.1994 und vom 10.11.1994.
Er hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.04.1992 zu verurteilen, für die Zeit ab Antragstellung Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Kläger könne in seinem zuletzt ausgeübten Beruf ohne erhebliche Einsatzbeschränkungen vollschichtig erwerbstätig sein.
Nach Einholung eines Befundberichtes von Dr. B. vom 16.11.1992 hat das SG Düsseldorf weiteren Beweis erhoben. Der Orthopäde Dr. A., D., hat sein Zusatzgutachten unter dem 01.10.1993, der Facharzt für innere Krankheiten Dr. M., D., seines unter dem 10.06.1994 erstattet. Die Ergebnisse dieser Begutachtungen sind in dem Hauptgutachten, welches von Dr. V., Chefarzt des Instituts für Neurologie/Psychiatrie an den Kliniken ..., W., unter dem 07.09.1994 erstattet worden ist, zusammengefaßt und gewürdigt worden. Der Sachverständige Dr. A. hat folgende Diagnosen mitgeteilt:
1. Senkspreizfuß beidseits.
2. Aktivierte, beginnende Gonarthrose links.
3. Beginnende Coxarthrose beidseits ohne Bewegungseinschränkung.
4. Fehlstatik und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit beginnender Bewegungseinschränkung und Neigung zu muskulären Reizzuständen.
Nach den Feststellungen des Dr. M leidet der Kläger an herzbezogenen Beschwerden ohne verifizierbare Minderdurchblutung der Herzkranzarterien, an nicht behandlungsbedürftigen Herzrhythmusstörungen, an einer chronisch rezidivierenden Magenschleimhautentzündung mit Neigung zur Geschwürsbildung, an einer lageabhängigen Kreislaufregulationsstörung bei niedrigem Blutdruck, an mäßigen Gewebswasseransammlungen im Bereich der Unterschenkel bei geringer Krampfaderbildung, an einem mit Tabletten gut eingestellten Diabetes mellitus, an einer ausgeprägten Mastfettsucht, an einer biochemisch gering aktiven Fettleber, an einem erhöhten Cholesteringehalt des Serums und an einer chronisch rezidivierenden Gallenblasenentzündung bei Gallensteinbildung. Der Sachverständige Dr. V. ist zusammenfassend zu der Feststellung gelangt, beim Kläger lägen eine leichtgradige Polyneuropathie bei Diabetes mellitus sowie eine leichtgradige reaktive Depression vor. In sozialmedizinischer Hinsicht hat Dr. V. dargelegt, schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten, Arbeiten mit häufigem Bücken, Tätigkeiten in der Hocke sowie in sonstiger einseitiger Körperhaltung könne der Kläger nicht mehr ausüben, ebensowenig Tätigkeiten in Akkord. Der Kläger, bei dem keine Einschränkungen des geistigen Leistungsvermögens vorlägen, könne aber noch leichte körperliche Tätigkeiten im Sitzen mit der Möglichkeit, aufzustehen und umherzugehen, vollschichtig verrichten. Unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbeschreibung könne der Kläger auch seiner bisherigen Tätigkeit als Qualitätsprüfer weiterhin vollschichtig nachgehen. Eine der Arbeitsaufnahme entgegenstehende psychische Fehlhaltung, die aus eigener Willenskraft nicht überwunden werden könnte, bestehe nicht. Es ergäben sich auch keine Einschränkungen bezüglich des Zurücklegens von Wegen zur bzw. von der Arbeitsstätte.
Nach Einholung eines weiteren Befundberichtes des Dr. B. vom 10.01.1995 hat das SG Düsseldorf vom Klage durch Urteil vom 19.05.1995 abgewiesen. Es hat in den Entscheidungsgründen dargelegt, der Kläger sei nicht berufsunfähig und damit erst recht nicht erwerbsunfähig; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne er nämlich sozial und medizinisch zumutbar auf die von ihm innegehabte Arbeitsstelle als Werkstoffprüfer verwiesen werden.
Gegen dieses ihm am 08.06.1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.06.1995 beim erkennenden Gericht eingegangene Berufung des Klägers. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, daß er auf einem Schonarbeitsplatz tätig gewesen sei, den er jetzt verloren habe. Auch auf einem solchen Arbeitsplatz könne er nicht mehr vollschichtig tätig sein, und zwar insbesondere im Hinblick auf das zuletzt diagnostizierte Pickwick-Syndrom. Im übrigen sei ihm aufgrund der bestehenden Leistungseinschränkungen der Arbeitsmarkt verschlossen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Düsseldorf vom 19.05.1995 abzuändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, trotz der Tatsache, daß der Kläger seinen Arbeitsplatz verloren habe, liege Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nicht vor. Nach den bisher aktenkundigen Befunden sei der Kläger jedenfalls in der Lage, seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit sowie andere sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Die Vermittlung eines dem Leistungsvermögen angepaßten Arbeitsplatzes falle grundsätzlich in den Risikobereich der Arbeitslosenversicherung.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im einzelnen und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Streitakten, den der den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten und den der vom Versorgungsamt Düsseldorf beigezogenen Schwerbehindertenakte des Klägers Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG Düsseldorf die Klage abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 02.04.1992 ist nicht rechtswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), weil der Kläger nicht berufs- und damit erst recht nicht erwerbsunfähig ist.
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die entsprechenden Darlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils, die er sich nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch der Senat ist unter Berücksichtigung des erstinstanzlichen Beweisergebnis, an dessen Richtigkeit zu zweifeln es keine Veranlassung gibt, der Überzeugung, daß der Kläger in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Qualitätsprüfer weiterhin vollschichtig und wettbewerbsfähig einsatzfähig ist, und daß schon deshalb kein Rentenanspruch besteht, so daß es auf die Frage möglicher Verweisungstätigkeiten nicht ankommt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Auch soweit der Kläger nunmehr zur Begründung seiner Leistungsfähigkeit ein Pickwick-Syndrom in den Vordergrund stellt, verweist der Senat auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, daß dem Bericht des Dr. B. vom 10.01.1995 nicht entnommen werden kann, daß die Diagnose des Pickwick-Syndroms gesichert ist; den von Dr. B.insoweit für notwendig erachteten fachärztlichen Untersuchungen hat sich der Kläger nämlich, wie Dr. B. zusätzlich mitgeteilt hat, nicht unterzogen. Also scheint der hierdurch verursachte Leidensdruck beim Kläger nicht übermäßig groß zu sein. Daß der Kläger leicht ermüdet, ist bei dem bestehenden Übergewicht (126 kg bei 174 cm Körpergröße) verständlich, steht aber der Verrichtung körperlich leichter Arbeiten - wie sich aus den erstinstanzlich eingeholten Gutachten, insbesondere desjenigen des Dr. M. vom 10.06.1994, ergibt - nicht entgegen. Es sind im übrigen keine aktenkundigen Befundunterlagen vorhanden, die die Diagnose eines Pickwick-Syndroms stützen könnten. Insgesamt hat der Senat deshalb keine Veranlassung gesehen, von Amts wegen weitere medizinische Ermittlungen anzustellen. Von der ihm vom Senat ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit einer Antragstellung nach § 109 SGG hat der Kläger keinen Gebrauch gemacht.
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, daß er seine bisherige Berufstätigkeit auf einem sog. Schonarbeitsplatz ausgeübt habe, den er jetzt verloren habe, und daß ihm der Arbeitsmarkt verschlossen sei. Die Funktion des Qualitätsprüfers wird bei entsprechender Weiterbildung/höherem Schwierigkeitsgrad der Aufgabe sogar als "Aufstieg" gegenüber dem erlernten Beruf des Schlossers bewertet (vgl. Grundwerkausbildungs- und berufskundlicher Informationen, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit, Nr. 271 a, S. 63). Der Kläger selbst hat diesen Beruf bereits im Jahre 1958 ergriffen, "um eine bessere Tätigkeit zu erreichen". Daß es sich um eine hochwertige Facharbeitertätigkeit handelt, wird auch durch die tarifliche Entlohnung des Klägers nach der Lohngruppe 8 MTV deutlich, die eine Stufe über der Ecklohngruppe der Facharbeiter liegt. Der Vortrag des Klägers, es habe sich lediglich um einen Schonarbeitsplatz gehandelt, vermochte den Senat deshalb nicht zu überzeugen. Hinweise dafür, daß der Kläger nur noch unter nicht betriebsüblichen Arbeitsbedingungen arbeiten könnte, haben sich nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht ergeben.
Im übrigen hat der Gesetzgeber durch die im zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (2. SGB VI - ÄndG) vom 02.05.1996 (BGBl. I S 659 vorgenommene Ergänzung des § 43 Abs. 2 SGB VI klargestellt, daß nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist. Dies gilt gemäß § 302 b Abs. 3 SGB VI i.d.F. des 2 SGB VI-ÄndG für alle Versicherten, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor dem 01.06.1996 noch nicht begonnen hat. Im vorliegenden Fall hat die Rente des Klägers, da über sie noch nicht abschließend ("rechtskräftig") entschieden ist, noch nicht "begonnen" (vgl. hierzu u.a. Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.1996, Az.: 5 RJ 88/95).
Hiernach konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
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