Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 11 J 211/94
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 J 1/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 7. November 1995 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Altersruhegeld, insbesondere die Anerkennung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK).
Der am ... 1926 in R ... (sächsisch R ...) Rumänien geborene Kläger ist Jude und anerkannter Verfolgter. Seit 1948 lebt er in P .../Israel, dessen Staatsangehöriger er ist.
Er beantragte am 20. Dezember 1990 die Gewährung von Altersruhegeld. Dazu gab er unter Vorlage der schriftlichen Erklärungen von S ... B ... und A ... S ..., jeweils vom 21. April 1991, sowie von S ... B ... und M ... F ..., jeweils vom 12. Dezember 1992 an, von Mai 1943 bis Mai 1944 Anstreicherlehrling gewesen zu sein, Deutsch als seine Muttersprache im persönlichen Bereich und entweder Ungarisch oder Rumänisch im Beruf gesprochen zu haben. Die Beklagte holte eine Auskunft vom 18. September 1991 von der Heimatauskunftsstelle Rumänien beim Landesausgleichsamt Bayern ein. Sie befragte ferner das israelische Finanzministerium darüber, welche Angaben der Kläger zu seinem Sprachgebrauch bei dem Amt für Invalidenrehabilitation gemacht habe. In der Auskunft vom 08. Dezember 1991 wird dargelegt, daß der Kläger unter dem 09. Juli 1982 erklärt habe, seine Muttersprache sei Ungarisch. Bei der von der Beklagten veranlaßten Sprachprüfung erklärte der Kläger am 09. März 1992 dem israelischen Finanzministerium, von 1933 bis 1939 eine Volksschule mit rumänischer Unterrichtssprache und zweijährigem Deutschunterricht besucht zu haben und von 1942 bis 1943 Anstreicherlehrling gewesen zu sein. Mit den Eltern habe er sich deutsch, mit den Geschwistern auch ungarisch und rumänisch verständigt. Nach dem Sprachprüfungsbericht vom 12. März 1992 konnte der Kläger Deutsch wie eine Muttersprache sprechen, langsam, mit vollem Verständnis lesen und mit Fehlern schreiben. Er habe zum Zeitpunkt der Auswanderung nach Meinung des Sprachprüfers dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört.
Die Beklagte zog ferner, wie das Sozialgericht und der erkennende Senat, die Entschädigungsakte des Klägers bei. Mit Bescheid vom 23. August 1993 lehnte sie den Antrag des Klägers wegen der unterschiedlichen Angaben im israelischen und diesem Rentenverfahren sowie der Bevölkerungs- und Sprachstruktur im Herkunftsgebiet des Klägers ab.
Mit dem am 08. September 1993 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, daß die Angaben bei der Beantragung von Leistungen nach dem israelischen Gesez für Invaliden der NS-Verfolgung von den israelischen Behörden seinerzeit nicht überprüft worden seien. Da man für die beantragte Leistung nur dann berechtigt gewesen sei, wenn man nicht deutscher Muttersprache war, seien seinerzeit reihenweise falsche Angaben gemacht worden, um eine Leistung zu erhalten. Diese Tatsache könne höchstens die Glaubwürdigkeit des Klägers in Frage stellen, auf die es bei der Prüfung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht ankomme. Hierbei seien die Ergebnisse, insbesondere der Sprachprüfung allein von Ausschlag gebender Bedeutung. Diese Sprachprüfung sei überdurchschnittlich ausgefallen.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11. Oktober 1994 im wesentlichen mit der bereits dargelegten Begründung zurück.
Mit der am 02. Dezember 1994 erhobenen Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiterverfolgt und dazu im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Das Sozialgericht hat vom internationalen Suchdienst die Auskunft vom 26. Juli 1995 eingeholt und die Akten der Schwester des Klägers, S ... G ..., geborene M ..., sowohl von der Beklagten als auch vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg beigezogen. Es hat ferner die in dem Verfahren S 11 (8) J 13/94 dem Sozialgericht Düsseldorf vom israelischen Finanzministerium unter dem 01. November 1994 und 25. Januar 1995 abgegebenen Erklärungen nebst Anlage den Beteiligten zur Kenntnis gebracht. Unter Bezugnahme auf diese Erklärungen des israelischen Finanzministeriums hat der Kläger schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1994 zu verurteilen, ihm Altersruhegeld zu gewähren.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Durch Urteil vom 07. November 1995 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Der Kläger hat am 02. Januar 1996 gegen das ihm am 08. Dezember 1995 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Mit ihr begehrt er vornehmlich unter Hinweis auf die überdurch schnittlich gute Sprachprüfung bei dem israelischen Finanzministerium weiterhin Altersruhegeld von der Beklagten. Er meint, den damals gemachten falschen Angaben beim israelischen Finanzministerium komme kein sehr großes Gewicht zu, da er dazu von israelischen Beamten des Finanzministeriums verleitet worden sei. Ob er Grund dazu gehabt habe, falsche Angaben zu machen oder nicht, möge dahingestellt bleiben, da ihm zu der von ihm gemachten Angabe geraten worden sei.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist zu dem Verhandlungstermin mit Empfangsbekenntnis am 12. Juni 1997 geladen worden. Weder er noch der Kläger sind im Termin erschienen oder vertreten gewesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, sowie der Akte des Amtes für Wiedergutmachung in Koblenz Az.: ..., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden dürfen. Auf diese Möglichkeit, die sich aus der in den §§ 124 Abs. 1, 126, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG) getroffenen Regelung ergibt, ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der die Gewährung eines Altersruhegeldes ablehnende Bescheid vom 26. August 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1994 ist rechtmäßig. Der Kläger ist durch diese Verwaltungsentscheidungen nicht beschwert.
Ein Anspruch auf Altersruhegeld nach § 1248 Reichsversicherungsordnung (RVO) hat der Kläger nicht. Diese Regelung ist nach § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, noch anzuwenden, obwohl diese Regelung ab 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten ist, weil der Kläger Leistungen für die Zeit vor dem 01. Januar 1992 (Inkrafttreten des SGB VI) begehrt und den entsprechenden Antrag auch bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt hat. Diese Leistung könnte der Kläger nur dann erhalten, wenn die vorgeschriebene Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Kläger in Rumänien Versicherungszeiten zu rückgelegt hat, die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzuerkennen wären. Dies könnte nur dann geschehen, wenn die Zugehörigkeit des Klägers zum dSK nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht worden wäre (§ 17 a FRG i.d.F. des Rentenreformgesetzes 1992 i.V.m. §§ 20, 3 Abs. 1 Satz 3 WGSVG). Der Senat hält es - ebenso wie das Sozialgericht - nicht für überwiegend wahrscheinlich, auch nicht im Sinne einer "guten Möglichkeit", daß der Kläger im Zeitraum des Ausdehnens des nationalsozialistischen Einflußbereiches auf sein Heimatgebiet dem dSK angehört hat. Nach dem Ergebnis der am 09. März 1992 beim israelischen Finanzministerium durchgeführten Sprachprüfung sprach der Kläger nach Einschätzung des Prüfers zwar Deutsch wie eine Muttersprache, las es langsam, mit vollem Verständnis und schrieb es, wenn auch mit Fehlern. Zu Recht meint der Kläger zwar, ein gutes Prüfungsergebnis erzielt zu haben. Das aber läßt zur Überzeugung des Senats jedoch noch nicht den Schluß zu, daß er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch zum dSK gehört hat. Denn eine Sprache kann auch in Wort und Schrift erlernt werden, ohne daß es die Muttersprache ist.
Zur Überzeugung des Senats ist nach den eigenen Angaben des Klägers durchaus nicht glaubhaft, daß Deutsch seine Muttersprache gewesen ist, die er in seinem persönlichen Lebensbereich auch überwiegend verwendet hat. So hat er z.B. keine Schule mit deutscher Unterrichtssprache besucht. Er hat allerdings während des Schulbesuches eigenen Angaben zufolge während zweier Schuljahre Deutsch als Unterrichtsfach gehabt. Mit seinen Geschwistern hat er nicht nur Deutsch, sondern auch Ungarisch und/oder Rumänisch gesprochen. Demgegenüber steht nach seinen Erklärungen fest, daß er mit seinen Eltern überwiegend sich in deutscher Sprache unterhalten hat. Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang seiner am 09. Juli 1982 in dem israelischen Rentenverfahren abgegebenen Erklärung zu. Damals hat er Ungarisch als seine Muttersprache bezeichnet. Daß dies auch tatsächlich so gewesen sein könnte und welche Gründe dafür sprechen könnten, hat das Sozialgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils, auf das der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), dargelegt.
Daraus, daß der Kläger seinen heutigen Angaben zufolge, im israelischen Rentenverfahren - vielleicht - falsche Angaben gemacht hat, können in diesem Rentenverfahren entgegen seiner Meinung keine für ihn günstigen Schlüsse gezogen werden. Wenn er damals im Jahre 1982 eine andere Sprache als Deutsch als seine Muttersprache bezeichnet hat, dann hat er das sogar seinen eigenen Angaben zufolge getan, um eine ihm eigentlich (möglicherweise) nicht zustehende Sozialleistung zu erhalten. Wenn er dazu - aus welchen Gründen auch immer - von ihm als sachkundig eingeschätzten Personen angehalten oder verleitet worden ist, dann ist jedenfalls nicht die deutsche Rentenversicherung in Gestalt der Beklagten derjenige, der diesen "Fehler" gut zu machen hätte. Allenfalls die Personen, die in diesem Zusammenhang falsche, der Rechtslage jedenfalls nicht entsprechende Ratschläge oder wie diese Äußerungen auch immer zu bezeichnen sein mögen, erteilt haben, könnten dazu aufgerufen sein, den Kläger zu entschädigen. Besonders fragwürdig erscheint die entsprechende Einlassung des Klägers hierzu deshalb, weil diese Erklärung gegenüber dem israelischen Finanzministerium im Jahre 1982 abgegeben worden ist, zu einem Zeitpunkt, zu dem "geschönte" Angaben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auch nur andeutungsweise hätten angezeigt gewesen sein können. Zu diesem Zeitpunkt war die möglicherweise von Anfang an mißverständliche Formulierung des Gesetzes, nachdem in Israel ns-verfolgte Opfer entschädigt wurden, seit langer Zeit, nämlich dem Jahre 1969, unmißverständlich formuliert worden war. Ergänzend weist der Senat insofern auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07. November 1995 hin (§ 153 Abs. 2 SGG).
Es mag zwar richtig sein, daß der Kläger damals falsche und jetzt die richtigen Angaben gemacht hat. Diese Angaben hat er jedenfalls eigenen Bekundungen zufolge gemacht, um eine Besserstellung zu erreichen. Das wirft die Frage auf, welche Gründe dafür sprechen, daß den in diesem Rentenverfahren gemachten Angaben ein höherer Wahrhaftigkeitswert zukommen soll als den im Entschädigungsverfahren in Israel dokumentierten Erklärungen. In diesem wie in jenem Verfahren wollte bzw. will der Kläger etwas erreichen, das ihm möglicherweise nicht zugestanden hat respektive nicht zusteht.
Wegen dieser insgesamt so widersprüchlichen Angaben des Klägers, der allein zur Überzeugung des Senats weiß, wie sein Leben in der damaligen Zeit abgelaufen und gestaltet gewesen ist, bleiben bei Abwägung aller Umstände so viele Zweifel, daß der Senat eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt dem dSK angehört hat, auch nicht im Sinne einer "guten Möglichkeit" hat festgestellt werden können. Daran ändert auch nichts, das relativ gute Ergebnis der Sprachprüfung im Jahre 1992 beim israelischen Finanzministerium.
Wie das Sozialgericht bereits zutreffend entschieden hat, können Ersatzzeiten nach § 1251 RVO nicht berücksichtigt werden, da für den Kläger Versicherungszeiten nicht anerkannt werden können.
Da das angefochtene Urteil nach allem der Sach- und Rechtslage entspricht, hat der Kläger mit seiner Berufung keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Es hat kein Anlaß bestanden, die Revision zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Altersruhegeld, insbesondere die Anerkennung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK).
Der am ... 1926 in R ... (sächsisch R ...) Rumänien geborene Kläger ist Jude und anerkannter Verfolgter. Seit 1948 lebt er in P .../Israel, dessen Staatsangehöriger er ist.
Er beantragte am 20. Dezember 1990 die Gewährung von Altersruhegeld. Dazu gab er unter Vorlage der schriftlichen Erklärungen von S ... B ... und A ... S ..., jeweils vom 21. April 1991, sowie von S ... B ... und M ... F ..., jeweils vom 12. Dezember 1992 an, von Mai 1943 bis Mai 1944 Anstreicherlehrling gewesen zu sein, Deutsch als seine Muttersprache im persönlichen Bereich und entweder Ungarisch oder Rumänisch im Beruf gesprochen zu haben. Die Beklagte holte eine Auskunft vom 18. September 1991 von der Heimatauskunftsstelle Rumänien beim Landesausgleichsamt Bayern ein. Sie befragte ferner das israelische Finanzministerium darüber, welche Angaben der Kläger zu seinem Sprachgebrauch bei dem Amt für Invalidenrehabilitation gemacht habe. In der Auskunft vom 08. Dezember 1991 wird dargelegt, daß der Kläger unter dem 09. Juli 1982 erklärt habe, seine Muttersprache sei Ungarisch. Bei der von der Beklagten veranlaßten Sprachprüfung erklärte der Kläger am 09. März 1992 dem israelischen Finanzministerium, von 1933 bis 1939 eine Volksschule mit rumänischer Unterrichtssprache und zweijährigem Deutschunterricht besucht zu haben und von 1942 bis 1943 Anstreicherlehrling gewesen zu sein. Mit den Eltern habe er sich deutsch, mit den Geschwistern auch ungarisch und rumänisch verständigt. Nach dem Sprachprüfungsbericht vom 12. März 1992 konnte der Kläger Deutsch wie eine Muttersprache sprechen, langsam, mit vollem Verständnis lesen und mit Fehlern schreiben. Er habe zum Zeitpunkt der Auswanderung nach Meinung des Sprachprüfers dem deutschen Sprach- und Kulturkreis (dSK) angehört.
Die Beklagte zog ferner, wie das Sozialgericht und der erkennende Senat, die Entschädigungsakte des Klägers bei. Mit Bescheid vom 23. August 1993 lehnte sie den Antrag des Klägers wegen der unterschiedlichen Angaben im israelischen und diesem Rentenverfahren sowie der Bevölkerungs- und Sprachstruktur im Herkunftsgebiet des Klägers ab.
Mit dem am 08. September 1993 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, daß die Angaben bei der Beantragung von Leistungen nach dem israelischen Gesez für Invaliden der NS-Verfolgung von den israelischen Behörden seinerzeit nicht überprüft worden seien. Da man für die beantragte Leistung nur dann berechtigt gewesen sei, wenn man nicht deutscher Muttersprache war, seien seinerzeit reihenweise falsche Angaben gemacht worden, um eine Leistung zu erhalten. Diese Tatsache könne höchstens die Glaubwürdigkeit des Klägers in Frage stellen, auf die es bei der Prüfung der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht ankomme. Hierbei seien die Ergebnisse, insbesondere der Sprachprüfung allein von Ausschlag gebender Bedeutung. Diese Sprachprüfung sei überdurchschnittlich ausgefallen.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Bescheid vom 11. Oktober 1994 im wesentlichen mit der bereits dargelegten Begründung zurück.
Mit der am 02. Dezember 1994 erhobenen Klage hat der Kläger sein Rentenbegehren weiterverfolgt und dazu im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Das Sozialgericht hat vom internationalen Suchdienst die Auskunft vom 26. Juli 1995 eingeholt und die Akten der Schwester des Klägers, S ... G ..., geborene M ..., sowohl von der Beklagten als auch vom Amt für Wiedergutmachung in Saarburg beigezogen. Es hat ferner die in dem Verfahren S 11 (8) J 13/94 dem Sozialgericht Düsseldorf vom israelischen Finanzministerium unter dem 01. November 1994 und 25. Januar 1995 abgegebenen Erklärungen nebst Anlage den Beteiligten zur Kenntnis gebracht. Unter Bezugnahme auf diese Erklärungen des israelischen Finanzministeriums hat der Kläger schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. August 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1994 zu verurteilen, ihm Altersruhegeld zu gewähren.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Durch Urteil vom 07. November 1995 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils wird Bezug genommen.
Der Kläger hat am 02. Januar 1996 gegen das ihm am 08. Dezember 1995 zugestellte Urteil Berufung eingelegt. Mit ihr begehrt er vornehmlich unter Hinweis auf die überdurch schnittlich gute Sprachprüfung bei dem israelischen Finanzministerium weiterhin Altersruhegeld von der Beklagten. Er meint, den damals gemachten falschen Angaben beim israelischen Finanzministerium komme kein sehr großes Gewicht zu, da er dazu von israelischen Beamten des Finanzministeriums verleitet worden sei. Ob er Grund dazu gehabt habe, falsche Angaben zu machen oder nicht, möge dahingestellt bleiben, da ihm zu der von ihm gemachten Angabe geraten worden sei.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ist zu dem Verhandlungstermin mit Empfangsbekenntnis am 12. Juni 1997 geladen worden. Weder er noch der Kläger sind im Termin erschienen oder vertreten gewesen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, sowie der Akte des Amtes für Wiedergutmachung in Koblenz Az.: ..., der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden dürfen. Auf diese Möglichkeit, die sich aus der in den §§ 124 Abs. 1, 126, 127 Sozialgerichtsgesetz (SGG) getroffenen Regelung ergibt, ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der ihm ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der die Gewährung eines Altersruhegeldes ablehnende Bescheid vom 26. August 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 1994 ist rechtmäßig. Der Kläger ist durch diese Verwaltungsentscheidungen nicht beschwert.
Ein Anspruch auf Altersruhegeld nach § 1248 Reichsversicherungsordnung (RVO) hat der Kläger nicht. Diese Regelung ist nach § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, noch anzuwenden, obwohl diese Regelung ab 31. Dezember 1991 außer Kraft getreten ist, weil der Kläger Leistungen für die Zeit vor dem 01. Januar 1992 (Inkrafttreten des SGB VI) begehrt und den entsprechenden Antrag auch bereits vor diesem Zeitpunkt gestellt hat. Diese Leistung könnte der Kläger nur dann erhalten, wenn die vorgeschriebene Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt ist. Dies könnte nur dann der Fall sein, wenn der Kläger in Rumänien Versicherungszeiten zu rückgelegt hat, die nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzuerkennen wären. Dies könnte nur dann geschehen, wenn die Zugehörigkeit des Klägers zum dSK nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht worden wäre (§ 17 a FRG i.d.F. des Rentenreformgesetzes 1992 i.V.m. §§ 20, 3 Abs. 1 Satz 3 WGSVG). Der Senat hält es - ebenso wie das Sozialgericht - nicht für überwiegend wahrscheinlich, auch nicht im Sinne einer "guten Möglichkeit", daß der Kläger im Zeitraum des Ausdehnens des nationalsozialistischen Einflußbereiches auf sein Heimatgebiet dem dSK angehört hat. Nach dem Ergebnis der am 09. März 1992 beim israelischen Finanzministerium durchgeführten Sprachprüfung sprach der Kläger nach Einschätzung des Prüfers zwar Deutsch wie eine Muttersprache, las es langsam, mit vollem Verständnis und schrieb es, wenn auch mit Fehlern. Zu Recht meint der Kläger zwar, ein gutes Prüfungsergebnis erzielt zu haben. Das aber läßt zur Überzeugung des Senats jedoch noch nicht den Schluß zu, daß er zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt auch zum dSK gehört hat. Denn eine Sprache kann auch in Wort und Schrift erlernt werden, ohne daß es die Muttersprache ist.
Zur Überzeugung des Senats ist nach den eigenen Angaben des Klägers durchaus nicht glaubhaft, daß Deutsch seine Muttersprache gewesen ist, die er in seinem persönlichen Lebensbereich auch überwiegend verwendet hat. So hat er z.B. keine Schule mit deutscher Unterrichtssprache besucht. Er hat allerdings während des Schulbesuches eigenen Angaben zufolge während zweier Schuljahre Deutsch als Unterrichtsfach gehabt. Mit seinen Geschwistern hat er nicht nur Deutsch, sondern auch Ungarisch und/oder Rumänisch gesprochen. Demgegenüber steht nach seinen Erklärungen fest, daß er mit seinen Eltern überwiegend sich in deutscher Sprache unterhalten hat. Besonderes Gewicht kommt in diesem Zusammenhang seiner am 09. Juli 1982 in dem israelischen Rentenverfahren abgegebenen Erklärung zu. Damals hat er Ungarisch als seine Muttersprache bezeichnet. Daß dies auch tatsächlich so gewesen sein könnte und welche Gründe dafür sprechen könnten, hat das Sozialgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils, auf das der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), dargelegt.
Daraus, daß der Kläger seinen heutigen Angaben zufolge, im israelischen Rentenverfahren - vielleicht - falsche Angaben gemacht hat, können in diesem Rentenverfahren entgegen seiner Meinung keine für ihn günstigen Schlüsse gezogen werden. Wenn er damals im Jahre 1982 eine andere Sprache als Deutsch als seine Muttersprache bezeichnet hat, dann hat er das sogar seinen eigenen Angaben zufolge getan, um eine ihm eigentlich (möglicherweise) nicht zustehende Sozialleistung zu erhalten. Wenn er dazu - aus welchen Gründen auch immer - von ihm als sachkundig eingeschätzten Personen angehalten oder verleitet worden ist, dann ist jedenfalls nicht die deutsche Rentenversicherung in Gestalt der Beklagten derjenige, der diesen "Fehler" gut zu machen hätte. Allenfalls die Personen, die in diesem Zusammenhang falsche, der Rechtslage jedenfalls nicht entsprechende Ratschläge oder wie diese Äußerungen auch immer zu bezeichnen sein mögen, erteilt haben, könnten dazu aufgerufen sein, den Kläger zu entschädigen. Besonders fragwürdig erscheint die entsprechende Einlassung des Klägers hierzu deshalb, weil diese Erklärung gegenüber dem israelischen Finanzministerium im Jahre 1982 abgegeben worden ist, zu einem Zeitpunkt, zu dem "geschönte" Angaben unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt auch nur andeutungsweise hätten angezeigt gewesen sein können. Zu diesem Zeitpunkt war die möglicherweise von Anfang an mißverständliche Formulierung des Gesetzes, nachdem in Israel ns-verfolgte Opfer entschädigt wurden, seit langer Zeit, nämlich dem Jahre 1969, unmißverständlich formuliert worden war. Ergänzend weist der Senat insofern auf die Gründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07. November 1995 hin (§ 153 Abs. 2 SGG).
Es mag zwar richtig sein, daß der Kläger damals falsche und jetzt die richtigen Angaben gemacht hat. Diese Angaben hat er jedenfalls eigenen Bekundungen zufolge gemacht, um eine Besserstellung zu erreichen. Das wirft die Frage auf, welche Gründe dafür sprechen, daß den in diesem Rentenverfahren gemachten Angaben ein höherer Wahrhaftigkeitswert zukommen soll als den im Entschädigungsverfahren in Israel dokumentierten Erklärungen. In diesem wie in jenem Verfahren wollte bzw. will der Kläger etwas erreichen, das ihm möglicherweise nicht zugestanden hat respektive nicht zusteht.
Wegen dieser insgesamt so widersprüchlichen Angaben des Klägers, der allein zur Überzeugung des Senats weiß, wie sein Leben in der damaligen Zeit abgelaufen und gestaltet gewesen ist, bleiben bei Abwägung aller Umstände so viele Zweifel, daß der Senat eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Kläger zum fraglichen Zeitpunkt dem dSK angehört hat, auch nicht im Sinne einer "guten Möglichkeit" hat festgestellt werden können. Daran ändert auch nichts, das relativ gute Ergebnis der Sprachprüfung im Jahre 1992 beim israelischen Finanzministerium.
Wie das Sozialgericht bereits zutreffend entschieden hat, können Ersatzzeiten nach § 1251 RVO nicht berücksichtigt werden, da für den Kläger Versicherungszeiten nicht anerkannt werden können.
Da das angefochtene Urteil nach allem der Sach- und Rechtslage entspricht, hat der Kläger mit seiner Berufung keinen Erfolg haben können.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Es hat kein Anlaß bestanden, die Revision zuzulassen; denn die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG sind nicht erfüllt.
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