Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Potsdam (BRB)
Aktenzeichen
S 3 KR 137/02
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 1087/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Juni 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 44.238,37 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beklagte begehrt von dem Kläger Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagebeträgen für den Zeitraum vom 01. März 1981 bis 28. Februar 1990 einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 76.178,62 Euro.
Der im September 1939 geborene Kläger betrieb nach den Gewerbeauskünften der Bezirksämter Schöneberg vom 21. Oktober 1999 und T- vom 07. Mai 2001 ab 24. Januar 1981 eine Schank- und Speisewirtschaft nebst einem barähnlichen Betrieb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit G M. Mit Schreiben vom 01. Dezember 1993 kündigte der Kläger gegenüber GM mit Wirkung zum 01./08. Januar 1994 das Gesellschaftsverhältnis.
Nachdem die Beklagte einen Hinweis der Steuerfahndungsstelle erhalten hatte, forderte sie nach Anhörung mit dem gegenüber dem Kläger und dem G M erlassenen Bescheid vom 26. Mai 1992 für die Zeit vom 01. März 1981 bis 28. Februar 1990 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge in Höhe von insgesamt 267.268,81 DM. Sie teilte mit, dass für verspätet gezahlte Beiträge/Umlagebeträge Säumniszuschläge erhoben werden können. Den dagegen eingelegten Widerspruch nahm der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers nach einer Vereinbarung mit der Beklagten über die Zahlung von Tilgungsbeträgen, die ebenfalls auf zu zahlende Säumniszuschläge für den Fall der Nichteinhaltung der Vereinbarung hinwies, am 30. November 1992 zurück.
In der Folgezeit wurden weitere entsprechende Vereinbarungen durch den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, zuletzt im August 1995, geschlossen. Dazu wurden u. a. - jeweils mit dem Namen des Klägers unterzeichnet - die Abtretungserklärung vom 28. April 1993 betreffend das Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung als Restaurator beim M B- und die Erklärung vom 26. März 1994, die zugleich die Unterschrift des G Mträgt, über die Abtretung aller Pachtzinsansprüche aus dem Pachtvertrag der Gaststätte "" vom 06. September 1993 vorgelegt.
Nach mehreren fruchtlosen Pfändungen in Geschäftsräumen erließ die Beklagte den am 20. Juni 1997 dem Kläger unter der Anschrift Wstraße 15, B zugestellten Haftungsbescheid vom 19. Juni 1997 über Beiträge/Umlagebeträge und Nebenkosten in Höhe von 108.906, 74 DM. Daraufhin meldete sich für den Kläger G M mit der Bitte um Aufschub der Zahlung. Außerdem legte für den Kläger sein jetziger Prozessbevollmächtigter am 21. April 1998 gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Im Mai 2001 legte der jetzige Prozessbevollmächtigte für den Kläger gegen den Bescheid vom 19. Juni 1997 erneut Widerspruch ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der Kläger seinerzeit unter der Zustelladresse nicht mehr wohnhaft gewesen sei. Die Forderungen seien verjährt. Im Rahmen eines Antrags auf Erlass bzw. Niederschlagung der geltend gemachten Forderung hatte der Kläger den Mietvertrag mit der R GmbH vom 08. Juli 2001 vorgelegt. Danach wird die bezeichnete Wohnung vom Kläger - bisher wohnhaft Wstraße , B- ab 01. September 2001 angemietet.
Zu Ende Januar 2002 betrugen die noch offene Hauptforderung (Gesamtsozial-versicherungsbeiträge und Umlagebeträge) 44.238,37 Euro (86.522,74 DM) und die Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahngebühren, sonstige Vollstreckungskosten) 31.940,25 Euro (62.469,69 DM).
Mit Beitragsbescheid - Leistungsgebot - vom 31. Januar 2002 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Sozialversicherungsbeiträge, Umlagebeträge einschließlich Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 76.178,62 Euro fest und forderte zur Zahlung auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juni 1997 sei wegen Fristversäumnisses unzulässig. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Der Widerspruch sei jedenfalls unbegründet, da die erhobene Forderung bestandskräftig festgestellt sei, so dass eine 30jährige Verjährungsfrist gelte. Der Bescheid vom 19. Juni 1997 habe lediglich der Feststellung von Säumniszuschlägen und Nebenkosten gedient.
Dagegen hat der Kläger am 24. Juli 2002 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und vorgetragen:
Er sei nur stiller Teilhaber gewesen. Die Geschäftsführung habe G M als gelerntem Handelskaufmann oblegen. Dieser habe ihm sämtliche Unterlagen des Geschäftsbetriebes und sämtliche Bescheide vorenthalten, so dass ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bekannt gewesen seien.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 19. Juni 1997, den Bescheid vom 31. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2002 aufzuheben.
Mit Urteil vom 22. Juni 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und außerdem entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien: Die Forderung sei nicht verjährt. Unabhängig davon, ob die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) oder die 30jährige Verjährungsfrist für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) gelte, sei die Verjährung durch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 52 SGB X alte Fassung (a. F.) unterbrochen worden, denn die Beklagte habe am 26. Mai 1992 bereits einen Beitrags- und Umlageforderungsbescheid für die Zeit vom 01. März 1981 bis zum 28. Februar 1990 erteilt. Dieser Bescheid sei bestandskräftig. Dies führe gemäß § 52 Abs. 2 SGB X a. F. in Verbindung mit § 218 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a. F. zu einer 30jährigen Verjährungsfrist. Der Beitrags- und Umlagebescheid sei ein Leistungsbescheid mit eindeutiger Bezeichnung der zugrunde liegenden Forderung, denn in ihm werde klargestellt, dass eine bestimmte Forderung, hier Beiträge für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Zeitraum vom 01. März 1981 bis 28. Februar 1990, aufgestellt werde. Nach alledem sei die Forderung nicht verjährt, so dass der Haftungs- und Beitragsbescheid vom 19. Juni 1997 und der Bescheid vom 31. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2002 rechtmäßig sei. Dies gelte ebenso für die Säumniszuschläge.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 01. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 02. September 2005 eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist der Ansicht, dass die Forderungen nach § 25 SGB IV verjährt seien. Eine längere Verjährungsfrist greife nicht ein, da den Kläger keinen Vorsatz treffe, denn er habe als stiller Teilhaber nichts von den Geschäften des G M gewusst. Durch den Haftungsbescheid vom 19. Juni 1997 werde er als Privatmann nicht verpflichtet.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Juni 2005 zu ändern und die Bescheide vom 19. Juni 1997 und 31. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz des Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Termin verhandeln und entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf diese Rechtsfolge eines Ausbleibens nach § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist (hinsichtlich der Hauptsache) unbegründet; das Urteil des Sozialgerichts ist jedoch wegen der Kostenentscheidung zu ändern.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 19. Juni 1997 und 31. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2002 sind rechtmäßig. Der Kläger schuldet der Beklagten den Betrag von 76.178,62 Euro, denn Verjährung ist insoweit weder in Bezug auf die Hauptforderung noch in Bezug auf die Nebenforderungen eingetreten.
Die Klage ist auch gegen den Bescheid vom 31. Januar 2002 zulässig.
Der Bescheid vom 31. Januar 2002 ändert den Bescheid vom 19. Juni 1997 insoweit ab, als statt der ursprünglich 108,906,74 DM (55.683,13 Euro) nunmehr 76.178,62 Euro gefordert werden. Dieser Bescheid erging während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 19. Juni 1997, so dass er unabhängig davon, ob der dagegen eingelegte Widerspruch zulässig war, zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens wurde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 86 Rdnr. 4).
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2002 wurde zwar ausdrücklich nur zum Bescheid vom 19. Juni 1997 entschieden. Aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizontes stellt sich diese Entscheidung, zumal die Beklagte auch inhaltlich, nämlich zur Verjährung der für die Zeit vom 01. März 1981 bis 28. Februar 1990 geltend gemachten Forderung, Stellung nahm, zugleich als Entscheidung zum Bescheid vom 31. Januar 2002 dar. Dies folgt notwendigerweise daraus, dass der Bescheid vom 31. Januar 2002 den Bescheid vom 19. Juni 1997 in vollem Umfang ersetzte, so dass sich die dort ausgesprochene Regelung nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigte. Mithin kann dahinstehen, ob der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juni 1997 unzulässig war und ob Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlagen. Wegen der vollständigen Ersetzung des Bescheides vom 19. Juni 1997 durch den Bescheid vom 31. Januar 2002 kann allein letztgenannter Bescheid den Kläger beschweren, so dass mit dem Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2002, soweit dort die erhobene Forderung als bestehend und nicht verjährt bezeichnet wurde, aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts zugleich zum Bescheid vom 31. Januar 2002 entschieden wurde.
Die Hauptforderung (Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge) ist, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach § 52 SGB X.
§ 52 SGB X in der ursprünglichen Fassung lautet: Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Abs. 1 unanfechtbar geworden, gilt § 218 BGB entsprechend (§ 52 Abs. 2 SGB X).
§ 218 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung lautet: Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in 30 Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt.
§ 52 SGB X in der Fassung des Art. 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2167) lautet: Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträger erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Abs. 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X).
§ 52 SGB X geht somit als lex specialis anderen Vorschriften, die denselben - aber nicht bestandskräftig festgestellten - Anspruch betreffen, also insbesondere § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV, wonach Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren, Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs verjähren, in dem sie fällig geworden sind, vor (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 39. Ergänzungslieferung, Krasney, SGB X, § 52 Rdnr. 10; Kasseler Kommentar, a.a.O., 46. Ergänzungslieferung, Seewald, SGB IV, § 25 Rdnrn. 3, 12).
Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X wurde mit Bescheid vom 26. Mai 1992 gegenüber dem Kläger erlassen. Dieser Verwaltungsakt wurde nach Rücknahme des dagegen eingelegten Widerspruches unanfechtbar.
Damit beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob die geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge vorsätzlich, fahrlässig oder unverschuldet vorenthalten wurden.
Die Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahngebühren, sonstige Vollstreckungskosten), die wegen der nicht (vollständigen) Zahlung der Hauptforderung entstanden sind, sind ebenfalls nicht verjährt.
Dies folgt aus § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, verjähren. § 52 SGB X ist nicht anwendbar, da der Bescheid vom 26. Mai 1992 keine Nebenforderungen festgesetzt hat.
Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind auch Nebenforderungen wie Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Säumniszuschläge (Kasseler Kommentar, a.a.O., Seewald SGB IV, § 25 Rdnr. 2; BSG - Urteil vom 08. April 1992 - 10 RAr 5/91, abgedruckt in SozR 3-2400 § 25 Nr. 4 = BSGE 70, 261). Bedingter Vorsatz ist ausreichend (Kasseler Kommentar, a.a.O., Seewald, SGB IV, § 25 Rdnr. 6). Dies erfordert das Bewusstsein und den Willen, die Abführung der Nebenforderungen zu unterlassen. Diesem Erfordernis wird wegen eines ausreichenden bedingten Vorsatzes genügt, wenn der Schuldner seine Pflicht zur Abführung von Nebenforderungen für möglich gehalten, deren Nichtabführung aber billigend in Kauf genommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 R, abgedruckt in SozR 3-2400 § 25 Nr. 7).
Dem Kläger war aufgrund der Hinweise im Bescheid vom 26. Mai 1992 sowie in den Tilgungsvereinbarungen bekannt, dass bei Nichtzahlung der Hauptforderung weitere Nebenforderungen entstehen. Dies lässt somit die Schlussfolgerung zu, dass er es für möglich erachtet hat, solche Nebenleistungen wegen der Nichtzahlung der Hauptforderung tragen zu müssen. Die Nichtleistung dieser Nebenforderungen nahm er damit billigend in Kauf. Unbeachtlich ist hierbei, dass ihm möglicherweise die genaue Höhe der Nebenforderung nicht bekannt war, denn die genaue Höhe braucht vom Vorsatz nicht umfasst zu sein (BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 R).
Die Berufung muss daher (in der Hauptsache) erfolglos bleiben. Die Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beruht auf der anzuwendenden Regelung des § 197 a Abs. 1 Sätze und 2 SGG. Danach gilt: Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechts-nachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden. Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Übergangsvorschrift des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Sechstes SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl 2001, 2144) gilt nicht, denn das Verfahren ist nicht vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 02. Januar 2002 (Art. 19 Sechstes SGG-Änderungsgesetz) rechtshängig geworden. Das Verbot der reformatio in peius steht der Änderung dieser Kostenentscheidung zu Lasten des berufungsführenden Klägers nicht entgegen, da über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller, Leitherer, a.a.O. § 193 Rdnr. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390) ist nicht anzuwenden. Der Rechtsstreit ist zwar vor dem 01. Juli 2004 anhängig gemacht, das Rechtsmittel jedoch erst nach dem 01. Juli 2004 eingelegt worden (§ 72 Satz 1 Nr. 1 GKG). Für die Wertberechnung ist lediglich die Hauptforderung maßgebend, denn der Wert der Nebenforderungen wird nicht berücksichtigt, da sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden (§ 43 Abs. 1 GKG).
Tatbestand:
Die Beklagte begehrt von dem Kläger Zahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Umlagebeträgen für den Zeitraum vom 01. März 1981 bis 28. Februar 1990 einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 76.178,62 Euro.
Der im September 1939 geborene Kläger betrieb nach den Gewerbeauskünften der Bezirksämter Schöneberg vom 21. Oktober 1999 und T- vom 07. Mai 2001 ab 24. Januar 1981 eine Schank- und Speisewirtschaft nebst einem barähnlichen Betrieb als Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit G M. Mit Schreiben vom 01. Dezember 1993 kündigte der Kläger gegenüber GM mit Wirkung zum 01./08. Januar 1994 das Gesellschaftsverhältnis.
Nachdem die Beklagte einen Hinweis der Steuerfahndungsstelle erhalten hatte, forderte sie nach Anhörung mit dem gegenüber dem Kläger und dem G M erlassenen Bescheid vom 26. Mai 1992 für die Zeit vom 01. März 1981 bis 28. Februar 1990 Sozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge in Höhe von insgesamt 267.268,81 DM. Sie teilte mit, dass für verspätet gezahlte Beiträge/Umlagebeträge Säumniszuschläge erhoben werden können. Den dagegen eingelegten Widerspruch nahm der seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers nach einer Vereinbarung mit der Beklagten über die Zahlung von Tilgungsbeträgen, die ebenfalls auf zu zahlende Säumniszuschläge für den Fall der Nichteinhaltung der Vereinbarung hinwies, am 30. November 1992 zurück.
In der Folgezeit wurden weitere entsprechende Vereinbarungen durch den seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers, zuletzt im August 1995, geschlossen. Dazu wurden u. a. - jeweils mit dem Namen des Klägers unterzeichnet - die Abtretungserklärung vom 28. April 1993 betreffend das Arbeitseinkommen aus der Beschäftigung als Restaurator beim M B- und die Erklärung vom 26. März 1994, die zugleich die Unterschrift des G Mträgt, über die Abtretung aller Pachtzinsansprüche aus dem Pachtvertrag der Gaststätte "" vom 06. September 1993 vorgelegt.
Nach mehreren fruchtlosen Pfändungen in Geschäftsräumen erließ die Beklagte den am 20. Juni 1997 dem Kläger unter der Anschrift Wstraße 15, B zugestellten Haftungsbescheid vom 19. Juni 1997 über Beiträge/Umlagebeträge und Nebenkosten in Höhe von 108.906, 74 DM. Daraufhin meldete sich für den Kläger G M mit der Bitte um Aufschub der Zahlung. Außerdem legte für den Kläger sein jetziger Prozessbevollmächtigter am 21. April 1998 gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.
Im Mai 2001 legte der jetzige Prozessbevollmächtigte für den Kläger gegen den Bescheid vom 19. Juni 1997 erneut Widerspruch ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, da der Kläger seinerzeit unter der Zustelladresse nicht mehr wohnhaft gewesen sei. Die Forderungen seien verjährt. Im Rahmen eines Antrags auf Erlass bzw. Niederschlagung der geltend gemachten Forderung hatte der Kläger den Mietvertrag mit der R GmbH vom 08. Juli 2001 vorgelegt. Danach wird die bezeichnete Wohnung vom Kläger - bisher wohnhaft Wstraße , B- ab 01. September 2001 angemietet.
Zu Ende Januar 2002 betrugen die noch offene Hauptforderung (Gesamtsozial-versicherungsbeiträge und Umlagebeträge) 44.238,37 Euro (86.522,74 DM) und die Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahngebühren, sonstige Vollstreckungskosten) 31.940,25 Euro (62.469,69 DM).
Mit Beitragsbescheid - Leistungsgebot - vom 31. Januar 2002 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Sozialversicherungsbeiträge, Umlagebeträge einschließlich Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 76.178,62 Euro fest und forderte zur Zahlung auf.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juni 1997 sei wegen Fristversäumnisses unzulässig. Wiedereinsetzungsgründe lägen nicht vor. Der Widerspruch sei jedenfalls unbegründet, da die erhobene Forderung bestandskräftig festgestellt sei, so dass eine 30jährige Verjährungsfrist gelte. Der Bescheid vom 19. Juni 1997 habe lediglich der Feststellung von Säumniszuschlägen und Nebenkosten gedient.
Dagegen hat der Kläger am 24. Juli 2002 beim Sozialgericht Potsdam Klage erhoben und vorgetragen:
Er sei nur stiller Teilhaber gewesen. Die Geschäftsführung habe G M als gelerntem Handelskaufmann oblegen. Dieser habe ihm sämtliche Unterlagen des Geschäftsbetriebes und sämtliche Bescheide vorenthalten, so dass ihm die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bekannt gewesen seien.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
den Bescheid vom 19. Juni 1997, den Bescheid vom 31. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2002 aufzuheben.
Mit Urteil vom 22. Juni 2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und außerdem entschieden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten seien: Die Forderung sei nicht verjährt. Unabhängig davon, ob die vierjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) oder die 30jährige Verjährungsfrist für vorsätzlich vorenthaltene Beiträge (§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) gelte, sei die Verjährung durch einen Verwaltungsakt im Sinne von § 52 SGB X alte Fassung (a. F.) unterbrochen worden, denn die Beklagte habe am 26. Mai 1992 bereits einen Beitrags- und Umlageforderungsbescheid für die Zeit vom 01. März 1981 bis zum 28. Februar 1990 erteilt. Dieser Bescheid sei bestandskräftig. Dies führe gemäß § 52 Abs. 2 SGB X a. F. in Verbindung mit § 218 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) a. F. zu einer 30jährigen Verjährungsfrist. Der Beitrags- und Umlagebescheid sei ein Leistungsbescheid mit eindeutiger Bezeichnung der zugrunde liegenden Forderung, denn in ihm werde klargestellt, dass eine bestimmte Forderung, hier Beiträge für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Zeitraum vom 01. März 1981 bis 28. Februar 1990, aufgestellt werde. Nach alledem sei die Forderung nicht verjährt, so dass der Haftungs- und Beitragsbescheid vom 19. Juni 1997 und der Bescheid vom 31. Januar 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2002 rechtmäßig sei. Dies gelte ebenso für die Säumniszuschläge.
Gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 01. September 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 02. September 2005 eingelegte Berufung des Klägers.
Er ist der Ansicht, dass die Forderungen nach § 25 SGB IV verjährt seien. Eine längere Verjährungsfrist greife nicht ein, da den Kläger keinen Vorsatz treffe, denn er habe als stiller Teilhaber nichts von den Geschäften des G M gewusst. Durch den Haftungsbescheid vom 19. Juni 1997 werde er als Privatmann nicht verpflichtet.
Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Juni 2005 zu ändern und die Bescheide vom 19. Juni 1997 und 31. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten ( der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat trotz des Ausbleibens des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Termin verhandeln und entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf diese Rechtsfolge eines Ausbleibens nach § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden ist.
Die zulässige Berufung ist (hinsichtlich der Hauptsache) unbegründet; das Urteil des Sozialgerichts ist jedoch wegen der Kostenentscheidung zu ändern.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Bescheide vom 19. Juni 1997 und 31. Januar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09. Juli 2002 sind rechtmäßig. Der Kläger schuldet der Beklagten den Betrag von 76.178,62 Euro, denn Verjährung ist insoweit weder in Bezug auf die Hauptforderung noch in Bezug auf die Nebenforderungen eingetreten.
Die Klage ist auch gegen den Bescheid vom 31. Januar 2002 zulässig.
Der Bescheid vom 31. Januar 2002 ändert den Bescheid vom 19. Juni 1997 insoweit ab, als statt der ursprünglich 108,906,74 DM (55.683,13 Euro) nunmehr 76.178,62 Euro gefordert werden. Dieser Bescheid erging während des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 19. Juni 1997, so dass er unabhängig davon, ob der dagegen eingelegte Widerspruch zulässig war, zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens wurde (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 86 Rdnr. 4).
Mit Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2002 wurde zwar ausdrücklich nur zum Bescheid vom 19. Juni 1997 entschieden. Aus Sicht eines objektiven Empfängerhorizontes stellt sich diese Entscheidung, zumal die Beklagte auch inhaltlich, nämlich zur Verjährung der für die Zeit vom 01. März 1981 bis 28. Februar 1990 geltend gemachten Forderung, Stellung nahm, zugleich als Entscheidung zum Bescheid vom 31. Januar 2002 dar. Dies folgt notwendigerweise daraus, dass der Bescheid vom 31. Januar 2002 den Bescheid vom 19. Juni 1997 in vollem Umfang ersetzte, so dass sich die dort ausgesprochene Regelung nach § 39 Abs. 2 SGB X erledigte. Mithin kann dahinstehen, ob der Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Juni 1997 unzulässig war und ob Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlagen. Wegen der vollständigen Ersetzung des Bescheides vom 19. Juni 1997 durch den Bescheid vom 31. Januar 2002 kann allein letztgenannter Bescheid den Kläger beschweren, so dass mit dem Widerspruchsbescheid vom 09. Juli 2002, soweit dort die erhobene Forderung als bestehend und nicht verjährt bezeichnet wurde, aus Sicht des objektiven Empfängerhorizonts zugleich zum Bescheid vom 31. Januar 2002 entschieden wurde.
Die Hauptforderung (Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge) ist, wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat, nicht verjährt. Die Verjährung richtet sich nach § 52 SGB X.
§ 52 SGB X in der ursprünglichen Fassung lautet: Ein Verwaltungsakt, der zur Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, unterbricht die Verjährung dieses Anspruchs (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Abs. 1 unanfechtbar geworden, gilt § 218 BGB entsprechend (§ 52 Abs. 2 SGB X).
§ 218 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung lautet: Ein rechtskräftig festgestellter Anspruch verjährt in 30 Jahren, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt.
§ 52 SGB X in der Fassung des Art. 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl I 2002, 2167) lautet: Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträger erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Abs. 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X).
§ 52 SGB X geht somit als lex specialis anderen Vorschriften, die denselben - aber nicht bestandskräftig festgestellten - Anspruch betreffen, also insbesondere § 25 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB IV, wonach Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren, Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs verjähren, in dem sie fällig geworden sind, vor (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, 39. Ergänzungslieferung, Krasney, SGB X, § 52 Rdnr. 10; Kasseler Kommentar, a.a.O., 46. Ergänzungslieferung, Seewald, SGB IV, § 25 Rdnrn. 3, 12).
Ein Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 1 SGB X wurde mit Bescheid vom 26. Mai 1992 gegenüber dem Kläger erlassen. Dieser Verwaltungsakt wurde nach Rücknahme des dagegen eingelegten Widerspruches unanfechtbar.
Damit beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre. Diese Frist gilt unabhängig davon, ob die geschuldeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagebeträge vorsätzlich, fahrlässig oder unverschuldet vorenthalten wurden.
Die Nebenforderungen (Säumniszuschläge, Mahngebühren, sonstige Vollstreckungskosten), die wegen der nicht (vollständigen) Zahlung der Hauptforderung entstanden sind, sind ebenfalls nicht verjährt.
Dies folgt aus § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, verjähren. § 52 SGB X ist nicht anwendbar, da der Bescheid vom 26. Mai 1992 keine Nebenforderungen festgesetzt hat.
Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind auch Nebenforderungen wie Mahngebühren, Vollstreckungskosten und Säumniszuschläge (Kasseler Kommentar, a.a.O., Seewald SGB IV, § 25 Rdnr. 2; BSG - Urteil vom 08. April 1992 - 10 RAr 5/91, abgedruckt in SozR 3-2400 § 25 Nr. 4 = BSGE 70, 261). Bedingter Vorsatz ist ausreichend (Kasseler Kommentar, a.a.O., Seewald, SGB IV, § 25 Rdnr. 6). Dies erfordert das Bewusstsein und den Willen, die Abführung der Nebenforderungen zu unterlassen. Diesem Erfordernis wird wegen eines ausreichenden bedingten Vorsatzes genügt, wenn der Schuldner seine Pflicht zur Abführung von Nebenforderungen für möglich gehalten, deren Nichtabführung aber billigend in Kauf genommen hat (vgl. BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 R, abgedruckt in SozR 3-2400 § 25 Nr. 7).
Dem Kläger war aufgrund der Hinweise im Bescheid vom 26. Mai 1992 sowie in den Tilgungsvereinbarungen bekannt, dass bei Nichtzahlung der Hauptforderung weitere Nebenforderungen entstehen. Dies lässt somit die Schlussfolgerung zu, dass er es für möglich erachtet hat, solche Nebenleistungen wegen der Nichtzahlung der Hauptforderung tragen zu müssen. Die Nichtleistung dieser Nebenforderungen nahm er damit billigend in Kauf. Unbeachtlich ist hierbei, dass ihm möglicherweise die genaue Höhe der Nebenforderung nicht bekannt war, denn die genaue Höhe braucht vom Vorsatz nicht umfasst zu sein (BSG, Urteil vom 30. März 2000 - B 12 KR 14/99 R).
Die Berufung muss daher (in der Hauptsache) erfolglos bleiben. Die Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung beruht auf der anzuwendenden Regelung des § 197 a Abs. 1 Sätze und 2 SGG. Danach gilt: Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen (Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechts-nachfolger nach § 56 SGB I, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben; die §§ 184 bis 195 SGG finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind entsprechend anzuwenden. Nach § 154 Abs. 1 VwGO trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Die Übergangsvorschrift des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Sechstes SGG-Änderungsgesetz vom 17. August 2001 (BGBl 2001, 2144) gilt nicht, denn das Verfahren ist nicht vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 02. Januar 2002 (Art. 19 Sechstes SGG-Änderungsgesetz) rechtshängig geworden. Das Verbot der reformatio in peius steht der Änderung dieser Kostenentscheidung zu Lasten des berufungsführenden Klägers nicht entgegen, da über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller, Leitherer, a.a.O. § 193 Rdnr. 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG. Das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I S. 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I S. 390) ist nicht anzuwenden. Der Rechtsstreit ist zwar vor dem 01. Juli 2004 anhängig gemacht, das Rechtsmittel jedoch erst nach dem 01. Juli 2004 eingelegt worden (§ 72 Satz 1 Nr. 1 GKG). Für die Wertberechnung ist lediglich die Hauptforderung maßgebend, denn der Wert der Nebenforderungen wird nicht berücksichtigt, da sie neben der Hauptforderung geltend gemacht werden (§ 43 Abs. 1 GKG).
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