Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
25
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 91 AS 8834/05
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 25 B 11/06 AS PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. November 2005 aufgehoben. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Zeit ab 12. September 2005 gewährt. Herr Rechtsanwalt K H wird beigeordnet.
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH).
In ihrem Antrag vom 25. April 2005 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gab die am 1958 geborene Klägerin unter anderem an, seit 16. Mai 2004 sei sie dauernd getrennt lebend von ihrem Ehemann A W. Im Haushalt lebe der minderjährige Sohn L (geboren 1992), welcher das F-Gymnasium in Sbesuche. Ferner lebe in ihrem Haushalt Sohn P(geboren 1983), welcher als Student die Technische Universität besuche.
Bezüglich des Leistungszeitraumes ab 01. Juli 2005 stellte die Klägerin am 17. Juni 2005 Weitergewährungsantrag. Mit Bescheid vom 06. Juli 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin und dem Sohn L für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 monatlich zustehende Leistungen in Höhe von insgesamt 594,65 Euro. Ausweislich des Berechnungsbogens hatte der Antragsgegner (Agg.) den Aufwand für Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUuH) in der Haushaltsgemeinschaft nach Kopfteilen zu zwei Dritteln auf die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG) aufgeteilt. Danach ergab sich für jeden der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft ein Bedarf in Höhe von 197,05 Euro an KdUuH, insgesamt 394,11 Euro. Das verbleibende Drittel wurde gedanklich dem nicht zur BG, aber zur Haushaltsgemeinschaft zählenden volljährigen Sohn P zugeordnet.
In ihrem Widerspruch vom 09. Juli 2005 trug die Klägerin u. a. vor, die gesamte Miete müsse "erstattet" werden. Das Einkommen ihres volljährigen Sohnes P reiche nicht aus, um sich selbst zu versorgen, daher bilde er mit ihr und dem Sohn L eine Wohngemeinschaft. Die BAföG-Leistung ihres Sohnes dürfe nicht zur Mietzahlung herangezogen werden, da das Einkommen aus seiner BAföG-Leistung nur den so genannten Grundbedarf decke.
Der Antragsgegner erließ zurückweisenden Widerspruchsbescheid unter dem 24. August 2005. Auf die Begründungsausführungen wird Bezug genommen.
Am 12. September 2005 hat die Ast. und Klägerin Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und zugleich Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H gestellt. Sie begehrt höhere Leistungen, weil bei der Bedarfsermittlung der Mietanteil von einem Drittel, welcher auf den volljährigen Sohn P entfalle, nicht bei ihr unberücksichtigt bleiben dürfe. Der volljährige Sohn P erhalte lediglich Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Überreicht wurde eine Ablichtung des BAföG-Bescheides vom 20. Mai 2005. Danach wurden dem Sohn zuerkannt 377 Euro für seinen Grundbedarf im Sinne des BAföG. Ein Abzug in Höhe von einem Drittel der tatsächlichen Mietbelastung könne nicht rechtmäßig sein, dieser würde dazu führen, dass tatsächlich Sohn P seinen Lebensbedarf nicht decken könne. Sie, die Klägerin, könne von ihrem Sohn Peinen entsprechenden Anteil nicht verlangen.
Die Beklagte hat vorgetragen, in § 7 Abs. 3 SGB II sei abschließend geregelt, welche Personen einer Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen seien. Als volljähriges unverheiratetes Kind der Klägerin sei Sohn P nicht Mitglied der BG, sondern vielmehr der Haushaltsgemeinschaft (vgl. § 9 Abs. 5 SGB II). Hinsichtlich der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II sei jedes einzelne leistungsberechtigte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nur nach der Teilung nach Kopfzahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zu einem anteiligen Bedarf für die KdUuH berechtigt. Dies gelte auch, soweit es sich um volljährige Kinder handele.
Ferner sei auf § 7 Abs. 5 SGB II verwiesen. Nach dieser Vorschrift hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei, (selbst) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem - nachrangigen - SGB II. Eine leistungsrechtliche Berücksichtigung des auf den volljährigen Sohn (Student) der Klägerin entfallenden Mietanteiles würde die gesetzliche Bestimmung aushebeln und indirekt eine über das BAföG hinausgehende Ausbildungsförderung unter der "Überschrift" des SGB II bewirken.
Die Klägerin hat repliziert, da sie ihrem Sohn unterhaltsverpflichtet und jener wegen des BAföG-Bezuges von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei und wegen der dortigen Regelung aufgrund seines Wohnens im elterlichen Haus lediglich einen unterkunftsbezogenen Zuschlag zum BAföG erhalte, sei eine Ausnahme von dem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Aufteilung nach Kopfzahl zu machen, denn der volljährige Sohn könne den auf ihn entfallenden Anteil von einem Drittel teilweise nicht aufbringen. Insofern habe die Klägerin Anspruch auf eine entsprechend höhere Übernahme der Kosten der Unterkunft als Ausnahme von diesem Grundsatz. Es werde auf die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 31. März 2005 - S 55 AS 124/05 ER hingewiesen.
Mit Beschluss vom 07. November 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag abgelehnt. Auf die Begründungsausführungen wird Bezug genommen. Insbesondere gehöre der volljährige Sohn der Klägerin nach § 9 Abs. 5 SGB II zur Haushaltsgemeinschaft, so dass die anteilige Berücksichtigung des Mietanteiles - zu dessen Lasten - gerechtfertigt erscheine.
Gegen den ihr am 28. November 2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 22. Dezember 2005 Beschwerde beim Sozialgericht Berlin eingelegt. Dieser hat das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen und die Sache dem LSG vorgelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat die Klägerin vorgetragen: Die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 21. März 2005 sei vom Sozialgericht Berlin nicht gewürdigt worden. Das Gericht habe dabei entschieden, dass ein BAföG-Empfänger, der im elterlichen Haushalt lebe und nur deshalb einen geringeren Unterkunftskostenzuschlag erhalte, zwar keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II habe, um damit seinen Kopfzahl-Anteil an den Kosten der Unterkunft der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Das Sozialgericht habe aber weiter ausgeführt, dass derjenige Elternteil, der Alg II beziehe, Anspruch auf entsprechend höhere Kosten der Unterkunft als Ausnahme von dem Grundsatz der Aufteilung nach Kopfzahl habe.
Der Senat geht davon aus, die Klägerin wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. November 2005 aufzuheben und ihr, der Klägerin, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen (Schriftsatz vom 23. Januar 2006).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen der Beklagten, die Prozessunterlagen zum Hauptsacheverfahren sowie die Vorgänge zum Beschwerdeverfahren Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin kann für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Sachantrag zu beziehen. Danach besteht Erfolgsaussicht.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7 a. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin ist vertretbar. Auch in tatsächlicher Hinsicht besteht die Möglichkeit, dass der Anspruch - hier der Höhe nach - auch beweisbar ist.
Anspruchsgrundlage auf Seiten der Klägerin ist vorliegend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Zutreffend wird man im Ausgangspunkt - bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft - wie hier (§ 9 Abs. 5 SGB II), bei der Zuordnung der Einzelbedarfe für die Aufwendungen für KdUuH auch von einer Aufteilung nach Kopfzahl ausgehen dürfen.
Allerdings ergibt sich dies direkt aus dem Gesetz nicht. Vielmehr liegt hier offenbar eine seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1988 - 5 C 68/85 - ausgehende Rechtspraxis zugrunde. Danach ist für den Regelfall die Miete nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne Rücksicht auf deren Alter aufzuteilen (BVerwGE 79, 17 ff.). Ausnahmen von diesem Grundsatz können in Betracht kommen, wenn ein Wohnungsnutzer - hier der studierende Sohn der Klägerin - den auf ihn entfallenden Unterkunftskostenanteil (tatsächlich) nicht aufbringen kann, weil etwa dieser normativ festgelegt ist und eine Erhöhungsmöglichkeit nicht besteht. In diesem Sinne dürfte die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des SG Hamburg zu verstehen sein (vgl. Berlitt in Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2005, § 22 Rz. 22 am Ende).
Vorliegend erhält der volljährige Sohn der Klägerin nach dem Inhalt der vorgelegten Kopie eines BAföG-Bewilligungsbescheides des Studentenwerks B vom 20. Mai 2005 offenbar lediglich den Grundbedarf in Höhe von 377 Euro monatlich. Dieser setzt sich zusammen aus dem monatlichen Bedarf in Höhe von 333 Euro für Auszubildende an Hochschulen zuzüglich eines Erhöhungsbetrages für die Unterkunft, wenn der Auszubildende - wie hier - bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 44 Euro. Soweit ersichtlich, kommt eine weitere Erhöhung in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht, wie dies anders bei Auszubildenden, die nicht bei ihren Eltern wohnen, möglich ist (vgl. § 13 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG). Danach wird die Argumentation des SG Hamburg nachvollziehbar, wonach vorliegend für die Deckung des Unterkunftsbedarfs des Sohnes der Klägerin lediglich 44 Euro anzusetzen wären. Damit stellt sich die Frage für die rechtliche Beurteilung, ob man vorliegend zugunsten der Ast. einen Weg wählt, wie ihn das Sozialgericht Hamburg angedeutet hat, oder bei einer ablehnenden Beurteilung verbleibt. PKH-rechtlich kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin dargebrachte Argumentation rechtlich unvertretbar ist.
Dies reicht für die Gewährung von PKH hin.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung liegen vor.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im vorliegenden Verfahren verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe (PKH).
In ihrem Antrag vom 25. April 2005 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gab die am 1958 geborene Klägerin unter anderem an, seit 16. Mai 2004 sei sie dauernd getrennt lebend von ihrem Ehemann A W. Im Haushalt lebe der minderjährige Sohn L (geboren 1992), welcher das F-Gymnasium in Sbesuche. Ferner lebe in ihrem Haushalt Sohn P(geboren 1983), welcher als Student die Technische Universität besuche.
Bezüglich des Leistungszeitraumes ab 01. Juli 2005 stellte die Klägerin am 17. Juni 2005 Weitergewährungsantrag. Mit Bescheid vom 06. Juli 2005 bewilligte der Beklagte der Klägerin und dem Sohn L für die Zeit vom 01. Juli 2005 bis 31. Dezember 2005 monatlich zustehende Leistungen in Höhe von insgesamt 594,65 Euro. Ausweislich des Berechnungsbogens hatte der Antragsgegner (Agg.) den Aufwand für Kosten für Unterkunft und Heizung (KdUuH) in der Haushaltsgemeinschaft nach Kopfteilen zu zwei Dritteln auf die beiden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (BG) aufgeteilt. Danach ergab sich für jeden der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft ein Bedarf in Höhe von 197,05 Euro an KdUuH, insgesamt 394,11 Euro. Das verbleibende Drittel wurde gedanklich dem nicht zur BG, aber zur Haushaltsgemeinschaft zählenden volljährigen Sohn P zugeordnet.
In ihrem Widerspruch vom 09. Juli 2005 trug die Klägerin u. a. vor, die gesamte Miete müsse "erstattet" werden. Das Einkommen ihres volljährigen Sohnes P reiche nicht aus, um sich selbst zu versorgen, daher bilde er mit ihr und dem Sohn L eine Wohngemeinschaft. Die BAföG-Leistung ihres Sohnes dürfe nicht zur Mietzahlung herangezogen werden, da das Einkommen aus seiner BAföG-Leistung nur den so genannten Grundbedarf decke.
Der Antragsgegner erließ zurückweisenden Widerspruchsbescheid unter dem 24. August 2005. Auf die Begründungsausführungen wird Bezug genommen.
Am 12. September 2005 hat die Ast. und Klägerin Klage beim Sozialgericht Berlin erhoben und zugleich Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt H gestellt. Sie begehrt höhere Leistungen, weil bei der Bedarfsermittlung der Mietanteil von einem Drittel, welcher auf den volljährigen Sohn P entfalle, nicht bei ihr unberücksichtigt bleiben dürfe. Der volljährige Sohn P erhalte lediglich Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Überreicht wurde eine Ablichtung des BAföG-Bescheides vom 20. Mai 2005. Danach wurden dem Sohn zuerkannt 377 Euro für seinen Grundbedarf im Sinne des BAföG. Ein Abzug in Höhe von einem Drittel der tatsächlichen Mietbelastung könne nicht rechtmäßig sein, dieser würde dazu führen, dass tatsächlich Sohn P seinen Lebensbedarf nicht decken könne. Sie, die Klägerin, könne von ihrem Sohn Peinen entsprechenden Anteil nicht verlangen.
Die Beklagte hat vorgetragen, in § 7 Abs. 3 SGB II sei abschließend geregelt, welche Personen einer Bedarfsgemeinschaft zuzuordnen seien. Als volljähriges unverheiratetes Kind der Klägerin sei Sohn P nicht Mitglied der BG, sondern vielmehr der Haushaltsgemeinschaft (vgl. § 9 Abs. 5 SGB II). Hinsichtlich der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II sei jedes einzelne leistungsberechtigte Mitglied der Bedarfsgemeinschaft nur nach der Teilung nach Kopfzahl der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zu einem anteiligen Bedarf für die KdUuH berechtigt. Dies gelte auch, soweit es sich um volljährige Kinder handele.
Ferner sei auf § 7 Abs. 5 SGB II verwiesen. Nach dieser Vorschrift hätten Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig sei, (selbst) keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem - nachrangigen - SGB II. Eine leistungsrechtliche Berücksichtigung des auf den volljährigen Sohn (Student) der Klägerin entfallenden Mietanteiles würde die gesetzliche Bestimmung aushebeln und indirekt eine über das BAföG hinausgehende Ausbildungsförderung unter der "Überschrift" des SGB II bewirken.
Die Klägerin hat repliziert, da sie ihrem Sohn unterhaltsverpflichtet und jener wegen des BAföG-Bezuges von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei und wegen der dortigen Regelung aufgrund seines Wohnens im elterlichen Haus lediglich einen unterkunftsbezogenen Zuschlag zum BAföG erhalte, sei eine Ausnahme von dem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsatz der Aufteilung nach Kopfzahl zu machen, denn der volljährige Sohn könne den auf ihn entfallenden Anteil von einem Drittel teilweise nicht aufbringen. Insofern habe die Klägerin Anspruch auf eine entsprechend höhere Übernahme der Kosten der Unterkunft als Ausnahme von diesem Grundsatz. Es werde auf die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 31. März 2005 - S 55 AS 124/05 ER hingewiesen.
Mit Beschluss vom 07. November 2005 hat das Sozialgericht Berlin den Antrag abgelehnt. Auf die Begründungsausführungen wird Bezug genommen. Insbesondere gehöre der volljährige Sohn der Klägerin nach § 9 Abs. 5 SGB II zur Haushaltsgemeinschaft, so dass die anteilige Berücksichtigung des Mietanteiles - zu dessen Lasten - gerechtfertigt erscheine.
Gegen den ihr am 28. November 2005 zugestellten Beschluss hat die Klägerin am 22. Dezember 2005 Beschwerde beim Sozialgericht Berlin eingelegt. Dieser hat das Sozialgericht Berlin nicht abgeholfen und die Sache dem LSG vorgelegt. Zur Begründung der Beschwerde hat die Klägerin vorgetragen: Die Entscheidung des Sozialgerichts Hamburg vom 21. März 2005 sei vom Sozialgericht Berlin nicht gewürdigt worden. Das Gericht habe dabei entschieden, dass ein BAföG-Empfänger, der im elterlichen Haushalt lebe und nur deshalb einen geringeren Unterkunftskostenzuschlag erhalte, zwar keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II habe, um damit seinen Kopfzahl-Anteil an den Kosten der Unterkunft der Haushaltsgemeinschaft zu decken. Das Sozialgericht habe aber weiter ausgeführt, dass derjenige Elternteil, der Alg II beziehe, Anspruch auf entsprechend höhere Kosten der Unterkunft als Ausnahme von dem Grundsatz der Aufteilung nach Kopfzahl habe.
Der Senat geht davon aus, die Klägerin wolle beantragen,
den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. November 2005 aufzuheben und ihr, der Klägerin, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H ab Antragstellung zu gewähren.
Die Beklagte hat sinngemäß beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen (Schriftsatz vom 23. Januar 2006).
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Aktenunterlagen der Beklagten, die Prozessunterlagen zum Hauptsacheverfahren sowie die Vorgänge zum Beschwerdeverfahren Bezug genommen. Die genannten Unterlagen haben dem Senat bei seiner Entscheidung vorgelegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die Klägerin kann für die Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten in Anspruch nehmen. Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe entsprechend. Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Prüfung der Erfolgsaussichten ist vorliegend auf den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Sachantrag zu beziehen. Danach besteht Erfolgsaussicht.
Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, § 73 a Rz. 7 a. m.w.N.).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Rechtsstandpunkt der Klägerin ist vertretbar. Auch in tatsächlicher Hinsicht besteht die Möglichkeit, dass der Anspruch - hier der Höhe nach - auch beweisbar ist.
Anspruchsgrundlage auf Seiten der Klägerin ist vorliegend § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach sind Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen, soweit diese angemessen sind. Zutreffend wird man im Ausgangspunkt - bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft - wie hier (§ 9 Abs. 5 SGB II), bei der Zuordnung der Einzelbedarfe für die Aufwendungen für KdUuH auch von einer Aufteilung nach Kopfzahl ausgehen dürfen.
Allerdings ergibt sich dies direkt aus dem Gesetz nicht. Vielmehr liegt hier offenbar eine seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1988 - 5 C 68/85 - ausgehende Rechtspraxis zugrunde. Danach ist für den Regelfall die Miete nach der Zahl der zur Haushaltsgemeinschaft zählenden Personen ohne Rücksicht auf deren Alter aufzuteilen (BVerwGE 79, 17 ff.). Ausnahmen von diesem Grundsatz können in Betracht kommen, wenn ein Wohnungsnutzer - hier der studierende Sohn der Klägerin - den auf ihn entfallenden Unterkunftskostenanteil (tatsächlich) nicht aufbringen kann, weil etwa dieser normativ festgelegt ist und eine Erhöhungsmöglichkeit nicht besteht. In diesem Sinne dürfte die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des SG Hamburg zu verstehen sein (vgl. Berlitt in Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2005, § 22 Rz. 22 am Ende).
Vorliegend erhält der volljährige Sohn der Klägerin nach dem Inhalt der vorgelegten Kopie eines BAföG-Bewilligungsbescheides des Studentenwerks B vom 20. Mai 2005 offenbar lediglich den Grundbedarf in Höhe von 377 Euro monatlich. Dieser setzt sich zusammen aus dem monatlichen Bedarf in Höhe von 333 Euro für Auszubildende an Hochschulen zuzüglich eines Erhöhungsbetrages für die Unterkunft, wenn der Auszubildende - wie hier - bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 44 Euro. Soweit ersichtlich, kommt eine weitere Erhöhung in der vorliegenden Fallgestaltung nicht in Betracht, wie dies anders bei Auszubildenden, die nicht bei ihren Eltern wohnen, möglich ist (vgl. § 13 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BAföG). Danach wird die Argumentation des SG Hamburg nachvollziehbar, wonach vorliegend für die Deckung des Unterkunftsbedarfs des Sohnes der Klägerin lediglich 44 Euro anzusetzen wären. Damit stellt sich die Frage für die rechtliche Beurteilung, ob man vorliegend zugunsten der Ast. einen Weg wählt, wie ihn das Sozialgericht Hamburg angedeutet hat, oder bei einer ablehnenden Beurteilung verbleibt. PKH-rechtlich kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Klägerin dargebrachte Argumentation rechtlich unvertretbar ist.
Dies reicht für die Gewährung von PKH hin.
Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung liegen vor.
Gegen diese Entscheidung sieht das Gesetz einen ordentlichen Rechtsbehelf nicht vor (§ 177 SGG).
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