Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 8 J 39/95
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 119/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 3/01 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die dem Kläger vom spanischen Versicherungsträger aus der Unfallversicherung gewährte Rente auf die ihm bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung anrechenbar ist.
Der am ...1938 geborene Kläger ist spanischer Staatsbürger und lebt in Spanien. Zwischen 1961 und 1974 war er in der Bundesrepublik Deutschland, im Anschluss daran wieder ausschließlich in Spanien versicherungspflichtig beschäftigt. Am 09.10.1989 erlitt er einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen er seit dem 30.11.1990 eine Rente des spanischen Versicherungsträgers Instituto National de la Seguridat Social (INSS) erhält.
Am 20.03.1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.1994 ab 01.03.1991 in Höhe von 187,93 DM monatlich aufgrund eines am 09.10.1989 eingetretenen Versicherungsfalls bewilligte. Dabei rechnete sie die spanische Rente mit der Begründung an, es handele sich dabei um eine Leistung, die der Unfallrente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar sei.
Mit seinem Widerspruch vom 28.02.1994 wandte sich der Kläger gegen die Anrechnung der spanischen Rente mit der Begründung, diese Rente sei nicht mit einer deutschen Unfallrente gleichzusetzen, sondern mit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 24.11.1994 berechnete die Beklagte die Rente für die Zeit ab 01.07.1994 neu. Es kam zu einem geringeren monatlichen Zahlbetrag. Die überzahlte Rente von Juli bis Dezember 1994 in Höhe von insgesamt 179,82 DM forderte sie vom Kläger zurück.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.1995 gestützt auf § 1278 RVO, ab 01.01.1992 auf § 93 SGB VI zurück: Die Leistungen des spanischen Versicherungsträgers seien einer Unfallrente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar, denn der spanische Versicherungsträger berücksichtige bei der Berechnung der Rente wegen eines Arbeitsunfalles die zurückgelegten Versicherungszeiten im In- und EG-Ausland, nicht und die Beiträge für die Leistung aufgrund eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit würden allein vom Arbeitgeber getragen.
Zur Begründung seiner am 14.02.1995 erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die spanische Unfallrente sei mit der deutschen Unfallrente nicht vergleichbar. Bei Invalidität infolge eines Arbeitsunfalles kenne das spanische Recht nur eine laufende Leistung, die der deutschen Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit entspreche, so dass eine Anrechnung nicht erfolgen dürfe. Die Anrechnung mder spanischen Rente führe zudem zu einer Ungleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer, deren Invalidität auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sei, im Verhältnis zu denjenigen, deren Invalidität auf anderen Ursachen beruhe. Seine Rechtsauffassung werde auch bestätigt durch eine in dem Verfahren des SG Düsseldorf S 14 J 223/93 eingeholte gutachterliche Stellungnahme des wissenschaftlichen Referenten am M ...- ...-Insitut für ausländisches und internationales Sozialrecht Dr. H ... R ... vom 09.01.1996.
Mit Bescheid vom 09.06.1995 hat die Beklagte die Rente ab dem 01.07.1995 neu berechnet, mit Bescheid vom 06.09.1996 für die Zeit ab 01.07.1996.
Durch Urteil vom 15.05.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Die dem Kläger bewilligte Rente des spanischen Versicherungsträgers sei mit einer Verletztenrente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar. Zwar gebe es in Spanien nur einen Sozialversicherungsträger und eine Invalidenrente, so dass anders als nach deutschem Recht ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit einem Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen könne. Bei der Bewilligung und der Berechnung der Invaliditätsrente sei aber neben Grad der Invalidität die Ursache von Bedeutung. Es werde unterschieden, ob die Invalidität auf einen Arbeitsunfall oder eine andere Ursache zu rückzuführen sei. Während bei einer Rente wegen Arbeitsunfalls keine Wartezeit vorgeschrieben sei und sich die Rentenbemessung nach dem Verdienst im letzten Beschäftigungsjahr richte, setze die normale Invaliditätsrente in der Regel eine Vorversicherungszeit von fünf Jahren voraus und werde nach den monatlichen Einkünften innerhalb der letzten acht Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Auch die deutsche Unfallrente setze keine Wartezeit voraus und werde nach dem Jahresarbeitsverdienst vor Eintritt des Versicherungsfalls berechnet. In beiden Ländern werde die Unfallversicherung allein durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert.
Durch die Anrechnung der spanischen Rente auf die deutsche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit werde der Kläger gegenüber Arbeitnehmern, die keinen Arbeitsunfall erlitten haben, nicht i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt. Sofern diese Versicherten ihr gesamtes Versicherungsleben in Spanien zu rückgelegt hätten, erhielten sie eine nach demselben Verfahren berechnete Invaliditätsrente wie der Kläger. Bei Versicherten in Deutschland werde die Unfallrente auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit angerechnet. In beiden Staaten verhindere demnach das Sozialversicherungssystem, dass der Versicherte einen zweifachen vollen Ausgleich für die Erwerbsminderung erhalte.
Gegen das ihm am 09.07.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.08.1997 Berufung eingelegt, mit der er seine Rechtsauffassung weiter verfolgt: Soweit das Sozialgericht die spanische Invaliditätsrente wegen Arbeitsunfalls mit der deutschen Unfallrente für vergleichbar halte, weil das spanische Gesetz bei Arbeitsunfällen keine Wartezeit für die Gewährung der Rente vorsehe, werde übersehen, daß das Gesetz auch keine Wartezeit bei Unfällen vorsehe, die keine Arbeitsunfälle seien. Darüber hinaus werde die deutsche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bei Arbeitsunfällen auch ohne Erfüllung einer Wartezeit gewährt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die spanische Invalidenrente der deutschen Unfallrente entspreche oder nicht. Denn die spanische Invalidenrente dürfe in keiner Form in die Berechnung der deutschen Rente eingehen. Die deutschen Vorschriften über die Kürzung von Unfallrenten gingen von der Tatsache aus, dass der Betroffene Anspruch auf zwei Renten habe. Dies sei auch die Grundlage von Art. 46 c EWG-Verordnung 1408/71. In Spanien habe der durch einen Arbeitsunfall Geschädigte jedoch nur Anspruch auf eine Rente, nämlich die sogenannte Invaliditätsrente. Jegliche Berücksichtigung der spanischen Invaliditätsrente bei der Berechnung der deutschen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gehe daher sinngemäß völlig fehl. In der spanischen Invaliditätsrente sei die Verrechnung bereits erfolgt, denn sie enthalte sowohl Komponenten der Unfallversicherung als auch der Rente aus eigenem Recht auf grund von Versicherungszeiten. Sie liege damit hinsichtlich der Rentenhöhe über einer reinen Unfallrente. Dies stelle praktisch ein Zusammentreffen von Renten im Sinne von § 93 SGB VI dar. Die Anrechnungsvorschriften dürften nicht dazu führen, dass der durch einen Arbeitsunfall Geschädigte schlechtergestellt werde, als der durch einen gewöhnlichen Unfall Geschädigte.
Mit weiteren Bescheiden vom 06.10.1997 und 04.08.1998 hat die Beklagte die Rente für die Zeit ab 01.07.1997 bzw. 01.07.1998 neu berechnet.
Im Erörterungstermin am 12.01.1999 haben die Beteiligten einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, daß die Beklagte für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1994 keine Überzahlung geltend macht und die insoweit aufgerechneten Nachzahlungsbeträge auszahlt. Die Beteiligten haben ferner Einigkeit darüber erzielt, dass die Berechnung der jeweiligen Anrechnungsbeträge zutreffend erfolgt ist. Mit Bescheid vom 22.02.1999 hat die Beklagte den Teilvergleich ausgeführt.
Die Neuberechnung für die Zeit ab 01.07.1999 bzw. 01.07.2000 hat die Beklagte mit Bescheiden vom 01.10.1999 und 29.06.2000 vorgenommen.
Auf Aufforderung des Senates hat die Beklagte weitere Auskünfte des spanischen Versicherungsträgers zur Höhe der Rente des Klägers ohne den Eintritt des Arbeitsunfalls und zum Verhältnis zwischen den Ansprüchen auf Unfallrente und allgemeine Invaliditätsrente nach spanischem Recht eingeholt. Auf den Inhalt der Antwortschreiben vom 15.06.1999, 09.07.1999 und 10.09.1999 wird Bezug genommen.
Der Kläger hat aufgrund dieser Auskünfte vorgetragen, zwar ergebe sich, dass er insgesamt eine höhere Rente erhalte, als wenn er keinen Arbeitsunfall erlitten hätte. Die Differenz sei allerdings nur unwesentlich und nicht mit dem im Sozialrecht verfolgten Grundsatz vereinbar, dass der durch einen Arbeitsunfall Geschädigte merklich und wesentlich besser gestellt werden solle als der durch einen allgemeinen Unfall Verletzte.
Nachdem das Revisionsverfahren B 13 RJ 83/99 R, dem die gleiche Rechtsfrage der Anrechnung der spanischen Unfallrente auf die deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde lag, vor dem Bundessozialgericht in der Weise vergleichsweise beendet wurde, dass der von der gleichen Bevollmächtigten vertretene Kläger die Anrechnung der spanischen Rente akzeptiert hat, hat der Kläger nunmehr geltend gemacht, dass auch die Berechnungsweise falsch sei. Die Beklagte müsse bei der Anrechnung der Rente den Freibetrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1997 abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 07.01. und 24.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.1995 sowie der Bescheide vom 09.06.1995, 06.09.1996, 06.10.1997, 04.08.1998 und 22.02.1999, 01.10.1999 und 29.06.2000 zu verurteilen, ihm ab 01.03.1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in ungekürztem Umfang zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Durch die Anrechnung der spanischen Rente wegen Arbeitsunfalles finde keine Benachteiligung der Wanderarbeitnehmer statt. Diese seien im Vergleich zu Arbeitnehmern, die ausschließlich in Spanien gearbeitet hätten, im Vorteil, denn sie erhielten neben der vollen spanischen Unfallleistung noch eine wenn auch geminderte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Aufgrund der Auskunft des spanischen Rentenversicherungsträgers stehe auch fest, dass der Kläger sich besser stehe, als wenn er keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Es sei daher unerheblich, dass er kein Wahlrecht zwischen der spanischen allgemeinen Invalidenrente und der Invalidenrente wegen eines Arbeitsunfalles habe. Dass die spanische Rente als Unfallrente anzusehen sei, zeige sich auch daran, dass die spanische Berufsgenossenschaft nach einem eingetretenen Versicherungsfall Transferzahlungen an die Hauptkasse der Sozialversicherungsanstalt leiste.
Die Anrechnung sei auch rechnerisch zutreffend erfolgt, der geltend gemachte Freibetrag sei bei der Anrechnung nach § 311 SGB VI nicht zu berücksichtigen.
Der Senat hat eine Auskunft der INSS und der spanischen Berufsgenossenschaft Fraternidad eingeholt. Auf den Inhalt der Auskünfte vom 28.07.1998 und 02.09.1998 (Bl. 128 ff. und Bl. 134 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist mit dem verbliebenen Streitgegenstand unbegründet.
Streitgegenstand ist nach dem Teilvergleich vom 12.01.1999, in dem die Beteiligten übereinstimmend erklärt haben, dass die Berechnung des Anrechnungsbetrages jeweils zutreffend erfolgt ist, nur noch die grundsätzliche Frage, ob die wegen Arbeitsunfalls in Spanien erhaltene Rente auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung anrechenbar ist. Eine Entscheidung darüber, ob die Beklagte bei der Anrechnung einen zusätzlichen Freibetrag hätte berücksichtigen müssen, wie der Kläger dies nunmehr vorträgt, ist dem Senat aufgrund des von den Beteiligten geschlossenen Teilvergleichs, in dem sie Fragen der (mathematischen) Berechnung ausdrücklich dem Rechtsstreit entzogen haben, in diesem Verfahren verwehrt.
In der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.02.1999 sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig, so dass das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die wegen Arbeitsunfalls in Spanien geleistete Rente ist auf die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers aus der deutschen Rentenversicherung anzurechnen (ebenso in einem vergleichbaren Fall im Ergebnis LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.10.1999, L 4 RJ 194/98 - rechtskräftig -).
Die Anrechnung der spanischen Rente auf die Erwerbsunfähigkeitsrente beruht auf § 311 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in Verbindung mit §§ 1278, 1279 a Reichsversicherungsordnung (RVO), da am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und eine Rente aus der Unfallversicherung bestand. Nach § 1279 a RVO sind die Vorschriften über das Zusammentreffen einer Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch anzuwenden, wenn eine Rente aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat. Zwar braucht es sich dabei nicht um einen Träger zu handeln, der entsprechend dem gegliederten Sozialversicherungssystem in Deutschland ausschließlich für die Unfallversicherung zu ständig ist. Erforderlich ist aber, dass die von ihm gewährte Leistung wegen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit erbracht wird und nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Bei der Leistung muss es sich um eine Rente handeln, die ihren Rechtsgrund und ihrer Zielrichtung (Lohn- bzw. Unterhaltsersatz) nach mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland vergleichbar ist (Kass. Kommentar, § 1279 a RVO Rdnr. 3); so jetzt auch ausdrücklich § 93 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die spanische Rente eben falls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (Kass. Kommentar, § 93 SGB VI Rdnr. 35). Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber für den Versicherungsschutz Beiträge entrichtet oder die Unfallversicherung selbst durchführt und ob die Beiträge an einen privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Versicherungsträger entrichtet werden (Kass. Kommentar, § 93 SGB VI Rdnr. 34). Eine Vergleichbarkeit liegt jedoch nicht vor, wenn der Versicherungsschutz ausschließlich auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruht (Kass. Kommentar a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die in Spanien dem Kläger gewährte Rente aufgrund Arbeitsunfalls der deutschen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar. Grundlage für diese Einschätzung ist im wesentlichen das in einem vergleichbaren Fall in dem Verfahren des SG Düsseldorf S 14 J 223/93 eingeholte Gutachten des wissenschaftlichen Referenten am M ...-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht Dr. R ... vom 19.01.1996. Dieses Gutachten ist schlüssig und überzeugend begründet. An dieser Richtigkeit zu zweifeln sieht der Senat keinen Anlass. Auch der Kläger (oder die Beklagte) hat Einwände dagegen nicht erhoben.
Nach den Ausführungen von R ... gibt es in Spanien eine gesetzliche Unfallversicherung mit einer Pflichtmitgliedschaft der Arbeitgeber. Die Finanzierung dieser Versicherungerfolgt durch Prämien, die allein der Arbeitgeber zu tragen hat und deren Höhe sich nach der Gefahrgeneigtheit der Branche bzw. des Betriebes richtet. Die Träger der Unfallversicherung (Mutoas) dürfen nicht gewinnorientiert arbeiten. Sie entscheiden zwar nicht selbst über den Eintritt des Versicherungsfalles, sie haben jedoch die Möglichkeit, die Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers (INSS) überprüfen zu lassen. Sofern sie mit der Entscheidung ein verstanden sind, haben sie diesem Versicherungsträger den kapitalisierten Wert der Rente zu zahlen. Die monatliche Rente selbst wird dem Betroffenen von der INSS ausgezahlt.
Das spanische Sozialversicherungsrecht kennt hingegen keine Trennung zwischen einer Unfallrente und einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Es wird vielmehr eine von ihrer Ursache unabhängige einheitliche Invaliditätsrente gewährt, die nach vier Invaliditätsgraden gestaffelt ist (Art. 122 des spanischen Sozialversicherungsgesetzes). Trotz dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffes unterscheidet das spanische Recht dennoch in zweierlei Hinsicht zwischen Arbeitsunfall/Berufskrankheit und gewöhnlichem Unfall/gewöhnlicher Krankheit. Bei der nicht auf Arbeitsunfall/Berufskrankheit beruhenden Invalidität ist eine Vorversicherungszeit von in der Regel fünf Jahren erforderlich, während dieses Erfordernis bei Invalidität aufgrund von Arbeitsunfall/Berufskrankheit nicht besteht. Auch die Bemessungsgrundlage ist unterschiedlich ausgestaltet. Bemessungsgrundlage der Rente bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist der tatsächliche Verdienst des letzten Beschäftigungsjahres einschließlich der Zulagen. Beruht hingegen die Invalidität auf einem gewöhnlichen Unfall oder einer gewöhnlichen Krankheit, erfolgt die Berechnung beitragsorientiert. Im Regelfall ist daher die Rente wegen Arbeitsunfalls bei gleichem Invaliditätsgrad höher als die allgemeine Invaliditätsrente.
Die gesetzlichen Definitionen von Arbeitsunfall und Berufskrankheit entsprechen letztlich nach spanischem und deutschem Recht einander in wesentlichen Punkten. Das spanische Recht schützt wie das deutsche auch den Wegeunfall.
Damit liegt in wesentlichen Punkten eine Vergleichbarkeit der Leistungen vor. Die versicherten Risiken entsprechen in deutschem und spanischem Recht einander. Die Versicherung wird durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber finanziert. Die spanische Unfallrente hat wie die deutsche Unfallrente Lohnersatzfunktion, setzt keine Vorversicherungszeit voraus und orientiert sich bei der Bemessung am letzten Jahresarbeitsverdienst. Auch der Umstand, dass die spanische Unfallrente die normale Invaliditätsrente verdrängt, spricht für eine Vergleichbarkeit mit der deutschen Unfallrente. Zwar schließt die deutsche Verletztenrente eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht völlig aus. Im Ergebnis hat aber nach spanischem wie nach deutschem Recht die Unfallrente Vorrang. Auch im deutschen Recht wird die Unfallrente ungekürzt gezahlt, wohingegen die aus eigenen Beiträgen finanzierte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt wird. Nach spanischem Recht fällt diese aus eigenen Beiträgen finanzierte Leistung im Falle des Vorliegens eines Arbeitsunfalles völlig weg. Daraus zieht R ... in seinem Gutachten vom 19.01.1996 zu Recht den Schluss, dass die Verdrängung der normalen Invaliditätsrente durch die Invaliditätsrente wegen Arbeitsunfalles nach spanischem Recht praktisch eine Ruhensvorschrift um 100 % auf Null sei.
Die Anrechnung der spanischen Unfallrente auf die Rente aus der deutschen Rentenversicherung ist auch mit EG-Recht vereinbar. Die Anrechnung entspricht Art. 12 Abs. 2 EWG-VO 1408/71. In dieser Vorschrift wird ausdrücklich bestimmt, dass dann, wenn in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit eine Regelung getroffen worden ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar sind, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den Rechtsvorschriften eines an deren Mitgliedsstaates erworben wurden oder um Einkünfte, die im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates bezogen werden. Durch diese Bestimmung wird der Kläger als Wanderarbeiter auch nicht schlechtergestellt. Wenn er sein Versicherungsleben ausschließlich in Spanien verbracht hätte, würde er ausschließlich die spanische Unfallrente erhalten. Als Wanderarbeiter ist er sogar besser gestellt, denn er erhält die spanische Unfallrente ungekürzt und bekommt zusätzlich noch die verminderte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung. Aufgrund der von der Beklagten eingeholten Auskunft des spanischen Versicherungsträgers steht auch fest, dass der Kläger finanziell nicht schlechter gestellt ist, als wenn er keinen Arbeitsunfall erlitten hät te. Die Rentenleistungen, die er bezieht, sind insgesamt (wenn auch nur geringfügig) höher als die Rente, die er erhalten würde, wenn er nur eine spanische Rente wegen allgemeiner Invalidität und die ungekürzte deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente erhielte.
Nach alledem hat die Beklagte zu Recht die Ruhensvorschriften der §§ 1278 Abs. 1 RVO, 311 SGB VI wegen Zusammentreffens des Anspruchs auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einer spanischen Unfallrente angewandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zugelassen. Zwar hatte die Bevollmächtigte des Klägers bereits in dem Revisionsverfahren B 13 RJ 83/99 R die Möglichkeit, eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichtes zu der hier streitigen Rechtsfrage herbeizuführen, die sie nicht genutzt hat. Da die streitige Rechtsfrage jedoch für eine Vielzahl von Versicherten Bedeutung hat, räumt der Senat ihr diese Möglichkeit erneut ein.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die dem Kläger vom spanischen Versicherungsträger aus der Unfallversicherung gewährte Rente auf die ihm bewilligte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung anrechenbar ist.
Der am ...1938 geborene Kläger ist spanischer Staatsbürger und lebt in Spanien. Zwischen 1961 und 1974 war er in der Bundesrepublik Deutschland, im Anschluss daran wieder ausschließlich in Spanien versicherungspflichtig beschäftigt. Am 09.10.1989 erlitt er einen Arbeitsunfall, aufgrund dessen er seit dem 30.11.1990 eine Rente des spanischen Versicherungsträgers Instituto National de la Seguridat Social (INSS) erhält.
Am 20.03.1991 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ihm die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.1994 ab 01.03.1991 in Höhe von 187,93 DM monatlich aufgrund eines am 09.10.1989 eingetretenen Versicherungsfalls bewilligte. Dabei rechnete sie die spanische Rente mit der Begründung an, es handele sich dabei um eine Leistung, die der Unfallrente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar sei.
Mit seinem Widerspruch vom 28.02.1994 wandte sich der Kläger gegen die Anrechnung der spanischen Rente mit der Begründung, diese Rente sei nicht mit einer deutschen Unfallrente gleichzusetzen, sondern mit einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Mit Bescheid vom 24.11.1994 berechnete die Beklagte die Rente für die Zeit ab 01.07.1994 neu. Es kam zu einem geringeren monatlichen Zahlbetrag. Die überzahlte Rente von Juli bis Dezember 1994 in Höhe von insgesamt 179,82 DM forderte sie vom Kläger zurück.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.1995 gestützt auf § 1278 RVO, ab 01.01.1992 auf § 93 SGB VI zurück: Die Leistungen des spanischen Versicherungsträgers seien einer Unfallrente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar, denn der spanische Versicherungsträger berücksichtige bei der Berechnung der Rente wegen eines Arbeitsunfalles die zurückgelegten Versicherungszeiten im In- und EG-Ausland, nicht und die Beiträge für die Leistung aufgrund eines Arbeitsunfalls und einer Berufskrankheit würden allein vom Arbeitgeber getragen.
Zur Begründung seiner am 14.02.1995 erhobenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die spanische Unfallrente sei mit der deutschen Unfallrente nicht vergleichbar. Bei Invalidität infolge eines Arbeitsunfalles kenne das spanische Recht nur eine laufende Leistung, die der deutschen Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit entspreche, so dass eine Anrechnung nicht erfolgen dürfe. Die Anrechnung mder spanischen Rente führe zudem zu einer Ungleichbehandlung der Wanderarbeitnehmer, deren Invalidität auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen sei, im Verhältnis zu denjenigen, deren Invalidität auf anderen Ursachen beruhe. Seine Rechtsauffassung werde auch bestätigt durch eine in dem Verfahren des SG Düsseldorf S 14 J 223/93 eingeholte gutachterliche Stellungnahme des wissenschaftlichen Referenten am M ...- ...-Insitut für ausländisches und internationales Sozialrecht Dr. H ... R ... vom 09.01.1996.
Mit Bescheid vom 09.06.1995 hat die Beklagte die Rente ab dem 01.07.1995 neu berechnet, mit Bescheid vom 06.09.1996 für die Zeit ab 01.07.1996.
Durch Urteil vom 15.05.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Die dem Kläger bewilligte Rente des spanischen Versicherungsträgers sei mit einer Verletztenrente aus der deutschen Unfallversicherung vergleichbar. Zwar gebe es in Spanien nur einen Sozialversicherungsträger und eine Invalidenrente, so dass anders als nach deutschem Recht ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit einem Rentenanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffen könne. Bei der Bewilligung und der Berechnung der Invaliditätsrente sei aber neben Grad der Invalidität die Ursache von Bedeutung. Es werde unterschieden, ob die Invalidität auf einen Arbeitsunfall oder eine andere Ursache zu rückzuführen sei. Während bei einer Rente wegen Arbeitsunfalls keine Wartezeit vorgeschrieben sei und sich die Rentenbemessung nach dem Verdienst im letzten Beschäftigungsjahr richte, setze die normale Invaliditätsrente in der Regel eine Vorversicherungszeit von fünf Jahren voraus und werde nach den monatlichen Einkünften innerhalb der letzten acht Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Auch die deutsche Unfallrente setze keine Wartezeit voraus und werde nach dem Jahresarbeitsverdienst vor Eintritt des Versicherungsfalls berechnet. In beiden Ländern werde die Unfallversicherung allein durch Beiträge der Arbeitgeber finanziert.
Durch die Anrechnung der spanischen Rente auf die deutsche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit werde der Kläger gegenüber Arbeitnehmern, die keinen Arbeitsunfall erlitten haben, nicht i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG benachteiligt. Sofern diese Versicherten ihr gesamtes Versicherungsleben in Spanien zu rückgelegt hätten, erhielten sie eine nach demselben Verfahren berechnete Invaliditätsrente wie der Kläger. Bei Versicherten in Deutschland werde die Unfallrente auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit angerechnet. In beiden Staaten verhindere demnach das Sozialversicherungssystem, dass der Versicherte einen zweifachen vollen Ausgleich für die Erwerbsminderung erhalte.
Gegen das ihm am 09.07.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.08.1997 Berufung eingelegt, mit der er seine Rechtsauffassung weiter verfolgt: Soweit das Sozialgericht die spanische Invaliditätsrente wegen Arbeitsunfalls mit der deutschen Unfallrente für vergleichbar halte, weil das spanische Gesetz bei Arbeitsunfällen keine Wartezeit für die Gewährung der Rente vorsehe, werde übersehen, daß das Gesetz auch keine Wartezeit bei Unfällen vorsehe, die keine Arbeitsunfälle seien. Darüber hinaus werde die deutsche Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente bei Arbeitsunfällen auch ohne Erfüllung einer Wartezeit gewährt. Es könne dahingestellt bleiben, ob die spanische Invalidenrente der deutschen Unfallrente entspreche oder nicht. Denn die spanische Invalidenrente dürfe in keiner Form in die Berechnung der deutschen Rente eingehen. Die deutschen Vorschriften über die Kürzung von Unfallrenten gingen von der Tatsache aus, dass der Betroffene Anspruch auf zwei Renten habe. Dies sei auch die Grundlage von Art. 46 c EWG-Verordnung 1408/71. In Spanien habe der durch einen Arbeitsunfall Geschädigte jedoch nur Anspruch auf eine Rente, nämlich die sogenannte Invaliditätsrente. Jegliche Berücksichtigung der spanischen Invaliditätsrente bei der Berechnung der deutschen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gehe daher sinngemäß völlig fehl. In der spanischen Invaliditätsrente sei die Verrechnung bereits erfolgt, denn sie enthalte sowohl Komponenten der Unfallversicherung als auch der Rente aus eigenem Recht auf grund von Versicherungszeiten. Sie liege damit hinsichtlich der Rentenhöhe über einer reinen Unfallrente. Dies stelle praktisch ein Zusammentreffen von Renten im Sinne von § 93 SGB VI dar. Die Anrechnungsvorschriften dürften nicht dazu führen, dass der durch einen Arbeitsunfall Geschädigte schlechtergestellt werde, als der durch einen gewöhnlichen Unfall Geschädigte.
Mit weiteren Bescheiden vom 06.10.1997 und 04.08.1998 hat die Beklagte die Rente für die Zeit ab 01.07.1997 bzw. 01.07.1998 neu berechnet.
Im Erörterungstermin am 12.01.1999 haben die Beteiligten einen Teilvergleich dahingehend geschlossen, daß die Beklagte für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1994 keine Überzahlung geltend macht und die insoweit aufgerechneten Nachzahlungsbeträge auszahlt. Die Beteiligten haben ferner Einigkeit darüber erzielt, dass die Berechnung der jeweiligen Anrechnungsbeträge zutreffend erfolgt ist. Mit Bescheid vom 22.02.1999 hat die Beklagte den Teilvergleich ausgeführt.
Die Neuberechnung für die Zeit ab 01.07.1999 bzw. 01.07.2000 hat die Beklagte mit Bescheiden vom 01.10.1999 und 29.06.2000 vorgenommen.
Auf Aufforderung des Senates hat die Beklagte weitere Auskünfte des spanischen Versicherungsträgers zur Höhe der Rente des Klägers ohne den Eintritt des Arbeitsunfalls und zum Verhältnis zwischen den Ansprüchen auf Unfallrente und allgemeine Invaliditätsrente nach spanischem Recht eingeholt. Auf den Inhalt der Antwortschreiben vom 15.06.1999, 09.07.1999 und 10.09.1999 wird Bezug genommen.
Der Kläger hat aufgrund dieser Auskünfte vorgetragen, zwar ergebe sich, dass er insgesamt eine höhere Rente erhalte, als wenn er keinen Arbeitsunfall erlitten hätte. Die Differenz sei allerdings nur unwesentlich und nicht mit dem im Sozialrecht verfolgten Grundsatz vereinbar, dass der durch einen Arbeitsunfall Geschädigte merklich und wesentlich besser gestellt werden solle als der durch einen allgemeinen Unfall Verletzte.
Nachdem das Revisionsverfahren B 13 RJ 83/99 R, dem die gleiche Rechtsfrage der Anrechnung der spanischen Unfallrente auf die deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde lag, vor dem Bundessozialgericht in der Weise vergleichsweise beendet wurde, dass der von der gleichen Bevollmächtigten vertretene Kläger die Anrechnung der spanischen Rente akzeptiert hat, hat der Kläger nunmehr geltend gemacht, dass auch die Berechnungsweise falsch sei. Die Beklagte müsse bei der Anrechnung der Rente den Freibetrag nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 a SGB VI berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 1997 abzuändern und die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 07.01. und 24.11.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.01.1995 sowie der Bescheide vom 09.06.1995, 06.09.1996, 06.10.1997, 04.08.1998 und 22.02.1999, 01.10.1999 und 29.06.2000 zu verurteilen, ihm ab 01.03.1991 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in ungekürztem Umfang zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Durch die Anrechnung der spanischen Rente wegen Arbeitsunfalles finde keine Benachteiligung der Wanderarbeitnehmer statt. Diese seien im Vergleich zu Arbeitnehmern, die ausschließlich in Spanien gearbeitet hätten, im Vorteil, denn sie erhielten neben der vollen spanischen Unfallleistung noch eine wenn auch geminderte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Aufgrund der Auskunft des spanischen Rentenversicherungsträgers stehe auch fest, dass der Kläger sich besser stehe, als wenn er keinen Arbeitsunfall erlitten habe. Es sei daher unerheblich, dass er kein Wahlrecht zwischen der spanischen allgemeinen Invalidenrente und der Invalidenrente wegen eines Arbeitsunfalles habe. Dass die spanische Rente als Unfallrente anzusehen sei, zeige sich auch daran, dass die spanische Berufsgenossenschaft nach einem eingetretenen Versicherungsfall Transferzahlungen an die Hauptkasse der Sozialversicherungsanstalt leiste.
Die Anrechnung sei auch rechnerisch zutreffend erfolgt, der geltend gemachte Freibetrag sei bei der Anrechnung nach § 311 SGB VI nicht zu berücksichtigen.
Der Senat hat eine Auskunft der INSS und der spanischen Berufsgenossenschaft Fraternidad eingeholt. Auf den Inhalt der Auskünfte vom 28.07.1998 und 02.09.1998 (Bl. 128 ff. und Bl. 134 ff. der Gerichtsakten) Bezug genommen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist mit dem verbliebenen Streitgegenstand unbegründet.
Streitgegenstand ist nach dem Teilvergleich vom 12.01.1999, in dem die Beteiligten übereinstimmend erklärt haben, dass die Berechnung des Anrechnungsbetrages jeweils zutreffend erfolgt ist, nur noch die grundsätzliche Frage, ob die wegen Arbeitsunfalls in Spanien erhaltene Rente auf die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung anrechenbar ist. Eine Entscheidung darüber, ob die Beklagte bei der Anrechnung einen zusätzlichen Freibetrag hätte berücksichtigen müssen, wie der Kläger dies nunmehr vorträgt, ist dem Senat aufgrund des von den Beteiligten geschlossenen Teilvergleichs, in dem sie Fragen der (mathematischen) Berechnung ausdrücklich dem Rechtsstreit entzogen haben, in diesem Verfahren verwehrt.
In der Fassung des Änderungsbescheides vom 22.02.1999 sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig, so dass das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die wegen Arbeitsunfalls in Spanien geleistete Rente ist auf die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers aus der deutschen Rentenversicherung anzurechnen (ebenso in einem vergleichbaren Fall im Ergebnis LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.10.1999, L 4 RJ 194/98 - rechtskräftig -).
Die Anrechnung der spanischen Rente auf die Erwerbsunfähigkeitsrente beruht auf § 311 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) in Verbindung mit §§ 1278, 1279 a Reichsversicherungsordnung (RVO), da am 31.12.1991 Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und eine Rente aus der Unfallversicherung bestand. Nach § 1279 a RVO sind die Vorschriften über das Zusammentreffen einer Rente mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auch anzuwenden, wenn eine Rente aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit von einem Träger geleistet wird, der seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes hat. Zwar braucht es sich dabei nicht um einen Träger zu handeln, der entsprechend dem gegliederten Sozialversicherungssystem in Deutschland ausschließlich für die Unfallversicherung zu ständig ist. Erforderlich ist aber, dass die von ihm gewährte Leistung wegen eines Unfalles oder einer Berufskrankheit erbracht wird und nicht aus einem anderen Rechtsgrund. Bei der Leistung muss es sich um eine Rente handeln, die ihren Rechtsgrund und ihrer Zielrichtung (Lohn- bzw. Unterhaltsersatz) nach mit einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland vergleichbar ist (Kass. Kommentar, § 1279 a RVO Rdnr. 3); so jetzt auch ausdrücklich § 93 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB VI). Vergleichbarkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die spanische Rente eben falls darauf ausgerichtet ist, den Verletzten, seinen Angehörigen und Hinterbliebenen nach Eintritt eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in Geld zu entschädigen (Kass. Kommentar, § 93 SGB VI Rdnr. 35). Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber für den Versicherungsschutz Beiträge entrichtet oder die Unfallversicherung selbst durchführt und ob die Beiträge an einen privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich organisierten Versicherungsträger entrichtet werden (Kass. Kommentar, § 93 SGB VI Rdnr. 34). Eine Vergleichbarkeit liegt jedoch nicht vor, wenn der Versicherungsschutz ausschließlich auf eigenen Beiträgen des Versicherten beruht (Kass. Kommentar a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die in Spanien dem Kläger gewährte Rente aufgrund Arbeitsunfalls der deutschen Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung vergleichbar. Grundlage für diese Einschätzung ist im wesentlichen das in einem vergleichbaren Fall in dem Verfahren des SG Düsseldorf S 14 J 223/93 eingeholte Gutachten des wissenschaftlichen Referenten am M ...-Institut für ausländisches und internationales Sozialrecht Dr. R ... vom 19.01.1996. Dieses Gutachten ist schlüssig und überzeugend begründet. An dieser Richtigkeit zu zweifeln sieht der Senat keinen Anlass. Auch der Kläger (oder die Beklagte) hat Einwände dagegen nicht erhoben.
Nach den Ausführungen von R ... gibt es in Spanien eine gesetzliche Unfallversicherung mit einer Pflichtmitgliedschaft der Arbeitgeber. Die Finanzierung dieser Versicherungerfolgt durch Prämien, die allein der Arbeitgeber zu tragen hat und deren Höhe sich nach der Gefahrgeneigtheit der Branche bzw. des Betriebes richtet. Die Träger der Unfallversicherung (Mutoas) dürfen nicht gewinnorientiert arbeiten. Sie entscheiden zwar nicht selbst über den Eintritt des Versicherungsfalles, sie haben jedoch die Möglichkeit, die Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers (INSS) überprüfen zu lassen. Sofern sie mit der Entscheidung ein verstanden sind, haben sie diesem Versicherungsträger den kapitalisierten Wert der Rente zu zahlen. Die monatliche Rente selbst wird dem Betroffenen von der INSS ausgezahlt.
Das spanische Sozialversicherungsrecht kennt hingegen keine Trennung zwischen einer Unfallrente und einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Es wird vielmehr eine von ihrer Ursache unabhängige einheitliche Invaliditätsrente gewährt, die nach vier Invaliditätsgraden gestaffelt ist (Art. 122 des spanischen Sozialversicherungsgesetzes). Trotz dieses einheitlichen Invaliditätsbegriffes unterscheidet das spanische Recht dennoch in zweierlei Hinsicht zwischen Arbeitsunfall/Berufskrankheit und gewöhnlichem Unfall/gewöhnlicher Krankheit. Bei der nicht auf Arbeitsunfall/Berufskrankheit beruhenden Invalidität ist eine Vorversicherungszeit von in der Regel fünf Jahren erforderlich, während dieses Erfordernis bei Invalidität aufgrund von Arbeitsunfall/Berufskrankheit nicht besteht. Auch die Bemessungsgrundlage ist unterschiedlich ausgestaltet. Bemessungsgrundlage der Rente bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist der tatsächliche Verdienst des letzten Beschäftigungsjahres einschließlich der Zulagen. Beruht hingegen die Invalidität auf einem gewöhnlichen Unfall oder einer gewöhnlichen Krankheit, erfolgt die Berechnung beitragsorientiert. Im Regelfall ist daher die Rente wegen Arbeitsunfalls bei gleichem Invaliditätsgrad höher als die allgemeine Invaliditätsrente.
Die gesetzlichen Definitionen von Arbeitsunfall und Berufskrankheit entsprechen letztlich nach spanischem und deutschem Recht einander in wesentlichen Punkten. Das spanische Recht schützt wie das deutsche auch den Wegeunfall.
Damit liegt in wesentlichen Punkten eine Vergleichbarkeit der Leistungen vor. Die versicherten Risiken entsprechen in deutschem und spanischem Recht einander. Die Versicherung wird durch Pflichtbeiträge der Arbeitgeber finanziert. Die spanische Unfallrente hat wie die deutsche Unfallrente Lohnersatzfunktion, setzt keine Vorversicherungszeit voraus und orientiert sich bei der Bemessung am letzten Jahresarbeitsverdienst. Auch der Umstand, dass die spanische Unfallrente die normale Invaliditätsrente verdrängt, spricht für eine Vergleichbarkeit mit der deutschen Unfallrente. Zwar schließt die deutsche Verletztenrente eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht völlig aus. Im Ergebnis hat aber nach spanischem wie nach deutschem Recht die Unfallrente Vorrang. Auch im deutschen Recht wird die Unfallrente ungekürzt gezahlt, wohingegen die aus eigenen Beiträgen finanzierte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt wird. Nach spanischem Recht fällt diese aus eigenen Beiträgen finanzierte Leistung im Falle des Vorliegens eines Arbeitsunfalles völlig weg. Daraus zieht R ... in seinem Gutachten vom 19.01.1996 zu Recht den Schluss, dass die Verdrängung der normalen Invaliditätsrente durch die Invaliditätsrente wegen Arbeitsunfalles nach spanischem Recht praktisch eine Ruhensvorschrift um 100 % auf Null sei.
Die Anrechnung der spanischen Unfallrente auf die Rente aus der deutschen Rentenversicherung ist auch mit EG-Recht vereinbar. Die Anrechnung entspricht Art. 12 Abs. 2 EWG-VO 1408/71. In dieser Vorschrift wird ausdrücklich bestimmt, dass dann, wenn in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates für den Fall des Zusammentreffens einer Leistung mit anderen Leistungen der sozialen Sicherheit eine Regelung getroffen worden ist, diese Vorschriften einem Berechtigten gegenüber auch dann anwendbar sind, wenn es sich um Leistungen handelt, die nach den Rechtsvorschriften eines an deren Mitgliedsstaates erworben wurden oder um Einkünfte, die im Gebiet eines anderen Mitgliedsstaates bezogen werden. Durch diese Bestimmung wird der Kläger als Wanderarbeiter auch nicht schlechtergestellt. Wenn er sein Versicherungsleben ausschließlich in Spanien verbracht hätte, würde er ausschließlich die spanische Unfallrente erhalten. Als Wanderarbeiter ist er sogar besser gestellt, denn er erhält die spanische Unfallrente ungekürzt und bekommt zusätzlich noch die verminderte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der deutschen Rentenversicherung. Aufgrund der von der Beklagten eingeholten Auskunft des spanischen Versicherungsträgers steht auch fest, dass der Kläger finanziell nicht schlechter gestellt ist, als wenn er keinen Arbeitsunfall erlitten hät te. Die Rentenleistungen, die er bezieht, sind insgesamt (wenn auch nur geringfügig) höher als die Rente, die er erhalten würde, wenn er nur eine spanische Rente wegen allgemeiner Invalidität und die ungekürzte deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente erhielte.
Nach alledem hat die Beklagte zu Recht die Ruhensvorschriften der §§ 1278 Abs. 1 RVO, 311 SGB VI wegen Zusammentreffens des Anspruchs auf eine deutsche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit einer spanischen Unfallrente angewandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zugelassen. Zwar hatte die Bevollmächtigte des Klägers bereits in dem Revisionsverfahren B 13 RJ 83/99 R die Möglichkeit, eine Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichtes zu der hier streitigen Rechtsfrage herbeizuführen, die sie nicht genutzt hat. Da die streitige Rechtsfrage jedoch für eine Vielzahl von Versicherten Bedeutung hat, räumt der Senat ihr diese Möglichkeit erneut ein.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved