L 12 RJ 35/04

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 624/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 12 RJ 35/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31. Oktober 2002 hinaus.

Die Klägerin ist 1953 geboren. Eine am 1. April 1969 begonnene Ausbildung zur Floristin brach sie im Februar 1970 (wegen Schwangerschaft) ohne Abschluss ab. Sie war dann – nach der Anamnese in einem Gutachten vom 21. Oktober 1998 – zwischen 1970 und 1972 als Ka-belformerin bzw. Schnurformerin bei Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie beschäf-tigt, später (bis 1979) als Reinigungskraft im öffentlichen Dienst. (Ab?) 1982 arbeitete sie als "Bandarbeiterin" bei einem Unternehmen der Nahrungs- und Genussmittelindustrie. 1984 will sie "mit dem Chef eine andere Firma aufgebaut und 1986 eröffnet" haben. Dort sei sie als Lagerarbeiterin, dann "Vorarbeiterin" und "Gruppenleiterin" und zuletzt in der Verwaltung be-schäftigt gewesen. Das Arbeitsverhältnis endete augenscheinlich Mitte 1996.

Am 22. Juli 1998 beantragte die Klägerin erstmals die Gewährung einer Rente wegen vermin-derter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte ließ sie durch die Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. A. G sowie durch die Hautärztin Dr. S R untersuchen und lehnte danach die Gewährung einer Rente mit Bescheid vom 4. November 1998 ab.

Eine Nachfrage der Klägerin vom 2. August 1999 nach dem Stand der Bearbeitung ihres "Wi-derspruchs vom 11/98" sah die Beklagte als neuen Rentenantrag an; mit Bescheid vom 3. Feb-ruar 2000 versagte sie die beantragte Leistung wegen fehlender Mitwirkung. Diese Mitwirkung sah die Beklagte als nachgeholt an, nachdem die Klägerin am 1. August 2000 erneut die Ge-währung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt hatte, da sie sich wegen der "Bandscheibe" und eines hyperkeratotisch-rhagidoformen Ekzems für erwerbsunfähig hal-te.

Die Beklagte veranlasste eine Untersuchung der Klägerin durch die Fachärztin für Innere Me-dizin Dr. G H, die eine geringgradige Bewegungseinschränkung bei L4/L5, Nukleotomie, Sen-sibilitätsstörungen des linken Fußes, beginnende Kniegelenksarthrosen, offene Hautentzün-dungen an Händen und Füßen, Mykose, Hypertonie und Adipositas feststellte. In ihrem "Lehr-beruf" als Floristin und ihrer letzten Tätigkeit als "Verpackerin" sei die Klägerin nicht mehr vollschichtig einsetzbar. Für andere leichte Frauenarbeiten könne nach Besserung der Erkran-kungen noch ein vollschichtiger Einsatz aus internistischer Sicht geleistet werden. Die Beklag-te lehnte daraufhin die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit mit Be-scheid vom 8. Januar 2001 ab, wogegen die Klägerin Widerspruch einlegte.

Die Beklagte ließ die Klägerin daraufhin durch die Ärztin Dr. I. W untersuchen, die zu der Ein-schätzung gelangte, dass deren Leistungsvermögen zur Zeit für wirtschaftlich verwertbare Ar-beiten nicht ausreiche. Daraufhin gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 5. Juli 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. September 2001 bis 31. Oktober 2002; es sei nicht unwahrscheinlich, dass in dieser Zeit die volle Erwerbsminderung behoben werden könne.

Die Klägerin erklärte daraufhin ihren Widerspruch für erledigt und beantragte am 18. Septem-ber 2002, die Rente über den 31. Oktober 2002 hinaus weiterzuzahlen.

Die Beklagte ließ die Klägerin durch die Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. E. B untersuchen, die dabei einen gut eingestellten Bluthochdruck, ein LWS-Syndrom bei einem Zustand nach einer Bandscheibenoperation 1997, erhebliches Übergewicht, Polyarthralgien, ein behandeltes de-pressives Syndrom sowie ein dyshydrotisches Ekzem feststellte. Der Klägerin seien leichte Tä-tigkeiten mit qualitativen Einschränkungen im Umfang von sechs Stunden und mehr zumutbar. Das Leistungsvermögen ließe eine Wiederaufnahme der letzten Tätigkeit der Klägerin "aus-schließlich in der Verwaltung" zu.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2002 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente über den 31. Oktober 2002 hinaus ab, da die Klägerin nicht mehr erwerbsgemindert sei.

Die Klägerin legte dagegen (durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten) Widerspruch ein. Aufgrund des Ekzems der Hände könne sie keine Tätigkeiten mehr verrichten.

Die Beklagte beauftragte daraufhin den Facharzt für Dermatologie und Venerologie Dr. J K, die Klägerin zu untersuchen. Dieser teilte in seinem Gutachten vom 13. Februar 2003 mit, dass die Klägerin an einer Psoriasis palmoplantaris sowie an einem LWS-Syndrom leide. Die Psori-asis palmoplantaris sei eine oft hoch chronische, schwierig zu therapierende Hauterkrankung. Eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer spezialisierten Klinik sei sinnvoll, um einen beginnenden deutlichen bessernden Effekt zu erreichen. Falls eine derartige Rehabilitations-maßnahme nicht zu einer Belastbarkeit für sogenannte "nicht hautbelastende Tätigkeiten" füh-re, sollte eine "EU-Rente auf Zeit" ausgesprochen werden. Für nicht hautbelastende Tätigkei-ten und Tätigkeiten, bei denen die Haut der Hände keinen stärkeren mechanischen Reizen aus-gesetzt sei, sei die Klägerin sechs Stunden und mehr täglich belastbar.

Danach wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 13. März 2003).

Die Klägerin hat am 11. April 2003 Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat zunächst Befundberichte von den die Klägerin behandelnden Ärzten (Facharzt für Innere Medizin Dr. H R, Facharzt für Dermatologie und Venerologie Dr. U H, Arzt für Neurologie Dr. R E) eingeholt und sodann den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. J B zum Sachverständigen bestellt, der die Klägerin am 18. Februar 2004 untersucht hat. In seinem Gutachten vom selben Tag hat er berichtet, dass bei der Klägerin folgende Gesund-heitsstörungen festzustellen seien:

Chronifiziertes Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule mit radikulärer Ausstrahlung bei älterer Nervenwurzelschädigung L5 links nach Bandscheibenoperation 1997 ohne wesentliche neurologische Ausfallerscheinungen

Angst und depressive Störung gemischt

Essentielle Hypertonie, Adipositas und Hypothyreose

Psoriasis pustulosa palmoplantaris

Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht könne die Klägerin noch überwiegend leichte körperli-che Arbeiten überwiegend im Sitzen oder im Wechsel der Haltungsarten unter Bevorzugung der sitzenden Position verrichten. Das Leistungsvermögen reiche noch für die volle übliche Arbeitszeit von acht Stunden täglich aus. Zur Beurteilung des Leistungsvermögens werde ein internistisches Gutachten zur Abklärung der Hypertonie und der Lungenfunktion für erforder-lich gehalten; ein dermatologisches Gutachten sei ebenfalls zu erwägen.

Das Sozialgericht hat anschließend Befundberichte von dem die Klägerin seit Januar 2004 be-handelnden Facharzt für Innere Medizin, Lungen, Bronchialheilkunde und Allergologie Dr. M. E sowie von dem Arzt Dr. R P eingeholt. Die Klägerin hat einen histologischen Befundbericht vom 26. August 2004 über eine Untersu-chung der Haut der Hände eingereicht.

Durch Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht erwerbsgemindert, da sie zumindest sechs Stunden täglich leichte kör-perliche und ihrem Ausbildungsstand entsprechende geistige Tätigkeiten verrichten könne. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. Die bei der Klägerin festge-stellten Leiden auf internistischem und dermatologischem Gebiet führten nicht zu einer ande-ren Einschätzung; weitere Ermittlungen seien nicht geboten. Der Klägerin stehe auch kein An-spruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu, falls ihr Klageantrag hilfsweise auch als Antrag auf eine solche Rente zu verstehen sei. Denn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit könne ihr ein "Berufsschutz" nicht zugestanden werden.

Gegen den ihr am 5. November 2004 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 23. No-vember 2004 eingelegte Berufung der Klägerin, zu deren Begründung sie auf die verschiede-nen Krankheiten hinweist, die eine negative Wechselwirkung hätten. Insbesondere leide sie zur Zeit wieder unter "offenen Händen". Es sei ihr nicht möglich, überhaupt irgendwelche Gegen-stände zu greifen. Sie weist dazu auf eine Bescheinigung der sie behandelnden Hautärzte vom 6. Dezember 2004 hin.

Die Klägerin beantragt (nach ihrem schriftlichen Vorbringen),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. Oktober 2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. Oktober 2002 in Gestalt des Wider-spruchsbescheides vom 13. März 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurtei-len, ihr Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung über den 31. Oktober 2002 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie empfiehlt weiterhin, zur Feststellung des Leistungsvermögens der Klägerin ein dermatolo-gisches Gutachten einzuholen.

Der Senat hat einen Befundbericht von den die Klägerin seit dem 17. August 2004 und zuletzt am 19. Mai 2005 behandelnden Hautärzten (Dr. M A, Dr. D V, Dr. I L) vom 14. Februar 2006 eingeholt, wonach die Klägerin unter massiven Hautveränderungen mit Mazerationen und Rhagaden an den Händen, schmerzhaft sowie prätibial, gelitten habe. Eine Probebiopsie am 19. August 2004 habe ein chronisches Ekzem ergeben. Nach Behandlung mit steroidhaltigen Ex-terna und PUVA-Therapie sei eine Besserung eingetreten; seit dem 19. Mai 2005 habe sich die Klägerin nicht mehr vorgestellt. Eine Beurteilung, ob die Klägerin aus hautärztlicher Sicht fä-hig sei, körperlich leichte Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, sei nicht möglich, da diese sich trotz mehrfacher telefonischer Aufforderungen, sich vorzustellen, nicht gemeldet habe.

Auf Ersuchen des Senats hat das Bezirksamt Neukölln von Berlin einen amts- und vertrauens-ärztlichen Bericht vom 25. November 2004 übersandt, wonach "derzeitig" der Gesundheitszu-stand der Klägerin erheblich eingeschränkt sei; es bestünden chronische Leiden. Es sei anzu-zweifeln, dass die Klägerin mehr als drei Stunden täglich arbeiten könne. Der endgültige Be-scheid vom Sozialgericht müsse abgewartet werden.

Beide Beteiligte haben erklärt, dass sie mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden seien.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die von der Beklagten vor-gelegte Rentenakte (2 Bände), die Gegenstand der Beratung des Senats gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem sich beide Beteiligte damit einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 i.V.m. § 153 Abs. 1 des Sozialge-richtsgesetzes [SGG]).

Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 SGG) Berufung der Klägerin, über die an-stelle des nicht mehr bestehenden Landessozialgerichts Berlin das in Übereinstimmung mit § 28 Abs. 2 SGG durch den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 errichtete Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hat, auf das das Verfahren gemäß Artikel 28 des Staatsvertrages am 1. Juli 2005 in dem Stand, in dem es sich an diesem Tag befunden hat, übergegangen ist, ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung einer Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung über den 31. Oktober 2002 hinaus nicht verlangen.

Ob die Klägerin Anspruch auf die von ihr begehrten Leistungen über den 31. Oktober 2002 hinaus hat, richtet sich nach dem ab dem 1. Januar 2001 geltenden Recht. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf Rente wegen (teilweiser bzw. voller) Erwerbsminderung Versicherte, die (teilweise bzw. voll) erwerbsgemindert sind. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeits-marktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht ab-sehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmark-tes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).

Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin auch nur teilweise erwerbsgemindert war oder ist. Zwar leidet die Klägerin unter zahlreichen Gesundheitsstörungen, insbesondere des Bewegungs- und Stützapparates, des Herz-Kreislauf-Systems sowie unter erheblichem Übergewicht und litt zumindest in der Vergangenheit außerdem unter einer Hauterkrankung. Dies ergibt sich aus den Gutachten der von der Beklagten beauftragten Ärzte und des vom So-zialgericht bestellten Sachverständigen. Ob darüber hinaus weitere Gesundheitsstörungen, ins-besondere der Atmungsorgane vorlagen und vorliegen und ob die Hauterkrankung noch derzeit besteht, lässt sich indes ebenso wenig feststellen wie die sich daraus ergebenden Leistungsein-schränkungen.

Die von der Beklagten beauftragten Ärzte haben jedenfalls aufgrund der Erkrankungen des Bewegungs- und Stützapparates, des Herz-Kreislauf-Systems und der Atemwege keine Leis-tungseinschränkungen dergestalt feststellen können, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage gewesen wäre, täglich mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Auch der vom Sozialge-richt bestellte Sachverständige, der die Klägerin untersucht hat und die vorliegenden Befunde ausgewertet hat, hat eine derartige ("quantitative") Leistungseinschränkung nicht feststellen können. Seiner Anregung, die Klägerin durch weitere vom Sozialgericht zu bestellende Sach-verständige (insbesondere einen Arzt für innere Krankheiten) untersuchen zu lassen, ist das Sozialgericht nicht gefolgt, obwohl auch die Beklagte, die ein dermatologisches Gutachten für erforderlich hielt, weiteren Ermittlungsbedarf gesehen hat.

Die vom Sozialgericht – das unter diesen Umständen nicht durch Gerichtsbescheid hätte ent-scheiden dürfen – nur unvollständig geführten Ermittlungen und die eigenen Ermittlungen des Senats reichen nicht aus, um zu der Feststellung zu gelangen, dass die Klägerin auch nur teil-weise erwerbsgemindert in dem beschriebenen Sinn war oder ist. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem Gutachten des von der Beklagten beauftragten Facharztes für Dermatologie und Venerologie Dr. J K vom 13. Februar 2003, der eine Heilbehandlung in einer dafür spezia-lisierten Einrichtung empfohlen hat (die die Beklagte – entgegen dieser Empfehlung – der Klä-gerin zu keiner Zeit angeboten hat). Diesem Gutachten ist nicht eindeutig zu entnehmen, dass die Klägerin vor erfolgreicher Durchführung dieser empfohlenen Heilbehandlung nicht in der Lage gewesen wäre, auch nur "nicht hautbelastende Tätigkeiten" zu verrichten; in seiner ab-schließenden "Sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung" kommt auch dieser Arzt zu der Ein-schätzung, dass die Klägerin in der Lage (gewesen) sei, täglich noch mindestens sechs Stunden erwerbstätig zu sein. Dagegen, dass die krankhaften Hautveränderungen die Klägerin gehindert haben könnten, eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auszu-üben, spricht zudem, dass sie darunter augenscheinlich bereits seit 1993 litt, ohne dass sie des-wegen ihre Arbeit aufgeben musste. Schließlich haben die sie bis Mai 2005 behandelnden Hautärzte dem Senat mitgeteilt, dass eine Besserung dieser Erkrankung eingetreten ist; eine Arbeitsunfähigkeit haben sie nur für die Zeit vom 17. bis 30. August 2004 festgestellt.

Die nicht näher begründete Einschätzung des Amts- und Vertrauensärztlichen Dienstes für die Bezirke Treptow, Köpenick und Neukölln von Berlin vom 25. November 2004, wonach "anzu-zweifeln (sei, dass die Klägerin) mehr als 3 Stunden täglich arbeiten (könne)", kann ebenso-wenig davon überzeugen, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage (gewesen) wäre, mindes-tens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein, zumal darin ausgeführt wird, "[d]er endgültige Bescheid vom Sozialgericht [müsse] abgewartet werden."

Unter diesen Umständen könnte die Feststellung, dass die Klägerin zumindest teilweise er-werbsgemindert war oder ist, allenfalls aufgrund einer weiteren Untersuchung und Begutach-tung getroffen werden. Dies ist jedoch nicht möglich, da der Aufenthalt der Klägerin unbe-kannt ist. Weder ist er ihren Prozessbevollmächtigten bekannt, noch konnte der Senat ihn er-mitteln.

Danach kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die Voraussetzungen für die Gewäh-rung einer Rente wegen Erwerbsminderung (oder auch einer Rente wegen teilweiser Erwerbs-minderung bei Berufsunfähigkeit) erfüllt sein könnten. Da sich die tatbestandsmäßigen Vor-aussetzungen für die von ihr begehrte Leistung nicht feststellen lassen, kann die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben (zum auch im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast s. bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober 1957 – 10 RV 945/55 –, BSGE 6, 70 [73 f.]).

Diesem Ergebnis trägt die auf § 193 Abs. 1 SGG beruhende Entscheidung über die Kostener-stattung Rechnung.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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