L 4 B 178/06 AL NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 19 AL 269/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 4 B 178/06 AL NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 8. März 2006 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Eine Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 8. März 2006 ist kraft Gesetzes unzulässig. Die Beteiligten streiten um die Frage, ob bei der Berechnung der Arbeitslosenhilfe für den Monat Juni 2003 im Rahmen der §§ 198 Satz 1 Nr. 6, 141 Abs. 1 SGB III eine Einmalzahlung in Höhe von 112 Euro zu berücksichtigen war. Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung damit der Zulassung, denn der Beschwerdewert von 500 Euro ist nicht erreicht.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung ist nicht begründet. Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGG vor.

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Das wäre nur dann der Fall, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwerfen würde, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Daran fehlt es im vorliegenden Streit. Zum einen handelt es sich bei der Arbeitslosenhilfe um mit dem 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenes Recht, so dass besondere Anforderungen an eine "grundsätzliche Bedeutung" zu stellen wären. Zum anderen liegt keine Rechtsfrage vor, deren Klärung im allgemeinen Interesse läge. Die Rechtslage ist vielmehr eindeutig. Nach § 198 Satz 1 Nr. 6 SGB III gilt § 141 Abs. 1 SGB III entsprechend für die Anrechung von Nebeneinkommen auf die Arbeitslosenhilfe (vgl. Kärcher in Niesel, SGB III, 1. Aufl. 1998, Rdnr. 28 zu § 198; Krauß in Nomoskommentar SGB III, 2. Aufl. 2004, Rdnr. 18 zu § 198). Vom Nebeneinkommen im Sinne von § 141 Abs. 1 SGB III waren nach der Rechtslage im Jahre 2003 auch Einmalzahlungen erfasst (vgl. auch § 14 Abs. 1 SGB IV). Der Gesetzgeber hat die Regelung in § 141 Abs. 1 SGB III zudem sehenden Auges auf die Arbeitslosenhilfe übertragen, denn in § 202 Abs. 2 Satz 1 SGB III nahm er insoweit nur § 141 Abs. 3 SGB III von der Geltung aus.

Das Sozialgericht ist auch nicht von höherinstanzlicher Rechtsprechung abgewichen (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Solche hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht konkret angeführt. Dem Senat, der die Rechtsauffassung des Sozialgerichts teilt, ist hiervon auch nichts bekannt.

Ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses ergibt sich aus § 177 SGG. Gemäß § 145 Abs. 4 Satz 5 SGG wird das Urteil des Sozialgerichts mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.
Rechtskraft
Aus
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