Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 23 SO 55/06 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 SO 48/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 8. Mai 2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der erste Absatz des Tenors wie folgt neu gefasst wird: Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 10. März 2006 gegen den Bescheid vom 22. Februar 2006 wird abgelehnt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin nach § 117 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Die Antragstellerin ist die Ehefrau von Herrn L. M. Dessen Mutter, Frau S. M., bezieht seit dem Jahre 2005 von der Antragsgegnerin die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Heimpflegekosten in Höhe von monatlich 1.574,77 EUR. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Dezember 2005 forderte die Antragsgegnerin Herrn L. M. auf, nach § 117 SGB XII Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zur Überprüfung des Unterhaltsanspruchs seiner Mutter zu erteilen. Herr M. kam seiner Auskunftspflicht nach. Zur weiteren Überprüfung der Unterhaltspflicht des Herrn M. gegenüber seiner Mutter forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 22. Februar 2006 auf, Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu geben, Einkommensteuererklärungen und -bescheide der letzten drei Jahre sowie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen innerhalb eines Monats vorzulegen. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung dieses Auskunftsverlangens an. Zur Begründung des Sofortvollzuges führte die Antragsgegnerin aus, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Auskunftsverlangens überwiege das Interesse der Antragstellerin an einem Verschweigen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bis zu einer Hauptsacheentscheidung. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass Sozialhilfeleistungen an ihre Schwiegermutter aus Mitteln der Allgemeinheit finanziert würden, Sozialhilfeträger zur sparsamen Haushaltsführung und zum sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln verpflichtet seien und dieser Verpflichtung nicht nachkommen könnten, wenn eine Klärung zu zahlender Unterhaltsbeiträge aufgrund der langen Dauer gerichtlicher Verfahren erst nach Jahren erfolgen könne und hierbei die Gefahr bestehe, dass Unterhaltsansprüche verjähren oder verwirken. Gegen den Bescheid vom 22. Februar 2006 erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden hat. In Ergänzung des Bescheides vom 22. Februar 2006 stützte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. März 2006 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 22. Februar 2006 nunmehr auf § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Am 27. März 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Kassel die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Antragsgegnerin könne ihren Anspruch nicht auf § 117 SGB XII, dessen Voraussetzungen im Übrigen nicht vorlägen, stützen. Der Sozialhilfeträger könne seinen Auskunftsanspruch allein vor den Zivilgerichten im Wege der Stufenklage geltend machen. Die Schwiegertochter sei der Schwiegermutter gegenüber nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht auskunftspflichtig. Bei übergeleiteten Unterhaltsansprüchen nach § 94 SGB XII sei die Anwendung des § 117 SGB XII ausgeschlossen. Auch habe der Sofortvollzug nicht angeordnet werden dürfen, da ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides nicht ersichtlich sei.
Die Antragsgegnerin ist dem Begehren der Antragstellerin entgegengetreten. Das auf § 117 SGB XII gestützte Auskunftsverlangen sei rechtmäßig. Nach § 117 Abs. 1 SGB XII sei nicht nur der Unterhaltspflichtige selbst, sondern auch der nicht getrennt lebende Ehegatte und damit die Antragstellerin zur Auskunft verpflichtet. Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch bestehe neben dem zivilrechtlichen nach § 94 SGB XII übergangenen Auskunfts- und Unterhaltsanspruch. Die Auskunft sei zur Durchführung des SGB XII auch erforderlich, denn der Forderungsübergang nach § 94 SGB XII diene der Verwirklichung des Nachrangprinzips, das sich aus § 2 SGB XII ergebe.
Das Sozialgericht Kassel hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Mai 2006 abgelehnt. Es hat diesen als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angesehen, da der Widerspruch der Antragstellerin wegen der Anordnungen des Sofortvollzuges vom 22. Februar 2006 bzw. vom 22. März 2006 keine aufschiebende Wirkung mehr habe. Im Übrigen hat es sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch das zugrunde liegende Auskunftsverlangen als rechtmäßig angesehen. Neben dem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII bestehe der nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergegangene bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch. Die Antragstellerin sei nach § 117 Abs. 1 SGB XII als nicht getrennt lebende Ehegattin des Unterhaltspflichtigen Herrn L. M. zur Auskunft verpflichtet. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, im Wege der Stufenklage vor dem Zivilgericht gegen die Antragstellerin zu klagen. § 117 SGB XII begründe einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch. Die Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Antragstellerin gehe insoweit fehl. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass es für die Prüfung, ob die Antragsgegnerin aus übergeleitetem Recht Unterhaltsansprüche gegen Herrn L. M. geltend machen könne, auch erheblich sei, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Einkommen und Vermögen besitze, das sie ggf. zum Unterhalt des Herrn L. M. einzusetzen habe. Die Auskunftserteilung sei auch zur Durchführung des SGB XII erforderlich, da nur so der Nachranggrundsatz durchgesetzt werden könne.
Gegen den am 11. Mai 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 2. Juni 2006 beim Hessischen Landessozialgericht Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII sei bei übergegangenen Ansprüchen nach § 94 SGB XII rechtswidrig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Unterhaltspflicht ihres Ehemannes gegenüber seiner pflegebedürftigen Mutter S. M. Da sie selbst nicht mit ihrer Schwiegermutter verwandt sei, bestünden keine zivilrechtlichen Unterhalts- und Auskunftspflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 7. Juni 2005 – 1 BvR 1508/96) seien Unterhaltspflichten ausschließlich zivilrechtlich und nicht sozialhilferechtlich begründet. Deshalb könne auch kein sozialhilferechtlicher Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/3904) ergebe sich, dass der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch nicht mehr notwendig sei. Danach eröffnet die Änderung (des § 116 Abs. 1 BSHG) den Trägern der Sozialhilfe die Möglichkeit der Stufenklage vor den Zivilgerichten und beseitigt die bisherige Notwendigkeit, den Auskunftsanspruch nach § 116 in einem getrennten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen.
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, da der Sozialhilfeträger keine Verwaltungsakte erlassen dürfe, um rein privatrechtliche Auskunftsansprüche nach § 1605 BGB durchzusetzen und darüber hinaus die schriftliche Begründung kein besonderes öffentliches Interesse rechtfertige. Dass bei Nichtanordnung des Sofortvollzuges Verjährung oder Verwirkung von Unterhaltsansprüchen eintreten könne, sei nicht nachvollziehbar, da es allein in der Hand des Sozialhilfeträgers liege, dem durch fristgerechtes Handeln vorzubeugen. Im Übrigen bleibe der Umstand der Verjährung unberührt von einer sofortigen Vollziehung eines Auskunftsersuchens. Eine Verjährung des Unterhaltsanspruchs könne auch dann eintreten, wenn der Sozialhilfeträger auch nach umgehend getätigter Auskunft über die gesetzliche Frist hinaus untätig bleibe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 8. Mai 2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. März 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2006 wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf den bisherigen Vortrag im Antrags- und Beschwerdeverfahren und führt ergänzend aus, der Sozialhilfeträger könne anstelle des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs auch den originären öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch des § 117 SGB XII geltend machen; dieser originäre öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch gehe über den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch hinaus und verpflichte neben dem Unterhaltsverpflichteten selbst auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zur Auskunft. Die Antragstellerin sei zwar selbst gegenüber ihrer Schwiegermutter nach zivilrechtlichen Vorschriften nicht unterhaltsverpflichtet, allerdings könne sie gleichwohl zur Auskunftserteilung nach § 117 Abs. 1 SGB XII herangezogen werden, da die Auskunft u. a. der Feststellung diene, ob der angegangene Unterhaltspflichtige seiner Ehefrau gegenüber vorrangig Unterhalt schulde und insoweit der angegangene Ehegatte zur Tragung gemeinsamer Belastungen beitragen und damit die Unterhaltszahlung des Unterhaltsverpflichteten selbst beeinflussen könne. Die sich aus § 117 SGB XII ergebende öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht des Ehegatten sei erforderlich, um Feststellungen darüber zu treffen, ob und inwieweit die wirtschaftliche Situation des Ehegatten bei der Heranziehung des Unterhaltsverpflichteten eine Rolle spiele.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es handelt sich allerdings nicht um einen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG, sondern um einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nämlich nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG nur in Frage, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt.
Nach § 86a Abs. 1 S. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Nach § 86a Abs. 3 SGG kann die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 3 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wieder herstellen.
Das Gericht entscheidet bei dem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 12 m.w.N.). Dabei sind im Rahmen einer summarischen Prüfung die öffentlichen und privaten Interessen und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen.
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag unbegründet.
Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Verfügung genügt den Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Dem Antragsgegner war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst, und der Begründung lässt sich entnehmen, dass er aus besonderen Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles unter Würdigung der Interessen der Antragstellerin eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Weiter gehende Anforderungen stellt § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht.
Der Aussetzungsantrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Auskunftsersuchens überwiegt das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragstellerin. Es spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Demgegenüber wiegt das Interesse der Antragstellerin, die geforderten Auskünfte vorläufig nicht erteilen zu müssen, gering.
Dabei kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall ein Anhörungsmangel vorliegt (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X). Eine etwaige Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X kann nämlich schon dann nicht zur Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führen, wenn - wie hier - die Anhörung (zumindest) noch nachgeholt werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2002 – 18 B 693/00 – juris m.w.N.).
Auch unter materiell-rechtlichen Erwägungen erweist sich das angefochtene Auskunftsbegehren als rechtmäßig.
Nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. § 117 SGB XII enthält wie die Vorgängernorm § 116 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist und das nur im überwiegenden Allgemeininteresse auf Grund eines Gesetzes (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u.a. – BVerfGE 65, 1 ) inhaltlich begrenzt werden darf (Bayer. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2003 – 12 ZB 02.2679 – FEVS, 54, 574). Die Regelung begründet entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, dem der Auskunftsanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegenübersteht (Schoch in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 117 Rdnr. 1 m.w.N.). Nur soweit sich die Vorschrift des § 117 SGB XII an den Unterhaltspflichtigen wendet, konkurriert sie mit dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Aufl. 2005, § 117 Rdnr. 4; Hohm in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 117 Rdnr. 12). Da der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch des § 117 Abs. 1 SGB XII neben dem Unterhaltspflichtigen auch den nicht getrennt lebenden Ehegatten erfasst, soweit es die Durchführung dieses Buches erfordert, ist der Anwendungsbereich dieser Norm weiter als der des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs. Mit ihrem Auskunftsersuchen will die Antragsgegnerin feststellen, ob aufgrund eigenen Einkommens bzw. Vermögens der Antragstellerin ein Unterhaltsanspruch des Ehemannes gegenüber der Antragstellerin besteht mit der Folge, dass dieser ggf. höhere Beträge zum Unterhalt seiner Mutter, der Schwiegermutter der Antragstellerin, einsetzen müsste. Auf die Frage, ob die Antragstellerin gegenüber ihrer Schwiegermutter unterhaltsverpflichtet ist, kommt es dagegen nicht an. Die von der Antragsgegnerin geforderten Angaben sind daher zur Durchführung des SGB XII erforderlich. Dass die Durchsetzung der nach § 94 SGB XII übergangenen Unterhaltsansprüche nur auf dem Zivilrechtsweg erfolgen kann, hat auf die Zulässigkeit der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs des § 117 SGB XII keinen Einfluss.
Auch soweit sich die Antragstellerin auf die Begründung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I, 1088; BT-Drs. 13/3904) beruft, ergibt sich daraus nicht die von ihr behauptete Unanwendbarkeit der Vorschrift des § 117 SGB XII. Durch das BSHG-Reformgesetz 1996 wurde in die Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG der nicht getrennt lebende Ehegatte des Unterhaltspflichtigen mit in die Auskunftspflicht einbezogen. Nach der Gesetzesbegründung ist, auch wenn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen selbst nicht unterhaltspflichtig ist, z.B. gegenüber seinen Schwiegereltern, dessen wirtschaftliche Lage für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten von Bedeutung. Im Übrigen betrifft der von der Antragstellerin zitierte Wortlaut die Frage, ob zunächst ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch durchgesetzt werden muss, nicht dagegen die Frage, ob ein solcher Anspruch zulässigerweise geltend gemacht werden kann.
Soweit die Antragstellerin noch auf unangemessene Mehrkosten für die Unterbringung ihrer Schwiegermutter hingewiesen hat, betrifft diese Frage nicht den aufgrund der Antragsgegnerin geltend gemachten Auskunftsanspruch. Einwendungen gegen die Höhe von Unterhaltsleistungen können nur von der in Anspruch genommenen Person im zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Schließlich steht der Antragstellerin auch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 117 Abs. 5 SGB XII zu. Nach dieser Vorschrift können die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Antragstellerin hat sich nicht auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 117 Abs. 5 SGB XII berufen. Ein solches Auskunftsverweigerungsrecht bestünde auch nur hinsichtlich der konkreten Angaben, die die Gefahr der Verfolgung begründen. Die Auskunft kann also nicht generell verweigert werden (Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Januar 2006, § 117 Rdnr. 41).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen ein Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin nach § 117 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Die Antragstellerin ist die Ehefrau von Herrn L. M. Dessen Mutter, Frau S. M., bezieht seit dem Jahre 2005 von der Antragsgegnerin die von der Pflegekasse nicht abgedeckten Heimpflegekosten in Höhe von monatlich 1.574,77 EUR. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. Dezember 2005 forderte die Antragsgegnerin Herrn L. M. auf, nach § 117 SGB XII Auskunft über sein Einkommen und Vermögen zur Überprüfung des Unterhaltsanspruchs seiner Mutter zu erteilen. Herr M. kam seiner Auskunftspflicht nach. Zur weiteren Überprüfung der Unterhaltspflicht des Herrn M. gegenüber seiner Mutter forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Bescheid vom 22. Februar 2006 auf, Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen zu geben, Einkommensteuererklärungen und -bescheide der letzten drei Jahre sowie Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen innerhalb eines Monats vorzulegen. Außerdem ordnete die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung dieses Auskunftsverlangens an. Zur Begründung des Sofortvollzuges führte die Antragsgegnerin aus, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Auskunftsverlangens überwiege das Interesse der Antragstellerin an einem Verschweigen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bis zu einer Hauptsacheentscheidung. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass Sozialhilfeleistungen an ihre Schwiegermutter aus Mitteln der Allgemeinheit finanziert würden, Sozialhilfeträger zur sparsamen Haushaltsführung und zum sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln verpflichtet seien und dieser Verpflichtung nicht nachkommen könnten, wenn eine Klärung zu zahlender Unterhaltsbeiträge aufgrund der langen Dauer gerichtlicher Verfahren erst nach Jahren erfolgen könne und hierbei die Gefahr bestehe, dass Unterhaltsansprüche verjähren oder verwirken. Gegen den Bescheid vom 22. Februar 2006 erhob die Antragstellerin Widerspruch, über den die Antragsgegnerin bisher nicht entschieden hat. In Ergänzung des Bescheides vom 22. Februar 2006 stützte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. März 2006 die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 22. Februar 2006 nunmehr auf § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Am 27. März 2006 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Kassel die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Auskunftsersuchen der Antragsgegnerin beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Antragsgegnerin könne ihren Anspruch nicht auf § 117 SGB XII, dessen Voraussetzungen im Übrigen nicht vorlägen, stützen. Der Sozialhilfeträger könne seinen Auskunftsanspruch allein vor den Zivilgerichten im Wege der Stufenklage geltend machen. Die Schwiegertochter sei der Schwiegermutter gegenüber nach zivilrechtlichen Grundsätzen nicht auskunftspflichtig. Bei übergeleiteten Unterhaltsansprüchen nach § 94 SGB XII sei die Anwendung des § 117 SGB XII ausgeschlossen. Auch habe der Sofortvollzug nicht angeordnet werden dürfen, da ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides nicht ersichtlich sei.
Die Antragsgegnerin ist dem Begehren der Antragstellerin entgegengetreten. Das auf § 117 SGB XII gestützte Auskunftsverlangen sei rechtmäßig. Nach § 117 Abs. 1 SGB XII sei nicht nur der Unterhaltspflichtige selbst, sondern auch der nicht getrennt lebende Ehegatte und damit die Antragstellerin zur Auskunft verpflichtet. Der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch bestehe neben dem zivilrechtlichen nach § 94 SGB XII übergangenen Auskunfts- und Unterhaltsanspruch. Die Auskunft sei zur Durchführung des SGB XII auch erforderlich, denn der Forderungsübergang nach § 94 SGB XII diene der Verwirklichung des Nachrangprinzips, das sich aus § 2 SGB XII ergebe.
Das Sozialgericht Kassel hat den Antrag mit Beschluss vom 8. Mai 2006 abgelehnt. Es hat diesen als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angesehen, da der Widerspruch der Antragstellerin wegen der Anordnungen des Sofortvollzuges vom 22. Februar 2006 bzw. vom 22. März 2006 keine aufschiebende Wirkung mehr habe. Im Übrigen hat es sowohl die Anordnung der sofortigen Vollziehung als auch das zugrunde liegende Auskunftsverlangen als rechtmäßig angesehen. Neben dem öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII bestehe der nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII übergegangene bürgerlich-rechtliche Unterhaltsanspruch. Die Antragstellerin sei nach § 117 Abs. 1 SGB XII als nicht getrennt lebende Ehegattin des Unterhaltspflichtigen Herrn L. M. zur Auskunft verpflichtet. Die Antragsgegnerin sei nicht verpflichtet, im Wege der Stufenklage vor dem Zivilgericht gegen die Antragstellerin zu klagen. § 117 SGB XII begründe einen eigenständigen öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch. Die Rechtsansicht des Bevollmächtigten der Antragstellerin gehe insoweit fehl. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass es für die Prüfung, ob die Antragsgegnerin aus übergeleitetem Recht Unterhaltsansprüche gegen Herrn L. M. geltend machen könne, auch erheblich sei, ob und in welchem Umfang die Antragstellerin Einkommen und Vermögen besitze, das sie ggf. zum Unterhalt des Herrn L. M. einzusetzen habe. Die Auskunftserteilung sei auch zur Durchführung des SGB XII erforderlich, da nur so der Nachranggrundsatz durchgesetzt werden könne.
Gegen den am 11. Mai 2006 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am 2. Juni 2006 beim Hessischen Landessozialgericht Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Auskunftsersuchen nach § 117 SGB XII sei bei übergegangenen Ansprüchen nach § 94 SGB XII rechtswidrig. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Unterhaltspflicht ihres Ehemannes gegenüber seiner pflegebedürftigen Mutter S. M. Da sie selbst nicht mit ihrer Schwiegermutter verwandt sei, bestünden keine zivilrechtlichen Unterhalts- und Auskunftspflichten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 7. Juni 2005 – 1 BvR 1508/96) seien Unterhaltspflichten ausschließlich zivilrechtlich und nicht sozialhilferechtlich begründet. Deshalb könne auch kein sozialhilferechtlicher Auskunftsanspruch geltend gemacht werden. Auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/3904) ergebe sich, dass der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch nicht mehr notwendig sei. Danach eröffnet die Änderung (des § 116 Abs. 1 BSHG) den Trägern der Sozialhilfe die Möglichkeit der Stufenklage vor den Zivilgerichten und beseitigt die bisherige Notwendigkeit, den Auskunftsanspruch nach § 116 in einem getrennten Verfahren vor den Verwaltungsgerichten durchzusetzen.
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei rechtswidrig, da der Sozialhilfeträger keine Verwaltungsakte erlassen dürfe, um rein privatrechtliche Auskunftsansprüche nach § 1605 BGB durchzusetzen und darüber hinaus die schriftliche Begründung kein besonderes öffentliches Interesse rechtfertige. Dass bei Nichtanordnung des Sofortvollzuges Verjährung oder Verwirkung von Unterhaltsansprüchen eintreten könne, sei nicht nachvollziehbar, da es allein in der Hand des Sozialhilfeträgers liege, dem durch fristgerechtes Handeln vorzubeugen. Im Übrigen bleibe der Umstand der Verjährung unberührt von einer sofortigen Vollziehung eines Auskunftsersuchens. Eine Verjährung des Unterhaltsanspruchs könne auch dann eintreten, wenn der Sozialhilfeträger auch nach umgehend getätigter Auskunft über die gesetzliche Frist hinaus untätig bleibe.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Kassel vom 8. Mai 2006 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. März 2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Februar 2006 wieder herzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist auf den bisherigen Vortrag im Antrags- und Beschwerdeverfahren und führt ergänzend aus, der Sozialhilfeträger könne anstelle des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs auch den originären öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruch des § 117 SGB XII geltend machen; dieser originäre öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch gehe über den zivilrechtlichen Auskunftsanspruch hinaus und verpflichte neben dem Unterhaltsverpflichteten selbst auch Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zur Auskunft. Die Antragstellerin sei zwar selbst gegenüber ihrer Schwiegermutter nach zivilrechtlichen Vorschriften nicht unterhaltsverpflichtet, allerdings könne sie gleichwohl zur Auskunftserteilung nach § 117 Abs. 1 SGB XII herangezogen werden, da die Auskunft u. a. der Feststellung diene, ob der angegangene Unterhaltspflichtige seiner Ehefrau gegenüber vorrangig Unterhalt schulde und insoweit der angegangene Ehegatte zur Tragung gemeinsamer Belastungen beitragen und damit die Unterhaltszahlung des Unterhaltsverpflichteten selbst beeinflussen könne. Die sich aus § 117 SGB XII ergebende öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht des Ehegatten sei erforderlich, um Feststellungen darüber zu treffen, ob und inwieweit die wirtschaftliche Situation des Ehegatten bei der Heranziehung des Unterhaltsverpflichteten eine Rolle spiele.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat den Antrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es handelt sich allerdings nicht um einen auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteten Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG, sondern um einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 86b Abs. 1 SGG. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nämlich nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG nur in Frage, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt.
Nach § 86a Abs. 1 S. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Nach § 86a Abs. 3 SGG kann die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise ausgesetzt werden.
Nach § 86b Abs. 1 Nr. 3 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wieder herstellen.
Das Gericht entscheidet bei dem Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG nach Ermessen und aufgrund einer Interessenabwägung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. 2005, § 86b Rdnr. 12 m.w.N.). Dabei sind im Rahmen einer summarischen Prüfung die öffentlichen und privaten Interessen und die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen.
Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag unbegründet.
Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Verfügung genügt den Anforderungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG. Dem Antragsgegner war der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs ersichtlich bewusst, und der Begründung lässt sich entnehmen, dass er aus besonderen Gründen des zu entscheidenden Einzelfalles unter Würdigung der Interessen der Antragstellerin eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hielt. Weiter gehende Anforderungen stellt § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG nicht.
Der Aussetzungsantrag hat auch in der Sache keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Auskunftsersuchens überwiegt das entgegenstehende Aufschubinteresse der Antragstellerin. Es spricht eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Demgegenüber wiegt das Interesse der Antragstellerin, die geforderten Auskünfte vorläufig nicht erteilen zu müssen, gering.
Dabei kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall ein Anhörungsmangel vorliegt (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X). Eine etwaige Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X kann nämlich schon dann nicht zur Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs führen, wenn - wie hier - die Anhörung (zumindest) noch nachgeholt werden kann (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Februar 2002 – 18 B 693/00 – juris m.w.N.).
Auch unter materiell-rechtlichen Erwägungen erweist sich das angefochtene Auskunftsbegehren als rechtmäßig.
Nach § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII haben die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. § 117 SGB XII enthält wie die Vorgängernorm § 116 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die verfassungsrechtlich unbedenkliche Einschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, das Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ist und das nur im überwiegenden Allgemeininteresse auf Grund eines Gesetzes (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 – 1 BvR 209/83 u.a. – BVerfGE 65, 1 ) inhaltlich begrenzt werden darf (Bayer. VGH, Beschluss vom 10. Februar 2003 – 12 ZB 02.2679 – FEVS, 54, 574). Die Regelung begründet entgegen der Auffassung der Antragstellerin eine eigenständige öffentlich-rechtliche Pflicht zur Auskunftserteilung, dem der Auskunftsanspruch des Trägers der Sozialhilfe gegenübersteht (Schoch in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 117 Rdnr. 1 m.w.N.). Nur soweit sich die Vorschrift des § 117 SGB XII an den Unterhaltspflichtigen wendet, konkurriert sie mit dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch (vgl. Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 1. Aufl. 2005, § 117 Rdnr. 4; Hohm in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 117 Rdnr. 12). Da der öffentlich-rechtliche Auskunftsanspruch des § 117 Abs. 1 SGB XII neben dem Unterhaltspflichtigen auch den nicht getrennt lebenden Ehegatten erfasst, soweit es die Durchführung dieses Buches erfordert, ist der Anwendungsbereich dieser Norm weiter als der des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs. Mit ihrem Auskunftsersuchen will die Antragsgegnerin feststellen, ob aufgrund eigenen Einkommens bzw. Vermögens der Antragstellerin ein Unterhaltsanspruch des Ehemannes gegenüber der Antragstellerin besteht mit der Folge, dass dieser ggf. höhere Beträge zum Unterhalt seiner Mutter, der Schwiegermutter der Antragstellerin, einsetzen müsste. Auf die Frage, ob die Antragstellerin gegenüber ihrer Schwiegermutter unterhaltsverpflichtet ist, kommt es dagegen nicht an. Die von der Antragsgegnerin geforderten Angaben sind daher zur Durchführung des SGB XII erforderlich. Dass die Durchsetzung der nach § 94 SGB XII übergangenen Unterhaltsansprüche nur auf dem Zivilrechtsweg erfolgen kann, hat auf die Zulässigkeit der Geltendmachung des öffentlich-rechtlichen Auskunftsanspruchs des § 117 SGB XII keinen Einfluss.
Auch soweit sich die Antragstellerin auf die Begründung des Gesetzes zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I, 1088; BT-Drs. 13/3904) beruft, ergibt sich daraus nicht die von ihr behauptete Unanwendbarkeit der Vorschrift des § 117 SGB XII. Durch das BSHG-Reformgesetz 1996 wurde in die Vorgängervorschrift des § 116 Abs. 1 BSHG der nicht getrennt lebende Ehegatte des Unterhaltspflichtigen mit in die Auskunftspflicht einbezogen. Nach der Gesetzesbegründung ist, auch wenn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen selbst nicht unterhaltspflichtig ist, z.B. gegenüber seinen Schwiegereltern, dessen wirtschaftliche Lage für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten von Bedeutung. Im Übrigen betrifft der von der Antragstellerin zitierte Wortlaut die Frage, ob zunächst ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch durchgesetzt werden muss, nicht dagegen die Frage, ob ein solcher Anspruch zulässigerweise geltend gemacht werden kann.
Soweit die Antragstellerin noch auf unangemessene Mehrkosten für die Unterbringung ihrer Schwiegermutter hingewiesen hat, betrifft diese Frage nicht den aufgrund der Antragsgegnerin geltend gemachten Auskunftsanspruch. Einwendungen gegen die Höhe von Unterhaltsleistungen können nur von der in Anspruch genommenen Person im zivilgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden.
Schließlich steht der Antragstellerin auch kein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 117 Abs. 5 SGB XII zu. Nach dieser Vorschrift können die nach den Absätzen 1 bis 4 zur Erteilung einer Auskunft Verpflichteten Angaben verweigern, die ihnen oder ihnen nahe stehenden Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Die Antragstellerin hat sich nicht auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 117 Abs. 5 SGB XII berufen. Ein solches Auskunftsverweigerungsrecht bestünde auch nur hinsichtlich der konkreten Angaben, die die Gefahr der Verfolgung begründen. Die Auskunft kann also nicht generell verweigert werden (Schlette in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Januar 2006, § 117 Rdnr. 41).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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