Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 8 (7) J 177/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 141/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.04.1998 wird geändert. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Bescheide vom 10.10.1996 und 17.10.1996 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1997 verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.04.1995 bis zum 30.06.1996 Witwerrente ohne Anrechnung der Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag "Soziale Sicherung" vom 31.08.1971 als Einkommen zu zahlen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen; im übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, im Zeitraum April 1995 bis Juni 1996 die Überbrückungsbeihilfe, die dem Kläger von der Beigeladenen gezahlt wurde, auf die Witwerrente des Klägers anzurechnen.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger bezog seit dem 08.04.1991 Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau. Auf diese Rente wurde das Arbeitsentgelt des Klägers aus einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei den britischen Stationierungsstreitkräften angerechnet.
Mit dem Wegzug der britischen Streitkräfte wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.1995 beendet. Das Arbeitsamt D ... bewilligte ihm Arbeitslosengeld vom 01.04.1995 bis zum 28.03.1997. Im Anschluss bezog er Arbeitslosenhilfe ab 29.03.1997.
Die Beigeladene war nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.04.1995 bis zum 31.03.1999 Überbrückungsbeihilfe zu zahlen. Der genannte Tarifvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die
1. wegen Personaleinschränkung
a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke
b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes entlassen werden, wenn sie ...
§ 4 Überbrückungsbeihilfe
1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:
a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld),
c) zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder zum Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall.
...
§ 5 Anrechnung von anderen Leistungen
Andere Leistungen als nach § 4 Ziffer 1, auf die der Arbeitnehmer für Zeiten des Bezuges der Überbrückungsbeihilfe Anspruch hat,
a) gegen den bisherigen oder einen neuen Arbeitgeber,
b) gegen einen Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträger,
c) aus sonstigen öffentlichen Mitteln, sind auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen. Ausgenommen sind das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz sowie Leistungen eines Sozialleistungsträgers und sonstige Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die vom Einkommen des Berechtigten beeinflusst werden ..."
Unter Bezugnahme auf diese Vorschriften rechnete die Beigeladene das Arbeitslosengeld und die Witwerrente auf die von ihr bewilligte Überbrückungsbeihilfe an. Mit der Erhöhung der Witwerrente des Klägers zum 01.07.1996 entfiel der Anspruch auf diese tarifliche Leistung der Beigeladenen.
Die Beklagte berechnete die Witwerrente des Klägers für die Zeit ab 01.04.1995 mit den Bescheiden vom 10.10.1996 und 17.10.1996 rückwirkend neu. Hierbei berücksichtigte sie als anzurechnendes Einkommen neben dem Arbeitslosengeld auch die von der Beigeladenen geleistete Überbrückungsbeihilfe. Auf dieser Grundlage kam sie zu dem Ergebnis, dass dem Kläger in der Zeit vom 01.04.1995 bis 30.06.1996 weiterhin nur ein Witwerrentenanspruch in entsprechend gekürzter Höhe zustehe.
Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 10.10.1996 und 17.10.1996 Widerspruch ein und machte geltend, die Beklagte setze bei ihren Berechnungen die Überbrückungsbeihilfe in einer tatsächlich nicht gezahlten Höhe ab. Sie berücksichtige nicht, dass die Überbrückungsbeihilfe um den Witwerrentenbetrag gekürzt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, die Überbrückungsbeihilfe sei Einkommen, das auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen sei. Sie sei mit dem Betrag in Abzug zu bringen, der sich nach Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes, aber vor Anrechnung der Hinterbliebenenrente ergebe.
Die am 13.06.1997 bei dem Sozialgericht (SG) Detmold erhobene Klage hat der Kläger mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.02.1995 (6 AZR 615/94) begründet. Hier sei für einen vergleichbaren Fall entschieden worden, dass eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Überbrückungsbeihilfe nach dem entsprechenden Tarifvertrag anzurechnen sei. Die Anrechnung der Überbrückungsbeihilfe auf die Witwerrente sei daher nicht zulässig.
Mit Urteil vom 29.04.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, bei der Überbrückungsbeihilfe handele s sich um dem Erwerbseinkommen vergleichbares Einkommen, das neben dem Arbeitslosengeld auf die Witwerrente anzurechnen sei. Zwar liege eine doppelte Einkommensanrechnung vor. Dies beruhe jedoch darauf, dass die Beigeladene die Witwerrente zu Unrecht bei der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe absetze. Dies sei nicht zulässig, da es sich bei der Witwerrente um eine vom Einkommen abhängige Leistung eines Sozialleistungsträgers handele.
Gegen das ihm am 08.06.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.07.1998 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Argumentation des SG sei für ihn nicht nachvollziehbar, da die Beigeladene sich wegen der von ihr vorgenommenen Einkommensanrechnung auf das Urteil des BAG vom 23.02.1995 beziehen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.04.1998 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 10.10.1996 und 17.10.1996 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1997 zu verurteilen, die Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau ab dem 01.04.1995 neu zu berechnen und dabei die Überbrückungsbeihilfe, die nach dem Tarifvertrag "Soziale Sicherung" vom 31.08.1971 gezahlt worden ist, nicht in Ansatz zu bringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass die Überbrückungsbeihilfe auf die Witwerrente anzurechnen sei.
Die Beigeladene trägt vor, die Anrechnung der Überbrückungsbeihilfe auf die Witwerrente sei wirtschaftlich unbefriedigend. Die Beigeladene habe jedoch keinen Einfluss auf das Handeln der Beklagten. Die Witwerrente sei keine vom Einkommen des Überbrückungsbeihilfeberechtigten beeinflusste Leistung und daher von ihr anzurechnen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern. Die Bescheide vom 10.10.1996 und 17.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1997 sind rechtswidrig, weil die Beklagte nicht berechtigt war, die von der Beigeladenen gezahlte Überbrückungsbeihilfe auf die Witwerrente anzurechnen.
Nach § 97 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) wird zwar Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Das nach dieser Vorschrift anzurechnende Einkommen ist aber ausschließlich das in §§ 18a bis 18e des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) definierte Einkommen (Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 9/99, KassKomm-Gürtner § 97 SGB VI Rdnr 6). § 18 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bestimmt, dass Erwerbseinkommen bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen sind. Erwerbseinkommen in diesem Sinne sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§ 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die dem Kläger von der Beigeladenen gezahlte Überbrückungsbeihilfe ist hingegen weder Arbeitsentgelt noch vergleichbares Einkommen.
Arbeitsentgelt im Sinne von § 18a Abs. 2 SGB IV sind nach der einheitlich für das gesamte Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung geltenden Definition des § 14 Abs. 1 SGB IV (BTDrucks 7/4122, S. 32) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ein Zusammenhang von erzieltem Einkommen mit einer Beschäftigung kann nach der vom Senat geteilten übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts nur dann angenommen werden, wenn sich die Einnahmen zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, d.h. auf die Zeit der Beschäftigung und der aus diesem Grund bestehenden Versicherungspflicht als Arbeitnehmer entfallen. Dies trifft z.B. nicht auf echte Abfindungen zu, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten und nicht zur Abgeltung von rückständigen (Arbeitsengelt-) Ansprüchen gezahlt werden (BAG, Urteil vom 09.11.1988, 4 AZR 433/88, NJW 1989, 1381ff; BSG, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88, BSGE 66, 219ff).
In gleicher Weise wie eine Abfindung im eigentlichen Sinne wurde auch die Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich nicht "im Zusammenhang" mit der Beschäftigung des Klägers bei den britischen Stationierungsstreitkräften erzielt. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.1995 (AZR 615/94) zutreffend ausgeführt hat, dient die Überbrückungsbeihilfe dazu, den Arbeitnehmern, die aus den in § 2 TV SozSich genannten Gründen entlassen wurden, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitlich befristet (§ 4 Ziff. 5 Buchst. b TV SozSich) oder ohne zeitliche Begrenzung (§ 4 Ziff. 5 Buchst. a TV SozSich) durch finanzielle Leistungen Hilfe zu gewähren. Den Leistungsbedarf haben die Tarifparteien in der Weise festgelegt, dass die Höhe der Überbrückungsbeihilfe sich aus dem Unterschied zwischen bestimmten Prozentsätzen einer Bemessungsgrundlage (§ 4 Ziff. 3 Buchst. a TV SozSich) und den in § 4 Ziff. 1 TV SozSich genannten Einkünften des entlassenen Arbeitnehmers ergibt. Die Bemessungsgrundlage entspricht grundsätzlich der Grundvergütung für die vertragliche regelmäßige Arbeitszeit eines Kalendermonats im Zeitpunkt der Entlassung (§ 4 Ziff. 3 Buchst. a TV SozSich). Weiter wird der Leistungsbedarf dadurch bestimmt, dass die in § 5 Satz 1 TV SozSich genannten Ansprüche auf die Überbrückungsbeihilfe angerechnet werden.
Auch wenn die Überbrückungsbeihilfe nach den genannten Vorschriften durch den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses in der Vergangenheit erdient wurde, ist sie doch untrennbar mit dessen Beendigung verbunden. Da § 2 TV SozSich eine Entlassung wegen Personaleinschränkung verlangt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Überbrückungsbeihilfe Beträge enthalten sind, die für die Dauer des Arbeitsverhältnisses u.a. wegen einer vorzeitigen und nicht gerechtfertigten Kündigung hätten gezahlt werden müssen (sog. verdeckte Vergütung). Entsprechend hat die Arbeitsverwaltung die Überbrückungsbeihilfe weder als Arbeitsentgelt noch als anrechenbare Abfindung nach den §§ 143, 143 a des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) angesehen und dem Kläger unmittelbar nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses Leistungen gewährt.
Die Überbrückungsbeihilfe kann auch nicht als dem Erwerbseinkommen vergleichbares Einkommen gemäß § 18a Abs. 2 SGB IV auf die Witwerrente des Klägers angerechnet werden. Zu den im Gesetz nicht näher beschriebenen vergleichbaren Einkommen sind Erwerbseinkommen zu zählen, die nicht Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind, diesen ihrem Wesen nach aber gleichzustellen sind (Peters, Sozialgesetzbuch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Stand 12/98, § 18a Rdnr 6). Sie müssen dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen von ihrer Funktion her und in ihrer rechtlichen Ausgestaltung vergleichbar sein (Hauck, SGB IV, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Stand 7/99, § 18a Rdnr 34). Nach der Gesetzesbegründung sollen insbesondere Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und Entschädigungen für Abgeordnete sowie vom Arbeitgeber gezahlte Überbrückungsgelder und Vorruhestandsgelder zu den vergleichbaren Einkommen zählen (BTDrs 10/2677, S. 44). Gemeint sind Leistungen aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Vereinbarung mit dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer, die laufend und regelmäßig wiederkehrend bis zum Beginn des Altersruhegeldes gezahlt werden. Gemeinsam ist diesen in der Gesetzesbegründung genannten Einkünften der typisierende Grundgedanke, dass das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvereinbarung vorzeitig aufgegeben wurde, obwohl nach arbeitsrechtlichen Vorschriften weiterhin ein Anspruch auf Beschäftigung und damit Zahlung von Arbeitsentgelt bestand. So wird z.B. für die Zahlung von im übrigen beitragspflichtigen Vorruhestandsleistungen vorausgesetzt, dass die Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet haben, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet und aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neuer Arbeitnehmer eingestellt wurde (§§ 2,3 Vorruhestandsgesetz vom 13.04.1984, - BGBl. I S. 601 -).
Im Unterschied hierzu kann bei der Überbrückungsbeihilfe nach dem Inhalt der tarifvertraglichen Regelungen nicht davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitsentgeltanteile enthält. Sie wird auch unabhängig von der Frage gezahlt, ob in naher Zukunft Altersrente bezogen werden kann. In ihrer rechtlichen Ausgestaltung und Funktion ist sie dem Arbeitsentgelt nicht vergleichbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die gegenüber dem Arbeitsentgelt nachrangigen Erwerbsersatzeinkommen der Sozialversicherungsträger nach den §§ 4,5 TV SozSich auf die Überbrückungsbeihilfe angerechnet werden. Dies gilt auch für die von der Beklagten gezahlte Witwerrente, die als Leistung eines Sozialversicherungsträgers nach § 5 Satz 1 Buchst. b TV SozSich anzusehen ist. Die Ausnahmeregelung des § 5 Satz 2 TV SozSich nimmt nur vom Einkommen beeinflusste Leistungen eines Sozialleistungsträgers, nicht dagegen diejenigen eines Sozialversicherungsträgers von der Anrechnung aus. Das Bundesarbeitsgericht weist in seinem Urteil vom 23.02.1995 (6 AZR 615/94) zu Recht darauf hin, dass der Begriff des Sozialversicherungsträgers einen historisch gewachsenen Inhalt hat, wie er in den §§ 1, 29 ff SGB IV niedergelegt ist. Der aus der Zeit vor Inkrafttreten des SGB IV, aber auch des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) stammende TV SozSich unterscheidet nach seinem eindeutigen Wortlaut ausdrückich zwischen Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die grundsätzlich anzurechnen sind, und Leistungen eines (sonstigen) Sozialleistungsträgers, welche unter weiteren Voraussetzungen von einer Anrechnung ausgenommen sind.
Die Überbrückungsbeihilfe ersetzt damit nicht einmal nachrangig das Arbeitsentgelt. Sie wird lediglich ergänzend zu den als vorrangig angesehenen Erwerbsersatzeinkommen gezahlt und dient der Aufrechterhaltung des sozialen Status für eine u.a. vom Lebensalter des Betroffenen abhängige Übergangszeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Die Abhängigkeit der Überbrückungsbeihilfe vom Lebensalter des Betroffenen macht deutlich, dass es sich bei der Überbrückungsbeihilfe um eine nachgehende Fürsorgeleistung handelt, die nicht in erster Linie als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit anzusehen ist. Sie bezweckt die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers, der sich nach § 3 TV SozSich unabhängig von der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses sofort beim Arbeitsamt melden und an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess teilnehmen soll. Im Unterschied zu der rechtlichen Ausgestaltung bei Arbeitsentgelten und Vorruhestandsleistungen sind bei der Überbrückungsbeihilfe auch keine Beiträge zur Sozialversicherung in Abzug zu bringen.
Da die Überbrückungsbeihilfe unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte weder als Arbeitsentgelt noch als vergleichbares Einkommen angesehen werden kann und die Beklagte daher nicht zu einer Anrechnung dieser tariflichen Leistung auf die Witwerrente berechtigt war, konnte es dahingestellt bleiben, ob die Art und Weise der Anrechung korrekt erfolgte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierzu eine Veranlassung gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht gegeben war.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, im Zeitraum April 1995 bis Juni 1996 die Überbrückungsbeihilfe, die dem Kläger von der Beigeladenen gezahlt wurde, auf die Witwerrente des Klägers anzurechnen.
Der im Jahre 1947 geborene Kläger bezog seit dem 08.04.1991 Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau. Auf diese Rente wurde das Arbeitsentgelt des Klägers aus einer Beschäftigung als Berufskraftfahrer bei den britischen Stationierungsstreitkräften angerechnet.
Mit dem Wegzug der britischen Streitkräfte wurde das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.03.1995 beendet. Das Arbeitsamt D ... bewilligte ihm Arbeitslosengeld vom 01.04.1995 bis zum 28.03.1997. Im Anschluss bezog er Arbeitslosenhilfe ab 29.03.1997.
Die Beigeladene war nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.08.1971 (TV SozSich) dem Grunde nach verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.04.1995 bis zum 31.03.1999 Überbrückungsbeihilfe zu zahlen. Der genannte Tarifvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
"§ 2 Anspruchsvoraussetzungen
Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die
1. wegen Personaleinschränkung
a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke
b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes entlassen werden, wenn sie ...
§ 4 Überbrückungsbeihilfe
1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt:
a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit oder beruflichen Bildungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld/-hilfe, Unterhaltsgeld),
c) zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder zum Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Arbeitsunfall.
...
§ 5 Anrechnung von anderen Leistungen
Andere Leistungen als nach § 4 Ziffer 1, auf die der Arbeitnehmer für Zeiten des Bezuges der Überbrückungsbeihilfe Anspruch hat,
a) gegen den bisherigen oder einen neuen Arbeitgeber,
b) gegen einen Sozialversicherungs- oder Sozialleistungsträger,
c) aus sonstigen öffentlichen Mitteln, sind auf die Überbrückungsbeihilfe anzurechnen. Ausgenommen sind das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz sowie Leistungen eines Sozialleistungsträgers und sonstige Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die vom Einkommen des Berechtigten beeinflusst werden ..."
Unter Bezugnahme auf diese Vorschriften rechnete die Beigeladene das Arbeitslosengeld und die Witwerrente auf die von ihr bewilligte Überbrückungsbeihilfe an. Mit der Erhöhung der Witwerrente des Klägers zum 01.07.1996 entfiel der Anspruch auf diese tarifliche Leistung der Beigeladenen.
Die Beklagte berechnete die Witwerrente des Klägers für die Zeit ab 01.04.1995 mit den Bescheiden vom 10.10.1996 und 17.10.1996 rückwirkend neu. Hierbei berücksichtigte sie als anzurechnendes Einkommen neben dem Arbeitslosengeld auch die von der Beigeladenen geleistete Überbrückungsbeihilfe. Auf dieser Grundlage kam sie zu dem Ergebnis, dass dem Kläger in der Zeit vom 01.04.1995 bis 30.06.1996 weiterhin nur ein Witwerrentenanspruch in entsprechend gekürzter Höhe zustehe.
Der Kläger legte gegen die Bescheide vom 10.10.1996 und 17.10.1996 Widerspruch ein und machte geltend, die Beklagte setze bei ihren Berechnungen die Überbrückungsbeihilfe in einer tatsächlich nicht gezahlten Höhe ab. Sie berücksichtige nicht, dass die Überbrückungsbeihilfe um den Witwerrentenbetrag gekürzt werde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.1997 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte aus, die Überbrückungsbeihilfe sei Einkommen, das auf die Hinterbliebenenrente anzurechnen sei. Sie sei mit dem Betrag in Abzug zu bringen, der sich nach Berücksichtigung des Arbeitslosengeldes, aber vor Anrechnung der Hinterbliebenenrente ergebe.
Die am 13.06.1997 bei dem Sozialgericht (SG) Detmold erhobene Klage hat der Kläger mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.02.1995 (6 AZR 615/94) begründet. Hier sei für einen vergleichbaren Fall entschieden worden, dass eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf eine Überbrückungsbeihilfe nach dem entsprechenden Tarifvertrag anzurechnen sei. Die Anrechnung der Überbrückungsbeihilfe auf die Witwerrente sei daher nicht zulässig.
Mit Urteil vom 29.04.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, bei der Überbrückungsbeihilfe handele s sich um dem Erwerbseinkommen vergleichbares Einkommen, das neben dem Arbeitslosengeld auf die Witwerrente anzurechnen sei. Zwar liege eine doppelte Einkommensanrechnung vor. Dies beruhe jedoch darauf, dass die Beigeladene die Witwerrente zu Unrecht bei der Zahlung der Überbrückungsbeihilfe absetze. Dies sei nicht zulässig, da es sich bei der Witwerrente um eine vom Einkommen abhängige Leistung eines Sozialleistungsträgers handele.
Gegen das ihm am 08.06.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.07.1998 Berufung eingelegt. Er macht geltend, die Argumentation des SG sei für ihn nicht nachvollziehbar, da die Beigeladene sich wegen der von ihr vorgenommenen Einkommensanrechnung auf das Urteil des BAG vom 23.02.1995 beziehen könne.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 29.04.1998 abzuändern und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 10.10.1996 und 17.10.1996 sowie des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1997 zu verurteilen, die Witwerrente aus der Versicherung seiner verstorbenen Ehefrau ab dem 01.04.1995 neu zu berechnen und dabei die Überbrückungsbeihilfe, die nach dem Tarifvertrag "Soziale Sicherung" vom 31.08.1971 gezahlt worden ist, nicht in Ansatz zu bringen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Die Beklagte vertritt die Rechtsauffassung, dass die Überbrückungsbeihilfe auf die Witwerrente anzurechnen sei.
Die Beigeladene trägt vor, die Anrechnung der Überbrückungsbeihilfe auf die Witwerrente sei wirtschaftlich unbefriedigend. Die Beigeladene habe jedoch keinen Einfluss auf das Handeln der Beklagten. Die Witwerrente sei keine vom Einkommen des Überbrückungsbeihilfeberechtigten beeinflusste Leistung und daher von ihr anzurechnen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern. Die Bescheide vom 10.10.1996 und 17.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.1997 sind rechtswidrig, weil die Beklagte nicht berechtigt war, die von der Beigeladenen gezahlte Überbrückungsbeihilfe auf die Witwerrente anzurechnen.
Nach § 97 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) wird zwar Einkommen von Berechtigten, das mit einer Witwerrente zusammentrifft, hierauf angerechnet. Das nach dieser Vorschrift anzurechnende Einkommen ist aber ausschließlich das in §§ 18a bis 18e des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) definierte Einkommen (Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Stand 9/99, KassKomm-Gürtner § 97 SGB VI Rdnr 6). § 18 a Abs. 1 Nr. 1 SGB IV bestimmt, dass Erwerbseinkommen bei Renten wegen Todes zu berücksichtigen sind. Erwerbseinkommen in diesem Sinne sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen (§ 18 a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Die dem Kläger von der Beigeladenen gezahlte Überbrückungsbeihilfe ist hingegen weder Arbeitsentgelt noch vergleichbares Einkommen.
Arbeitsentgelt im Sinne von § 18a Abs. 2 SGB IV sind nach der einheitlich für das gesamte Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozialversicherung geltenden Definition des § 14 Abs. 1 SGB IV (BTDrucks 7/4122, S. 32) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ein Zusammenhang von erzieltem Einkommen mit einer Beschäftigung kann nach der vom Senat geteilten übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts nur dann angenommen werden, wenn sich die Einnahmen zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen, d.h. auf die Zeit der Beschäftigung und der aus diesem Grund bestehenden Versicherungspflicht als Arbeitnehmer entfallen. Dies trifft z.B. nicht auf echte Abfindungen zu, die als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten und nicht zur Abgeltung von rückständigen (Arbeitsengelt-) Ansprüchen gezahlt werden (BAG, Urteil vom 09.11.1988, 4 AZR 433/88, NJW 1989, 1381ff; BSG, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88, BSGE 66, 219ff).
In gleicher Weise wie eine Abfindung im eigentlichen Sinne wurde auch die Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich nicht "im Zusammenhang" mit der Beschäftigung des Klägers bei den britischen Stationierungsstreitkräften erzielt. Wie das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 23.02.1995 (AZR 615/94) zutreffend ausgeführt hat, dient die Überbrückungsbeihilfe dazu, den Arbeitnehmern, die aus den in § 2 TV SozSich genannten Gründen entlassen wurden, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zeitlich befristet (§ 4 Ziff. 5 Buchst. b TV SozSich) oder ohne zeitliche Begrenzung (§ 4 Ziff. 5 Buchst. a TV SozSich) durch finanzielle Leistungen Hilfe zu gewähren. Den Leistungsbedarf haben die Tarifparteien in der Weise festgelegt, dass die Höhe der Überbrückungsbeihilfe sich aus dem Unterschied zwischen bestimmten Prozentsätzen einer Bemessungsgrundlage (§ 4 Ziff. 3 Buchst. a TV SozSich) und den in § 4 Ziff. 1 TV SozSich genannten Einkünften des entlassenen Arbeitnehmers ergibt. Die Bemessungsgrundlage entspricht grundsätzlich der Grundvergütung für die vertragliche regelmäßige Arbeitszeit eines Kalendermonats im Zeitpunkt der Entlassung (§ 4 Ziff. 3 Buchst. a TV SozSich). Weiter wird der Leistungsbedarf dadurch bestimmt, dass die in § 5 Satz 1 TV SozSich genannten Ansprüche auf die Überbrückungsbeihilfe angerechnet werden.
Auch wenn die Überbrückungsbeihilfe nach den genannten Vorschriften durch den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses in der Vergangenheit erdient wurde, ist sie doch untrennbar mit dessen Beendigung verbunden. Da § 2 TV SozSich eine Entlassung wegen Personaleinschränkung verlangt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Überbrückungsbeihilfe Beträge enthalten sind, die für die Dauer des Arbeitsverhältnisses u.a. wegen einer vorzeitigen und nicht gerechtfertigten Kündigung hätten gezahlt werden müssen (sog. verdeckte Vergütung). Entsprechend hat die Arbeitsverwaltung die Überbrückungsbeihilfe weder als Arbeitsentgelt noch als anrechenbare Abfindung nach den §§ 143, 143 a des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) angesehen und dem Kläger unmittelbar nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses Leistungen gewährt.
Die Überbrückungsbeihilfe kann auch nicht als dem Erwerbseinkommen vergleichbares Einkommen gemäß § 18a Abs. 2 SGB IV auf die Witwerrente des Klägers angerechnet werden. Zu den im Gesetz nicht näher beschriebenen vergleichbaren Einkommen sind Erwerbseinkommen zu zählen, die nicht Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind, diesen ihrem Wesen nach aber gleichzustellen sind (Peters, Sozialgesetzbuch, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Stand 12/98, § 18a Rdnr 6). Sie müssen dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen von ihrer Funktion her und in ihrer rechtlichen Ausgestaltung vergleichbar sein (Hauck, SGB IV, Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung, Stand 7/99, § 18a Rdnr 34). Nach der Gesetzesbegründung sollen insbesondere Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und Entschädigungen für Abgeordnete sowie vom Arbeitgeber gezahlte Überbrückungsgelder und Vorruhestandsgelder zu den vergleichbaren Einkommen zählen (BTDrs 10/2677, S. 44). Gemeint sind Leistungen aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Vereinbarung mit dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer, die laufend und regelmäßig wiederkehrend bis zum Beginn des Altersruhegeldes gezahlt werden. Gemeinsam ist diesen in der Gesetzesbegründung genannten Einkünften der typisierende Grundgedanke, dass das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvereinbarung vorzeitig aufgegeben wurde, obwohl nach arbeitsrechtlichen Vorschriften weiterhin ein Anspruch auf Beschäftigung und damit Zahlung von Arbeitsentgelt bestand. So wird z.B. für die Zahlung von im übrigen beitragspflichtigen Vorruhestandsleistungen vorausgesetzt, dass die Arbeitnehmer das 58. Lebensjahr vollendet haben, deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beendet und aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein neuer Arbeitnehmer eingestellt wurde (§§ 2,3 Vorruhestandsgesetz vom 13.04.1984, - BGBl. I S. 601 -).
Im Unterschied hierzu kann bei der Überbrückungsbeihilfe nach dem Inhalt der tarifvertraglichen Regelungen nicht davon ausgegangen werden, dass diese Arbeitsentgeltanteile enthält. Sie wird auch unabhängig von der Frage gezahlt, ob in naher Zukunft Altersrente bezogen werden kann. In ihrer rechtlichen Ausgestaltung und Funktion ist sie dem Arbeitsentgelt nicht vergleichbar. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die gegenüber dem Arbeitsentgelt nachrangigen Erwerbsersatzeinkommen der Sozialversicherungsträger nach den §§ 4,5 TV SozSich auf die Überbrückungsbeihilfe angerechnet werden. Dies gilt auch für die von der Beklagten gezahlte Witwerrente, die als Leistung eines Sozialversicherungsträgers nach § 5 Satz 1 Buchst. b TV SozSich anzusehen ist. Die Ausnahmeregelung des § 5 Satz 2 TV SozSich nimmt nur vom Einkommen beeinflusste Leistungen eines Sozialleistungsträgers, nicht dagegen diejenigen eines Sozialversicherungsträgers von der Anrechnung aus. Das Bundesarbeitsgericht weist in seinem Urteil vom 23.02.1995 (6 AZR 615/94) zu Recht darauf hin, dass der Begriff des Sozialversicherungsträgers einen historisch gewachsenen Inhalt hat, wie er in den §§ 1, 29 ff SGB IV niedergelegt ist. Der aus der Zeit vor Inkrafttreten des SGB IV, aber auch des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) stammende TV SozSich unterscheidet nach seinem eindeutigen Wortlaut ausdrückich zwischen Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, die grundsätzlich anzurechnen sind, und Leistungen eines (sonstigen) Sozialleistungsträgers, welche unter weiteren Voraussetzungen von einer Anrechnung ausgenommen sind.
Die Überbrückungsbeihilfe ersetzt damit nicht einmal nachrangig das Arbeitsentgelt. Sie wird lediglich ergänzend zu den als vorrangig angesehenen Erwerbsersatzeinkommen gezahlt und dient der Aufrechterhaltung des sozialen Status für eine u.a. vom Lebensalter des Betroffenen abhängige Übergangszeit nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Die Abhängigkeit der Überbrückungsbeihilfe vom Lebensalter des Betroffenen macht deutlich, dass es sich bei der Überbrückungsbeihilfe um eine nachgehende Fürsorgeleistung handelt, die nicht in erster Linie als Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer geleistete Arbeit anzusehen ist. Sie bezweckt die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers, der sich nach § 3 TV SozSich unabhängig von der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses sofort beim Arbeitsamt melden und an Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess teilnehmen soll. Im Unterschied zu der rechtlichen Ausgestaltung bei Arbeitsentgelten und Vorruhestandsleistungen sind bei der Überbrückungsbeihilfe auch keine Beiträge zur Sozialversicherung in Abzug zu bringen.
Da die Überbrückungsbeihilfe unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte weder als Arbeitsentgelt noch als vergleichbares Einkommen angesehen werden kann und die Beklagte daher nicht zu einer Anrechnung dieser tariflichen Leistung auf die Witwerrente berechtigt war, konnte es dahingestellt bleiben, ob die Art und Weise der Anrechung korrekt erfolgte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierzu eine Veranlassung gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht gegeben war.
Rechtskraft
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