L 8 AL 286/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1149/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 286/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.02.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 17.04.1999 bis 09.07.1999 wegen Arbeitsablehnung streitig.

Der am 1970 geborene Kläger ist seit 12.12.1996 arbeitslos und bezieht seit dem 12.12.1997 Arbeitslosenhilfe (Alhi). Mit Schreiben vom 07.04.1999 unterbreitete ihm die Beklagte ein Arbeitsangebot als Verkaufsmitarbeiter im Blumengroßhandel auf dem Blumengroßmarkt bei der Firma K.-Blumenproduktions- und Vertriebs-GmbH, M. bei einer Voll-Arbeitszeit von 4.30 Uhr bis 11.30 Uhr. Der Kläger wurde aufgefordert, umgehend einen Vorstellungstermin mit der Firma zu vereinbaren. Das Arbeitsangebot enthielt eine ausführliche Rechtsfolgenbelehrung und einen Hinweis auf die Folgen beim Eintritt einer zweiten Sperrzeit nach § 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Mit Schreiben vom 10.04.1999, das er der Firma K. mit Übergabeeinschreiben am 13.04.1999 zusandte, führte der Kläger aus, dass er bis zum 10.04.1999 keine Nachricht von der Firma erhalten habe. Er bitte daher um umgehende Mitteilung, ob die Firma noch an einem Vorstellungsgespräch interessiert sei, da er dies dringend für das Arbeitsamt benötige. Außerdem teilte er der Firma mit, dass er keine "Blumenkenntnisse" besitze und den Arbeitszeitbeginn um 4.30 Uhr nicht einhalten könne, da er auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sei. Die Firma meldete am 16.04.1999 an die Beklagte zurück, dass sich der Kläger weder vorgestellt noch telefonisch gemeldet habe. Ein späterer Anfangstermin sei durchaus möglich gewesen. Weiterhin übermittelte sie den Brief des Klägers vom 10.04.1999, den sie als "anmaßender Brief" bezeichnete. In seiner Stellungnahme vom 06.05.1999 an die Beklagte führte der Kläger dagegen aus, dass er ein Stellenangebot nicht erhalten habe.

Mit Bescheid vom 18.05.1999 stellte die Beklagte daraufhin den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 17.04. bis 09.07.1999 fest. Den Widerspruch vom 28.05.1999 wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.1999 zurück.

Mit Urteil vom 13.02.2001 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Das erstmalig in der mündlichen Verhandlung geäußerte Vorbringen des Klägers, er habe sich unmittelbar nach Erhalt des Arbeitsangebots schriftlich beim potentiellen Arbeitgeber beworben und erst, nachdem er nichts mehr gehört habe, den Brief vom 10.04.1999 geschrieben, werde vom Gericht als Schutzbehauptung gewertet. Selbst wenn er umgehend reagiert hätte und der Firma K. seine vollständigen Bewerbungsunterlagen am selben Tag zugesandt hätte, hätte er nicht bereits am 10.04.1999 annehmen können, dass die Firma auf sein Bewerbungsschreiben nicht in angemessener Zeit reagiere, da mit einer Postlaufzeit von bis zu drei Tagen zu rechnen sei. Die erste Kontaktaufnahme mit der Firma K. sei zur Überzeugung des Gerichts daher der mit Einwurf-Einschreiben versandte Brief des Klägers vom 10.04.1999 gewesen. Dieser sei aber in Form und Inhalt in keinster Weise als angemessenes Bewerbungsschreiben zu klassifizieren.

Im Berufungsverfahren wiederholen die Beteiligten im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.02.2001 sowie den Bescheid vom 18.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.1999 aufzuheben und für diese Zeit Arbeitslosenhilfe zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Akten der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) München mit Urteil vom 13.02. 2001 die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten vom 18.05. und 07.07.1999 nicht zu beanstanden sind.

Hat der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Arbeit nicht angenommen oder nicht angetreten (Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung), ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, so tritt gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III eine Sperrzeit von zwölf Wochen ein.

Dem Kläger wurde am 07.04.1999 postalisch eine Arbeit als Verkaufsmitarbeiter bei der Firma K. mit Rechtsfolgenbelehrung unter Hinweis auf die Folgen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit angeboten. Nach seinen eigenen Angaben hat den Kläger dieses Angebot auch am 08.04.1999 erreicht. Die Sachverhaltsdarstellung des Klägers, eine telefonische Kontaktaufnahme sei nicht möglich gewesen, so dass er sich unverzüglich schriftlich beworben habe und sein Schreiben vom 10.04.1999 lediglich eine "Erinnerung" für ein Bewerbungsgespräch darstelle, ist, wie vom SG zutreffend festgestellt, als Schutzbehauptung zu werten, insbesondere deshalb, da ein weiteres vor dem 10.04.1999 datiertes Schreiben bei der Firma K. nicht eingegangen ist. Zudem hat der Kläger im Vorverfahren den Schriftverkehr in Kopie vorgelegt, in dem sich jedoch ebenfalls kein vor dem 10.04. 1999 verfasstes Schreiben befand. Das Arbeitsangebot war darüber hinaus auch insbesondere zumutbar, nachdem ein späterer Arbeitsbeginn durchaus möglich gewesen wäre. Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Zudem führen die für den Eintritt der Sperrzeit angegebenen Tatsachen auch nicht zur Annahme einer besonderen Härte. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht daher gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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