Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 39 (8) RJ 34/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 60/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.12.1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Ansprüche des Klägers gegenüber der deutschen Arbeiterrentenversicherung hinsichtlich nach dem FRG (Fremdrentengesetz) zu berücksichtigender Versicherungszeiten in Polen, behaupteter Versicherungszeiten im Ghetto B ... und behaupteter Versicherungszeiten im DP-Lager L .../D ... mit dazwischen liegenden Ersatzzeiten.
Der am ...1923 in S .../Polen geborene Kläger ist jüdischer Abstammung und lebt seit seiner Auswanderung 1949 in Israel, dessen Staatsangehörigkeit er angenommen hat. Der Kläger ist Verfolgter im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes und bezieht eine laufende Rente von rund 1.300,-- DM wegen eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens.
Im Entschädigungsverfahren ließ der Kläger bei seinem am 30.09.1950 gestellten Antrag die Frage nach einer Vorkriegstätigkeit unbeantwortet und gab an, derzeit als Tischler zu arbeiten.
Bei dem 1957 gestellten Antrag auf Entschädigung für Schäden an Körper und Gesundheit gab der Kläger auf die Frage nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Verfolgung an, sein Vater sei selbständiger Tischler mit Meisterprüfung gewesen, habe eine Möbeltischlerei mit 40 bis 50 Arbeitern besessen, hieraus in den Jahren von 1936 bis 1939 2.000,-- bis 3.000,-- Zloty monatlich erlöst. Hiermit antwortete der Kläger auf die Aufforderung, die Lebensverhältnisse der Eltern bei Kindern anzugeben, die bei Beginn ihrer Verfolgung ihre Schul- oder Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben. In einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigte der Kläger noch einmal, sein Vater habe im eigenen Haus eine große Möbeltischlerei besessen, sei ein wohlhabender Mensch gewesen und habe insbesondere in den letzten Jahren vor Ausbruch des Krieges ein geschätztes monatliches Reineinkommen von 2.000,-- bis 3.000,-- Zloty erzielt. Von Beginn der Verfolgung an habe er schwere Zwangsarbeit zu leisten gehabt. Der Zeuge A ... S ... bestätigte dies in einer eigenen eidesstattlichen Erklärung, ebenso der Zeuge J ... B ..., der zudem angab, im Betrieb des Vaters des Klägers als Tischler gearbeitet zu haben, in dem nach seiner Schätzung dauernd 40 bis 50 Arbeiter beschäftigt gewesen seien. Gegenüber dem Gutachter Dr. G ... gab der Kläger an, im Arbeitslager B ... bereits 1942 vom Lagerleiter S ... auf das Schwerste misshandelt worden zu sein. Gegenüber dem Nervenarzt Dr. L ... gab der Kläger an, vor dem Krieg noch Schüler gewesen zu sein und ab 1942 zu Zwangsarbeiten herangezogen worden zu sein. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers trug noch mit Schreiben vom 17.07.1959 vor, der Antragsteller sei vor dem Kriege noch ein Kind gewesen, weshalb seine Entschädigungseinstufung nach den Verhältnissen des Vaters zu bestimmen sei. Hierzu legte er eine eidesstattliche Erklärung der M ... G ... vor, wonach der Vater des Klägers Inhaber einer Tischlerei mit 18 bis 20 Beschäftigten war.
Gegenüber dem Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. S ... gab der Kläger an, in seiner Heimatstadt bis zum 16. Lebensjahr die Mittel schule besucht zu haben und ab 1939 im Ghetto inhaftiert gewesen zu sein.
Im Juni 1990 beantragte der Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vom frühestmöglichen Zeit punkt an unter Berücksichtigung sämtlicher Versicherungszeiten sowie unter Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen. Nun gab er an, er habe von etwa 1937 bis zum Beginn der Verfolgung im Jahre 1939 als Tischler gelernt und gearbeitet, sei während des Krieges Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen und nach dem Krieg in die amerikanische Besatzungszone Deutschlands, insbesondere nach Bayern gelangt. In einem Fragebogen aus Dezember 1990 gab der Kläger an, er habe vom 01.07.1937 bis 1941 als Tischler beim Arbeitgeber M ... K ... in S ... zu einem nicht mehr erinnerlichen Entgelt gearbeitet. Es sei auch nicht erinnerlich, zu welcher Versicherungsanstalt Beiträge entrichtet worden seien.
Dem Antrag beigefügt war eine Erklärung der M ... G ..., wonach M ... K ... mehr als 10 Jahre vor dem Jahre 1939 Inhaber einer Schreinerei in S ... mit 18 bis 20 Werkstattbeschäftigten gewesen sei. Der Kläger brachte eine Erklärung des J ... A ..., geboren ...1925 in S ... bei, der angab, der Kläger habe in den ersten Kriegsjahren und auch zuvor in der Tischlerei seines Vaters M ... K ... gearbeitet und sei u.a. für seine eigene Ausbildung verantwortlich gewesen. Er sei auch "bestimmt" sozialversichert gewesen.
In einem weiteren Fragebogen gab der Kläger nun an, vom 01.08.1937 bis Ende 1941 oder Anfang 1942 als Tischler bei M ... K ... zu einem nicht mehr erinnerlichem Arbeitsentgelt gearbeitet zu haben. Neben dem Arbeitsentgelt habe er Kost, Unterkunft und/oder weitere Sachbezüge erhalten. Auf die Frage nach einem Arbeitsverhältnis bei Verwandten gab der Kläger an, er sei durchgehend bei seinem Vater M ... K ... beschäftigt gewesen.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 02.12.1991 beantragte der Kläger die Berücksichtigung auch der Zeit der Zwangsarbeit als Versicherungszeit. Er sei während der Verfolgungszeit im Ghetto S ... inhaftiert gewesen und habe dort auch Zwangsarbeiten leisten müssen.
Hierzu legte der Kläger eine Erklärung des schon im Entschädigungsverfahren benannten Zeugen J ... B ... [J ... B ...] vor, wonach der Kläger noch als Jugendlicher ab etwa 1937/38 in der Tischlerei seines Vaters gearbeitet und dort auch weitergearbeitet habe, als er selbst 1940 die Arbeit verlassen musste. Sie seien alle versichert gewesen.
Die Tatsache, dass der Kläger der Sohn des Inhabers gewesen sei, habe in keiner Weise eine Rolle gespielt, dies sei offensichtlich gewesen. In in der Zeit des gemeinsamen Ghettoaufenthaltes in S ... hätten sie zusammen im Shop H ... Militärmöbel hergestellt.
Die Beklagte zog die Entschädigungsakten des Klägers bei und holte eine Auskunft der Verbindungsstelle zur polnischen Sozialversicherung ein, wonach in Polen keine Unterlagen mehr vorlagen. Die Zeit vom 01.08.1937 bis Dezember 1941 sei jedoch ohnehin nicht anzurechnen, da für den Personenkreis mithelfender Familienmitglieder Versicherungspflicht erst ab dem 01.07.1965 eingeführt worden sei.
Mit Bescheid vom 19.01.1993 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden seien. Die Vorkriegszeit sei nicht rentenversicherungspflichtig zurückgelegt worden, da mithelfende Familienmitglieder bei Handwerkern erst vom 01.07.1965 an in die gesetzliche Rentenversicherung Polens einbezogen worden seien. Für die Arbeitszeiten während des Ghettoaufenthaltes seien keine Nachweise über deutsche Beitragszeiten vorhanden. Es habe sich auch nicht um glaubhaft gemachte Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gehandelt, sondern um Zwangsarbeiten. Die Zeit des Ghettoaufenthalts sei zwar grundsätzlich Ersatzzeit im Sinne der RVO, jedoch wegen des Fehlens vorhergehender Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nicht anrechenbar.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.1993 zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger weiterhin behauptet, während der Beschäftigung in der Tischlerei seines Vaters seien Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden.
Nachdem das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass nach damaligem polnischen Recht die Beschäftigung insbesondere bei Eltern versicherungsfrei war, hat der Kläger dies nunmehr so erklärt, der Vater sei nicht Allein- sondern nur Mitinhaber der Schreinerei zusammen mit seinem Onkel gewesen. Auch habe der Vater sehr wohl für ihn alle Sozialabgaben entrichtet, einschließlich der Beiträge zur polnischen Rentenversicherung. Es habe nämlich die Möglichkeit freiwilliger Beitragsleistung bestanden. Hierzu hat der Kläger eine weitere eidesstattliche Versicherung des J ... B ... vorgelegt, wonach dieser sich jetzt genau erinnere, dass der Kläger versichert gewesen sei, da er mit ihm Lohnkarten und Abrechnungen verglichen habe.
Erstmals im Klageverfahren hat der Kläger außerdem angegeben, er habe von Mitte 1946 bis zu seiner Ausreise Ende 1948 im DP-Lager Leipheim versicherungspflichtig gearbeitet. Zu dieser Tätigkeit gab er zunächst an, Helfer des Sekretariats der Lageradministration gewesen zu sein. Mit eidesstattlicher Erklärung berichtigte er dies später dahin, er habe für die Lageradministration Hilfsarbeiten ausgeübt und u.a. Möbel repariert. Für diese Tätigkeit habe er ein kleines Gehalt ("nichts Ernstes" nach der Wiedergabe seines israelischen Anwalts) sowie Verpflegung und Bekleidung erhalten.
Das Sozialgericht hat die Zeugen J ... A ... und J ... B ... in Israel vernehmen lassen und Auskunftsersuchen zu Beschäftigungszeiten des Klägers von Mitte 1946 bis Ende 1948 an verschiedene Einrichtungen gerichtet. Zum Ergebnis dieser Ermittlungen wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
Mit Urteil vom 16.12.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und es als nicht glaubhaft angesehen, dass der Kläger vor dem Kriege versicherungspflichtig unter Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gearbeitet habe. Schon der Aufenthalt im Ghetto S ... sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb es auf die weiteren Voraussetzungen zur Anerkennung der Ghettozeit als versicherungspflichtiger Beschäftigungszeit nicht ankomme. Pflichbeitragszeiten im DP-Lager Leipheim seien auch nicht nachgewiesen, nicht einmal glaubhaft gemacht für den Fall, dass Versicherungsunterlagen untergegangen seien. Es sei nicht einmal sicher, ob sich der Kläger im DP-Lager Leipheim aufgehalten habe. Versicherungsunterlagen gebe es nicht mehr.
Gegen das am 24.02.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.03.1999 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er anregt, die Beweisanforderungen soweit zu verändern, dass ein Anspruch zustande komme. Die Beschäftigungszeit im Ghetto S ... sei gleichzeitig Beitragszeit und Bestandteil der Ersatzzeit von November 1939 bis zur Befreiung im April 1945. Die Beklagte müsse dies anerkennen, da sie es auch in Vergleichsfällen anerkannt habe. Mit einer weiteren eidesstattlichen Erklärung vom 18.03.1999 gibt der Kläger an, das Geschäft seines Vaters sei 1940 unter Treuhandschaft gestellt worden. Er habe mit seinem Vater zusammen dort weitergearbeitet. 1942 sei er in der Fabrik H ... angestellt worden, auch sein Vater sei dort angestellt worden. Sie seien in einer Gruppe unter Bewachung vom Ghetto aus geführt worden, da die Fabrik außerhalb des Ghettos gelegen habe. Im Juli 1943 sei eine ganze Gruppe von Arbeitern mit seinem Vater und ihm zur Filiale der Fabrik H ... in B ... überführt worden. Er dürfte auch versicherungspflichtig seitens der Arbeitsstellen gewesen sein. Wenn man ihn nicht versichert habe, könne ihm dies nicht zur Last gelegt werden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen; er war in diesem Termin auch nicht vertreten.
Seinem schriftsätzlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.12.1998 zu ändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten, der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers bei der Beklagten und der gleichfalls beigezogenen Akten aus den Entschädigungsverfahren Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG - Sozialgerichtsgesetz -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags und der Ermittlungsergebnisse im Berufungsverfahren im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Kläger Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zustehen, da es insoweit an rentenrechtlich berücksichtigungsfähigen Zeiten vor dem Krieg, im Ghetto und im DP-Lager nach dem Krieg gleichermaßen fehlt.
Ansprüche des Klägers auf Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung setzen nach § 1248 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 der nach § 300 Abs. 2 SGB VI hier noch maß geblichen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) anrechenbare Versicherungszeiten voraus.
Hieran fehlt es zunächst hinsichtlich der vom Kläger behaupteten versicherungspflichtigen Zeiten ab Juli 1937 bis 1941/1942 in der Tischlerei seines Vaters bzw. des Vaters und des Onkels.
Eine Berücksichtigung dieser Zeit setzt nach § 17 Abs. 1b FRG (Fremdrentengesetz) in der hier noch anwendbaren Fassung bis zum 31.12.1991 i.V.m. § 4 FRG im Mindestmaß voraus, dass die behauptete Beitragszeit glaubhaft gemacht worden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da es bei Ausschöpfung der erreichbaren Beweisquellen nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Kläger im angegebenen Zeitraum zum einen so zialversicherungspflichtig gearbeitet, hat und dass zum anderen für diesen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge auch tatsächlich abgeführt worden sind.
Wegen des Zeitablaufes und der typischerweise wie wohl auch im Falle des Klägers dramatischen nachfolgenden Ereignisse in den Lebensläufen der in Betracht kommenden Antragsteller sind präzise Angaben zur Höhe der sozialversicherten Entlohnung oder gar den tatsächlichen Umständen der Beitragsabführung regelmäßig nicht möglich.
Eine Glaubhaftmachung hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann sich daher in der Konsequenz der durch §§ 3 WGSVG, 4 FRG zugelassenen Beweiserleichterung als Schlussfolgerung aus dem Sachverhalt nur dann ergeben, wenn sich unter Anwendung des für das jeweils in Betracht kommen de Gebiet und das für die in Betracht kommende Zeit geltenden Sozialversicherungsrechts für ein konkretisiertes Beschäftigungsverhältnis auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen als überwiegend wahrscheinliche Sachverhaltsvariante darstellt.
Dies setzt hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen zu nächst im Mindestmaß ein hinsichtlich seines Inhaltes, seines zeitlichen Verlaufes wie auch der tatsächlichen Entlohnung hinreichend onturiertes und konkretisiertes Beschäftigungsverhältnis voraus.
Bereits dies ist auf dem Hintergrund der mit den nunmehrigen Sachverhaltsangaben völlig unvereinbaren Angaben des Klägers und seiner Gewährsperson J ... B ... im Entschädigungsverfahren nicht der Fall, was einer weiteren Darlegung nicht bedarf. Denn auch unter Zugrundelegung der aktuellen Eigenangaben des Klägers und seiner Gewährsperson, soweit sie untereinander vereinbar sind, wäre eine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit der Tätigkeit des Klägers in der Werkstatt seines Vaters und seines Onkels bereits deswegen unwahrscheinlich, weil diese Tätigkeit nach dem damals geltenden polnischen Sozialversicherungsrecht versicherungsfrei gewesen wäre.
Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 7 des polnischen Sozialversicherungsgesetzes vom 28. März 1933 in der Fassung der Verordnung des Staatspräsidenten betreffend die Abänderung des Sozialversicherungsgesetzes vom 24. Oktober 1934 (dort Art. 1 Nr. 2) waren die in einem Handwerksbetrieb beschäftigten Verwandten absteigender Linie, Geschwister und Verwandten aufsteigender Linie des Arbeitgebers versicherungsfrei, sofern sie mit ihm in Hausgemeinschaft lebten. Die vorübergehend oder auch aktuell vom Kläger behauptete freiwillige Versicherung in der polnischen Rentenversicherung sah das damalige polnische Recht nicht vor.
Eine echte oder fiktive (§ 14 Abs. 2 WGSVG) Beitragszeit kann auch nicht für die Zeiträume der vom Kläger angegebenen Aufenthalte in den Ghettos S .../S ... und B ... an genommen werden. Für diese in der damaligen Provinz Ostober schlesien gelegenen Ghettos galt ab dem 01. Januar 1942 nach der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in der Provinz Schlesien vom 16. Januar 1940 und der sie ersetzenden Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten vom 22. Dezember 1941 Reichsrecht, mithin auch die RVO.
Nach deren Vorschriften setzt die Einnahme eines dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhält nisses auch unter Berücksichtigung der Zwangslage der Juden in den von den Deutschen besetzten Gebieten Grundelemente eines aus beidseitigem freien Willensentschluss begründeten Arbeitsverhältnisses jedenfalls solange voraus, wie der Ge setzgeber keine entschädigungsrechtlichen Sondertatbestände schafft (BSG SozR 5070 § 14 Nr. 9; SozR 3 2200 § 1248 Nr. 15, BSGE 80, 250 [Ghetto Lodz]; BSG, NJW 1999, 3144 [Ghetto Sosnowitz]; BSG SGB 1999, 557 - Ghetteo Krenau -; SozR 3-5070 § 14 Nr. 3 = NZS 2000, 249 ff - Ghetto Prystain -; SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 - Ghetto Zagorow).
Nach dieser Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von (nicht versicherter) Zwangsarbeit zwar nicht darauf an, welche Beweggründe jemanden zur Aufnahme einer Beschäftigung veranlasst haben.
Ferner bleiben allgemeine sonstige Lebensumstände des Versicherten außer Betracht, die nicht die Arbeit und das Arbeitsentgelt als solche, sondern sein häusliches, familiä res, wohn- und aufenthaltsbezogenes Umfeld betreffen. Unerheblich ist insbesondere, ob der Arbeitsbereich z.B. wegen drastischer Strafandrohungen praktisch nicht verlassen werden konnte, ob also die Durchführung der Arbeit frei oder unfrei war.
Dagegen ist das Beschäftigungsverhältnis selbst stets daraufhin zu untersuchen, ob es "frei" im Sinne eines aus eigenem Antrieb begründeten Vertragsabschlusses gewesen ist. Der Betroffene muss aus eigenem Willensentschluss ein konkretes Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis eingegangen sein, die tatsächlich einem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistungen erbracht haben, und es muss ihm hierfür im Aus tausch eine den Umständen entsprechend angemessene Gegenleistung gewährt worden sein. Auf diese Kriterien ist der Kläger mit Schreiben des Senats vom 07.09.1999 hingewiesen und zu weiterem Sachvortrag aufgefordert worden.
Auch nach dem ergänzten Sachvortrag ist nicht festzustellen, dass der Kläger von S ... aus oder in B ... in einem den Kriterien der BSG-Rechtsprechung entsprechenden Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, noch erschlösse sich dies aus der Gesamtschau der im Verfahrensverlauf verfügbar gewordenen Informationen.
Nach den Angaben des Klägers und seiner Zeugen im Entschädigungsverfahren war die nunmehr als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeit zu erörternde Zeit des Ghetto aufenthaltes eine Zeit der Zwangsarbeit mit schwersten Misshandlungen (zur Abgrenzung zwischen entschädigungsrechtlich relevanten Zwangsarbeiten von arbeitsrechtlich justiziablen Arbeitsverhältnissen zuletzt BAG, NJW 2000, 1438 ff.).
Nach seinen Angaben der Beklagten gegenüber und im Gerichtsverfahren wurde der Kläger nach Errichtung des Ghettos S ... wie sein Vater und viele Arbeiter auch unter polizeilicher Bewachung täglich zur Arbeit in die Möbelfabrik H ... geführt und für die dort verrichtete Arbeit bezahlt bis Juli 1943. Im Juli 1943 wurde er mit einer Gruppe von Arbeitern in die Fabrik H ... in B ... überführt, wo er bis etwa einen Monat vor Kriegsende gearbeitet haben will. Hinsichtlich einer auch nur zu Teilen willentlichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf Initiative oder unter Vermittlung eines ggf. örtlich bestehenden Judenrates wie auch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen geleisteter Arbeit und ihrem Ertrag fehlt es an jeglichem konkretem Sachvortrag. Der geschilderte Sachverhalt spricht gegen eine Erfüllung der vom BSG aufgestellten Kriterien. Eine Regel dergestalt, dass aus dem bloßen Aufenthalt in einem Ghetto auf das Zustandekommen und Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werden könnte, besteht nicht (LSG Berlin, L 6 An 57/96 vom 22.04.1998; Gagel, Rentenversicherung von Ghettoarbeitsverhältnissen, NZS 2000, 231 f. zur Abgrenzung zwischen Zwangsarbeit und Beschäftigungsverhältnissen in einer durch Dirigismus veränderten Arbeitswelt).
Die Berücksichtigung einer im Bundesgebiet vom Kläger versicherungspflichtig zurückgelegten Beschäftigungszeit im DP-Lager Leipheim in der US-Zone ist auch nicht möglich.
Hierbei kommt eine versicherungspflichtige Tätigkeit zwar grundsätzlich ab dem 01.04.1946 und daher für den über wiegenden Anteil des vom Kläger angegebenen Zeitraumes in Betracht. Durch das Memorandum Nr. 12 vom 08.02.1946 der Amerikanischen Administration sowie durch weitere Anordnungen war für Zeiten ab 01.04.1946 bestimmt worden, dass die in der amerikanischen Zone gegen Entgelt beschäftigten DP (Displaced Persons) dieselben Abzüge für Sozialversicherung zu leisten hatten wie deutsche Zivilpersonen und dieselben Ansprüche haben sollten wie deutsche Arbeitnehmer, die in gleicher Weise versichert waren. Diese Bestimmungen sind von den Bundesländern mit verschiedenen Verordnungen und Erlassen jeweils mit Wirkung zum 01.04.1946 umgesetzt worden (Bayern: Verordnung Nr. 53 vom 04.03.1946 [Gesetz und Verordnungsblatt Nr. 12/1946, S. 187], Hessen: Verordnung über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung vom 21.03.1946 [Gesetz und Verordnungsblatt vom 30.11.1946]; Baden-Württemberg: Erlasse des Arbeitsministers vom 25.02.1946 [Mitteilungen des Arbeitsministers 1946, S. 13] und 25.03.1946 [a.a.O.]).
Das Bestehen eines hiernach ab dem 01.04.1946 grundsätzlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Klägers ist jedoch weder bewiesen noch glaubhaft gemacht.
Beweismittel für das Vorliegen eines nach Art und Umfang so zialversicherungspflichtigen und unter Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durchgeführten Beschäftigungsverhält nisses des Klägers bei der DP-Lageradministration wie etwa Lohnlisten, Sammelbelege etc. sind nicht vorhanden. Die vom Kläger vorgelegte Umtauschquittung aus der Währungsreform belegt zwar, dass er seinerzeit im Besitz von Bargeld war, nicht jedoch, auf welche Weise er in den Besitz von Bargeld gelangt ist.
Dem Umstand, dass Versicherungsunterlagen für die Nachkriegszeit oft lückenhaft oder völlig untergegangen sind, trägt § 1 Abs. 1 Satz 1, 3 der Versicherungsunterlagenverordnung vom 30.03.1960 (nun: § 286a SGB VI) Rechnung, indem (bei weiteren, hier nicht geprüften Voraussetzungen) die Anerkennung von Beitragszeiten auch dann zulässig ist, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass hierfür Beiträge gezahlt worden sind.
Dies ist hier nicht der Fall, denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich und wird vom Kläger offensichtlich nicht ein mal behauptet, dass die von ihm für die Lageradministration geleisteten Hilfstätigkeiten nach Art und Umfang versicherungspflichtig waren.
Zunächst wecken die Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren zu seinen häufigen Krankenhausaufenthalten im DP-Lager in Verbindung mit den feststellbaren zahlreichen auswärtigen Aufenthalten des Klägers in den Jahren 1946 bis 1948 bereits grundsätzliche Zweifel daran, ob der Kläger zu einer kontinuierlichen, von der DP-Lagerleitung als dem in Betracht kommenden Arbeitgeber überhaupt hinnehmbaren Arbeitsleistung im DP Lager L ... in der Lage war.
Zudem kann auf der Grundlage des ermittelten Sachverhaltes, ja nicht einmal nach den Behauptungen des Klägers, nicht festgestellt werden, ob es sich bei seiner Tätigkeit für die Lagerleitung überhaupt um eine nach den Maßstäben der RVO versicherungspflichtige Arbeit gehandelt, hat oder ob etwa eine wegen ihrer Geringfügigkeit versicherungsfreie Beschäftigung (§ 1228 Abs. 1 Nr. 4 RVO, § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG) vor gelegen hat bzw. nach der Darstellung des Klägers vorgelegen haben soll.
Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten scheidet mangels vor heriger Versicherungszeiten grundsätzlich aus (§ 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO) und ist auch nicht ausnahmsweise möglich, da auch eine den Ersatzzeiten nachfolgende Aufnahme einer nach der RVO versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit binnen 3 Jahren nicht feststellbar ist (§ 1251 Abs. 2 Satz 2 RVO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 SGG besteht nicht.
Tatbestand:
Streitig sind Ansprüche des Klägers gegenüber der deutschen Arbeiterrentenversicherung hinsichtlich nach dem FRG (Fremdrentengesetz) zu berücksichtigender Versicherungszeiten in Polen, behaupteter Versicherungszeiten im Ghetto B ... und behaupteter Versicherungszeiten im DP-Lager L .../D ... mit dazwischen liegenden Ersatzzeiten.
Der am ...1923 in S .../Polen geborene Kläger ist jüdischer Abstammung und lebt seit seiner Auswanderung 1949 in Israel, dessen Staatsangehörigkeit er angenommen hat. Der Kläger ist Verfolgter im Sinne von § 1 des Bundesentschädigungsgesetzes und bezieht eine laufende Rente von rund 1.300,-- DM wegen eines verfolgungsbedingten Gesundheitsschadens.
Im Entschädigungsverfahren ließ der Kläger bei seinem am 30.09.1950 gestellten Antrag die Frage nach einer Vorkriegstätigkeit unbeantwortet und gab an, derzeit als Tischler zu arbeiten.
Bei dem 1957 gestellten Antrag auf Entschädigung für Schäden an Körper und Gesundheit gab der Kläger auf die Frage nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vor der Verfolgung an, sein Vater sei selbständiger Tischler mit Meisterprüfung gewesen, habe eine Möbeltischlerei mit 40 bis 50 Arbeitern besessen, hieraus in den Jahren von 1936 bis 1939 2.000,-- bis 3.000,-- Zloty monatlich erlöst. Hiermit antwortete der Kläger auf die Aufforderung, die Lebensverhältnisse der Eltern bei Kindern anzugeben, die bei Beginn ihrer Verfolgung ihre Schul- oder Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben. In einer eidesstattlichen Versicherung bekräftigte der Kläger noch einmal, sein Vater habe im eigenen Haus eine große Möbeltischlerei besessen, sei ein wohlhabender Mensch gewesen und habe insbesondere in den letzten Jahren vor Ausbruch des Krieges ein geschätztes monatliches Reineinkommen von 2.000,-- bis 3.000,-- Zloty erzielt. Von Beginn der Verfolgung an habe er schwere Zwangsarbeit zu leisten gehabt. Der Zeuge A ... S ... bestätigte dies in einer eigenen eidesstattlichen Erklärung, ebenso der Zeuge J ... B ..., der zudem angab, im Betrieb des Vaters des Klägers als Tischler gearbeitet zu haben, in dem nach seiner Schätzung dauernd 40 bis 50 Arbeiter beschäftigt gewesen seien. Gegenüber dem Gutachter Dr. G ... gab der Kläger an, im Arbeitslager B ... bereits 1942 vom Lagerleiter S ... auf das Schwerste misshandelt worden zu sein. Gegenüber dem Nervenarzt Dr. L ... gab der Kläger an, vor dem Krieg noch Schüler gewesen zu sein und ab 1942 zu Zwangsarbeiten herangezogen worden zu sein. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers trug noch mit Schreiben vom 17.07.1959 vor, der Antragsteller sei vor dem Kriege noch ein Kind gewesen, weshalb seine Entschädigungseinstufung nach den Verhältnissen des Vaters zu bestimmen sei. Hierzu legte er eine eidesstattliche Erklärung der M ... G ... vor, wonach der Vater des Klägers Inhaber einer Tischlerei mit 18 bis 20 Beschäftigten war.
Gegenüber dem Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. S ... gab der Kläger an, in seiner Heimatstadt bis zum 16. Lebensjahr die Mittel schule besucht zu haben und ab 1939 im Ghetto inhaftiert gewesen zu sein.
Im Juni 1990 beantragte der Kläger Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres vom frühestmöglichen Zeit punkt an unter Berücksichtigung sämtlicher Versicherungszeiten sowie unter Zulassung zur Nachentrichtung von Beiträgen. Nun gab er an, er habe von etwa 1937 bis zum Beginn der Verfolgung im Jahre 1939 als Tischler gelernt und gearbeitet, sei während des Krieges Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen und nach dem Krieg in die amerikanische Besatzungszone Deutschlands, insbesondere nach Bayern gelangt. In einem Fragebogen aus Dezember 1990 gab der Kläger an, er habe vom 01.07.1937 bis 1941 als Tischler beim Arbeitgeber M ... K ... in S ... zu einem nicht mehr erinnerlichen Entgelt gearbeitet. Es sei auch nicht erinnerlich, zu welcher Versicherungsanstalt Beiträge entrichtet worden seien.
Dem Antrag beigefügt war eine Erklärung der M ... G ..., wonach M ... K ... mehr als 10 Jahre vor dem Jahre 1939 Inhaber einer Schreinerei in S ... mit 18 bis 20 Werkstattbeschäftigten gewesen sei. Der Kläger brachte eine Erklärung des J ... A ..., geboren ...1925 in S ... bei, der angab, der Kläger habe in den ersten Kriegsjahren und auch zuvor in der Tischlerei seines Vaters M ... K ... gearbeitet und sei u.a. für seine eigene Ausbildung verantwortlich gewesen. Er sei auch "bestimmt" sozialversichert gewesen.
In einem weiteren Fragebogen gab der Kläger nun an, vom 01.08.1937 bis Ende 1941 oder Anfang 1942 als Tischler bei M ... K ... zu einem nicht mehr erinnerlichem Arbeitsentgelt gearbeitet zu haben. Neben dem Arbeitsentgelt habe er Kost, Unterkunft und/oder weitere Sachbezüge erhalten. Auf die Frage nach einem Arbeitsverhältnis bei Verwandten gab der Kläger an, er sei durchgehend bei seinem Vater M ... K ... beschäftigt gewesen.
Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 02.12.1991 beantragte der Kläger die Berücksichtigung auch der Zeit der Zwangsarbeit als Versicherungszeit. Er sei während der Verfolgungszeit im Ghetto S ... inhaftiert gewesen und habe dort auch Zwangsarbeiten leisten müssen.
Hierzu legte der Kläger eine Erklärung des schon im Entschädigungsverfahren benannten Zeugen J ... B ... [J ... B ...] vor, wonach der Kläger noch als Jugendlicher ab etwa 1937/38 in der Tischlerei seines Vaters gearbeitet und dort auch weitergearbeitet habe, als er selbst 1940 die Arbeit verlassen musste. Sie seien alle versichert gewesen.
Die Tatsache, dass der Kläger der Sohn des Inhabers gewesen sei, habe in keiner Weise eine Rolle gespielt, dies sei offensichtlich gewesen. In in der Zeit des gemeinsamen Ghettoaufenthaltes in S ... hätten sie zusammen im Shop H ... Militärmöbel hergestellt.
Die Beklagte zog die Entschädigungsakten des Klägers bei und holte eine Auskunft der Verbindungsstelle zur polnischen Sozialversicherung ein, wonach in Polen keine Unterlagen mehr vorlagen. Die Zeit vom 01.08.1937 bis Dezember 1941 sei jedoch ohnehin nicht anzurechnen, da für den Personenkreis mithelfender Familienmitglieder Versicherungspflicht erst ab dem 01.07.1965 eingeführt worden sei.
Mit Bescheid vom 19.01.1993 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten vorhanden seien. Die Vorkriegszeit sei nicht rentenversicherungspflichtig zurückgelegt worden, da mithelfende Familienmitglieder bei Handwerkern erst vom 01.07.1965 an in die gesetzliche Rentenversicherung Polens einbezogen worden seien. Für die Arbeitszeiten während des Ghettoaufenthaltes seien keine Nachweise über deutsche Beitragszeiten vorhanden. Es habe sich auch nicht um glaubhaft gemachte Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gehandelt, sondern um Zwangsarbeiten. Die Zeit des Ghettoaufenthalts sei zwar grundsätzlich Ersatzzeit im Sinne der RVO, jedoch wegen des Fehlens vorhergehender Beitrags- oder Beschäftigungszeiten nicht anrechenbar.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.1993 zurück.
Im Klageverfahren hat der Kläger weiterhin behauptet, während der Beschäftigung in der Tischlerei seines Vaters seien Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden.
Nachdem das Sozialgericht den Kläger darauf hingewiesen hatte, dass nach damaligem polnischen Recht die Beschäftigung insbesondere bei Eltern versicherungsfrei war, hat der Kläger dies nunmehr so erklärt, der Vater sei nicht Allein- sondern nur Mitinhaber der Schreinerei zusammen mit seinem Onkel gewesen. Auch habe der Vater sehr wohl für ihn alle Sozialabgaben entrichtet, einschließlich der Beiträge zur polnischen Rentenversicherung. Es habe nämlich die Möglichkeit freiwilliger Beitragsleistung bestanden. Hierzu hat der Kläger eine weitere eidesstattliche Versicherung des J ... B ... vorgelegt, wonach dieser sich jetzt genau erinnere, dass der Kläger versichert gewesen sei, da er mit ihm Lohnkarten und Abrechnungen verglichen habe.
Erstmals im Klageverfahren hat der Kläger außerdem angegeben, er habe von Mitte 1946 bis zu seiner Ausreise Ende 1948 im DP-Lager Leipheim versicherungspflichtig gearbeitet. Zu dieser Tätigkeit gab er zunächst an, Helfer des Sekretariats der Lageradministration gewesen zu sein. Mit eidesstattlicher Erklärung berichtigte er dies später dahin, er habe für die Lageradministration Hilfsarbeiten ausgeübt und u.a. Möbel repariert. Für diese Tätigkeit habe er ein kleines Gehalt ("nichts Ernstes" nach der Wiedergabe seines israelischen Anwalts) sowie Verpflegung und Bekleidung erhalten.
Das Sozialgericht hat die Zeugen J ... A ... und J ... B ... in Israel vernehmen lassen und Auskunftsersuchen zu Beschäftigungszeiten des Klägers von Mitte 1946 bis Ende 1948 an verschiedene Einrichtungen gerichtet. Zum Ergebnis dieser Ermittlungen wird auf den Inhalt der Prozessakten Bezug genommen.
Mit Urteil vom 16.12.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und es als nicht glaubhaft angesehen, dass der Kläger vor dem Kriege versicherungspflichtig unter Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen gearbeitet habe. Schon der Aufenthalt im Ghetto S ... sei nicht glaubhaft gemacht, weshalb es auf die weiteren Voraussetzungen zur Anerkennung der Ghettozeit als versicherungspflichtiger Beschäftigungszeit nicht ankomme. Pflichbeitragszeiten im DP-Lager Leipheim seien auch nicht nachgewiesen, nicht einmal glaubhaft gemacht für den Fall, dass Versicherungsunterlagen untergegangen seien. Es sei nicht einmal sicher, ob sich der Kläger im DP-Lager Leipheim aufgehalten habe. Versicherungsunterlagen gebe es nicht mehr.
Gegen das am 24.02.1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.03.1999 eingegangene Berufung des Klägers, mit der er anregt, die Beweisanforderungen soweit zu verändern, dass ein Anspruch zustande komme. Die Beschäftigungszeit im Ghetto S ... sei gleichzeitig Beitragszeit und Bestandteil der Ersatzzeit von November 1939 bis zur Befreiung im April 1945. Die Beklagte müsse dies anerkennen, da sie es auch in Vergleichsfällen anerkannt habe. Mit einer weiteren eidesstattlichen Erklärung vom 18.03.1999 gibt der Kläger an, das Geschäft seines Vaters sei 1940 unter Treuhandschaft gestellt worden. Er habe mit seinem Vater zusammen dort weitergearbeitet. 1942 sei er in der Fabrik H ... angestellt worden, auch sein Vater sei dort angestellt worden. Sie seien in einer Gruppe unter Bewachung vom Ghetto aus geführt worden, da die Fabrik außerhalb des Ghettos gelegen habe. Im Juli 1943 sei eine ganze Gruppe von Arbeitern mit seinem Vater und ihm zur Filiale der Fabrik H ... in B ... überführt worden. Er dürfte auch versicherungspflichtig seitens der Arbeitsstellen gewesen sein. Wenn man ihn nicht versichert habe, könne ihm dies nicht zur Last gelegt werden.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen; er war in diesem Termin auch nicht vertreten.
Seinem schriftsätzlichen Vorbringen ist zu entnehmen, dass er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.12.1998 zu ändern und nach seinen erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für richtig. Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozessakten, der beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers bei der Beklagten und der gleichfalls beigezogenen Akten aus den Entschädigungsverfahren Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten verhandelt und entschieden, da mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126 SGG - Sozialgerichtsgesetz -).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Sozialgericht auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags und der Ermittlungsergebnisse im Berufungsverfahren im Ergebnis zutreffend entschieden, dass dem Kläger Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zustehen, da es insoweit an rentenrechtlich berücksichtigungsfähigen Zeiten vor dem Krieg, im Ghetto und im DP-Lager nach dem Krieg gleichermaßen fehlt.
Ansprüche des Klägers auf Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung setzen nach § 1248 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 der nach § 300 Abs. 2 SGB VI hier noch maß geblichen Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) anrechenbare Versicherungszeiten voraus.
Hieran fehlt es zunächst hinsichtlich der vom Kläger behaupteten versicherungspflichtigen Zeiten ab Juli 1937 bis 1941/1942 in der Tischlerei seines Vaters bzw. des Vaters und des Onkels.
Eine Berücksichtigung dieser Zeit setzt nach § 17 Abs. 1b FRG (Fremdrentengesetz) in der hier noch anwendbaren Fassung bis zum 31.12.1991 i.V.m. § 4 FRG im Mindestmaß voraus, dass die behauptete Beitragszeit glaubhaft gemacht worden ist. Dies ist jedoch nicht der Fall, da es bei Ausschöpfung der erreichbaren Beweisquellen nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Kläger im angegebenen Zeitraum zum einen so zialversicherungspflichtig gearbeitet, hat und dass zum anderen für diesen Zeitraum Sozialversicherungsbeiträge auch tatsächlich abgeführt worden sind.
Wegen des Zeitablaufes und der typischerweise wie wohl auch im Falle des Klägers dramatischen nachfolgenden Ereignisse in den Lebensläufen der in Betracht kommenden Antragsteller sind präzise Angaben zur Höhe der sozialversicherten Entlohnung oder gar den tatsächlichen Umständen der Beitragsabführung regelmäßig nicht möglich.
Eine Glaubhaftmachung hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen kann sich daher in der Konsequenz der durch §§ 3 WGSVG, 4 FRG zugelassenen Beweiserleichterung als Schlussfolgerung aus dem Sachverhalt nur dann ergeben, wenn sich unter Anwendung des für das jeweils in Betracht kommen de Gebiet und das für die in Betracht kommende Zeit geltenden Sozialversicherungsrechts für ein konkretisiertes Beschäftigungsverhältnis auch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen als überwiegend wahrscheinliche Sachverhaltsvariante darstellt.
Dies setzt hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen zu nächst im Mindestmaß ein hinsichtlich seines Inhaltes, seines zeitlichen Verlaufes wie auch der tatsächlichen Entlohnung hinreichend onturiertes und konkretisiertes Beschäftigungsverhältnis voraus.
Bereits dies ist auf dem Hintergrund der mit den nunmehrigen Sachverhaltsangaben völlig unvereinbaren Angaben des Klägers und seiner Gewährsperson J ... B ... im Entschädigungsverfahren nicht der Fall, was einer weiteren Darlegung nicht bedarf. Denn auch unter Zugrundelegung der aktuellen Eigenangaben des Klägers und seiner Gewährsperson, soweit sie untereinander vereinbar sind, wäre eine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit der Tätigkeit des Klägers in der Werkstatt seines Vaters und seines Onkels bereits deswegen unwahrscheinlich, weil diese Tätigkeit nach dem damals geltenden polnischen Sozialversicherungsrecht versicherungsfrei gewesen wäre.
Nach Art. 5 Abs. 1 Nr. 7 des polnischen Sozialversicherungsgesetzes vom 28. März 1933 in der Fassung der Verordnung des Staatspräsidenten betreffend die Abänderung des Sozialversicherungsgesetzes vom 24. Oktober 1934 (dort Art. 1 Nr. 2) waren die in einem Handwerksbetrieb beschäftigten Verwandten absteigender Linie, Geschwister und Verwandten aufsteigender Linie des Arbeitgebers versicherungsfrei, sofern sie mit ihm in Hausgemeinschaft lebten. Die vorübergehend oder auch aktuell vom Kläger behauptete freiwillige Versicherung in der polnischen Rentenversicherung sah das damalige polnische Recht nicht vor.
Eine echte oder fiktive (§ 14 Abs. 2 WGSVG) Beitragszeit kann auch nicht für die Zeiträume der vom Kläger angegebenen Aufenthalte in den Ghettos S .../S ... und B ... an genommen werden. Für diese in der damaligen Provinz Ostober schlesien gelegenen Ghettos galt ab dem 01. Januar 1942 nach der Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in der Provinz Schlesien vom 16. Januar 1940 und der sie ersetzenden Verordnung über die Einführung der Reichsversicherung in den eingegliederten Ostgebieten vom 22. Dezember 1941 Reichsrecht, mithin auch die RVO.
Nach deren Vorschriften setzt die Einnahme eines dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhält nisses auch unter Berücksichtigung der Zwangslage der Juden in den von den Deutschen besetzten Gebieten Grundelemente eines aus beidseitigem freien Willensentschluss begründeten Arbeitsverhältnisses jedenfalls solange voraus, wie der Ge setzgeber keine entschädigungsrechtlichen Sondertatbestände schafft (BSG SozR 5070 § 14 Nr. 9; SozR 3 2200 § 1248 Nr. 15, BSGE 80, 250 [Ghetto Lodz]; BSG, NJW 1999, 3144 [Ghetto Sosnowitz]; BSG SGB 1999, 557 - Ghetteo Krenau -; SozR 3-5070 § 14 Nr. 3 = NZS 2000, 249 ff - Ghetto Prystain -; SozR 3-5070 § 14 Nr. 2 - Ghetto Zagorow).
Nach dieser Rechtsprechung kommt es für die Abgrenzung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von (nicht versicherter) Zwangsarbeit zwar nicht darauf an, welche Beweggründe jemanden zur Aufnahme einer Beschäftigung veranlasst haben.
Ferner bleiben allgemeine sonstige Lebensumstände des Versicherten außer Betracht, die nicht die Arbeit und das Arbeitsentgelt als solche, sondern sein häusliches, familiä res, wohn- und aufenthaltsbezogenes Umfeld betreffen. Unerheblich ist insbesondere, ob der Arbeitsbereich z.B. wegen drastischer Strafandrohungen praktisch nicht verlassen werden konnte, ob also die Durchführung der Arbeit frei oder unfrei war.
Dagegen ist das Beschäftigungsverhältnis selbst stets daraufhin zu untersuchen, ob es "frei" im Sinne eines aus eigenem Antrieb begründeten Vertragsabschlusses gewesen ist. Der Betroffene muss aus eigenem Willensentschluss ein konkretes Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis eingegangen sein, die tatsächlich einem Arbeitgeber geschuldete Arbeitsleistungen erbracht haben, und es muss ihm hierfür im Aus tausch eine den Umständen entsprechend angemessene Gegenleistung gewährt worden sein. Auf diese Kriterien ist der Kläger mit Schreiben des Senats vom 07.09.1999 hingewiesen und zu weiterem Sachvortrag aufgefordert worden.
Auch nach dem ergänzten Sachvortrag ist nicht festzustellen, dass der Kläger von S ... aus oder in B ... in einem den Kriterien der BSG-Rechtsprechung entsprechenden Beschäftigungsverhältnis gestanden hat, noch erschlösse sich dies aus der Gesamtschau der im Verfahrensverlauf verfügbar gewordenen Informationen.
Nach den Angaben des Klägers und seiner Zeugen im Entschädigungsverfahren war die nunmehr als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeit zu erörternde Zeit des Ghetto aufenthaltes eine Zeit der Zwangsarbeit mit schwersten Misshandlungen (zur Abgrenzung zwischen entschädigungsrechtlich relevanten Zwangsarbeiten von arbeitsrechtlich justiziablen Arbeitsverhältnissen zuletzt BAG, NJW 2000, 1438 ff.).
Nach seinen Angaben der Beklagten gegenüber und im Gerichtsverfahren wurde der Kläger nach Errichtung des Ghettos S ... wie sein Vater und viele Arbeiter auch unter polizeilicher Bewachung täglich zur Arbeit in die Möbelfabrik H ... geführt und für die dort verrichtete Arbeit bezahlt bis Juli 1943. Im Juli 1943 wurde er mit einer Gruppe von Arbeitern in die Fabrik H ... in B ... überführt, wo er bis etwa einen Monat vor Kriegsende gearbeitet haben will. Hinsichtlich einer auch nur zu Teilen willentlichen Begründung eines Arbeitsverhältnisses, auf Initiative oder unter Vermittlung eines ggf. örtlich bestehenden Judenrates wie auch hinsichtlich des Verhältnisses zwischen geleisteter Arbeit und ihrem Ertrag fehlt es an jeglichem konkretem Sachvortrag. Der geschilderte Sachverhalt spricht gegen eine Erfüllung der vom BSG aufgestellten Kriterien. Eine Regel dergestalt, dass aus dem bloßen Aufenthalt in einem Ghetto auf das Zustandekommen und Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses geschlossen werden könnte, besteht nicht (LSG Berlin, L 6 An 57/96 vom 22.04.1998; Gagel, Rentenversicherung von Ghettoarbeitsverhältnissen, NZS 2000, 231 f. zur Abgrenzung zwischen Zwangsarbeit und Beschäftigungsverhältnissen in einer durch Dirigismus veränderten Arbeitswelt).
Die Berücksichtigung einer im Bundesgebiet vom Kläger versicherungspflichtig zurückgelegten Beschäftigungszeit im DP-Lager Leipheim in der US-Zone ist auch nicht möglich.
Hierbei kommt eine versicherungspflichtige Tätigkeit zwar grundsätzlich ab dem 01.04.1946 und daher für den über wiegenden Anteil des vom Kläger angegebenen Zeitraumes in Betracht. Durch das Memorandum Nr. 12 vom 08.02.1946 der Amerikanischen Administration sowie durch weitere Anordnungen war für Zeiten ab 01.04.1946 bestimmt worden, dass die in der amerikanischen Zone gegen Entgelt beschäftigten DP (Displaced Persons) dieselben Abzüge für Sozialversicherung zu leisten hatten wie deutsche Zivilpersonen und dieselben Ansprüche haben sollten wie deutsche Arbeitnehmer, die in gleicher Weise versichert waren. Diese Bestimmungen sind von den Bundesländern mit verschiedenen Verordnungen und Erlassen jeweils mit Wirkung zum 01.04.1946 umgesetzt worden (Bayern: Verordnung Nr. 53 vom 04.03.1946 [Gesetz und Verordnungsblatt Nr. 12/1946, S. 187], Hessen: Verordnung über die Ausdehnung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung vom 21.03.1946 [Gesetz und Verordnungsblatt vom 30.11.1946]; Baden-Württemberg: Erlasse des Arbeitsministers vom 25.02.1946 [Mitteilungen des Arbeitsministers 1946, S. 13] und 25.03.1946 [a.a.O.]).
Das Bestehen eines hiernach ab dem 01.04.1946 grundsätzlich sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Klägers ist jedoch weder bewiesen noch glaubhaft gemacht.
Beweismittel für das Vorliegen eines nach Art und Umfang so zialversicherungspflichtigen und unter Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen durchgeführten Beschäftigungsverhält nisses des Klägers bei der DP-Lageradministration wie etwa Lohnlisten, Sammelbelege etc. sind nicht vorhanden. Die vom Kläger vorgelegte Umtauschquittung aus der Währungsreform belegt zwar, dass er seinerzeit im Besitz von Bargeld war, nicht jedoch, auf welche Weise er in den Besitz von Bargeld gelangt ist.
Dem Umstand, dass Versicherungsunterlagen für die Nachkriegszeit oft lückenhaft oder völlig untergegangen sind, trägt § 1 Abs. 1 Satz 1, 3 der Versicherungsunterlagenverordnung vom 30.03.1960 (nun: § 286a SGB VI) Rechnung, indem (bei weiteren, hier nicht geprüften Voraussetzungen) die Anerkennung von Beitragszeiten auch dann zulässig ist, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Versicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hat und dass hierfür Beiträge gezahlt worden sind.
Dies ist hier nicht der Fall, denn es ist nicht überwiegend wahrscheinlich und wird vom Kläger offensichtlich nicht ein mal behauptet, dass die von ihm für die Lageradministration geleisteten Hilfstätigkeiten nach Art und Umfang versicherungspflichtig waren.
Zunächst wecken die Angaben des Klägers im Entschädigungsverfahren zu seinen häufigen Krankenhausaufenthalten im DP-Lager in Verbindung mit den feststellbaren zahlreichen auswärtigen Aufenthalten des Klägers in den Jahren 1946 bis 1948 bereits grundsätzliche Zweifel daran, ob der Kläger zu einer kontinuierlichen, von der DP-Lagerleitung als dem in Betracht kommenden Arbeitgeber überhaupt hinnehmbaren Arbeitsleistung im DP Lager L ... in der Lage war.
Zudem kann auf der Grundlage des ermittelten Sachverhaltes, ja nicht einmal nach den Behauptungen des Klägers, nicht festgestellt werden, ob es sich bei seiner Tätigkeit für die Lagerleitung überhaupt um eine nach den Maßstäben der RVO versicherungspflichtige Arbeit gehandelt, hat oder ob etwa eine wegen ihrer Geringfügigkeit versicherungsfreie Beschäftigung (§ 1228 Abs. 1 Nr. 4 RVO, § 4 Abs. 1 Nr. 4 AVG) vor gelegen hat bzw. nach der Darstellung des Klägers vorgelegen haben soll.
Die Berücksichtigung von Ersatzzeiten scheidet mangels vor heriger Versicherungszeiten grundsätzlich aus (§ 1251 Abs. 2 Satz 1 RVO) und ist auch nicht ausnahmsweise möglich, da auch eine den Ersatzzeiten nachfolgende Aufnahme einer nach der RVO versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit binnen 3 Jahren nicht feststellbar ist (§ 1251 Abs. 2 Satz 2 RVO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Ein Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 SGG besteht nicht.
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