L 1 KR 17/06

Land
Hamburg
Sozialgericht
LSG Hamburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Hamburg (HAM)
Aktenzeichen
S 21 KR 880/04
Datum
-
2. Instanz
LSG Hamburg
Aktenzeichen
L 1 KR 17/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung wird als unzulässig verworfen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der aufgrund einer Vielzahl unter anderem bei den Hamburger Sozialgerichten geführter Rechtsstreitigkeiten gerichtsbekannte Kläger – auf die Auflistungen in den Stammblättern der Prozessakte und den Inhalt der dort genannten Akten wird Bezug genommen - bezieht seit dem 1. November 1983 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er begehrt - zum wiederholten Male (vgl. nur die abgeschlossenen Verfahren des erkennenden Senats L 1 KR 17/03 und L 1 B 218/06 ER KR) - die rückwirkende Zahlung von Krankengeld.

Das Sozialgericht hat die diesbezügliche Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Mai 2006, dem Kläger zugestellt am 18. Mai 2006, abgewiesen. Die Klage sei unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Von einer Aussetzung des Verfahrens könne abgesehen werden, weil dem Kläger ein Krankengeldanspruch nicht zustehe.

Mit der am 19. Mai 2006 hiergegen eingelegten Berufung beantragt der Kläger sinngemäß,

die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 9. bis 18. August 2004 sowie für weitere Zeiträume rückwirkend Krankengeld zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den weiteren Inhalt der Prozessakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

Die Berufung ist wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers unzulässig.

Nach § 71 Abs. 1 SGG ist ein Beteiligter prozessfähig, so weit er sich durch Verträge verpflichten kann, d. h. geschäftsfähig ist. Prozessfähigkeit ist demnach die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen; sie wird auch als "prozessuale Geschäftsfähigkeit" bezeichnet (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage 2005, Anm. 1a zu § 71 SGG). Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung. Sie muss in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden. Ein Prozessunfähiger kann Prozesshandlungen nicht wirksam vornehmen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Anm. 3 zu § 71 SGG).

Der Senat geht nach den vorliegenden Unterlagen und den im Folgenden angegebenen gerichtsbekannten Tatsachen zwar nicht davon aus, dass der Kläger vollen Umfangs geschäftsunfähig ist. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass eine Geschäfts- und Prozessunfähigkeit in Bezug auf ganz bestimmte Lebensbereiche und den damit in Zusammenhang stehenden Kreis von gerichtlichen Verfahren bestehen kann (partielle Geschäfts- und Prozessunfähigkeit). Eine solche partielle Prozessunfähigkeit kann auf Grund von Querulanz eintreten. Sie ist gegeben, wenn die freie Willensbildung wegen krankhafter Rechthaberei eingeschränkt oder beseitigt ist, und kann vom Gericht ausnahmsweise ohne Sachverständigen, insbesondere bei Vorliegen eindeutiger Symptome, festgestellt werden, die auch einem medizinisch nicht vorgebildeten Laien eindeutige Schlüsse ge- statten. Anzeichen können aggressive Intensität, ungezügelte Art, Einbeziehung völlig verfahrensfremder Beteiligter, in keiner Weise nachvollziehbare Geltendmachung von "Ansprüchen", riesiger Umfang der Prozessführungstätigkeit ("Prozessieren zum Selbstzweck") oder wiederholtes Aufgreifen von Verfahren sein (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, Anm. 6a zu § 71 SGG mwN). So verhält es sich hier.

Der 5. Senat des erkennenden Gerichts hat in dessen Urteil vom 14. Oktober 2004 zum Verfahren L 5 AL 57/04, in dem der Kläger die Wiederaufnahme aller bisher von ihm gegen die Bundesagentur (früher: Bundesanstalt) für Arbeit in der hamburgischen Sozialgerichtsbarkeit anhängig gemachten abgeschlossenen Verfahren und im Zusammenhang damit die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe über den 4. August 1980 hinaus, von Eingliederungshilfe und von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch begehrte, folgende Darstellung von auf Grund einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten gerichtsbekannten Tatsachen im Tatbestand gemacht:

Der gegenwärtig 56 Jahre alte Kläger hat nach seinen Angaben im Anschluss an den Hauptschulabschluss von 1963 bis 1966 eine Ausbildung als Filmkopienfertiger absolviert. Im Jahre 1969 wurde er zum Kameraassistenten ausgebildet und war anschließend in diesem Beruf bis Anfang Oktober 1975 erwerbstätig, zuletzt beim Norddeutschen Rundfunk (NDR) als freier Mitarbeiter auf Grund so genannter Stückverträge. In den Jahren 1976 und 1978 war er noch tageweise insbesondere für Radio Bremen als Kameramann beschäftigt. Ab Oktober 1975 bezog er Arbeitslosengeld und ab April 1976 Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 14. Oktober 1980 hob die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 5. August 1980 mit der Begründung auf, der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe sei erloschen, weil er zum zweiten Mal nach der Entstehung dieses Anspruchs Anlass für den Eintritt einer die Regeldauer umfassenden Sperrzeit gegeben habe. Widerspruch und Klage vor dem Sozialgericht Hamburg (SG) hatten keinen Erfolg. Letztere wurde auf die Berufung der Beklagten vom Landessozialgericht Hamburg (LSG) durch das Urteil vom 3. März 1983 (V ARBf 23/82) unter entsprechender Änderung des Urteils des SG vom 5. März 1982 (4 AR 276/81) abgewiesen. Seither hat der Kläger immer wieder die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe beantragt, zunächst in monatlichen Abständen, seit 1996 ungefähr alle drei Monate. Die Beklagte hat die Anträge regelmäßig mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe seit dem Erlöschen seines Anspruchs nicht erneut die Voraussetzungen für einen neuen Anspruch erfüllt. Eine weitere Klage auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (8 AR 1161/91) blieb erfolglos. Die gegen das klagabweisende Urteil eingelegte Berufung (V ARVBf 21/95) hat der zum Betreuer bestellte Rechtsanwalt T. am 9. Oktober 1997 zurückgenommen. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Januar 1985 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit ab dem 1. November 1983. Der Kläger, der sich nicht für erwerbsunfähig hielt und hält, hat diese Rente nie akzeptiert und strebt seit 1976 seine Weiter- bzw. Wiederbeschäftigung beim NDR an. Zu diesem Zweck hat er zahlreiche Verfahren in der hamburgischen Arbeitsgerichtsbarkeit anhängig gemacht, die sämtlich erfolglos geblieben sind. Er beruft sich dabei stets auf ein von ihm vorgelegtes Schreiben des NDR vom 3. Februar 1975 mit dem Angebot, ihn in ein festes Angestelltenverhältnis zu übernehmen. Nachdem er im Gefolge von Erklärungen, er verzichte auf die Erwerbsunfähigkeitsrente, wegen der Einstellung der Rentenzahlung und der Verweigerung von Unterstützung durch den Sozialhilfeträger wiederholt in finanzielle Not geraten war, seinen auf der Gewährung der Rente beruhenden Krankenversicherungsschutz verloren hatte und Mietrückstände zur Gefährdung seines Mietverhältnisses geführt hatten, wird die Rente mittlerweile von der BfA an das Sozialamt Hamburg-W. überwiesen und dem Kläger von dort nach Abzug der Kosten für Miete und Strom ausgezahlt. Die auf Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation gerichtete Klage gegen die BfA (10 AN 420/97) wurde am 9. Oktober 1997 durch seinen damaligen Betreuer RA T. zurückgenommen, seine nach Aufhebung der Betreuung auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens gerichtete Klage durch den Gerichtsbescheid des SG vom 28. September 1999 abgewiesen und die dagegen eingelegte Berufung durch Urteil des LSG vom 30. Mai 2001 (L 3 RA 43/99) zurückgewiesen. Darüber hinaus waren und sind zahllose Gerichtsverfahren auch in anderen Gerichtszweigen der hamburgischen Gerichtsbarkeit und auch im Freistaat Sachsen – dort sind dem Kläger im Februar 2001 Gerichtskosten für rund 50 Verfahren in Höhe von rund 37.250 DM in der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit erlassen worden - anhängig, mit denen der Kläger u. a die Rehabilitierung seiner Persönlichkeit und Schadensersatzforderungen geltend macht. Unter anderem wegen dieser umfangreichen Prozesstätigkeit, aber auch wegen der durch den Verzicht auf die bewilligte Rente verursachten finanziellen Notlagen, sind in der Vergangenheit wiederholt Pflegschaften eingerichtet worden und Betreuer bestellt worden. Die mit Beschlüssen vom 4. und 26. August 1983 und 24. Juli 1984 vom Amtsgericht (AG) Hamburg-W. eingerichtete Pflegschaft wurde im Jahre 1986 mit der Begründung aufgehoben, der Kläger sei nunmehr in der Lage, seine Verbindlichkeiten selbstständig einwandfrei und regelmäßig zu erfüllen. Die Sachverständige Dr. vom B. kam damals zum Ergebnis, dass sich der krankhafte Zustand des Klägers gegenüber dem, wie er bei der Exploration 1983 im Krankenhaus O. bestanden habe, eher noch verschlechtert habe. Seine Realitätsferne gehe so weit, dass er nicht in der Lage sei einzusehen, dass der NDR ihn nicht mehr einstellen könne und dass die mittlerweile zuerkannte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ihm durchaus zustehe. Nach Aufhebung der Pflegschaft werde sich zeigen, ob er mit dem inzwischen angesammelten Vermögen und den laufend gezahlten Bezügen zurechtkomme und in der Lage sein werde, seine Verbindlichkeiten regelmäßig zu erfüllen. Im Hinblick auf die zweifellos bestehende floride paranoide Psychose müssten diesbezüglich erhebliche Zweifel angemeldet werden. Das AG Hamburg-W. bescheinigte durch Beschluss vom 26. September 1990 dem erneut zum Pfleger bestellten Rechtsanwalt T., dass der Kläger unter Zwangspflegschaft betreffend das Führen von Rechtsstreitigkeiten, Vermögens- und Rentenangelegenheiten stehe. Das Gericht war aufgrund des Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 10. Mai 1988 zur Feststellung gelangt, dass beim Kläger eine partielle, auf den vorgenannten Gebieten sich auswirkende Geschäftsunfähigkeit bestehe, die ihn daran hindere, seine Angelegenheiten insoweit selbst zu besorgen. Durch Beschluss vom 12. Februar 1991 wurde der Antrag des Klägers vom 3. Dezember 1990 auf Aufhebung dieser Pflegschaft zurückgewiesen. Durch Beschluss vom 2. Januar 1995 hat das AG Hamburg-W. die Betreuung mit der Begründung aufgehoben, die Betreuung sei nicht (mehr) erforderlich. Durch Beschluss vom 10. April 1996 richtete das AG Hamburg-W. erneut eine Betreuung ein, und zwar mit dem Aufgabenkreis Führen von Aktiv- und Passivprozessen in allen Gerichtszweigen, Behördenangelegenheiten, Sozialhilfe- und Rentenangelegenheiten. Zur Begründung führte das Gericht aus, der Kläger sei infolge seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die genannten Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Gutachten der Sachverständigen Dr. S. vom 10. Mai 1988 und 7. November 1989, der Frau Dr. vom B. vom 10. April 1986 und Dr. B1 vom 25. Oktober 1994 und 12. Februar 1996 sowie aus dem eigenen Eindruck des Gerichts seit Anfang 1988 und seiner Kenntnis auch von weiteren Aktenvorgängen bis zurück in das Jahr 1983. In der Diagnose der Grunderkrankung einer paranoia querulatoria (Querulantenwahn) stimmten alle Sachverständigen überein. Die vom Kläger gegen die Anordnung der Betreuung erhobene Beschwerde wies das Landgericht Hamburg durch Beschluss vom 4. Dezember 1996 mit der Begründung zurück, der Betroffene sei auf Grund seiner psychischen Erkrankung nicht in der Lage, die Angelegenheiten, für die die Betreuung eingerichtet worden sei, selbst zu besorgen. Im Übrigen ergebe sich aus dem gesamten Akteninhalt, dass der Kläger nicht in der Lage sei, sich mit staatlichen Stellen sachgerecht auseinander zu setzen, sodass die eingerichtete Betreuung unabdingbar sei. Durch Beschluss vom 14. Juli 1998 hat das AG Hamburg-W. die angeordnete Betreuung aufgehoben. Im Oktober 1998 wurde sie mit einem neuen Betreuer wieder eingerichtet und durch Beschluss vom 11. Februar 2000 erneut aufgehoben. Zur Begründung hat das Gericht lediglich ausgeführt, die Betreuung sei nicht mehr erforderlich. Der Anregung des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 3 - vom 22. Februar 2001 und des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, zu überprüfen, ob eine erneute Betreuung eingerichtet werden müsse, da der Eindruck bestehe, der Kläger sei prozessunfähig bzw. nicht in der Lage, sich sachgemäß in seinen Angelegenheiten zu vertreten, ist das AG Hamburg-W. nicht gefolgt. Grundlage seiner Entscheidung war das von ihm veranlasste Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 10. Oktober 2001, das sich auch auf die Exploration des Klägers am 9. Oktober 2001 in dessen Wohnung stützte. Dr. N. bestätigte, dass der Kläger aus psychiatrischer Sicht an einer paranoid-querulatorischen Persönlichkeitsstörung leide. Der Kläger sei krankheitsbedingt nicht in der Lage, prozessuale Handlungen und Anträge zu kontrollieren und sich selbst angemessen zu vertreten. Da er unkorrigierbar in seinen eigenen Vorstellungen von Recht und Gerechtigkeit gefangen sei, sei er nicht in der Lage, von kritischen Abwägungen geleitete Entscheidungen und Anträge bei Gerichten, Ämtern und Behörden abzugeben. Andererseits sei er außerhalb dieses ausgestanzten Bereiches durchaus in der Lage, sein Leben selbst frei zu bestimmen. Eine Betreuung des Klägers dürfte bereits deshalb ins Leere gehen, weil der Kläger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Kooperation mit dem Betreuer ablehnen werde. Vor diesem Hintergrund könne aus nervenärztlicher Sicht die Einrichtung eine Betreuung für den Betroffenen nicht empfohlen werden.

Bereits am 30. Juni 1998 hatte der Kläger beim SG die Wiederaufnahme aller bisher anhängig gewesenen Verfahren beantragt. Daraufhin wurden auch 19 in der Vergangenheit von ihm gegen die Beklagte betriebene Verfahren mit den Aktenzeichen S 2 AL 1067/98 bis 1084/98 statistisch neu erfasst und mit Beschluss vom 24. Januar 2000 erneut verbunden, zusammen mit den Verfahren mit den Aktenzeichen S 2 AL 269/99, mit dem der Kläger die "Revision seiner Person als Rehabilitation" und die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auf Grund des Antrages vom 11. März 1999 begehrt hatte, S 2 AL 1103/99, mit dem der Kläger sich gegen den Bescheid vom 5. Juli 1999 wendete und beantragte, die Beklagte zur Gewährung berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation zu verurteilen, und das führende Verfahren S 2 AL 1478/99. Unter diesem Aktenzeichen ist die die vom Kläger am 26. Oktober 1999 erhobene und als solche bezeichnete Untätigkeitsklage gegen die Fachvermittlung ZBF-Agentur registriert worden. Er hat insofern geltend gemacht, es sei zu einer Arbeitsförderung oder Arbeitsaufnahme nicht gekommen, obwohl er sich vom Beginn seiner Arbeitslosigkeit an ständig der Fachvermittlung zur Verfügung gestellt habe. Des Weiteren hat er mit dieser Klage die "Revision und Rehabilitation seiner Person als ungewollter Kläger seiner Rechtsverfahren" und die Wiederaufnahme zahlreicher - etwa 50 - im einzelnen mit Aktenzeichen bezeichneter Verfahren beantragt. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2002 hat das SG mit diesem Verfahren folgende noch anhängige Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen S 2 AL 1478/99 verbunden: Die am 10. Januar 2001 erhobene und unter dem Aktenzeichen S 2 AL 56/01 registrierte Klage gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2000, mit dem die Beklagte seinen Antrag auf Förderung seiner Teilnahme am Lehrgang "Grundlagen der Digitaltechnik", der von Anfang November 2000 bis Mitte 2001 bei der Firma S1 durchgeführt werden sollte, abgelehnt hatte, den unter dem Aktenzeichen S 2 AL 347/01 registrierten Antrag des Klägers vom 5. März 2001 auf Erlass von (Prozess- bzw. Gerichts-) Kosten, wie der Kläger ihn schon – mit Erfolg - beim Sächsischen OVG gestellt hatte, die Klage vom 13. Dezember 2001 mit dem Aktenzeichen S 2 AL 1733/01, mit der der Kläger sich erneut gegen das - rechtskräftige - Urteil vom 5. März 1982 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 4 AR 276/81 sowie gegen die ständige Ablehnung von Arbeitslosenhilfe und Weiterbildung gewendet hat, die vom Kläger als Resitationsklage – gemeint: Restitutionsklage - bezeichnete Klage vom 8. November 2002 mit dem Aktenzeichen S 2 AL 1407/02 gegen den Bescheid vom 4. November 2002, mit dem die Beklagte zum wiederholten Mal die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe abgelehnt hatte, sowie schließlich die Klage mit dem Aktenzeichen S 2 AL 1415/02 vom 25. November 2002, gerichtet auf die Wiederaufnahme der Verfahren S 2 AL 1545/00 ER, 4 AR 276/81 und 4 AR 640/81.

Das SG hat die gesamte Klage durch Gerichtsbescheid vom 10. Dezember 2003 abgewiesen. Als Klage gegen den Bescheid vom 15. Oktober 1980 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. April 1981, der bereits Gegenstand des Verfahrens 4 AR 276/81 gewesen sei, sei sie unzulässig. So weit der Kläger die Wiederaufnahme aller bisherigen Verfahren begehre, sei sie bezüglich der durch Urteil entschiedenen Verfahren unbegründet, da Wiederaufnahmegründe vom Kläger nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich seien. So weit der Kläger die Wiederaufnahme der Verfahren beantragt habe, die durch Rücknahme beendet worden seien, sei die Klage unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Zu weiteren Einzelheiten der Ausführungen des SG wird auf die Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides verwiesen. Gegen diesen Gerichtsbescheid, der ihm am 16.Dezember 2003 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 17. Dezember 2003 Berufung eingelegt. Der Kläger bezeichnet als seine Hauptansprüche die Arbeitsförderung und die Ausbildungsförderung sowie die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Er habe sich stets korrekt verhalten. Ihn treffe kein Verschulden. Er betont, selbst keine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt zu haben. Mehrfach bezeichnet er als Ziel seiner Klagen die Vermeidung einer "Vergleichsentscheidung".

Der 5. Senat hat die Berufung wegen fehlender Prozessfähigkeit des Klägers als unzulässig verworfen und zur Begründung u.a. folgendes ausgeführt:

Der Senat hat keine Zweifel, dass der Kläger partiell prozessunfähig ist, sofern Lebensbereiche betroffen sind, die in Zusammenhang mit der Beendigung seiner Tätigkeit beim NDR und seiner nachfolgenden Arbeitslosigkeit stehen. Grundlage dieser Überzeugung ist die maßlose Inanspruchnahme der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit und auch anderer Gerichtszweige durch den Kläger in Vergangenheit und Gegenwart. Maßlos ist die Zahl – im oberen zweistelligen Bereich - der von ihm in der hamburgischen Sozialgerichtsbarkeit allein gegen die Beklagte anhängig gemachten Verfahren und der Umfang des übersandten Schriftgutes - Schriftsätze und Anlagen, die immer wieder übersandt werden, wie z. B. Kopien der Beschlüsse des AG HH-W. betreffend die Aufhebung der Betreuung, von Gutachten und Attesten, die zumindest nach seiner Vorstellung seine Auffassung stützen, er sei nicht erwerbsunfähig und auch in der Lage, seine Angelegenheiten selbst – ohne einen verordneten Betreuer – zu regeln, von Aufstellungen der Verfahren, die er wieder aufgenommen wissen will. Maßlos ist auch die Unbeirrbarkeit bei der Verfolgung vermeintlicher Ansprüche: auf Wieder- oder Weiterbeschäftigung beim NDR nach nunmehr rund dreißig Jahren seit ihrer Beendigung und auf Wieder- bzw. Weitergewährung der 1980 eingestellten Arbeitslosenhilfe durch regelmäßige Anträge bei der Beklagten und Klagen vor dem SG, ohne Rücksicht darauf, dass er mit diesen Begehren bereits mehrfach gescheitert ist. Er findet kein Ende und greift immer wieder dasselbe Begehren auf, obwohl darauf gerichtete Verfahren längst rechtskräftig abgeschlossen sind, und hält sich allein schon durch die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit der nicht in seinem Sinne ergangenen Entscheidungen für legitimiert, die Wiederaufnahme aller dieser Verfahren zu betreiben. Die von ihm – in nahezu allen Verfahren immer wieder zu den Akten gereichten – nach seinen Worten unter großen Mühen gefertigten - Aufstellungen der Aktenzeichen der nach seinen Vorstellungen wieder aufzunehmenden Verfahren füllen ganze Seiten. Für Verwaltungsgerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit gilt – den von ihm übersandten Kopien zufolge – nichts anderes. Symptomatisch ist auch sein Kampf gegen die Feststellung seiner Erwerbsunfähigkeit im Dienste seines primär angestrebten Zieles der Weiterbeschäftigung beim NDR, den er in der Vergangenheit unter Inkaufnahme finanzieller Notlagen und des Verlustes seiner Wohnung führte und der nur durch Kooperation des Sozialhilfeträgers mit der BfA obsolet wurde. All dies erweckt den Eindruck eines beim Kläger bestehenden Realitätsverlustes und einer Zwanghaftigkeit seines Agierens gegenüber dem Gericht bzw. den Gerichten und auch gegenüber der Beklagten und einer prinzipiellen Opposition gegen alles, was vom Gericht kommt.

Der Senat sieht sich in dieser Einschätzung des Klägers durch die in der Vergangenheit wiederholt erstatteten oben bereits angesprochenen Gutachten zur Frage der Prozessfähigkeit des Klägers bzw. seiner Geschäftsfähigkeit bestätigt, die der Senat im Wege des Urkundenbeweises würdigt, ebenso durch die auf diese gestützten Beschlüsse des AG Hamburg-W., insbesondere, soweit diese eine Betreuung des Klägers angeordnet haben. Demnach kam bereits der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. in seinem von Dr. B1 auszugsweise mitgeteilten Gutachten vom 10. Mai 1988 im Verfahren zur Anordnung einer Pflegschaft zum Ergebnis, beim Kläger bestehe ein sensitiv–wahnhaftes Erlebnis-, Wahrnehmungs- und Informationsverarbeitungsmuster nach Art einer chronischen blanden paranoiden Psychose. Der Kläger sei für das Sachgebiet von materiellen Interessengegensätzen weitgehend handlungsunfähig; er könne Ziele kaum formulieren, nicht setzen und nicht durch planendes rationelles Denken ansteuern und sei somit für diesen Bereich als geschäftsunfähig zu bezeichnen. Dr. B1 zufolge sah der behandelnde Nervenarzt Dr. W1 im November 1989 als sachverständiger Zeuge in demselben Verfahren den Kläger unter Berücksichtigung seiner vielfältigen Eingaben, die gewissermaßen reflektorisch erfolgten, als krank im Sinne einer querulatorischen Entwicklung an. Der Kläger könne kompliziertere Rechtsstreitigkeiten nicht souverän überblicken. Diese Einengung gehöre zu der bei ihm bestehenden Art von Persönlichkeitsstörung. Es gehöre zu seiner Entwicklung, dass er alles das, was in solchen Verfahren vom Gericht komme, als ihm feindlich einordne. Dr. S. vertrat sodann in seinem Gutachten vom selben Tage die Auffassung, der Kläger habe sich in einer fortgeschrittenen paranoiden Entwicklung, ausgeprägt als querulatorischer Wahn, in verschiedene Rechtsangelegenheiten verstrickt. Das AG Hamburg-W. hat in dem oben erwähnten Beschluss vom 2. Januar 1995 ausgeführt, der Kläger habe das ihm anscheinend im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den NDR widerfahrene Unrecht nicht verarbeitet; es sei in der Form des Querulantenwahns so bestimmend für sein Leben geworden, dass er sein Verhalten nicht frei bestimmen könne, wenn es um Angelegenheiten gehe, die mit seiner früheren Tätigkeit für den NDR in einem noch so fernen Zusammenhang stünden. Das gelte insbesondere für die Frage seiner Erwerbsunfähigkeit und den Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente. Es scheine jedoch möglich zu sein, ihn durch eine geeignete Berufsfindungs- bzw. Förderungsmaßnahme zu reintegrieren, wodurch seine Erwerbsunfähigkeit entfallen würde, die er mit seinem Selbstwertgefühl nicht vereinbaren könne. Für diese Einschätzung stützte sich das AG HH-W. auf das Gutachten, das der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B1 am 26. Oktober 1994 im Verfahren 8 AR 1161/91 für das SG erstattet hatte. Dieser hatte dort die Auffassung vertreten, beim Kläger sei es im Gefolge der Kündigung seines Arbeitsplatzes als Kameramann beim Norddeutschen Rundfunk im Jahre 1975, die er bislang psychisch nicht verarbeitet habe und deren Rücknahme er eigentlich anstrebe, zu einer querulatorischen Entwicklung gekommen, die sich mittlerweile zu einem sogenannten Querulantenwahn (paranoia querulatoria) entwickelt habe. Kennzeichnend für den Querulantenparanoiker sei, dass ihn das erlittene Unrecht gänzlich beherrsche und ihn auf folgenschwere Weise dazu zwinge, immer wieder darauf zurückzukommen. An der Diagnose "Querulantenwahn" bestünden keine Zweifel. Ausgeweitet habe sich das Begehren des Klägers, Recht zu bekommen, dahingehend, dass er allgemein feststellen lassen möchte, gesund, d. h. auch arbeitsfähig zu sein. Möglicherweise wäre auch eine Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess eine therapeutische Maßnahme, die den bestehenden Querulantenwahn letztendlich beseitige. Solange jedoch die gegenwärtige Situation fortbestehe, werde sich mit großer Wahrscheinlichkeit an seinem Verhalten nichts ändern. Insofern habe sich auch keine Änderung gegenüber der Situation ergeben, wie sie schon 1986 bestanden habe. Allein bezogen auf die oben geschilderte Lebenssituation, vor allen Dingen die Feststellung der Erwerbsfähigkeit, sei damit zu rechnen, dass der Kläger aus Gründen der Aufrechterhaltung seines Selbstwertgefühls praktisch dazu gezwungen sei, weiterhin in dieser Hinsicht zu agieren und zu prozessieren. Insofern sei bei ihm die Steuerungsfähigkeit, bezogen auf das weitere Agieren hinsichtlich der Wiedergutmachung des erlittenen vermeintlichen Unrechts, erheblich eingeschränkt, wenn nicht gar aufgehoben. Er befinde sich aber nicht grundsätzlich in einem seine freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit, die sich generell auf seine Fähigkeit auswirke, vertragliche Verpflichtungen einzugehen. In seiner nervenärztlichen Stellungnahme vom 12. Februar 1996 für das AG Hamburg-W. bestätigte Dr. B1 die Diagnose einer paranoia querulatoria, die sich beim Kläger reaktiv entwickelt habe, nachdem er aus seiner Sicht ungerechtfertigter Weise beim NDR nicht in ein Anstellungsverhältnis als Kameramann übernommen worden sei. Er berichtete, der Kläger habe zu Beginn der offiziellen Anhörung (durch das AG) sehr angespannt, hochgradig misstrauisch, innerlich gereizt gewirkt, wobei er sofort in eine Abwehrhaltung verfallen sei, sich ständig gerechtfertigt habe und nicht in der Lage gewesen sei, Vertrauen zum Richter bzw. zu seinen Anwältin zu entwickeln. Durch seine innerliche Anspannung sei er kaum noch in der Lage gewesen, auf die Fragen des Richters einzugehen, wobei die Gedankenführung immer konfuser geworden sei. Auf von ihm gestellte Frage habe er keine richtige Antwort gegeben, lediglich Schreiben überreicht, die zum Teil gar nicht mit den gestellten Fragen im Zusammenhang gestanden hätten. Er habe alle Fragen problematisiert und sich auch immer mehr in Widersprüche verstrickt. Er habe angegeben, er fühle sich nicht krank, sei auch kein Rentner. Er wisse auch gar nicht, wer diese Idee überhaupt gehabt habe und wodurch das Rentenverfahren eingeleitet worden sei. Dadurch, dass man ihn berentet habe, verbaue man ihm vollkommen den beruflichen Wiedereinstieg, den er eigentlich anstrebe. In seinem oben bereits erwähnten Beschluss vom 10. April 1996 hielt das Vormundschaftsgericht die Einrichtung einer Betreuung für unerlässlich. Den von den Sachverständigen Dr. vom B. im Jahre 1986, Dr. S. und Dr. B1 getroffenen Festgestellungen zur Grunderkrankung des Klägers stehe auch die von Dr. W1, dem behandelnden Nervenarzt des Klägers, vertretene Auffassung nicht entgehen, denn auch er halte den Kläger für krank im Sinne einer querulatorischen Entwicklung. Auch nach seiner Meinung könne der Kläger infolge einer Art von Persönlichkeitsstörung Gerichtsverfahren nicht souverän überblicken. Dr. W1 zufolge gehöre es zur Entwicklung des Klägers, dass er alles, was in solchen Verfahren vom Gericht komme, als ihm feindlich einordne. Sofern Dr. B1 in seinem neuesten Gutachten nach einem Gespräch von zehn Minuten vor der letzten Anhörung und einem weiteren Gespräch danach zur Einsicht gekommen sei, dass der Kläger durchaus in der Lage sein müsste, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen, vermöge ihm das Gericht nicht zu folgen. Der Sachverständige schildere zutreffend den Ablauf der letzten Anhörung. Hier habe für ihn die Schlussfolgerung immerhin nahe liegen müssen, dass der Betroffene zumindest seine Prozessangelegenheiten nicht selbst besorgen könne. Dies gelte umso mehr, als er bei Durchsicht der Akten ein gleichartiges Verhalten des Betroffenen in allen bisherigen Terminen hätte erkennen können. Aus der inzwischen rund 1150 Seiten umfassenden Akte nur zu diesem Aktenzeichen ergebe sich für jeden erkennbar, dass der Betroffene bisher noch alle gerichtlichen Maßnahmen mit einer Unzahl von Beschwerden, Anzeigen, Ablehnungen usw. beantwortet habe. Mit seinem Agieren und Prozessieren in allen Gerichtsinstanzen in nahezu allen Gerichtszweigen verstricke sich der Kläger immer wieder und immer mehr in Rechtshändel, die mit einer noch irgendwie realitätsnahen Wahrnehmung von Interessen nichts mehr zu tun habe. Das Gleiche gelte für die Bereiche Behördenangelegenheiten, Sozialhilfe- und Rentenangelegenheiten. Hier lägen die Wurzeln seines Gekränktseins am Recht mit der für ihn zwingenden Folge, dass der NDR ihn wieder einzustellen habe und er deshalb die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht entgegennehmen dürfe. Wie sehr sein Handeln hier von Realitätsferne geprägt sei, ergebe sich nicht zuletzt aus einer stets wiederholten Behauptung, die Rente sei ihm aufgedrängt worden. Selbstverständlich werde keine Rente ohne Antrag gezahlt, auch die mit Bescheid vom 22. Januar 1985 festgesetzte Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers nicht. In den gleichen Zusammenhang gehöre die Behauptung, einer Wiedereinstellung durch den NDR stehe nichts mehr im Wege, wenn nur die Belästigungen durch das Vormundschaftsgericht aufhörten. All dies zeige, dass der Betroffene seine Kompetenz auch auf dem Sachgebiet von materiellen Interessengegensätzen (hier: Sozialhilfe- und Rentenangelegenheiten) verloren habe. Die Einrichtung einer Betreuung sei auch nicht durch andere Maßnahmen zu ersetzen. Es sei in dieser Sache wiederholt versucht worden, durch Rücknahme gerichtlicher Maßnahmen die Kompetenz des Betroffenen in dessen eigenen Angelegenheiten zu stärken. So sei am 15. April 1986 die seit August 1983 bestehende Pflegschaft aufgehoben, am 19. Dezember 1989 ein Entmündigungsverfahren eingestellt und am 2. Januar 1995 eine Betreuung aufgehoben worden. Das Ergebnis sei jedes Mal gewesen, dass das Gericht bald darauf wieder habe eingreifen müssen, um den Kläger vor Schaden zu bewahren. Mit einer Besserung der Grunderkrankung sei nicht mehr zu rechnen, sodass die Betreuung bis 2001 auf die zulässige Höchstdauer befristet werde. Dr. N. sah im Rahmen der von ihm durchgeführten nervenärztlichen Begutachtung für das Vormundschaftsgericht vom 10. Oktober 2001 den in den Vorgutachten bereits beschriebenen psychopathologischen Befund bestätigt. Zu diskutieren sei eine paranoide Psychose, wie sie in den 80er Jahren diagnostiziert worden sei. Für diese Annahme spreche die auffallende formale und inhaltliche Denkstörung des Klägers sowie dessen beeinträchtigte affektive Schwingungs- und Steuerungsfähigkeit. Gegen diese Annahme sprächen jedoch die recht ausgestanzte Einengung der Realitätswahrnehmung des Klägers im Hinblick auf das ihm vermeintlich zuteil gewordene Unrecht wie auch seine sich ausweitende Neigung, in juristischen Verfahren Recht bekommen zu wollen, bei ansonsten wenig beeinträchtigten sozialen Ressourcen. Bezogen auf diese prozessualen Auseinandersetzungen erreiche die paranoid querulatorische Entwicklung des Klägers zweifelsohne Psychosewertigkeit. Es sei davon auszugehen, dass er nicht mehr in der Lage sei, seine Handlungen bei entsprechenden Anträgen vor Gericht zu kontrollieren und diese sinnvoll vorzutragen. Unerheblich ist, dass das Vormundschaftsgericht zuletzt die Bestellung eines Betreuers abgelehnt hat. Weder setzt eine derartige Bestellung Prozessunfähigkeit voraus noch muss bei Prozessunfähigkeit zwingend ein Betreuer bestellt werden (BSG 7. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003, Az: B 7 AL 216/02 B SozR 4-1500 § 72 Nr 1). Dies illustrieren anschaulich die diesbezüglichen Ausführungen des Dr. N ... Dieser hielt die Bestellung eines Betreuers für den Kläger für unzweckmäßig, weil der Kläger mit diesem nicht kooperieren werde und weil der Kläger außerhalb des ausgestanzten Bereichs der Wahrnehmung von vermeintlichen Rechtsansprüchen durchaus in der Lage sei, sein Leben selbst frei zu bestimmen. Auch kann das Vormundschaftsgericht weder die Geschäfts-(Prozess-)fähigkeit noch die Geschäfts-(Prozess-)unfähigkeit rechtskräftig oder sonst wie verbindlich feststellen (BSG 7. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003, Az: B 7 AL 216/02 B a. a. O.).

Der Senat sieht sich auf Grund des persönlichen Eindrucks, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, in seiner Auffassung, der Kläger sei partiell prozessunfähig, bestärkt. Der Kläger war offenkundig nicht in der Lage, sich einer sachlichen Erörterung eines Begehrens auch nur ansatzweise zu öffnen. Da die Frage, ob er prozessfähig ist, ein Dauerthema seiner vielen Prozesse darstellt, musste der Senat die Frage in der Verhandlung nicht nochmals gesondert in den Raum stellen (vgl. insofern BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1994, Az. 5 B 111/93

Der Senat durfte die Berufung wegen der Prozessunfähigkeit des Klägers als unzulässig verwerfen, ohne für den Kläger gemäß § 72 Abs. 1 SGG einen besonderen Vertreter zu bestellen. Im sozialgerichtlichen Verfahren darf grundsätzlich ein Rechtsbehelf nicht lediglich wegen der Prozessunfähigkeit des Klägers als unzulässig verworfen werden; vielmehr ist - wenn wie hier kein gesetzlicher Vertreter vorhanden ist - ein besonderer Vertreter zu bestellen (BSG 7. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003, Az: B 7 AL 216/02 a. a. O. mit weiteren Nachweisen). Von der Bestellung eines besonderen Vertreters kann allerdings - nur dann - abgesehen werden, wenn sich die Rechtsverfolgung als offensichtlich haltlos erweist bzw. wenn das Rechtsschutzbegehren aus anderen Gründen unzulässig ist (BSG 7. Senat, Beschluss vom 3. Juli 2003 a. a. O. mit weiteren Nachweisen; LSG Berlin 15. Senat, Beschluss vom 23. August 1994, Az.: L 15 Z-A 19/94, Breithaupt 1995, 385). So verhält es sich hier (wird dann ausgeführt).

Der erkennende Senat hält die Begründung des 5. Senats für schlüssig und schließt sich dieser auch für das vorliegende Verfahren an, in dem der Kläger zum wiederholten Male die Gewährung von Krankengeld für Zeiträume begehrt, für die er Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen hat. Der Senat legt seiner Beurteilung ausschließlich dieses vom Sozialgericht überprüfte Rechtsschutzbegehren zu Grunde, weil es sich bei den in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls, auf das Bezug genommen wird, gestellten "Anträge" nicht um Sachanträge, sondern vielmehr um weitere Anzeichen für die Erkrankung des Klägers handelt. Auch dieses Rechtsschutzbegehren erweist sich als haltlos. Der geltend gemachte Anspruch ist wegen des Bezugs der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach der eindeutigen Regelung des § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch ausgeschlossen und bereits mehrfach rechtskräftig abgelehnt worden (zuletzt im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens mit Beschluss des erkennenden Senats vom 11. September 2006 – L 1 B 218/06 ER KR). An der vom 5. Senat beschriebenen Maßlosigkeit der Inanspruchnahme der Gerichte durch den Kläger hat sich in keiner Hinsicht eine Änderung im positiven Sinn ergeben. Danach hält der erkennende Senat den Kläger auch im Hinblick auf den hiesigen Streitgegenstand für prozessunfähig und die Bestellung eines besonderen Vertreters für dennoch nicht angezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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