Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 2335/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 U 3398/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Gerichtskosten in Höhe von 225 EUR auferlegt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.05.2002.
Der am geborene Kläger war als Laborant bei der Firma R. Chemicals AG in M. beschäftigt. Am 14.05.2002 tropfte ihm - ausweislich der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 04.07.2002 - beim Umfüllen unter Säureschutzkleidung um 12.30 Uhr eine kleine Menge 4-Chlor-3-nitropyridin auf den linken Sicherheitsstiefel. Diesen Tropfen entfernte er sofort mit Aceton und arbeitete bis 15.30 Uhr weiter. Am Abend beobachtete er eine Rötung am linken Fuß, die sich nach Schwimmbad- und Solariumbesuch verschlimmerte und juckte. Der Kläger behandelte die Rötung mit einer cortisonhaltigen Salbe. Die Kleidung sowie die Schuhe wurden am nächsten Tag gewechselt. Am 16.05.2002 dehnte sich der Juckreiz mit Pustelbildung auf beide Beine aus, weshalb der Kläger seinen Hausarzt Dr. K. aufsuchte (ärztliche Unfallmeldung vom 16.05.2002), der ihn an die Universitätsklinik H. überwies, wo er zunächst in der Chirurgie beim Durchgangsarzt und später in der Ambulanz der Hautklinik behandelt wurde.
Prof. Dr. M., Universitätsklinikum H., Chirurgie, berichtete im Durchgangsarztbericht vom 21.05.2002 von einer allergischen Reaktion nach Chemieunfall im Sinne von Erythemen (nach Pschyrembel: entzündliche Rötung der Haut) an beiden Unterschenkeln und Fußrücken, links mit zwei Blasen in Höhe des oberen Sprunggelenks, die mit Zink-Cortison-Salbe behandelt wurden. Im Bericht des Dr. D. (vom 26.06.2002) über die Untersuchung am 05.06.2002 in der Ambulanz der Hautklinik der Universität H. wird von ca. drei Erysipelen (Wundrose) in sechs Monaten, das letzte am 16.05.2002 berichtet, wofür der Kläger als Eintrittspforte das Ekzem ansieht. Bei der Untersuchung am 05.06.2002 zeigte sich plantar (nach Duden: die Fußsohle betreffend) links und prätibial (am Schienbein) links distale Rötung, Schuppung, dishydrotische Vesiculae, am linken Unterschenkel keine Rötung. Dr. D. stellte die Diagnose eines Zustands nach Erysipel bei dishydrotischem Fußekzem bei atopischer Hautdiathese, sowie nebenbefundlich Zustand nach Rhinokonjunktivitis allergica. (Behandlung: Penicillintherapie, Hautpflegemittel Basodexan Soft Creme, dyshidrotisches Ekzem: Halicar Creme). Nach dem Bericht der Betriebsmedizinerin Dr. K. über eine Untersuchung am 04.06.2002 (Bl. 16 VA) waren an dem Tag - nach Beendigung der einwöchigen Arbeitsunfähigkeit am 24.05.2002 - noch leichte Rötungen am linken Fußrücken zu sehen. Sie betrachtete den Fall als abgeschlossen. Dr. W. sah in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 08.11.2002 das Unfallereignis als wesentliche Teilursache für das Entstehen des beidseitigen Ekzems mit der Folge des Erysipels an. Auf Nachfrage der Beklagten, ob noch Unfallfolgen bestünden, hat sich der Kläger zunächst nicht mehr gemeldet und die Beklagte nichts veranlasst. Am 23.04.2004 übersandte die Universitätshautklinik H. auf Bitte des Klägers alle Krankheitsunterlagen an die Beklagte. In einer persönlichen Vorsprache am 04.06.2004 (Bl. 34 VA) legte der Kläger Unterlagen vor und bat um Überprüfung folgender Beschwerden: Hauterkrankung (u. a. auf Grund des Unfalles vom 14.05.2002), Herzerkrankung, starke psychische Belastung durch Mobbing am Arbeitsplatz und Leberbeschwerden. Seiner Meinung nach sei die Arbeit in der Firma für seine physischen und psychischen Erkrankungen ursächlich. Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Rhein Neckar bei (Bl. 60 ff VA), wonach Arbeitsunfähigkeit vom 23. bis 27. 04.2001 wegen Hautausschlag und Hauteruptionen und vom 04. bis 08.07.1994 wegen Allergie vermerkt ist. Im Auftrag der Beklagten erstattete Prof. Dr. E. das dermatologische Fachgutachten vom 08.11.2004 (Bl. 89 VA), zu dem das Sicherheitsdatenblatt vom 17.11.2004 über 4-Chlor-3 nitropyridin vorlag. Anamnestisch wird von einem Ulcus cruris am rechten Unterschenkel von 1995 bis 2002 berichtet, infolgedessen ebenfalls ein Erysipel aufgetreten war. Bei erneutem Kontakt mit Chlorverbindungen nach dem Unfall vom 14.05.2002 sei es nach den Angaben des Klägers nach einer Latenzzeit von 48 Stunden zu Rötung, Juckreiz und Quadellbildung am Ober- und Unterkörper gekommen. Nach Selbsttherapie mit Zinksalbe sei es zur vollständigen Abheilung gekommen. Danach habe er den direkten Kontakt zu Chlorverbindungen gemieden. Der Hautbefund bei der Untersuchung am 14.10.2004 zeigte an den Handflächen eine minimale Variante des formalig dishydrotischen Handekzems in Form trockener Schuppung. An beiden Fußflächen bestand eine leichte Hyperkeratose., kein Erythem, keine Rhagaden, keine Bläschen, kein Juckreiz. Die Fußrücken sowie beide Unterschenkel waren völlig erscheinungsfrei. Prof. Dr. E. diagnostizierte - bezogen auf den Hautbefund - Residuen eines dishydrotischen Handekzems, Zustand nach rezidivierenden Erysipelen bei dishydrotischem Fußekzem bei atopischer Diathese, epidermale Sensibilisierung gegen Duftstoffmix und Dispers rot. Zusammenfassend ging der Gutachter von einem Arbeitsunfall aus, in dessen Folge ein Erysipel entstanden war, das folgenlos abgeheilt ist. Die MdE wurde mit Null geschätzt. Mit Bescheid vom 07.04.2005 wurde der Unfall vom 14.05.2002 als Arbeitsunfall anerkannt, ein Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente jedoch abgelehnt, da das Beschwerdebild folgenlos abgeheilt sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.08.2005).
Dagegen hat der Kläger am 15.08.2005 Klage zum Sozialgericht M. (SG) erhoben und als Folgen des Arbeitsunfalls die Anerkennung rezidivierender Erysipele und einer koronaren Herzerkrankung als Folge von Streptokokkenblutvergiftung geltend gemacht. Das SG hat - ohne weitere Ermittlungen anzustellen - die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2006 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe zwar auf mehrmals aufgetretene Erysipele verwiesen, gleichzeitig aber mitgeteilt, dass die Hautveränderungen inzwischen verheilt seien. Dies entspreche den Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. E., wonach kein krankhafter Befund mehr bestünde. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 14.05.2002 und der bei dem Kläger im November 2002 aufgetretenen Herzerkrankung sei vom Kläger nicht hinreichend substantiiert begründet worden. Anlass zu weiteren Ermittlungen habe nicht bestanden.
Gegen den am 07.06.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.07.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren auf Anerkennung von Unfallfolgen weiter betreibt. Seiner Ansicht nach sei der Sachverhalt zunächst durch ein toxikologisches Gutachten zu klären. Bei dem Parteigutachten von Prof. Dr. E. seien daher wichtige Vorfragen ungeklärt geblieben. Durch den Unfall sei der Kläger in hohem Umfang toxischen Stoffen ausgesetzt gewesen, die in seinem Körper zu einer Vergiftung geführt haben, der er nach wie vor ausgesetzt sei. Auch in den Folgejahren hätten sich wiederholt rezidivierende Erysipele eingestellt, die mindestens fünf mal mit Antibiotika behandelt werden mussten, woraufhin sich weitergehende gesundheitliche Folgen durch Pilzerkrankungen sowie eine Allergie auf Zucker und Süßigkeiten eingestellt habe. Die Herzerkrankung sei kausal auf die Vergiftung und die Antibiotikatherapien zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die beim Kläger noch bestehenden Hauterkrankungen sowie seine Herzbeschwerden als Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.05.2002 anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Kläger hat Berichte seiner behandelnden Ärzte vorgelegt (vgl. Bl. 27 bis 32 LSG Akte), auf die Bezug genommen wird.
Dem Kläger wurde die Sach- und Rechtslage im Erörterungstermin am 20.09.2006 dargelegt und auf § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft, gem. § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat weder Anspruch auf Feststellung von Unfallfolgen noch auf Verletztenrente, weil Unfallfolgen nicht mehr vorliegen und eine MdE in rentenberechtigendem Grad nicht begründen.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 07.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2005 mit dem die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente auf Grund des als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses vom 14.05.2002 abgelehnt hat.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente ist nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Unfallereignis) und die Gesundheitsstörung, derentwegen Entschädigungsleistungen begehrt werden, erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 129); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSGE 45, 285, 286 = SozR 2200 § 548 Nr. 38; BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 16 S. 81 f.). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91).
Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass der Kläger am 14.05.2002 einen Arbeitsunfall (von außen auf den Körper einwirkendes schädigendes Ereignis, versicherte Tätigkeit, innerer Zusammenhang) erlitten hat; dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 07.04.2005 festgestellt.
Nachgewiesen sind auch die unmittelbar beim Unfall davongetragenen Gesundheitsstörungen, die durch die Berichte des Prof. Dr. M., Dr. K. und Dr. D. dokumentiert sind; danach kam es bei dem Kläger bei dem angeschuldigten Unfall durch Kontakt zu 4-Chlor-3-nitropyridin am linken Fuß zu einer toxischen Hautreaktion mit Erythemen an beiden Füßen und Unterschenkeln, am linken Fuß mit Blasenbildung und Erysipel. Diese Gesundheitsstörungen sind folgenlos ausgeheilt. Dies ergibt sich nach dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. E. vom 18.11.2004, wonach kein krankhafter Befund, insbesondere auch nicht im betroffenen Bereich der Füße und Beine mehr vorlag. Dieses Gutachten ist im Wege des Urkundenbeweises verwertbar, auch wenn es aus dem Verwaltungsverfahren stammt (BSG, Beschluss vom 26.05.2000 B 2 U 90/00 B). Nach den Angaben des Klägers selbst gegenüber dem Gutachter ist es zur vollständigen Abheilung der Hauterscheinungen gekommen. Sofern der Kläger einen Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber 4-Chlor-3-nitropyridin durch den Unfall und weiteren Hauterkrankungen herstellt, ist dies nicht überzeugend. Zum einen sind die vom Kläger behaupteten Erkrankungen nicht belegt, da der Kläger diese durch Selbstmedikation behandelt hat und auch in der Folgezeit abgeheilt sind. Zum anderen ist der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich zu machen. Festzustellen ist zum Unfall, dass dem Kläger entgegen - seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz - nur eine kleine Menge (in der Unfallmeldung des Arbeitgebers ist von einem Tropfen die Rede) 4-Chlor-3-nitropyridin auf den Sicherheitsschuh getropft ist und diese sofort weggewischt wurde. Insofern ist ein großflächiger Hautkontakt mit einer erheblichen Menge des toxischen Stoffes auszuschließen. Dies ist auch dadurch belegt, dass der Kläger zunächst noch weitergearbeitet hat und erst am Abend eine Rötung bemerkt hat. Durch das Sicherheitsdatenblatt ist die Wirkweise von 4-Chlor-3-nitropyridin belegt. Bei Hautkontakt führt dies zu lokalen Reizungen. Es ist nicht vorstellbar, dass diese geringe Einwirkung über eine kleine Fläche auf der Haut zu der vom Kläger behaupteten "Vergiftung" geführt haben kann. Anlass für die Einholung eines toxikologischen Gutachtens bestand daher nicht. Fest steht demgegenüber, dass die Barrierefunktion der Haut beim Kläger schon vor dem Unfall gestört war, da eine atopische Hautdiathese vorliegt, die bereits vor dem Unfall die Entstehung von Erysipelen begünstigt hatte. Zudem ist eine Arbeitsunfähigkeit wegen Hautausschlag im April 2001 und ein längjähriges Unterschenkelgeschwür belegt. Weitere Hauterkrankungen lassen sich danach zwanglos mit der Anlage des Klägers erklären.
Nicht nachzuvollziehen ist der vom Kläger hergestellte Zusammenhang zwischen dem Unfall und seiner Herzerkrankung. Es handelt sich dabei um eine koronare 1 - Gefäßerkrankung die erstmals im Dezember 2003 diagnostiziert wurde und die durch die Risikofaktoren Hyperlipidämie und arterielle Hypertonie erklärlich ist. Anhaltspunkte für einen ursächlichen Zusammenhang mit der Einwirkung von einer kleinen Menge 4-Chlor-3-nitropyridin liegen nicht vor. Sie ergeben sich weder aus der Wirkweise des Stoffes (Hautreizung), noch sind sie auch von keinem Arzt erwähnt worden. Auch die vom Kläger vorgelegten Befundberichte seiner Ärzte lassen nicht im geringsten einen diesbezüglichen Zusammenhang erkennen, weshalb für weitere Ermittlungen von Amts wegen kein Anlass bestand.
Die vom Kläger behaupteten Pilzerkrankungen in der Folge der nach dem Unfall notwendigen Antibiotikabehandlungen sind ebenfalls nicht belegt. Nach den vom Kläger diesbezüglich vorgelegten Untersuchungsberichten der Laborarztpraxis Dr. R. und Partner waren die Testungen auf Pilze negativ.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Nachdem der Kläger auch nach Aufklärung über die Sach- und Rechtslage im Erörterungstermin am 20.09.2006 den Rechtsstreit weiter betreibt, obwohl er hätte erkennen müssen, dass seinem Klagebegehren im Hinblick auf die bisher durchgeführten Ermittlungen nicht stattgegeben werden kann, und kein Arzt sein Vorbringen bestätigt, ist es gerechtfertigt, dem Kläger Verschuldenskosten gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225,- EUR aufzuerlegen. Da der Kläger auch keinen Antrag nach § 109 SGG gestellt hat, konnte er sich schlechterdings keine Chance ausrechnen, das Verfahren zu einem für ihn positiven Abschluss zu bringen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.05.2002.
Der am geborene Kläger war als Laborant bei der Firma R. Chemicals AG in M. beschäftigt. Am 14.05.2002 tropfte ihm - ausweislich der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 04.07.2002 - beim Umfüllen unter Säureschutzkleidung um 12.30 Uhr eine kleine Menge 4-Chlor-3-nitropyridin auf den linken Sicherheitsstiefel. Diesen Tropfen entfernte er sofort mit Aceton und arbeitete bis 15.30 Uhr weiter. Am Abend beobachtete er eine Rötung am linken Fuß, die sich nach Schwimmbad- und Solariumbesuch verschlimmerte und juckte. Der Kläger behandelte die Rötung mit einer cortisonhaltigen Salbe. Die Kleidung sowie die Schuhe wurden am nächsten Tag gewechselt. Am 16.05.2002 dehnte sich der Juckreiz mit Pustelbildung auf beide Beine aus, weshalb der Kläger seinen Hausarzt Dr. K. aufsuchte (ärztliche Unfallmeldung vom 16.05.2002), der ihn an die Universitätsklinik H. überwies, wo er zunächst in der Chirurgie beim Durchgangsarzt und später in der Ambulanz der Hautklinik behandelt wurde.
Prof. Dr. M., Universitätsklinikum H., Chirurgie, berichtete im Durchgangsarztbericht vom 21.05.2002 von einer allergischen Reaktion nach Chemieunfall im Sinne von Erythemen (nach Pschyrembel: entzündliche Rötung der Haut) an beiden Unterschenkeln und Fußrücken, links mit zwei Blasen in Höhe des oberen Sprunggelenks, die mit Zink-Cortison-Salbe behandelt wurden. Im Bericht des Dr. D. (vom 26.06.2002) über die Untersuchung am 05.06.2002 in der Ambulanz der Hautklinik der Universität H. wird von ca. drei Erysipelen (Wundrose) in sechs Monaten, das letzte am 16.05.2002 berichtet, wofür der Kläger als Eintrittspforte das Ekzem ansieht. Bei der Untersuchung am 05.06.2002 zeigte sich plantar (nach Duden: die Fußsohle betreffend) links und prätibial (am Schienbein) links distale Rötung, Schuppung, dishydrotische Vesiculae, am linken Unterschenkel keine Rötung. Dr. D. stellte die Diagnose eines Zustands nach Erysipel bei dishydrotischem Fußekzem bei atopischer Hautdiathese, sowie nebenbefundlich Zustand nach Rhinokonjunktivitis allergica. (Behandlung: Penicillintherapie, Hautpflegemittel Basodexan Soft Creme, dyshidrotisches Ekzem: Halicar Creme). Nach dem Bericht der Betriebsmedizinerin Dr. K. über eine Untersuchung am 04.06.2002 (Bl. 16 VA) waren an dem Tag - nach Beendigung der einwöchigen Arbeitsunfähigkeit am 24.05.2002 - noch leichte Rötungen am linken Fußrücken zu sehen. Sie betrachtete den Fall als abgeschlossen. Dr. W. sah in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 08.11.2002 das Unfallereignis als wesentliche Teilursache für das Entstehen des beidseitigen Ekzems mit der Folge des Erysipels an. Auf Nachfrage der Beklagten, ob noch Unfallfolgen bestünden, hat sich der Kläger zunächst nicht mehr gemeldet und die Beklagte nichts veranlasst. Am 23.04.2004 übersandte die Universitätshautklinik H. auf Bitte des Klägers alle Krankheitsunterlagen an die Beklagte. In einer persönlichen Vorsprache am 04.06.2004 (Bl. 34 VA) legte der Kläger Unterlagen vor und bat um Überprüfung folgender Beschwerden: Hauterkrankung (u. a. auf Grund des Unfalles vom 14.05.2002), Herzerkrankung, starke psychische Belastung durch Mobbing am Arbeitsplatz und Leberbeschwerden. Seiner Meinung nach sei die Arbeit in der Firma für seine physischen und psychischen Erkrankungen ursächlich. Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Rhein Neckar bei (Bl. 60 ff VA), wonach Arbeitsunfähigkeit vom 23. bis 27. 04.2001 wegen Hautausschlag und Hauteruptionen und vom 04. bis 08.07.1994 wegen Allergie vermerkt ist. Im Auftrag der Beklagten erstattete Prof. Dr. E. das dermatologische Fachgutachten vom 08.11.2004 (Bl. 89 VA), zu dem das Sicherheitsdatenblatt vom 17.11.2004 über 4-Chlor-3 nitropyridin vorlag. Anamnestisch wird von einem Ulcus cruris am rechten Unterschenkel von 1995 bis 2002 berichtet, infolgedessen ebenfalls ein Erysipel aufgetreten war. Bei erneutem Kontakt mit Chlorverbindungen nach dem Unfall vom 14.05.2002 sei es nach den Angaben des Klägers nach einer Latenzzeit von 48 Stunden zu Rötung, Juckreiz und Quadellbildung am Ober- und Unterkörper gekommen. Nach Selbsttherapie mit Zinksalbe sei es zur vollständigen Abheilung gekommen. Danach habe er den direkten Kontakt zu Chlorverbindungen gemieden. Der Hautbefund bei der Untersuchung am 14.10.2004 zeigte an den Handflächen eine minimale Variante des formalig dishydrotischen Handekzems in Form trockener Schuppung. An beiden Fußflächen bestand eine leichte Hyperkeratose., kein Erythem, keine Rhagaden, keine Bläschen, kein Juckreiz. Die Fußrücken sowie beide Unterschenkel waren völlig erscheinungsfrei. Prof. Dr. E. diagnostizierte - bezogen auf den Hautbefund - Residuen eines dishydrotischen Handekzems, Zustand nach rezidivierenden Erysipelen bei dishydrotischem Fußekzem bei atopischer Diathese, epidermale Sensibilisierung gegen Duftstoffmix und Dispers rot. Zusammenfassend ging der Gutachter von einem Arbeitsunfall aus, in dessen Folge ein Erysipel entstanden war, das folgenlos abgeheilt ist. Die MdE wurde mit Null geschätzt. Mit Bescheid vom 07.04.2005 wurde der Unfall vom 14.05.2002 als Arbeitsunfall anerkannt, ein Anspruch auf Zahlung von Verletztenrente jedoch abgelehnt, da das Beschwerdebild folgenlos abgeheilt sei. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.08.2005).
Dagegen hat der Kläger am 15.08.2005 Klage zum Sozialgericht M. (SG) erhoben und als Folgen des Arbeitsunfalls die Anerkennung rezidivierender Erysipele und einer koronaren Herzerkrankung als Folge von Streptokokkenblutvergiftung geltend gemacht. Das SG hat - ohne weitere Ermittlungen anzustellen - die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.05.2006 abgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe zwar auf mehrmals aufgetretene Erysipele verwiesen, gleichzeitig aber mitgeteilt, dass die Hautveränderungen inzwischen verheilt seien. Dies entspreche den Feststellungen des Gutachters Prof. Dr. E., wonach kein krankhafter Befund mehr bestünde. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall vom 14.05.2002 und der bei dem Kläger im November 2002 aufgetretenen Herzerkrankung sei vom Kläger nicht hinreichend substantiiert begründet worden. Anlass zu weiteren Ermittlungen habe nicht bestanden.
Gegen den am 07.06.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.07.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren auf Anerkennung von Unfallfolgen weiter betreibt. Seiner Ansicht nach sei der Sachverhalt zunächst durch ein toxikologisches Gutachten zu klären. Bei dem Parteigutachten von Prof. Dr. E. seien daher wichtige Vorfragen ungeklärt geblieben. Durch den Unfall sei der Kläger in hohem Umfang toxischen Stoffen ausgesetzt gewesen, die in seinem Körper zu einer Vergiftung geführt haben, der er nach wie vor ausgesetzt sei. Auch in den Folgejahren hätten sich wiederholt rezidivierende Erysipele eingestellt, die mindestens fünf mal mit Antibiotika behandelt werden mussten, woraufhin sich weitergehende gesundheitliche Folgen durch Pilzerkrankungen sowie eine Allergie auf Zucker und Süßigkeiten eingestellt habe. Die Herzerkrankung sei kausal auf die Vergiftung und die Antibiotikatherapien zurückzuführen.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 31. Mai 2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07. April 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08. August 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die beim Kläger noch bestehenden Hauterkrankungen sowie seine Herzbeschwerden als Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.05.2002 anzuerkennen und zu entschädigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Kläger hat Berichte seiner behandelnden Ärzte vorgelegt (vgl. Bl. 27 bis 32 LSG Akte), auf die Bezug genommen wird.
Dem Kläger wurde die Sach- und Rechtslage im Erörterungstermin am 20.09.2006 dargelegt und auf § 192 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte gem. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erteilt haben.
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthaft, gem. § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat weder Anspruch auf Feststellung von Unfallfolgen noch auf Verletztenrente, weil Unfallfolgen nicht mehr vorliegen und eine MdE in rentenberechtigendem Grad nicht begründen.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 07.04.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.08.2005 mit dem die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente auf Grund des als Arbeitsunfall anerkannten Ereignisses vom 14.05.2002 abgelehnt hat.
Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Grundvoraussetzung für die Gewährung einer Verletztenrente ist nach § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, dass die Erwerbsfähigkeit des Versicherten über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist.
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Unfallereignis) und die Gesundheitsstörung, derentwegen Entschädigungsleistungen begehrt werden, erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1; BSGE 61, 127, 128 = SozR 2200 § 548 Nr. 84). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 58, 80, 83; 61, 127, 129); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSGE 45, 285, 286 = SozR 2200 § 548 Nr. 38; BSG SozR 3-2200 § 551 Nr. 16 S. 81 f.). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91).
Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass der Kläger am 14.05.2002 einen Arbeitsunfall (von außen auf den Körper einwirkendes schädigendes Ereignis, versicherte Tätigkeit, innerer Zusammenhang) erlitten hat; dies hat die Beklagte im angefochtenen Bescheid vom 07.04.2005 festgestellt.
Nachgewiesen sind auch die unmittelbar beim Unfall davongetragenen Gesundheitsstörungen, die durch die Berichte des Prof. Dr. M., Dr. K. und Dr. D. dokumentiert sind; danach kam es bei dem Kläger bei dem angeschuldigten Unfall durch Kontakt zu 4-Chlor-3-nitropyridin am linken Fuß zu einer toxischen Hautreaktion mit Erythemen an beiden Füßen und Unterschenkeln, am linken Fuß mit Blasenbildung und Erysipel. Diese Gesundheitsstörungen sind folgenlos ausgeheilt. Dies ergibt sich nach dem überzeugenden Gutachten von Prof. Dr. E. vom 18.11.2004, wonach kein krankhafter Befund, insbesondere auch nicht im betroffenen Bereich der Füße und Beine mehr vorlag. Dieses Gutachten ist im Wege des Urkundenbeweises verwertbar, auch wenn es aus dem Verwaltungsverfahren stammt (BSG, Beschluss vom 26.05.2000 B 2 U 90/00 B). Nach den Angaben des Klägers selbst gegenüber dem Gutachter ist es zur vollständigen Abheilung der Hauterscheinungen gekommen. Sofern der Kläger einen Zusammenhang zwischen der Exposition gegenüber 4-Chlor-3-nitropyridin durch den Unfall und weiteren Hauterkrankungen herstellt, ist dies nicht überzeugend. Zum einen sind die vom Kläger behaupteten Erkrankungen nicht belegt, da der Kläger diese durch Selbstmedikation behandelt hat und auch in der Folgezeit abgeheilt sind. Zum anderen ist der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich zu machen. Festzustellen ist zum Unfall, dass dem Kläger entgegen - seinem Vorbringen in der Berufungsinstanz - nur eine kleine Menge (in der Unfallmeldung des Arbeitgebers ist von einem Tropfen die Rede) 4-Chlor-3-nitropyridin auf den Sicherheitsschuh getropft ist und diese sofort weggewischt wurde. Insofern ist ein großflächiger Hautkontakt mit einer erheblichen Menge des toxischen Stoffes auszuschließen. Dies ist auch dadurch belegt, dass der Kläger zunächst noch weitergearbeitet hat und erst am Abend eine Rötung bemerkt hat. Durch das Sicherheitsdatenblatt ist die Wirkweise von 4-Chlor-3-nitropyridin belegt. Bei Hautkontakt führt dies zu lokalen Reizungen. Es ist nicht vorstellbar, dass diese geringe Einwirkung über eine kleine Fläche auf der Haut zu der vom Kläger behaupteten "Vergiftung" geführt haben kann. Anlass für die Einholung eines toxikologischen Gutachtens bestand daher nicht. Fest steht demgegenüber, dass die Barrierefunktion der Haut beim Kläger schon vor dem Unfall gestört war, da eine atopische Hautdiathese vorliegt, die bereits vor dem Unfall die Entstehung von Erysipelen begünstigt hatte. Zudem ist eine Arbeitsunfähigkeit wegen Hautausschlag im April 2001 und ein längjähriges Unterschenkelgeschwür belegt. Weitere Hauterkrankungen lassen sich danach zwanglos mit der Anlage des Klägers erklären.
Nicht nachzuvollziehen ist der vom Kläger hergestellte Zusammenhang zwischen dem Unfall und seiner Herzerkrankung. Es handelt sich dabei um eine koronare 1 - Gefäßerkrankung die erstmals im Dezember 2003 diagnostiziert wurde und die durch die Risikofaktoren Hyperlipidämie und arterielle Hypertonie erklärlich ist. Anhaltspunkte für einen ursächlichen Zusammenhang mit der Einwirkung von einer kleinen Menge 4-Chlor-3-nitropyridin liegen nicht vor. Sie ergeben sich weder aus der Wirkweise des Stoffes (Hautreizung), noch sind sie auch von keinem Arzt erwähnt worden. Auch die vom Kläger vorgelegten Befundberichte seiner Ärzte lassen nicht im geringsten einen diesbezüglichen Zusammenhang erkennen, weshalb für weitere Ermittlungen von Amts wegen kein Anlass bestand.
Die vom Kläger behaupteten Pilzerkrankungen in der Folge der nach dem Unfall notwendigen Antibiotikabehandlungen sind ebenfalls nicht belegt. Nach den vom Kläger diesbezüglich vorgelegten Untersuchungsberichten der Laborarztpraxis Dr. R. und Partner waren die Testungen auf Pilze negativ.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Nachdem der Kläger auch nach Aufklärung über die Sach- und Rechtslage im Erörterungstermin am 20.09.2006 den Rechtsstreit weiter betreibt, obwohl er hätte erkennen müssen, dass seinem Klagebegehren im Hinblick auf die bisher durchgeführten Ermittlungen nicht stattgegeben werden kann, und kein Arzt sein Vorbringen bestätigt, ist es gerechtfertigt, dem Kläger Verschuldenskosten gem. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGG in Höhe von 225,- EUR aufzuerlegen. Da der Kläger auch keinen Antrag nach § 109 SGG gestellt hat, konnte er sich schlechterdings keine Chance ausrechnen, das Verfahren zu einem für ihn positiven Abschluss zu bringen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved