Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 J 38/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RJ 5/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.02.1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit von Dezember 1995 bis März 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beanspruchen kann.
Der im März 1940 geborene Kläger bezog seit Oktober 1990 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 17.01.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft erkannte bei ihm im August 1996 das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - Lärmschwerhörigkeit mit Innenohrschwerhörigkeit und Ohrgeräuschen beidseits - an. Eine Rentenzahlung lehnte sie ab, da die Erkrankung keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe.
Im Dezember 1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der von der Beklagten beauftragte Chirurg Dr. W beschrieb in seinem Gutachten vom 09.04.1996 im wesentlichen eine Knorpel- und Innenmeniskusschädigung des linken Kniegelenkes bei Zustand nach dreifacher arthroskopisch-operativer Behandlung mit postoperativer Ergussbildung, weitgehend altersentsprechende Verschleißveränderungen der Wirbelsäule mit HWS- und LWS-Syndrom mit Bewegungseinschränkungen und eine operativ behandelte Knochenhautreizung des rechten Ellenbogengelenks mit handgelenksnaher Speichenfraktur und geringer Teilfunktionsstörung im rechten Ellenbogengelenk. Wegen der erst zwei Wochen zurückliegenden Operation des linken Kniegelenks bestehe vorübergehend noch ein Reizzustand des linken Kniegelenks mit rezidivierender Ergussbildung. Die Neurologin und Psychiaterin Dr. N fand bei der Untersuchung des Klägers am 21.05.1996 eine Nervenwurzelreizsymptomatik L 5/S 1 rechts bei bekannten degenerativen LWS-Veränderungen und Bandscheibenvorwölbung L 5/S 1 rechts, eine Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung bei privater Problematik sowie ein chronisches Ohrensausen. Der Kläger könne weiterhin leichte Tätigkeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.
Mit Bescheid vom 14.06.1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 11.04.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, nachdem der Kläger aus einer medizinischen Rehabilitation in dem Klinikzentrum N als vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entlassen worden war.
Mit seiner am 18.04.1997 bei dem Sozialgericht (SG) erhobenen Klage hat der Kläger unter Bezugnahme auf ein Attest seines behandelnden Orthopäden Dr. U geltend gemacht, er sei wegen seiner Kniegelenksbeschwerden nicht mehr in der Lage, eine Wegstrecke von mehr als 500 m zurückzulegen, wobei im Bereich der Wirbelsäule eine Wurzelreizsymptomatik mit Ausstrahlung in beide Beine bestehe.
Das SG hat zunächst Befundberichte von dem Internisten Dr. T und dem 0rthopäden Dr. U eingeholt. Der im Anschluss vom SG beauftragte Orthopäde Dr. B hat in seinem Gutachten vom 21.08.1997 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.12.1997 einen Reizzustand des linken Kniegelenks nach dreimaligem arthroskopischen Eingriff mit Meniskus- und Knorpelglättung, leichte bis mittelgradige Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule mit Betonung des Segments C 5/6 mit leichtgradiger Fehlstellung der Halswirbelsäule und reaktiven Schulter-Nackenbeschwerden, geringfügige Verschleißerscheinungen des mittleren und unteren Lendenwirbelsäulenabschnitts mit reaktiven Kreuzschmerzen und pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, leichtgradige Verschleißerscheinungen beider Ellenbogengelenke sowie eine operativ behandelte und ausgeheilte Speichenschaftfraktur rechts mit reaktiver leichtgradiger Einschränkung der Handgelenks- und Unterarmumwendbeweglichkeit beschrieben. Der Kläger könne leichte und mittelschwere vollschichtige Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen sowie im Freien und unter Witterungsschutz ausüben. Das Zugreifen mit beiden Händen sei nicht behindert. Der Zustand des linken Kniegelenks führe nicht zu einer derartigen Beeinträchtigung des Gehvermögens, dass übliche Anmarschwege zu und von der Arbeitsstätte von viermal arbeitstäglich 501 m in jeweils 20 Minuten nicht mehr zurückgelegt werden könnten. Die Vorstellung des Klägers, nicht mehr erwerbstätig sein zu können, sei aufgrund der jetzt erhobenen objektiven Befunde nicht begründbar.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 27.02.1998 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die von Dr. U bescheinigte rentenrechtlich-relevante Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers liege nicht vor. Das von ihm angenommene erhebliche chronisch-rezidivierende Wirbelsäulensyndrom mit Wurzelreizsymptomatik und Ausstrahlung in beide Beine sei in dieser Ausprägung weder von Dr. N noch von Dr. B bestätigt worden.
Gegen das am 31.03.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.04.1998 Berufung eingelegt. Er macht geltend, Dr. B habe die Schwere der bei ihm vorhandenen Erkrankung nicht erkannt. Unter Bezugnahme auf die Berichte von Dr. U und eine Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters Dr. N1 vom 27.04.1998, der Kribbelparästhesien im Rahmen einer cervicalen Myelopathie bei HWS-Verschleiß diagnostiziert hat, trägt er vor, eine Gehstrecke von mehr als 500 m könne er keinesfalls mehr leisten. Nachdem im Entlassungsbericht des Klinikzentrums Mühlengrund eine Neigung zu Erschöpfungszuständen mit allgemeiner nervöser Übererregbarkeit, Einschlaf- und Durchschlafstörungen, innerer Unruhe, depressiven Verstimmungszuständen, Niedergeschlagenheit, morgentlicher Antriebshemmung, Lustlosigkeit und Interessenlosigkeit beschrieben worden sei, müsse eine Untersuchung und Begutachtung auf psychiatrisch-neurologischem Gebiet erfolgen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27. Februar 1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.1997 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf eine Stellungnahme von Dr. N vom 12.03.1999.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat zunächst der Orthopäde Prof. Dr. I ein Gutachten vom 12.08.1999 erstattet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der vom Senat ergänzend befragte Dr. N1 hat erklärt, er habe den Kläger einmalig am 27.04.1998 neurologisch untersucht. Er könne nicht sagen, ob der Kläger an der Vorstellung gelitten habe, nicht mehr erwerbstätig sein zu können. Im Anschluss ist der Neurologe und Psychiater Dr. S mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt worden. Auf den Inhalt seines Gutachtens vom 07.05.2002 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.07.2002 trotz der Abwesenheit der Beklagten verhandeln und auch entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung zum Termin ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat in dem hier streitigen Zeitraum vom Dezember 1995 bis März 2000 keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil er nicht erwerbsunfähig ist.
Nach § 44 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
Der Kläger kann die ihm zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig in wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Zu dieser Leistungsbeurteilung mit einer sogar noch bestehenden Einsatzfähigkeit für mittelschwere Arbeiten sind im wesentlichen übereinstimmend die Sachverständigen Dr. B und Prof. Dr. I gekommen, während Dr. S den Kläger noch für in der Lage hält, leichte körperliche Tätigkeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Die Sachverständigen setzen sich nachvollziehbar unter umfassender Würdigung der gewonnenen apparativen diagnostischen Ergebnisse und der von den übrigen Sachverständigen erhobenen Befunde mit den bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen auseinander und lassen in der logischen Schlussfolgerung eine einfühlsame, auf das Leistungsvermögen des Klägers individuell abgestimmte Beurteilung erkennen.
Prof. Dr. I beschreibt ein diffuses chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom, Bewegungseinschränkungen und Funktionsstörungen des rechten Ellenbogengelenks, des rechten Unterarms und des rechten Handgelenks nach operativ versorgtem Speichenbruch mit Ellenbogengelenkumformung, eine Einschränkung der Drehbeweglichkeit der Hüftgelenke, eine Muskelminderung am linken Bein nach dreimaliger arthroskopischer Kniegelenksoperation, röntgenologisch fortgeschrittene umformende Veränderungen der unteren Halswirbelsäule und eine leichte Fehlhaltung des Rumpfes mit Vertiefung der Brustwirbelsäule zur Seite. Für den Bereich der Kniegelenke hat Prof. Dr. I eine Besserung beschrieben, da sich kein klinisch auffälliger Befund mehr feststellen lasse. Auch anlässlich der Untersuchung durch Dr. B fand sich lediglich ein noch leichtgradiger Erguss des linken Kniegelenkes mit Muskelminderung. Die von Dr. W geäußerte Auffassung, der operativ bedingte Reizzustand des linken Kniegelenkes werde sich zurückbilden, hat sich demnach bestätigt. Der Kläger ist daher nach dem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme auch noch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (nach BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 etwa 20 Minuten) zurückzulegen. Hiergegen spricht nicht, dass die Versorgungsverwaltung das Merkzeichen "G" bei dem Kläger angenommen hat, da dieser Annahme der Befundbericht des Orthopäden Dr. U vom 08.07.1998 zugrunde liegt und dessen Einschätzungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in keiner Weise bestätigt werden konnten. So haben insbesondere auch die neurologischen Untersuchungen des Klägers durch Dr. N, Dr. B, Prof. Dr. I und Dr. S übereinstimmend keine Nachweise einer Wurzelreiz- bzw. Ausfallsymptomatik im HWS- und LWS-Bereich ergeben. Bis auf eine leichte Muskelminderung des linken Oberschenkels des Klägers fand sich ein insgesamt kräftiger Muskelstatus an den übrigen Extremitäten, der auf keine wesentliche Schonung des Klägers in seinem Freizeit- und Alltagsverhalten hindeutet.
Auch Dr. S hat in seinem Gutachten vom 07.05.2002 ausgeführt, das bei dem Kläger in dem streitigen Zeitraum und auch im Untersuchungszeitpunkt vorliegende depressive Syndrom mit psychopathologischen Phänomenen von leicht gedrückter Stimmung, Grübeln, Insuffizienzgefühlen, Kränkungsgefühlen sowie seelischem Leidensdruck beeinträchtige ihn nicht in seiner Steuerungs- und Willensfähigkeit. Er könne die reaktive Depression durch zumutbare Willensanstrengung überwinden. Diese Leistungsbeurteilung von Dr. S überzeugt den Senat vor dem Hintergrund des von ihm ausgewerteten Akteninhalts und der von ihm erhobenen Befunde. So hat Dr. S ausgeführt, Ursachen und Anlässe der depressiven Störung seien dem Kläger bewusst und entzögen sich nicht seiner Einsicht und Steuerung. Geistige, intellektuelle oder psychische Einschränkungen des Fühlens, Wollens und Denkens seien bei dem Kläger nicht festzustellen und hätten nach der Krankheitsgeschichte auch zwischen 1995 und 2000 nicht vorgelegen. Trotz des leicht- bis mittelgradigen depressiven Syndroms seien die arbeitsplatzunspezifischen Fähigkeiten wie Ausdauer, Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit bei dem Kläger ebensowenig wie die kognitiven Funktionen und die Intelligenz eingeschränkt.
Die bei dem Kläger über das Erfordernis einer körperlich leichten Arbeit hinausgehenden gesundheitlichen Einschränkung führen letztlich weder für sich allein noch bei einer Gesamtbetrachtung dazu, dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist.
Nach der vom Großen Senat (GrS) des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit in der Regel nicht erforderlich ist, wenn auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbare Versicherte zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings zu machen, wenn bei den Versicherten eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt (BSGE 80, 24, 31). Das Bestehen einer derartigen Benennungspflicht hängt zunächst von Anzahl, Art und Umfang der gesundheitlichen Einschränkungen ab, wobei der Begriff der ungewöhnlichen (= qualitativen) Leistungseinschränkungen grundsätzlich diejenigen Einschränkungen umschreibt, die nicht bereits von dem Erfordernis "körperlich leichte Arbeit" erfasst werden (BSG, Urteil vom 14.07.1999 - B 13 RJ 65/97 R -). Die Frage, ob diese Einschränkungen die Einsetzbarkeit der Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über das Erfordernis hinaus, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, erheblich begrenzen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30; BSGE 81, 15, 18; BSG, Urteil vom 08.07.1998 - B 13 RJ 91/97 R -), beurteilt sich zunächst danach, ob das Restleistungsvermögen den Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (BSGE 80, 24, 31). Es kommt darauf an, ob den Versicherten allgemein geeignete Tätigkeitsfelder ("Tätigkeiten der Art nach") aufgezeigt werden können, die sie mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen noch ausfüllen können (BSG, Urteil vom 14.07.1999 - B 13 RJ 65/97 R -; BSG, Urteil vom 11.05.1999 - B 13 RJ 71/97 R -; Urteile des Senats vom 13.08.1999 - L 3 RJ 39/97 - und vom 01.07.2002 - L 3 RJ 1/02 -). Erst wenn dies nicht der Fall ist und insofern ausgehend von den qualitativen Leistungseinschränkungen ernste Zweifel (BSGE 80, 24, 34) an der Einsetzbarkeit in einem Betrieb aufkommen, entsteht eine Pflicht zur konkreten Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit (BSG vom 24.02.1999 aaO, BSG, Urteil vom 25.03.1998 - B 5 RJ 46/97 R - Prüfungspflicht, wenn ein "deutlicher Hinweis auf das Fehlen von Tätigkeitstypen" gegeben ist).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit die Sachverständigen Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Knien sowie das Besteigen von Gerüsten und Leitern ausschließen, handelt es sich um keine Einschränkungen, die eine konkrete Benennung veranlassen (BSGE 80, 24, 32; Urteile des Senats vom 13.08.1999 und 01.07.2002 aaO). Anlässlich der Untersuchungssituationen stellte sich die bei dem Kläger vorliegende Innenohrschwerhörigkeit nicht als Hindernisfaktor für eine umgangssprachliche Kommunikation dar. Die Einschränkungen im Bereich des rechten Armes beziehen sich lediglich auf die Fähigkeit zur Drehung des rechten Unterarms nach außen. Nach dem Inhalt der Sachverständigengutachten ergibt sich aus dieser Einschränkung keine Behinderung beim Tragen, Heben, Greifen und Halten, da lediglich das Tragen und Heben von mehr als mittelschweren Lasten ausgeschlossen wird. Auch die bei dem Kläger weiter vorliegenden Einschränkungen mit dem Ausschluss von Arbeiten mit Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht und mit Gefährdungen durch Hitze, Zugluft, Nässe und Kälte begründen keine Benennungspflicht (BSGE 80, 24, 31; BSG, Urteil vom 24.02.1999 - B 5 RJ 30/98 R -) Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass bei dem Kläger keinerlei Einschränkungen des geistigen Leistungsvermögens vorliegen und die Möglichkeit zu gelegentlichem Publikumsverkehr besteht. Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht damit für zahlreiche in ungelernten Tätigkeiten anfallende Verrichtungen (wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen) aus.
Da nach allem davon ausgegangen werden kann, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die dem Kläger noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt und keine ernsten Zweifel daran aufkommen, dass er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb eingesetzt werden kann, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierzu eine Veranlassung gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht gegeben war.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit von Dezember 1995 bis März 2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beanspruchen kann.
Der im März 1940 geborene Kläger bezog seit Oktober 1990 Rente wegen Berufsunfähigkeit. Mit Bescheid vom 17.01.2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige. Die Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft erkannte bei ihm im August 1996 das Vorliegen einer Berufskrankheit nach Nr. 2301 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung - Lärmschwerhörigkeit mit Innenohrschwerhörigkeit und Ohrgeräuschen beidseits - an. Eine Rentenzahlung lehnte sie ab, da die Erkrankung keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Folge habe.
Im Dezember 1995 stellte der Kläger einen Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der von der Beklagten beauftragte Chirurg Dr. W beschrieb in seinem Gutachten vom 09.04.1996 im wesentlichen eine Knorpel- und Innenmeniskusschädigung des linken Kniegelenkes bei Zustand nach dreifacher arthroskopisch-operativer Behandlung mit postoperativer Ergussbildung, weitgehend altersentsprechende Verschleißveränderungen der Wirbelsäule mit HWS- und LWS-Syndrom mit Bewegungseinschränkungen und eine operativ behandelte Knochenhautreizung des rechten Ellenbogengelenks mit handgelenksnaher Speichenfraktur und geringer Teilfunktionsstörung im rechten Ellenbogengelenk. Wegen der erst zwei Wochen zurückliegenden Operation des linken Kniegelenks bestehe vorübergehend noch ein Reizzustand des linken Kniegelenks mit rezidivierender Ergussbildung. Die Neurologin und Psychiaterin Dr. N fand bei der Untersuchung des Klägers am 21.05.1996 eine Nervenwurzelreizsymptomatik L 5/S 1 rechts bei bekannten degenerativen LWS-Veränderungen und Bandscheibenvorwölbung L 5/S 1 rechts, eine Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmung bei privater Problematik sowie ein chronisches Ohrensausen. Der Kläger könne weiterhin leichte Tätigkeiten vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben.
Mit Bescheid vom 14.06.1996 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 11.04.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, nachdem der Kläger aus einer medizinischen Rehabilitation in dem Klinikzentrum N als vollschichtig einsatzfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entlassen worden war.
Mit seiner am 18.04.1997 bei dem Sozialgericht (SG) erhobenen Klage hat der Kläger unter Bezugnahme auf ein Attest seines behandelnden Orthopäden Dr. U geltend gemacht, er sei wegen seiner Kniegelenksbeschwerden nicht mehr in der Lage, eine Wegstrecke von mehr als 500 m zurückzulegen, wobei im Bereich der Wirbelsäule eine Wurzelreizsymptomatik mit Ausstrahlung in beide Beine bestehe.
Das SG hat zunächst Befundberichte von dem Internisten Dr. T und dem 0rthopäden Dr. U eingeholt. Der im Anschluss vom SG beauftragte Orthopäde Dr. B hat in seinem Gutachten vom 21.08.1997 sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.12.1997 einen Reizzustand des linken Kniegelenks nach dreimaligem arthroskopischen Eingriff mit Meniskus- und Knorpelglättung, leichte bis mittelgradige Verschleißerscheinungen der Halswirbelsäule mit Betonung des Segments C 5/6 mit leichtgradiger Fehlstellung der Halswirbelsäule und reaktiven Schulter-Nackenbeschwerden, geringfügige Verschleißerscheinungen des mittleren und unteren Lendenwirbelsäulenabschnitts mit reaktiven Kreuzschmerzen und pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung, leichtgradige Verschleißerscheinungen beider Ellenbogengelenke sowie eine operativ behandelte und ausgeheilte Speichenschaftfraktur rechts mit reaktiver leichtgradiger Einschränkung der Handgelenks- und Unterarmumwendbeweglichkeit beschrieben. Der Kläger könne leichte und mittelschwere vollschichtige Arbeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen in geschlossenen Räumen sowie im Freien und unter Witterungsschutz ausüben. Das Zugreifen mit beiden Händen sei nicht behindert. Der Zustand des linken Kniegelenks führe nicht zu einer derartigen Beeinträchtigung des Gehvermögens, dass übliche Anmarschwege zu und von der Arbeitsstätte von viermal arbeitstäglich 501 m in jeweils 20 Minuten nicht mehr zurückgelegt werden könnten. Die Vorstellung des Klägers, nicht mehr erwerbstätig sein zu können, sei aufgrund der jetzt erhobenen objektiven Befunde nicht begründbar.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Urteil vom 27.02.1998 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die von Dr. U bescheinigte rentenrechtlich-relevante Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers liege nicht vor. Das von ihm angenommene erhebliche chronisch-rezidivierende Wirbelsäulensyndrom mit Wurzelreizsymptomatik und Ausstrahlung in beide Beine sei in dieser Ausprägung weder von Dr. N noch von Dr. B bestätigt worden.
Gegen das am 31.03.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.04.1998 Berufung eingelegt. Er macht geltend, Dr. B habe die Schwere der bei ihm vorhandenen Erkrankung nicht erkannt. Unter Bezugnahme auf die Berichte von Dr. U und eine Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters Dr. N1 vom 27.04.1998, der Kribbelparästhesien im Rahmen einer cervicalen Myelopathie bei HWS-Verschleiß diagnostiziert hat, trägt er vor, eine Gehstrecke von mehr als 500 m könne er keinesfalls mehr leisten. Nachdem im Entlassungsbericht des Klinikzentrums Mühlengrund eine Neigung zu Erschöpfungszuständen mit allgemeiner nervöser Übererregbarkeit, Einschlaf- und Durchschlafstörungen, innerer Unruhe, depressiven Verstimmungszuständen, Niedergeschlagenheit, morgentlicher Antriebshemmung, Lustlosigkeit und Interessenlosigkeit beschrieben worden sei, müsse eine Untersuchung und Begutachtung auf psychiatrisch-neurologischem Gebiet erfolgen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27. Februar 1998 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.06.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.04.1997 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf eine Stellungnahme von Dr. N vom 12.03.1999.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat zunächst der Orthopäde Prof. Dr. I ein Gutachten vom 12.08.1999 erstattet, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Der vom Senat ergänzend befragte Dr. N1 hat erklärt, er habe den Kläger einmalig am 27.04.1998 neurologisch untersucht. Er könne nicht sagen, ob der Kläger an der Vorstellung gelitten habe, nicht mehr erwerbstätig sein zu können. Im Anschluss ist der Neurologe und Psychiater Dr. S mit der Untersuchung und Begutachtung des Klägers beauftragt worden. Auf den Inhalt seines Gutachtens vom 07.05.2002 wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.07.2002 trotz der Abwesenheit der Beklagten verhandeln und auch entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung zum Termin ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Kläger hat in dem hier streitigen Zeitraum vom Dezember 1995 bis März 2000 keinen Anspruch auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, weil er nicht erwerbsunfähig ist.
Nach § 44 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht.
Der Kläger kann die ihm zur Vermeidung von Erwerbsunfähigkeit zumutbaren Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig in wechselnder Körperhaltung zwischen Gehen, Stehen und Sitzen verrichten. Zu dieser Leistungsbeurteilung mit einer sogar noch bestehenden Einsatzfähigkeit für mittelschwere Arbeiten sind im wesentlichen übereinstimmend die Sachverständigen Dr. B und Prof. Dr. I gekommen, während Dr. S den Kläger noch für in der Lage hält, leichte körperliche Tätigkeiten wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen zu verrichten. Die Sachverständigen setzen sich nachvollziehbar unter umfassender Würdigung der gewonnenen apparativen diagnostischen Ergebnisse und der von den übrigen Sachverständigen erhobenen Befunde mit den bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen auseinander und lassen in der logischen Schlussfolgerung eine einfühlsame, auf das Leistungsvermögen des Klägers individuell abgestimmte Beurteilung erkennen.
Prof. Dr. I beschreibt ein diffuses chronifiziertes Ganzkörperschmerzsyndrom, Bewegungseinschränkungen und Funktionsstörungen des rechten Ellenbogengelenks, des rechten Unterarms und des rechten Handgelenks nach operativ versorgtem Speichenbruch mit Ellenbogengelenkumformung, eine Einschränkung der Drehbeweglichkeit der Hüftgelenke, eine Muskelminderung am linken Bein nach dreimaliger arthroskopischer Kniegelenksoperation, röntgenologisch fortgeschrittene umformende Veränderungen der unteren Halswirbelsäule und eine leichte Fehlhaltung des Rumpfes mit Vertiefung der Brustwirbelsäule zur Seite. Für den Bereich der Kniegelenke hat Prof. Dr. I eine Besserung beschrieben, da sich kein klinisch auffälliger Befund mehr feststellen lasse. Auch anlässlich der Untersuchung durch Dr. B fand sich lediglich ein noch leichtgradiger Erguss des linken Kniegelenkes mit Muskelminderung. Die von Dr. W geäußerte Auffassung, der operativ bedingte Reizzustand des linken Kniegelenkes werde sich zurückbilden, hat sich demnach bestätigt. Der Kläger ist daher nach dem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme auch noch in der Lage, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 m mit zumutbarem Zeitaufwand (nach BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10 etwa 20 Minuten) zurückzulegen. Hiergegen spricht nicht, dass die Versorgungsverwaltung das Merkzeichen "G" bei dem Kläger angenommen hat, da dieser Annahme der Befundbericht des Orthopäden Dr. U vom 08.07.1998 zugrunde liegt und dessen Einschätzungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in keiner Weise bestätigt werden konnten. So haben insbesondere auch die neurologischen Untersuchungen des Klägers durch Dr. N, Dr. B, Prof. Dr. I und Dr. S übereinstimmend keine Nachweise einer Wurzelreiz- bzw. Ausfallsymptomatik im HWS- und LWS-Bereich ergeben. Bis auf eine leichte Muskelminderung des linken Oberschenkels des Klägers fand sich ein insgesamt kräftiger Muskelstatus an den übrigen Extremitäten, der auf keine wesentliche Schonung des Klägers in seinem Freizeit- und Alltagsverhalten hindeutet.
Auch Dr. S hat in seinem Gutachten vom 07.05.2002 ausgeführt, das bei dem Kläger in dem streitigen Zeitraum und auch im Untersuchungszeitpunkt vorliegende depressive Syndrom mit psychopathologischen Phänomenen von leicht gedrückter Stimmung, Grübeln, Insuffizienzgefühlen, Kränkungsgefühlen sowie seelischem Leidensdruck beeinträchtige ihn nicht in seiner Steuerungs- und Willensfähigkeit. Er könne die reaktive Depression durch zumutbare Willensanstrengung überwinden. Diese Leistungsbeurteilung von Dr. S überzeugt den Senat vor dem Hintergrund des von ihm ausgewerteten Akteninhalts und der von ihm erhobenen Befunde. So hat Dr. S ausgeführt, Ursachen und Anlässe der depressiven Störung seien dem Kläger bewusst und entzögen sich nicht seiner Einsicht und Steuerung. Geistige, intellektuelle oder psychische Einschränkungen des Fühlens, Wollens und Denkens seien bei dem Kläger nicht festzustellen und hätten nach der Krankheitsgeschichte auch zwischen 1995 und 2000 nicht vorgelegen. Trotz des leicht- bis mittelgradigen depressiven Syndroms seien die arbeitsplatzunspezifischen Fähigkeiten wie Ausdauer, Reaktionsfähigkeit, Übersicht, Aufmerksamkeit, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit bei dem Kläger ebensowenig wie die kognitiven Funktionen und die Intelligenz eingeschränkt.
Die bei dem Kläger über das Erfordernis einer körperlich leichten Arbeit hinausgehenden gesundheitlichen Einschränkung führen letztlich weder für sich allein noch bei einer Gesamtbetrachtung dazu, dass eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen ist.
Nach der vom Großen Senat (GrS) des Bundessozialgerichts (BSG) bestätigten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit in der Regel nicht erforderlich ist, wenn auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ungelernter Tätigkeiten verweisbare Versicherte zwar nicht mehr zu körperlich schweren, aber doch vollschichtig zu mittelschweren oder leichten Arbeiten in der Lage sind. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist allerdings zu machen, wenn bei den Versicherten eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt (BSGE 80, 24, 31). Das Bestehen einer derartigen Benennungspflicht hängt zunächst von Anzahl, Art und Umfang der gesundheitlichen Einschränkungen ab, wobei der Begriff der ungewöhnlichen (= qualitativen) Leistungseinschränkungen grundsätzlich diejenigen Einschränkungen umschreibt, die nicht bereits von dem Erfordernis "körperlich leichte Arbeit" erfasst werden (BSG, Urteil vom 14.07.1999 - B 13 RJ 65/97 R -). Die Frage, ob diese Einschränkungen die Einsetzbarkeit der Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt über das Erfordernis hinaus, die Arbeit müsse körperlich leicht sein, erheblich begrenzen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30; BSGE 81, 15, 18; BSG, Urteil vom 08.07.1998 - B 13 RJ 91/97 R -), beurteilt sich zunächst danach, ob das Restleistungsvermögen den Versicherten körperliche Verrichtungen erlaubt, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (BSGE 80, 24, 31). Es kommt darauf an, ob den Versicherten allgemein geeignete Tätigkeitsfelder ("Tätigkeiten der Art nach") aufgezeigt werden können, die sie mit ihrem verbliebenen Leistungsvermögen noch ausfüllen können (BSG, Urteil vom 14.07.1999 - B 13 RJ 65/97 R -; BSG, Urteil vom 11.05.1999 - B 13 RJ 71/97 R -; Urteile des Senats vom 13.08.1999 - L 3 RJ 39/97 - und vom 01.07.2002 - L 3 RJ 1/02 -). Erst wenn dies nicht der Fall ist und insofern ausgehend von den qualitativen Leistungseinschränkungen ernste Zweifel (BSGE 80, 24, 34) an der Einsetzbarkeit in einem Betrieb aufkommen, entsteht eine Pflicht zur konkreten Bezeichnung einer Verweisungstätigkeit (BSG vom 24.02.1999 aaO, BSG, Urteil vom 25.03.1998 - B 5 RJ 46/97 R - Prüfungspflicht, wenn ein "deutlicher Hinweis auf das Fehlen von Tätigkeitstypen" gegeben ist).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit die Sachverständigen Tätigkeiten mit häufigem Bücken und Knien sowie das Besteigen von Gerüsten und Leitern ausschließen, handelt es sich um keine Einschränkungen, die eine konkrete Benennung veranlassen (BSGE 80, 24, 32; Urteile des Senats vom 13.08.1999 und 01.07.2002 aaO). Anlässlich der Untersuchungssituationen stellte sich die bei dem Kläger vorliegende Innenohrschwerhörigkeit nicht als Hindernisfaktor für eine umgangssprachliche Kommunikation dar. Die Einschränkungen im Bereich des rechten Armes beziehen sich lediglich auf die Fähigkeit zur Drehung des rechten Unterarms nach außen. Nach dem Inhalt der Sachverständigengutachten ergibt sich aus dieser Einschränkung keine Behinderung beim Tragen, Heben, Greifen und Halten, da lediglich das Tragen und Heben von mehr als mittelschweren Lasten ausgeschlossen wird. Auch die bei dem Kläger weiter vorliegenden Einschränkungen mit dem Ausschluss von Arbeiten mit Zeitdruck, Nacht- und Wechselschicht und mit Gefährdungen durch Hitze, Zugluft, Nässe und Kälte begründen keine Benennungspflicht (BSGE 80, 24, 31; BSG, Urteil vom 24.02.1999 - B 5 RJ 30/98 R -) Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass bei dem Kläger keinerlei Einschränkungen des geistigen Leistungsvermögens vorliegen und die Möglichkeit zu gelegentlichem Publikumsverkehr besteht. Das Restleistungsvermögen des Klägers reicht damit für zahlreiche in ungelernten Tätigkeiten anfallende Verrichtungen (wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen) aus.
Da nach allem davon ausgegangen werden kann, dass es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für die dem Kläger noch mögliche Vollzeittätigkeit eine ausreichende Zahl von Arbeitsplätzen gibt und keine ernsten Zweifel daran aufkommen, dass er mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb eingesetzt werden kann, war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil hierzu eine Veranlassung gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht gegeben war.
Rechtskraft
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