Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 36 AL 655/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 160/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a AL 178/06 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Einladungsschreiben sowie die Rechtmäßigkeit einer Säumniszeit und einer Erstattungsforderung streitig.
Der 1953 geborene Kläger war vom 02.01.1990 bis 31.03.1994 als Marketingleiter bei der Firma H. G. L. GmbH & Co.KG tätig. Während des hier fraglichen Zeitraums stand der Kläger im Bezug von Arbeitslosenhilfe - Alhi -.
Mit Schreiben vom 09.01.2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, am 23.01.2002 beim Arbeitsamt R. zu erscheinen (Einladung gemäß § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III -).
Mit einem am 22.01.2002 eingegangenen Schreiben gab der Kläger an, er sei anwaltschaftlich vertreten, wenn man ihm etwas mitzuteilen habe bezüglich arbeitsamtlicher Maßnahmen, Sperrfrist und Gehaltsreduzierung und Umstellung von Alhi auf Alg seit 01.10.1996, so wende man sich an seinen Anwalt, der ihn sodann informiere. Der Einladung werde er aus diesem Grund nicht nachkommen.
Am 16.05.2002 ging bei der Beklagten ein Widerspruchsschreiben des Klägerbevollmächtigten gegen die Einladung zum 23.01.2002 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 wurde der Widerspruch gegen die Meldung zum 23.01.2002 als unzulässig verworfen; die Widerspruchsfrist habe am 14.02.2002 geendet.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München - SG - erhoben, die dort zunächst unter dem Az.: S 36 AL 1049/02 geführt worden ist, und beantragt, die genannten Bescheide aufzuheben und die Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts der Beklagten aufzuerlegen. Der Widerspruch sei nicht unzulässig, da dem Schreiben des Arbeitsamtes keine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben gewesen sei. Auch seien die Ermessenserwägungen schriftlich darzulegen gewesen.
Mit Schreiben vom 04.02.2002 wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dass er für sein Nichterscheinen am 23.01.2002 keinen wichtigen Grund mitgeteilt habe, und dass er am 06.02.2002 in das Arbeitsamt kommen solle (Einladung gemäß § 309 SGB III).
Gegen diese Einladung erhob der Kläger mit einem weiteren, am 16.05.2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch.
Mit (weiterem) Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 wurde der Widerspruch gegen die Meldung zum 06.02.2002 als unzulässig verworfen. Der Bescheid sei am 05.02.2002 zugestellt worden.
Dagegen hat der Kläger ebenfalls Klage zum SG erhoben, die dort zunächst unter dem Az.: S 36 AL 1051/02 geführt worden ist, und beantragt, die genannten Bescheide aufzuheben und die Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts der Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die Widerspruchsfrist sei mangels Rechtsbehelfsbelehrung nicht verstrichen.
Mit Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 18.02.2002, hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 24.01.2002 auf und führte unter anderem aus, der Leistungsanspruch ruhe, bis der Kläger sich persönlich beim Arbeitsamt melde, mindestens jedoch für sechs Wochen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2002 Widerspruch ein und führte im Wesentlichen und sinngemäß aus, der Widerspruch sei erfolgsträchtig, weil das Arbeitsamt wohl über weitere nicht hinnehmbare Aktionen gegen ihn nichts anderes vorhabe als fiktive Gründe zu provozieren, um ihn finanziell bewegungsunfähig zu machen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Säumniszeitbescheid als unbegründet zurück. Aus den Schriftsätzen des Klägers ergebe sich, dass dieser nicht gehindert gewesen sei, den Einladungen zum 23.01. und 06.02.2002 Folge zu leisten.
Gegen die genannten Bescheide hat der Kläger wiederum Klage zum SG erhoben, die dort zunächst unter dem Az.: S 36 AL 655/02 geführt worden ist, und beantragt, die genannten Bescheide aufzuheben und die Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte sei der Aufforderung zur Begründung ihrer Ermessensentscheidungen nicht nachgekommen. Dementsprechend sei die Aufforderung formell rechtswidrig, da der Kläger nicht habe erkennen können, ob die Beklagte nach Auswahlermessen eine formlose Meldeaufforderung abgegeben habe und welchem Zweck die Vorsprache habe dienen sollen.
Ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks meldete sich der Kläger am 28.03.2002 nach zweimaligem Meldeversäumnis erneut arbeitslos. Mit Schreiben vom 08.04.2002 wurde der Kläger aufgefordert, am 16.04.2002 zu erscheinen (Einladung gemäß § 309 SGB III). Dieser Einladung kam der Kläger nach.
Der Bevollmächtigte legte mit einem am 16.04.2002 beim Arbeitsamt eingegangenen Schreiben Widerspruch gegen die Einladung zum 16.04.2002 ein und beantragte ihre Aufhebung. Der Kläger habe sich bereits wiederholt gegen Einladungen gewandt, im Rahmen derer nicht die konkrete Situation besprochen worden sei, sondern eine große Anzahl von Fragen aufgeworfen worden sei, die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beantwortet worden seien. Man fordere die Beklagte ausdrücklich auf, bei künftigen Ermessensentscheidungen die zu Grunde liegenden Ermessungserwägungen ausführlich zu begründen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Einladung vom 08. zum 16.04.2002 als unbegründet zurück. Der Kläger zähle zum Kreis der Langzeitarbeitslosen. Alle Einladungen seien nicht willkürlich erfolgt. Das Einladungsschreiben sei aus sich heraus verständlich und enthalte auch eine umfassende Rechtsfolgenbelehrung und weitere Hinweise.
Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben, die dort zunächst unter dem Az.: S 36 AL 1050/02 geführt worden ist, und beantragt, die Bescheide insoweit abzuändern, als die Kosten für die notwendige Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren nicht übernommen worden seien. Der ursprüngliche Bescheid hätte die wesentlichen Ermessenerwägungen wiedergeben müssen.
Mit Schreiben vom 25.03.2002 wurde der Kläger dazu angehört, dass er vom 24. bis 31.01.2002 Alhi in Höhe von 377,36 EUR zu Unrecht bezogen habe und Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 119,48 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,01 EUR zu Unrecht entrichtet worden seien.
Mit Bescheid vom 07.05.2002 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 24.01.2002 wegen der beiden Meldeversäumnisse auf und forderte die Erstattung von 510,85 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14.05.2002 Widerspruch ein. Die Bescheide vom 23.01. sowie 06.02.2002 seien rechtswidrig, da die von Seiten des Klägers gemäß § 35 Abs.3 SGB X geforderten Ermessenserwägungen nicht schriftlich dargelegt worden seien.
Mit (weiterem) Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 wies die Beklagte diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Der angefochtene Bescheid sei insoweit zu berichtigen, als es sich lediglich um einen Erstattungsbescheid, Bezug nehmend auf die bereits erfolgte Aufhebung des Bewilligungsbescheides durch den Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 18.02.2002 handle. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs.1 SGB X.
Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben, die dort zunächst unter dem Az.: S 36 AL 1052/02 geführt worden ist, und beantragt, die genannten Bescheide aufzuheben und die Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts der Beklagten aufzuerlegen. Die Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X hätten nicht vorgelegen. Hinsichtlich der Einladungsschreiben hätte keine Begründung vorgelegen.
Das SG hat die fünf Klageverfahren mit Beschluss vom 28.10.2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem gemeinsamen Az.: S 36 AL 655/02 geführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2005 hat es die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe zwei Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheiden vom 27.08.2002 rechtlich zutreffend als unzulässig verworfen, da der Kläger die Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Im Übrigen seien die Klagen unbegründet, weil die angefochtenen Einladungen rechtlich nicht zu beanstanden seien.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, in dem streitgegenständlichen Verfahren gehe es zum einen um die Wirksamkeit des Säumnis- und Aufhebungsbescheides vom 18.02.2002 sowie um die Kosten hinsichtlich der Widersprüche gegen die Einladungen vom 09.01., 08.04. und 04.02.2002. Unstreitig habe der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte insbesondere Einladungen gemäß § 309 SGB III schriftlich und eingehend auf sämtliche Punkte gemäß § 35 SGB X zu begründen habe. Tatsächlich seien zu diesem Zeitpunkt weder aktuelle Bewerbungsangebote offen gewesen noch sei tatsächlich über die konkrete berufliche Situation gesprochen worden, sondern allein über die Beschwerden des Klägers. Daher sei die Begründung hinsichtlich der Bescheide rechtswidrig, da diese tatsächlich nicht auf die in der Einladung abschließend gemäß § 309 SGB III aufgeführten Gründe gestützt worden seien. Soweit den Schreiben tatsächlich eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt gewesen sei, seien die Widersprüche gemäß § 41 Abs.3 SGB X zulässig gewesen, da in den Bescheiden die geforderte Begründung gefehlt habe. Der Widerspruch gegen die Einladung zum 23.01.2002 sei nicht verfristet gewesen, da der Kläger selbst mit Schreiben vom 21.01.2002 Widerspruch eingelegt habe. Es habe ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestanden, Gespräche unter Beiziehung eines Zeugen zu führen. Da letztlich der Bescheid zum gegenwärtigen Zeitpunkt allein aus formellen Gründen und wegen fehlender Begründung rechtswidrig gewesen sei, sei er aufzuheben gewesen, und es hätten keine Rechtsfolgen, insbesondere keine Aufhebung der Leistungen, verfügt werden können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14.02.2005 sowie den Aufhebungsbescheid wegen Säumnis vom 18.02.2002 und den Erstattungsbescheid vom 07.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04. bzw. 27.07.2002 aufzuheben, sowie wegen der Verfahren S 36 AL 1050/02, 1049/02 und 1051/02 die Widerspruchsbescheide dahingehend abzuändern, dass die Kosten der Widerspruchsverfahren von der Beklagten getragen werden,
weiter beantragt er,
die Revision zuzulasen und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in der Erwiderung auf ihr bisheriges Vorbrin-gen verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens ist nach dem in der letzten mündlichen Verhandlung beim LSG gestellten Antrag (§ 123 SGG) zum einen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Widersprüche gegen die Einladungen vom 09.01.2002, 04.02.2002 und 08.04.2002 (im Folgenden unter 1. behandelt), zum anderen die Aufhebung und Rückforderung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 24.01.2002 bis (im Folgenden unter 2. behandelt).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen im "Widerspruchsverfahren" bezüglich der Meldeaufforderungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Denn bei den Meldeaufforderungen der Beklagten vom 09.01., 08.04. und 04.02.2002 handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X.
Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Der Kläger wendet sich nach seinem zuletzt gestellten Prozessantrag bezüglich der Meldeaufforderungen ausschließlich gegen die eine Kostenerstattung ablehnenden Entscheidungen der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom 27.08.2002. Diese (erstmalige) Entscheidung über die Kostenlast ist ein Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.1, 4 SGG) selbstständig angefochten werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 19. Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.16 10.05; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr.13, S.32; Roos in von Wulffen, Komm zum SGB X, 4. Auflage, § 63 Rdnr. 31, 33 m.w.N.). Wie schon im Wortlaut des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X zum Ausdruck kommt und auch die Stellung im Gesetz - im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich macht, hat die Kostenerstattung zur Voraussetzung, dass es sich um einen Rechtsbehelf gegen einen "Verwaltungsakt" handelt (vgl. § 62 SGB X), d.h. um ein Vorverfahren nach den §§ 78 ff. SGG (vgl. Urteil des BSG vom 19. Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.17; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 1; Roos in von Wulffen, a.a.O., § 63 Rdnr.6 m.w.N.; im verwaltungsgerichtlichen Bereich ebenso Beschluss des BVerwG vom 7. Februar 1983, Az: 7 B 216/81; Urteil des BVerwG vom 20. Mai 1987, Az: 7 C 83/84). Bei den Meldeaufforderungen der Beklagten handelt es sich aber nicht um Verwaltungsakte. Nach § 31 Abs.1 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Den Meldeaufforderungen der Beklagten mangelt es am Regelungscharakter.
Rechtsgrundlage für die Meldeaufforderungen ist § 309 SGB III. Nach dieser Vorschrift hat sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, persönlich zu melden, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). In Absatz 2 des § 309 SGB III werden die Zwecke, zu denen die Meldeaufforderung erfolgen kann, näher beschrieben. Nach der bis zum 31.12.2004 geltenden und damit vorliegend maßgeblichen Rechtslage trat gemäß § 145 SGB III a.F. eine Säumniszeit ein, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht genügte.
Die Meldeaufforderung nach § 309 SGB III ist nicht als Verwaltungsakt anzusehen. Denn sie stellt jeweils noch nicht die eigentliche Regelung im Sinne des § 31 SGB X dar. Die Meldeaufforderung dient der Arbeitsvermittlung. Diese Tätigkeit der Beklagten ist grundsätzlich nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, sondern ist schlichtes Verwaltungshandeln (vgl z.B. BSG SozR 3-1300 § 25 Nr.3; ebenso Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21. Mai 2003 - L 5 AL 1285/02 - veröffentlicht in JURIS - zur Aufforderung zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung; LSG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2004 - L 4 AL 54/02 - info also 2004, 204 - zur Aufforderung nach § 119 Abs.5 Satz 2 SGB III; zum Ganzen in Bezug auf Maßnahmeangebote BSG Urteil vom 19. Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.20). Die Meldeaufforderung hat auch keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X hat, weil eine Rechtsfolge erst dann eintritt, wenn der Aufgeforderte zu der Meldung nicht erscheint und hierfür keinen wichtigen Grund hat. Bei der Meldeaufforderung handelt es sich damit nur um eine behördliche Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung dient (vgl. zu dieser Unterscheidung: Engelmann in von Wulffen, a.a.O., § 31 Rdnr.27; Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrecht, 2003, § 12 Rdnr.114; s. auch § 44a Verwaltungsgerichtsordnung). Diese Umstände wurden nach der bis zum 31.12.2004 geltenden und damit hier maßgeblichen Rechtslage nach der Prüfung weiterer Gesichtspunkte (Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes; durchgeführte Rechtsfolgenbelehrung) erst in dem den Eintritt einer Säumniszeit nach § 145 SGB X feststellenden Bescheid berücksichtigt; erst dann trat (und tritt) die Rechtsfolge des Ruhens wegen Säumniszeit (bzw. nach heutiger Rechtslage wegen Sperrzeit) ein. Die Verwaltungsaktsqualität lässt sich auch nicht aus den im vorliegenden Fall den Meldeaufforderungen angeschlossenen Rechtsfolgenbelehrungen entnehmen. Vielmehr machen die entsprechenden Hinweise gerade deutlich, dass es sich bei den Meldeaufforderungen nicht um Verwaltungsakte handelt. Denn bei allen Tatbeständen ist jeweils ersichtlich, dass eine Sachentscheidung noch aussteht; diese kann ggf. in dem Erlass eines Säumniszeitbescheides oder der Aufhebung der Leistungsbewilligung bestehen, wenn der Arbeitslose der Meldeaufforderung nicht nachkommt (vgl. zu Maßnahmeangeboten und der Bedeutung des Hinweises auf § 144 SGB III Urteil des BSG vom 19. Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.21). Die vorangegangenen Überlegungen werden durch die konkrete Ausgestaltung des Meldeverfahrens bestätigt. Die maßgebenden Vorschriften des SGB III enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Agentur für Arbeit bei der Meldeaufforderung die Anforderungen einzuhalten hätte, die nach dem SGB X an ein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtetes Verwaltungsverfahren zu stellen sind (vgl. z.B. §§ 24, 25 SGB X). Umgekehrt würde das Verfahren bezüglich der Meldeaufforderungen in der Massenverwaltung der Beklagten praktisch undurchführbar, wenn die Betroffenen vor jeder Meldeaufforderung angehört und ihnen auf Verlangen Akteneinsicht gewährt werden müsste. Gerade wegen der mit dieser Verfahrensweise verbundenen großen Schwierigkeiten im praktischen Verwaltungsvollzug hätte es für den Gesetz- und Verordnungsgeber nahegelegen, spezielle, die allgemeinen Regeln ergänzende Verfahrensanforderungen zu erlassen, sofern er die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt hätte ausgestalten wollen (ähnlich zum VwVfG, Urteil des BVerwG vom 20.05.1987, Az: 7 C 83/84 juris Rn.15).
Dass die Meldeaufforderungen als solche keinen eigenen Regelungsgehalt im Sinne des § 31 SGB X haben, macht auch ein Vergleich mit anderen Fallgestaltungen deutlich. So stellen die im Rahmen des § 144 Abs.1 SGB III relevanten Beschäftigungsangebote, Ablehnungen einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme und Weigerungen des Arbeitslosen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, an einer angebotenen Maßnahme teilzunehmen, keine Verwaltungsakte dar (Urteil des BSG vom 21.10.2003, B 7 AL 82/03 B Juris; BSG SozR 4100 § 119 Nr.3; BSG B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.22). Dasselbe muss auch für die Meldeaufforderung gelten. Denn in allen genannten Fällen ruht der Anspruch nicht ohne weiteres, wenn der Arbeitslose seinen Obliegenheiten nicht nachkommt. Anders als bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung (vgl. dazu Urteil des BSG vom 19. Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.26) haben die jeweiligen Unterlassungen vielmehr nur zur Folge, dass von der Beklagten geprüft werden muss, ob eine Säumniszeit oder eine Sperrzeit zu verhängen ist. Hierzu muss die Beklagte in die Sachverhaltsermittlung eintreten und nach erfolgter Anhörung (§ 24 SGB X) z.B. prüfen, ob ein wichtiger Grund vorlag. Durch die jeweilige Meldeaufforderung wird also noch kein unmittelbarer normativer Druck auf den Arbeitslosen ausgeübt, vielmehr bedarf es insoweit weiterer Entscheidungen im Sinne eines Säumniszeit- (bzw. jetzt Sperrzeit-) und Aufhebungsbescheides, deren Erlass an weitere gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist. Ferner ist die Meldeaufforderung wie die anderen genannten Obliegenheiten nicht durch Verwaltungszwang durchsetzbar.
Auch Gründe des Verfassungsrechts sprechen nicht dafür, den vorliegenden Meldeaufforderungen Verwaltungsaktqualität beizumessen. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch der gebotene effektive Rechtsschutz können insoweit herangezogen werden. Unter der Geltung des Art.19 Abs.4 GG ist die Möglichkeit, vor Gericht Rechtsschutz gegen hoheitliche Maßnahmen zu suchen, nicht von der Rechtsnatur der angegriffenen Maßnahme und damit nicht von der zur Verfügung stehenden Klageart, sondern allein davon abhängig, ob sich der Betroffene auf eine Verletzung eigener Rechtspositionen berufen kann (vgl. BVerwGE 60, 144/148 m.w.N.). Auch als schlichtes Verwaltungshandeln können die Maßnahmeangebote daher nicht nur im Rahmen einer Anfechtung des gegebenenfalls folgenden Säumniszeitbescheides, sondern unter Umständen, insbesondere bei Bejahung eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses, im Wege einer Feststellungsklage nach § 55 SGG überprüft werden.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der mit Wirkung ab 02.01.2002 eingeführten Vorschrift des § 336a Satz 1 Nr.5 SGB III (seit 01.01.2003 § 336a Satz 1 Nr.4 SGB III; vgl. dazu Urteil des BSG vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 18/02 R - SozR 3-4300 § 202 Nr.3 Satz 4). Aus den prozessualen Wirkungen von Widerspruch und Klage - hier der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 86a Abs.1 Satz 1 SGG) - lassen sich grundsätzlich keine Rückschlüsse für oder gegen die Verwaltungsaktqualität eines bestimmten behördlichen Handelns entnehmen. Insbesondere kann der Vorschrift des § 336a Satz 1 Nr.5 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl.I 2144), wonach bei Meldeaufforderungen nach § 309 SGB III Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, nicht im Umkehrschluss ein Argument gegen die Verneinung der Verwaltungsaktqualität der Meldeaufforderungen entnommen werden. Die Vorschrift des § 336a Satz 1 Nr.4 beruht nach Auffassung des Senats vielmehr auf einem Fehlverständnis des Gesetzgebers und ist überflüssig. Ein anderes Ergebnis im Sinne einer Qualifizierung der Meldeaufforderung als Verwaltungsakt ergibt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 132 AFG. Das BSG hat offen gelassen, ob die Meldeaufforderung nach § 132 AFG als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (BSGE 62, 173, 175 = SozR 4100 § 132 Nr.4; BSGE 87, 31, 38 = SozR 3-4100 § 134 Nr.22; in Bezug auf Maßnahmeangebote mit ablehnender Tendenz Urteil des BSG vom 19. Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.25; in Richtung Verwaltungsakt gehend wohl noch BSG vom 20. März 1980 Az: 7 RAr 21/79 SozR 4100 § 132 Nr.1 Satz 7; in der Literatur einen Verwaltungsakt bejahend: Düe in Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 309 Rdnr.7; Winkler in Gagel, SGB III § 309 Rdnr.20). Die Rechtsprechung zu § 132 AFG kann jedoch nicht ohne weiteres auf § 309 SGB III übertragen werden. § 132 AFG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl.I 3113) ordnete in Abs.1 Satz 1 an, dass sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) erhob, beim Arbeitsamt zu melden hatte, wenn ihn dieses dazu aufforderte. Im Gesetz selbst war nicht bestimmt, welcher Anlass der Aufforderung zur Meldung zugrunde liegen musste. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift wurde gefolgert, dass jeweils ein konkreter Anlass vorhanden sein musste (Urteil des BSG vom 19. Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.28). Offenbar deshalb hatte die Beklagte in der nach § 132 Abs.2 AFG ergangenen Meldeanordnung vom 14. Dezember 1972 (ANBA 1973, 245) geregelt, dass der Meldepflichtige nur zum Zwecke der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen oder in Arbeit, der Vorbereitung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung oder von Entscheidungen im Leistungsverfahren aufgefordert werden konnte, sich zu melden. § 309 SGB III zählt hingegen die Meldezwecke in Abs.2 abschließend auf (Düe in Niesel, SGB III, 2. Aufl, § 309 Rdnr.11). Insbesondere die in § 132 AFG noch nicht so ausführlich geregelten Meldezwecke der Nr.4 und 5 des § 309 Abs.2 SGB III ermöglichen der Arbeitsverwaltung, für praktisch alle Belange des Leistungsverfahrens persönlichen Kontakt zu dem Arbeitslosen herzustellen; die Regelung dieser Meldezwecke zeigen, dass die Meldeaufforderung nicht nur im Bereich der Arbeitsvermittlung, sondern auch im Rahmen des Leistungsrechts eine bloße Vorbereitungshandlung darstellt.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nach alledem nicht, da es sich bei den Meldeanforderungen vom 09.01., 04.02. und 08.04.2002 nicht um Verwaltungsakte handelte. Zu einer Kostenerstattungspflicht führt auch nicht der Umstand, dass die Beklagte tatsächlich "Widerspruchsverfahren" durchgeführt hat. Insofern schließt sich der Senat der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fällen des trotz fehlender Statthaftigkeit durchgeführten "Widerspruchsverfahrens" an. Auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ergibt sich keine Kostenerstattungspflicht der Beklagten. Danach kommt eine Kostenerstattung auch dann in Betracht, wenn der gegen eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme eingelegte "Widerspruch" zwar nicht statthaft ist, die Behörde aber gleichwohl ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und mit einem für den Widerspruchsführer erfolgreichen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid beendet hat (vgl. dazu einerseits Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 80.80 - NVwZ 1983, 544 und andererseits Beschluss vom 7. Februar 1983 - BVerwG 7 B 216.81 - NVwZ 1983, 345). "Erfolgreich" in diesem Sinne kann auch ein unstatthafter Widerspruch sein, wenn die Widerspruchsbehörde ihm stattgegeben hat (vgl. zu § 80 Abs.1 Satz 1 VwVfG BVerwG , Urteil vom 14. Januar 1983, Az: 8 C 80/80). Entscheidend ist, ob der Widerspruch Erfolg hatte. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, da alle Widersprüche erfolglos blieben. Was den Widerspruch gegen das Einladungsschreiben vom 09.01.2002 (Meldung zum 23.01.2002) betrifft, kann im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Widerspruchs wegen der offensichtlichen materiellen Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung auch dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - der Widerspruch verfristet war. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte - etwa weil das Schreiben des Klägers vom 22.01.2002 als Rechtsbehelf gegen die Einladung vom 09.01.2002 auszulegen ist -, hat die Beklagte den Widerspruch letztlich zu Recht zurückgewiesen. Wie bereits ausgeführt, ist für die Frage der Kostenentscheidung allein der Erfolg des Widerspruchs entscheidend. Entsprechendes gilt für die Meldeaufforderung vom 04.02.2002. Hier hat die Beklagte den Widerspruch - die Verwaltungsaktsqualität der Meldeaufforderung unterstellt - zu Recht als verfristet behandelt; im Übrigen war die Meldeaufforderung auch inhaltlich offensichtlich rechtmäßig.
Daher kann es im vorliegenden Rechtsstreit letztlich auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Meldeaufforderungen um Verwaltungsakte handelt, zumal auch die Aufhebung dieser "Verwaltungsakte" etwa als so genannte Formalverwaltungsakte (vgl. Urteil des BSG vom 20.10.2005, Az.: B 7a AL 18/05) nicht beantragt war. Wenn der Kläger dies weiterhin beantragt hätte, hätte er sich auch zu seiner eigenen bisher vorgetragenen Argumentation in Widerspruch gesetzt.
Wie oben ausgeführt ist für die Kostenerstattungspflicht der Erfolg des Widerspruchs entscheidend. Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes käme auch bei Bejahung der Verwaltungsaktsqualität der Meldeaufforderungen eine Kostenerstattung nicht in Betracht. Denn die Widersprüche sind unabhängig von der Rechtsnatur der Meldeaufforderung zu Recht ohne Erfolg geblieben, da die Meldeaufforderungen rechtmäßig waren.
Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des § 35 VwVfG berufen. Zwar wären die Meldeaufforderungen als Verwaltungsakte grundsätzlich gemäß § 35 Abs.1 Satz 1 SGB X jeweils zu begründen gewesen. Einer Begründung bedarf es gemäß § 35 Abs.2 Nr.2 SGB X aber nicht, soweit dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Dies ist hier der Fall, da der Kläger - wie er selbst ausführt - bereits eine Vielzahl von Einladungen im Rahmen der Meldepflicht erhalten und auch entsprechende Beratungs- und Vermittlungsgespräche bei der Beklagten geführt hat. Die Auffassung der Beklagten über die die Meldeaufforderungen betreffende Sach- und Rechtslage war ihm auch aus den Merkblättern der Beklagten bekannt, deren Empfang und Kenntnisnahme anlässlich der zahlreichen Arbeitslosmeldungen der Kläger jeweils unterschriftlich bestätigt hat.
Unabhängig von der demnach zu bejahenden Entbehrlichkeit der Begründung genügte die in den Meldeaufforderungen gegebene Begründung, man möge über das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation sprechen, den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs.1 Satz 1 SGB X. Welche Begründung erforderlich ist, richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Verfügung und der zu Grunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung. Im vorliegenden Fall lagen die Meldezwecke der Nr.1 und 2 des § 309 Abs.2 SGB III (Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit) vor. Dies war für den Kläger aus den angegriffenen Bescheiden heraus ohne weiteres erkennbar.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers unterläge die Meldeaufforderung auch als Verwaltungsakt keiner erweiterten Begründungspflicht nach § 35 Abs.1 Satz 3 SGB X. Denn bei einer Meldeaufforderung handelt es sich in keinem Fall um eine Ermessensentscheidung. Die Formulierung "kann" in § 309 Abs.2 SGB III stellt auch nach der Auffassung, die die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt qualifiziert, keine Ermächtigung zum Erlass einer Ermessensentscheidung dar, sondern umschreibt, welche Meldezwecke eine entsprechende Meldeaufforderung rechtfertigen (vgl. Eicher/Schlegel, Kommentierung zu § 309). Die gesetzlich vorgesehenen Meldezwecke waren vorliegend gegeben.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Meldeaufforderungen auch den Anforderungen entsprächen, die zu beachten wären, wenn von einer Verwaltungsaktqualität der Meldeaufforderung ausgegangen würde, so dass auch dann im Hinblick auf § 63 Abs.1 Satz 2 SGB X wegen des fehlenden Erfolgs der Widersprüche keine Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen wären.
2. Auch der Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 18.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2002 ist rechtmäßig. Die Meldeaufforderungen enthielten eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses, die in jeder Hinsicht der Sach- und Rechtslage entsprachen. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, den Einladungen zum 23.01. und 06.02.2002 nicht Folge zu leisten. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass zuletzt am 11.09.2001 ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Schon wegen des Zeitablaufs bestand Veran- lassung, mit dem Kläger über seine berufliche Situation und die Vermittlungssituation zu sprechen, und insbesondere in Erfah- rung zu bringen, ob und in welcher Weise er seiner Verpflichtung, sich zu bemühen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119 Abs.1 Nr.2 SGB II), nachgekommen ist. Auch bestand Anlass, auf den Kläger einzuwirken, sein Bewerbungsverhalten zu überdenken und zu ändern, und - insbesondere - bei potenziellen Arbeitgebern davon abzusehen, seine mit dem früheren Arbeitgeber geführten und noch anhängigen Arbeitsgerichtsprozesse auszubreiten. Umstände, die eine besondere Härte begründen könnten (§ 145 Abs.3 SGB III), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Somit ist die auf der Grundlage des § 145 Abs.1 und 2 SGB III festgestellte Säumniszeit von sechs Wochen nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat auch die Bewilligung der Alhi zu Recht ab 24.01.2002 aufgehoben und die Erstattung der ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen nach § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X gefordert.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist § 48 SGB X. Die Voraussetzungen, die diese Vorschrift für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - hier der Alhi-Bewilligung - normiert, sind ab dem 24.01.2002, also dem Tag nach dem ersten Meldeversäumnis, erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Bewilligung wegen einer Änderung der Verhältnisse infolge des gemäß § 145 SGB III a.F. eingetretenen Ruhens aufzuheben, § 48 SGB X , § 330 II SGB III.
Die Jahresfrist der §§ 48 Abs.4 Satz 1, 45 Abs.4 Satz 2 SGB X wurde von der Beklagten offensichtlich beachtet. Für die Zukunft, d.h. für den Zeitraum ab der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides vom 18.02.2002 am 21.02.2002 (§ 37 Abs.2 SGB X), konnte die Beklagte die Bewilligung wegen Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufheben. Für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vom 24.01.2002 bis zum 21.02.2002, richtet sich die Befugnis der Beklagten zur Aufhebung der Bewilligung nach den einschränkenden Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X. Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.
Nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 i.V.m. § 330 II SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Bezüglich des Wegfalls seines Alhi-Anspruchs liegt zumindest grob fahrlässiges Nichtwissen im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X vor. Die in Nr.4 des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X vorausgesetzte Sorgfaltspflichtverletzung entspricht der groben Fahrlässigkeit des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X (Wiesner in von Wulffen, SGB X, Kommentar, § 48 Rdrn.25). Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn der Kläger als Begünstigter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hätte. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187; BSGE 62, 32, 35); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273, zuletzt Urteil vom 05.02.2006, Az.: B 70 AL 58/05 R). Entscheidend sind also die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. seine Urteils- und Kritikfähigkeit, sein Einsichtsvermögen und im Übrigen auch sein Verhalten.
Bezugspunkt für das grob fahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X die zum Wegfall der Leistungsberechtigung führende Änderung der Verhältnisse. Von dem Kläger, der als Marketingleiter tätig war, kann ohne weiteres erwartet werden, dass er hätte erkennen müssen, dass die Nichtbeachtung der Meldeaufforderung zum Wegfall seiner Leistungsbewilligung führen würde. Der Kläger war darüber auch per Rechtsfolgenbelehrung anlässlich der Meldeaufforderung jeweils ausdrücklich belehrt worden. Der Kläger stand zum hier fraglichen Zeitpunkt auch bereits im langjährigen Leistungsbezug der Beklagten und war schon mehrmals von der Beklagten insbesondere durch deren Merkblätter, deren Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger jeweils unterschriftlich bestätigt hatte, wegen der allgemeinen Meldepflicht und der Rechtsfolgen bei einer diesbezüglichen Verletzung belehrt worden. Der Wegfall der Bezugsberechtigung resultierte vorliegend aus der unterlassenen Meldung und war schon aus diesem Grund unter Berücksichtigung des Einsichtsvermögens des Betroffenen ohne weiteres erkennbar (vgl. dazu BSG, SozR 3-1300 § 45 Nr.45). Der Kläger hätte auch im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation ohne weiteres erkennen können, dass ihm Alhi nach seiner Nichtmeldung nicht mehr zusteht. § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X ist mithin erfüllt.
Ermessen war von der Beklagten nicht auszuüben, § 330 Abs.3 Satz 1 SGB III. Auch der auf § 48 SGB X gestützte Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid erweist sich nach alledem als rechtmäßig.
Da die Aufhebung der Alhi-Bewilligung zu Recht erfolgt ist, war die Beklagte auch zur Rückforderung der erbrachten Leistungen auf der Grundlage des § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X befugt.
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14.02.2005 zurückzuweisen.
Aufgrund des Unterliegens des Klägers waren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da es auf die Frage der Verwaltungsaktsqualität der Meldeaufforderung nicht in entscheidungserheblicher Weise ankommt. Darüber hinaus teilt der Senat die in den Entscheidungen des BSG vom 19.01.2005 und 20.10.2005 (jeweils a.a.O.) geäußerte Rechtsansicht.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Einladungsschreiben sowie die Rechtmäßigkeit einer Säumniszeit und einer Erstattungsforderung streitig.
Der 1953 geborene Kläger war vom 02.01.1990 bis 31.03.1994 als Marketingleiter bei der Firma H. G. L. GmbH & Co.KG tätig. Während des hier fraglichen Zeitraums stand der Kläger im Bezug von Arbeitslosenhilfe - Alhi -.
Mit Schreiben vom 09.01.2002 forderte die Beklagte den Kläger auf, am 23.01.2002 beim Arbeitsamt R. zu erscheinen (Einladung gemäß § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III -).
Mit einem am 22.01.2002 eingegangenen Schreiben gab der Kläger an, er sei anwaltschaftlich vertreten, wenn man ihm etwas mitzuteilen habe bezüglich arbeitsamtlicher Maßnahmen, Sperrfrist und Gehaltsreduzierung und Umstellung von Alhi auf Alg seit 01.10.1996, so wende man sich an seinen Anwalt, der ihn sodann informiere. Der Einladung werde er aus diesem Grund nicht nachkommen.
Am 16.05.2002 ging bei der Beklagten ein Widerspruchsschreiben des Klägerbevollmächtigten gegen die Einladung zum 23.01.2002 ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 wurde der Widerspruch gegen die Meldung zum 23.01.2002 als unzulässig verworfen; die Widerspruchsfrist habe am 14.02.2002 geendet.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München - SG - erhoben, die dort zunächst unter dem Az.: S 36 AL 1049/02 geführt worden ist, und beantragt, die genannten Bescheide aufzuheben und die Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts der Beklagten aufzuerlegen. Der Widerspruch sei nicht unzulässig, da dem Schreiben des Arbeitsamtes keine Rechtsbehelfsbelehrung beigegeben gewesen sei. Auch seien die Ermessenserwägungen schriftlich darzulegen gewesen.
Mit Schreiben vom 04.02.2002 wurde dem Kläger von der Beklagten mitgeteilt, dass er für sein Nichterscheinen am 23.01.2002 keinen wichtigen Grund mitgeteilt habe, und dass er am 06.02.2002 in das Arbeitsamt kommen solle (Einladung gemäß § 309 SGB III).
Gegen diese Einladung erhob der Kläger mit einem weiteren, am 16.05.2002 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch.
Mit (weiterem) Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 wurde der Widerspruch gegen die Meldung zum 06.02.2002 als unzulässig verworfen. Der Bescheid sei am 05.02.2002 zugestellt worden.
Dagegen hat der Kläger ebenfalls Klage zum SG erhoben, die dort zunächst unter dem Az.: S 36 AL 1051/02 geführt worden ist, und beantragt, die genannten Bescheide aufzuheben und die Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts der Beklagten aufzuerlegen. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, die Widerspruchsfrist sei mangels Rechtsbehelfsbelehrung nicht verstrichen.
Mit Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 18.02.2002, hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 24.01.2002 auf und führte unter anderem aus, der Leistungsanspruch ruhe, bis der Kläger sich persönlich beim Arbeitsamt melde, mindestens jedoch für sechs Wochen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 19.03.2002 Widerspruch ein und führte im Wesentlichen und sinngemäß aus, der Widerspruch sei erfolgsträchtig, weil das Arbeitsamt wohl über weitere nicht hinnehmbare Aktionen gegen ihn nichts anderes vorhabe als fiktive Gründe zu provozieren, um ihn finanziell bewegungsunfähig zu machen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Säumniszeitbescheid als unbegründet zurück. Aus den Schriftsätzen des Klägers ergebe sich, dass dieser nicht gehindert gewesen sei, den Einladungen zum 23.01. und 06.02.2002 Folge zu leisten.
Gegen die genannten Bescheide hat der Kläger wiederum Klage zum SG erhoben, die dort zunächst unter dem Az.: S 36 AL 655/02 geführt worden ist, und beantragt, die genannten Bescheide aufzuheben und die Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts der Beklagten aufzuerlegen. Die Beklagte sei der Aufforderung zur Begründung ihrer Ermessensentscheidungen nicht nachgekommen. Dementsprechend sei die Aufforderung formell rechtswidrig, da der Kläger nicht habe erkennen können, ob die Beklagte nach Auswahlermessen eine formlose Meldeaufforderung abgegeben habe und welchem Zweck die Vorsprache habe dienen sollen.
Ausweislich eines entsprechenden Aktenvermerks meldete sich der Kläger am 28.03.2002 nach zweimaligem Meldeversäumnis erneut arbeitslos. Mit Schreiben vom 08.04.2002 wurde der Kläger aufgefordert, am 16.04.2002 zu erscheinen (Einladung gemäß § 309 SGB III). Dieser Einladung kam der Kläger nach.
Der Bevollmächtigte legte mit einem am 16.04.2002 beim Arbeitsamt eingegangenen Schreiben Widerspruch gegen die Einladung zum 16.04.2002 ein und beantragte ihre Aufhebung. Der Kläger habe sich bereits wiederholt gegen Einladungen gewandt, im Rahmen derer nicht die konkrete Situation besprochen worden sei, sondern eine große Anzahl von Fragen aufgeworfen worden sei, die bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beantwortet worden seien. Man fordere die Beklagte ausdrücklich auf, bei künftigen Ermessensentscheidungen die zu Grunde liegenden Ermessungserwägungen ausführlich zu begründen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Einladung vom 08. zum 16.04.2002 als unbegründet zurück. Der Kläger zähle zum Kreis der Langzeitarbeitslosen. Alle Einladungen seien nicht willkürlich erfolgt. Das Einladungsschreiben sei aus sich heraus verständlich und enthalte auch eine umfassende Rechtsfolgenbelehrung und weitere Hinweise.
Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben, die dort zunächst unter dem Az.: S 36 AL 1050/02 geführt worden ist, und beantragt, die Bescheide insoweit abzuändern, als die Kosten für die notwendige Zuziehung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren nicht übernommen worden seien. Der ursprüngliche Bescheid hätte die wesentlichen Ermessenerwägungen wiedergeben müssen.
Mit Schreiben vom 25.03.2002 wurde der Kläger dazu angehört, dass er vom 24. bis 31.01.2002 Alhi in Höhe von 377,36 EUR zu Unrecht bezogen habe und Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 119,48 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von 14,01 EUR zu Unrecht entrichtet worden seien.
Mit Bescheid vom 07.05.2002 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 24.01.2002 wegen der beiden Meldeversäumnisse auf und forderte die Erstattung von 510,85 EUR.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 14.05.2002 Widerspruch ein. Die Bescheide vom 23.01. sowie 06.02.2002 seien rechtswidrig, da die von Seiten des Klägers gemäß § 35 Abs.3 SGB X geforderten Ermessenserwägungen nicht schriftlich dargelegt worden seien.
Mit (weiterem) Widerspruchsbescheid vom 27.08.2002 wies die Beklagte diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Der angefochtene Bescheid sei insoweit zu berichtigen, als es sich lediglich um einen Erstattungsbescheid, Bezug nehmend auf die bereits erfolgte Aufhebung des Bewilligungsbescheides durch den Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 18.02.2002 handle. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 50 Abs.1 SGB X.
Dagegen hat der Kläger Klage zum SG erhoben, die dort zunächst unter dem Az.: S 36 AL 1052/02 geführt worden ist, und beantragt, die genannten Bescheide aufzuheben und die Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts der Beklagten aufzuerlegen. Die Voraussetzungen der §§ 45, 48 SGB X hätten nicht vorgelegen. Hinsichtlich der Einladungsschreiben hätte keine Begründung vorgelegen.
Das SG hat die fünf Klageverfahren mit Beschluss vom 28.10.2004 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und unter dem gemeinsamen Az.: S 36 AL 655/02 geführt.
Mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2005 hat es die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe zwei Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheiden vom 27.08.2002 rechtlich zutreffend als unzulässig verworfen, da der Kläger die Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Im Übrigen seien die Klagen unbegründet, weil die angefochtenen Einladungen rechtlich nicht zu beanstanden seien.
Gegen den Gerichtsbescheid des SG hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und ausgeführt, in dem streitgegenständlichen Verfahren gehe es zum einen um die Wirksamkeit des Säumnis- und Aufhebungsbescheides vom 18.02.2002 sowie um die Kosten hinsichtlich der Widersprüche gegen die Einladungen vom 09.01., 08.04. und 04.02.2002. Unstreitig habe der Kläger geltend gemacht, dass die Beklagte insbesondere Einladungen gemäß § 309 SGB III schriftlich und eingehend auf sämtliche Punkte gemäß § 35 SGB X zu begründen habe. Tatsächlich seien zu diesem Zeitpunkt weder aktuelle Bewerbungsangebote offen gewesen noch sei tatsächlich über die konkrete berufliche Situation gesprochen worden, sondern allein über die Beschwerden des Klägers. Daher sei die Begründung hinsichtlich der Bescheide rechtswidrig, da diese tatsächlich nicht auf die in der Einladung abschließend gemäß § 309 SGB III aufgeführten Gründe gestützt worden seien. Soweit den Schreiben tatsächlich eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt gewesen sei, seien die Widersprüche gemäß § 41 Abs.3 SGB X zulässig gewesen, da in den Bescheiden die geforderte Begründung gefehlt habe. Der Widerspruch gegen die Einladung zum 23.01.2002 sei nicht verfristet gewesen, da der Kläger selbst mit Schreiben vom 21.01.2002 Widerspruch eingelegt habe. Es habe ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestanden, Gespräche unter Beiziehung eines Zeugen zu führen. Da letztlich der Bescheid zum gegenwärtigen Zeitpunkt allein aus formellen Gründen und wegen fehlender Begründung rechtswidrig gewesen sei, sei er aufzuheben gewesen, und es hätten keine Rechtsfolgen, insbesondere keine Aufhebung der Leistungen, verfügt werden können.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14.02.2005 sowie den Aufhebungsbescheid wegen Säumnis vom 18.02.2002 und den Erstattungsbescheid vom 07.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04. bzw. 27.07.2002 aufzuheben, sowie wegen der Verfahren S 36 AL 1050/02, 1049/02 und 1051/02 die Widerspruchsbescheide dahingehend abzuändern, dass die Kosten der Widerspruchsverfahren von der Beklagten getragen werden,
weiter beantragt er,
die Revision zuzulasen und ihm Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hat in der Erwiderung auf ihr bisheriges Vorbrin-gen verwiesen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Beklagtenakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs.1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs.1, 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.
Gegenstand des Verfahrens ist nach dem in der letzten mündlichen Verhandlung beim LSG gestellten Antrag (§ 123 SGG) zum einen die Erstattung der außergerichtlichen Kosten hinsichtlich der Widersprüche gegen die Einladungen vom 09.01.2002, 04.02.2002 und 08.04.2002 (im Folgenden unter 1. behandelt), zum anderen die Aufhebung und Rückforderung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 24.01.2002 bis (im Folgenden unter 2. behandelt).
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen im "Widerspruchsverfahren" bezüglich der Meldeaufforderungen für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt. Denn bei den Meldeaufforderungen der Beklagten vom 09.01., 08.04. und 04.02.2002 handelt es sich nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X.
Gemäß § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, soweit der Widerspruch erfolgreich ist, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Der Kläger wendet sich nach seinem zuletzt gestellten Prozessantrag bezüglich der Meldeaufforderungen ausschließlich gegen die eine Kostenerstattung ablehnenden Entscheidungen der Beklagten in den Widerspruchsbescheiden vom 27.08.2002. Diese (erstmalige) Entscheidung über die Kostenlast ist ein Verwaltungsakt, der mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs.1, 4 SGG) selbstständig angefochten werden kann (vgl. Urteil des BSG vom 19. Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.16 10.05; BSG SozR 3-1500 § 144 Nr.13, S.32; Roos in von Wulffen, Komm zum SGB X, 4. Auflage, § 63 Rdnr. 31, 33 m.w.N.). Wie schon im Wortlaut des § 63 Abs 1 Satz 1 SGB X zum Ausdruck kommt und auch die Stellung im Gesetz - im Fünften Abschnitt über das Rechtsbehelfsverfahren - deutlich macht, hat die Kostenerstattung zur Voraussetzung, dass es sich um einen Rechtsbehelf gegen einen "Verwaltungsakt" handelt (vgl. § 62 SGB X), d.h. um ein Vorverfahren nach den §§ 78 ff. SGG (vgl. Urteil des BSG vom 19. Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.17; BSG SozR 3-1300 § 63 Nr 1; Roos in von Wulffen, a.a.O., § 63 Rdnr.6 m.w.N.; im verwaltungsgerichtlichen Bereich ebenso Beschluss des BVerwG vom 7. Februar 1983, Az: 7 B 216/81; Urteil des BVerwG vom 20. Mai 1987, Az: 7 C 83/84). Bei den Meldeaufforderungen der Beklagten handelt es sich aber nicht um Verwaltungsakte. Nach § 31 Abs.1 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt "jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist". Den Meldeaufforderungen der Beklagten mangelt es am Regelungscharakter.
Rechtsgrundlage für die Meldeaufforderungen ist § 309 SGB III. Nach dieser Vorschrift hat sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt, persönlich zu melden, wenn die Agentur für Arbeit ihn dazu auffordert (allgemeine Meldepflicht). In Absatz 2 des § 309 SGB III werden die Zwecke, zu denen die Meldeaufforderung erfolgen kann, näher beschrieben. Nach der bis zum 31.12.2004 geltenden und damit vorliegend maßgeblichen Rechtslage trat gemäß § 145 SGB III a.F. eine Säumniszeit ein, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund nicht genügte.
Die Meldeaufforderung nach § 309 SGB III ist nicht als Verwaltungsakt anzusehen. Denn sie stellt jeweils noch nicht die eigentliche Regelung im Sinne des § 31 SGB X dar. Die Meldeaufforderung dient der Arbeitsvermittlung. Diese Tätigkeit der Beklagten ist grundsätzlich nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet, sondern ist schlichtes Verwaltungshandeln (vgl z.B. BSG SozR 3-1300 § 25 Nr.3; ebenso Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21. Mai 2003 - L 5 AL 1285/02 - veröffentlicht in JURIS - zur Aufforderung zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung; LSG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2004 - L 4 AL 54/02 - info also 2004, 204 - zur Aufforderung nach § 119 Abs.5 Satz 2 SGB III; zum Ganzen in Bezug auf Maßnahmeangebote BSG Urteil vom 19. Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.20). Die Meldeaufforderung hat auch keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X hat, weil eine Rechtsfolge erst dann eintritt, wenn der Aufgeforderte zu der Meldung nicht erscheint und hierfür keinen wichtigen Grund hat. Bei der Meldeaufforderung handelt es sich damit nur um eine behördliche Verfahrenshandlung, die der Vorbereitung der eigentlichen Sachentscheidung dient (vgl. zu dieser Unterscheidung: Engelmann in von Wulffen, a.a.O., § 31 Rdnr.27; Voelzke in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrecht, 2003, § 12 Rdnr.114; s. auch § 44a Verwaltungsgerichtsordnung). Diese Umstände wurden nach der bis zum 31.12.2004 geltenden und damit hier maßgeblichen Rechtslage nach der Prüfung weiterer Gesichtspunkte (Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes; durchgeführte Rechtsfolgenbelehrung) erst in dem den Eintritt einer Säumniszeit nach § 145 SGB X feststellenden Bescheid berücksichtigt; erst dann trat (und tritt) die Rechtsfolge des Ruhens wegen Säumniszeit (bzw. nach heutiger Rechtslage wegen Sperrzeit) ein. Die Verwaltungsaktsqualität lässt sich auch nicht aus den im vorliegenden Fall den Meldeaufforderungen angeschlossenen Rechtsfolgenbelehrungen entnehmen. Vielmehr machen die entsprechenden Hinweise gerade deutlich, dass es sich bei den Meldeaufforderungen nicht um Verwaltungsakte handelt. Denn bei allen Tatbeständen ist jeweils ersichtlich, dass eine Sachentscheidung noch aussteht; diese kann ggf. in dem Erlass eines Säumniszeitbescheides oder der Aufhebung der Leistungsbewilligung bestehen, wenn der Arbeitslose der Meldeaufforderung nicht nachkommt (vgl. zu Maßnahmeangeboten und der Bedeutung des Hinweises auf § 144 SGB III Urteil des BSG vom 19. Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.21). Die vorangegangenen Überlegungen werden durch die konkrete Ausgestaltung des Meldeverfahrens bestätigt. Die maßgebenden Vorschriften des SGB III enthalten keinen Hinweis darauf, dass die Agentur für Arbeit bei der Meldeaufforderung die Anforderungen einzuhalten hätte, die nach dem SGB X an ein auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtetes Verwaltungsverfahren zu stellen sind (vgl. z.B. §§ 24, 25 SGB X). Umgekehrt würde das Verfahren bezüglich der Meldeaufforderungen in der Massenverwaltung der Beklagten praktisch undurchführbar, wenn die Betroffenen vor jeder Meldeaufforderung angehört und ihnen auf Verlangen Akteneinsicht gewährt werden müsste. Gerade wegen der mit dieser Verfahrensweise verbundenen großen Schwierigkeiten im praktischen Verwaltungsvollzug hätte es für den Gesetz- und Verordnungsgeber nahegelegen, spezielle, die allgemeinen Regeln ergänzende Verfahrensanforderungen zu erlassen, sofern er die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt hätte ausgestalten wollen (ähnlich zum VwVfG, Urteil des BVerwG vom 20.05.1987, Az: 7 C 83/84 juris Rn.15).
Dass die Meldeaufforderungen als solche keinen eigenen Regelungsgehalt im Sinne des § 31 SGB X haben, macht auch ein Vergleich mit anderen Fallgestaltungen deutlich. So stellen die im Rahmen des § 144 Abs.1 SGB III relevanten Beschäftigungsangebote, Ablehnungen einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme und Weigerungen des Arbeitslosen, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen, an einer angebotenen Maßnahme teilzunehmen, keine Verwaltungsakte dar (Urteil des BSG vom 21.10.2003, B 7 AL 82/03 B Juris; BSG SozR 4100 § 119 Nr.3; BSG B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.22). Dasselbe muss auch für die Meldeaufforderung gelten. Denn in allen genannten Fällen ruht der Anspruch nicht ohne weiteres, wenn der Arbeitslose seinen Obliegenheiten nicht nachkommt. Anders als bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung (vgl. dazu Urteil des BSG vom 19. Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.26) haben die jeweiligen Unterlassungen vielmehr nur zur Folge, dass von der Beklagten geprüft werden muss, ob eine Säumniszeit oder eine Sperrzeit zu verhängen ist. Hierzu muss die Beklagte in die Sachverhaltsermittlung eintreten und nach erfolgter Anhörung (§ 24 SGB X) z.B. prüfen, ob ein wichtiger Grund vorlag. Durch die jeweilige Meldeaufforderung wird also noch kein unmittelbarer normativer Druck auf den Arbeitslosen ausgeübt, vielmehr bedarf es insoweit weiterer Entscheidungen im Sinne eines Säumniszeit- (bzw. jetzt Sperrzeit-) und Aufhebungsbescheides, deren Erlass an weitere gesetzliche Voraussetzungen geknüpft ist. Ferner ist die Meldeaufforderung wie die anderen genannten Obliegenheiten nicht durch Verwaltungszwang durchsetzbar.
Auch Gründe des Verfassungsrechts sprechen nicht dafür, den vorliegenden Meldeaufforderungen Verwaltungsaktqualität beizumessen. Weder das Rechtsstaatsprinzip noch der gebotene effektive Rechtsschutz können insoweit herangezogen werden. Unter der Geltung des Art.19 Abs.4 GG ist die Möglichkeit, vor Gericht Rechtsschutz gegen hoheitliche Maßnahmen zu suchen, nicht von der Rechtsnatur der angegriffenen Maßnahme und damit nicht von der zur Verfügung stehenden Klageart, sondern allein davon abhängig, ob sich der Betroffene auf eine Verletzung eigener Rechtspositionen berufen kann (vgl. BVerwGE 60, 144/148 m.w.N.). Auch als schlichtes Verwaltungshandeln können die Maßnahmeangebote daher nicht nur im Rahmen einer Anfechtung des gegebenenfalls folgenden Säumniszeitbescheides, sondern unter Umständen, insbesondere bei Bejahung eines entsprechenden Rechtsschutzbedürfnisses, im Wege einer Feststellungsklage nach § 55 SGG überprüft werden.
Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der mit Wirkung ab 02.01.2002 eingeführten Vorschrift des § 336a Satz 1 Nr.5 SGB III (seit 01.01.2003 § 336a Satz 1 Nr.4 SGB III; vgl. dazu Urteil des BSG vom 17. Dezember 2002 - B 7 AL 18/02 R - SozR 3-4300 § 202 Nr.3 Satz 4). Aus den prozessualen Wirkungen von Widerspruch und Klage - hier der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage (§ 86a Abs.1 Satz 1 SGG) - lassen sich grundsätzlich keine Rückschlüsse für oder gegen die Verwaltungsaktqualität eines bestimmten behördlichen Handelns entnehmen. Insbesondere kann der Vorschrift des § 336a Satz 1 Nr.5 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl.I 2144), wonach bei Meldeaufforderungen nach § 309 SGB III Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, nicht im Umkehrschluss ein Argument gegen die Verneinung der Verwaltungsaktqualität der Meldeaufforderungen entnommen werden. Die Vorschrift des § 336a Satz 1 Nr.4 beruht nach Auffassung des Senats vielmehr auf einem Fehlverständnis des Gesetzgebers und ist überflüssig. Ein anderes Ergebnis im Sinne einer Qualifizierung der Meldeaufforderung als Verwaltungsakt ergibt sich schließlich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu § 132 AFG. Das BSG hat offen gelassen, ob die Meldeaufforderung nach § 132 AFG als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist (BSGE 62, 173, 175 = SozR 4100 § 132 Nr.4; BSGE 87, 31, 38 = SozR 3-4100 § 134 Nr.22; in Bezug auf Maßnahmeangebote mit ablehnender Tendenz Urteil des BSG vom 19. Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.25; in Richtung Verwaltungsakt gehend wohl noch BSG vom 20. März 1980 Az: 7 RAr 21/79 SozR 4100 § 132 Nr.1 Satz 7; in der Literatur einen Verwaltungsakt bejahend: Düe in Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 309 Rdnr.7; Winkler in Gagel, SGB III § 309 Rdnr.20). Die Rechtsprechung zu § 132 AFG kann jedoch nicht ohne weiteres auf § 309 SGB III übertragen werden. § 132 AFG in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBl.I 3113) ordnete in Abs.1 Satz 1 an, dass sich der Arbeitslose während der Zeit, für die er Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) erhob, beim Arbeitsamt zu melden hatte, wenn ihn dieses dazu aufforderte. Im Gesetz selbst war nicht bestimmt, welcher Anlass der Aufforderung zur Meldung zugrunde liegen musste. Aus Sinn und Zweck der Vorschrift wurde gefolgert, dass jeweils ein konkreter Anlass vorhanden sein musste (Urteil des BSG vom 19. Januar 2005, Az: B 11a/11 AL 39/04 R juris Rn.28). Offenbar deshalb hatte die Beklagte in der nach § 132 Abs.2 AFG ergangenen Meldeanordnung vom 14. Dezember 1972 (ANBA 1973, 245) geregelt, dass der Meldepflichtige nur zum Zwecke der Vermittlung in berufliche Ausbildungsstellen oder in Arbeit, der Vorbereitung von Maßnahmen zur Förderung der beruflichen Bildung oder von Entscheidungen im Leistungsverfahren aufgefordert werden konnte, sich zu melden. § 309 SGB III zählt hingegen die Meldezwecke in Abs.2 abschließend auf (Düe in Niesel, SGB III, 2. Aufl, § 309 Rdnr.11). Insbesondere die in § 132 AFG noch nicht so ausführlich geregelten Meldezwecke der Nr.4 und 5 des § 309 Abs.2 SGB III ermöglichen der Arbeitsverwaltung, für praktisch alle Belange des Leistungsverfahrens persönlichen Kontakt zu dem Arbeitslosen herzustellen; die Regelung dieser Meldezwecke zeigen, dass die Meldeaufforderung nicht nur im Bereich der Arbeitsvermittlung, sondern auch im Rahmen des Leistungsrechts eine bloße Vorbereitungshandlung darstellt.
Ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht nach alledem nicht, da es sich bei den Meldeanforderungen vom 09.01., 04.02. und 08.04.2002 nicht um Verwaltungsakte handelte. Zu einer Kostenerstattungspflicht führt auch nicht der Umstand, dass die Beklagte tatsächlich "Widerspruchsverfahren" durchgeführt hat. Insofern schließt sich der Senat der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Fällen des trotz fehlender Statthaftigkeit durchgeführten "Widerspruchsverfahrens" an. Auch unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung ergibt sich keine Kostenerstattungspflicht der Beklagten. Danach kommt eine Kostenerstattung auch dann in Betracht, wenn der gegen eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme eingelegte "Widerspruch" zwar nicht statthaft ist, die Behörde aber gleichwohl ein Widerspruchsverfahren durchgeführt und mit einem für den Widerspruchsführer erfolgreichen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid beendet hat (vgl. dazu einerseits Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 80.80 - NVwZ 1983, 544 und andererseits Beschluss vom 7. Februar 1983 - BVerwG 7 B 216.81 - NVwZ 1983, 345). "Erfolgreich" in diesem Sinne kann auch ein unstatthafter Widerspruch sein, wenn die Widerspruchsbehörde ihm stattgegeben hat (vgl. zu § 80 Abs.1 Satz 1 VwVfG BVerwG , Urteil vom 14. Januar 1983, Az: 8 C 80/80). Entscheidend ist, ob der Widerspruch Erfolg hatte. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, da alle Widersprüche erfolglos blieben. Was den Widerspruch gegen das Einladungsschreiben vom 09.01.2002 (Meldung zum 23.01.2002) betrifft, kann im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Widerspruchs wegen der offensichtlichen materiellen Rechtmäßigkeit der Meldeaufforderung auch dahinstehen, ob - wie die Beklagte meint - der Widerspruch verfristet war. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte - etwa weil das Schreiben des Klägers vom 22.01.2002 als Rechtsbehelf gegen die Einladung vom 09.01.2002 auszulegen ist -, hat die Beklagte den Widerspruch letztlich zu Recht zurückgewiesen. Wie bereits ausgeführt, ist für die Frage der Kostenentscheidung allein der Erfolg des Widerspruchs entscheidend. Entsprechendes gilt für die Meldeaufforderung vom 04.02.2002. Hier hat die Beklagte den Widerspruch - die Verwaltungsaktsqualität der Meldeaufforderung unterstellt - zu Recht als verfristet behandelt; im Übrigen war die Meldeaufforderung auch inhaltlich offensichtlich rechtmäßig.
Daher kann es im vorliegenden Rechtsstreit letztlich auch dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Meldeaufforderungen um Verwaltungsakte handelt, zumal auch die Aufhebung dieser "Verwaltungsakte" etwa als so genannte Formalverwaltungsakte (vgl. Urteil des BSG vom 20.10.2005, Az.: B 7a AL 18/05) nicht beantragt war. Wenn der Kläger dies weiterhin beantragt hätte, hätte er sich auch zu seiner eigenen bisher vorgetragenen Argumentation in Widerspruch gesetzt.
Wie oben ausgeführt ist für die Kostenerstattungspflicht der Erfolg des Widerspruchs entscheidend. Unter Zugrundelegung dieses Grundsatzes käme auch bei Bejahung der Verwaltungsaktsqualität der Meldeaufforderungen eine Kostenerstattung nicht in Betracht. Denn die Widersprüche sind unabhängig von der Rechtsnatur der Meldeaufforderung zu Recht ohne Erfolg geblieben, da die Meldeaufforderungen rechtmäßig waren.
Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des § 35 VwVfG berufen. Zwar wären die Meldeaufforderungen als Verwaltungsakte grundsätzlich gemäß § 35 Abs.1 Satz 1 SGB X jeweils zu begründen gewesen. Einer Begründung bedarf es gemäß § 35 Abs.2 Nr.2 SGB X aber nicht, soweit dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt oder auch ohne schriftliche Begründung für ihn ohne weiteres erkennbar ist. Dies ist hier der Fall, da der Kläger - wie er selbst ausführt - bereits eine Vielzahl von Einladungen im Rahmen der Meldepflicht erhalten und auch entsprechende Beratungs- und Vermittlungsgespräche bei der Beklagten geführt hat. Die Auffassung der Beklagten über die die Meldeaufforderungen betreffende Sach- und Rechtslage war ihm auch aus den Merkblättern der Beklagten bekannt, deren Empfang und Kenntnisnahme anlässlich der zahlreichen Arbeitslosmeldungen der Kläger jeweils unterschriftlich bestätigt hat.
Unabhängig von der demnach zu bejahenden Entbehrlichkeit der Begründung genügte die in den Meldeaufforderungen gegebene Begründung, man möge über das Bewerberangebot bzw. die berufliche Situation sprechen, den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs.1 Satz 1 SGB X. Welche Begründung erforderlich ist, richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Verfügung und der zu Grunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung. Im vorliegenden Fall lagen die Meldezwecke der Nr.1 und 2 des § 309 Abs.2 SGB III (Berufsberatung, Vermittlung in Ausbildung oder Arbeit) vor. Dies war für den Kläger aus den angegriffenen Bescheiden heraus ohne weiteres erkennbar.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers unterläge die Meldeaufforderung auch als Verwaltungsakt keiner erweiterten Begründungspflicht nach § 35 Abs.1 Satz 3 SGB X. Denn bei einer Meldeaufforderung handelt es sich in keinem Fall um eine Ermessensentscheidung. Die Formulierung "kann" in § 309 Abs.2 SGB III stellt auch nach der Auffassung, die die Meldeaufforderung als Verwaltungsakt qualifiziert, keine Ermächtigung zum Erlass einer Ermessensentscheidung dar, sondern umschreibt, welche Meldezwecke eine entsprechende Meldeaufforderung rechtfertigen (vgl. Eicher/Schlegel, Kommentierung zu § 309). Die gesetzlich vorgesehenen Meldezwecke waren vorliegend gegeben.
Zusammenfassend ist damit festzustellen, dass die Meldeaufforderungen auch den Anforderungen entsprächen, die zu beachten wären, wenn von einer Verwaltungsaktqualität der Meldeaufforderung ausgegangen würde, so dass auch dann im Hinblick auf § 63 Abs.1 Satz 2 SGB X wegen des fehlenden Erfolgs der Widersprüche keine Kosten des Widerspruchsverfahrens zu übernehmen wären.
2. Auch der Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 18.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2002 ist rechtmäßig. Die Meldeaufforderungen enthielten eine Belehrung über die Rechtsfolgen eines Meldeversäumnisses, die in jeder Hinsicht der Sach- und Rechtslage entsprachen. Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, den Einladungen zum 23.01. und 06.02.2002 nicht Folge zu leisten. Aus seinen Ausführungen ergibt sich, dass zuletzt am 11.09.2001 ein Beratungsgespräch stattgefunden hat. Schon wegen des Zeitablaufs bestand Veran- lassung, mit dem Kläger über seine berufliche Situation und die Vermittlungssituation zu sprechen, und insbesondere in Erfah- rung zu bringen, ob und in welcher Weise er seiner Verpflichtung, sich zu bemühen, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (§ 119 Abs.1 Nr.2 SGB II), nachgekommen ist. Auch bestand Anlass, auf den Kläger einzuwirken, sein Bewerbungsverhalten zu überdenken und zu ändern, und - insbesondere - bei potenziellen Arbeitgebern davon abzusehen, seine mit dem früheren Arbeitgeber geführten und noch anhängigen Arbeitsgerichtsprozesse auszubreiten. Umstände, die eine besondere Härte begründen könnten (§ 145 Abs.3 SGB III), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Somit ist die auf der Grundlage des § 145 Abs.1 und 2 SGB III festgestellte Säumniszeit von sechs Wochen nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat auch die Bewilligung der Alhi zu Recht ab 24.01.2002 aufgehoben und die Erstattung der ab diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen nach § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X gefordert.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Alhi-Bewilligung ist § 48 SGB X. Die Voraussetzungen, die diese Vorschrift für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - hier der Alhi-Bewilligung - normiert, sind ab dem 24.01.2002, also dem Tag nach dem ersten Meldeversäumnis, erfüllt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Bewilligung wegen einer Änderung der Verhältnisse infolge des gemäß § 145 SGB III a.F. eingetretenen Ruhens aufzuheben, § 48 SGB X , § 330 II SGB III.
Die Jahresfrist der §§ 48 Abs.4 Satz 1, 45 Abs.4 Satz 2 SGB X wurde von der Beklagten offensichtlich beachtet. Für die Zukunft, d.h. für den Zeitraum ab der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides vom 18.02.2002 am 21.02.2002 (§ 37 Abs.2 SGB X), konnte die Beklagte die Bewilligung wegen Änderung der Verhältnisse gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X aufheben. Für die Vergangenheit, also für den Zeitraum vom 24.01.2002 bis zum 21.02.2002, richtet sich die Befugnis der Beklagten zur Aufhebung der Bewilligung nach den einschränkenden Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X. Auch die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind vorliegend erfüllt.
Nach § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 i.V.m. § 330 II SGB X ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Bezüglich des Wegfalls seines Alhi-Anspruchs liegt zumindest grob fahrlässiges Nichtwissen im Sinne des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X vor. Die in Nr.4 des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X vorausgesetzte Sorgfaltspflichtverletzung entspricht der groben Fahrlässigkeit des § 45 Abs.2 Satz 3 Nr.3 SGB X (Wiesner in von Wulffen, SGB X, Kommentar, § 48 Rdrn.25). Grobe Fahrlässigkeit in diesem Sinne ist nur gegeben, wenn der Kläger als Begünstigter die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hätte. Die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht anstellt und daher nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (BSGE 42, 184, 187; BSGE 62, 32, 35); dabei ist das Maß der Fahrlässigkeit insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit, dem Einsichtsvermögen des Beteiligten sowie der besonderen Umstände des Falles zu beurteilen (subjektiver Fahrlässigkeitsbegriff; BSGE 35, 108, 112; 44, 264, 273, zuletzt Urteil vom 05.02.2006, Az.: B 70 AL 58/05 R). Entscheidend sind also die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten des Betroffenen, d.h. seine Urteils- und Kritikfähigkeit, sein Einsichtsvermögen und im Übrigen auch sein Verhalten.
Bezugspunkt für das grob fahrlässige Nichtwissen ist schon nach dem Wortlaut des § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X die zum Wegfall der Leistungsberechtigung führende Änderung der Verhältnisse. Von dem Kläger, der als Marketingleiter tätig war, kann ohne weiteres erwartet werden, dass er hätte erkennen müssen, dass die Nichtbeachtung der Meldeaufforderung zum Wegfall seiner Leistungsbewilligung führen würde. Der Kläger war darüber auch per Rechtsfolgenbelehrung anlässlich der Meldeaufforderung jeweils ausdrücklich belehrt worden. Der Kläger stand zum hier fraglichen Zeitpunkt auch bereits im langjährigen Leistungsbezug der Beklagten und war schon mehrmals von der Beklagten insbesondere durch deren Merkblätter, deren Erhalt und Kenntnisnahme der Kläger jeweils unterschriftlich bestätigt hatte, wegen der allgemeinen Meldepflicht und der Rechtsfolgen bei einer diesbezüglichen Verletzung belehrt worden. Der Wegfall der Bezugsberechtigung resultierte vorliegend aus der unterlassenen Meldung und war schon aus diesem Grund unter Berücksichtigung des Einsichtsvermögens des Betroffenen ohne weiteres erkennbar (vgl. dazu BSG, SozR 3-1300 § 45 Nr.45). Der Kläger hätte auch im Hinblick auf seine berufliche Qualifikation ohne weiteres erkennen können, dass ihm Alhi nach seiner Nichtmeldung nicht mehr zusteht. § 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X ist mithin erfüllt.
Ermessen war von der Beklagten nicht auszuüben, § 330 Abs.3 Satz 1 SGB III. Auch der auf § 48 SGB X gestützte Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid erweist sich nach alledem als rechtmäßig.
Da die Aufhebung der Alhi-Bewilligung zu Recht erfolgt ist, war die Beklagte auch zur Rückforderung der erbrachten Leistungen auf der Grundlage des § 50 Abs.1 Satz 1 SGB X befugt.
Somit war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 14.02.2005 zurückzuweisen.
Aufgrund des Unterliegens des Klägers waren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da es auf die Frage der Verwaltungsaktsqualität der Meldeaufforderung nicht in entscheidungserheblicher Weise ankommt. Darüber hinaus teilt der Senat die in den Entscheidungen des BSG vom 19.01.2005 und 20.10.2005 (jeweils a.a.O.) geäußerte Rechtsansicht.
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