Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
24
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 36 KR 1555/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 24 KR 267/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2006 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Sozialgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 06. August 2002 bis 24. November 2002.
Der 1950 geborene Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau seit 1994 Gesellschafter-Geschäftsführer der Allgemeinen Personal Service Gesellschaft (APSG) mbH, einer so genannten Zeitarbeitsfirma mit etwa 15 Mitarbeitern, ist, war zunächst bei der Beklagten bis 31. Dezember 2000 krankenversicherungspflichtig. Im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Prüfung durch die Beklagte wurde, nachdem der Kläger die dagegen beim Sozialgericht Berlin (Az.: S 86 KR 1097/02 bzw. S 87 KR 343/02) erhobene Klage zurückgenommen hatte, bestandskräftig festgestellt, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch dem Personenkreis der selbständig Tätigen zuzuordnen ist, worauf mit Wirkung zum 01. Januar 2001 die Krankenversicherung als freiwillige Versicherung zunächst mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit und ab 01. Januar 2002 ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit fortgeführt wird.
Nachdem der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war, gewährte ihm die Beklagte wie folgt Krankengeld: Arbeitsunfähigkeit Krankengeldbezug Krankengeldtage 13.12.1999 bis 09.07.2000 14.12.1999 bis 09.07. 2000 207 17.07. 2000 bis 17.09.2000 18.07.2000 bis 17.09.2000 61 09.10.2000 bis 31.10.2000 10.10.2000 bis 31.10.2000 22 06.11.2000 bis 30.11.2000 07.11.2000 bis 30.11.2000 24 04.12.2000 bis 27.12.2000 05.12.2000 bis 27.12.2000 23 02.01.2001 bis 15.01.2001 03.01.2000 bis 15.01.2000 13 26.02.2001 bis 02.09.2001 27.02.2001 bis 02.09.2001 184 17.10.2001 bis 14.12.2001 28.11.2001 bis 14.12.2001 15.12.2001 bis 20.05.2002 15.12.2001 bis 20.05.2002
Nach Ausstellung einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab 23. Mai 2002 beantragte der Kläger am 06. Juni 2002 erneut die Zahlung von Krankengeld. Die Beklagte holte die Berichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 17. Juni 2002 und 12. Juli 2002 ein und veranlasste die Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) der Ärzte V vom 21. Juni 2002 und A vom 01. August 2002.
Mit Bescheid vom 01. August 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 13. Juni 2002 bis 05. August 2002 in Höhe von 78,75 Euro kalendertäglich brutto bei einem Auszahlungsbetrag von 70,56 Euro kalendertäglich. Ausgehend von einem Beginn eines Dreijahreszeitraumes am 13. Dezember 1999 sei die Höchstbezugsdauer unter Berücksichtigung der Krankengeldzahlungen vom 14. Dezember 1999 bis 09. Juli 2000, 18. Juli 2000 bis 17. September 2000, 10. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2000, 07. November 2000 bis 30. November 2000, 05. Dezember 2000 bis 27. Dezember 2000, 09. Januar 2001 bis 15. Januar 2001 und 05. März 2001 bis 02. September 2001 im Übrigen erschöpft.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Krankengeldzahlungen beruhten auf jeweils unterschiedlichen Ursachen, was bereits aus den unterschiedlichen Krankheitsbezeichnungen F 459 und R 579 erkennbar sei. Die Beklagte könne sich zudem nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Höchstbezugsdauer nicht berufen, denn sie habe durch die existenzielle Bedrohung des Klägers die schwere Belastungsreaktion ausgelöst.
Die Beklagte holte das MDK-Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K vom 09. September 2002 sowie u. a. die Auskünfte des Arztes R jeweils vom 07. März 2003 ein.
Während des Widerspruchsverfahrens wurde dem Kläger Arbeitslosengeld vom 06. August 2002 bis 30. November 2003 in Höhe eines Leistungssatzes von 44,72 DM bzw. 44,29 DM täglich mit Ausnahme der Zeiten vom 25. November 2002 bis 20. Januar 2003 und vom 07. März 2003 bis 15. April 2003, während denen er Krankengeld bezog, gewährt. Dem Kläger wurde außerdem auf seinen im August 2002 gestellten Antrag nach Einholung des Gutachtens des Arztes für Psychiatrie Dr. H vom 17. Oktober 2002 mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 10. Oktober 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines am 23. Mai 2002 eingetretenen Leistungsfalles vom 01. Dezember 2002 bis 30. April 2004 bewilligt, die danach bis 31. Juli 2005 weiter gewährt wurde (Bescheide der BfA vom 22. März 2004 und 30. April 2004).
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Arzt R habe bestätigt, dass mit Ausnahme der Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 04. Dezember 2000 bis 27. Dezember 2000 und vom 02. Januar 2001 bis 15. Januar 2001 die im angefochtenen Bescheid genannten Arbeitsunfähigkeitszeiten und die ab 23. Mai 2002 bescheinigte Arbeitsunfähigkeitszeit durch die selbe Krankheit verursacht seien. Entgegen der Stellungnahme des MDK würden daher die beiden letztgenannten Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht mitgerechnet. Dies führe jedoch nicht zu einem weiteren Krankengeldanspruch, da diese weiteren 47 Kalendertage ausgehend vom 13. Juni 2002 einen Krankengeldanspruch lediglich bis zum 29. Juli 2002 begründeten. Dem Kläger sei jedoch Krankengeld bereits bis zum 05. August 2002 gewährt worden.
Dagegen hat der Kläger am 12. September 2003 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Er hat darauf hingewiesen, dass es sich nach der Bescheinigung des Arztes R lediglich bei den Krankheitszeiträumen vom 13. Dezember 1999 bis 09. Juli 2000, 17. Juli 2000 bis 17. September 2000, 09. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2000, 08. November 2000 bis 30. November 2000 und 26. Februar 2001 bis 02. September 2001, also bei 358 Kalendertagen, um dieselbe Krankheit gehandelt habe. Nicht auszuschließen sei, dass dieser Arzt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn ihm von der Beklagten eine zutreffende Definition des Begriffes derselben Krankheit gegeben worden wäre. Nach Ansicht des Klägers handele es sich lediglich bei den Krankheitszeiträumen vom 13. Dezember 1999 bis 09. Juli 2000 (bis auf 10 Wochen), vom 17. Juli 2000 bis 17. September 2000 und vom 08. November 2000 bis 30. November 2000 um dieselbe Krankheit. Entgegen des Gutachtens des MDK des Prof. Dr. K vom 09. September 2002 habe sehr wohl auch während des streitigen Zeitraumes Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Es bedürfe zur Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Nachdem das Sozialgericht die Verwaltungsakten des Arbeitsamtes Berlin-Nord und der BfA beigezogen hatte, hat es die Klage - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - mit Urteil vom 28. April 2006 abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich ab 06. August 2002 noch arbeitsunfähig erkrankt gewesen bzw. die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit der Beklagten nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gemeldet worden sei. Wegen derselben Krankheit habe der Kläger innerhalb von drei Jahren ab dem 13. Dezember 1999 bereits für 78 Wochen Krankengeld erhalten. Dass die behandelnden Ärzte unterschiedliche Kurzbezeichnungen verwendet hätten, schließe die Annahme "derselben Krankheit" nicht aus. Das Sozialgericht schließe sich insoweit dem MDK und dem Arzt R an. Auch der Kläger selbst habe seinerzeit offenbar einen inneren Zusammenhang der Erkrankungen gesehen. Für das Vorliegen derselben Krankheit spreche zudem, dass dem Kläger kurze Zeit nach dem hier streitigen Zeitraum Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden sei. Das in diesem Verfahren eingeholte nervenärztliche Gutachten spreche deutlich für einen inneren Zusammenhang. Das Sozialgericht habe sich deshalb nicht veranlasst gesehen, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 12. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Juni 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Er rügt eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und damit einen wesentlichen Verfahrensverstoß. Das Sozialgericht sei gehalten gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es treffe zwar zu, dass unterschiedliche Kurzbezeichnungen die Annahme derselben Krankheit nicht zwingend ausschlössen. Dies bedeute jedoch nicht, dass damit schon dieselbe Krankheitsursache belegt werde. Es sei auch nicht richtig, dass sich die Stellungnahmen des MDK und des Arztes R deckten. Auf die Stellungnahme des Dr. S, der es als fraglich erachtet habe, ob die Ursachen gleich seien, sei das Sozialgericht überhaupt nicht eingegangen. Aus der Rentengewährung und dem ihr zugrunde liegenden Gutachten sei es nicht möglich, Rückschlüsse auf eine gemeinsame Krankheitsursache zu ziehen. Schließlich komme es auch nicht auf die Ansicht des Klägers an, da dieser medizinischer Laie sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2003 zu verurteilen, dem Kläger vom 06. August 2002 bis 24. November 2002 Krankengeld zu gewähren, und deswegen den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), des Arbeitsamtes Berlin-Nord ( und der BfA (, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie hat insbesondere nicht der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts bedurft.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der geltend gemachte Krankengeldanspruch überschreitet den Betrag von 500 Euro.
Nach § 47 Abs. 1 Sätze 6 und 7 SGB V wird das Krankengeld für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Bei einem Krankengeldzahlbetrag von 70,56 Euro kalendertäglich und einem erhobenen Anspruch für wenigstens 2 Kalendermonate, ergibt sich bereits ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 4.233,60 Euro.
Die Berufung ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.
Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, der nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Zurückverweisung rechtfertigt. Das Sozialgericht hat gegen die Amtsermittlungspflicht des § 103 Satz 1 SGG verstoßen, denn aus seiner Sicht hätte es sich zu weiteren Ermittlungen, wenigstens zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, gedrängt fühlen müssen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden.
Nach § 48 Abs. 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Zur Bestimmung der Dauer des Krankengeldes sind nach der Methode der starren Rahmenfrist (Blockfrist) Dreijahreszeiträume zu ermitteln. Der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette aufeinander folgender Dreijahreszeiträume in Gang. Jede neue Krankheit, also nicht "dieselbe Krankheit", hat den Ablauf einer neuen Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten zur Folge. Die erste Blockfrist beginnt somit mit dem erstmaligen Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen der ihr zugrunde liegenden Krankheit. Dabei beträgt das Krankengeld je Dreijahreszeitraum längstens 78 Wochen, also 546 Kalendertage (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB V, 31. Ergänzungslieferung, Höfler, § 48 Rdnrn. 5 und 6; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch V, K § 48 Rdnrn. 8 und 10).
Eine bestimmte Krankheit stellt mit einer anderen bestimmten Krankheit dieselbe Krankheit im Rechtssinne dar, wenn jeweils ein im ursächlichen Sinne einheitliches Krankheitsgeschehen zugrunde liegt. Solange der regelwidrige Körper- oder Gesundheitszustand weiter besteht und - fortlaufend oder mit Unterbrechungen - zu Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen (Krankheitsbeschwerden) führt, wobei Art und Ausprägungsgrad der Krankheitserscheinungen durchaus unterschiedlich sein können, sofern sie jedenfalls auf dasselbe, medizinisch nicht ausgeheilte Grundleiden zurückzuführen sind, handelt es sich um dieselbe Krankheit. Es genügt daher, dass ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft. Verursacht eine anatomische Veränderung immer wieder gleichartige oder ähnliche Beschwerden, so ist, auch wenn für sich betrachtet jedes Mal ein neues, akutes Krankheitsgeschehen vorliegt, dennoch dieselbe Krankheit im Rechtssinne gegeben (BSG, Urteil vom 29. September 1998 - B 1 KR 2/97 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 48 Nr. 8 = BSGE 83, 7; BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 1 KR 10/03 R). Fehlt es hingegen an einer identischen gemeinsamen Krankheitsursache bilden mehrere bestimmte Krankheiten selbst dann nicht dieselbe Krankheit, wenn sie gleich oder gleichartig bezeichnet werden. Ob eine neue Krankheit und damit nicht "dieselbe Krankheit" vorliegt, wenn ein gemeinsames Grundleiden längere Zeit weder Arbeitsunfähigkeit noch Behandlungsbedürftigkeit verursacht, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden (vgl. auch Kasseler Kommentar, a.a.O., § 48 Rdnr. 4, wonach in diesem Fall eine neue Krankheit gegeben ist).
Von diesem Begriff "derselben Krankheit" ist auch das Sozialgericht ausgegangen.
Vorliegend ist ausgehend von der zum 13. Dezember 1999 bis 09. Juli 2000 wegen Schock, psychogene Schockreaktion (R 579) vom Arzt R bescheinigten Arbeitsunfähigkeit die (erste) Blockfrist bis 12. Dezember 2002 zu bilden.
Nachfolgend wurde Arbeitsunfähigkeit vom Arzt R für die Zeiten vom 17. Juli 2000 bis 17. September 2000 ebenfalls wegen R 579, vom 09. Oktober bis 31. Oktober 2000 wegen R 579, einer somatoformen Störung (F 459) und wegen Reaktion auf schwere Belastung (F 439), vom 06. November 2000 bis 30. November 2000, vom 04. Dezember 2000 bis 27. Dezember 2000 und vom 02. Januar 2001 bis 15. Januar 2001 jeweils wegen R 579 sowie vom 26. Februar 2001 bis 02. September 2001 wegen F 459 und eines Colon irritabile (K 589) bescheinigt.
Deswegen wurde Krankengeld für 534 Kalendertage bezogen.
Während der Arzt R unter dem 20. Dezember 2000 noch bestätigte, dass es sich bei der Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit ab 04. Dezember 2000 bis 27. Dezember 2000 um dieselbe Krankheit wie die vorangegangenen Krankheiten mit Arbeitsunfähigkeit handelt, rückte dieser Arzt in seiner Bescheinigung vom 07. März 2003 davon ab, denn er hat diese Krankheit und die weitere Krankheit vom 02. Januar 2001 bis 15. Januar 2001 in Bezug auf die ab 23. Mai 2002 eingetretene Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit anders als die genannten Krankheiten in den anderen Zeiträumen beurteilt. Eine Begründung hierfür hat dieser Arzt weder gegeben, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Die Beklagte nahm letztgenannte Bescheinigung zum Anlass, die beiden Zeiträume bei der Ermittlung der Höchstbezugszeiten außer Betracht zu lassen, wodurch sich die Krankengeldbezugsdauer (wegen derselben Krankheit) auf 498 Tage reduziert.
Die weiteren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 17. Oktober 2001 bis 14. Dezember 2001 wegen Salmonelleninfektion (A 029), vom 15. Dezember 2001 bis 17. Februar 2002 wegen essentieller (primärer) Hypertonie (I 10), vom 15. Dezember 2001 bis 20. Mai 2002 wegen tubulointerstitieller Nephritis (N 12) und vom 18. Februar 2002 bis 20. Mai 2002 wegen Diabetes mellitus (E 149) mit einem Krankengeldbezug vom 28. November 2001 bis 20. Mai 2002 stehen wegen anderer Grundleiden ersichtlich nicht mit den o. g. Krankheiten in Zusammenhang, so dass insoweit nicht dieselbe Krankheit im Rechtssinne vorliegt. Diese Zeiten sind daher zutreffend außer Betracht gelassen worden.
Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab 23. Mai 2002 wegen F 459 bzw. wegen einer akuten Belastungsreaktion (F 430) wurde vom Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S bescheinigt, wobei dieser Arzt unter dem 12. Juli 2002 mitteilte, es sei fraglich, ob hinsichtlich dieser Krankheit und der vorangegangenen psychiatrischen Erkrankungen eine gemeinsame Ursache bestehe. Die Ärztin A des MDK ging in ihrer Stellungnahme vom 01. August 2002 von einem ursächlichen Zusammenhang aus, ohne hierfür eine Begründung zu geben. Dasselbe gilt für den Arzt R in dessen Auskünften jeweils vom 07. März 2003. Dabei erfolgte ebenfalls keine Erörterung des oben dargestellten Widerspruches bezüglich der Arbeitsunfähigkeit vom 04. Dezember 2000 bis 27. Dezember 2000.
Wird zu der o. g. Krankengeldbezugsdauer von 498 Kalendertagen die Krankengeldbezugsdauer vom 13. Juni 2002 bis 05. August 2002 (53 Kalendertage) hinzugerechnet, ist damit bei 551 Kalendertagen die Höchstbezugsdauer von 546 Kalendertagen erschöpft, wenn die genannten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruhen.
Das Sozialgericht durfte hiervon ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht ausgehen.
Es kann hierbei dahinstehen, ob wegen eines in einem Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens, das allein im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann, ein Beweis durch Sachverständige ausnahmsweise entbehrlich ist. Ein Sachverständiger muss jedenfalls auch in einem solchen Fall bestellt werden, wenn dieses andere Gutachten nicht ausreichend ist, um die klärungsbedürftigen Fragen zu beantworten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 103 Rdnr. 11 e). Ein solches Gutachten genügt als gerichtliche Entscheidungsgrundlage lediglich, wenn es zum einen schlüssig ist, wenn sich also die klärungsbedürftige Tatsache infolge einer ausreichenden Begründung nachvollziehbar daraus ergibt, und zum anderen weder aus sonstigen medizinischen Äußerungen noch aus dem Vorbringen der Beteiligten Zweifel an der Schlüssigkeit bestehen (BSG, SozR 3-3300 § 15 Nr. 11).
Werden diese Maßstäbe herangezogen, erweisen sich die vorliegenden ärztlichen Äußerungen als unzureichend, um von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen.
Die MDK-Stellungnahme der Ärztin A vom 01. August 2002 enthält keine Begründung. Sie beschränkt sich auf ein Ankreuzen von von der Beklagten vorgegebenen Erkrankungen.
Dasselbe gilt für die Bescheinigungen des Arztes R vom 20. Dezember 2000, 19. April 2001 und vom 07. März 2003. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser Arzt die Arbeitsunfähigkeit ab 23. Mai 2002 überhaupt nicht bescheinigt hat.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S, der diese Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, äußerte in der Bescheinigung vom 12. Juli 2002 Zweifel, ob eine gemeinsame Ursache zwischen den früheren Arbeitsunfähigkeitszeiten und der ab 23. Mai 2002 vorliegenden Arbeitsunfähigkeitzeit gegeben ist. Das Sozialgericht ist auf die Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S überhaupt nicht eingegangen. Dazu hätte jedoch aus den genannten Gründen Veranlassung bestanden. Es wäre zu erörtern gewesen, weswegen trotz der darin geäußerten Zweifel der Ansicht in der MDK-Stellungnahme der Ärztin A vom 01. August 2002 bzw. den genannten Bescheinigungen des Arztes R zu folgen ist und es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedarf. Dies ist offenkundig deswegen unterlassen worden, weil das Sozialgericht angesichts fehlender medizinischer Sachkunde dies nicht hat leisten können.
Das im Rentenverfahren von der BfA veranlasste Gutachten des Arztes für Psychiatrie Dr. H vom 17. Oktober 2002, das mangels eingeholter Befundberichte ausschließlich auf der am 11. Oktober 2002 durchgeführten Untersuchung beruht, enthält angesichts der im Rentenverfahren anderen Fragestellung schon keine Aussage dazu, ob die o. g. Arbeitsunfähigkeitszeiten eine gemeinsame Krankheitsursache haben, also auf derselben Krankheit beruhen. Soweit in diesem Gutachten beurteilt wird, das aufgehobene Leistungsvermögen (ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich) bestehe seit dem 23. Mai 2002, ist dies angesichts der erst am 11. Oktober 2002 erfolgten Untersuchung und des Fehlens von Befundberichten wenig überzeugend.
Bei dieser Sachlage vermögen es auch ehemals beim Kläger bestandene subjektive Vorstellungen über eine gemeinsame Ursache der Arbeitsunfähigkeitszeiten, von denen er zwischenzeitlich nach dem Eintritt anderer Erkenntnis abgerückt ist, nicht zu rechtfertigen, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten.
Der Senat verkennt hierbei nicht, dass nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand eine solche Beweiserhebung für den Kläger voraussichtlich wenig erfolgversprechend sein dürfte. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist jedoch unzulässig. Das Gericht darf nicht von Ermittlungen deswegen absehen, weil sich die Tatsachen aus nahe liegenden Gründen kaum beweisen lassen.
Die Streit entscheidende Frage, ob ein einheitliches Krankheitsgeschehen im ursächlichen Sinne für die o. g. Arbeitsunfähigkeitszeiten und eine ab 23. Mai 2002 eingetretene Arbeitsunfähigkeit verantwortlich zu machen ist, kann sachgerecht nur aufgeklärt werden, wenn die von den behandelnden Ärzten erhobenen und in Behandlungsberichten bzw. Patientenunterlagen niedergelegten Befunde bekannt sind. Dies erfordert daher zunächst die Beiziehung aller bei den behandelnden Ärzten ab 14. Dezember 1999 vorhandenen Behandlungsunterlagen. Wie der Kläger zu Recht vorträgt, sind Diagnosen für sich betrachtet nichts sagend. Der Kläger hat bisher allerdings eine solche Sachverhaltsaufklärung verweigert. Im Fragebogen zur Person vom 15. Oktober 2003 hat er zwar die behandelnden Ärzte Rund Dr. S angegeben. Er hat jedoch zugleich die dort vorgedruckte Einverständniserklärung zur Beiziehung erforderlich gehaltener Unterlagen und zur Entbindung der genannten Ärzte von ihrer Schweigepflicht gestrichen. Sollte der Kläger im Verlauf des weiteren gerichtlichen Verfahrens daran festhalten, wird er aufgrund des einzuholenden Sachverständigengutachtens mit seinem Klagebegehren nur dann Erfolg haben können, wenn sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass eine ab dem 23. Mai 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit seine Ursache nicht in einem Krankheitsgeschehen hat, welches bereits die vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitszeiten ab 14. Dezember 1999 verursacht hat. Ob ein Sachverständiger eine derartige Aussage im Nachhinein, ohne die damaligen Befunde im Einzelnen zu kennen, treffen kann, erscheint eher zweifelhaft.
Das Sozialgericht wird hierbei auch der Frage nachzugehen haben, ob der Kläger überhaupt in dem streitigen Zeitraum vom 06. August 2004 bis 24. November 2002 arbeitsunfähig war. Daran bestehen zumindest Zweifel. Dem Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Svom 12. Juli 2002 sind keinerlei krankhafte Befunde zu entnehmen. Nach dem MDK-Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K vom 09. September 2002 wird der Kläger als arbeitsfähig angesehen. Dies erscheint aufgrund der dort erhobenen Befunde durchaus schlüssig. Danach bestanden keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Der Antrieb war sehr gut. Der Kläger war zielgerichtet, aufmerksam und argumentierte zügig. Die Stimmung war labil. Es kam zu keinem affektiven Abgleiten. Die Modulierbarkeit war in vollem Ausmaß erhalten. Der Kläger berichtete sehr kontrolliert über die Situation mit der Krankenkasse, war jedoch starr in seinen Vorstellungen der Schuld und der Zuweisung des Fehlverhaltens. Er berichtete als Ausdruck der Belastung von Nägelkauen. Umschriebene Merk- oder Konzentrationsstörungen im Sinne eines hirnorganischen Syndroms ergaben sich nicht. Prof. Dr. K sah im Hinblick auf diese Befunde nachvollziehbar keine schwerwiegende depressive Symptomatik und lediglich eine mäßige Anpassungsfähigkeit. Ob es sich hierbei lediglich um einen einmaligen am 04. September 2002 erhobenen Befund handelt oder nicht, lässt sich ohne Beiziehung der Behandlungsunterlagen der behandelnden Ärzte und darauf gestützt ohne Sachverständigengutachten nicht beantworten. Insoweit verbleibende Zweifel gehen ebenfalls zu Lasten des Klägers.
Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Verletzung dieser Pflicht stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 33).
Das Sozialgericht hätte danach wenigstens Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben müssen, denn die nach dem Sozialgericht aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Tatsache lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ohne ein solches Sachverständigengutachten beurteilen.
Die vom Sozialgericht unterlassene Beweiserhebung stellt auch einen wesentlichen Verfahrensmangel der Sachaufklärung dar, denn von deren Ergebnis wird es abhängen, ob dem Kläger für den streitigen Zeitraum Krankengeld zu gewähren ist. Das Urteil des Sozialgerichts kann mithin auf diesem Mangel beruhen.
Bei seiner Entscheidung, ob der Senat den Rechtsstreit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das Sozialgericht zurückverweist, hat er berücksichtigt, dass wesentliche Tatsachen für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Krankengeld bisher nicht geprüft worden sind und den Beteiligten insoweit, wenn der Senat selbst entscheiden würde, eine zweite Tatsacheninstanz verloren ginge. Demgegenüber überwiegt das Interesse der Beteiligten an einer möglichst raschen und endgültigen Erledigung ihres Rechtsstreites nicht. Dies gilt hinsichtlich des Klägers bereits deshalb, weil er selbst die Zurückverweisung beantragt und damit sein Interesse am Erhalt einer weiteren Tatsacheninstanz zum Ausdruck gebracht hat. Da auch der Senat, wenn er den Rechtsstreit nicht an das Sozialgericht verweisen würde, weitere Ermittlungen anstellen müsste, würde die Beklagte auch ohne Zurückverweisung nicht wesentlich früher ein Urteil erhalten. Damit wird ihr Interesse an einer möglichst raschen Entscheidung durch die Zurückverweisung jedenfalls nicht erheblich tangiert.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Krankengeld für die Zeit vom 06. August 2002 bis 24. November 2002.
Der 1950 geborene Kläger, der zusammen mit seiner Ehefrau seit 1994 Gesellschafter-Geschäftsführer der Allgemeinen Personal Service Gesellschaft (APSG) mbH, einer so genannten Zeitarbeitsfirma mit etwa 15 Mitarbeitern, ist, war zunächst bei der Beklagten bis 31. Dezember 2000 krankenversicherungspflichtig. Im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Prüfung durch die Beklagte wurde, nachdem der Kläger die dagegen beim Sozialgericht Berlin (Az.: S 86 KR 1097/02 bzw. S 87 KR 343/02) erhobene Klage zurückgenommen hatte, bestandskräftig festgestellt, dass der Kläger als Gesellschafter-Geschäftsführer jedoch dem Personenkreis der selbständig Tätigen zuzuordnen ist, worauf mit Wirkung zum 01. Januar 2001 die Krankenversicherung als freiwillige Versicherung zunächst mit Anspruch auf Krankengeld ab dem 8. Tag der Arbeitsunfähigkeit und ab 01. Januar 2002 ab dem 22. Tag der Arbeitsunfähigkeit fortgeführt wird.
Nachdem der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war, gewährte ihm die Beklagte wie folgt Krankengeld: Arbeitsunfähigkeit Krankengeldbezug Krankengeldtage 13.12.1999 bis 09.07.2000 14.12.1999 bis 09.07. 2000 207 17.07. 2000 bis 17.09.2000 18.07.2000 bis 17.09.2000 61 09.10.2000 bis 31.10.2000 10.10.2000 bis 31.10.2000 22 06.11.2000 bis 30.11.2000 07.11.2000 bis 30.11.2000 24 04.12.2000 bis 27.12.2000 05.12.2000 bis 27.12.2000 23 02.01.2001 bis 15.01.2001 03.01.2000 bis 15.01.2000 13 26.02.2001 bis 02.09.2001 27.02.2001 bis 02.09.2001 184 17.10.2001 bis 14.12.2001 28.11.2001 bis 14.12.2001 15.12.2001 bis 20.05.2002 15.12.2001 bis 20.05.2002
Nach Ausstellung einer neuen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab 23. Mai 2002 beantragte der Kläger am 06. Juni 2002 erneut die Zahlung von Krankengeld. Die Beklagte holte die Berichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S vom 17. Juni 2002 und 12. Juli 2002 ein und veranlasste die Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) der Ärzte V vom 21. Juni 2002 und A vom 01. August 2002.
Mit Bescheid vom 01. August 2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger Krankengeld für die Zeit vom 13. Juni 2002 bis 05. August 2002 in Höhe von 78,75 Euro kalendertäglich brutto bei einem Auszahlungsbetrag von 70,56 Euro kalendertäglich. Ausgehend von einem Beginn eines Dreijahreszeitraumes am 13. Dezember 1999 sei die Höchstbezugsdauer unter Berücksichtigung der Krankengeldzahlungen vom 14. Dezember 1999 bis 09. Juli 2000, 18. Juli 2000 bis 17. September 2000, 10. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2000, 07. November 2000 bis 30. November 2000, 05. Dezember 2000 bis 27. Dezember 2000, 09. Januar 2001 bis 15. Januar 2001 und 05. März 2001 bis 02. September 2001 im Übrigen erschöpft.
Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Krankengeldzahlungen beruhten auf jeweils unterschiedlichen Ursachen, was bereits aus den unterschiedlichen Krankheitsbezeichnungen F 459 und R 579 erkennbar sei. Die Beklagte könne sich zudem nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf die Höchstbezugsdauer nicht berufen, denn sie habe durch die existenzielle Bedrohung des Klägers die schwere Belastungsreaktion ausgelöst.
Die Beklagte holte das MDK-Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K vom 09. September 2002 sowie u. a. die Auskünfte des Arztes R jeweils vom 07. März 2003 ein.
Während des Widerspruchsverfahrens wurde dem Kläger Arbeitslosengeld vom 06. August 2002 bis 30. November 2003 in Höhe eines Leistungssatzes von 44,72 DM bzw. 44,29 DM täglich mit Ausnahme der Zeiten vom 25. November 2002 bis 20. Januar 2003 und vom 07. März 2003 bis 15. April 2003, während denen er Krankengeld bezog, gewährt. Dem Kläger wurde außerdem auf seinen im August 2002 gestellten Antrag nach Einholung des Gutachtens des Arztes für Psychiatrie Dr. H vom 17. Oktober 2002 mit Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 10. Oktober 2003 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines am 23. Mai 2002 eingetretenen Leistungsfalles vom 01. Dezember 2002 bis 30. April 2004 bewilligt, die danach bis 31. Juli 2005 weiter gewährt wurde (Bescheide der BfA vom 22. März 2004 und 30. April 2004).
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 wies die Beklagte den Widerspruch zurück: Der Arzt R habe bestätigt, dass mit Ausnahme der Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 04. Dezember 2000 bis 27. Dezember 2000 und vom 02. Januar 2001 bis 15. Januar 2001 die im angefochtenen Bescheid genannten Arbeitsunfähigkeitszeiten und die ab 23. Mai 2002 bescheinigte Arbeitsunfähigkeitszeit durch die selbe Krankheit verursacht seien. Entgegen der Stellungnahme des MDK würden daher die beiden letztgenannten Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht mitgerechnet. Dies führe jedoch nicht zu einem weiteren Krankengeldanspruch, da diese weiteren 47 Kalendertage ausgehend vom 13. Juni 2002 einen Krankengeldanspruch lediglich bis zum 29. Juli 2002 begründeten. Dem Kläger sei jedoch Krankengeld bereits bis zum 05. August 2002 gewährt worden.
Dagegen hat der Kläger am 12. September 2003 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben.
Er hat darauf hingewiesen, dass es sich nach der Bescheinigung des Arztes R lediglich bei den Krankheitszeiträumen vom 13. Dezember 1999 bis 09. Juli 2000, 17. Juli 2000 bis 17. September 2000, 09. Oktober 2000 bis 31. Oktober 2000, 08. November 2000 bis 30. November 2000 und 26. Februar 2001 bis 02. September 2001, also bei 358 Kalendertagen, um dieselbe Krankheit gehandelt habe. Nicht auszuschließen sei, dass dieser Arzt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn ihm von der Beklagten eine zutreffende Definition des Begriffes derselben Krankheit gegeben worden wäre. Nach Ansicht des Klägers handele es sich lediglich bei den Krankheitszeiträumen vom 13. Dezember 1999 bis 09. Juli 2000 (bis auf 10 Wochen), vom 17. Juli 2000 bis 17. September 2000 und vom 08. November 2000 bis 30. November 2000 um dieselbe Krankheit. Entgegen des Gutachtens des MDK des Prof. Dr. K vom 09. September 2002 habe sehr wohl auch während des streitigen Zeitraumes Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Es bedürfe zur Beurteilung eines ursächlichen Zusammenhangs der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Nachdem das Sozialgericht die Verwaltungsakten des Arbeitsamtes Berlin-Nord und der BfA beigezogen hatte, hat es die Klage - im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - mit Urteil vom 28. April 2006 abgewiesen. Es könne dahinstehen, ob der Kläger tatsächlich ab 06. August 2002 noch arbeitsunfähig erkrankt gewesen bzw. die fortbestehende Arbeitsunfähigkeit der Beklagten nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gemeldet worden sei. Wegen derselben Krankheit habe der Kläger innerhalb von drei Jahren ab dem 13. Dezember 1999 bereits für 78 Wochen Krankengeld erhalten. Dass die behandelnden Ärzte unterschiedliche Kurzbezeichnungen verwendet hätten, schließe die Annahme "derselben Krankheit" nicht aus. Das Sozialgericht schließe sich insoweit dem MDK und dem Arzt R an. Auch der Kläger selbst habe seinerzeit offenbar einen inneren Zusammenhang der Erkrankungen gesehen. Für das Vorliegen derselben Krankheit spreche zudem, dass dem Kläger kurze Zeit nach dem hier streitigen Zeitraum Rente wegen voller Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden sei. Das in diesem Verfahren eingeholte nervenärztliche Gutachten spreche deutlich für einen inneren Zusammenhang. Das Sozialgericht habe sich deshalb nicht veranlasst gesehen, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.
Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 12. Mai 2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 12. Juni 2006 eingelegte Berufung des Klägers.
Er rügt eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes und damit einen wesentlichen Verfahrensverstoß. Das Sozialgericht sei gehalten gewesen, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Es treffe zwar zu, dass unterschiedliche Kurzbezeichnungen die Annahme derselben Krankheit nicht zwingend ausschlössen. Dies bedeute jedoch nicht, dass damit schon dieselbe Krankheitsursache belegt werde. Es sei auch nicht richtig, dass sich die Stellungnahmen des MDK und des Arztes R deckten. Auf die Stellungnahme des Dr. S, der es als fraglich erachtet habe, ob die Ursachen gleich seien, sei das Sozialgericht überhaupt nicht eingegangen. Aus der Rentengewährung und dem ihr zugrunde liegenden Gutachten sei es nicht möglich, Rückschlüsse auf eine gemeinsame Krankheitsursache zu ziehen. Schließlich komme es auch nicht auf die Ansicht des Klägers an, da dieser medizinischer Laie sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 28. April 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01. August 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. November 2003 zu verurteilen, dem Kläger vom 06. August 2002 bis 24. November 2002 Krankengeld zu gewähren, und deswegen den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihr bisheriges Vorbringen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), des Arbeitsamtes Berlin-Nord ( und der BfA (, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie hat insbesondere nicht der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts bedurft.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der geltend gemachte Krankengeldanspruch überschreitet den Betrag von 500 Euro.
Nach § 47 Abs. 1 Sätze 6 und 7 SGB V wird das Krankengeld für Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Bei einem Krankengeldzahlbetrag von 70,56 Euro kalendertäglich und einem erhobenen Anspruch für wenigstens 2 Kalendermonate, ergibt sich bereits ein Wert des Beschwerdegegenstandes von 4.233,60 Euro.
Die Berufung ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet.
Das Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, der nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG die Zurückverweisung rechtfertigt. Das Sozialgericht hat gegen die Amtsermittlungspflicht des § 103 Satz 1 SGG verstoßen, denn aus seiner Sicht hätte es sich zu weiteren Ermittlungen, wenigstens zur Einholung eines Sachverständigengutachtens, gedrängt fühlen müssen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41 SGB V) behandelt werden.
Nach § 48 Abs. 1 SGB V erhalten Versicherte Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Zur Bestimmung der Dauer des Krankengeldes sind nach der Methode der starren Rahmenfrist (Blockfrist) Dreijahreszeiträume zu ermitteln. Der erstmalige Eintritt der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit setzt eine Kette aufeinander folgender Dreijahreszeiträume in Gang. Jede neue Krankheit, also nicht "dieselbe Krankheit", hat den Ablauf einer neuen Kette von Dreijahreszeiträumen mit entsprechenden Höchstbezugszeiten zur Folge. Die erste Blockfrist beginnt somit mit dem erstmaligen Eintritt von Arbeitsunfähigkeit wegen der ihr zugrunde liegenden Krankheit. Dabei beträgt das Krankengeld je Dreijahreszeitraum längstens 78 Wochen, also 546 Kalendertage (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, SGB V, 31. Ergänzungslieferung, Höfler, § 48 Rdnrn. 5 und 6; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch V, K § 48 Rdnrn. 8 und 10).
Eine bestimmte Krankheit stellt mit einer anderen bestimmten Krankheit dieselbe Krankheit im Rechtssinne dar, wenn jeweils ein im ursächlichen Sinne einheitliches Krankheitsgeschehen zugrunde liegt. Solange der regelwidrige Körper- oder Gesundheitszustand weiter besteht und - fortlaufend oder mit Unterbrechungen - zu Arbeitsunfähigkeit bedingenden Krankheitserscheinungen (Krankheitsbeschwerden) führt, wobei Art und Ausprägungsgrad der Krankheitserscheinungen durchaus unterschiedlich sein können, sofern sie jedenfalls auf dasselbe, medizinisch nicht ausgeheilte Grundleiden zurückzuführen sind, handelt es sich um dieselbe Krankheit. Es genügt daher, dass ein medizinisch nicht ausgeheiltes Grundleiden latent weiter besteht und nach einem beschwerdefreien oder beschwerdearmen Intervall erneut Krankheitssymptome hervorruft. Verursacht eine anatomische Veränderung immer wieder gleichartige oder ähnliche Beschwerden, so ist, auch wenn für sich betrachtet jedes Mal ein neues, akutes Krankheitsgeschehen vorliegt, dennoch dieselbe Krankheit im Rechtssinne gegeben (BSG, Urteil vom 29. September 1998 - B 1 KR 2/97 R, abgedruckt in SozR 3-2500 § 48 Nr. 8 = BSGE 83, 7; BSG, Urteil vom 07. Dezember 2004 - B 1 KR 10/03 R). Fehlt es hingegen an einer identischen gemeinsamen Krankheitsursache bilden mehrere bestimmte Krankheiten selbst dann nicht dieselbe Krankheit, wenn sie gleich oder gleichartig bezeichnet werden. Ob eine neue Krankheit und damit nicht "dieselbe Krankheit" vorliegt, wenn ein gemeinsames Grundleiden längere Zeit weder Arbeitsunfähigkeit noch Behandlungsbedürftigkeit verursacht, ist bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden (vgl. auch Kasseler Kommentar, a.a.O., § 48 Rdnr. 4, wonach in diesem Fall eine neue Krankheit gegeben ist).
Von diesem Begriff "derselben Krankheit" ist auch das Sozialgericht ausgegangen.
Vorliegend ist ausgehend von der zum 13. Dezember 1999 bis 09. Juli 2000 wegen Schock, psychogene Schockreaktion (R 579) vom Arzt R bescheinigten Arbeitsunfähigkeit die (erste) Blockfrist bis 12. Dezember 2002 zu bilden.
Nachfolgend wurde Arbeitsunfähigkeit vom Arzt R für die Zeiten vom 17. Juli 2000 bis 17. September 2000 ebenfalls wegen R 579, vom 09. Oktober bis 31. Oktober 2000 wegen R 579, einer somatoformen Störung (F 459) und wegen Reaktion auf schwere Belastung (F 439), vom 06. November 2000 bis 30. November 2000, vom 04. Dezember 2000 bis 27. Dezember 2000 und vom 02. Januar 2001 bis 15. Januar 2001 jeweils wegen R 579 sowie vom 26. Februar 2001 bis 02. September 2001 wegen F 459 und eines Colon irritabile (K 589) bescheinigt.
Deswegen wurde Krankengeld für 534 Kalendertage bezogen.
Während der Arzt R unter dem 20. Dezember 2000 noch bestätigte, dass es sich bei der Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit ab 04. Dezember 2000 bis 27. Dezember 2000 um dieselbe Krankheit wie die vorangegangenen Krankheiten mit Arbeitsunfähigkeit handelt, rückte dieser Arzt in seiner Bescheinigung vom 07. März 2003 davon ab, denn er hat diese Krankheit und die weitere Krankheit vom 02. Januar 2001 bis 15. Januar 2001 in Bezug auf die ab 23. Mai 2002 eingetretene Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit anders als die genannten Krankheiten in den anderen Zeiträumen beurteilt. Eine Begründung hierfür hat dieser Arzt weder gegeben, noch ist eine solche aus den Akten ersichtlich. Die Beklagte nahm letztgenannte Bescheinigung zum Anlass, die beiden Zeiträume bei der Ermittlung der Höchstbezugszeiten außer Betracht zu lassen, wodurch sich die Krankengeldbezugsdauer (wegen derselben Krankheit) auf 498 Tage reduziert.
Die weiteren Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 17. Oktober 2001 bis 14. Dezember 2001 wegen Salmonelleninfektion (A 029), vom 15. Dezember 2001 bis 17. Februar 2002 wegen essentieller (primärer) Hypertonie (I 10), vom 15. Dezember 2001 bis 20. Mai 2002 wegen tubulointerstitieller Nephritis (N 12) und vom 18. Februar 2002 bis 20. Mai 2002 wegen Diabetes mellitus (E 149) mit einem Krankengeldbezug vom 28. November 2001 bis 20. Mai 2002 stehen wegen anderer Grundleiden ersichtlich nicht mit den o. g. Krankheiten in Zusammenhang, so dass insoweit nicht dieselbe Krankheit im Rechtssinne vorliegt. Diese Zeiten sind daher zutreffend außer Betracht gelassen worden.
Die weitere Arbeitsunfähigkeit ab 23. Mai 2002 wegen F 459 bzw. wegen einer akuten Belastungsreaktion (F 430) wurde vom Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S bescheinigt, wobei dieser Arzt unter dem 12. Juli 2002 mitteilte, es sei fraglich, ob hinsichtlich dieser Krankheit und der vorangegangenen psychiatrischen Erkrankungen eine gemeinsame Ursache bestehe. Die Ärztin A des MDK ging in ihrer Stellungnahme vom 01. August 2002 von einem ursächlichen Zusammenhang aus, ohne hierfür eine Begründung zu geben. Dasselbe gilt für den Arzt R in dessen Auskünften jeweils vom 07. März 2003. Dabei erfolgte ebenfalls keine Erörterung des oben dargestellten Widerspruches bezüglich der Arbeitsunfähigkeit vom 04. Dezember 2000 bis 27. Dezember 2000.
Wird zu der o. g. Krankengeldbezugsdauer von 498 Kalendertagen die Krankengeldbezugsdauer vom 13. Juni 2002 bis 05. August 2002 (53 Kalendertage) hinzugerechnet, ist damit bei 551 Kalendertagen die Höchstbezugsdauer von 546 Kalendertagen erschöpft, wenn die genannten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruhen.
Das Sozialgericht durfte hiervon ohne weitere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere der Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht ausgehen.
Es kann hierbei dahinstehen, ob wegen eines in einem Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachtens, das allein im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden kann, ein Beweis durch Sachverständige ausnahmsweise entbehrlich ist. Ein Sachverständiger muss jedenfalls auch in einem solchen Fall bestellt werden, wenn dieses andere Gutachten nicht ausreichend ist, um die klärungsbedürftigen Fragen zu beantworten (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 8. Auflage, § 103 Rdnr. 11 e). Ein solches Gutachten genügt als gerichtliche Entscheidungsgrundlage lediglich, wenn es zum einen schlüssig ist, wenn sich also die klärungsbedürftige Tatsache infolge einer ausreichenden Begründung nachvollziehbar daraus ergibt, und zum anderen weder aus sonstigen medizinischen Äußerungen noch aus dem Vorbringen der Beteiligten Zweifel an der Schlüssigkeit bestehen (BSG, SozR 3-3300 § 15 Nr. 11).
Werden diese Maßstäbe herangezogen, erweisen sich die vorliegenden ärztlichen Äußerungen als unzureichend, um von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen.
Die MDK-Stellungnahme der Ärztin A vom 01. August 2002 enthält keine Begründung. Sie beschränkt sich auf ein Ankreuzen von von der Beklagten vorgegebenen Erkrankungen.
Dasselbe gilt für die Bescheinigungen des Arztes R vom 20. Dezember 2000, 19. April 2001 und vom 07. März 2003. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dieser Arzt die Arbeitsunfähigkeit ab 23. Mai 2002 überhaupt nicht bescheinigt hat.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S, der diese Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, äußerte in der Bescheinigung vom 12. Juli 2002 Zweifel, ob eine gemeinsame Ursache zwischen den früheren Arbeitsunfähigkeitszeiten und der ab 23. Mai 2002 vorliegenden Arbeitsunfähigkeitzeit gegeben ist. Das Sozialgericht ist auf die Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S überhaupt nicht eingegangen. Dazu hätte jedoch aus den genannten Gründen Veranlassung bestanden. Es wäre zu erörtern gewesen, weswegen trotz der darin geäußerten Zweifel der Ansicht in der MDK-Stellungnahme der Ärztin A vom 01. August 2002 bzw. den genannten Bescheinigungen des Arztes R zu folgen ist und es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedarf. Dies ist offenkundig deswegen unterlassen worden, weil das Sozialgericht angesichts fehlender medizinischer Sachkunde dies nicht hat leisten können.
Das im Rentenverfahren von der BfA veranlasste Gutachten des Arztes für Psychiatrie Dr. H vom 17. Oktober 2002, das mangels eingeholter Befundberichte ausschließlich auf der am 11. Oktober 2002 durchgeführten Untersuchung beruht, enthält angesichts der im Rentenverfahren anderen Fragestellung schon keine Aussage dazu, ob die o. g. Arbeitsunfähigkeitszeiten eine gemeinsame Krankheitsursache haben, also auf derselben Krankheit beruhen. Soweit in diesem Gutachten beurteilt wird, das aufgehobene Leistungsvermögen (ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden täglich) bestehe seit dem 23. Mai 2002, ist dies angesichts der erst am 11. Oktober 2002 erfolgten Untersuchung und des Fehlens von Befundberichten wenig überzeugend.
Bei dieser Sachlage vermögen es auch ehemals beim Kläger bestandene subjektive Vorstellungen über eine gemeinsame Ursache der Arbeitsunfähigkeitszeiten, von denen er zwischenzeitlich nach dem Eintritt anderer Erkenntnis abgerückt ist, nicht zu rechtfertigen, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu verzichten.
Der Senat verkennt hierbei nicht, dass nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand eine solche Beweiserhebung für den Kläger voraussichtlich wenig erfolgversprechend sein dürfte. Eine vorweggenommene Beweiswürdigung ist jedoch unzulässig. Das Gericht darf nicht von Ermittlungen deswegen absehen, weil sich die Tatsachen aus nahe liegenden Gründen kaum beweisen lassen.
Die Streit entscheidende Frage, ob ein einheitliches Krankheitsgeschehen im ursächlichen Sinne für die o. g. Arbeitsunfähigkeitszeiten und eine ab 23. Mai 2002 eingetretene Arbeitsunfähigkeit verantwortlich zu machen ist, kann sachgerecht nur aufgeklärt werden, wenn die von den behandelnden Ärzten erhobenen und in Behandlungsberichten bzw. Patientenunterlagen niedergelegten Befunde bekannt sind. Dies erfordert daher zunächst die Beiziehung aller bei den behandelnden Ärzten ab 14. Dezember 1999 vorhandenen Behandlungsunterlagen. Wie der Kläger zu Recht vorträgt, sind Diagnosen für sich betrachtet nichts sagend. Der Kläger hat bisher allerdings eine solche Sachverhaltsaufklärung verweigert. Im Fragebogen zur Person vom 15. Oktober 2003 hat er zwar die behandelnden Ärzte Rund Dr. S angegeben. Er hat jedoch zugleich die dort vorgedruckte Einverständniserklärung zur Beiziehung erforderlich gehaltener Unterlagen und zur Entbindung der genannten Ärzte von ihrer Schweigepflicht gestrichen. Sollte der Kläger im Verlauf des weiteren gerichtlichen Verfahrens daran festhalten, wird er aufgrund des einzuholenden Sachverständigengutachtens mit seinem Klagebegehren nur dann Erfolg haben können, wenn sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschließen lässt, dass eine ab dem 23. Mai 2002 bestehende Arbeitsunfähigkeit seine Ursache nicht in einem Krankheitsgeschehen hat, welches bereits die vorangegangenen Arbeitsunfähigkeitszeiten ab 14. Dezember 1999 verursacht hat. Ob ein Sachverständiger eine derartige Aussage im Nachhinein, ohne die damaligen Befunde im Einzelnen zu kennen, treffen kann, erscheint eher zweifelhaft.
Das Sozialgericht wird hierbei auch der Frage nachzugehen haben, ob der Kläger überhaupt in dem streitigen Zeitraum vom 06. August 2004 bis 24. November 2002 arbeitsunfähig war. Daran bestehen zumindest Zweifel. Dem Bericht des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Svom 12. Juli 2002 sind keinerlei krankhafte Befunde zu entnehmen. Nach dem MDK-Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. K vom 09. September 2002 wird der Kläger als arbeitsfähig angesehen. Dies erscheint aufgrund der dort erhobenen Befunde durchaus schlüssig. Danach bestanden keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen. Der Antrieb war sehr gut. Der Kläger war zielgerichtet, aufmerksam und argumentierte zügig. Die Stimmung war labil. Es kam zu keinem affektiven Abgleiten. Die Modulierbarkeit war in vollem Ausmaß erhalten. Der Kläger berichtete sehr kontrolliert über die Situation mit der Krankenkasse, war jedoch starr in seinen Vorstellungen der Schuld und der Zuweisung des Fehlverhaltens. Er berichtete als Ausdruck der Belastung von Nägelkauen. Umschriebene Merk- oder Konzentrationsstörungen im Sinne eines hirnorganischen Syndroms ergaben sich nicht. Prof. Dr. K sah im Hinblick auf diese Befunde nachvollziehbar keine schwerwiegende depressive Symptomatik und lediglich eine mäßige Anpassungsfähigkeit. Ob es sich hierbei lediglich um einen einmaligen am 04. September 2002 erhobenen Befund handelt oder nicht, lässt sich ohne Beiziehung der Behandlungsunterlagen der behandelnden Ärzte und darauf gestützt ohne Sachverständigengutachten nicht beantworten. Insoweit verbleibende Zweifel gehen ebenfalls zu Lasten des Klägers.
Nach § 103 SGG erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Verletzung dieser Pflicht stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen aus seiner rechtlichen Sicht hätte gedrängt fühlen müssen (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 144 Rdnr. 33).
Das Sozialgericht hätte danach wenigstens Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens erheben müssen, denn die nach dem Sozialgericht aus seiner Sicht entscheidungserhebliche Tatsache lässt sich auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen nicht ohne ein solches Sachverständigengutachten beurteilen.
Die vom Sozialgericht unterlassene Beweiserhebung stellt auch einen wesentlichen Verfahrensmangel der Sachaufklärung dar, denn von deren Ergebnis wird es abhängen, ob dem Kläger für den streitigen Zeitraum Krankengeld zu gewähren ist. Das Urteil des Sozialgerichts kann mithin auf diesem Mangel beruhen.
Bei seiner Entscheidung, ob der Senat den Rechtsstreit bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG an das Sozialgericht zurückverweist, hat er berücksichtigt, dass wesentliche Tatsachen für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Krankengeld bisher nicht geprüft worden sind und den Beteiligten insoweit, wenn der Senat selbst entscheiden würde, eine zweite Tatsacheninstanz verloren ginge. Demgegenüber überwiegt das Interesse der Beteiligten an einer möglichst raschen und endgültigen Erledigung ihres Rechtsstreites nicht. Dies gilt hinsichtlich des Klägers bereits deshalb, weil er selbst die Zurückverweisung beantragt und damit sein Interesse am Erhalt einer weiteren Tatsacheninstanz zum Ausdruck gebracht hat. Da auch der Senat, wenn er den Rechtsstreit nicht an das Sozialgericht verweisen würde, weitere Ermittlungen anstellen müsste, würde die Beklagte auch ohne Zurückverweisung nicht wesentlich früher ein Urteil erhalten. Damit wird ihr Interesse an einer möglichst raschen Entscheidung durch die Zurückverweisung jedenfalls nicht erheblich tangiert.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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