Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 11 P 3733/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 1111/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gewährtes Pflegegeld nach Pflegestufe III für die Zeit vom 12. September 2001 bis 28. Februar 2002 in Höhe von EUR 3.746,43 zu erstatten hat und ob ihm Pflegegeld nach Pflegestufe III auch vom 01. März bis 31. August 2002 zusteht.
Der am 1934 geborene verheiratete Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, ist bei der Beklagten pflegeversichert. Er bezieht vom zuständigen Rentenversicherungsträger Altersrente. Bei ihm besteht eine deutliche allgemeine Einschränkung in der körperlichen Beweglichkeit infolge spastisch-schlaffer Tetraparese unklarer Genese, eine motorische Sprachstörung und eine Schluckstörung. Seit 01. Juli 1995 bezieht er deswegen von der Beklagten Pflegegeld nach Pflegestufe III im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Das Vorliegen der Pflegestufe III wurde zuletzt in den von der Beklagten eingeholten Pflegegutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin - Betriebsmedizin/Sozialmedizin - V. vom 19. Februar 2001 und 11. Februar 2003 bestätigt. Der Kläger lebt zusammen mit seiner pflegebedürftigen Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung seines verheirateten Sohnes Y. M., der mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) K. - Vormundschaftsgericht - vom 22. Oktober 2002 (VII 892/02) zum Betreuer des Klägers mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten, Postempfang, Verkehr mit Behörden und Sozialleistungsträgern und Gesundheitsfürsorge bestellt wurde.
In der Vergangenheit hatte sich der Kläger immer wieder längere Zeit in der Türkei aufgehalten, so vom 01. Juli 1997 bis 05. Januar 1998. Mit Bescheid vom 08. April 1998 hatte die Beklagte deswegen die Bewilligung von Pflegegeld für die Zeit vom 01. Juli 1997 bis 04. Januar 1998 aufgehoben und eine Überzahlung von DM 7.380,00 festgestellt, da Leistungen der Pflegeversicherung (PV) nur in Deutschland bezogen werden könnten. Für die Zeit ab 05. Januar 1998 wurde erneut Pflegegeld in Höhe von DM 1.300,00 monatlich bewilligt. In dem genannten Bescheid wurde auch darauf hingewiesen, dass mindestens einmal vierteljährlich ein Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag abgeschlossen worden sei, durch den Kläger in Anspruch genommen werden müsse. Auf den Widerspruch des Klägers, der in jenem Verfahren durch einen Rentenberater vertreten war, gab die bei der Beklagten bestimmte Widerspruchsstelle dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 1999 aus verfahrensrechtlichen Erwägungen statt. In dem Widerspruchsbescheid wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Kläger vor Beginn eines weiteren Auslandsaufenthalts mit der für ihn zuständigen Regionalgeschäftsstelle der Beklagten ins Benehmen setzen solle. Mit Schreiben vom 09. November 1999 an seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten wurde dem Kläger nochmals bestätigt, dass Pflegegeld auch für die Zeit vom 12. Juli 1997 bis 04. Januar 1998 überwiesen werde. Auch dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass für die Zeit eines Auslandsaufenthalts von länger als sechs Wochen keine Leistungen übernommen werden könnten.
Mit Schreiben vom 05. Februar 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Jahr 2001 nur einen Pflegeeinsatz nachgewiesen habe, dass aber auch noch aus den zurückliegenden Jahren die entsprechenden Nachweise fehlten. Es wurde die Einstellung der Leistungen aus der PV mit Wirkung ab 01. März 2002 wegen Ruhens bis zur Nachholung der fehlenden Nachweise angekündigt. Am 20. Februar 2002 wurde der Beklagten durch den Pflegedienst Uwe Bartel bekannt, dass sich der Kläger seit August 2001 erneut in der Türkei befinde; seine Angehörigen hätten beim Pflegedienst - auch gegen Entgelt - eine Blankobescheinigung erhalten wollen, was abgelehnt worden sei. Nach den Ermittlungen der Beklagten hatte sich der Kläger zuletzt am 25. Juli 2001 bei der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. M. vorgestellt; nach der Auskunft der Ärztin kam der Sohn des Klägers danach regelmäßig in der Praxis vorbei und holte Verordnungen für Medikamente ab, die er dann an den Kläger in die Türkei sandte; auch der Ärztin war bekannt, dass der Kläger seit August 2001 in der Türkei war. Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 25. Februar und 11. März 2002 hob die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2002 die Bewilligung von Pflegegeld ab 12. September 2001 auf und verlangte die Erstattung der vom 12. September 2001 bis 28. Februar 2002 gezahlten Leistungen in Höhe von EUR 3.746,43. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ruhe der Anspruch auf Leistungen aus der PV, solange sich der Versicherte im Ausland befinde. Bei vorübergehendem Aufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sei das Pflegegeld weiter zu gewähren. In dem früheren Widerspruchsverfahren wegen Nachzahlung von Pflegegeld im Hinblick auf längeren Auslandsaufenthalt und im Schreiben vom 09. November 1999 an seinen Bevollmächtigten des Widerspruchsverfahrens sei der Kläger auf den fehlenden Leistungsanspruch und auf die Folgen bei fehlender Information der Pflegekasse hingewiesen worden. Der Nachweis hinsichtlich der Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI sei letztmalig im zweiten Halbjahr 2002 erfolgt. Vom Sohn des Klägers sei sogar versucht worden, einen Pflegenachweis ohne Anwesenheit des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson, also blanko, zu erhalten. Gegen den Bescheid vom 29. Juli 2002 erhob der Kläger Widerspruch. Mit Schreiben vom 19. September und 03. Oktober 2002 teilte er der Beklagten mit, er sei ab 04. September 2002 wieder in der Bundesrepublik; er bat um Gewährung des Pflegegelds. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsstelle vom 17. Oktober 2002). Beim Kläger wurde dann am 20. September 2002 ein Pflegeeinsatz durchgeführt. Die Schreiben vom 17. September und 03. Oktober 2002 wertete die Beklagte als Neuantrag. Sie veranlasste eine erneute Begutachtung des Klägers und forderte die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Reisepasses. Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 bewilligte sie dem Kläger wieder Pflegegeld nach Pflegestufe III ab 01. Oktober 2002.
Bereits am 29. Oktober 2002 hatte der Kläger beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe Klage erhoben, mit der er sich gegen die Rückforderung der Leistungen ab 12. September 2001 und die Einstellung der Zahlungen ab 01. März 2002 wandte. Er reichte eine Kopie seines Reisepasses sowie eines Flugtickets ein. Danach ging die Beklagte entsprechend dem Vorbringen des Klägers davon aus, dass der Kläger am 04. September 2002 wieder in die Bundesrepublik eingereist sei und bewilligte dem Kläger nun mit Bescheid vom 18. März 2003 wieder Pflegegeld nach Pflegestufe III ab 04. September 2002. Der Kläger trug vor, er sei am 04. September 2002 wieder ins Inland eingereist. Selbst wenn der Anspruch auf Pflegegeld bis zum 03. September 2002 geruht hätte, wäre danach eine Neueinstufung nicht vorzunehmen gewesen. Seine Wohnung befinde sich nach wie vor in Karlsruhe. Allerdings halte er sich seit 15. Dezember 2003 wieder in der Türkei auf, da dort seine Pflege eher gewährleistet sei als in Deutschland. In der Türkei werde er durch eine Pflegeperson, die er privat bezahlen müsse, sowie durch seine Tochter gepflegt. Außerdem habe seine Ehefrau einen Hirnschlag erlitten und könne nicht mehr laufen. Als türkischem Staatsangehörigen stehe ihm Pflegegeld auch während des Aufenthalts in der Türkei zu. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Assoziationsratsbeschluss (ARB) Nr. 1/80 EWG/Türkei und aus einer entsprechenden Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Molenaar (C-160/96). Nach dem Urteil Molenaar hätten Bürger der Europäischen Union (EU) Anspruch auf deutsches Pflegegeld, selbst wenn sie im Ausland lebten. Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei habe zum Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern. Art. 9 des Abkommens bestimme weiter, dass die Vertragspartner den Grundsatz des Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anerkennen würden. Auch enthalte Art. 12 die Vereinbarung der Partner, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. Das Abkommen werde durch ein Zusatzprotokoll vom 19. Dezember 1972 ergänzt. Der Assoziationsrat habe am 19. September 1980 den Beschluss Nr. 3/80 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige gefasst und bestimmt, dass türkische Arbeitnehmer, die in einem oder in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt seien oder beschäftigt gewesen seien, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen könnten. Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses laute, dass Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnten und für die dieser Beschluss gelte, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates hätten, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimme. Damit habe er unter denselben Voraussetzungen wie deutsche oder EU-Staatsangehörige Anspruch auf Pflegegeld, selbst wenn er sich in der Türkei aufhalte. Es bestehe kein sachlicher Grund dafür, dass er als türkischer Staatsangehöriger von der Gewährung des Pflegegelds während eines längeren Aufenthalts in der Türkei ausgeschlossen sei. Er verweise auch auf die Entscheidungen des EuGH zum Kindergeld für türkische Staatsangehörige. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Während des Auslandsaufenthaltes in der Türkei habe der Kläger keinen Anspruch auf Pflegegeld. Die Türkei sei kein Land der EU. Es bestehe mit ihr auch kein bilaterales Abkommen über Leistungen aus der PV. Somit sei deutsches Recht anzuwenden. Im Übrigen habe sie die Zahlungen von Pflegegeld zum 26. Januar 2004 erneut eingestellt, da der Sohn des Klägers mitgeteilt habe, dass sich der Vater seit 15. Dezember 2003 wieder in der Türkei befinde. Sie werde im Übrigen prüfen, ob der Kläger nicht seinen ständigen Aufenthalt in sein Heimatland Türkei verlegt habe und nur gelegentlich zur Erbringung der Pflegenachweise nach Deutschland reise. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2005 änderte das SG den Bescheid vom 20. Februar 2003 ab und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Pflegeleistungen auch für den Monat September 2003 (richtig September 2002) im gesetzlichen Umfang zu erbringen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Es ging davon aus, dass der Kläger bereits im September 2002 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 22. Februar 2005 zugestellten Gerichtsbescheids Bezug genommen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Fernkopie am 17. März 2005 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er halte sich immer noch in der Türkei auf und werde dort auf seine eigenen Kosten betreut. Die Kosten der Pflege in der Türkei beliefen sich auf ungefähr EUR 1.000,00 im Monat, da auch seine Ehefrau pflegebedürftig sei. Diese Betreuung in der Türkei sei durch Verwandte, darunter auch Krankenschwestern, gewährleistet. Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass ihm Pflegegeld auch während des längeren Aufenthalts in der Türkei zustehe. Er verweist dazu auch auf das vorgelegte Urteil des EuGH (1. Kammer) vom 07. Juli 2005 (C 374/03). Die von der Beklagten angeführten Richtlinien verstießen gegen höherrangiges internationales Recht. Es sei unzulässig, dass privilegierte türkische Staatsangehörige, die Ansprüche aus der deutschen PV erworben hätten, diese verlören, wenn sie ihren Aufenthalt in die Türkei verlegen würden. Das genannte Urteil des EuGH erkenne einen assoziationsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz für das Ausbildungs- sowie das Ausbildungsförderungsrecht an. Dies müsse selbstverständlich auch für die PV gelten. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass er Altersrente bekomme und Beiträge zur PV zahle. Im Übrigen sei er geistig nicht in der Lage, bösgläubig bzw. grob fahrlässig zu handeln.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2005 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte ferner zu verurteilen, ihm Pflegegeld nach Pflegestufe III auch vom 01. März bis 31. August 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Das vom Kläger vorgelegte Urteil des EuGH zur Ausbildungsförderung sei auf den Fall des Klägers und dessen Anspruch auf Pflegegeld bei Auslandsaufenthalt nicht anwendbar. Bei einem Aufenthalt in Abkommens- oder Nichtvertragsstaaten, hier nämlich der Türkei, habe die Rechtsprechung des EuGH keine Auswirkung, was sich aus den Richtlinien und Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Pflegeversicherungs-Gesetzes ergebe. Dies bedeute, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bei einem Aufenthalt des Pflegebedürftigen in diesen Staaten ausschließlich innerstaatliches Recht anzuwenden sei. Demzufolge bestehe ein Leistungsanspruch bei vorübergehendem Aufenthalt in diesen Staaten und damit auch in der Türkei nur im Rahmen der zeitlichen Grenzen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.
Der Berichterstatter des Senats hat die den Kläger betreffenden Betreuungsakten des AG Karlsruhe (XVII 892/02) beigezogen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2002 ist, soweit er hier noch streitbefangen ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, wie das SG zutreffend entschieden hat.
Nachdem die Beklagte dem Kläger ohnehin mit Bescheid vom 18. März 2003 Pflegegeld nach Pflegestufe III ab 04. September 2002 wieder bewilligt hatte, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung entsprechenden Pflegegelds für September 2002 rechtskräftig geworden ist, ist Streitgegenstand nur, ob die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht rückwirkend das Ruhen der Leistungen für die Zeit vom 12. September 2001 bis 31. August 2002 nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) festgestellt und nach § 50 SGB X die Erstattung der dem Kläger vom 12. September 2001 bis Ende Februar 2002 gewährten Leistungen verlangt hat. Zwar hat die Beklagte bereits im Klageverfahren mitgeteilt, beim Kläger wegen erneutem Aufenthalt in der Türkei seit 15. Dezember 2003 die Zahlung des Pflegegelds zum 26. Januar 2004 erneut eingestellt zu haben. Selbst wenn insoweit zwischenzeitlich ein Bescheid über die Feststellung des Ruhens ergangen sein sollte, wäre dieser nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens. Mithin ist die Rechtmäßigkeit der erneuten Leistungseinstellung im Jahre 2004 nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.
Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 27. September 2002 nach den §§ 48 SGB X, 34 SGB XI das Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeld ab 12. September 2001 festgestellt. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ruht der Anspruch auf Leistungen, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld jedoch weiter zu gewähren. Daraus ergibt sich pro Kalenderjahr ein begrenzter Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld auch bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland. Der Kläger hat sich jedenfalls ab 01. August 2001 und damit ab 12. September 2001 länger als sechs Wochen in der Türkei aufgehalten und ist nicht vor dem 01. September 2002 in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt. Damit hat sein Anspruch auf Pflegegeld für die Zeit vom 12. September 2001 bis 31. August 2002 geruht. Da sich der Kläger durchgehend vom 01. August 2001 bis mindestens 31. August 2002 in der Türkei aufgehalten hatte, bestand kein erneuter begrenzter Anspruch auf Pflegegeld nach Pflegestufe III für den ab 01. Januar 2002 weiter andauernden Auslandsaufenthalt für sechs Wochen, d.h. vom 01. Januar bis 11. Februar 2002.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist ein Anspruch auf Pflegegeld während des länger als sechs Wochen dauernden Aufenthalts in der Türkei nicht aufgrund von zwischenstaatlichem bzw. überstaatlichem Recht begründet. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 erstreckt sich nicht auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Leistungen aus der PV. In Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b sind nur die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung, soweit sie die Gewährung von Geldleistungen durch den Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben, erwähnt. Im Sinne dieses zweiseitigen Abkommens sind die Vorschriften über die Leistungen der PV keine deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung. Mithin steht der Aufenthalt in der Türkei nicht einem solchen hier in Deutschland gleich. Dies gilt sowohl für den türkischen Staatsangehörigen als auch für den deutschen Staatsangehörigen. Es verbleibt insoweit bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Eine Gleichstellung des Aufenthalts in der Türkei mit dem in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger erwähnten Assoziationsrecht, d.h. weder aus dem Assoziationsabkommen der EWG mit der Türkei vom 12. September 1963 noch aus dem ARB Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation bzw. des ARB Nr. 3/80 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige. Der ARB Nr. 3/80, soweit seine Regelungen überhaupt in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedsstaaten der EU unmittelbare Wirkung hat, gilt nach Art. 4 nur für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Invalidität, Alter, an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, beim Sterbegeld und bei Familienleistungen, jedoch nicht bei Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Soweit der EuGH im Urteil vom 05. März 1998 (SozR 3-3300 § 34 Nr. 2) zur EG-VO 1408/71 entschieden hat, dass der Anspruch auf Pflegegeld eine Geldleistung bei Krankheit darstellt, könnte diese Auslegung nicht auf das Assoziationsrecht übertragen werden. Im Übrigen würde der Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Diskriminierungsverbot des Art. 3 ARB Nr. 3/80 es nicht gebieten, einen Anspruch auf Pflegegeld nach den deutschen Vorschriften auch dann zu bejahen, wenn sich der in der deutschen PV versicherte türkische Staatsangehörige in der Türkei aufhält, denn einen solchen Anspruch hätte ein entsprechender deutscher Staatsangehöriger, der pflegebedürftig ist, bei einem längeren Aufenthalt als sechs Wochen pro Jahr in der Türkei ebenfalls nicht. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des EuGH (1. Kammer) vom 07. Juli 2005 zum assoziationsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Ausbildungs- und Ausbildungsförderungsrecht (Art. 9 ARB Nr. 1/80) kann für den Bereich der Leistungen der PV bei Auslandsaufenthalt nicht herangezogen werden. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf stützen, dass er aufgrund seines Inlandswohnsitzes auch während des längeren Aufenthalts in der Türkei als Rentner Beiträge zur deutschen PV entrichtet hat.
Es lagen auch die Voraussetzungen dafür vor, das Ruhen der Leistungen noch rückwirkend ab 12. September 2001 festzustellen. Das Ruhen bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr im Ausland tritt kraft Gesetzes ein. Die Beklagte war berechtigt, das Ruhen mit Bescheid rückwirkend festzustellen. Insoweit lagen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X vor. Danach soll das Ruhen rückwirkend ab dessen Eintreten kraft Gesetzes festgestellt werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) bzw. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist (Nr. 4). Da der Kläger den erneuten Auslandsaufenthalt jedenfalls ab August 2001 der Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt hatte, diese vielmehr erst im Februar 2002 davon Kenntnis erhielt, kam es zur Überzahlung ab 12. September 2001. Sowohl über die Pflicht zur künftigen Meldung des Auslandsaufenthalts als auch darüber, dass dann das Pflegegeld nur für längstens sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt würde, war der Kläger durch die im früheren Widerspruchsverfahren erteilten schriftlichen Hinweise belehrt worden. Von diesen Hinweisen hatte sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter Kenntnis genommen. Diese Kenntnis war damals dem Kläger zuzurechnen. Der Senat geht hier für den Zeitpunkt August bzw. September 2002 davon aus, dass jedenfalls mindestens der Sohn des Klägers, in dessen Wohnung der Kläger untergebracht war und auch von ihm gepflegt wurde, grob fahrlässig der Mitteilung hinsichtlich des längeren Auslandsaufenthalts des Klägers nicht nachgekommen ist und dass er mindestens infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass wegen des länger als sechs Wochen dauernden Auslandsaufenthalts der Anspruch auf Pflegegeld ab 12. September 2001 ruhte. Dieses Verhalten des Sohnes als dessen Pflegeperson ist dem Kläger hier zuzurechnen. Auf den Umstand, dass der Sohn förmlich erst mit Beschluss vom 22. Oktober 2002 zum Betreuer des Klägers bestellt worden ist, kommt es nicht an. Es ist danach unerheblich, ob der Kläger selbst im Hinblick darauf, dass in dem Gutachten der Ärztin V. vom 19. Februar 2001 seine Sprache zwar als unverständlich verwaschen bezeichnet worden war, er jedoch danach geistig rege, voll orientiert und bewusstseinsklar war und von ihm auch Geschriebenes gelesen wurde, insoweit selbst grob fahrlässig die entsprechende Mitteilung über den Auslandsaufenthalt nicht gemacht hat bzw. er ebenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der Leistungsanspruch ab 12. September 2001 ruhte. Der Senat vermag auch keinen atypischen Fall zu bejahen, der die Ausübung von Ermessen im Hinblick auf die rückwirkende Feststellung des Ruhens der Leistung, um so die Erstattung erreichen zu können, verlangt hätte.
Da danach die Beklagte zu Recht das Ruhen der Leistung für die Zeit vom 12. September 2001 bis August 2002 festgestellt hat, mithin ein Leistungsanspruch in dieser Zeit nicht bestanden hatte, war der Kläger auch nach § 50 SGB X verpflichtet, die für die Zeit vom 12. September 2001 bis 28. Februar 2002 erbrachten Zahlungen zu erstatten. Die Beklagte hat den Erstattungsbetrag für die Zeit vom 12. September 2001 bis 28. Februar 2002 auch richtig berechnet.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gewährtes Pflegegeld nach Pflegestufe III für die Zeit vom 12. September 2001 bis 28. Februar 2002 in Höhe von EUR 3.746,43 zu erstatten hat und ob ihm Pflegegeld nach Pflegestufe III auch vom 01. März bis 31. August 2002 zusteht.
Der am 1934 geborene verheiratete Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, ist bei der Beklagten pflegeversichert. Er bezieht vom zuständigen Rentenversicherungsträger Altersrente. Bei ihm besteht eine deutliche allgemeine Einschränkung in der körperlichen Beweglichkeit infolge spastisch-schlaffer Tetraparese unklarer Genese, eine motorische Sprachstörung und eine Schluckstörung. Seit 01. Juli 1995 bezieht er deswegen von der Beklagten Pflegegeld nach Pflegestufe III im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Das Vorliegen der Pflegestufe III wurde zuletzt in den von der Beklagten eingeholten Pflegegutachten der Fachärztin für Allgemeinmedizin - Betriebsmedizin/Sozialmedizin - V. vom 19. Februar 2001 und 11. Februar 2003 bestätigt. Der Kläger lebt zusammen mit seiner pflegebedürftigen Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung seines verheirateten Sohnes Y. M., der mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) K. - Vormundschaftsgericht - vom 22. Oktober 2002 (VII 892/02) zum Betreuer des Klägers mit dem Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten, Postempfang, Verkehr mit Behörden und Sozialleistungsträgern und Gesundheitsfürsorge bestellt wurde.
In der Vergangenheit hatte sich der Kläger immer wieder längere Zeit in der Türkei aufgehalten, so vom 01. Juli 1997 bis 05. Januar 1998. Mit Bescheid vom 08. April 1998 hatte die Beklagte deswegen die Bewilligung von Pflegegeld für die Zeit vom 01. Juli 1997 bis 04. Januar 1998 aufgehoben und eine Überzahlung von DM 7.380,00 festgestellt, da Leistungen der Pflegeversicherung (PV) nur in Deutschland bezogen werden könnten. Für die Zeit ab 05. Januar 1998 wurde erneut Pflegegeld in Höhe von DM 1.300,00 monatlich bewilligt. In dem genannten Bescheid wurde auch darauf hingewiesen, dass mindestens einmal vierteljährlich ein Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag abgeschlossen worden sei, durch den Kläger in Anspruch genommen werden müsse. Auf den Widerspruch des Klägers, der in jenem Verfahren durch einen Rentenberater vertreten war, gab die bei der Beklagten bestimmte Widerspruchsstelle dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01. Oktober 1999 aus verfahrensrechtlichen Erwägungen statt. In dem Widerspruchsbescheid wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Kläger vor Beginn eines weiteren Auslandsaufenthalts mit der für ihn zuständigen Regionalgeschäftsstelle der Beklagten ins Benehmen setzen solle. Mit Schreiben vom 09. November 1999 an seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten wurde dem Kläger nochmals bestätigt, dass Pflegegeld auch für die Zeit vom 12. Juli 1997 bis 04. Januar 1998 überwiesen werde. Auch dieses Schreiben enthielt den Hinweis, dass für die Zeit eines Auslandsaufenthalts von länger als sechs Wochen keine Leistungen übernommen werden könnten.
Mit Schreiben vom 05. Februar 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er im Jahr 2001 nur einen Pflegeeinsatz nachgewiesen habe, dass aber auch noch aus den zurückliegenden Jahren die entsprechenden Nachweise fehlten. Es wurde die Einstellung der Leistungen aus der PV mit Wirkung ab 01. März 2002 wegen Ruhens bis zur Nachholung der fehlenden Nachweise angekündigt. Am 20. Februar 2002 wurde der Beklagten durch den Pflegedienst Uwe Bartel bekannt, dass sich der Kläger seit August 2001 erneut in der Türkei befinde; seine Angehörigen hätten beim Pflegedienst - auch gegen Entgelt - eine Blankobescheinigung erhalten wollen, was abgelehnt worden sei. Nach den Ermittlungen der Beklagten hatte sich der Kläger zuletzt am 25. Juli 2001 bei der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. M. vorgestellt; nach der Auskunft der Ärztin kam der Sohn des Klägers danach regelmäßig in der Praxis vorbei und holte Verordnungen für Medikamente ab, die er dann an den Kläger in die Türkei sandte; auch der Ärztin war bekannt, dass der Kläger seit August 2001 in der Türkei war. Nach Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 25. Februar und 11. März 2002 hob die Beklagte mit Bescheid vom 29. Juli 2002 die Bewilligung von Pflegegeld ab 12. September 2001 auf und verlangte die Erstattung der vom 12. September 2001 bis 28. Februar 2002 gezahlten Leistungen in Höhe von EUR 3.746,43. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ruhe der Anspruch auf Leistungen aus der PV, solange sich der Versicherte im Ausland befinde. Bei vorübergehendem Aufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sei das Pflegegeld weiter zu gewähren. In dem früheren Widerspruchsverfahren wegen Nachzahlung von Pflegegeld im Hinblick auf längeren Auslandsaufenthalt und im Schreiben vom 09. November 1999 an seinen Bevollmächtigten des Widerspruchsverfahrens sei der Kläger auf den fehlenden Leistungsanspruch und auf die Folgen bei fehlender Information der Pflegekasse hingewiesen worden. Der Nachweis hinsichtlich der Pflegeeinsätze nach § 37 Abs. 3 SGB XI sei letztmalig im zweiten Halbjahr 2002 erfolgt. Vom Sohn des Klägers sei sogar versucht worden, einen Pflegenachweis ohne Anwesenheit des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson, also blanko, zu erhalten. Gegen den Bescheid vom 29. Juli 2002 erhob der Kläger Widerspruch. Mit Schreiben vom 19. September und 03. Oktober 2002 teilte er der Beklagten mit, er sei ab 04. September 2002 wieder in der Bundesrepublik; er bat um Gewährung des Pflegegelds. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid der bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsstelle vom 17. Oktober 2002). Beim Kläger wurde dann am 20. September 2002 ein Pflegeeinsatz durchgeführt. Die Schreiben vom 17. September und 03. Oktober 2002 wertete die Beklagte als Neuantrag. Sie veranlasste eine erneute Begutachtung des Klägers und forderte die Vorlage einer beglaubigten Kopie des Reisepasses. Mit Bescheid vom 20. Februar 2003 bewilligte sie dem Kläger wieder Pflegegeld nach Pflegestufe III ab 01. Oktober 2002.
Bereits am 29. Oktober 2002 hatte der Kläger beim Sozialgericht (SG) Karlsruhe Klage erhoben, mit der er sich gegen die Rückforderung der Leistungen ab 12. September 2001 und die Einstellung der Zahlungen ab 01. März 2002 wandte. Er reichte eine Kopie seines Reisepasses sowie eines Flugtickets ein. Danach ging die Beklagte entsprechend dem Vorbringen des Klägers davon aus, dass der Kläger am 04. September 2002 wieder in die Bundesrepublik eingereist sei und bewilligte dem Kläger nun mit Bescheid vom 18. März 2003 wieder Pflegegeld nach Pflegestufe III ab 04. September 2002. Der Kläger trug vor, er sei am 04. September 2002 wieder ins Inland eingereist. Selbst wenn der Anspruch auf Pflegegeld bis zum 03. September 2002 geruht hätte, wäre danach eine Neueinstufung nicht vorzunehmen gewesen. Seine Wohnung befinde sich nach wie vor in Karlsruhe. Allerdings halte er sich seit 15. Dezember 2003 wieder in der Türkei auf, da dort seine Pflege eher gewährleistet sei als in Deutschland. In der Türkei werde er durch eine Pflegeperson, die er privat bezahlen müsse, sowie durch seine Tochter gepflegt. Außerdem habe seine Ehefrau einen Hirnschlag erlitten und könne nicht mehr laufen. Als türkischem Staatsangehörigen stehe ihm Pflegegeld auch während des Aufenthalts in der Türkei zu. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem Assoziationsratsbeschluss (ARB) Nr. 1/80 EWG/Türkei und aus einer entsprechenden Anwendung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache Molenaar (C-160/96). Nach dem Urteil Molenaar hätten Bürger der Europäischen Union (EU) Anspruch auf deutsches Pflegegeld, selbst wenn sie im Ausland lebten. Das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei habe zum Ziel, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien zu fördern. Art. 9 des Abkommens bestimme weiter, dass die Vertragspartner den Grundsatz des Verbots jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anerkennen würden. Auch enthalte Art. 12 die Vereinbarung der Partner, die Freizügigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen. Das Abkommen werde durch ein Zusatzprotokoll vom 19. Dezember 1972 ergänzt. Der Assoziationsrat habe am 19. September 1980 den Beschluss Nr. 3/80 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und auf deren Familienangehörige gefasst und bestimmt, dass türkische Arbeitnehmer, die in einem oder in mehreren Mitgliedsstaaten beschäftigt seien oder beschäftigt gewesen seien, sowie deren Familienangehörige und Hinterbliebene Leistungen in den herkömmlichen Zweigen der sozialen Sicherheit beziehen könnten. Art. 3 Abs. 1 des Beschlusses laute, dass Personen, die im Gebiet eines Mitgliedsstaates wohnten und für die dieser Beschluss gelte, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates hätten, soweit dieser Beschluss nichts anderes bestimme. Damit habe er unter denselben Voraussetzungen wie deutsche oder EU-Staatsangehörige Anspruch auf Pflegegeld, selbst wenn er sich in der Türkei aufhalte. Es bestehe kein sachlicher Grund dafür, dass er als türkischer Staatsangehöriger von der Gewährung des Pflegegelds während eines längeren Aufenthalts in der Türkei ausgeschlossen sei. Er verweise auch auf die Entscheidungen des EuGH zum Kindergeld für türkische Staatsangehörige. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Während des Auslandsaufenthaltes in der Türkei habe der Kläger keinen Anspruch auf Pflegegeld. Die Türkei sei kein Land der EU. Es bestehe mit ihr auch kein bilaterales Abkommen über Leistungen aus der PV. Somit sei deutsches Recht anzuwenden. Im Übrigen habe sie die Zahlungen von Pflegegeld zum 26. Januar 2004 erneut eingestellt, da der Sohn des Klägers mitgeteilt habe, dass sich der Vater seit 15. Dezember 2003 wieder in der Türkei befinde. Sie werde im Übrigen prüfen, ob der Kläger nicht seinen ständigen Aufenthalt in sein Heimatland Türkei verlegt habe und nur gelegentlich zur Erbringung der Pflegenachweise nach Deutschland reise. Mit Gerichtsbescheid vom 14. Februar 2005 änderte das SG den Bescheid vom 20. Februar 2003 ab und verurteilte die Beklagte, dem Kläger Pflegeleistungen auch für den Monat September 2003 (richtig September 2002) im gesetzlichen Umfang zu erbringen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Es ging davon aus, dass der Kläger bereits im September 2002 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des den Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 22. Februar 2005 zugestellten Gerichtsbescheids Bezug genommen.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Fernkopie am 17. März 2005 Berufung eingelegt. Er trägt vor, er halte sich immer noch in der Türkei auf und werde dort auf seine eigenen Kosten betreut. Die Kosten der Pflege in der Türkei beliefen sich auf ungefähr EUR 1.000,00 im Monat, da auch seine Ehefrau pflegebedürftig sei. Diese Betreuung in der Türkei sei durch Verwandte, darunter auch Krankenschwestern, gewährleistet. Er vertritt weiterhin die Ansicht, dass ihm Pflegegeld auch während des längeren Aufenthalts in der Türkei zustehe. Er verweist dazu auch auf das vorgelegte Urteil des EuGH (1. Kammer) vom 07. Juli 2005 (C 374/03). Die von der Beklagten angeführten Richtlinien verstießen gegen höherrangiges internationales Recht. Es sei unzulässig, dass privilegierte türkische Staatsangehörige, die Ansprüche aus der deutschen PV erworben hätten, diese verlören, wenn sie ihren Aufenthalt in die Türkei verlegen würden. Das genannte Urteil des EuGH erkenne einen assoziationsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz für das Ausbildungs- sowie das Ausbildungsförderungsrecht an. Dies müsse selbstverständlich auch für die PV gelten. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass er Altersrente bekomme und Beiträge zur PV zahle. Im Übrigen sei er geistig nicht in der Lage, bösgläubig bzw. grob fahrlässig zu handeln.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2005 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 27. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2002 aufzuheben und die Beklagte ferner zu verurteilen, ihm Pflegegeld nach Pflegestufe III auch vom 01. März bis 31. August 2002 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Das vom Kläger vorgelegte Urteil des EuGH zur Ausbildungsförderung sei auf den Fall des Klägers und dessen Anspruch auf Pflegegeld bei Auslandsaufenthalt nicht anwendbar. Bei einem Aufenthalt in Abkommens- oder Nichtvertragsstaaten, hier nämlich der Türkei, habe die Rechtsprechung des EuGH keine Auswirkung, was sich aus den Richtlinien und Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Voraussetzungen des Pflegeversicherungs-Gesetzes ergebe. Dies bedeute, dass zur Beurteilung des Leistungsanspruchs bei einem Aufenthalt des Pflegebedürftigen in diesen Staaten ausschließlich innerstaatliches Recht anzuwenden sei. Demzufolge bestehe ein Leistungsanspruch bei vorübergehendem Aufenthalt in diesen Staaten und damit auch in der Türkei nur im Rahmen der zeitlichen Grenzen des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI.
Der Berichterstatter des Senats hat die den Kläger betreffenden Betreuungsakten des AG Karlsruhe (XVII 892/02) beigezogen.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Zur weiteren Darstellung wird auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft und zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Oktober 2002 ist, soweit er hier noch streitbefangen ist, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, wie das SG zutreffend entschieden hat.
Nachdem die Beklagte dem Kläger ohnehin mit Bescheid vom 18. März 2003 Pflegegeld nach Pflegestufe III ab 04. September 2002 wieder bewilligt hatte, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung entsprechenden Pflegegelds für September 2002 rechtskräftig geworden ist, ist Streitgegenstand nur, ob die Beklagte mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht rückwirkend das Ruhen der Leistungen für die Zeit vom 12. September 2001 bis 31. August 2002 nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) festgestellt und nach § 50 SGB X die Erstattung der dem Kläger vom 12. September 2001 bis Ende Februar 2002 gewährten Leistungen verlangt hat. Zwar hat die Beklagte bereits im Klageverfahren mitgeteilt, beim Kläger wegen erneutem Aufenthalt in der Türkei seit 15. Dezember 2003 die Zahlung des Pflegegelds zum 26. Januar 2004 erneut eingestellt zu haben. Selbst wenn insoweit zwischenzeitlich ein Bescheid über die Feststellung des Ruhens ergangen sein sollte, wäre dieser nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Klage- bzw. Berufungsverfahrens. Mithin ist die Rechtmäßigkeit der erneuten Leistungseinstellung im Jahre 2004 nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens.
Die Beklagte hat zu Recht mit Bescheid vom 27. September 2002 nach den §§ 48 SGB X, 34 SGB XI das Ruhen des Anspruchs auf Pflegegeld ab 12. September 2001 festgestellt. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI ruht der Anspruch auf Leistungen, solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld jedoch weiter zu gewähren. Daraus ergibt sich pro Kalenderjahr ein begrenzter Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld auch bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland. Der Kläger hat sich jedenfalls ab 01. August 2001 und damit ab 12. September 2001 länger als sechs Wochen in der Türkei aufgehalten und ist nicht vor dem 01. September 2002 in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt. Damit hat sein Anspruch auf Pflegegeld für die Zeit vom 12. September 2001 bis 31. August 2002 geruht. Da sich der Kläger durchgehend vom 01. August 2001 bis mindestens 31. August 2002 in der Türkei aufgehalten hatte, bestand kein erneuter begrenzter Anspruch auf Pflegegeld nach Pflegestufe III für den ab 01. Januar 2002 weiter andauernden Auslandsaufenthalt für sechs Wochen, d.h. vom 01. Januar bis 11. Februar 2002.
Entgegen der Ansicht des Klägers ist ein Anspruch auf Pflegegeld während des länger als sechs Wochen dauernden Aufenthalts in der Türkei nicht aufgrund von zwischenstaatlichem bzw. überstaatlichem Recht begründet. Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei über Soziale Sicherheit vom 30. April 1964 erstreckt sich nicht auf die deutschen Rechtsvorschriften über die Leistungen aus der PV. In Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b sind nur die deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung, soweit sie die Gewährung von Geldleistungen durch den Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben, erwähnt. Im Sinne dieses zweiseitigen Abkommens sind die Vorschriften über die Leistungen der PV keine deutschen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung. Mithin steht der Aufenthalt in der Türkei nicht einem solchen hier in Deutschland gleich. Dies gilt sowohl für den türkischen Staatsangehörigen als auch für den deutschen Staatsangehörigen. Es verbleibt insoweit bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI. Eine Gleichstellung des Aufenthalts in der Türkei mit dem in der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich auch nicht aus dem vom Kläger erwähnten Assoziationsrecht, d.h. weder aus dem Assoziationsabkommen der EWG mit der Türkei vom 12. September 1963 noch aus dem ARB Nr. 1/80 über die Entwicklung der Assoziation bzw. des ARB Nr. 3/80 über die Anwendung der Systeme der Sozialen Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaften auf die türkischen Arbeitnehmer und deren Familienangehörige. Der ARB Nr. 3/80, soweit seine Regelungen überhaupt in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedsstaaten der EU unmittelbare Wirkung hat, gilt nach Art. 4 nur für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Invalidität, Alter, an Hinterbliebene, bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, beim Sterbegeld und bei Familienleistungen, jedoch nicht bei Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Soweit der EuGH im Urteil vom 05. März 1998 (SozR 3-3300 § 34 Nr. 2) zur EG-VO 1408/71 entschieden hat, dass der Anspruch auf Pflegegeld eine Geldleistung bei Krankheit darstellt, könnte diese Auslegung nicht auf das Assoziationsrecht übertragen werden. Im Übrigen würde der Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. das Diskriminierungsverbot des Art. 3 ARB Nr. 3/80 es nicht gebieten, einen Anspruch auf Pflegegeld nach den deutschen Vorschriften auch dann zu bejahen, wenn sich der in der deutschen PV versicherte türkische Staatsangehörige in der Türkei aufhält, denn einen solchen Anspruch hätte ein entsprechender deutscher Staatsangehöriger, der pflegebedürftig ist, bei einem längeren Aufenthalt als sechs Wochen pro Jahr in der Türkei ebenfalls nicht. Die vom Kläger herangezogene Entscheidung des EuGH (1. Kammer) vom 07. Juli 2005 zum assoziationsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz im Ausbildungs- und Ausbildungsförderungsrecht (Art. 9 ARB Nr. 1/80) kann für den Bereich der Leistungen der PV bei Auslandsaufenthalt nicht herangezogen werden. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht darauf stützen, dass er aufgrund seines Inlandswohnsitzes auch während des längeren Aufenthalts in der Türkei als Rentner Beiträge zur deutschen PV entrichtet hat.
Es lagen auch die Voraussetzungen dafür vor, das Ruhen der Leistungen noch rückwirkend ab 12. September 2001 festzustellen. Das Ruhen bei einem Aufenthalt von mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr im Ausland tritt kraft Gesetzes ein. Die Beklagte war berechtigt, das Ruhen mit Bescheid rückwirkend festzustellen. Insoweit lagen die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X vor. Danach soll das Ruhen rückwirkend ab dessen Eintreten kraft Gesetzes festgestellt werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2) bzw. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen ist (Nr. 4). Da der Kläger den erneuten Auslandsaufenthalt jedenfalls ab August 2001 der Beklagten nicht rechtzeitig mitgeteilt hatte, diese vielmehr erst im Februar 2002 davon Kenntnis erhielt, kam es zur Überzahlung ab 12. September 2001. Sowohl über die Pflicht zur künftigen Meldung des Auslandsaufenthalts als auch darüber, dass dann das Pflegegeld nur für längstens sechs Wochen pro Kalenderjahr weitergezahlt würde, war der Kläger durch die im früheren Widerspruchsverfahren erteilten schriftlichen Hinweise belehrt worden. Von diesen Hinweisen hatte sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter Kenntnis genommen. Diese Kenntnis war damals dem Kläger zuzurechnen. Der Senat geht hier für den Zeitpunkt August bzw. September 2002 davon aus, dass jedenfalls mindestens der Sohn des Klägers, in dessen Wohnung der Kläger untergebracht war und auch von ihm gepflegt wurde, grob fahrlässig der Mitteilung hinsichtlich des längeren Auslandsaufenthalts des Klägers nicht nachgekommen ist und dass er mindestens infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass wegen des länger als sechs Wochen dauernden Auslandsaufenthalts der Anspruch auf Pflegegeld ab 12. September 2001 ruhte. Dieses Verhalten des Sohnes als dessen Pflegeperson ist dem Kläger hier zuzurechnen. Auf den Umstand, dass der Sohn förmlich erst mit Beschluss vom 22. Oktober 2002 zum Betreuer des Klägers bestellt worden ist, kommt es nicht an. Es ist danach unerheblich, ob der Kläger selbst im Hinblick darauf, dass in dem Gutachten der Ärztin V. vom 19. Februar 2001 seine Sprache zwar als unverständlich verwaschen bezeichnet worden war, er jedoch danach geistig rege, voll orientiert und bewusstseinsklar war und von ihm auch Geschriebenes gelesen wurde, insoweit selbst grob fahrlässig die entsprechende Mitteilung über den Auslandsaufenthalt nicht gemacht hat bzw. er ebenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste, dass der Leistungsanspruch ab 12. September 2001 ruhte. Der Senat vermag auch keinen atypischen Fall zu bejahen, der die Ausübung von Ermessen im Hinblick auf die rückwirkende Feststellung des Ruhens der Leistung, um so die Erstattung erreichen zu können, verlangt hätte.
Da danach die Beklagte zu Recht das Ruhen der Leistung für die Zeit vom 12. September 2001 bis August 2002 festgestellt hat, mithin ein Leistungsanspruch in dieser Zeit nicht bestanden hatte, war der Kläger auch nach § 50 SGB X verpflichtet, die für die Zeit vom 12. September 2001 bis 28. Februar 2002 erbrachten Zahlungen zu erstatten. Die Beklagte hat den Erstattungsbetrag für die Zeit vom 12. September 2001 bis 28. Februar 2002 auch richtig berechnet.
Danach war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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