Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 12 AS 163/06 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 126/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2006 wird der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller ab dem 21. März 2006 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens S 12 AS 227/06, höchstens bis zum 31. März 2007, 50 % der tatsächlich anfallenden Heizungskosten für seine Wohnung in A. zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1961 geborene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antragsgegner die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten (KdU) für seine Wohnung in A. Ausweislich der Mietbescheinigung vom 10. September 2005 setzen sich seine Unterkunftskosten zusammen aus 560,00 Euro Kaltmiete, 42,00 Euro Abwassergebühr, 32,00 Euro sonstige Kosten und 106,00 Euro Heizungskosten. Die Wohnung des Antragstellers wurde 1965 bezugsfertig, hat fünf Räume inklusive Küche und eine Wohnfläche von 90 m².
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. September 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2006, u.a. die tatsächlichen Unterkunftskosten (Bl. 58 der Verwaltungsakte). Der Bescheid enthält eine Mitteilung, wonach die Miete des Antragstellers die im Landkreis X. geltende angemessene Höchstmiete deutlich überschreite. Er werde deshalb bereits jetzt darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II diese den angemessenen Umfang übersteigenden Unterkunftskosten nur für längstens sechs Monate übernommen werden könnten. Innerhalb dieses Zeitraums sei es dem Antragsteller zuzumuten, die Aufwendung durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Ab dem 1. März 2006 könnten Unterkunftskosten nur noch in angemessener Höhe von 434,50 Euro Miete inklusive aller Nebenkosten zuzüglich Heizkosten in Höhe von 40,00 Euro als Bedarf anerkannt werden. Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 28. September 2005 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Leistungsgewährung zum 30. September 2005 befristet werde und forderte ihn zur Vorlage weiterer Unterlagen auf. Hierauf antwortete der Antragsteller dem Antragsgegner mit Schreiben vom 4. Oktober 2005.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller aufgrund einer Neuberechnung für den Monat Oktober 2005 Leistungen in Höhe von 1.293,26 Euro, darunter die tatsächlichen Unterkunftskosten.
Mit seinem Antrag vom 5. Februar 2006, bei dem Antragsgegner am 9. Februar 2006 eingegangen, beantragte der Antragsteller die Übernahme der Mietkosten von aktuell 740,00 Euro monatlich für den Zeitraum von März bis Juni 2006. Hierauf teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter dem 15. Februar 2006 mit, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden könne. Ab dem 1. März 2006 würden nur 434,50 Euro Miete und Nebenkosten zuzüglich 40,00 Euro Heizkosten übernommen.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2006 in Höhe von monatlich 1.029,65 Euro, darunter 434,50 Euro Miete und Nebenkosten zuzüglich 40,00 Euro Heizungskosten. Zugleich wurde in dem Bescheid mitgeteilt, dass ab 1. September 2006 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 357,50 Euro Miete inklusive aller Nebenkosten zuzüglich 40,00 Euro Heizkosten übernommen werden könnten. Die gegen die Bescheide vom 15. Februar und 21. Februar 2006 gerichteten Widersprüche wies der Antragsgegner mit Bescheiden vom 16. März 2006 zurück. Über die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers hat das Sozialgericht Darmstadt (SG) im Verfahren S 12 AS 227/06 noch nicht entschieden. Den Antrag des Antragstellers auf "Aussetzung der sofortigen Vollziehung über die Kürzung der KdU" wies der Antragsgegner unter dem 16. März 2006 zurück.
Mit Schreiben vom 20. März 2006, bei dem SG am 21. März 2006 eingegangen, beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Er trug im Wesentlichen vor, eine Aufforderung zur Senkung der Mietkosten nicht erhalten zu haben. Von ihm seien keine Nachweise für eine Wohnungssuche verlangt worden. Ihm sei von der Sachbearbeiterin auf Nachfrage telefonisch die Auskunft gegeben worden, der Bescheid vom 12. Oktober 2005 hebe alle vorherigen Bescheide auf. Mit einer Aufforderung zur Senkung der Wohnungskosten müsse er wegen der Kündigungsfrist von einem Jahr erst bei einem Folgeantrag rechnen. Er selbst trug vor, unter dem 28. September 2005 zur Nachreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert worden zu sein. In der Nachweispflicht für den Zugang einer Kostensenkungsaufforderung sei der Antragsgegner. Eine Anhörung vor Absenkung der bewilligten Unterkunftskosten sei nicht erfolgt. Er habe, auch ohne eine Aufforderung erhalten zu haben, in der Zeit zwischen November 2005 und Mai 2006 nach Wohnungen gesucht und hierfür Zeitungen sowie das Internet in Anspruch genommen, Vermieter kontaktiert sowie sich bei Wohnungsbaugesellschaften und bei dem C.Verein D. um eine Sozialwohnung bemüht. Aufgrund der Vielzahl der Wohnungsinteressenten und der fast kaum zur Verfügung stehenden Wohnungen, sei es illusorisch, eine Wohnung zu finden. Dies gelte insbesondere zu den von dem Antragsgegner als angemessen erachteten Unterkunftskosten. Er lebe schon seit seiner Kindheit in der Wohnung. Eine Untervermietung sei ihm nicht möglich. Sein Zimmer sei untrennbar mit der Küche verknüpft. Die gemeinsame Nutzung von Küche, Bad und Toilette mit einem Untermieter sei nicht zumutbar. Zudem sei er verpflichtet, seine Unterlagen aus früheren selbständigen Geschäftstätigkeiten vorzuhalten. Dies nehme einen Platzbedarf von rund 25 m² in Anspruch. Er bestünde auf einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Umzug. Die Heizkostenpauschale von 40 Euro monatlich sei rechtswidrig. Ebenso sei es rechtswidrig, dass er die Kosten für Strom und Warmwasser selbst zahlen müsse. Der Antragsteller legte eidesstattliche Versicherungen vom 20. März und 13. April 2006 (Bl. 30 und 65 der Gerichtsakte) vor, in denen er u.a. erklärt, er habe nach Wohnungen Ausschau gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte für die Höchstmiete zu haben. Von Herrn K. vom Wohnungsamt der Gemeindeverwaltung G. sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Bewerbung für eine Sozialwohnung vollkommen aussichtslos sei.
Der Antragsgegner wandte demgegenüber ein, die Kündigungsfrist betrage nicht ein Jahr. Er legte eine Zusammenstellung von Nachweisen über Wohnungsangebote vor (Bl. 72 bis 79 der Gerichtsakte).
Mit Beschluss vom 22. Mai 2006 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Die Wohnung des Antragstellers überschreite mit 98 m² deutlich den angemessenen Wohnraum für eine Person in Höhe von 45 m². Die von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen belegten, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt bereits für monatliche Kaltmieten unter 400,00 Euro zumutbare und geeignete Unterkünfte in ausreichender Zahl vorhanden seien. Es verblieben nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel, dass der Antragsteller alle ihm gebotenen und zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft habe, seine derzeitigen Kosten der Unterkunft zu senken. Der Antragsteller sei hierbei nicht durch den Mietvertrag gehindert, da er das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden könne. Auch die Argumente des Antragstellers gegen eine Untervermietung überzeugten nicht. Vorbehalte seien von ihm pauschal geäußert worden, der angeblich gegen eine Untervermietung sprechende bauliche Zustand stehe der Untervermietung nicht zwingend entgegen. Die von dem Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien insoweit zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend. Im Hinblick auf die bewilligte Heizkostenpauschale verkenne der Antragsteller, dass hierbei lediglich die in Bezug zur angemessenen Wohnraumgröße angemessene Höhe der Heizkosten ermittelt werde. Der Antragsteller sei auch rechtzeitig auf die drohende Kürzung der Unterkunftskosten hingewiesen worden. In der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakte des Antragsgegners sei der Bescheid vom 28. September 2005 mit dem Hinweis auf die unangemessene Höhe der tatsächlichen Wohnungskosten sowie die Ankündigung der Absenkung der Kostenübernahme ab dem 1. März 2006 enthalten. Der Antragsteller habe insoweit nicht glaubhaft gemacht, den Bescheid nur unvollständig erhalten zu haben. Insoweit hätte es zumindest der Vorlage der von ihm empfangenen Ausfertigung des Bescheides bedurft.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 20. Juni 2006 Beschwerde erhoben, der das SG nicht abhalf. Der Antragsteller trägt vor, dass er den Bescheid vom 28. September 2005 zur Akte gereicht habe und ebenso eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, dass er die Aufforderung nicht erhalten habe. Es fehle jeder Hinweis des Antragsgegners, auf welche Weise und mit welcher Intensität er Wohnungen zu suchen habe und welche Nachweise er vorzulegen habe. Die Aufforderung zur Absenkung der Unterkunftskosten sei erst nach einer Anhörung zulässig, in deren Rahmen er zu seinen individuellen Verhältnissen hätte vortragen können. Die Heilungsvorschriften des § 41 SGB X könnten hier nicht weiterhelfen, da die Frist erst nach erfolgter Anhörung beginnen könne. Der als angemessener Mietbetrag im Bescheid vom 28. September 2005 ausgewiesene fehlerhafte – zu hohe Betrag – führe zur Nichtigkeit des Bescheids. Er hätte gegebenenfalls nochmals umziehen müssen, wenn er sich zu den zunächst als angemessen mitgeteilten KdU eine Wohnung angemietet hätte. Die Nachweise des Antragsgegners reichten nicht aus, um die Angemessenheit der bewilligten Unterkunftskosten zu dokumentieren. Der Antragsgegner orientiere sich nach wie vor an § 8 Wohngeldgesetz (WoGG). Es gehe nicht um 400,00 Euro Kaltmiete, wie das Gericht meine, sondern um 397,00 Euro Warmmiete. Er habe seinen Vortrag zur eigenen Wohnungssuche eidesstattlich versichert. Außerdem sei die Kostenübernahmeerklärung des Antragsgegners überfällig, der auch keine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt habe. Die Kosten des Umzugs betrügen mindestens 5.000,00 Euro. Der Umzug sei für ihn absolut unzumutbar, da er unter Adipositas leide. Die Pauschalierung der Heizkosten sei auch bei Reduktion auf die angenommene angemessene Wohnfläche rechtswidrig. Der Antragsteller legte eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 5. Mai 2006 (Bl. 84 der Gerichtsakte) vor, in der er u.a. erklärt, er habe regelmäßig Zeitungen und das Internet nach Wohnungsangeboten durchforstet, ebenso Angebote von Wohnungsbaugesellschaften. Wohnungen zu dem von dem Antragsgegner als angemessen erachteten Mietpreis seien extreme Mangelware. Es liege ihm kein Bescheid vor, aus dem die KdU-Senkung nachvollziehbar werde.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2006 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller weiterhin Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Bescheid vom 28. September 2005 enthalte einen Hinweis auf die Kostensenkung. Die Sachbearbeiterin habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass immer ein Umschlag benutzt werde, um Schreiben vom gleichen Tag zu übersenden. Der Antragsteller habe auch die Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen mit gesondertem Schreiben vom 28. September 2005 erhalten. Zudem enthalte die von dem Antragsteller vorgelegte erste Seite des Bescheides vom 28. September 2005 Heftspuren. Die Aufforderung über die Mitteilung zur Kostensenkung sei ausreichend gewesen. Es sei naheliegend gewesen, dass sich die Aufforderung auf den gesamten Kreis D. erstreckt hätte. Es seien seitens des Antragsgegners hinreichend viele Wohnungsangebote vorgelegt worden, die belegten, dass ausreichender Wohnraum in angemessener Kostenhöhe angeboten werde. Der Antragsteller habe demgegenüber seine Bemühungen nicht nachgewiesen, insbesondere nicht die Namen kontaktierter Vermieter sowie Zeit und Ort des Kontakts mitgeteilt. Es sei der Allgemeinheit nicht zuzumuten, weiterhin eine Wohnung zu finanzieren, die eine vier- bis fünfköpfige Familie beziehen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 7 AS 126/06 ER, S 12 AS 227/06 und S 12 AS 374/06 ER sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Vorliegend besteht bereits kein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Geltendmachung höherer Kosten der Kaltmiete einschließlich Nebenkosten ohne Heizungskosten.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i.V.m. §§ 7, 19, 19 Satz 1 SGB II werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 – BVerwGE 97,110). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln ("Produkttheorie", LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 1. August 2005 – L 19 B 21/05 AS ER – und vom 24. August 2005 – L 19 B 28/05 AS ER –; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 5 C 15/04 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2004 – 12 A 714/03 – ZfSH/SGB 2005, 155 ff.). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, s.o.; Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 31; HLSG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER –, vom 17. Februar 2006 – L 7 AS 96/05 ER – und vom 21. März 2006 – L 9 AS 124/05 ER). Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche kann anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 – 5 Wohnraumförderungsgesetz) beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 BVerwGE 97, 110 und Urteil vom 21. Januar 1993 – 5 C 3/91 – BVerwGE 92, 1, 3). Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz S. 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen.
Es ist zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Kostenbereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2001 – 12 A 4923/99 – FEVS 53, 563; Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, Stand: Oktober 2004, § 22 Rdnr. 10). Ergibt sich, dass die Unterkunftskosten des Hilfeempfängers als angemessen einzustufen sind, sind diese in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Hilfeempfängers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsträger zur Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine Ermittlungen anstellt oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen. Denn die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist Aufgabe des Leistungsträgers (§ 20 SGB X) und kann nicht durch die Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 8 WoGG zur Bestimmung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ersetzt werden.
Der Antragsteller hat Zweifel im Sinne des § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) über den Zugang des Bewilligungsbescheids vom 28. September 2005 (vgl. Bl. 58 der Verwaltungsakte) mit dem Hinweis auf unangemessen hohe Unterkunftskosten und der Aufforderung zur Kostensenkung nicht dargelegt. Unstreitig ist, dass er die Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen, ebenfalls vom 28. September 2005, erhalten hat. Der Antragsgegner trägt in diesem Zusammenhang vor, das von dem Antragsteller vorgelegte Originalschreiben vom 28. September 2005 weise Heftspuren auf, auch würden Schreiben vom gleichen Tage in einem Umschlag verschickt werden. Unabhängig davon ist für den Senat aber entscheidend, dass sich der Antragsteller selbst widerspricht. Zum einen macht er mit seinem gesamten Vortrag deutlich, dass er sich unter keinem Gesichtspunkt zum Wohnungswechsel verpflichtet sieht und ihn auch für unzumutbar hält. Aus welchem Grund er dennoch ohne Aufforderung ausweislich seines Vortrages nach Wohnungen gesucht haben sollte, ist dem Senat nicht nachvollziehbar. Zudem erklärt er mit seinen eidesstattlichen Versicherungen, er habe "nach Wohnungen Ausschau gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte für die Höchstmiete zu haben" und es "liege ihm kein Bescheid vor, aus dem die KdU-Senkung nachvollziehbar werde", gerade nicht, den Bewilligungsbescheid vom 28. September 2005 mit der Kostensenkungsaufforderung nicht erhalten zu haben.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war er vor der Aufforderung zur Kostensenkung nicht anzuhören, da diese keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 24 SGB X darstellt (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. März 2006 – L 7 AS 121/05 ER und 122/05 ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2005 – L 19 B 88/05 AS ER). Eine verbindliche Regelung wird nämlich erst mit der der Aufforderung nachfolgenden Leistungsabsenkung getroffen.
Schließlich war auch unschädlich, dass in der Kostensenkungsaufforderung vom 28. September 2005 irrtümlich der Betrag angemessener KdU für zwei Personen in Höhe von 434,50 Euro benannt wurde und der Antragsgegner erst mit dem Bewilligungsbescheid vom 21. Februar 2006 die angemessenen KdU für eine Person in Höhe von 357,50 Euro auswies. Der Antragsgegner hat dem Rechnung getragen und dem Antragsteller entsprechend seiner ursprünglichen Aufforderung ab 1. März 2006 KdU von 434,50 Euro bewilligt. Erst mit der erneuten Aufforderung vom 21. Februar 2006 hat er eine weitere Kostensenkung - nach Ablauf von sechs Monaten - ab 1. September 2006 angekündigt. Eine "Nichtigkeit" der ursprünglichen Aufforderung, wie sie der Antragsteller geltend macht, besteht nicht, zumal die Mitteilung angemessener KdU, wie dargelegt, keinen Verwaltungsakt darstellt, mithin die Nichtigkeitsregelung des § 40 SGB X nicht einschlägig ist. Hätte der Antragsgegner im Übrigen der Anmietung einer Wohnung zu der zunächst als angemessen mitgeteilten KdU ohne Heizungskosten von 434,50 Euro zugestimmt, hätten daraus dem Antragsteller keine Nachteile erwachsen dürfen.
Der Hinweis in dem Bescheid vom 28. September 2005 war auch geeignet, für den Antragsteller die Obliegenheit zu Kostensenkungsbemühungen auszulösen. Die Wohnung des Antragstellers ist mit 90 m² und 740,00 Euro KdU zu groß und zu teuer. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller den Betrag der als angemessen erachteten Unterkunftskosten (vgl. hierzu letzter Absatz) mit, ebenso forderte er ihn auf, durch Wohnungswechsel, Vermietung oder sonstige Maßnahmen die Kosten zu senken. Weiterhin enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die unangemessenen Unterkunftskosten längstens für sechs Monate gezahlt werden würden. Die 6-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II beginnt mit der Aufforderung, welche insbesondere die Höhe der als angemessen anzusehenden und auf Dauer zu übernehmenden Unterkunftskosten nennt (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. März 2006 – L 7 AS 121/05 ER und 122/05 ER). Soweit der Antragsteller demgegenüber vorträgt, es fehlten Hinweise auf welche Weise, mit welcher Intensität er Wohnungen zu suchen und welche Nachweise er vorzulegen habe, ist dies nach Auffassung des Senats nicht geeignet, der Obliegenheit zur Kostensenkung als solcher, die dem Antragsteller hinreichend deutlich sein musste, entgegenzustehen (a.A. Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 18. August 2006 – L 7 AS 141/06 und vom 17. März 2006 – L 7 AS 20/05, wobei das dort zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 81/04 R den Sonderfall einer zum damaligen Zeitpunkt unklaren gesetzlichen Regelung in § 37 b SGB III betraf). Der verfassungsrechtlichen Bedeutung existenzsichernder Leistungen kann hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass die fehlende Konkretisierung der Eigenbemühungsanforderungen durch den Leistungsträger bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt wird, wann eine Obliegenheitsverletzung anzunehmen ist.
Der Obliegenheit zu Kostensenkungsbemühungen stand auch nicht die Wohnungskündigungsfrist entgegen, unabhängig davon, ob sie ein Jahr oder, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nur drei Monate betrug. Jedenfalls war der Antragsteller nicht gehindert, sich um eine - ggf. vorzeitige - Auflösung des Mietvertrages zu bemühen, sobald eine Neuanmietung in Aussicht gestanden hätte.
Der Antragsgegner hat auch hinreichend belegt, dass zu den von ihm als angemessen erachteten Unterkunftskosten eine ausreichende Zahl von Wohnungsangeboten besteht. Er hat in diesem Zusammenhang eine umfangreiche Auflistung von Wohnungsangeboten vorgelegt. Auch wenn diese Auflistung Mehrfachnennungen enthält und teilweise Angebote, die aufgrund der Wohnfläche oder der Höhe der Miete nicht in den von dem Antragsgegner als angemessen erachteten Rahmen fällt, so beinhaltet sie doch eine ausreichende Zahl von Wohnungsangeboten im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, die sich im Rahmen der als angemessen erachteten Unterkunftskosten halten und zwar sowohl hinsichtlich der ursprünglich von dem Antragsteller fehlerhaft mitgeteilten angemessenen KdU ohne Heizungskosten von 434,50 Euro als auch des mit Bescheid vom 21. Februar 2006 mitgeteilten Betrages von 357,50 Euro.
Demgegenüber hat der Antragsteller hinreichende Eigenbemühungen nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller irrt, wenn er eine Untervermietung im Hinblick auf seine 90 m² große Fünf-Zimmer-Wohnung einschließlich Küche wegen der gemeinsamen Nutzung von Küche, Bad und Toilette von vorneherein für unzumutbar hält und erkennbar keinerlei Bemühungen in diese Richtung entfaltet. Bereits deshalb ist er der Aufforderung zur Kostensenkung durch eine Vermietung, unabhängig von einer Konkretisierung der geforderten Eigenbemühungen, nicht ausreichend nachgekommen.
Der allgemein gehaltene Vortrag des Antragstellers, er habe Vermieter kontaktiert, Zeitungen und Internet abgesucht und sei bei Wohnungsgesellschaften wie dem C Verein vorstellig geworden, ist unabhängig davon ungeeignet, konkrete Bemühungen der Wohnungssuche darzulegen. Es fehlen insbesondere Namens- und Zeitangaben von Kontaktaufnahmen. Der Antragsteller kleidet diese allgemeinen Behauptungen in die Form einer eidesstattlichen Versicherung. Dies vermag konkreten Vortrag zu Eigenbemühungen nicht zu ersetzen. Einzig die Kontaktaufnahme mit dem Wohnungsamt der Gemeinde G. hat der Antragsteller konkret dargelegt und glaubhaft gemacht. Allerdings kann er damit fehlende Eigenbemühungen zur Untervermietung nicht ausgleichen.
Dass dem Antragsteller ein Wohnungsumzug unzumutbar wäre, hat er ebenfalls nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Weder die vorgetragene Adipositas noch die lange Zeit, in der der Antragsteller in seiner jetzigen Wohnung lebt, reicht hierzu aus. Soweit er ggf. verpflichtend Geschäftsunterlagen vorrätig zu halten hat, muss er dies im Übrigen jedenfalls nicht in seiner Wohnung tun.
Ebenso hat der Antragsteller ein fehlerhaftes Verständnis von den Verpflichtungen des Antragsgegners. Weder muss dieser dem Antragsteller eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen Umzug vorlegen, noch ist er dazu verpflichtet, eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben, bevor der Antragsteller ein konkretes Wohnungsangebot vorlegt.
Sowohl die Stromkosten als auch die Warmwasserkosten zählen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, sondern sind von dem Leistungsempfänger aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II zu tragen. Der Verweis des Gesetzgebers auf die Vorschriften im Sozialgesetzbuch XII einschließlich der Regelsatzverordnung (vgl. BT-Drucksache 15/1516, S. 56), anhand derer sich der Anteil der Haushaltsenergie am Regelsatz ermitteln lässt, verdeutlicht dies (vgl. SG Berlin, Urteil vom 29. März 2006 – S 55 AS 5415/05; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 – L 12 AS 2023/05; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2005 – L 7 AS 182/05 ER).
Es bestehen jedoch Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinsichtlich höherer Heizungskosten im nachfolgenden Umfang ab Antragseingang am 21. März 2006. Dem Antragsteller ist beizupflichten, dass eine Pauschalierung entgegen der von dem Antragsgegner gewählten Vorgehensweise (angemessene Wohnfläche mal 0,80 Euro) nicht die Berechnung der angemessenen Heizkosten ersetzen kann. Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Hat der Hilfeempfänger indes nur einen Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten, besteht ein Anspruch auf Heizkosten nur anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche sowie ggf. nach Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 18% der ursprünglichen Heizungskosten (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. April 2006 – L 9 AS 39/05 ER; Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER). Der Antragsteller macht für seine 90 m²-Wohnung (lt. Mietbescheinigung vom 10. September 2005 – Bl. 17 der Gerichtsakte; im Leistungsantrag vom 2. September 2005 ist nur von "ca." 98 m² die Rede) 106,00 Euro Heizungskosten entsprechend der Mietbescheinigung geltend. Die Wohnung wird nach den Antragsunterlagen (Bl. 10 der Verwaltungsakte) nicht zentral mit Warmwasser versorgt. Anteilig für eine als angemessen zu erachtende Wohnfläche von höchstens 45 m² ergibt sich danach der hälftige Betrag, aktuell 53,00 Euro, als angemessene Heizungskosten. Auch wenn dieser Betrag relativ hoch erscheint, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten. Für die vorläufige Bewilligung aktuell um 13,00 Euro monatlich höherer Heizungskosten ist im Hinblick auf den im Regelleistungsbezug stehenden Antragsteller auch ein Anordnungsgrund gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt, dass der Antragsteller nur in sehr geringem Umfang obsiegt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1961 geborene Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes von dem Antragsgegner die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten (KdU) für seine Wohnung in A. Ausweislich der Mietbescheinigung vom 10. September 2005 setzen sich seine Unterkunftskosten zusammen aus 560,00 Euro Kaltmiete, 42,00 Euro Abwassergebühr, 32,00 Euro sonstige Kosten und 106,00 Euro Heizungskosten. Die Wohnung des Antragstellers wurde 1965 bezugsfertig, hat fünf Räume inklusive Küche und eine Wohnfläche von 90 m².
Der Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. September 2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2006, u.a. die tatsächlichen Unterkunftskosten (Bl. 58 der Verwaltungsakte). Der Bescheid enthält eine Mitteilung, wonach die Miete des Antragstellers die im Landkreis X. geltende angemessene Höchstmiete deutlich überschreite. Er werde deshalb bereits jetzt darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II diese den angemessenen Umfang übersteigenden Unterkunftskosten nur für längstens sechs Monate übernommen werden könnten. Innerhalb dieses Zeitraums sei es dem Antragsteller zuzumuten, die Aufwendung durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken. Ab dem 1. März 2006 könnten Unterkunftskosten nur noch in angemessener Höhe von 434,50 Euro Miete inklusive aller Nebenkosten zuzüglich Heizkosten in Höhe von 40,00 Euro als Bedarf anerkannt werden. Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 28. September 2005 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Leistungsgewährung zum 30. September 2005 befristet werde und forderte ihn zur Vorlage weiterer Unterlagen auf. Hierauf antwortete der Antragsteller dem Antragsgegner mit Schreiben vom 4. Oktober 2005.
Mit Bescheid vom 12. Oktober 2005 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller aufgrund einer Neuberechnung für den Monat Oktober 2005 Leistungen in Höhe von 1.293,26 Euro, darunter die tatsächlichen Unterkunftskosten.
Mit seinem Antrag vom 5. Februar 2006, bei dem Antragsgegner am 9. Februar 2006 eingegangen, beantragte der Antragsteller die Übernahme der Mietkosten von aktuell 740,00 Euro monatlich für den Zeitraum von März bis Juni 2006. Hierauf teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter dem 15. Februar 2006 mit, dass diesem Antrag nicht entsprochen werden könne. Ab dem 1. März 2006 würden nur 434,50 Euro Miete und Nebenkosten zuzüglich 40,00 Euro Heizkosten übernommen.
Mit Bescheid vom 21. Februar 2006 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller Leistungen für den Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Juli 2006 in Höhe von monatlich 1.029,65 Euro, darunter 434,50 Euro Miete und Nebenkosten zuzüglich 40,00 Euro Heizungskosten. Zugleich wurde in dem Bescheid mitgeteilt, dass ab 1. September 2006 nur noch die angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von 357,50 Euro Miete inklusive aller Nebenkosten zuzüglich 40,00 Euro Heizkosten übernommen werden könnten. Die gegen die Bescheide vom 15. Februar und 21. Februar 2006 gerichteten Widersprüche wies der Antragsgegner mit Bescheiden vom 16. März 2006 zurück. Über die hiergegen gerichtete Klage des Antragstellers hat das Sozialgericht Darmstadt (SG) im Verfahren S 12 AS 227/06 noch nicht entschieden. Den Antrag des Antragstellers auf "Aussetzung der sofortigen Vollziehung über die Kürzung der KdU" wies der Antragsgegner unter dem 16. März 2006 zurück.
Mit Schreiben vom 20. März 2006, bei dem SG am 21. März 2006 eingegangen, beantragte der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz. Er trug im Wesentlichen vor, eine Aufforderung zur Senkung der Mietkosten nicht erhalten zu haben. Von ihm seien keine Nachweise für eine Wohnungssuche verlangt worden. Ihm sei von der Sachbearbeiterin auf Nachfrage telefonisch die Auskunft gegeben worden, der Bescheid vom 12. Oktober 2005 hebe alle vorherigen Bescheide auf. Mit einer Aufforderung zur Senkung der Wohnungskosten müsse er wegen der Kündigungsfrist von einem Jahr erst bei einem Folgeantrag rechnen. Er selbst trug vor, unter dem 28. September 2005 zur Nachreichung verschiedener Unterlagen aufgefordert worden zu sein. In der Nachweispflicht für den Zugang einer Kostensenkungsaufforderung sei der Antragsgegner. Eine Anhörung vor Absenkung der bewilligten Unterkunftskosten sei nicht erfolgt. Er habe, auch ohne eine Aufforderung erhalten zu haben, in der Zeit zwischen November 2005 und Mai 2006 nach Wohnungen gesucht und hierfür Zeitungen sowie das Internet in Anspruch genommen, Vermieter kontaktiert sowie sich bei Wohnungsbaugesellschaften und bei dem C.Verein D. um eine Sozialwohnung bemüht. Aufgrund der Vielzahl der Wohnungsinteressenten und der fast kaum zur Verfügung stehenden Wohnungen, sei es illusorisch, eine Wohnung zu finden. Dies gelte insbesondere zu den von dem Antragsgegner als angemessen erachteten Unterkunftskosten. Er lebe schon seit seiner Kindheit in der Wohnung. Eine Untervermietung sei ihm nicht möglich. Sein Zimmer sei untrennbar mit der Küche verknüpft. Die gemeinsame Nutzung von Küche, Bad und Toilette mit einem Untermieter sei nicht zumutbar. Zudem sei er verpflichtet, seine Unterlagen aus früheren selbständigen Geschäftstätigkeiten vorzuhalten. Dies nehme einen Platzbedarf von rund 25 m² in Anspruch. Er bestünde auf einer Wirtschaftlichkeitsberechnung für den Umzug. Die Heizkostenpauschale von 40 Euro monatlich sei rechtswidrig. Ebenso sei es rechtswidrig, dass er die Kosten für Strom und Warmwasser selbst zahlen müsse. Der Antragsteller legte eidesstattliche Versicherungen vom 20. März und 13. April 2006 (Bl. 30 und 65 der Gerichtsakte) vor, in denen er u.a. erklärt, er habe nach Wohnungen Ausschau gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte für die Höchstmiete zu haben. Von Herrn K. vom Wohnungsamt der Gemeindeverwaltung G. sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Bewerbung für eine Sozialwohnung vollkommen aussichtslos sei.
Der Antragsgegner wandte demgegenüber ein, die Kündigungsfrist betrage nicht ein Jahr. Er legte eine Zusammenstellung von Nachweisen über Wohnungsangebote vor (Bl. 72 bis 79 der Gerichtsakte).
Mit Beschluss vom 22. Mai 2006 wies das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Die Wohnung des Antragstellers überschreite mit 98 m² deutlich den angemessenen Wohnraum für eine Person in Höhe von 45 m². Die von dem Antragsgegner vorgelegten Unterlagen belegten, dass auf dem örtlichen Wohnungsmarkt bereits für monatliche Kaltmieten unter 400,00 Euro zumutbare und geeignete Unterkünfte in ausreichender Zahl vorhanden seien. Es verblieben nach der im vorliegenden Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung erhebliche Zweifel, dass der Antragsteller alle ihm gebotenen und zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft habe, seine derzeitigen Kosten der Unterkunft zu senken. Der Antragsteller sei hierbei nicht durch den Mietvertrag gehindert, da er das Mietverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden könne. Auch die Argumente des Antragstellers gegen eine Untervermietung überzeugten nicht. Vorbehalte seien von ihm pauschal geäußert worden, der angeblich gegen eine Untervermietung sprechende bauliche Zustand stehe der Untervermietung nicht zwingend entgegen. Die von dem Antragsteller vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien insoweit zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend. Im Hinblick auf die bewilligte Heizkostenpauschale verkenne der Antragsteller, dass hierbei lediglich die in Bezug zur angemessenen Wohnraumgröße angemessene Höhe der Heizkosten ermittelt werde. Der Antragsteller sei auch rechtzeitig auf die drohende Kürzung der Unterkunftskosten hingewiesen worden. In der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsakte des Antragsgegners sei der Bescheid vom 28. September 2005 mit dem Hinweis auf die unangemessene Höhe der tatsächlichen Wohnungskosten sowie die Ankündigung der Absenkung der Kostenübernahme ab dem 1. März 2006 enthalten. Der Antragsteller habe insoweit nicht glaubhaft gemacht, den Bescheid nur unvollständig erhalten zu haben. Insoweit hätte es zumindest der Vorlage der von ihm empfangenen Ausfertigung des Bescheides bedurft.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten am 20. Juni 2006 Beschwerde erhoben, der das SG nicht abhalf. Der Antragsteller trägt vor, dass er den Bescheid vom 28. September 2005 zur Akte gereicht habe und ebenso eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, dass er die Aufforderung nicht erhalten habe. Es fehle jeder Hinweis des Antragsgegners, auf welche Weise und mit welcher Intensität er Wohnungen zu suchen habe und welche Nachweise er vorzulegen habe. Die Aufforderung zur Absenkung der Unterkunftskosten sei erst nach einer Anhörung zulässig, in deren Rahmen er zu seinen individuellen Verhältnissen hätte vortragen können. Die Heilungsvorschriften des § 41 SGB X könnten hier nicht weiterhelfen, da die Frist erst nach erfolgter Anhörung beginnen könne. Der als angemessener Mietbetrag im Bescheid vom 28. September 2005 ausgewiesene fehlerhafte – zu hohe Betrag – führe zur Nichtigkeit des Bescheids. Er hätte gegebenenfalls nochmals umziehen müssen, wenn er sich zu den zunächst als angemessen mitgeteilten KdU eine Wohnung angemietet hätte. Die Nachweise des Antragsgegners reichten nicht aus, um die Angemessenheit der bewilligten Unterkunftskosten zu dokumentieren. Der Antragsgegner orientiere sich nach wie vor an § 8 Wohngeldgesetz (WoGG). Es gehe nicht um 400,00 Euro Kaltmiete, wie das Gericht meine, sondern um 397,00 Euro Warmmiete. Er habe seinen Vortrag zur eigenen Wohnungssuche eidesstattlich versichert. Außerdem sei die Kostenübernahmeerklärung des Antragsgegners überfällig, der auch keine Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt habe. Die Kosten des Umzugs betrügen mindestens 5.000,00 Euro. Der Umzug sei für ihn absolut unzumutbar, da er unter Adipositas leide. Die Pauschalierung der Heizkosten sei auch bei Reduktion auf die angenommene angemessene Wohnfläche rechtswidrig. Der Antragsteller legte eine weitere eidesstattliche Versicherung vom 5. Mai 2006 (Bl. 84 der Gerichtsakte) vor, in der er u.a. erklärt, er habe regelmäßig Zeitungen und das Internet nach Wohnungsangeboten durchforstet, ebenso Angebote von Wohnungsbaugesellschaften. Wohnungen zu dem von dem Antragsgegner als angemessen erachteten Mietpreis seien extreme Mangelware. Es liege ihm kein Bescheid vor, aus dem die KdU-Senkung nachvollziehbar werde.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 22. Mai 2006 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller weiterhin Kosten der Unterkunft in tatsächlicher Höhe zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Bescheid vom 28. September 2005 enthalte einen Hinweis auf die Kostensenkung. Die Sachbearbeiterin habe auf Nachfrage mitgeteilt, dass immer ein Umschlag benutzt werde, um Schreiben vom gleichen Tag zu übersenden. Der Antragsteller habe auch die Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen mit gesondertem Schreiben vom 28. September 2005 erhalten. Zudem enthalte die von dem Antragsteller vorgelegte erste Seite des Bescheides vom 28. September 2005 Heftspuren. Die Aufforderung über die Mitteilung zur Kostensenkung sei ausreichend gewesen. Es sei naheliegend gewesen, dass sich die Aufforderung auf den gesamten Kreis D. erstreckt hätte. Es seien seitens des Antragsgegners hinreichend viele Wohnungsangebote vorgelegt worden, die belegten, dass ausreichender Wohnraum in angemessener Kostenhöhe angeboten werde. Der Antragsteller habe demgegenüber seine Bemühungen nicht nachgewiesen, insbesondere nicht die Namen kontaktierter Vermieter sowie Zeit und Ort des Kontakts mitgeteilt. Es sei der Allgemeinheit nicht zuzumuten, weiterhin eine Wohnung zu finanzieren, die eine vier- bis fünfköpfige Familie beziehen könne.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten L 7 AS 126/06 ER, S 12 AS 227/06 und S 12 AS 374/06 ER sowie die Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nur im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.
Vorliegend besteht bereits kein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Geltendmachung höherer Kosten der Kaltmiete einschließlich Nebenkosten ohne Heizungskosten.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) i.V.m. §§ 7, 19, 19 Satz 1 SGB II werden laufende Leistungen für die Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen gewährt, sofern sie angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft ist im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 – BVerwGE 97,110). Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro qm zu ermitteln ("Produkttheorie", LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 1. August 2005 – L 19 B 21/05 AS ER – und vom 24. August 2005 – L 19 B 28/05 AS ER –; BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 5 C 15/04 –; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. März 2004 – 12 A 714/03 – ZfSH/SGB 2005, 155 ff.). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, s.o.; Berlit in: LPK-SGB II, 1. Aufl. 2005, § 22 Rdnr. 31; HLSG, Beschlüsse vom 13. Dezember 2005 – L 9 AS 48/05 ER –, vom 17. Februar 2006 – L 7 AS 96/05 ER – und vom 21. März 2006 – L 9 AS 124/05 ER). Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche kann anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz i.V.m. § 27 Abs. 1 – 5 Wohnraumförderungsgesetz) beantwortet werden (BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11/93 BVerwGE 97, 110 und Urteil vom 21. Januar 1993 – 5 C 3/91 – BVerwGE 92, 1, 3). Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnungsraumförderung vom 20. Februar 2003 (StAnz S. 1346), geändert durch die Richtlinien vom 19. Januar 2004 (StAnz S. 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen.
Es ist zunächst Sache des Leistungsträgers, die Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft unter Berücksichtigung des vorhandenen Wohnraums im unteren Kostenbereich zu ermitteln. Dabei kann sich der Leistungsträger auf örtliche Mietspiegel stützen oder andere Erkenntnisquellen verwenden, z.B. Mietpreisübersichten des Verbandes Deutscher Makler oder anderer privater Organisationen, Auswertungen der Wohnungsangebote in den lokalen Zeitungen, Erkenntnisse des Wohnungsamtes oder andere nachvollziehbar dokumentierte Erfahrungswerte (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14. September 2001 – 12 A 4923/99 – FEVS 53, 563; Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, Stand: Oktober 2004, § 22 Rdnr. 10). Ergibt sich, dass die Unterkunftskosten des Hilfeempfängers als angemessen einzustufen sind, sind diese in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Überschreiten die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, ist es Sache des Hilfeempfängers, im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er sich ernsthaft und intensiv um eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung bemüht hat und es ihm trotz seiner Bemühungen nicht möglich gewesen ist, eine solche Wohnung zu finden. Hat der Hilfeempfänger ausreichende erfolglose Bemühungen dargelegt und glaubhaft gemacht, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Gleiches gilt, wenn der Leistungsträger zur Angemessenheit von Mietaufwendungen für eine Unterkunft keine Ermittlungen anstellt oder die Ermittlungen des Leistungsträgers die Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten nicht zulassen. Denn die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ist Aufgabe des Leistungsträgers (§ 20 SGB X) und kann nicht durch die Anwendung der Wohngeldtabelle nach § 8 WoGG zur Bestimmung der Angemessenheit der Mietaufwendungen ersetzt werden.
Der Antragsteller hat Zweifel im Sinne des § 37 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) über den Zugang des Bewilligungsbescheids vom 28. September 2005 (vgl. Bl. 58 der Verwaltungsakte) mit dem Hinweis auf unangemessen hohe Unterkunftskosten und der Aufforderung zur Kostensenkung nicht dargelegt. Unstreitig ist, dass er die Aufforderung zur Vorlage weiterer Unterlagen, ebenfalls vom 28. September 2005, erhalten hat. Der Antragsgegner trägt in diesem Zusammenhang vor, das von dem Antragsteller vorgelegte Originalschreiben vom 28. September 2005 weise Heftspuren auf, auch würden Schreiben vom gleichen Tage in einem Umschlag verschickt werden. Unabhängig davon ist für den Senat aber entscheidend, dass sich der Antragsteller selbst widerspricht. Zum einen macht er mit seinem gesamten Vortrag deutlich, dass er sich unter keinem Gesichtspunkt zum Wohnungswechsel verpflichtet sieht und ihn auch für unzumutbar hält. Aus welchem Grund er dennoch ohne Aufforderung ausweislich seines Vortrages nach Wohnungen gesucht haben sollte, ist dem Senat nicht nachvollziehbar. Zudem erklärt er mit seinen eidesstattlichen Versicherungen, er habe "nach Wohnungen Ausschau gehalten, ohne konkrete Anhaltspunkte für die Höchstmiete zu haben" und es "liege ihm kein Bescheid vor, aus dem die KdU-Senkung nachvollziehbar werde", gerade nicht, den Bewilligungsbescheid vom 28. September 2005 mit der Kostensenkungsaufforderung nicht erhalten zu haben.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers war er vor der Aufforderung zur Kostensenkung nicht anzuhören, da diese keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 24 SGB X darstellt (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. März 2006 – L 7 AS 121/05 ER und 122/05 ER; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. November 2005 – L 19 B 88/05 AS ER). Eine verbindliche Regelung wird nämlich erst mit der der Aufforderung nachfolgenden Leistungsabsenkung getroffen.
Schließlich war auch unschädlich, dass in der Kostensenkungsaufforderung vom 28. September 2005 irrtümlich der Betrag angemessener KdU für zwei Personen in Höhe von 434,50 Euro benannt wurde und der Antragsgegner erst mit dem Bewilligungsbescheid vom 21. Februar 2006 die angemessenen KdU für eine Person in Höhe von 357,50 Euro auswies. Der Antragsgegner hat dem Rechnung getragen und dem Antragsteller entsprechend seiner ursprünglichen Aufforderung ab 1. März 2006 KdU von 434,50 Euro bewilligt. Erst mit der erneuten Aufforderung vom 21. Februar 2006 hat er eine weitere Kostensenkung - nach Ablauf von sechs Monaten - ab 1. September 2006 angekündigt. Eine "Nichtigkeit" der ursprünglichen Aufforderung, wie sie der Antragsteller geltend macht, besteht nicht, zumal die Mitteilung angemessener KdU, wie dargelegt, keinen Verwaltungsakt darstellt, mithin die Nichtigkeitsregelung des § 40 SGB X nicht einschlägig ist. Hätte der Antragsgegner im Übrigen der Anmietung einer Wohnung zu der zunächst als angemessen mitgeteilten KdU ohne Heizungskosten von 434,50 Euro zugestimmt, hätten daraus dem Antragsteller keine Nachteile erwachsen dürfen.
Der Hinweis in dem Bescheid vom 28. September 2005 war auch geeignet, für den Antragsteller die Obliegenheit zu Kostensenkungsbemühungen auszulösen. Die Wohnung des Antragstellers ist mit 90 m² und 740,00 Euro KdU zu groß und zu teuer. Der Antragsgegner teilte dem Antragsteller den Betrag der als angemessen erachteten Unterkunftskosten (vgl. hierzu letzter Absatz) mit, ebenso forderte er ihn auf, durch Wohnungswechsel, Vermietung oder sonstige Maßnahmen die Kosten zu senken. Weiterhin enthielt der Bescheid den Hinweis, dass die unangemessenen Unterkunftskosten längstens für sechs Monate gezahlt werden würden. Die 6-Monats-Frist des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II beginnt mit der Aufforderung, welche insbesondere die Höhe der als angemessen anzusehenden und auf Dauer zu übernehmenden Unterkunftskosten nennt (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 28. März 2006 – L 7 AS 121/05 ER und 122/05 ER). Soweit der Antragsteller demgegenüber vorträgt, es fehlten Hinweise auf welche Weise, mit welcher Intensität er Wohnungen zu suchen und welche Nachweise er vorzulegen habe, ist dies nach Auffassung des Senats nicht geeignet, der Obliegenheit zur Kostensenkung als solcher, die dem Antragsteller hinreichend deutlich sein musste, entgegenzustehen (a.A. Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 18. August 2006 – L 7 AS 141/06 und vom 17. März 2006 – L 7 AS 20/05, wobei das dort zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Mai 2005 – B 11a/11 AL 81/04 R den Sonderfall einer zum damaligen Zeitpunkt unklaren gesetzlichen Regelung in § 37 b SGB III betraf). Der verfassungsrechtlichen Bedeutung existenzsichernder Leistungen kann hinreichend dadurch Rechnung getragen werden, dass die fehlende Konkretisierung der Eigenbemühungsanforderungen durch den Leistungsträger bei der Beurteilung der Frage berücksichtigt wird, wann eine Obliegenheitsverletzung anzunehmen ist.
Der Obliegenheit zu Kostensenkungsbemühungen stand auch nicht die Wohnungskündigungsfrist entgegen, unabhängig davon, ob sie ein Jahr oder, wie das SG zutreffend ausgeführt hat, nur drei Monate betrug. Jedenfalls war der Antragsteller nicht gehindert, sich um eine - ggf. vorzeitige - Auflösung des Mietvertrages zu bemühen, sobald eine Neuanmietung in Aussicht gestanden hätte.
Der Antragsgegner hat auch hinreichend belegt, dass zu den von ihm als angemessen erachteten Unterkunftskosten eine ausreichende Zahl von Wohnungsangeboten besteht. Er hat in diesem Zusammenhang eine umfangreiche Auflistung von Wohnungsangeboten vorgelegt. Auch wenn diese Auflistung Mehrfachnennungen enthält und teilweise Angebote, die aufgrund der Wohnfläche oder der Höhe der Miete nicht in den von dem Antragsgegner als angemessen erachteten Rahmen fällt, so beinhaltet sie doch eine ausreichende Zahl von Wohnungsangeboten im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners, die sich im Rahmen der als angemessen erachteten Unterkunftskosten halten und zwar sowohl hinsichtlich der ursprünglich von dem Antragsteller fehlerhaft mitgeteilten angemessenen KdU ohne Heizungskosten von 434,50 Euro als auch des mit Bescheid vom 21. Februar 2006 mitgeteilten Betrages von 357,50 Euro.
Demgegenüber hat der Antragsteller hinreichende Eigenbemühungen nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht.
Der Antragsteller irrt, wenn er eine Untervermietung im Hinblick auf seine 90 m² große Fünf-Zimmer-Wohnung einschließlich Küche wegen der gemeinsamen Nutzung von Küche, Bad und Toilette von vorneherein für unzumutbar hält und erkennbar keinerlei Bemühungen in diese Richtung entfaltet. Bereits deshalb ist er der Aufforderung zur Kostensenkung durch eine Vermietung, unabhängig von einer Konkretisierung der geforderten Eigenbemühungen, nicht ausreichend nachgekommen.
Der allgemein gehaltene Vortrag des Antragstellers, er habe Vermieter kontaktiert, Zeitungen und Internet abgesucht und sei bei Wohnungsgesellschaften wie dem C Verein vorstellig geworden, ist unabhängig davon ungeeignet, konkrete Bemühungen der Wohnungssuche darzulegen. Es fehlen insbesondere Namens- und Zeitangaben von Kontaktaufnahmen. Der Antragsteller kleidet diese allgemeinen Behauptungen in die Form einer eidesstattlichen Versicherung. Dies vermag konkreten Vortrag zu Eigenbemühungen nicht zu ersetzen. Einzig die Kontaktaufnahme mit dem Wohnungsamt der Gemeinde G. hat der Antragsteller konkret dargelegt und glaubhaft gemacht. Allerdings kann er damit fehlende Eigenbemühungen zur Untervermietung nicht ausgleichen.
Dass dem Antragsteller ein Wohnungsumzug unzumutbar wäre, hat er ebenfalls nicht dargelegt und glaubhaft gemacht. Weder die vorgetragene Adipositas noch die lange Zeit, in der der Antragsteller in seiner jetzigen Wohnung lebt, reicht hierzu aus. Soweit er ggf. verpflichtend Geschäftsunterlagen vorrätig zu halten hat, muss er dies im Übrigen jedenfalls nicht in seiner Wohnung tun.
Ebenso hat der Antragsteller ein fehlerhaftes Verständnis von den Verpflichtungen des Antragsgegners. Weder muss dieser dem Antragsteller eine detaillierte Wirtschaftlichkeitsberechnung für einen Umzug vorlegen, noch ist er dazu verpflichtet, eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben, bevor der Antragsteller ein konkretes Wohnungsangebot vorlegt.
Sowohl die Stromkosten als auch die Warmwasserkosten zählen entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht zu den Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, sondern sind von dem Leistungsempfänger aus der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II zu tragen. Der Verweis des Gesetzgebers auf die Vorschriften im Sozialgesetzbuch XII einschließlich der Regelsatzverordnung (vgl. BT-Drucksache 15/1516, S. 56), anhand derer sich der Anteil der Haushaltsenergie am Regelsatz ermitteln lässt, verdeutlicht dies (vgl. SG Berlin, Urteil vom 29. März 2006 – S 55 AS 5415/05; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 – L 12 AS 2023/05; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19. August 2005 – L 7 AS 182/05 ER).
Es bestehen jedoch Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinsichtlich höherer Heizungskosten im nachfolgenden Umfang ab Antragseingang am 21. März 2006. Dem Antragsteller ist beizupflichten, dass eine Pauschalierung entgegen der von dem Antragsgegner gewählten Vorgehensweise (angemessene Wohnfläche mal 0,80 Euro) nicht die Berechnung der angemessenen Heizkosten ersetzen kann. Die Höhe der laufenden Kosten für die Heizung ergibt sich entweder aus dem Mietvertrag oder aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energieversorgungsunternehmen, für die eine Vermutung der Angemessenheit spricht, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten vorliegen. Hat der Hilfeempfänger indes nur einen Anspruch auf Bewilligung der angemessenen Unterkunftskosten, besteht ein Anspruch auf Heizkosten nur anteilig im Verhältnis der angemessenen zu der tatsächlichen Wohnfläche sowie ggf. nach Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung in Höhe von 18% der ursprünglichen Heizungskosten (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 24. April 2006 – L 9 AS 39/05 ER; Beschluss vom 21. März 2006 - L 9 AS 124/05 ER). Der Antragsteller macht für seine 90 m²-Wohnung (lt. Mietbescheinigung vom 10. September 2005 – Bl. 17 der Gerichtsakte; im Leistungsantrag vom 2. September 2005 ist nur von "ca." 98 m² die Rede) 106,00 Euro Heizungskosten entsprechend der Mietbescheinigung geltend. Die Wohnung wird nach den Antragsunterlagen (Bl. 10 der Verwaltungsakte) nicht zentral mit Warmwasser versorgt. Anteilig für eine als angemessen zu erachtende Wohnfläche von höchstens 45 m² ergibt sich danach der hälftige Betrag, aktuell 53,00 Euro, als angemessene Heizungskosten. Auch wenn dieser Betrag relativ hoch erscheint, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten. Für die vorläufige Bewilligung aktuell um 13,00 Euro monatlich höherer Heizungskosten ist im Hinblick auf den im Regelleistungsbezug stehenden Antragsteller auch ein Anordnungsgrund gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtigt, dass der Antragsteller nur in sehr geringem Umfang obsiegt hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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