L 11 R 2268/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 2027/02
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 2268/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auf 5.510,83 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht festgestellt hat, dass die gegen den Kläger bestehende Beitragsforderung nicht von einer eventuell durch das Amtsgericht erteilten Restschuldbefreiung erfasst wird.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 30.10.2002 wurde über das Vermögen des Klägers, der eine Gärtnerei betrieben hatte, das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Beklagte meldete mit Schreiben vom 12.11.2002 als Insolvenzforderungen rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge des Klägers beim Insolvenzverwalter an. Zu den Arbeitnehmeranteilen und den darauf entfallenden Säumniszuschlägen hinsichtlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge wurde ausgeführt, dass es sich um Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handeln würde. Die Forderung sei deshalb von einer Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 Satz 1 Nr. 1 Insolvenzordnung - InsO). Mit Schreiben vom 04.09.2003 wurde die Insolvenzforderung auf EUR 11.848,97 beziffert. Die Arbeitnehmeranteile (Beiträge aus unerlaubter Handlung) wurden mit EUR 5.351,10 und die Säumniszuschläge (aus unerlaubter Handlung) mit EUR 159,73 angegeben. Im Prüfungstermin beim Amtsgericht, der am 20.01.2003 durchgeführt wurde, widersprach der Kläger der Behauptung der Beklagten, dass der Forderung eine unerlaubte Handlung zugrunde liege. Dies ergibt sich aus dem Auszug aus der Insolvenztabelle des Amtsgerichts Mannheim und der Niederschrift über den Bericht- und Prüfungstermin.

Mit Schreiben vom 04.02.2004 hörte die Beklagte den Kläger zu dieser Forderungsanmeldung an. Sie wies darauf hin, dass die Arbeitnehmeranteile und darauf entfallende Säumniszuschläge von einer eventuell durch das Amtsgericht erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst würden. Der Widerspruch gegen die Anmeldung der Forderung als solche aus unerlaubter Handlung habe im Insolvenzverfahren selbst keine Auswirkungen, weil das Insolvenzgericht für die Entscheidung, ob es sich um eine privilegierte Forderung handele, nicht zuständig sei. Entsprechende Feststellungen fielen in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit.

Der Kläger brachte dagegen vor, die angekündigte Absicht, die Forderung auch nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode und möglicher Restschuldbefreiung zu vollstrecken, stehe im Widerspruch zur Zielsetzung des neuen Insolvenzrechtes. Sie stelle auch einen Rückgriff nach § 774 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dar. Das im Hinblick auf die Forderung eingeleitete Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen "Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt" sei mit Verfügung vom 30.07.2003 rechtswirksam eingestellt worden.

Mit Bescheid vom 18.02.2004, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, stellte die Beklagte fest, dass die Arbeitnehmeranteile für die Monate Mai - September 2002 in Höhe von EUR 5.351,10 und darauf entfallende Säumniszuschläge in Höhe von EUR 159,73 von einer eventuell durch das Amtsgericht erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst würden. Der Widerspruch des Klägers gegen die Anmeldung der Forderung als solche aus unerlaubter Handlung habe im Insolvenzverfahren selbst keine Auswirkungen.

Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass es sich insoweit um keine Forderung aus unerlaubter Handlung handele.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Bei den geltendgemachten Beträgen handele es sich um Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen in Kenntnis der Abführungspflichten sei strafbar nach § 266 a Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) und stelle eine unerlaubte Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB (Verstoß gegen ein Schutzgesetz) dar. Einer rechtskräftigen Verurteilung oder strafrechtlicher Ermittlungen bedürfe es nicht. Die Forderung in Höhe von EUR 5.510,83 werde deshalb von einer eventuell durch das Insolvenzgericht erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst. Sie bleibe bestehen und könne nach Beendigung der Wohlverhaltensperiode gegebenenfalls auch zwangsweise betrieben werden.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG). Er wies ergänzend darauf hin, dass zwischen der öffentlich-rechtlichen Forderung, die sich gegen den Arbeitgeber richte und nach der Wohlverhaltensperiode von der Restschuldbefreiung erfasst werde, und der zivilrechtlichen Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, die nicht von der Restschuldbefreiung berührt werde, zu unterscheiden sei. Gegen die öffentlich-rechtliche Forderung habe er keine Einwände. Widerspruch erhoben habe er gegen den zivilrechtlichen Anspruch aus unerlaubter Handlung. Sofern die Beklagte diesen Anspruch nach der Restschuldbefreiung durchsetzen wolle, bedürfe es einer Feststellungsklage ihrerseits. Diese sei vor den ordentlichen Gerichten zu erheben. Für die Feststellung einer zivilrechtlichen Forderung mittels eines Verwaltungsaktes sei die Beklagte nicht ermächtigt.

Die Beklagte trug vor, auch wenn die Wirkungen der derzeitigen Rechtshandlungen erst in Zukunft (Ablauf der Wohlverhaltensperiode) eintreten würden, bestehe wegen der strittigen Rechtslage schon jetzt ein Feststellungsinteresse. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass sein Rechtsverhältnis geklärt werde, weil er sonst im unklaren darüber sei, ob er von ihr nach Wegfall der Vollstreckungshindernisse auf Zahlung der Rückstände in Anspruch genommen werden könne. Die ergangenen Verwaltungsakte (Leistungsbescheide, Beitragsnachweise) seien bestandskräftig. Die hinterzogenen Arbeitnehmeranteile würden, da es sich um Forderungen aus unerlaubter Handlung handle, nicht von der Restschuldbefreiung erfasst. Deshalb könne die öffentlich-rechtliche Zwangsvollstreckung nach Wegfall der Vollstreckungshindernisse (Ablauf der Wohlverhaltensperiode) wieder aufgenommen werden. Sie - die Beklagte - habe Beitragsansprüche mittels Verwaltungsakt geltend zu machen und könne sich den eventuell erforderlichen Vollstreckungstitel im Verwaltungszwangsverfahren selbst ausfertigen. Gegen die von ihr nach Wegfall der Vollstreckungshindernisse gegebenenfalls durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen könnte der Kläger Widerspruch und gegebenenfalls Klage vor dem Sozialgericht mit der Begründung erheben, die Forderung sei durch die Erteilung der Restschuldbefreiung verwirkt. Eine Entscheidung darüber, ob die maßgeblichen Forderungen solche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung seien, müsse nach ihrer Auffassung in diesem Verfahren nicht getroffen werden, sondern erst, wenn es zu konkreten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen komme. Im übrigen handele es sich bei der Forderung um eine solche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.

Das SG gab unter Hinweis auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 12.03.2003 -Az.: 9 U 133/02 - den rechtlichen Hinweis, dass ein Sozialversicherungsträger nicht befugt sei, einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB durch Verwaltungsakt festzustellen. Der Verwaltungsträger sei in diesem Bereich auf die Durchsetzung seiner Ansprüche über den ordentlichen Rechtsweg angewiesen. Er könne vor einem Gericht der ordentlichen Zivilgerichtsbarkeit grundsätzlich feststellen lassen, dass seine Forderung von der Restschuldbefreiung gemäß § 302 Nr. 1 InsO nicht berührt werde.

Die Beklagte trug dagegen vor, dass sie kein zivilrechtliches Rechtsverhältnis geregelt habe. Es handele sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Forderung. Hieran ändere sich auch durch die Forderungsanmeldung als "auf einer unerlaubten Handlung beruhend" nichts. Der Streit über ein Vorrecht von Sozialversicherungsbeiträgen im Insolvenzverfahren sei vor den Sozialgerichten auszutragen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Celle sei nicht einschlägig. Dort habe es sich tatsächlich um eine zivilrechtliche Forderung gehandelt.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.05.2005 hob das SG den Bescheid vom 18.02.2004 und den Widerspruchsbescheid vom 24.03.204 (richtig 2004) auf. Zur Begründung führte es aus, die Beklagte sei nicht berechtigt, einen vermeintlichen Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB im Wege eines Bescheides festzustellen. Sie sei nur ermächtigt, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Sozialversicherungsrechts einzuziehen. Nur insoweit sei sie berechtigt, einen Beitragsbescheid auszustellen. Demgegenüber stehe es ihr nicht zu, einseitig darüber zu entscheiden, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handele. Für eine derartige hoheitliche Festsetzung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches im Wege eines Verwaltungsaktes fehle es an der für die Verwaltung notwendigen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Die Beklagte könne die streitbefangene Forderung nur dadurch einer möglichen Restschuldbefreiung entziehen, indem sie vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit deren Feststellung als Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gemäß §§ 179, 180 InsO durch Klage betreibe.

Hiergegen hat die Beklagte am 30.05.2005 Berufung eingelegt. Sie weist darauf hin, dass Streitgegenstand nicht die Feststellung und Titulierung einer Schadensersatzforderung, sondern die Entscheidung darüber, ob die vollstreckbaren öffentlich-rechtlichen Ansprüche der Beklagten auf unbezahlt gebliebene Beiträge nach Ablauf der sogenannten "Wohlverhaltensperiode" noch im Wege der öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung gegen den Kläger weiter verfolgt werden könnten, sei. Es sei nur eine Vollstreckungsankündigung erfolgt. Erst zu gegebener Zeit, nicht aber jetzt, sei zu klären, ob durch die vom Insolvenzgericht erteilte Restschuldbefreiung die maßgeblichen Forderungen von dieser erfasst würden. Sie könne ihre öffentlich-rechtliche Beitragsforderung gegen den Arbeitgeber nicht noch einmal bei diesem zivilrechtlich einklagen. Der Arbeitgeber könne wegen derselben Forderung nicht sowohl öffentlich-rechtlicher Beitragschuldner und außerdem zivilrechtlicher Schadensersatzschuldner sein. Sie müsse deshalb über dieselbe Forderung, für die sie bereits einen öffentlich-rechtlichen Titel besitze, nicht auch noch einen Titel vor dem Zivilgericht erstreiten. Dies wäre auch unter verjährungsrechtlichen Aspekten widersinnig.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 03.05.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass streitgegenständlich die Feststellung einer Schadensersatzforderung aus unerlaubter Handlung und nicht öffentlich-rechtliche Ansprüche der Beklagten seien. Die Beklagte sei nicht berechtigt, einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch durch Verwaltungsakt festzustellen. Für die Frage, ob die Beklagte einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung der Arbeitnehmeranteile nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB habe, seien ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig.

Der Kläger hat auf Anforderung die Einstellungsverfügung gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung der Staatsanwaltschaft Mannheim vom 04.08.2003 (Az.: 305 Js 38301/02) vorgelegt.

Der Senat hat den Beteiligten eine Kopie des Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17.07.1996 - L 4 KR 89/94, Leitsätze des Urteils des Landgerichts Dresden vom 13.08.2004, die Kommentierung des § 184 InsO durch Kießner in Braun/InsO und einen Beschluss des 9. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 30.08.2005 (L 9 SF 863/05 B) zur Kenntnis gegeben.

Die Beklagte hat mitgeteilt, dass sie die Beitragsforderung gegen den Kläger nicht durch Verwaltungsakte festgestellt habe, sondern durch eigene Beitragsnachweise des Klägers, die für die Vollstreckung als Leistungsbescheide gelten würden (§ 28 f Abs. 3 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - SGB IV-). Sie legte einen diesbezüglichen Kontoauszug und darüber hinaus Leitsätze bzw. Entscheidungen des OLG Hamm (Beschluss vom 15.10.2003 - 13 W 42/03 -) und des OLG Dresden (Urteil vom 07.04.2004 - 6 U 2076/03 -) vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben, nachdem sich die Berufung gegen eine Entscheidung des SG richtet (§ 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz). Die Berufung ist auch statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da eine Forderung in Höhe von EUR 5.510,83 im Streit ist.

Die Berufung ist indessen nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, weswegen der Senat ergänzend auf die Entscheidungsgründe nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug nimmt, entschieden, dass dem Bescheid der Beklagten vom 18.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2004 die notwendige Ermächtigungsgrundlage fehlt.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das SG zu Recht unterschieden hat zwischen der öffentlich-rechtlichen Forderung der Beklagten auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und dem Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB. Es handelt sich insoweit zwar um den gleichen Betrag, der geltend gemacht wird, der Haftungsgrund ist jedoch verschieden. Unbestrittenermaßen ist die Beklagte befugt und berechtigt, die öffentlich-rechtliche Forderung im Wege eines Verwaltungsaktes geltend zu machen. Sie hat jedoch nicht das Recht, auch die Schadensersatzforderung mittels Verwaltungsakt festzusetzen. Letzteres ist hier im Streit. Die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid vom 18.02.2004, der an den Kläger gerichtet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, festgestellt, dass die Arbeitnehmeranteile für die Monate Mai bis September 2002 in Höhe von EUR 5.351,10 und darauf entfallende Säumniszuschläge in Höhe von EUR 159,73 von einer eventuell durch das Amtsgericht erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst würden. Zur Begründung wurde angegeben, dass im Insolvenzverfahren die Forderung als solche aus unerlaubter Handlung angemeldet worden sei. Damit hat die Beklagte dem Kläger gegenüber die Feststellung getroffen, dass die Forderung deshalb nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird, weil es sich um eine solche aus unerlaubter Handlung handelt. Auch im Widerspruchsbescheid vom 24.03.2004 wird ausgeführt, dass, da die hinterzogenen Arbeitnehmeranteile kraft Gesetzes (§ 302 InsO) nicht von der Restschuldbefreiung erfasst würden, die öffentlich-rechtliche Zwangsvollstreckung nach Wegfall der Vollstreckungshindernisse wieder aufgenommen werden könne. Durch den Hinweis auf § 302 InsO wird Bezug genommen darauf, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt. Weiter heißt es, dass es sich "auch nach Überzeugung des Widerspruchsausschusses bei den geltend gemachten Beträgen um Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung" handele. Im Gegensatz dazu steht die öffentlich-rechtliche Forderung, die in diesem Fall durch eigene Beitragsnachweise des Klägers, die als Leistungsbescheide gelten, festgestellt wurde. Damit entspricht die Konstellation derjenigen, die vom Oberlandesgericht Celle in seinem Urteil vom 12.03.2003, Az.: 9 U 133/02, entschieden wurde. Ein Unterschied besteht nur insoweit, als im Fall, der vom Oberlandesgericht Celle zu entscheiden war, aufgrund der Tatsache, dass die frühere Firma als juristische Person geführt wurde und ein Geschäftsführer vorhanden war, die Schuldner der Forderung aus unerlaubter Handlung und aus öffentlichem Recht auseinander fielen. Hier ist der Kläger, der seinen früheren Betrieb als Einzelhandelsfirma geführt hat, mit der Firma letztendlich identisch. An der Geltendmachung der Forderungen ändert sich hierdurch jedoch nichts. Die öffentlich-rechtliche Forderung kann im Wege des Verwaltungsaktes festgesetzt werden. Im Hinblick auf die Feststellung, dass es sich bei der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung um einen Anspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt, ist Klage zum Zivilgericht zu erheben (vgl. auch Beschluss des LSG vom 30.08.2005 - L 9 SF 863/05 B). Dass hier eine Feststellungsklage der Beklagten gemäß § 184 InsO notwendig ist, ist auch dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Hamm vom 15.10.2003 - 13 W 42/03 - zu entnehmen. Der Kläger selbst hat keine Möglichkeit, eine negative Feststellungsklage gegen die in der Forderungsanmeldung enthaltene Behauptung des Gläubigers, die Forderung sei durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung begründet, zu erheben. Vielmehr kann gemäß § 184 InsO nur der Gläubiger Klage auf Feststellung der Forderung gegen den Schuldner erheben, wenn dieser im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung bestritten hat. Dass es sich bei dem mit Bescheid vom 18.02.2004 festgesetzten Anspruch um einen von dem sozialrechtlichen Anspruch zu unterscheidenden Anspruch handelt, ergibt sich auch aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 07.04.2004 - 6 U 2076/03 -. Danach handelt es sich insoweit um verschiedene Regelungs- bzw. Streitgegenstände. Die Beitragspflicht resultiert aus der Beschäftigung sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer. Die Schadensersatzpflicht hat ihre Grundlage im vorsätzlichen Nichtabführen dieser Beiträge zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Dabei ist der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch vom Beitragsbescheid nicht umfasst. Für die Festsetzung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches im Wege eines Verwaltungsaktes fehlt es auch nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden an der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht, wenn man dem nunmehrigen Vorbringen der Beklagten folgend, davon ausginge, dass die Beklagte keine Regelung getroffen hat, sondern lediglich die Vollstreckung ankündigte. Durch die äußere Form eines Bescheids und den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung, die Entscheidung könne mit dem Widerspruch angefochten werden, hat die Beklagte den Anschein vermittelt, sie treffe auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts verbindlich eine Regelung (sog. bloß formeller Verwaltungsakt). Hiervon ist letztendlich auch die Beklagte ausgegangen, was sich daraus ergibt, dass sie über den vom Kläger eingelegten Widerspruch durch Widerspruchsbescheid (der stets Verwaltungsakt ist) entschieden hat. Allein schon durch die Existenz eines solchen formellen Verwaltungsaktes ist der Kläger beschwert. Ein solcher Verwaltungsakt ist stets rechtswidrig, weil der Adressat einer solchen Erklärung unerlaubt mit dem Risiko belastet wird, dass ihm in Zukunft unter Umständen ein insoweit "bestandskräftiger Verwaltungsakt" entgegen gehalten werden könnte (vgl. Urteile des BSG vom 20.12.2001 -B 4 RA 50/01 R- und vom 24.07.2003 -B 4 RA 60/02 R-; LSG Urteil vom 08.03.2005 -L 11 KR 5044/04 R-). Der Bescheid vom 18.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.2004 wäre deshalb - auch wenn es sich nur um eine Ankündigung handeln würde - unter diesem Aspekt aufzuheben.

Die Berufung hat daher keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 197a SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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