L 3 RA 34/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 4 RA 89/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RA 34/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.05.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang die Beklagte der Klägerin Übergangsgeld zu bewilligen hat.

Die am ...1975 geborene Klägerin hat nach Abschluss ihrer Ausbildung als Krankenschwester von 1993 bis 1996 zuletzt als Krankenschwester für Anästhesie und Intensivmedizin Vollzeit in Wechselschicht gearbeitet. In der Folge insbesondere einer Erkrankung des rechten Knies mit Operationen 1997 und 1998 ist die Klägerin seit dem 04.11.1997 durchgehend arbeitsunfähig und bezog Krankengeld bis zur Aussteuerung (03.05.1999), anschließend Arbeitslosengeld ab 04.05.1999 und Arbeitslosenhilfe ab 28.04.2000. Das letzte Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig zum 30.09.1999 wegen dauerhaft bestehender Arbeitsunfähigkeit gekündigt.

Erstmals am 20.04.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Reha-Förderung einer Umschulung zur Heilpraktikerin, die von der Beklagten wegen nach ihrer Meinung ungünstiger Arbeitsmarkt lage im Zielberuf und zu großer Dauer der Umschulungsmaßnahmen selbst abgelehnt wurde.

Eine sodann von der Klägerin ins Gespräch gebrachte Umschulung zur Logopädin lehnte die Beklagte wegen grundsätzlich fehlender Förderungsfähigkeit ab, ohne hierzu einen Bescheid zu erteilen.

Hierauf bekundete die Klägerin ihr Interesse an einer Ausbildung im Bereich Event- und Sportmanagement sowie zur Gesundheitstrainerin.

Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.11.1998 und der Begründung ab, das in Betracht kommende Fernstudium sei nicht förderungsfähig. Auch könne die angestrebte Tätigkeit aus medizinischen Gründen nicht befürwortet werden.

Auf den Widerspruch der Klägerin gegen diese Ablehnung ermittelte die Beklagte zu Einzelheiten der Durchführung der von der Klägerin angestrebten Umschulung und bewilligte ihr mit Bescheid vom 02.03.1999 eine 16-monatige Förderung der Ausbildung zur Sportfachwirtin ab April 1999 und, nachdem dieser Lehrgang nicht zustande gekommen war, mit Bescheid vom 31.03.1999 die gleiche Förderung für den im August 1999 beginnenden Ausbildungsgang. In diesen Bescheiden wies die Beklagte darauf hin, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld nur für die Zeiträume mit ganztägigen Übergangsabschnitten bestehe.

Auf diese Bescheide hin hielt die Klägerin ihren Widerspruch aufrecht, wünschte einen Lehrgang an einem anderen als dem von der Beklagten vorgesehenen Institut und widersprach der Meinung, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld nur während der Kompaktphasen des Lehrgangs bestehe.

Mit Bescheid vom 03.05.1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin letztlich eine Förderung zur Umschulung zur Sportfachwirtin (IHK) ab dem 30.01.1999 bei ambulanter Ausbildung mit einer Dauer von 18 Monaten. Dieser im Übrigen auf einem Vordruck erteilte Bescheid enthält folgende maschinenschriftliche Einfügung: "Zusatz an alle: Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur während der Vollzeitseminare. Unsere Bescheide vom 02.03.1999 und 31.03.1999 werden hiermit widerrufen."

Mit ihrem Widerspruch hiergegen wandte sich die Klägerin gegen die Bewilligung von Übergangsgeld nur für die Tage mit vollzeitigen Lehrgängen.

Die Beklagte ermittelte erneut zur zeitlichen Lage der Ausbildungsabschnitte sowie zum Ausbildungsumfang. Das Ausbildungsinstitut teilte mit, die Ausbildung erfolge mit Unterrichtseinheiten Montag und Mittwoch jeweils 17.30 bis 20.45 Uhr, einmal monatlich Samstag von 8.00 bis 13.00 Uhr sowie drei Vollzeitblöcken von je drei bis fünf Tagen. Der wöchentlich zu erwartende Zeitaufwand für Vor- und Nachbereitung liege bei 30 Stunden.

Mit Bescheid vom 10.03.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, für die unterrichtsfreie Zeit zwischen den Lehrgängen sei Übergangsgeld nicht zu zahlen, da selbst in der Annahme einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit der Klägerin sie nicht durch die Teilnahme an der Rehabilitation gehindert sei, einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern wegen der bestehenden Arbeitsunfähigkeit.

Mit der Klage zum Sozialgericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass nach dem Gesetzeswortlaut das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit für einen Anspruch auf Bewilligung von Übergangsgeld genüge.

Die Beklagte sah sich u.a. durch eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin (Az.: S 38 An 4796/96) bestätigt.

Mit Urteil vom 10.05.2001 hat das Sozialgericht Dortmund die Bescheide der Beklagten vom 03.05.1999 und 10.03.2000 teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 30.01.1999 bis zum 30.07.2000 Übergangsgeld in voller Höhe zu gewähren: Ein Anspruch auf durchgehende Zahlung von Übergangsgeld stehe der Klägerin bei im Übrigen unstreitig vorliegenden Voraussetzungen nach § 20 SGB VI zu, wenn der anspruchsberechtigte Versicherte entweder arbeitsunfähig sei oder wegen der Rehabilitation einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen könne. Die Klägerin sei durchgehend arbeitsunfähig in Bezug auf ihre letzte versicherungspflichtig ausgeübte Tätigkeit als Krankenschwester und habe daher nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes Anspruch auf Übergangsgeld. Eine andere Auslegung lasse der Wortlaut des Gesetzes ("oder") nicht zu und entspreche auch dem Sinne des Gesetzes nicht. Vielmehr sei ihm der Grundgedanke klar zu entnehmen, dass derjenige einen Anspruch auf Übergangsgeld haben solle, der aus den alternativen Gründen Arbeitsunfähigkeit bzw. wegen des Umfanges der Maßnahme gehindert sei, in seinem bisherigen Beruf seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Aus der Existenz einer Vorschrift für die Anrechnung von Erwerbseinkommen während des Bezuges von Übergangsgeld lasse sich im Übrigen ableiten, dass die Möglichkeit eines anderweitigen Lohnerwerbes dem Willen des Gesetzgebers entspreche, er lediglich eine Anrechnung der Höhe nach vorgesehen habe. Eine offensichtlich von der Beklagten besorgte Doppelversorgung könne deshalb nicht eintreten, weil bei der gleichzeitigen Gewährung von Krankengeld bzw. Arbeitslosen geld einerseits und Übergangsgeld andererseits ein Bezug von Übergangsgeld bei Ruhen der anderen Leistungen vorgesehen sei.

Gegen das am 13.06.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.07.2001 eingegangene Berufung der Beklagten, mit der sie in tatsächlicher Hinsicht auf die zeitliche Lage der Ausbildungsabschnitte hinweist. Die Beklagte nimmt an, Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruches auf Übergangsgeld sei zunächst und in erster Linie immer die Teilnahme an einer Rehabilitationsmaßnahme und die dadurch bedingte Hinderung an einer Erwerbstätigkeit. Die Klägerin sei jedoch nicht durch die Teilnahme an der Rehabilitation gehindert, einem Erwerb in Gestalt der Ausübung ihrer letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen, sondern durch ihre Arbeitsunfähigkeit. Innerhalb des gegliederten sozialen Systems sei das Risiko eintretender Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht Sache der Beklagten, sondern Sache der Krankenversicherung, die bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eintreten müsse. Erst wenn der arbeitsunfähig Erkrankte anstelle der sonst ausgeübten Erwerbstätigkeit an einer von der Rentenversicherung getragenen vollzeitigen Rehabilitationsmaßnahme teilnehme, sei die Rentenversicherung zur Absicherung dieses Risikos verpflichtet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 10.05.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil für richtig.

Zu Einzelheiten wird auf den Inhalt der Prozeßakten sowie der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Zu Recht hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Übergangsgeld für den gesamten Zeitraum der Maßnahme ohne Beschränkung auf die "Vollzeitblöcke" bzw. die einzelnen Unterrichtstage zu zahlen. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21, 24 SGB VI (jeweils in der im Jahre 1999 maßgeblichen Fassung vor der grundlegenden Änderung durch Art. 6 SGB IX v. 19.06.2001, BGBl. I, 1046) sind erfüllt und begründen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch.

Der Senat schließt sich insoweit zunächst der Begründung des Sozialgerichts nach eigener Prüfung an und verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs. 2 SGG).

Gegen die Richtigkeit der von der Beklagten verfochtenen Auffassung sprechen jedoch nicht nur die vom Sozialgericht bereits genannten und weitere noch zu behandelnde Gesichtspunkte des materiellen Rechts; die angefochtenen Bescheide sind darüber hinaus verfahrensfehlerhaft und unterliegen schon deshalb der (teilweisen) Aufhebung: Die Bescheide vom 03.05.1999 und 10.03.2000 sind in Bezug auf den hier streitigen Regelungsgehalt verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Dieser Fehler ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als dem für die Möglichkeit einer Korrektur maßgeblichen Zeitpunkt (§ 41 Abs. 2 SGB X) nicht behoben worden.

Bei Erlass der hier angefochtenen Bescheide lag bereits eine uneingeschränkte Bewilligung von Übergangsgeld vor (Bescheide vom 02.03.1999, 31.03.1999). Zur Erreichung des von der Beklagten an gestrebten Rechtszustandes (Anspruch auf Übergangsgeld nur für die Zeiträume der ganztägigen Schulung) war daher eine Teilaufhebung der bereits vorliegenden durchgehenden Bewilligung erforderlich. Eine solche ist dem Verfügungssatz des Bescheides vom 03.05.1999 nicht zu entnehmen. Er beginnt mit einer (uneingeschränkten) Bewilligung für die Dauer von 18 Monaten und endet mit der Rechtsbehelfsbelehrung. Erst der erläuternden Anlage ("Erklärung 8.4129") ist der im Tatbestand beschriebene Zusatz zu entnehmen. Bereits fraglich ist daher, ob die Beklagte der äußeren Gestaltung ihrer Bescheide nach eine den mindesten Anforderung der Rechtsklarheit entsprechende (Teil-)Aufhebung der Bescheide vom 02.03.1999 und 31.03.1999 vorgenommen hat. Unterstellt man dies, ist die dann als Verfügungssatz anzusehende Formulierung "unsere Bescheide vom 02.03.99 und 31.03.99 werden hiermit widerrufen" selbst nach eigener Ansicht der Beklagten falsch, da sie selbst keine einen Widerruf eines Verwaltungsaktes rechtfertigende Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen im Sinne von § 48 SGB X annimmt, vielmehr den Anspruchsinhalt regeln möchte. An einer Begründung oder auch nur Erläuterung unter Nennung der angenommenen Rechtsgrundlage dieses "Widerrufes" fehlt es zudem.

Hinsichtlich der zweiten Regelung "Anspruch auf Übergangsgeld besteht nur während der Vollzeitseminare" bestehen die gleichen Bedenken. Auch diese Formulierung ist der äußeren Gestaltung nach nicht Regelungsgegenstand des Bescheides vom 03.05.1999 sondern ein Hinweis in der Anlage 8.4130.

Sieht man die Formulierung als Bestandteil des Verfügungssatzes an, liegt eine im Verhältnis zu einer im übrigen uneingeschränkten Bewilligung der Klägerin nachteilige Einschränkung vor, für die es einer gesetzlichen Grundlage bedürfte. Eine solche Rechtsgrundlage ist dem materiellen Leistungsrecht des SGB VI nicht zu entnehmen. Dies sieht weder eine gestufte noch eine nach Auffassung der Beklagten nur in Intervallen zulässige Bewilligung von Übergangsgeld nicht vor: Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht (vorbehaltlich der Anrechnung weiteren Einkommens nach § 27 SGB VI a.F.) in voller Höhe und für die Dauer der berufsfördern den Leistungen, § 25 Abs. 1 SGB VI a.F ... Eine Rechtsgrundlage für die vorgenommene Einschränkung findet sich auch nicht, insbesondere nicht in den Bestimmungen für Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt in § 32 SGB X. Die von der Beklagten formulierte Einschränkung ist weder eine Befristung, Bedingung, ein Widerrufsvorbehalt, eine Auflage noch ein Vorbehalt einer Auflage. Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 32 Abs. 1 SGB X wird von der Beklagten nicht einmal behauptet, da sie die Notwendigkeit einer Ermächtigung zur vorgenommenen Einschränkung nicht erkannt hat.

Die beschriebenen Verfahrensfehler sind auch beachtlich, da die Beklagte sie weder behoben noch überhaupt bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 41 Abs. 2 SGB X) zu erkennen gegeben hat, auf welche Rechtsgrundlage sie sich stützt.

Materiell-rechtlich bedürfte es angesichts des klar und eindeutig gegen die Rechtsansicht der Beklagten sprechenden Wortlautes von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. gewichtiger Sachgründe, die restriktive und den Wortlaut der Vorschrift als regelmäßige Grenze der Auslegung ignorierende Auffassung der Beklagten vertretbar erscheinen zu lassen. Das Gegenteil ist der Fall; es gibt auch über die vom Sozialgericht genannten Gründe hinaus aus dem materiellen Recht zu gewinnende Argumente gegen die Rechtsansicht der Beklagten:

So ist zunächst in tatsächlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht nur wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit, sondern auch aus dem weiteren in § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI genannten Grund, nämlich wegen der Maßnahmeteilnahme selbst einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnte. Insoweit bestehen Bedenken zum einen im Hinblick auf die Frage, ob der Klägerin wegen des zeitlichen Aufwandes für die Umschulung von 30 Lernstunden wöchentlich nebst Zeitaufwand für die Präsenzveranstaltungen überhaupt noch eine Vollzeittätigkeit möglich war. Fraglich ist darüber hinaus, welcher Art die der Klägerin zugemutete Tätigkeit sein könnte. Eine Wiederaufnahme einer Tätigkeit als Krankenschwester scheidet wegen bestehender Arbeitsunfähigkeit für die sen Beruf und darüber hinaus deswegen aus, weil die zeitliche Lage der Ausbildungsveranstaltung mit dem für den Beruf der Krankenschwester typischen Schichtdienst unvereinbar sein dürfte. Hinsichtlich einer - von der Beklagten aber nicht einmal genannten - gesundheitlich zuträglichen Tätigkeit anderer Art ist und bleibt völlig unklar, welcher Art diese Beschäftigung nach Auffassung der Beklagten sein soll, ob die Beklagte eine fiktive Möglichkeit zur Aufnahme einer Tätigkeit oder nur eine tatsäch lich ausgeübte Tätigkeit für geeignet hält, den Anspruch auf Übergangsgeld teilweise zum Erliegen zu bringen, und schließlich, ob sie bei dieser "Verweisung" andere Maßstäbe anlegt als im Recht der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Auch dies hielte der Senat für rechtswidrig.

Die nach Beendigung des einzig bekannten Beschäftigungsverhältnisses der Klägerin allein in Betracht kommende Verweisung auf eine von der Klägerin selbst zu suchende Beschäftigung führte dazu, dass die Klägerin, deren Anspruch auf Krankengeld im streitigen Zeitraum erschöpft war, auf die relativ niedrigeren Leistungen der Arbeitsverwaltung oder gar des Sozialamtes verwiesen würde. Dies ist mit der Lohnersatzfunktion des Übergangsgeldes unvereinbar und führt zudem zu einer vom Gesetzgeber offensichtlich nicht beabsichtigten Verschiebung der Kostenlast. Müsste die Klägerin, die als Krankenschwester nicht mehr arbeiten kann, nach Auffassung der Beklagten jedwede Tätigkeit annehmen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, würde ihr eine geringerwertige Tätigkeit zugemutet, als sie ihr im Recht der Renten wegen Erwerbsminderung zumutbar wäre. Dies ist mit dem vorrangigen Ziel der Wiedereingliederung des Rehabilitanden in das Arbeitsleben gegenüber der dauerhaften Gewährung von Lohnersatzleistungen ("Reha vor Rente") unvereinbar. Ebenso unvereinbar hiermit wäre die weitere Folge, dass der Lebensstandard des Teilzeit-Rehabilitanden, der keine (Teilzeit-)Beschäftigung findet oder eine unterwertige und niedrig bezahlte annimmt, unter das Niveau absänke, das durch Bewilligung des in der Höhe am Krankengeld orientierten Übergangsgeldes (§ 20 Abs. 2 SGB VI) gesichert werden soll. Damit entfiele der vom Gesetzgeber offensichtlich auch über die Höhe der Lohner satzleistung angestrebte finanzielle Anreiz für in Bezug auf ihre angestammte Tätigkeit Arbeitsunfähige, sich durch Umschulung um eine Wiedereingliederung in das Arbeitsleben zu bemühen.

Die Auffassung der Beklagten, sie sei leistungszuständig nur für die Tage der Vollzeitschulung führt zudem zu dem nicht wünschbaren Ergebnis, dass zwei Leistungsträger tageweise alternierend zuständig würden. Dies widerspricht dem Ziel des Gesetzes, Zu ständigkeiten in der Hand des jeweils sachnächsten Leistungsträgers zu bündeln. Bei Erschöpfung des Krankengeldanspruches während des Verlaufes einer Rehabilitationsmaßnahme in Teilzeitform wie bei der Klägerin führte die Auffassung der Beklagten nicht nur zur tageweisen wechselnden Zuständigkeit ihrer selbst und der Krankenkasse, sondern zusätzlich der Arbeitsverwaltung (unbeschadet der Frage der Verfügbarkeit), bei unzureichender Höhe derer Leistungen auch noch des Sozialhilfeträgers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Das hier maßgebliche Recht ist mittlerweile außer Kraft getreten: § 20 Abs. 2 SGB VI ist durch Gesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1046) aufgehoben und teilweise durch Vorschriften des SGB IX ersetzt worden. Bei Fehlen von Zulassungsgründen im Übrigen ist die Revision daher auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung für künftige Fälle im Sinne von § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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