Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 35 AL 1423/96
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 289/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.06.1998 wird abgeändert. Die Bescheide der Beklagten vom 07.06.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.1996 werden insoweit aufgehoben, als darin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 13.09.1995 bis 09.03. 1996 über einen Betrag von 2.221,80 DM hinaus aufgehoben und die Erstattung eines darüber hinausgehenden Betrages angeordnet wird. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Erstattung von Leistungen.
Die 1973 geborene Klägerin meldete sich nach Abbruch einer Lehre als Einzelhandelskauffrau am 06.02.1995 bei der Nebenstelle Pasing des Arbeitsamts München arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 23.03.1995 Arbeitslosengeld in Höhe von 135,- DM wöchentlich für 188 Tage. Die Klägerin hatte zuletzt eine Ausbildungsvergütung von 1.230,- DM brutto erhalten. Daraus errechnete das Arbeitsamt ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 280,- DM, was in Leistungsgruppe A unter Zugrundelegung der allgemeinen Netto-Lohnersatzquote von 60 v.H. den Leistungssatz von 135,- DM wöchentlich ergab.
Nachdem ihr zwischenzeitlich wegen zweier Meldeversäumnisse ab 05.05.1995 die Leistung entzogen worden war, meldete sich die Klägerin am 19.05.1995 erneut arbeitslos und beantragte die Wiederaufnahme der Leistung von Arbeitslosengeld. Sie gab an, aus gesundheitlichen Gründen nurmehr Teilzeitarbeit von 20 Wochenstunden verrichten zu können.
Die praktische Ärztin - Psychotherapie - Dr.K ..., die die Klägerin am 18.07.1995 untersuchte, hielt die Einschränkung auf Teilzeit für berechtigt. Die Klägerin leide seit Geburt an einer Neurodermitis und seit etwa 5 Jahren an psychischen Störungen, im Dezember 1994 habe sie sich in psychotherapeutische Behandlung begeben. Laut fernmündlicher Mitteilung der behandelnden Psychotherapeutin liege bei der Klägerin eine "narzistische Persönlichkeitsstörung" vor. Sie habe eine eineiige Zwillingsschwester, die ihrerseits schon stationär psychiatrisch behandelt worden sei. Die beiden Schwestern hätten eine pathologische Beziehung zueinander und große Schwierigkeiten, sich voneinander zu lösen. Die Klägerin selbst klage über Angstzustände, hin und wieder Schlafstörungen, sie stehe derzeit nicht unter Medikamenten. Sie mache einen sehr zurückhaltenden Eindruck, es sei schwierig, mit ihr zu kommunizieren. Die Klägerin könne derzeit nur noch leichte Tätigkeiten verrichten. Vermehrter Stress und vermehrte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit seien ihr nicht zuzumuten. Derzeit könne die Klägerin nur 4 Stunden am Tag bzw. 20 Stunden in der Woche eingesetzt werden; den Strapazen einer von ihr ins Auge gefassten Umschulung zur Bürokauffrau sei sie derzeit nicht gewachsen.
Mit Bescheid vom 10.07.1995 bewilligte das Arbeitsamt Arbeitslosengeld ab 16.06.1995 für weitere 76 Tage, weiterhin in Höhe von 135,- DM wöchentlich.
Mit Bescheid vom 11.08.1995 hob das Arbeitsamt den Leistungssatz ab dem Dynamisierungsstichtag 12.08.1995 unter Zugrundelegung eines dynamisierten Bemessungsentgelts von 290,- DM auf 139,80 DM an.
Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld war mit Ablauf des 12.09.1995 erschöpft.
In ihrem Antrag auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe gab die Klägerin an, dass sie wegen "psychischer und sozialer Probleme" weiterhin nurmehr 20 Stunden wöchentlich arbeiten könne.
Bei der Alhi-Bewilligungsverfügung vom 03.11.1995 unterlief dem Bearbeiter ein Eingabefehler. Er trug unter der Rubrik "Arbeitsentgelt", in der das gerundete wöchentliche Bruttoarbeitsentgelt einzutragen ist, welches sich aus dem zuletzt erzielten Verdienst ergibt, das zuletzt von der Klägerin erzielte Monatsentgelt von 1.230, DM ein. Die Wochenarbeitszeit trug er demgegenüber entsprechend den Angaben der Klägerin mit 20 Stunden korrekt ein. Daraus ergab sich ein maßgebliches Bemessungsentgelt von 670,- DM wöchentlich (1.230,- DM: 37,5 Stunden regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit x 20 Stunden Wochenarbeitszeit = 660,- DM multipliziert mit dem am 01.07.1995 wirksam werdenden Dynamisierungsfaktor von 1,0218).
Mit Bescheid vom 06.11.1995 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin den einem Bemessungsentgelt von 670,- DM in Leistungsgruppe A unter Zugrundelegung der allgemeinen Netto-Lohnersatzquote von 60 v.H. entsprechenden Leistungssatz von 228,- DM wöchentlich ab 13.09.1995.
Mit Bescheid vom 15.01.1996 erhöhte das Arbeitsamt bei Fortgeltung des Bemessungsentgelts von 670,- DM den Leistungssatz entsprechend der Leistungsverordnung 1996 auf 232,80 DM.
Ab 11.03.1996 nahm die Klägerin an einer Weiterbildung zur Bürokauffrau mit vorgeschaltetem betriebsorientierten Förderungslehrgang teil und bezog Übergangsgeld.
Anläßlich der Ermittlung des Übergangsgeldes wurde behördlicherseits die fehlerhafte Bemessung der Anschluss-Arbeitslosenhilfe festgestellt.
Nach Anhörung der Klägerin hob das Arbeitsamt mit Bescheid vom 07.06.1996 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13.09.1995 bis zum 09.03.1996 in Höhe von insgesamt 4.267,60 DM auf und ordnete die Erstattung dieses Betrages an.
Die Überzahlung von 4.267,60 DM errechnete sich wie folgt: Aus der Teilung der zuletzt erzielten Ausbildungsvergütung von 1.230,- DM monatlich durch die sich regelmäßig tariflich ergebende Monatsstundenzahl von 162,5 x 20 Stunden Wochenarbeitszeit der Klägerin ergab sich ein gerundetes Bemessungsentgelt von 150,- DM wöchentlich. Der ab 01.07.1995 wirksam werdende Dynamisierungsfaktor von 1,0218 ergab einen Betrag von 153,27 DM und führte somit zu keiner Erhörung des Bemessungsentgeltes. Der sich in der Leistungsgruppe A unter Zugrundelegung der allgemeinen Nettolohnersatzquote von 60 v.H. ergebende wöchentliche Leistungssatz betrug 63,60 DM, täglich 10,60 DM, und war 1995 und 1996 derselbe. Der Klägerin war im Überzahlungszeitraum vom 13.09.1995 bis 31.12.1995 für 94 Werktage täglich 38,00 DM, vom 01.01.1996 bis 09.03.1996 für 60 weitere Werktage täglich 38,80 DM geleistet worden. Daraus ergab sich eine Überzahlung von 27,40 DM an 94 Leistungstagen sowie eine Überzahlung von 28,20 DM an 60 weiteren Leistungstagen, insgesamt demnach 4.267,60 DM.
Das Arbeitsamt begründete die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Vergangenheit damit, dass die Klägerin keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könne. Sie habe die Überzahlung ohne weiteres erkennen müssen. Bei einer zuletzt erzielten Ausbildungsvergütung von 1.230,- DM brutto monatlich habe es nicht sein können, dass ihr eine Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 988,- DM zustehe.
Die Klägerin erhob durch ihren Vater Widerspruch. Die Klägerin sei, zumal wegen ihrer psychischen Erkrankung, damit überfordert gewesen, auf die zutreffende Festsetzung des Bemessungsentgelts Acht zu haben. Die Überzahlung sei dem Arbeitsamt zur Last zu legen. Der Fehler sei bei der Eingabe durch den Sachbearbeiter der Behörde gemacht worden. Das Arbeitsamt müsse sich die Überzahlung vom Sozialamt, nicht aber von der Klägerin zu- hätte der Klägerin ein Anspruch auf Sozialhilfe zugestanden. Der der Klägerin hierdurch entgangene Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz übersteige deutlich die vom Arbeitsamt geltend gemachte Überzahlung. Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.1996 als unbegründet zurück. Die gesetzlichen Vorschriften über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte böten keine Grundlage, um das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben und weiterhin vorgetragen, dass sich die Beklagte wegen der Überzahlung an das Sozialamt wenden müsse, nachdem ihr, der Klägerin, wegen der Überzahlung der Arbeitslosenhilfe die ihr zustehende Hilfe zum Lebensunterhalt entgangen sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.06.1998 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hätte, so das SG, die Überzahlung von Alhi ohne weiteres erkennen müssen und könne daher keinen Vertrauensschutz beanspruchen.
Mit der Berufung hat die Klägerin durch ihren Vater vortragen lassen: Zum Zeitpunkt der fehlerhaften Bewilligung mit Bescheid vom 06.11.1995 sei die Klägerin in einem psychisch noch sehr labilen Zustand gewesen. Es sei ihr seinerzeit lediglich darauf angekommen, ausreichend Geld zu erhalten, um davon ihr tägliches Leben bestreiten zu können. Dabei habe sie nicht unterschieden, von welchen Stellen das Geld gekommen sei und ob es sich um Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe oder Übergangsgeld gehandelt habe. Das Merkblatt für Arbeitslose habe die Klägerin zwar zugegebenermaßen nicht gelesen. Sie hätte aber den Inhalt ohnehin nicht verstanden. Das Merkblatt sei schon für Personen in gesundheitlich stabiler Verfassung kaum zu verstehen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat etliche Unterlagen beigelegt.
Eine ärztliche Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr.F ... für das Sozialamt vom 19.05.1995: Frau F. leide an einer psychischen Beeinträchtigung und sei deswegen in absehbarer Zeit nicht in der Lage, beruflich tätig zu werden. Sie sei ohne eigene Einkünfte und habe keinen Anspruch auf sonstige Sozialleistungen. Es werde daher gebeten, die Gewährung von Sozialhilfe zu überprüfen.
Ein Schreiben der Ärztin - Psychoanalyse, Psychotherapie - Dr.R ... vom 26.05.1995 an den Vater und Prozessbevollmächtigten der Klägerin: Aus ihrer Sicht sei die Tochter zur Zeit nicht dauerhaft seelisch behindert, jedoch wegen schwerer Konflikte aufgrund einer schweren Kontakt- und Beziehungsstörung und infolge eines ausgeprägten Entwicklungsrückstandes zur Zeit noch nicht unter den üblichen Bedingungen arbeitsfähig.
Einen Bescheid des Sozialamts München-West vom 15.11.1995, womit ein Antrag der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 30.10.1995 abgelehnt worden war. Das Einkommen aus Arbeitslosenhilfe von 988,- DM monatlich übersteige den maßgeblichen sozialhilferechtlichen Bedarf von 515,85 DM.
Ein Schreiben des Sozialamts München-West vom 22.07.1999: Sozialhilfe ziele auf Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage ab. Es sei daher bei der Berechnung auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Hilfegewährung abzustellen und zwar unabhängig davon, ob das Einkommen rechtmäßig erzielt werde oder nicht. Dementsprechend sei für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Sozialhilfe unter Berücksichtigung der Arbeitslosenhilfe, die seinerzeit tatsächlich gezahlt worden sei, abgelehnt worden. Stelle sich in einem solchen Fall später heraus, dass das Arbeitsamt zu Unrecht geleistet habe, bedeute dies keinesfalls, dass auch die Entscheidung über die Sozialhilfe falsch gewesen sei. Die zurückzuzahlenden AFG-Leistungen seien sozialhilferechtlich vielmehr als Schulden anzusehen, deren Tilgung jedoch nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers sei.
Die Beklagte hat ein Teilanerkenntnis abgegeben. Sie hebt danach den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als darin eine über den Betrag von 2.643,60 DM hinausgehende Erstattungsforderung geltend gemacht wird. Die Klägerin habe vom 13.09.1995 bis 09.03.1996 insgesamt 5.810,- DM Arbeitslosenhilfe erhalten. Man müsse der Klägerin im Hinblick auf ihren reduzierten Gesundheitszustand und die insoweit nicht ganz vollständigen Hinweise des Merkblattes zugestehen, ohne grobe Fahrlässigkeit jedenfalls auf eine Fortgeltung des dem Arbeitslosengeld zugrunde gelegten Bemessungsentgelts bei der Arbeitslosenhilfe vertraut zu haben. Dieses habe zuletzt 290,- DM betragen. Unter Zugrundelegung dieses Bemessungsentgelts habe die Klägerin ohne grobe Fahrlässigkeit erwarten dürfen, im streitigen Leistungszeitraum insgesamt 3.166,40 DM Arbeitslosenhilfe zu erhalten. Bis zur Höhe dieses Betrages sei ihr Vertrauen geschützt, so dass lediglich ein Aufhebungs- und Erstattungsbetrag von 2.643,60 DM verbleibe.
Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis nicht angenommen; sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.06.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 07.06.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit diese über ihr Teilanerkenntnis hinaus geht.
Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz, die Leistungsakten der Klägerin und die Akten des Sozialamts München-West beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung ist - auch über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinaus - zum Teil begründet. Die Beklagte durfte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den strittigen Zeitraum vom 13.09.1995 bis 09.03.1996 nicht über einen Betrag von 2.221,80 DM hinaus aufheben und darf keinen darüber hinausgehenden Betrag von der Klägerin zurückfordern. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ist im Fall der Klägerin § 45 SGB X.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 06.11.1995 ab 13.09.1995 Anschluss-Arbeitslosenhilfe in Höhe von 228,- DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 670,- DM bewilligt. Sie hat die Leistung in dieser Höhe unrichtig festgesetzt. Der Klägerin stand, nachdem sie zuletzt ein Monatsentgelt von 1.230,- DM erzielt hatte, nach dem Berechnungsmodus des § 112 Abs.3 Satz 2 AFG in Verbindung mit der Leistungsverordnung 1995 zu § 111 AFG nur ein Leistungssatz von wöchentlich 63,60 DM unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 150,- DM zu. Insgesamt hat die Klägerin nach den Angaben der Beklagten im Berufungsverfahren für den streitigen Zeitraum 5.810,- DM erhalten, wohingegen ihr für 154 Leistungstage insgesamt nur 1.632,40 DM Arbeitslosenhilfe zustanden.
Nach § 45 Abs.2 Satz 1 SGB X darf aber ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Als Tatbestand, der den hiernach gewährten Schutz des Vertrauens in die Bestandskraft eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts entfallen lassen kann, kommt im Fall der Klägerin nur der Tatbestand des § 45 Abs.2 Satz 2 Nr.3 SGB X in Betracht. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt danach vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Hierbei ist ein subjektiver Maßstab anzulegen (Schröder-Printzen/Wiesner Anm.4.5 zu § 45 SGB X).
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 06.11.1995 nach den vorgelegten ärztlichen Attesten des Neurologen und Psychiaters Dr.F ... vom 19.05.1995 und der Ärztin - Psychoanalyse, Psychotherapie - Dr.R ... vom 26.05.1995 sowie dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten der Dr.K ... vom 18.07.1995 psychisch noch in erheblich reduziertem Zustand, litt insbesondere an hochgradiger Gehemmtheit, Ängsten und Kommunikationsschwierigkeiten. Andererseits wurden der Klägerin in einem anläßlich der beabsichtigten Weiterbildung zur Bürokauffrau vom Diplom-Psychologen P ... erstellten Gutachten vom 21.03.1996 gut durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten bescheinigt, wobei ihr allerdings wegen noch bestehender psychischer Blockaden ein vorangeschalteter Förderungslehrgang empfohlen wurde. Sie hat die Ausbildung zur Bürokauffrau anschließend auch erfolgreich absolviert.
Angesichts der jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 06.11.1995 noch anzunehmenden konfliktbedingten psychischen Überforderungssituation meint der Senat, dass von der Klägerin nicht ohne weiteres zu erwarten war, die verschiedenen Leistungen der Beklagten, insonderheit Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, und die Auswirkungen des Bemessungsentgelts auf diese Leistungen auseinanderzuhalten. Der Senat billigt der Klägerin zu, in der seinerzeitigen Verfassung ohne grobe Fahrlässigkeit davon auszugehen, dass sie von der Beklagten fortlaufend Leistungen in gleicher Höhe, gleich welcher Art, beanspruchen dürfe. Dahin zielt auch das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Andererseits konnte man aber doch von ihr erwarten, zu erkennen, dass es nicht mit rechten Dingen zugehen konnte, wenn sich die Leistung beim Übergang von Arbeitslosengeld auf Arbeitslosenhilfe plötzlich deutlich erhöhte.
Danach ist die der Klägerin im streitigen Zeitraum vom 13.09. 1995 bis 09.03.1996 geleistete Arbeitslosenhilfe in Höhe des Betrages geschützt, den sie bei Fortzahlung des Alg-Leistungssatzes auch ab 13.09.1995 für diesen Zeitraum erhalten hätte. Dies ist ein hypothetischer Betrag von 3.588,20 DM. Zieht man diesen von der erhaltenen Arbeitslosenhilfe in Höhe von 5.810,- DM ab, so ergibt sich eine nicht vertrauensgeschützte Überzahlung in Höhe von 2.221,80 DM.
Der Umstand, dass die Überzahlung auf einem Bearbeitungsfehler des Arbeitsamts beruht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Tatbestand des § 45 Abs.2 Satz 2 Nr.3 SGB X ist ein eigenständiger, vertrauensschutzvernichtender Tatbestand, der gerade dann eingreift, wenn der Begünstigte nicht am Zustandekommen des fehlerhaften Verwaltungsaktes mitgewirkt hat. Es wird damit der Verwaltung eine zusätzliche Möglichkeit der Korrektur von Verwaltungsfehlern eingeräumt, die allerdings voraussetzt, dass der Begünstigte entweder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder jedenfalls infolge ihm anzulastender grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Der der Klägerin zuzubilligende Vertrauensschutz wäre allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn das Arbeitsamt - außer dem Erlass des fehlerhaften Bescheides - noch durch irgendein zusätzliches Verhalten in der Klägerin den Irrtum hervorgerufen hätte, es werde ihr Arbeitslosenhilfe in der ihr bewilligten Höhe zu Recht geleistet (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr.38). Ein derartiger Fall liegt aber nicht vor.
Anknüpfungspunkt dafür, Elemente der Schutzbedürftigkeit in die Vertrauensabwägung nach § 45 Abs.2 Satz 2 SGB X aufzunehmen, finden sich im Gesetz nicht. Selbst wenn dies möglich wäre, würde dies im Fall der Klägerin nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin macht insoweit geltend, ihr seien aufgrund der vom Arbeitsamt verschuldeten Überzahlung von Arbeitslosenhilfe Leistungen des Sozialamts entgangen. Dies trifft nach dem Ergebnis dieses Verfahrens nicht oder allenfalls in geringem Umfang zu.
Nach dem Ergebnis dieses Verfahres hat die Beklage der Klägerin einen hypothetischen Leistungssatz in Höhe von 139,80 DM wöchentlich, demnach einen monatlichen Betrag von 605,80 DM an Arbeitslosenhilfe als vertrauensgeschützt zu belassen. In dem von der Klägerin vorgelegten Bescheid des Sozialamts München-West vom 15.11.1995, mit dem ihr Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt vom 30.10.1995 abgelehnt wurde, wurde aber lediglich ein Gesamtbedarf von 515,85 DM anerkannt. Die Klägerin behält demnach mehr an Arbeitslosenhilfe, als sie an Sozialhilfe hätte erhalten können.
Der Grund für den geringen Bedarfssatz lag darin, dass das Sozialamt die Unterkunftskosten der Klägerin nicht anerkannte, da ihr Vater die Miete bezahlte. Dies änderte sich erst ab 20.02.1996, als der Vater einen Untermietvertrag mit der Klägerin schloss. Einen neuen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt stellte die Klägerin aber erst ab 10.05.1996. Ab diesem Zeitpunkt erhielt sie, wie den Sozialamtsakten zu entnehmen ist, wegen des nunmehr angesetzten Aufwandes für Unterkunft unter Anrechnung des seit 11.03.1996 seitens des Arbeitsamts geleisteten Übergangsgeldes ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Warum die Klägerin ihren Antrag auf Sozialhilfeleistungen nach Abschluss des Untermietvertrages erst am 10.05.1996 gestellt hat, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn der Antrag früher gestellt worden wäre, hätte sie nurmehr für einen kurzen Abschnitt des hier streitigen Zeitraums, nämlich vom 20.02.1996 bis 09.03.1996, Sozialhilfeleistungen erhalten können. Eine Belastung der Klägerin durch den Ausfall von Sozialhilfeleistungen liegt daher nach dem Ergebnis dieses Verfahrens allenfalls in geringem Umfang vor.
Andererseits auferlegt der vertrauensschutzvernichtende Tatbestand des § 45 Abs.2 Satz 2 Nr.3 SGB X dem zu Unrecht Begünstigten, die Interessen der leistenden Verwaltung wahrzunehmen, d.h. ersichtlich überhöhte Leistungen nicht einfach entgegenzunehmen und zu verbrauchen. Eine solche Notwendigkeit bestünde nur dann nicht, wenn im gegebenen Fall die Beklagte die Möglichkeit hätte, überzahlte Leistungen, - soweit solche an die Stelle von Sozialhilfeleistungen getreten sind -, vom Sozialhilfeträger zurückzufordern. Dies ist aber nicht der Fall. Es liegt keine unrechtmäßige Bereicherung des Sozialhilfeträgers zu Lasten der Beklagten vor. Die Überzahlung von Arbeitslosenhilfe ist im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin rückabzuwickeln.
Insgesamt könnte demnach die Klägerin auch bei Mitberücksichtigung von Billigkeitselementen im Rahmen der Vertrauensabwägung keinen weitergehenden Vertrauensschutz beanspruchen, als ihr vom Senat zugebilligt.
Die Beklagte hatte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den streitigen Zeitraum vom 13.09.1995 bis 09.03.1996 in Höhe von 2.221,80 DM aufzuheben und diesen Betrag zurückzufordern. Ein Ermessensspielraum steht ihr insoweit nicht zu (§ 152 Abs.2 AFG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs.1 Nr.2 SGG). Das Urteil weicht auch nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG).
II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe und die Erstattung von Leistungen.
Die 1973 geborene Klägerin meldete sich nach Abbruch einer Lehre als Einzelhandelskauffrau am 06.02.1995 bei der Nebenstelle Pasing des Arbeitsamts München arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Das Arbeitsamt bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 23.03.1995 Arbeitslosengeld in Höhe von 135,- DM wöchentlich für 188 Tage. Die Klägerin hatte zuletzt eine Ausbildungsvergütung von 1.230,- DM brutto erhalten. Daraus errechnete das Arbeitsamt ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 280,- DM, was in Leistungsgruppe A unter Zugrundelegung der allgemeinen Netto-Lohnersatzquote von 60 v.H. den Leistungssatz von 135,- DM wöchentlich ergab.
Nachdem ihr zwischenzeitlich wegen zweier Meldeversäumnisse ab 05.05.1995 die Leistung entzogen worden war, meldete sich die Klägerin am 19.05.1995 erneut arbeitslos und beantragte die Wiederaufnahme der Leistung von Arbeitslosengeld. Sie gab an, aus gesundheitlichen Gründen nurmehr Teilzeitarbeit von 20 Wochenstunden verrichten zu können.
Die praktische Ärztin - Psychotherapie - Dr.K ..., die die Klägerin am 18.07.1995 untersuchte, hielt die Einschränkung auf Teilzeit für berechtigt. Die Klägerin leide seit Geburt an einer Neurodermitis und seit etwa 5 Jahren an psychischen Störungen, im Dezember 1994 habe sie sich in psychotherapeutische Behandlung begeben. Laut fernmündlicher Mitteilung der behandelnden Psychotherapeutin liege bei der Klägerin eine "narzistische Persönlichkeitsstörung" vor. Sie habe eine eineiige Zwillingsschwester, die ihrerseits schon stationär psychiatrisch behandelt worden sei. Die beiden Schwestern hätten eine pathologische Beziehung zueinander und große Schwierigkeiten, sich voneinander zu lösen. Die Klägerin selbst klage über Angstzustände, hin und wieder Schlafstörungen, sie stehe derzeit nicht unter Medikamenten. Sie mache einen sehr zurückhaltenden Eindruck, es sei schwierig, mit ihr zu kommunizieren. Die Klägerin könne derzeit nur noch leichte Tätigkeiten verrichten. Vermehrter Stress und vermehrte Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit seien ihr nicht zuzumuten. Derzeit könne die Klägerin nur 4 Stunden am Tag bzw. 20 Stunden in der Woche eingesetzt werden; den Strapazen einer von ihr ins Auge gefassten Umschulung zur Bürokauffrau sei sie derzeit nicht gewachsen.
Mit Bescheid vom 10.07.1995 bewilligte das Arbeitsamt Arbeitslosengeld ab 16.06.1995 für weitere 76 Tage, weiterhin in Höhe von 135,- DM wöchentlich.
Mit Bescheid vom 11.08.1995 hob das Arbeitsamt den Leistungssatz ab dem Dynamisierungsstichtag 12.08.1995 unter Zugrundelegung eines dynamisierten Bemessungsentgelts von 290,- DM auf 139,80 DM an.
Der Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld war mit Ablauf des 12.09.1995 erschöpft.
In ihrem Antrag auf Anschluss-Arbeitslosenhilfe gab die Klägerin an, dass sie wegen "psychischer und sozialer Probleme" weiterhin nurmehr 20 Stunden wöchentlich arbeiten könne.
Bei der Alhi-Bewilligungsverfügung vom 03.11.1995 unterlief dem Bearbeiter ein Eingabefehler. Er trug unter der Rubrik "Arbeitsentgelt", in der das gerundete wöchentliche Bruttoarbeitsentgelt einzutragen ist, welches sich aus dem zuletzt erzielten Verdienst ergibt, das zuletzt von der Klägerin erzielte Monatsentgelt von 1.230, DM ein. Die Wochenarbeitszeit trug er demgegenüber entsprechend den Angaben der Klägerin mit 20 Stunden korrekt ein. Daraus ergab sich ein maßgebliches Bemessungsentgelt von 670,- DM wöchentlich (1.230,- DM: 37,5 Stunden regelmäßiger tariflicher Arbeitszeit x 20 Stunden Wochenarbeitszeit = 660,- DM multipliziert mit dem am 01.07.1995 wirksam werdenden Dynamisierungsfaktor von 1,0218).
Mit Bescheid vom 06.11.1995 bewilligte das Arbeitsamt der Klägerin den einem Bemessungsentgelt von 670,- DM in Leistungsgruppe A unter Zugrundelegung der allgemeinen Netto-Lohnersatzquote von 60 v.H. entsprechenden Leistungssatz von 228,- DM wöchentlich ab 13.09.1995.
Mit Bescheid vom 15.01.1996 erhöhte das Arbeitsamt bei Fortgeltung des Bemessungsentgelts von 670,- DM den Leistungssatz entsprechend der Leistungsverordnung 1996 auf 232,80 DM.
Ab 11.03.1996 nahm die Klägerin an einer Weiterbildung zur Bürokauffrau mit vorgeschaltetem betriebsorientierten Förderungslehrgang teil und bezog Übergangsgeld.
Anläßlich der Ermittlung des Übergangsgeldes wurde behördlicherseits die fehlerhafte Bemessung der Anschluss-Arbeitslosenhilfe festgestellt.
Nach Anhörung der Klägerin hob das Arbeitsamt mit Bescheid vom 07.06.1996 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 13.09.1995 bis zum 09.03.1996 in Höhe von insgesamt 4.267,60 DM auf und ordnete die Erstattung dieses Betrages an.
Die Überzahlung von 4.267,60 DM errechnete sich wie folgt: Aus der Teilung der zuletzt erzielten Ausbildungsvergütung von 1.230,- DM monatlich durch die sich regelmäßig tariflich ergebende Monatsstundenzahl von 162,5 x 20 Stunden Wochenarbeitszeit der Klägerin ergab sich ein gerundetes Bemessungsentgelt von 150,- DM wöchentlich. Der ab 01.07.1995 wirksam werdende Dynamisierungsfaktor von 1,0218 ergab einen Betrag von 153,27 DM und führte somit zu keiner Erhörung des Bemessungsentgeltes. Der sich in der Leistungsgruppe A unter Zugrundelegung der allgemeinen Nettolohnersatzquote von 60 v.H. ergebende wöchentliche Leistungssatz betrug 63,60 DM, täglich 10,60 DM, und war 1995 und 1996 derselbe. Der Klägerin war im Überzahlungszeitraum vom 13.09.1995 bis 31.12.1995 für 94 Werktage täglich 38,00 DM, vom 01.01.1996 bis 09.03.1996 für 60 weitere Werktage täglich 38,80 DM geleistet worden. Daraus ergab sich eine Überzahlung von 27,40 DM an 94 Leistungstagen sowie eine Überzahlung von 28,20 DM an 60 weiteren Leistungstagen, insgesamt demnach 4.267,60 DM.
Das Arbeitsamt begründete die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für die Vergangenheit damit, dass die Klägerin keinen Vertrauensschutz in Anspruch nehmen könne. Sie habe die Überzahlung ohne weiteres erkennen müssen. Bei einer zuletzt erzielten Ausbildungsvergütung von 1.230,- DM brutto monatlich habe es nicht sein können, dass ihr eine Arbeitslosenhilfe in Höhe von monatlich 988,- DM zustehe.
Die Klägerin erhob durch ihren Vater Widerspruch. Die Klägerin sei, zumal wegen ihrer psychischen Erkrankung, damit überfordert gewesen, auf die zutreffende Festsetzung des Bemessungsentgelts Acht zu haben. Die Überzahlung sei dem Arbeitsamt zur Last zu legen. Der Fehler sei bei der Eingabe durch den Sachbearbeiter der Behörde gemacht worden. Das Arbeitsamt müsse sich die Überzahlung vom Sozialamt, nicht aber von der Klägerin zu- hätte der Klägerin ein Anspruch auf Sozialhilfe zugestanden. Der der Klägerin hierdurch entgangene Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz übersteige deutlich die vom Arbeitsamt geltend gemachte Überzahlung. Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.1996 als unbegründet zurück. Die gesetzlichen Vorschriften über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte böten keine Grundlage, um das Vorbringen der Klägerin zu berücksichtigen.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben und weiterhin vorgetragen, dass sich die Beklagte wegen der Überzahlung an das Sozialamt wenden müsse, nachdem ihr, der Klägerin, wegen der Überzahlung der Arbeitslosenhilfe die ihr zustehende Hilfe zum Lebensunterhalt entgangen sei.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 19.06.1998 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin hätte, so das SG, die Überzahlung von Alhi ohne weiteres erkennen müssen und könne daher keinen Vertrauensschutz beanspruchen.
Mit der Berufung hat die Klägerin durch ihren Vater vortragen lassen: Zum Zeitpunkt der fehlerhaften Bewilligung mit Bescheid vom 06.11.1995 sei die Klägerin in einem psychisch noch sehr labilen Zustand gewesen. Es sei ihr seinerzeit lediglich darauf angekommen, ausreichend Geld zu erhalten, um davon ihr tägliches Leben bestreiten zu können. Dabei habe sie nicht unterschieden, von welchen Stellen das Geld gekommen sei und ob es sich um Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Arbeitslosenhilfe oder Übergangsgeld gehandelt habe. Das Merkblatt für Arbeitslose habe die Klägerin zwar zugegebenermaßen nicht gelesen. Sie hätte aber den Inhalt ohnehin nicht verstanden. Das Merkblatt sei schon für Personen in gesundheitlich stabiler Verfassung kaum zu verstehen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat etliche Unterlagen beigelegt.
Eine ärztliche Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr.F ... für das Sozialamt vom 19.05.1995: Frau F. leide an einer psychischen Beeinträchtigung und sei deswegen in absehbarer Zeit nicht in der Lage, beruflich tätig zu werden. Sie sei ohne eigene Einkünfte und habe keinen Anspruch auf sonstige Sozialleistungen. Es werde daher gebeten, die Gewährung von Sozialhilfe zu überprüfen.
Ein Schreiben der Ärztin - Psychoanalyse, Psychotherapie - Dr.R ... vom 26.05.1995 an den Vater und Prozessbevollmächtigten der Klägerin: Aus ihrer Sicht sei die Tochter zur Zeit nicht dauerhaft seelisch behindert, jedoch wegen schwerer Konflikte aufgrund einer schweren Kontakt- und Beziehungsstörung und infolge eines ausgeprägten Entwicklungsrückstandes zur Zeit noch nicht unter den üblichen Bedingungen arbeitsfähig.
Einen Bescheid des Sozialamts München-West vom 15.11.1995, womit ein Antrag der Klägerin auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz vom 30.10.1995 abgelehnt worden war. Das Einkommen aus Arbeitslosenhilfe von 988,- DM monatlich übersteige den maßgeblichen sozialhilferechtlichen Bedarf von 515,85 DM.
Ein Schreiben des Sozialamts München-West vom 22.07.1999: Sozialhilfe ziele auf Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage ab. Es sei daher bei der Berechnung auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Hilfegewährung abzustellen und zwar unabhängig davon, ob das Einkommen rechtmäßig erzielt werde oder nicht. Dementsprechend sei für den streitigen Zeitraum ein Anspruch auf Sozialhilfe unter Berücksichtigung der Arbeitslosenhilfe, die seinerzeit tatsächlich gezahlt worden sei, abgelehnt worden. Stelle sich in einem solchen Fall später heraus, dass das Arbeitsamt zu Unrecht geleistet habe, bedeute dies keinesfalls, dass auch die Entscheidung über die Sozialhilfe falsch gewesen sei. Die zurückzuzahlenden AFG-Leistungen seien sozialhilferechtlich vielmehr als Schulden anzusehen, deren Tilgung jedoch nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers sei.
Die Beklagte hat ein Teilanerkenntnis abgegeben. Sie hebt danach den angefochtenen Bescheid insoweit auf, als darin eine über den Betrag von 2.643,60 DM hinausgehende Erstattungsforderung geltend gemacht wird. Die Klägerin habe vom 13.09.1995 bis 09.03.1996 insgesamt 5.810,- DM Arbeitslosenhilfe erhalten. Man müsse der Klägerin im Hinblick auf ihren reduzierten Gesundheitszustand und die insoweit nicht ganz vollständigen Hinweise des Merkblattes zugestehen, ohne grobe Fahrlässigkeit jedenfalls auf eine Fortgeltung des dem Arbeitslosengeld zugrunde gelegten Bemessungsentgelts bei der Arbeitslosenhilfe vertraut zu haben. Dieses habe zuletzt 290,- DM betragen. Unter Zugrundelegung dieses Bemessungsentgelts habe die Klägerin ohne grobe Fahrlässigkeit erwarten dürfen, im streitigen Leistungszeitraum insgesamt 3.166,40 DM Arbeitslosenhilfe zu erhalten. Bis zur Höhe dieses Betrages sei ihr Vertrauen geschützt, so dass lediglich ein Aufhebungs- und Erstattungsbetrag von 2.643,60 DM verbleibe.
Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis nicht angenommen; sie beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.06.1998 und den Bescheid der Beklagten vom 07.06.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.1996 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, soweit diese über ihr Teilanerkenntnis hinaus geht.
Der Senat hat die Gerichtsakten erster Instanz, die Leistungsakten der Klägerin und die Akten des Sozialamts München-West beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der gesamten Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung ist - auch über das Teilanerkenntnis der Beklagten hinaus - zum Teil begründet. Die Beklagte durfte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den strittigen Zeitraum vom 13.09.1995 bis 09.03.1996 nicht über einen Betrag von 2.221,80 DM hinaus aufheben und darf keinen darüber hinausgehenden Betrag von der Klägerin zurückfordern. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin unbegründet.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ist im Fall der Klägerin § 45 SGB X.
Die Beklagte hat der Klägerin mit Bescheid vom 06.11.1995 ab 13.09.1995 Anschluss-Arbeitslosenhilfe in Höhe von 228,- DM wöchentlich unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 670,- DM bewilligt. Sie hat die Leistung in dieser Höhe unrichtig festgesetzt. Der Klägerin stand, nachdem sie zuletzt ein Monatsentgelt von 1.230,- DM erzielt hatte, nach dem Berechnungsmodus des § 112 Abs.3 Satz 2 AFG in Verbindung mit der Leistungsverordnung 1995 zu § 111 AFG nur ein Leistungssatz von wöchentlich 63,60 DM unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts von 150,- DM zu. Insgesamt hat die Klägerin nach den Angaben der Beklagten im Berufungsverfahren für den streitigen Zeitraum 5.810,- DM erhalten, wohingegen ihr für 154 Leistungstage insgesamt nur 1.632,40 DM Arbeitslosenhilfe zustanden.
Nach § 45 Abs.2 Satz 1 SGB X darf aber ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Als Tatbestand, der den hiernach gewährten Schutz des Vertrauens in die Bestandskraft eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsakts entfallen lassen kann, kommt im Fall der Klägerin nur der Tatbestand des § 45 Abs.2 Satz 2 Nr.3 SGB X in Betracht. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt danach vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
Hierbei ist ein subjektiver Maßstab anzulegen (Schröder-Printzen/Wiesner Anm.4.5 zu § 45 SGB X).
Die Klägerin war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 06.11.1995 nach den vorgelegten ärztlichen Attesten des Neurologen und Psychiaters Dr.F ... vom 19.05.1995 und der Ärztin - Psychoanalyse, Psychotherapie - Dr.R ... vom 26.05.1995 sowie dem arbeitsamtsärztlichen Gutachten der Dr.K ... vom 18.07.1995 psychisch noch in erheblich reduziertem Zustand, litt insbesondere an hochgradiger Gehemmtheit, Ängsten und Kommunikationsschwierigkeiten. Andererseits wurden der Klägerin in einem anläßlich der beabsichtigten Weiterbildung zur Bürokauffrau vom Diplom-Psychologen P ... erstellten Gutachten vom 21.03.1996 gut durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten bescheinigt, wobei ihr allerdings wegen noch bestehender psychischer Blockaden ein vorangeschalteter Förderungslehrgang empfohlen wurde. Sie hat die Ausbildung zur Bürokauffrau anschließend auch erfolgreich absolviert.
Angesichts der jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 06.11.1995 noch anzunehmenden konfliktbedingten psychischen Überforderungssituation meint der Senat, dass von der Klägerin nicht ohne weiteres zu erwarten war, die verschiedenen Leistungen der Beklagten, insonderheit Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe, und die Auswirkungen des Bemessungsentgelts auf diese Leistungen auseinanderzuhalten. Der Senat billigt der Klägerin zu, in der seinerzeitigen Verfassung ohne grobe Fahrlässigkeit davon auszugehen, dass sie von der Beklagten fortlaufend Leistungen in gleicher Höhe, gleich welcher Art, beanspruchen dürfe. Dahin zielt auch das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin. Andererseits konnte man aber doch von ihr erwarten, zu erkennen, dass es nicht mit rechten Dingen zugehen konnte, wenn sich die Leistung beim Übergang von Arbeitslosengeld auf Arbeitslosenhilfe plötzlich deutlich erhöhte.
Danach ist die der Klägerin im streitigen Zeitraum vom 13.09. 1995 bis 09.03.1996 geleistete Arbeitslosenhilfe in Höhe des Betrages geschützt, den sie bei Fortzahlung des Alg-Leistungssatzes auch ab 13.09.1995 für diesen Zeitraum erhalten hätte. Dies ist ein hypothetischer Betrag von 3.588,20 DM. Zieht man diesen von der erhaltenen Arbeitslosenhilfe in Höhe von 5.810,- DM ab, so ergibt sich eine nicht vertrauensgeschützte Überzahlung in Höhe von 2.221,80 DM.
Der Umstand, dass die Überzahlung auf einem Bearbeitungsfehler des Arbeitsamts beruht, führt zu keinem anderen Ergebnis. Der Tatbestand des § 45 Abs.2 Satz 2 Nr.3 SGB X ist ein eigenständiger, vertrauensschutzvernichtender Tatbestand, der gerade dann eingreift, wenn der Begünstigte nicht am Zustandekommen des fehlerhaften Verwaltungsaktes mitgewirkt hat. Es wird damit der Verwaltung eine zusätzliche Möglichkeit der Korrektur von Verwaltungsfehlern eingeräumt, die allerdings voraussetzt, dass der Begünstigte entweder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder jedenfalls infolge ihm anzulastender grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Der der Klägerin zuzubilligende Vertrauensschutz wäre allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn das Arbeitsamt - außer dem Erlass des fehlerhaften Bescheides - noch durch irgendein zusätzliches Verhalten in der Klägerin den Irrtum hervorgerufen hätte, es werde ihr Arbeitslosenhilfe in der ihr bewilligten Höhe zu Recht geleistet (vgl. BSG SozR 3-1300 § 45 Nr.38). Ein derartiger Fall liegt aber nicht vor.
Anknüpfungspunkt dafür, Elemente der Schutzbedürftigkeit in die Vertrauensabwägung nach § 45 Abs.2 Satz 2 SGB X aufzunehmen, finden sich im Gesetz nicht. Selbst wenn dies möglich wäre, würde dies im Fall der Klägerin nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Klägerin macht insoweit geltend, ihr seien aufgrund der vom Arbeitsamt verschuldeten Überzahlung von Arbeitslosenhilfe Leistungen des Sozialamts entgangen. Dies trifft nach dem Ergebnis dieses Verfahrens nicht oder allenfalls in geringem Umfang zu.
Nach dem Ergebnis dieses Verfahres hat die Beklage der Klägerin einen hypothetischen Leistungssatz in Höhe von 139,80 DM wöchentlich, demnach einen monatlichen Betrag von 605,80 DM an Arbeitslosenhilfe als vertrauensgeschützt zu belassen. In dem von der Klägerin vorgelegten Bescheid des Sozialamts München-West vom 15.11.1995, mit dem ihr Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt vom 30.10.1995 abgelehnt wurde, wurde aber lediglich ein Gesamtbedarf von 515,85 DM anerkannt. Die Klägerin behält demnach mehr an Arbeitslosenhilfe, als sie an Sozialhilfe hätte erhalten können.
Der Grund für den geringen Bedarfssatz lag darin, dass das Sozialamt die Unterkunftskosten der Klägerin nicht anerkannte, da ihr Vater die Miete bezahlte. Dies änderte sich erst ab 20.02.1996, als der Vater einen Untermietvertrag mit der Klägerin schloss. Einen neuen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt stellte die Klägerin aber erst ab 10.05.1996. Ab diesem Zeitpunkt erhielt sie, wie den Sozialamtsakten zu entnehmen ist, wegen des nunmehr angesetzten Aufwandes für Unterkunft unter Anrechnung des seit 11.03.1996 seitens des Arbeitsamts geleisteten Übergangsgeldes ergänzend laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Warum die Klägerin ihren Antrag auf Sozialhilfeleistungen nach Abschluss des Untermietvertrages erst am 10.05.1996 gestellt hat, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn der Antrag früher gestellt worden wäre, hätte sie nurmehr für einen kurzen Abschnitt des hier streitigen Zeitraums, nämlich vom 20.02.1996 bis 09.03.1996, Sozialhilfeleistungen erhalten können. Eine Belastung der Klägerin durch den Ausfall von Sozialhilfeleistungen liegt daher nach dem Ergebnis dieses Verfahrens allenfalls in geringem Umfang vor.
Andererseits auferlegt der vertrauensschutzvernichtende Tatbestand des § 45 Abs.2 Satz 2 Nr.3 SGB X dem zu Unrecht Begünstigten, die Interessen der leistenden Verwaltung wahrzunehmen, d.h. ersichtlich überhöhte Leistungen nicht einfach entgegenzunehmen und zu verbrauchen. Eine solche Notwendigkeit bestünde nur dann nicht, wenn im gegebenen Fall die Beklagte die Möglichkeit hätte, überzahlte Leistungen, - soweit solche an die Stelle von Sozialhilfeleistungen getreten sind -, vom Sozialhilfeträger zurückzufordern. Dies ist aber nicht der Fall. Es liegt keine unrechtmäßige Bereicherung des Sozialhilfeträgers zu Lasten der Beklagten vor. Die Überzahlung von Arbeitslosenhilfe ist im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Klägerin rückabzuwickeln.
Insgesamt könnte demnach die Klägerin auch bei Mitberücksichtigung von Billigkeitselementen im Rahmen der Vertrauensabwägung keinen weitergehenden Vertrauensschutz beanspruchen, als ihr vom Senat zugebilligt.
Die Beklagte hatte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den streitigen Zeitraum vom 13.09.1995 bis 09.03.1996 in Höhe von 2.221,80 DM aufzuheben und diesen Betrag zurückzufordern. Ein Ermessensspielraum steht ihr insoweit nicht zu (§ 152 Abs.2 AFG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht. Die Rechtssache ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs.1 Nr.2 SGG). Das Urteil weicht auch nicht ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs.2 Nr.2 SGG).
Rechtskraft
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