Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 19 RA 2709/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 541/05*17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2005 wird zurückgewiesen. Die Beteiligen haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Dozentin an verschiedenen Volkshochschulen als selbständige Lehrerin rentenversicherungspflichtig war.
Die am 1969 geborene Klägerin ist französische Staatsangehörige. Vom Herbstsemester 1997 (1. September 1997) bis zum Endes des Frühjahrssemesters 2000 (04. Juli 2000) war die Klägerin an den Volkshochschulen B-P, T und M als Dozentin für Französisch tätig. Nach ihren Angaben war sie bis zum 30. September 1999 zugleich Studentin an der Universität B. Seit dem 01. September 2000 sei sie verbeamtete Lehrerin in Frankreich. Ausweislich der in Kopie überreichten Einkommenssteuerbescheide hatte sie 1997 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 12.530 DM, 1998 in Höhe von 12.624 DM, 1999 in Höhe von 12.124 DM und im Jahr 2000 in Höhe von 10.711 DM.
Die Barmer Ersatzkasse (nachfolgend BEK) prüfte 1999 als Einzugsstelle, ob die Tätigkeit der Klägerin als Dozentin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verübt werde. Mit Bescheid vom 03. September 1999 verneinte sie dies mit der Begründung, die Dozententätigkeit sei von vornherein eine zeitlich und sachlich beschränkte Lehrverpflichtung und daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - nicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen. Zur Prüfung der Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Nr. 9 des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch - (SGB VI) habe sie - die BEK - im Übrigen den zuständigen Rentenversicherungsträger informiert.
Im Rahmen des sich hieran anschließenden Verfahrens bei der Beklagten informierte diese die Klägerin unter Beifügung eines Merkblattes mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 zunächst dahingehend, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Dozentin der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI unterliege.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2000 lehnte die Beklagte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI ab, da die ausgeübte selbständige Tätigkeit zu einer vorrangigen Versicherungspflicht führe und damit die Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige ausgeschlossen werde.
Mit Bescheid vom 06. April 2000 stellte sie schließlich eine Versicherungspflicht für selbständig tätige Lehrer gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI fest. Dementsprechend seien von September 1997 bis April 2000 Beiträge zu zahlen. Auf der Grundlage eines Beitrages von 209,13 DM pro Monat ergebe sich ein zu überweisender Gesamtbetrag von 6.703,49 DM.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2001 lehnte die Beklagte eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund der neu geschaffenen Vorschrift des § 231 Abs. 6 SGB VI ab, da die Klägerin nicht über Lebensversicherungsverträge vor dem 10. Dezember 1998 verfüge.
Mit ihrem am 25. April 2000 eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 06. April 2000 (Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI). Sie sei nicht selbständig tätig gewesen. Vielmehr habe sie die Tätigkeit als Dozentin neben ihrem Studium ausgeübt. Anderweitig sei sie nicht selbständig gewesen. Da sie bei der Gestaltung des Unterrichtes auch keinen großen Spielraum gehabt habe, hätte der Volkhochschule oblegen, sie anzumelden und zu versichern.
Auf einen entsprechenden Hinweis der Beklagten stellte die Klägerin zunächst einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des von der BEK erlassenen Bescheides vom 03. September 1999, in dem diese ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis verneint hatte.
Im Juni 2002 schloss die Klägerin mit der BEK einen Vergleich, in dem sie sich im Wesentlichen über die Frage einigten, inwieweit die Klägerin als hauptberuflich selbständige Erwerbstätige im Sinne des § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) einzustufen sei und damit auch über die Höhe der zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge. Wegen der Einzelheiten des Vergleichsabschlusses wird auf die Schreiben vom 18. April 2002 sowie 20. und 27. Juni 2002 , Blatt 122 bis 125 der Verwaltungsakte, Bezug genommen.
Ein von der Klägerin gegenüber der Beklagten angeregter Vergleich (nämlich Rentenversicherungsbeiträge erst ab 1999 zu zahlen) wurde von der Beklagten abgelehnt.
Mit Bescheid vom 26. November 2002 stellte die Beklagte die rückständigen Beiträge für die Zeit vom 01. September 1997 bis 04. Juli 2000 neu fest und forderte von der Klägerin die Bezahlung von 3.663,76 EUR (7.165,52 DM).
Die von der Beklagten erlassenen Bescheide vom 27. November 2001, 04. Januar 2002, 04. Februar 2002, 06. März 2002, 03. Januar 2003 und 31. Januar 2003 hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderungen, einschließlich der Säumnisgebühren, sind von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 21. März 2002 beziehunsweise im Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2003 zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens erklärt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 06. April 2000 - hinsichtlich der Beitragshöhe in der Gestalt vom 31. Januar 2003 - zurück. Versicherungspflicht bestehe für selbständige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten. Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI liege nicht vor, da die ausgeübte selbständige Tätigkeit zu einer vorrangigen Versicherungspflicht führe. Dies sei bereits mit Bescheid vom 28. Februar 2000, der bindend geworden sei, festgestellt worden. Ein von der Klägerin behauptetes abhängiges Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen. Insoweit werde auf den die Beklagte bindenden Bescheid der BEK vom 03. September 1999 verwiesen, in dem ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis verneint worden sei. Danach sei von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, die bei der Art der Tätigkeit als Dozentin zur Versicherungspflicht führe. Der Bescheid sei daher nicht zu beanstanden. Sollte sich die Klägerin bereit erklären bis 31. Dezember 2003 die Beitragsforderung in Höhe von 3.663,76 EUR zu zahlen, sei die Beklagte bereit, auf die im Bescheid vom 31. Januar 2003 aufgeführten Säumniszuschläge zu verzichten.
Hiergegen hat die Klägerin am 23. Mai 2003 Klage erhoben. Sie berufe sich auf einen Härtefall nach § 76 des Sozialgesetzbuches - Viertes Buch - (SGB IV). Sie habe nicht gewusst, zumal sie zunächst Studentin gewesen sei, dass sie als freie Mitarbeiterin bei der Volkshochschule Berlin gesetzlich verpflichtet sein könnte, Rentenbeiträge zu zahlen. Darauf habe sie weder die Volkshochschule, noch die BEK oder die Beklagte hingewiesen. Als französische Staatsangehörige habe sie sich mit deutschem Recht auch nicht ausgekannt. Da das Einkommen, das sie bei den Volkshochschulen erzielt habe, sehr gering gewesen sei, stelle die Heranziehung zu Rentenversicherungsbeiträgen eine besondere Härte dar. Bei Kenntnis hiervon hätte sie die Tätigkeit zu den Honorarbedingungen nicht aufgenommen. Auch ihre Krankenkasse, die BEK, hätte keine Kenntnis von der Rechtslage gehabt und hätte sie daher auch nicht informieren können. Gleichwohl hätte sie einen Anspruch auf richtige Beratung gehabt. Da Ansprechpartner die Krankenkasse gewesen sei, hätte für sie auch keine Veranlassung bestanden, sich an die Beklagte zu wenden. Im Übrigen werde auf einen Beitrag im WDR-Markt vom 09. Oktober 2000 verwiesen, in denen der Pressereferent der Beklagten wörtlich ausgeführt habe:
"Die gesetzliche Rentenversicherung sichert ja gewisse Risiken wie Alter, Tod, Berufsunfähigkeit ab, und diese Vergünstigungen stehen natürlich auch den selbständigen Erwerbstätigen zu, die hier ihre Pflichtbeiträge entrichten. Hier haben wir also jetzt folgende Regelung getroffen: Dass alle diese Selbständigen, jetzt die selbständigen Sprachlehrer, die im Zuge dieses neuen Gesetzes erstmalig mit dieser Versicherungspflicht konfrontiert worden sind, die schon anderweitige Absicherungen haben im Hin- blick auf ihre Alterssicherung, dass wir bei denen die fällig gewordenen, im Rahmen der Verjährung zu fordernden Pflichtbeiträge bis Dezember 1998 erlassen."
Nachdem ein vom Gericht unterbreiteter Vergleichsvorschlag von der Klägerin nicht angenommen wurde, hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 22. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei, soweit die Klägerin den Erlass einer Beitragsforderung nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB IV geltend mache, bereits unzulässig, da hierüber zunächst die Beklagte in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden habe. Eine solche Entscheidung setze im Übrigen voraus, dass eine Beitragsforderung bestehe. Das Bestehen der Beitragsforderung sei Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites. Erst wenn nach dessen rechtskräftigem Abschluss das Bestehen der Beitragsforderung feststehen sollte, werde über einen Erlass zu entscheiden sein. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei nicht zu beanstanden. Diese Tätigkeit sei selbständig ausgeübt worden. Insoweit entfalte der Bescheid der BEK vom 03. September 1999, der bestandskräftig sei, tatbestandliche Wirkung. Dies vermeide widersprechende Entscheidungen zu einem Tatbestand. Der mit der BEK abgeschlossene Vergleich stehe dem nicht entgegen, da Gegenstand nicht die Frage der Selbständigkeit, sondern die Frage, ob die selbständige Tätigkeit wegen hauptberuflicher Ausübung nach § 5 Abs. 5 SGB V einer Krankenversicherung der Studenten entgegenstehe, gewesen sei. Da die Versicherungspflicht kraft Gesetzes eintrete, stehe sie nicht zur Disposition der Beteiligten. Insoweit komme es weder auf Kenntnis an, noch darauf, ob sie hierüber von der Beklagten oder der Krankenkasse informiert worden sei. Zwar könne die Verletzung einer Beratungspflicht zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Es könne aber nur verlangt werden, was seiner Art nach im Sozialrecht zulässig sei. Bei einer kraft Gesetzes bestehenden Versicherungspflicht bestehe kein Gestaltungsspielraum. Bei ordnungsgemäßer Beratung wäre sie auch eingetreten. Soweit die Klägerin vortrage, sie hätte bei Kenntnis der Rentenversicherungspflicht die Tätigkeit so nicht aufgenommen, so werde darauf verwiesen, dass etwaige Schadensersatzansprüche weder Gegenstand dieses Verfahrens noch in Verfahren vor den Sozialgerichten zulässigerweise geltend gemacht werden könnten. Die von der Klägerin zitierte Presseerklärung könne schon deshalb keinen Vertrauensschutz begründen, da sie erst nach Aufgabe der Tätigkeit (04. Juli 2000) am 09. Oktober 2000 abgegeben worden sei. Letztlich lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI nicht vor, da die Klägerin weder vor dem 02. Januar 1949 geboren, noch vor dem 10. Dezember 1998 eine andere Absicherung im Sinne des Abs. 5 getroffen hätte.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Juni 2005 eingelegte Berufung. Die Klägerin macht weiterhin geltend, sie sei abhängig beschäftigt gewesen. Insoweit habe es die Beklagte versäumt, konkret festzustellen, welche Arbeitsumstände bei ihr vorgelegen hätten (unter Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26702 R - in USK 2004-25). Hinsichtlich des mit der BEK abgeschlossenen Vergleiches sei darauf hinzuweisen, dass die BEK in ihrem Vergleich zwar ihren Rechtsstandpunkt nicht aufgegeben habe, allerdings gebe es keinen bestandskräftigen Bescheid. Im Übrigen sei die Beklagte nicht berechtigt, die Beiträge zu fordern, da sie - die Klägerin - über die bestehende Rentenversicherungspflicht nicht informiert worden sei. Auch die Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger und der Krankenkassen hätten über eine Rentenversicherungspflicht von Dozenten an Volkshochschulen nichts gewusst. Erst im Jahr 2000, als die Zuständigkeit auf die Rentenversicherungsträger übergegangen sei, seien die Sozialversicherungsträger auf dieses Gesetz aufmerksam geworden und hätten rückwirkend Beiträge gefordert. Auch sei sie als Studentin eingeschrieben gewesen und habe davon ausgehen können, dass ihr Studium als Ausfallzeit bewertet werde. Insofern habe kein Anlass bestanden, sich zu versichern. Bis zu diesem Zeitpunkt wären Studenten, die als Aushilfskraft gearbeitet hätten, auch nicht rentenversicherungspflichtig gewesen. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass sich aus der Presseerklärung der Beklagten ergebe, dass diese einen Spielraum für die Gestaltung der Beiträge in Fällen wie ihrem hätte. Rein vorsorglich berufe sie sich darauf, dass bei ihr ein Härtefall vorliege. Sie verdiene nur ca. 1.500 EUR im Monat und müsse eine Miete von 580 EUR bezahlen. Für die berufsbedingte Anschaffung eines Autos müsse sie einen aufgenommenen Kredit von 240 EUR monatlich abbezahlen. Außerdem versorge sie ein Kind, für das der Vater keinen Unterhalt zahle, da er über kein Einkommen verfüge. Es sei unökonomisch, über einen solchen Erlass erst nach rechtskräftiger Entscheidung dieses Rechtsstreites zu entscheiden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2005 sowie den Bescheid vom 06. April 2000 in der Fassung des Bescheides vom 31. Januar 2003, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2003 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Beitragsforderung zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Verwaltungsakte der Beklagten (56 150169 L 560) hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann vorliegend nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 06. April 2000, hinsichtlich der Beitragshöhe in der Gestalt des Bescheides vom 31. Januar 2003, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2003 ist rechtmäßig. Ohne Rechtsverstoß hat die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 01. September 1997 bis 04. Juli 2000 zur Beitragsleistung als versicherungspflichtige selbständige Lehrerin herangezogen.
Die BEK hat als zuständige Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 SGB IV mit Bescheid vom 03. September 1999 entschieden, dass die Klägerin ihre Tätigkeiten bei den Volkshochschulen nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübte. Der Sache nach hat die BEK eine Entscheidung nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV getroffen, die zwar grundsätzlich von der BfA/Deutsche Rentenversicherung Bund zu treffen ist (vgl. § 7 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV), aber auch für Statusentscheidungen der Sozialversicherungsträger außerhalb dieses Verfahrens nach § 28 h Abs. 2 SGB IV oder § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV , gilt (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2004, § 7 a Rdnr. 25). Da sich die Tätigkeit der Klägerin während des Zeitraumes von 1997 bis 2000 auch nicht wesentlich geändert hat, also ein einheitlicher Sachverhalt zu beurteilen war, hat der Senat auch keine Bedenken, dass auch über die Zeit vor Inkrafttreten des § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ebenso wie über die Zeit danach entschieden wurde. § 7 c SGB IV, der eine Übergangsregelung für Beitragsrückstände enthält, findet keine Anwendung, da hiervon nur die Fälle betroffen sind, die zur Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses geführt haben (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand September 2003, § 2 SGB VI Rdnr. 7).
Der Bescheid vom 3. September 1999 ist auch nicht offensichtlich unrichtig, denn nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung vom 01. Januar 1992 (BGBl. I 2261) sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Unstreitig übte die Klägerin als Dozentin an verschiedenen Volkshochschulen für das Fach Französisch eine Lehrtätigkeit aus, denn sie vermittelte durch die Erteilung von Unterricht anderen spezielle Kenntnisse in einer Sprache (vgl. hierzu Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand September 2003, § 2 SGB VI, Rdnr. 8). Ebenso ist unstreitig, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte. Wenn dies im vorangegangenen Verfahren nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung beurteilt worden ist und die dazu ergangenen Bescheide bindend geworden sind, hat dies auch der erkennende Senat zu beachten.
Wenn die Klägerin der Auffassung ist, dass der mit der BEK abgeschlossene Vergleich nicht dazu geführt habe, dass der Bescheid der BEK vom 3. September 1999 bestandskräftig geworden sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das auf Anregung der Beklagten beantragte Überprüfungsverfahren ist durch den im Juni 2002 geschlossenen Vergleich beendet worden. Der von der BEK mit Schreiben vom 18. April 2002 angebotene Vergleich ist von der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2002 angenommen worden. Wesentlicher Inhalt des Vergleichsangebotes war zum Einen die Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunktes der BEK, das nämlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und zum Anderen, dass keine Eingruppierung als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V für die Zeit vom 01. Oktober 1999 bis 04 Juli 2000 vorgenommen wird mit der Folge der Erstattung überzahlter Beiträge. Schließlich bat die BEK um Mitteilung, ob der vergleichsweisen Regelung zugestimmt werden könne und ob der Widerspruch gegen die versicherungsrechtliche Beurteilung der Dozententätigkeit (Selbständigkeit!) aufrechterhalten werde. Die Klägerin erklärte sich mit ihrem Schreiben vom 20. Juni 2002 mit dem Vergleich einverstanden. Dem Schreiben der BEK vom 27. Juni 2002 ist zu entnehmen, dass das Überprüfungsverfahren nicht weitergeführt wurde, sondern die Akte zur Ausführung des abgeschlossenen Vergleichs an die Geschäftsstelle zurückgegeben wurde. Der Widerspruch gegen die versicherungsrechtliche Beurteilung ist daher durch die Annahme des Vergleiches zurückgenommen worden. Der zugleich formulierte Vorbehalt - ohne Aufgabe ihres Rechtsstandpunktes, den sie gegenüber der Beklagten vollumfänglich weiter vertreten werde - ändert hieran nichts, denn dieser wurde ausschließlich im Hinblick auf das Verfahren mit der Beklagten formuliert.
Die Beklagte ist an die Entscheidung der Einzugsstelle hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gebunden, insbesondere dann, wenn ihr - wie vorliegend - die Entscheidung hierüber bekannt gegeben wird und sie diese hinnimmt (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Stand April 1999, § 28 h SGB IV, Rdnr. 4 a bis 7), was hier offensichtlich der Fall ist. Von der ihr - der Beklagten - dem Grunde nach zustehenden Anfechtungsmöglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht, vielmehr hat sie die Klägerin auf die Vorgreiflichkeit der Entscheidung der BEK hingewiesen. Diese Handhabung verhindert, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, divergierende Entscheidungen über einen Sachverhalt. Dies bedeutet, dass die Beklagte von der Selbständigkeit der Klägerin auszugehen hatte. Eine weitere Aufklärung der Arbeitsumstände, wie sie die Klägerin unter Hinweis auf das BSG-Urteil fordert, war daher von der Beklagten nicht zu veranlassen. In ihrem Kompetenzbereich lag nunmehr noch die Entscheidung, ob die Klägerin in der so bindend festgestellten Selbständigkeit rentenversicherungspflichtig war. Daher gab die BEK die Sache insoweit an die Beklagte ab. Zwar ist die BEK offenbar davon ausgegangen, dass eine Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI für so genannte arbeitnehmerähnliche Selbständige in Betracht komme. Diese Regelung war erst mit Wirkung vom 01. Januar 1999 in Kraft getreten (vgl. Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998, BGBl. I 3843). Die Entscheidung, ob die Klägerin als selbständige Lehrerin oder als arbeitnehmerähnliche Selbständige rentenversicherungspflichtig und damit beitragspflichtig geworden ist, oblag jedoch der Beklagten, die die Klägerin zu Recht in den Personenkreis der Lehrer und damit der Nr. 1 des § 2 SGB VI zugeordnet hat und dafür auch zuständig war (vgl. § 134 SGB VI, der bis zum 31. Dezember 2004 galt; seit 1. Januar 2005 ist infolge der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einfügung des einheitlichen Versicherungsbegriffs derjenige Rentenversicherungsträger zuständig, der das Versicherungskonto führt, s. § 127 SGB VI – Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Stand Oktober 2005, § 2 Rdnr. 3). Der zum 01. Januar 1999 in Kraft getretene § 2 Nr. 9 SGB VI zeichnet sich gerade dadurch aus, dass hierunter nicht bestimmte Berufsgruppen fallen (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand September 2003, § 2 SGB VI, Rdnr. 35) und kam daher nicht in Betracht. Folgerichtig hat die Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 unter Beifügung eines Merkblattes darüber informiert, dass sie der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI unterliege und mit Bescheid vom 28. Februar 2000 eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 SGB VI (Befreiungsmöglichkeit für arbeitnehmerähnliche Selbständige) bestandskräftig abgelehnt.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach der am 07. April 2001 in Kraft getretenen Vorschrift des § 231 Abs. 6 SGB VI (vg. Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. April 2001, BGBl. I 467), die unter anderem für Versicherungspflichtige nach Nr. 1 gilt, kam nicht in Betracht. Diese Vorschrift wurde im Zuge der zum 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Nr. 9 SGB VI geschaffen, da etliche Selbständige, unter anderem auch versicherungspflichtige Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, erstmals erfahren haben, dass sie schon vor dieser Neuregelung rentenversicherungspflichtig waren. Dementsprechend hatten die Betroffenen in gutem Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter vorgesorgt. Abs. 6 hat diesen Selbständigen eine dem Abs. 5 nachgebildete zeitlich bis 30. September 2001 befristete Befreiungsmöglichkeit eröffnet (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand August 2001, § 231 SGB VI, Rdnr. 18 und Klattenhoff in Hauck/Haines, Stand Oktober 2005, § 231 SGB VI, Rdnr. 58). Voraussetzung war die Versicherungspflicht in einer dieser selbständigen Tätigkeiten am 31. Dezember 1998, die Glaubhaftmachung ihrer Unkenntnis von der Versicherungspflicht und entweder ein Geburtsdatum vor dem 02. Januar 1949 oder der Nachweis einer vor dem 10. Dezember 1998 abgeschlossenen anderweitigen Absicherung. Die Klägerin, die nach dem 02. Januar 1949 geboren wurde, hat weder eine anderweitige ausreichende Absicherung vorgetragen - im Gegenteil, sie macht geltend, die damaligen Einkünfte hätten eine Beitragsentrichtung nicht ermöglicht - noch ist eine solche Vorsorge (entsprechend § 231 Abs. 5 SGB VI) aus den Akten erkennbar, so dass eine Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI von der Beklagten mit Bescheid vom 24. Juli 2001 nicht ausgesprochen werden durfte.
Für die Klägerin gilt, auch als französische Staatsangehörige, dass Versicherungspflicht eintritt, da ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wurde (§ 3 Nr. 1 SGB IV und Artikel 13 VO[EWG] Nr. 1408/71). Es handelte sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV. Die Höhe der im Bescheid vom 31. Januar 2003 festgesetzten Beiträge und Säumniszuschläge entspricht § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 24 SGB IV und ist von der Klägerin nicht beanstandet worden. Die rückwirkende Geltendmachung entspricht der Vorschrift des § 25 SGB IV.
Die von der Klägerin vorgetragenen unterlassenen und missverständlichen Informationen können im Rahmen des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu keinem anderen Ergebnis führen.
Voraussetzung dieses Anspruches ist die Pflichtverletzung eines Leistungsträgers, die zu einem (rechtlichen) Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen geführt hat, die an sich im Sozialrecht vorgesehen sind und insbesondere dem betroffenen Bürger zu Gute kommen sollen. Der Anspruch geht auf Herstellung des Zustandes, der eingetreten wäre, wenn die Verwaltung sich nicht rechtswidrig verhalten hätte. Entsprechend dem jeweils eingetretenen Schaden (z. B. keine, zu geringe oder zu späte Leistung, Auferlegung von Beitragspflicht, Versagung der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung) muss der Leistungsträger tätig werden, den ordnungsgemäßen Verlauf des Sozialrechtsverhältnisses wiederherstellen sowie entstandenen Schaden ausgleichen oder drohenden Schaden abwenden. Somit kann grundsätzlich nur die Erfüllung des in Folge des Verwaltungsfehlers beeinträchtigten oder gefährdeten originären Anspruches verlangt werden. Damit ist zugleich gesagt, dass das mit dem Herstellungsanspruch Begehrte rechtlich zulässig sein muss (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 1995, vor § 38 SGB I, Rdnr. 44).
Als Pflichtverletzung wird von der Klägerin eine unterlassene Beratung durch die Beklagte und die BEK geltend gemacht. Unabhängig von der Frage, inwieweit das Verhalten der BEK der Beklagten zurechenbar ist, ist bereits zweifelhaft, wann und wie die BEK - ohne konkreten Anlass - hätte beraten sollen. Konkrete Kenntnisse über die Arbeitssituation der Klägerin erhielt die BEK nach erkennbarer Aktenlage erst im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine abhängige Beschäftigung vorlag, also 1999. Die Beklagte erhielt vom Sachverhalt erst durch die BEK, im September 1999 Kenntnis, worauf sie sogleich tätig wurde und der Klägerin im Dezember 1999 mitteilte, dass eine Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI vorläge.
Soweit die Klägerin eine mangelnde Beratung der Volkshochschulen geltend macht, ist diese der Beklagten nicht zurechenbar, da zwischen beiden Institutionen keine Funktionseinheit besteht, die eine solche Zurechnung rechtfertigen könnte (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 1995, vor § 38 SGB I, Rdnr. 39). Im übrigen trägt die Klägerin (Schriftsatz an die Beklagte vom 28. Juni 2000 - Blatt 45 der Rentenakte) selbst vor, sie sei im Jahre 1996, als die Neuregelungen zur Versicherungspflicht der Studenten in Kraft getreten seien, von der Volkshochschule "massiv bedrängt worden" sich als Selbständige bei der BfA zu melden.
Selbst wenn man eine Pflichtverletzung in Form einer gebotenen, jedoch nicht wahrgenommenen Beratung durch die BEK oder die Beklagte annähme, führte dies nicht zur Versicherungsfreiheit, denn die Versicherungspflicht als selbständige Lehrerin tritt kraft Gesetzes ein (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand März 2005, § 2 SGB VI, Rdnr. 1), d. h., sie wird ohne Weiteres begründet, sobald und solange die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das aber bedeutet, dass die von der Klägerin begehrte Versicherungsfreiheit gesetzlich nicht zulässig ist und ein Herstellungsanspruch aus diesem Grunde ausscheidet. Insoweit ist auch unerheblich, dass sich möglicherweise die Praxis hinsichtlich der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht von Volkshochschullehrern dadurch geändert hat, dass die Betriebsprüfungskompetenz nach § 28 p SGB IV vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 sukzessive auf die Rentenversicherungsträger übergegangen ist (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 28 p SGB IV, Rdnr. 1 und 2; § 28 f, Rdnr. 1).
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Versicherungspflicht selbständig tätiger Lehrer bereits seit 1922 gesetzlich geregelt ist. Hierbei ist es im Wesentlichen geblieben. Die Vorschrift ist im SGB VI nur insoweit geändert worden, als die Versicherungspflicht dann ausgeschlossen ist, wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden (vgl. zur Versicherungspflicht bei Lehrern BSG vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R - in SozR 3-2600 § 2 Nr. 5).
Der von der Klägerin zitierte WDR-Beitrag in seiner an die Allgemeinheit gerichteten und interpretationsbedürftigen Fassung ist nicht geeignet, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen. Allerdings wird deutlich, dass die Beklagte einen Erlass von Beitragsforderungen nur für den Personenkreis in Betracht gezogen hatte, der schon eine anderweitige Absicherung getroffen hatte. Letztlich ist dann in § 231 Abs. 6 SGB VI eine Befreiungsmöglichkeit und eine Vertrauensschutzregelung geschaffen worden, deren Voraussetzungen die Klägerin aber - wie ausgeführt - nicht erfüllt, da sie eben keine anderweitige Absicherung getroffen hat.
Soweit die Klägerin sich auf ihren Studentenstatus beruft und meint, hieraus resultiere Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so trifft dies - jedenfalls seit dem 01. Oktober 1996 - nicht zu. Nach § 230 Abs. 4 SGB VI wurde mit Wirkung vom 01. Oktober 1996 durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz die Regelung des früheren Abs. 3 über die Rentenversicherungsfreiheit der von Studenten während der Dauer ihres Studiums ausgeübten Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten aufgehoben. Studenten, die nach dem 30. September 1996 eine mehr als nur geringfügige oder selbständige Tätigkeit aufnehmen, unterliegen daher der Rentenversicherungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Beschäftigung oder die selbständige Tätigkeit neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird. Insofern sind Studierende seit dem 01. Oktober 1996 nach den §§ 1 und 2 des SGB VI zu beurteilen (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand März 2003, § 230 SGB VI, Rdnr. 17 ff).
Auch der Hilfsantrag ist zurückzuweisen, da die Klage insoweit bereits unzulässig ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben. Zwar hält der Senat es für möglich, dass die Klägerin damals tatsächlich versicherungspflichtig beschäftigt - und nicht selbständig - war (hierzu: BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R), sieht sich jedoch durch den bindend gewordenen Bescheid der BEK an weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Frage eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gehindert. Eine Überprüfung könnte hier nur gegenüber der BEK, wie auch bereits durch das zum Vergleich führende Überprüfungsverfahren geschehen, geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin in ihrer Tätigkeit als Dozentin an verschiedenen Volkshochschulen als selbständige Lehrerin rentenversicherungspflichtig war.
Die am 1969 geborene Klägerin ist französische Staatsangehörige. Vom Herbstsemester 1997 (1. September 1997) bis zum Endes des Frühjahrssemesters 2000 (04. Juli 2000) war die Klägerin an den Volkshochschulen B-P, T und M als Dozentin für Französisch tätig. Nach ihren Angaben war sie bis zum 30. September 1999 zugleich Studentin an der Universität B. Seit dem 01. September 2000 sei sie verbeamtete Lehrerin in Frankreich. Ausweislich der in Kopie überreichten Einkommenssteuerbescheide hatte sie 1997 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 12.530 DM, 1998 in Höhe von 12.624 DM, 1999 in Höhe von 12.124 DM und im Jahr 2000 in Höhe von 10.711 DM.
Die Barmer Ersatzkasse (nachfolgend BEK) prüfte 1999 als Einzugsstelle, ob die Tätigkeit der Klägerin als Dozentin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses verübt werde. Mit Bescheid vom 03. September 1999 verneinte sie dies mit der Begründung, die Dozententätigkeit sei von vornherein eine zeitlich und sachlich beschränkte Lehrverpflichtung und daher nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - nicht als abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen. Zur Prüfung der Rentenversicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Nr. 9 des Sozialgesetzbuches - Sechstes Buch - (SGB VI) habe sie - die BEK - im Übrigen den zuständigen Rentenversicherungsträger informiert.
Im Rahmen des sich hieran anschließenden Verfahrens bei der Beklagten informierte diese die Klägerin unter Beifügung eines Merkblattes mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 zunächst dahingehend, dass die Klägerin aufgrund ihrer Tätigkeit als Dozentin der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI unterliege.
Mit Bescheid vom 28. Februar 2000 lehnte die Beklagte eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für arbeitnehmerähnliche Selbständige gemäß § 231 Abs. 5 SGB VI ab, da die ausgeübte selbständige Tätigkeit zu einer vorrangigen Versicherungspflicht führe und damit die Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnliche Selbständige ausgeschlossen werde.
Mit Bescheid vom 06. April 2000 stellte sie schließlich eine Versicherungspflicht für selbständig tätige Lehrer gemäß § 2 Nr. 1 SGB VI fest. Dementsprechend seien von September 1997 bis April 2000 Beiträge zu zahlen. Auf der Grundlage eines Beitrages von 209,13 DM pro Monat ergebe sich ein zu überweisender Gesamtbetrag von 6.703,49 DM.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2001 lehnte die Beklagte eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund der neu geschaffenen Vorschrift des § 231 Abs. 6 SGB VI ab, da die Klägerin nicht über Lebensversicherungsverträge vor dem 10. Dezember 1998 verfüge.
Mit ihrem am 25. April 2000 eingelegten Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 06. April 2000 (Feststellung der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI). Sie sei nicht selbständig tätig gewesen. Vielmehr habe sie die Tätigkeit als Dozentin neben ihrem Studium ausgeübt. Anderweitig sei sie nicht selbständig gewesen. Da sie bei der Gestaltung des Unterrichtes auch keinen großen Spielraum gehabt habe, hätte der Volkhochschule oblegen, sie anzumelden und zu versichern.
Auf einen entsprechenden Hinweis der Beklagten stellte die Klägerin zunächst einen Überprüfungsantrag hinsichtlich des von der BEK erlassenen Bescheides vom 03. September 1999, in dem diese ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis verneint hatte.
Im Juni 2002 schloss die Klägerin mit der BEK einen Vergleich, in dem sie sich im Wesentlichen über die Frage einigten, inwieweit die Klägerin als hauptberuflich selbständige Erwerbstätige im Sinne des § 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V) einzustufen sei und damit auch über die Höhe der zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge. Wegen der Einzelheiten des Vergleichsabschlusses wird auf die Schreiben vom 18. April 2002 sowie 20. und 27. Juni 2002 , Blatt 122 bis 125 der Verwaltungsakte, Bezug genommen.
Ein von der Klägerin gegenüber der Beklagten angeregter Vergleich (nämlich Rentenversicherungsbeiträge erst ab 1999 zu zahlen) wurde von der Beklagten abgelehnt.
Mit Bescheid vom 26. November 2002 stellte die Beklagte die rückständigen Beiträge für die Zeit vom 01. September 1997 bis 04. Juli 2000 neu fest und forderte von der Klägerin die Bezahlung von 3.663,76 EUR (7.165,52 DM).
Die von der Beklagten erlassenen Bescheide vom 27. November 2001, 04. Januar 2002, 04. Februar 2002, 06. März 2002, 03. Januar 2003 und 31. Januar 2003 hinsichtlich der Höhe der Beitragsforderungen, einschließlich der Säumnisgebühren, sind von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 21. März 2002 beziehunsweise im Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2003 zum Gegenstand des anhängigen Widerspruchsverfahrens erklärt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2003 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 06. April 2000 - hinsichtlich der Beitragshöhe in der Gestalt vom 31. Januar 2003 - zurück. Versicherungspflicht bestehe für selbständige Lehrer, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten. Versicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger nach § 2 Nr. 9 SGB VI liege nicht vor, da die ausgeübte selbständige Tätigkeit zu einer vorrangigen Versicherungspflicht führe. Dies sei bereits mit Bescheid vom 28. Februar 2000, der bindend geworden sei, festgestellt worden. Ein von der Klägerin behauptetes abhängiges Beschäftigungsverhältnis habe nicht vorgelegen. Insoweit werde auf den die Beklagte bindenden Bescheid der BEK vom 03. September 1999 verwiesen, in dem ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis verneint worden sei. Danach sei von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen, die bei der Art der Tätigkeit als Dozentin zur Versicherungspflicht führe. Der Bescheid sei daher nicht zu beanstanden. Sollte sich die Klägerin bereit erklären bis 31. Dezember 2003 die Beitragsforderung in Höhe von 3.663,76 EUR zu zahlen, sei die Beklagte bereit, auf die im Bescheid vom 31. Januar 2003 aufgeführten Säumniszuschläge zu verzichten.
Hiergegen hat die Klägerin am 23. Mai 2003 Klage erhoben. Sie berufe sich auf einen Härtefall nach § 76 des Sozialgesetzbuches - Viertes Buch - (SGB IV). Sie habe nicht gewusst, zumal sie zunächst Studentin gewesen sei, dass sie als freie Mitarbeiterin bei der Volkshochschule Berlin gesetzlich verpflichtet sein könnte, Rentenbeiträge zu zahlen. Darauf habe sie weder die Volkshochschule, noch die BEK oder die Beklagte hingewiesen. Als französische Staatsangehörige habe sie sich mit deutschem Recht auch nicht ausgekannt. Da das Einkommen, das sie bei den Volkshochschulen erzielt habe, sehr gering gewesen sei, stelle die Heranziehung zu Rentenversicherungsbeiträgen eine besondere Härte dar. Bei Kenntnis hiervon hätte sie die Tätigkeit zu den Honorarbedingungen nicht aufgenommen. Auch ihre Krankenkasse, die BEK, hätte keine Kenntnis von der Rechtslage gehabt und hätte sie daher auch nicht informieren können. Gleichwohl hätte sie einen Anspruch auf richtige Beratung gehabt. Da Ansprechpartner die Krankenkasse gewesen sei, hätte für sie auch keine Veranlassung bestanden, sich an die Beklagte zu wenden. Im Übrigen werde auf einen Beitrag im WDR-Markt vom 09. Oktober 2000 verwiesen, in denen der Pressereferent der Beklagten wörtlich ausgeführt habe:
"Die gesetzliche Rentenversicherung sichert ja gewisse Risiken wie Alter, Tod, Berufsunfähigkeit ab, und diese Vergünstigungen stehen natürlich auch den selbständigen Erwerbstätigen zu, die hier ihre Pflichtbeiträge entrichten. Hier haben wir also jetzt folgende Regelung getroffen: Dass alle diese Selbständigen, jetzt die selbständigen Sprachlehrer, die im Zuge dieses neuen Gesetzes erstmalig mit dieser Versicherungspflicht konfrontiert worden sind, die schon anderweitige Absicherungen haben im Hin- blick auf ihre Alterssicherung, dass wir bei denen die fällig gewordenen, im Rahmen der Verjährung zu fordernden Pflichtbeiträge bis Dezember 1998 erlassen."
Nachdem ein vom Gericht unterbreiteter Vergleichsvorschlag von der Klägerin nicht angenommen wurde, hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 22. April 2005 abgewiesen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klage sei, soweit die Klägerin den Erlass einer Beitragsforderung nach § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB IV geltend mache, bereits unzulässig, da hierüber zunächst die Beklagte in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden habe. Eine solche Entscheidung setze im Übrigen voraus, dass eine Beitragsforderung bestehe. Das Bestehen der Beitragsforderung sei Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites. Erst wenn nach dessen rechtskräftigem Abschluss das Bestehen der Beitragsforderung feststehen sollte, werde über einen Erlass zu entscheiden sein. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sei nicht zu beanstanden. Diese Tätigkeit sei selbständig ausgeübt worden. Insoweit entfalte der Bescheid der BEK vom 03. September 1999, der bestandskräftig sei, tatbestandliche Wirkung. Dies vermeide widersprechende Entscheidungen zu einem Tatbestand. Der mit der BEK abgeschlossene Vergleich stehe dem nicht entgegen, da Gegenstand nicht die Frage der Selbständigkeit, sondern die Frage, ob die selbständige Tätigkeit wegen hauptberuflicher Ausübung nach § 5 Abs. 5 SGB V einer Krankenversicherung der Studenten entgegenstehe, gewesen sei. Da die Versicherungspflicht kraft Gesetzes eintrete, stehe sie nicht zur Disposition der Beteiligten. Insoweit komme es weder auf Kenntnis an, noch darauf, ob sie hierüber von der Beklagten oder der Krankenkasse informiert worden sei. Zwar könne die Verletzung einer Beratungspflicht zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. Es könne aber nur verlangt werden, was seiner Art nach im Sozialrecht zulässig sei. Bei einer kraft Gesetzes bestehenden Versicherungspflicht bestehe kein Gestaltungsspielraum. Bei ordnungsgemäßer Beratung wäre sie auch eingetreten. Soweit die Klägerin vortrage, sie hätte bei Kenntnis der Rentenversicherungspflicht die Tätigkeit so nicht aufgenommen, so werde darauf verwiesen, dass etwaige Schadensersatzansprüche weder Gegenstand dieses Verfahrens noch in Verfahren vor den Sozialgerichten zulässigerweise geltend gemacht werden könnten. Die von der Klägerin zitierte Presseerklärung könne schon deshalb keinen Vertrauensschutz begründen, da sie erst nach Aufgabe der Tätigkeit (04. Juli 2000) am 09. Oktober 2000 abgegeben worden sei. Letztlich lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 6 SGB VI nicht vor, da die Klägerin weder vor dem 02. Januar 1949 geboren, noch vor dem 10. Dezember 1998 eine andere Absicherung im Sinne des Abs. 5 getroffen hätte.
Gegen das den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 01. Juni 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 20. Juni 2005 eingelegte Berufung. Die Klägerin macht weiterhin geltend, sie sei abhängig beschäftigt gewesen. Insoweit habe es die Beklagte versäumt, konkret festzustellen, welche Arbeitsumstände bei ihr vorgelegen hätten (unter Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26702 R - in USK 2004-25). Hinsichtlich des mit der BEK abgeschlossenen Vergleiches sei darauf hinzuweisen, dass die BEK in ihrem Vergleich zwar ihren Rechtsstandpunkt nicht aufgegeben habe, allerdings gebe es keinen bestandskräftigen Bescheid. Im Übrigen sei die Beklagte nicht berechtigt, die Beiträge zu fordern, da sie - die Klägerin - über die bestehende Rentenversicherungspflicht nicht informiert worden sei. Auch die Mitarbeiter der Rentenversicherungsträger und der Krankenkassen hätten über eine Rentenversicherungspflicht von Dozenten an Volkshochschulen nichts gewusst. Erst im Jahr 2000, als die Zuständigkeit auf die Rentenversicherungsträger übergegangen sei, seien die Sozialversicherungsträger auf dieses Gesetz aufmerksam geworden und hätten rückwirkend Beiträge gefordert. Auch sei sie als Studentin eingeschrieben gewesen und habe davon ausgehen können, dass ihr Studium als Ausfallzeit bewertet werde. Insofern habe kein Anlass bestanden, sich zu versichern. Bis zu diesem Zeitpunkt wären Studenten, die als Aushilfskraft gearbeitet hätten, auch nicht rentenversicherungspflichtig gewesen. Nochmals sei darauf hinzuweisen, dass sich aus der Presseerklärung der Beklagten ergebe, dass diese einen Spielraum für die Gestaltung der Beiträge in Fällen wie ihrem hätte. Rein vorsorglich berufe sie sich darauf, dass bei ihr ein Härtefall vorliege. Sie verdiene nur ca. 1.500 EUR im Monat und müsse eine Miete von 580 EUR bezahlen. Für die berufsbedingte Anschaffung eines Autos müsse sie einen aufgenommenen Kredit von 240 EUR monatlich abbezahlen. Außerdem versorge sie ein Kind, für das der Vater keinen Unterhalt zahle, da er über kein Einkommen verfüge. Es sei unökonomisch, über einen solchen Erlass erst nach rechtskräftiger Entscheidung dieses Rechtsstreites zu entscheiden.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. April 2005 sowie den Bescheid vom 06. April 2000 in der Fassung des Bescheides vom 31. Januar 2003, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2003 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, die Beitragsforderung zu erlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
Die Verwaltungsakte der Beklagten (56 150169 L 560) hat dem Senat vorgelegen und ist Gegenstand der Beratung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann vorliegend nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 06. April 2000, hinsichtlich der Beitragshöhe in der Gestalt des Bescheides vom 31. Januar 2003, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2003 ist rechtmäßig. Ohne Rechtsverstoß hat die Beklagte die Klägerin für die Zeit vom 01. September 1997 bis 04. Juli 2000 zur Beitragsleistung als versicherungspflichtige selbständige Lehrerin herangezogen.
Die BEK hat als zuständige Einzugsstelle nach § 28 h Abs. 2 SGB IV mit Bescheid vom 03. September 1999 entschieden, dass die Klägerin ihre Tätigkeiten bei den Volkshochschulen nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübte. Der Sache nach hat die BEK eine Entscheidung nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV getroffen, die zwar grundsätzlich von der BfA/Deutsche Rentenversicherung Bund zu treffen ist (vgl. § 7 a Abs. 1 Satz 3 SGB IV), aber auch für Statusentscheidungen der Sozialversicherungsträger außerhalb dieses Verfahrens nach § 28 h Abs. 2 SGB IV oder § 28 p Abs. 1 Satz 5 SGB IV , gilt (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 2004, § 7 a Rdnr. 25). Da sich die Tätigkeit der Klägerin während des Zeitraumes von 1997 bis 2000 auch nicht wesentlich geändert hat, also ein einheitlicher Sachverhalt zu beurteilen war, hat der Senat auch keine Bedenken, dass auch über die Zeit vor Inkrafttreten des § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV ebenso wie über die Zeit danach entschieden wurde. § 7 c SGB IV, der eine Übergangsregelung für Beitragsrückstände enthält, findet keine Anwendung, da hiervon nur die Fälle betroffen sind, die zur Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses geführt haben (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand September 2003, § 2 SGB VI Rdnr. 7).
Der Bescheid vom 3. September 1999 ist auch nicht offensichtlich unrichtig, denn nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in der Fassung vom 01. Januar 1992 (BGBl. I 2261) sind selbständig tätige Lehrer und Erzieher versicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Unstreitig übte die Klägerin als Dozentin an verschiedenen Volkshochschulen für das Fach Französisch eine Lehrtätigkeit aus, denn sie vermittelte durch die Erteilung von Unterricht anderen spezielle Kenntnisse in einer Sprache (vgl. hierzu Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand September 2003, § 2 SGB VI, Rdnr. 8). Ebenso ist unstreitig, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigte. Wenn dies im vorangegangenen Verfahren nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung beurteilt worden ist und die dazu ergangenen Bescheide bindend geworden sind, hat dies auch der erkennende Senat zu beachten.
Wenn die Klägerin der Auffassung ist, dass der mit der BEK abgeschlossene Vergleich nicht dazu geführt habe, dass der Bescheid der BEK vom 3. September 1999 bestandskräftig geworden sei, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Das auf Anregung der Beklagten beantragte Überprüfungsverfahren ist durch den im Juni 2002 geschlossenen Vergleich beendet worden. Der von der BEK mit Schreiben vom 18. April 2002 angebotene Vergleich ist von der Klägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2002 angenommen worden. Wesentlicher Inhalt des Vergleichsangebotes war zum Einen die Aufrechterhaltung des Rechtsstandpunktes der BEK, das nämlich kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt und zum Anderen, dass keine Eingruppierung als hauptberuflich selbständig Erwerbstätige im Sinne des § 5 Abs. 5 SGB V für die Zeit vom 01. Oktober 1999 bis 04 Juli 2000 vorgenommen wird mit der Folge der Erstattung überzahlter Beiträge. Schließlich bat die BEK um Mitteilung, ob der vergleichsweisen Regelung zugestimmt werden könne und ob der Widerspruch gegen die versicherungsrechtliche Beurteilung der Dozententätigkeit (Selbständigkeit!) aufrechterhalten werde. Die Klägerin erklärte sich mit ihrem Schreiben vom 20. Juni 2002 mit dem Vergleich einverstanden. Dem Schreiben der BEK vom 27. Juni 2002 ist zu entnehmen, dass das Überprüfungsverfahren nicht weitergeführt wurde, sondern die Akte zur Ausführung des abgeschlossenen Vergleichs an die Geschäftsstelle zurückgegeben wurde. Der Widerspruch gegen die versicherungsrechtliche Beurteilung ist daher durch die Annahme des Vergleiches zurückgenommen worden. Der zugleich formulierte Vorbehalt - ohne Aufgabe ihres Rechtsstandpunktes, den sie gegenüber der Beklagten vollumfänglich weiter vertreten werde - ändert hieran nichts, denn dieser wurde ausschließlich im Hinblick auf das Verfahren mit der Beklagten formuliert.
Die Beklagte ist an die Entscheidung der Einzugsstelle hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gebunden, insbesondere dann, wenn ihr - wie vorliegend - die Entscheidung hierüber bekannt gegeben wird und sie diese hinnimmt (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Stand April 1999, § 28 h SGB IV, Rdnr. 4 a bis 7), was hier offensichtlich der Fall ist. Von der ihr - der Beklagten - dem Grunde nach zustehenden Anfechtungsmöglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht, vielmehr hat sie die Klägerin auf die Vorgreiflichkeit der Entscheidung der BEK hingewiesen. Diese Handhabung verhindert, wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, divergierende Entscheidungen über einen Sachverhalt. Dies bedeutet, dass die Beklagte von der Selbständigkeit der Klägerin auszugehen hatte. Eine weitere Aufklärung der Arbeitsumstände, wie sie die Klägerin unter Hinweis auf das BSG-Urteil fordert, war daher von der Beklagten nicht zu veranlassen. In ihrem Kompetenzbereich lag nunmehr noch die Entscheidung, ob die Klägerin in der so bindend festgestellten Selbständigkeit rentenversicherungspflichtig war. Daher gab die BEK die Sache insoweit an die Beklagte ab. Zwar ist die BEK offenbar davon ausgegangen, dass eine Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI für so genannte arbeitnehmerähnliche Selbständige in Betracht komme. Diese Regelung war erst mit Wirkung vom 01. Januar 1999 in Kraft getreten (vgl. Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 1998, BGBl. I 3843). Die Entscheidung, ob die Klägerin als selbständige Lehrerin oder als arbeitnehmerähnliche Selbständige rentenversicherungspflichtig und damit beitragspflichtig geworden ist, oblag jedoch der Beklagten, die die Klägerin zu Recht in den Personenkreis der Lehrer und damit der Nr. 1 des § 2 SGB VI zugeordnet hat und dafür auch zuständig war (vgl. § 134 SGB VI, der bis zum 31. Dezember 2004 galt; seit 1. Januar 2005 ist infolge der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung und der Einfügung des einheitlichen Versicherungsbegriffs derjenige Rentenversicherungsträger zuständig, der das Versicherungskonto führt, s. § 127 SGB VI – Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Stand Oktober 2005, § 2 Rdnr. 3). Der zum 01. Januar 1999 in Kraft getretene § 2 Nr. 9 SGB VI zeichnet sich gerade dadurch aus, dass hierunter nicht bestimmte Berufsgruppen fallen (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand September 2003, § 2 SGB VI, Rdnr. 35) und kam daher nicht in Betracht. Folgerichtig hat die Beklagte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 22. Dezember 1999 unter Beifügung eines Merkblattes darüber informiert, dass sie der Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI unterliege und mit Bescheid vom 28. Februar 2000 eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 231 Abs. 5 SGB VI (Befreiungsmöglichkeit für arbeitnehmerähnliche Selbständige) bestandskräftig abgelehnt.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach der am 07. April 2001 in Kraft getretenen Vorschrift des § 231 Abs. 6 SGB VI (vg. Art. 2 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. April 2001, BGBl. I 467), die unter anderem für Versicherungspflichtige nach Nr. 1 gilt, kam nicht in Betracht. Diese Vorschrift wurde im Zuge der zum 01. Januar 1999 in Kraft getretenen Einführung der Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Nr. 9 SGB VI geschaffen, da etliche Selbständige, unter anderem auch versicherungspflichtige Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, erstmals erfahren haben, dass sie schon vor dieser Neuregelung rentenversicherungspflichtig waren. Dementsprechend hatten die Betroffenen in gutem Glauben oftmals bereits anderweitig für ihr Alter vorgesorgt. Abs. 6 hat diesen Selbständigen eine dem Abs. 5 nachgebildete zeitlich bis 30. September 2001 befristete Befreiungsmöglichkeit eröffnet (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand August 2001, § 231 SGB VI, Rdnr. 18 und Klattenhoff in Hauck/Haines, Stand Oktober 2005, § 231 SGB VI, Rdnr. 58). Voraussetzung war die Versicherungspflicht in einer dieser selbständigen Tätigkeiten am 31. Dezember 1998, die Glaubhaftmachung ihrer Unkenntnis von der Versicherungspflicht und entweder ein Geburtsdatum vor dem 02. Januar 1949 oder der Nachweis einer vor dem 10. Dezember 1998 abgeschlossenen anderweitigen Absicherung. Die Klägerin, die nach dem 02. Januar 1949 geboren wurde, hat weder eine anderweitige ausreichende Absicherung vorgetragen - im Gegenteil, sie macht geltend, die damaligen Einkünfte hätten eine Beitragsentrichtung nicht ermöglicht - noch ist eine solche Vorsorge (entsprechend § 231 Abs. 5 SGB VI) aus den Akten erkennbar, so dass eine Befreiung nach § 231 Abs. 6 SGB VI von der Beklagten mit Bescheid vom 24. Juli 2001 nicht ausgesprochen werden durfte.
Für die Klägerin gilt, auch als französische Staatsangehörige, dass Versicherungspflicht eintritt, da ihre Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wurde (§ 3 Nr. 1 SGB IV und Artikel 13 VO[EWG] Nr. 1408/71). Es handelte sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 SGB IV. Die Höhe der im Bescheid vom 31. Januar 2003 festgesetzten Beiträge und Säumniszuschläge entspricht § 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI und § 24 SGB IV und ist von der Klägerin nicht beanstandet worden. Die rückwirkende Geltendmachung entspricht der Vorschrift des § 25 SGB IV.
Die von der Klägerin vorgetragenen unterlassenen und missverständlichen Informationen können im Rahmen des so genannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruches zu keinem anderen Ergebnis führen.
Voraussetzung dieses Anspruches ist die Pflichtverletzung eines Leistungsträgers, die zu einem (rechtlichen) Schaden in Form des Ausbleibens von Vorteilen geführt hat, die an sich im Sozialrecht vorgesehen sind und insbesondere dem betroffenen Bürger zu Gute kommen sollen. Der Anspruch geht auf Herstellung des Zustandes, der eingetreten wäre, wenn die Verwaltung sich nicht rechtswidrig verhalten hätte. Entsprechend dem jeweils eingetretenen Schaden (z. B. keine, zu geringe oder zu späte Leistung, Auferlegung von Beitragspflicht, Versagung der Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung) muss der Leistungsträger tätig werden, den ordnungsgemäßen Verlauf des Sozialrechtsverhältnisses wiederherstellen sowie entstandenen Schaden ausgleichen oder drohenden Schaden abwenden. Somit kann grundsätzlich nur die Erfüllung des in Folge des Verwaltungsfehlers beeinträchtigten oder gefährdeten originären Anspruches verlangt werden. Damit ist zugleich gesagt, dass das mit dem Herstellungsanspruch Begehrte rechtlich zulässig sein muss (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 1995, vor § 38 SGB I, Rdnr. 44).
Als Pflichtverletzung wird von der Klägerin eine unterlassene Beratung durch die Beklagte und die BEK geltend gemacht. Unabhängig von der Frage, inwieweit das Verhalten der BEK der Beklagten zurechenbar ist, ist bereits zweifelhaft, wann und wie die BEK - ohne konkreten Anlass - hätte beraten sollen. Konkrete Kenntnisse über die Arbeitssituation der Klägerin erhielt die BEK nach erkennbarer Aktenlage erst im Zusammenhang mit der Prüfung, ob eine abhängige Beschäftigung vorlag, also 1999. Die Beklagte erhielt vom Sachverhalt erst durch die BEK, im September 1999 Kenntnis, worauf sie sogleich tätig wurde und der Klägerin im Dezember 1999 mitteilte, dass eine Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 1 SGB VI vorläge.
Soweit die Klägerin eine mangelnde Beratung der Volkshochschulen geltend macht, ist diese der Beklagten nicht zurechenbar, da zwischen beiden Institutionen keine Funktionseinheit besteht, die eine solche Zurechnung rechtfertigen könnte (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, Stand März 1995, vor § 38 SGB I, Rdnr. 39). Im übrigen trägt die Klägerin (Schriftsatz an die Beklagte vom 28. Juni 2000 - Blatt 45 der Rentenakte) selbst vor, sie sei im Jahre 1996, als die Neuregelungen zur Versicherungspflicht der Studenten in Kraft getreten seien, von der Volkshochschule "massiv bedrängt worden" sich als Selbständige bei der BfA zu melden.
Selbst wenn man eine Pflichtverletzung in Form einer gebotenen, jedoch nicht wahrgenommenen Beratung durch die BEK oder die Beklagte annähme, führte dies nicht zur Versicherungsfreiheit, denn die Versicherungspflicht als selbständige Lehrerin tritt kraft Gesetzes ein (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand März 2005, § 2 SGB VI, Rdnr. 1), d. h., sie wird ohne Weiteres begründet, sobald und solange die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Das aber bedeutet, dass die von der Klägerin begehrte Versicherungsfreiheit gesetzlich nicht zulässig ist und ein Herstellungsanspruch aus diesem Grunde ausscheidet. Insoweit ist auch unerheblich, dass sich möglicherweise die Praxis hinsichtlich der Beurteilung der Rentenversicherungspflicht von Volkshochschullehrern dadurch geändert hat, dass die Betriebsprüfungskompetenz nach § 28 p SGB IV vom 01. Januar 1996 bis 31. Dezember 1998 sukzessive auf die Rentenversicherungsträger übergegangen ist (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar, § 28 p SGB IV, Rdnr. 1 und 2; § 28 f, Rdnr. 1).
Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Versicherungspflicht selbständig tätiger Lehrer bereits seit 1922 gesetzlich geregelt ist. Hierbei ist es im Wesentlichen geblieben. Die Vorschrift ist im SGB VI nur insoweit geändert worden, als die Versicherungspflicht dann ausgeschlossen ist, wenn im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit als Lehrer versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt werden (vgl. zur Versicherungspflicht bei Lehrern BSG vom 12. Oktober 2000 - B 12 RA 2/99 R - in SozR 3-2600 § 2 Nr. 5).
Der von der Klägerin zitierte WDR-Beitrag in seiner an die Allgemeinheit gerichteten und interpretationsbedürftigen Fassung ist nicht geeignet, einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu begründen. Allerdings wird deutlich, dass die Beklagte einen Erlass von Beitragsforderungen nur für den Personenkreis in Betracht gezogen hatte, der schon eine anderweitige Absicherung getroffen hatte. Letztlich ist dann in § 231 Abs. 6 SGB VI eine Befreiungsmöglichkeit und eine Vertrauensschutzregelung geschaffen worden, deren Voraussetzungen die Klägerin aber - wie ausgeführt - nicht erfüllt, da sie eben keine anderweitige Absicherung getroffen hat.
Soweit die Klägerin sich auf ihren Studentenstatus beruft und meint, hieraus resultiere Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung, so trifft dies - jedenfalls seit dem 01. Oktober 1996 - nicht zu. Nach § 230 Abs. 4 SGB VI wurde mit Wirkung vom 01. Oktober 1996 durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz die Regelung des früheren Abs. 3 über die Rentenversicherungsfreiheit der von Studenten während der Dauer ihres Studiums ausgeübten Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten aufgehoben. Studenten, die nach dem 30. September 1996 eine mehr als nur geringfügige oder selbständige Tätigkeit aufnehmen, unterliegen daher der Rentenversicherungspflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Beschäftigung oder die selbständige Tätigkeit neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit ausgeübt wird. Insofern sind Studierende seit dem 01. Oktober 1996 nach den §§ 1 und 2 des SGB VI zu beurteilen (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Stand März 2003, § 230 SGB VI, Rdnr. 17 ff).
Auch der Hilfsantrag ist zurückzuweisen, da die Klage insoweit bereits unzulässig ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Sozialgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen.
Die Berufung muss daher erfolglos bleiben. Zwar hält der Senat es für möglich, dass die Klägerin damals tatsächlich versicherungspflichtig beschäftigt - und nicht selbständig - war (hierzu: BSG, Urteil vom 12. Februar 2004 - B 12 KR 26/02 R), sieht sich jedoch durch den bindend gewordenen Bescheid der BEK an weiteren Ermittlungen hinsichtlich der Frage eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gehindert. Eine Überprüfung könnte hier nur gegenüber der BEK, wie auch bereits durch das zum Vergleich führende Überprüfungsverfahren geschehen, geltend gemacht werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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