Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 8 (25) RA 8/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RA 3/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.11.2001 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.11.2001, in dem ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint worden ist.
Die im Dezember 1943 geborene Klägerin war zuletzt im November 1968 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 01.12.1968 war die Klägerin versicherungsfrei, da sie bei der Deutschen B. in das Beamtenverhältnis übernommen wurde. Mit Ablauf des Monats Mai 2000 wurde sie in den Ruhestand versetzt und erhält ab 01.06.2000 Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Der Ruhegehaltssatz ist um 4 v.H. nach Maßgabe des § 14 a Beamtenversorgungsgesetz vorübergehend erhöht.
Die Ehe der Klägerin mit einem Beamten wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 21.03.1989 geschieden. Zu Lasten der für den Ehemann der Klägerin beim Bundesminister des Inneren bestehenden Versorgungsanwartschaften wurde auf ein bei der Beklagten für die Klägerin zu errichtendes Konto Rentenanwartschaften in Höhe von 503,53 DM monatlich bezogen auf den 31.08.1987 begründet (Urteil des Familiengerichts Bonn - 40 F 272/87).
Den Antrag der Klägerin vom Juni 2000 auf Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.06.2000 mit der Begründung ab, ein Anspruch der Klägerin auf Rente scheitere schon daran, dass sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit keine 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten habe (§§ 43, Abs. 1, 44 Abs. 1 SGB VI in der im Jahre 2000 maßgeblichen Fassung). Auch die Voraussetzungen etwaiger Übergangsvorschriften seien nicht gegeben. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.12.2000).
Die rechtzeitig erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 23.11.2001 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 20.12.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.01.2002 eingelegte Berufung. Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 31.05.1989 - 4 RA 4/88 -, auf die sich das Sozialgericht gestützt habe, nicht einschlägig sei. Darüber hinaus habe das Sozialgericht die verfassungsrechtliche Relevanz verkannt. Die Entscheidung verletzte die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Grundgesetz, weil sie auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Höhe von nun 1.023,35 DM monatlich verzichten müsse, nur weil sie von der Angestellten- in die Beamtenlaufbahn gewechselt habe. Diese Einbuße würde gerade nicht durch ihren zwischenzeitlich erworbenen Beamtenstatus kompensiert. Dies sei eine willkürlliche Ungleichbehandlung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.11.2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2000 zu verurteilen, ihr aufgrund eines Leistungsfalles vom 28. Juli 1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit u.a., dass Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, wie im Übrigen unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist. Pflichtbeitragszeiten im genannten Umfang sind auch nicht in Anwendung anderweitiger Vorschriften wie z.B. §§ 240, 241 SGB VI entbehrlich. Sämtliche derartige Überlegungen scheitern bereits daran, dass die Klägerin den letzten Beitrag zur Beklagten für den 30.11.1968 entrichtet hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich ein Rentenanspruch aus ihren bis November 1968 selbst geleisteten Pflichtbeiträgen unter Berücksichtigung des ihr zugesplitteten Versorgungsausgleichs auch nicht aus dem Gesetzeszweck der streitentscheidenen Normen und einer Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes begründen.
Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.05.1989 - 4 RA 4/88 - (BSGE 65, 107 ff.) vom Sachverhalt her nicht völlig identisch mit dem hierzu entscheidenden Tatbestand ist.
Vergleichbar ist die Entscheidung allerdings insofern, als die Klägerin des dortigen Verfahrens zuletzt im Jahre 1974 versicherunspflichtig beschäftigt war und auch deren Ehe mit einem Beamten geschieden wurde mit der Folge, dass im Wege des Quasi-Splitting Rentenanwartschaften begründet wurden. Allein darauf kommt es hier jedoch nicht an. In der genannten Entscheidung hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs im Einzelnen einleuchtend erklärt, warum durch den Versorgungsausgleich übertragene bzw. begründete Rentenanwartschaften nicht mit aufgrund einer Beschäftigung entrichteten Pflichtbeiträgen vergleichbar sind, sondern die Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs lediglich eine beschränkte Wirkung entfaltet. Diesen Darlegungen schließt sich der Senat vollinhaltlich an und sieht hierdurch insbesondere keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, wie dass das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (BVerfGE 53, 257, 305). Darüber hinaus stellt die von der Klägerin konstruierte Ungleichheit, die sie aus ihrem Wechsel von der Angestellten- in die Beamtenlaufbahn herleiten will, keine Ungleichbehandlung dar. Wäre die Klägerin z.B. nach 1968 nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, so käme den durch den Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften ebenfalls wie auch jetzt erst dann Bedeutung zu, wenn die Klägerin einen Anspruch auf Altersrente hat. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß (vgl. BSG, a.a.0.; ebenso Urteil vom 19.04.1990 - 1 RA 63/89 - = SozSich 1991, 31; Urteil vom 29.11.1990 - 5 RJ 9/90 - = SozSich 1991, 319; Urteil vom 03.12.1992 - 13 RJ 29/91 - letztlich Beschluss vom 14.11.1994 - 4 BA 158/84 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.1998 - 1 BvR 2408/94 -). Im Gegenteil würde die Klägerin eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber dem beschriebenen Personenkreis aus ihrem Wechsel in den Beamtenstatus und der dadurch begründeten Versicherungsfreiheit herleiten, wenn in ihrem Fall - wie sie es wünscht - die durch den Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften berücksichtigt würden. Sie, die aufgrund der Versicherungsfreiheit und der im Beamtenstatus erworbenen Versorgungsanwartschaften in jedem Fall besser abgesichert ist als eine nicht mehr erwerbstätige, bei der Beklagten Versicherte, würde dann eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit beanspruchen können, die letztlich aber gar nicht abgesicherte ehemalige Beschäftigte hätte überhaupt keinen Anspruch. Insofern von einer willkürlichen Ungleichbehandlung zu sprechen, verkennt die Situation völlig. Zutreffend behandelt dann auch das Gesetz beide beschriebenen Personenkreise gleich.
Eine Ungleichbehandlung liegt auch insofern nicht vor, als die Klägerin sich schlechter behandelt sieht im Gegensatz zu den Personen, die immer beitragspflichtig beschäftigt gewesen sind und sodann bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auch Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs beanspruchen können. Diese so von der Klägerin gebildeten Vergleichsgruppen sind von vornherein schon nicht vergleichbar. Angestellte und Beamte sind schlechterdings in völlig unterschiedlichen Versorgungssystemen für den Fall einer Dienstunfähigkeit bzw. verminderten Erwerbsfähigkeit abgesichert. Sie sind schon in dem Zeitraum, in dem Rentenanwartschaften aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Versorgungsanwartschaften aufgrund der Beamteneigenschaft begründet werden, nicht vergleichbar. Ebenso ist der Versicherungsfall in beiden Systemen von völlig unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig, was schon daraus erhellt, dass Dienst- nicht zugleich auch Erwerbsunfähigkeit bedeuten muß. Letztlich liefe eine Interpretation, wie sie die Klägerin wünscht, darauf hinaus, sich nach dem Günstigkeitsprinzip die Vorteile des jeweiligen Versorgungssystems auszusuchen, ohne aber zuvor auch ebenso uneingeschränkt dessen Lasten getragen zu haben. Gerade Letzteres würde aber eine Ungleichbehandlung begründen. Demgegenüber trägt der jetzige Zustand dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Berücksichtigung des Zwecks der streitentscheidenen Normen. Zutreffend hat das Sozialgericht in Übereinstimmung mit der zitierten höchstrichterlichen Rechsprechung dargelegt, dass Sinn und Zweck dieser Regelungen, die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I, S. 1532, ber. I, 1984, S. 107) eingeführt worden sind, eine Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für die BU- und EU-Rente mit dem Ziel war, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, d.h. die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer geschaffen hatten (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs 10/335, S. 60 Nr. 6). Eine der artig enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten hat die Klägerin aber gerade nicht, da sie aufgrund des im Dezember 1968 erworbenen Beamtenstatus versicherungsfrei war. Diese enge Beziehung ist auch nicht durch die Übertragung von Versorgungsanwartschaften wieder hergestellt worden, da dies hierfür nicht ausreichend ist (BSG, Urteil vom 31.05.1989, a.a.0., m.w.N.). Soweit die Klägerin auch dies als nicht verfassungsgemäß ansieht, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zitierten Entscheidungen insbesondere des Bundessozialgerichts Bezug. Der ebenfalls schon zitierte Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.1998 bekräftigt den Senat in der Annahme der Richtigkeit der hier zugrundeliegenden Interpretation.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 160 Abs. 2 SGG) hierfür liegen nicht vor.
Tatbestand:
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.11.2001, in dem ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint worden ist.
Die im Dezember 1943 geborene Klägerin war zuletzt im November 1968 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 01.12.1968 war die Klägerin versicherungsfrei, da sie bei der Deutschen B. in das Beamtenverhältnis übernommen wurde. Mit Ablauf des Monats Mai 2000 wurde sie in den Ruhestand versetzt und erhält ab 01.06.2000 Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Der Ruhegehaltssatz ist um 4 v.H. nach Maßgabe des § 14 a Beamtenversorgungsgesetz vorübergehend erhöht.
Die Ehe der Klägerin mit einem Beamten wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 21.03.1989 geschieden. Zu Lasten der für den Ehemann der Klägerin beim Bundesminister des Inneren bestehenden Versorgungsanwartschaften wurde auf ein bei der Beklagten für die Klägerin zu errichtendes Konto Rentenanwartschaften in Höhe von 503,53 DM monatlich bezogen auf den 31.08.1987 begründet (Urteil des Familiengerichts Bonn - 40 F 272/87).
Den Antrag der Klägerin vom Juni 2000 auf Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.06.2000 mit der Begründung ab, ein Anspruch der Klägerin auf Rente scheitere schon daran, dass sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der verminderten Erwerbsfähigkeit keine 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten habe (§§ 43, Abs. 1, 44 Abs. 1 SGB VI in der im Jahre 2000 maßgeblichen Fassung). Auch die Voraussetzungen etwaiger Übergangsvorschriften seien nicht gegeben. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 08.12.2000).
Die rechtzeitig erhobene Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 23.11.2001 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 20.12.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.01.2002 eingelegte Berufung. Zur Begründung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Entscheidung des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 31.05.1989 - 4 RA 4/88 -, auf die sich das Sozialgericht gestützt habe, nicht einschlägig sei. Darüber hinaus habe das Sozialgericht die verfassungsrechtliche Relevanz verkannt. Die Entscheidung verletzte die Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Grundgesetz, weil sie auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Höhe von nun 1.023,35 DM monatlich verzichten müsse, nur weil sie von der Angestellten- in die Beamtenlaufbahn gewechselt habe. Diese Einbuße würde gerade nicht durch ihren zwischenzeitlich erworbenen Beamtenstatus kompensiert. Dies sei eine willkürlliche Ungleichbehandlung.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 23.11.2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.06.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2000 zu verurteilen, ihr aufgrund eines Leistungsfalles vom 28. Juli 1999 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit u.a., dass Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, wie im Übrigen unter den Beteiligten auch nicht umstritten ist. Pflichtbeitragszeiten im genannten Umfang sind auch nicht in Anwendung anderweitiger Vorschriften wie z.B. §§ 240, 241 SGB VI entbehrlich. Sämtliche derartige Überlegungen scheitern bereits daran, dass die Klägerin den letzten Beitrag zur Beklagten für den 30.11.1968 entrichtet hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin läßt sich ein Rentenanspruch aus ihren bis November 1968 selbst geleisteten Pflichtbeiträgen unter Berücksichtigung des ihr zugesplitteten Versorgungsausgleichs auch nicht aus dem Gesetzeszweck der streitentscheidenen Normen und einer Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes begründen.
Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.05.1989 - 4 RA 4/88 - (BSGE 65, 107 ff.) vom Sachverhalt her nicht völlig identisch mit dem hierzu entscheidenden Tatbestand ist.
Vergleichbar ist die Entscheidung allerdings insofern, als die Klägerin des dortigen Verfahrens zuletzt im Jahre 1974 versicherunspflichtig beschäftigt war und auch deren Ehe mit einem Beamten geschieden wurde mit der Folge, dass im Wege des Quasi-Splitting Rentenanwartschaften begründet wurden. Allein darauf kommt es hier jedoch nicht an. In der genannten Entscheidung hat das Bundessozialgericht unter Darstellung der Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs im Einzelnen einleuchtend erklärt, warum durch den Versorgungsausgleich übertragene bzw. begründete Rentenanwartschaften nicht mit aufgrund einer Beschäftigung entrichteten Pflichtbeiträgen vergleichbar sind, sondern die Übertragung bzw. Begründung von Rentenanwartschaften im Wege des Versorgungsausgleichs lediglich eine beschränkte Wirkung entfaltet. Diesen Darlegungen schließt sich der Senat vollinhaltlich an und sieht hierdurch insbesondere keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, wie dass das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden hat (BVerfGE 53, 257, 305). Darüber hinaus stellt die von der Klägerin konstruierte Ungleichheit, die sie aus ihrem Wechsel von der Angestellten- in die Beamtenlaufbahn herleiten will, keine Ungleichbehandlung dar. Wäre die Klägerin z.B. nach 1968 nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt gewesen, so käme den durch den Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften ebenfalls wie auch jetzt erst dann Bedeutung zu, wenn die Klägerin einen Anspruch auf Altersrente hat. Dies ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung verfassungsgemäß (vgl. BSG, a.a.0.; ebenso Urteil vom 19.04.1990 - 1 RA 63/89 - = SozSich 1991, 31; Urteil vom 29.11.1990 - 5 RJ 9/90 - = SozSich 1991, 319; Urteil vom 03.12.1992 - 13 RJ 29/91 - letztlich Beschluss vom 14.11.1994 - 4 BA 158/84 -, bestätigt durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.1998 - 1 BvR 2408/94 -). Im Gegenteil würde die Klägerin eine nicht gerechtfertigte Besserstellung gegenüber dem beschriebenen Personenkreis aus ihrem Wechsel in den Beamtenstatus und der dadurch begründeten Versicherungsfreiheit herleiten, wenn in ihrem Fall - wie sie es wünscht - die durch den Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaften berücksichtigt würden. Sie, die aufgrund der Versicherungsfreiheit und der im Beamtenstatus erworbenen Versorgungsanwartschaften in jedem Fall besser abgesichert ist als eine nicht mehr erwerbstätige, bei der Beklagten Versicherte, würde dann eine Rente wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit beanspruchen können, die letztlich aber gar nicht abgesicherte ehemalige Beschäftigte hätte überhaupt keinen Anspruch. Insofern von einer willkürlichen Ungleichbehandlung zu sprechen, verkennt die Situation völlig. Zutreffend behandelt dann auch das Gesetz beide beschriebenen Personenkreise gleich.
Eine Ungleichbehandlung liegt auch insofern nicht vor, als die Klägerin sich schlechter behandelt sieht im Gegensatz zu den Personen, die immer beitragspflichtig beschäftigt gewesen sind und sodann bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit auch Rente unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs beanspruchen können. Diese so von der Klägerin gebildeten Vergleichsgruppen sind von vornherein schon nicht vergleichbar. Angestellte und Beamte sind schlechterdings in völlig unterschiedlichen Versorgungssystemen für den Fall einer Dienstunfähigkeit bzw. verminderten Erwerbsfähigkeit abgesichert. Sie sind schon in dem Zeitraum, in dem Rentenanwartschaften aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Versorgungsanwartschaften aufgrund der Beamteneigenschaft begründet werden, nicht vergleichbar. Ebenso ist der Versicherungsfall in beiden Systemen von völlig unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig, was schon daraus erhellt, dass Dienst- nicht zugleich auch Erwerbsunfähigkeit bedeuten muß. Letztlich liefe eine Interpretation, wie sie die Klägerin wünscht, darauf hinaus, sich nach dem Günstigkeitsprinzip die Vorteile des jeweiligen Versorgungssystems auszusuchen, ohne aber zuvor auch ebenso uneingeschränkt dessen Lasten getragen zu haben. Gerade Letzteres würde aber eine Ungleichbehandlung begründen. Demgegenüber trägt der jetzige Zustand dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Berücksichtigung des Zwecks der streitentscheidenen Normen. Zutreffend hat das Sozialgericht in Übereinstimmung mit der zitierten höchstrichterlichen Rechsprechung dargelegt, dass Sinn und Zweck dieser Regelungen, die durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983 (BGBl. I, S. 1532, ber. I, 1984, S. 107) eingeführt worden sind, eine Verschärfung der Zugangsvoraussetzungen für die BU- und EU-Rente mit dem Ziel war, die Lohnersatzfunktion dieser Renten zu stärken, d.h. die Leistung auf solche Versicherte zu beschränken, die bis zum Eintritt des Versicherungsfalles durch mit Beiträgen belegte Zeiten für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit persönlich eine ausreichend enge Beziehung zum Kreis der pflichtversicherten Arbeitnehmer geschaffen hatten (Begründung des Regierungsentwurfs in BT-Drs 10/335, S. 60 Nr. 6). Eine der artig enge Beziehung zum Personenkreis der Pflichtversicherten hat die Klägerin aber gerade nicht, da sie aufgrund des im Dezember 1968 erworbenen Beamtenstatus versicherungsfrei war. Diese enge Beziehung ist auch nicht durch die Übertragung von Versorgungsanwartschaften wieder hergestellt worden, da dies hierfür nicht ausreichend ist (BSG, Urteil vom 31.05.1989, a.a.0., m.w.N.). Soweit die Klägerin auch dies als nicht verfassungsgemäß ansieht, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zitierten Entscheidungen insbesondere des Bundessozialgerichts Bezug. Der ebenfalls schon zitierte Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.1998 bekräftigt den Senat in der Annahme der Richtigkeit der hier zugrundeliegenden Interpretation.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision hat der Senat keine Veranlassung gesehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 160 Abs. 2 SGG) hierfür liegen nicht vor.
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