Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 22 RA 56/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 RA 1/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26. November 2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Zeiten vom 01. März 1965 bis 28. Februar 1966 und vom 01. September 1968 bis zum 31. August 1969 als Kindererziehungszeit sowie den Zeitraum vom 28. Februar 1965 bis zum 17. August 1978 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung rentensteigernd anrechnen muss.
Der im ... 1938 geborene Kläger ist der Vater seines am ... 1965 geborenen Sohnes M ... und seiner am ... 1968 geborenen Tochter Petra. Vom 01. April 1953 bis zum 31. März 1963 war er als Angestellter rentenversicherungspflichtig beschäftigt und anschließend bis zum 31. Dezember 1999 als Beamter beim Hochsauerlandkreis tätig. Seit dem 01. Januar 2000 befindet er sich im Ruhestand und bezieht ein Ruhegehalt.
Durch Bescheid vom 06. September 2001 lehnte die Beklagte es ab, ihm die Zeit vom 28. Februar 1965 bis zum 27. Februar 1975 als Berücksichtigungszeit für die Erziehung seines Sohnes M ... vorzumerken, weil sie "aufgrund einer übereinstimmenden Erklärung" dem anderen Elternteil zuzuordnen sei. Außerdem lehnte sie es mit Bescheid vom selben Tage ab, ihm Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren, weil er die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfülle.
Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 12. September 2001 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass seine Ehefrau und Mutter beider Kinder bereits 1989 verstorben sei. Deshalb habe er schon unter dem 25. Mai 1996 beantragt, ihm sämtliche Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten zuzuordnen.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Überprüfungsverfahren ein, weil sie dem Kläger Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die Tochter Petra bereits durch Bescheid vom 16. Oktober 1996 versagt hatte. Mit Bescheid vom 11. März 2002 lehnte sie es ab, den Bescheid vom 06. September 2001 über die Versagung der Kinderberücksichtigungszeit zurückzunehmen, weil sämtliche Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für M ... und Petra bereits im Versicherungskonto der Mutter gespeichert seien. Im Übrigen sei der Kläger während der Erziehungszeiten als Beamter versicherungsfrei gewesen und daher gem. § 56 Abs. 2 (gemeint: Abs. 4) des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) von der Anrechnung der geltend gemachten Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ausgeschlossen.
Dagegen legte der Kläger am 25. März 2002 mit der Begründung Widerspruch ein, § 56 Abs. 4 SGB VI verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und sei deshalb nichtig. Es sei "ungerecht" und eine "gravierende Ungleichbehandlung", wenn Angestellte von den Erziehungszeiten profitierten, während er als Beamter für seine Kindererziehung praktisch leer ausginge. Dasselbe gelte im Vergleich zu Beamten, die bei der Geburt ihrer Kinder noch Angestellte gewesen seien.
Am 09. April 2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben und geltend gemacht, er habe beide Kinder praktisch allein aufgezogen und deshalb nach dem Tod seiner Ehefrau beantragt, ihm die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten zuzuordnen. Soweit § 56 Abs. 4 SGB VI Beamte von der Anrechnung der Erziehungszeiten ausschließe, verstoße diese Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und sei daher nichtig. Dies werde deutlich, wenn man seinen Werdegang mit dem seines Kollegen T. vergleiche: Beide seien am 01. April 1954 bei der Kreisverwaltung B ... eingestellt, am 01. April 1957 in das Angestellten- und am 01. April 1963 in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Im Gegensatz zu ihm erhalte T. Kindererziehungszeiten nach Rentenrecht, weil T. - anders als er - vor dem 01. April 1963 Vater geworden sei. Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, müsse in § 56 SGB VI ein neuer Absatz 4a mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: "Beamte erhalten ihren Kindererziehungsausgleich dann nach dem Rentenrecht, wenn sie eine Rente beziehen, egal ob sie während der Kindererziehungszeit im Beamtenverhältnis standen oder nicht".
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI als unbegründet zurück.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 26. November 2002 abgewiesen: Eine Zuordnung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung scheide nach § 56 Abs. 4 i.V.m. § 57 SGB VI aus, weil der Kläger im relevanten Zeitraum als Beamter versicherungsfrei gewesen sei. Diese gesetzliche Regelung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Die Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten beruhe auf der typisierenden und generalisierenden Annahme, dass der betreffende Elternteil wegen der Erziehung keine Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben könne. Diese Erwägung gelte jedoch nicht für Beamte, weil sie aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Versorgung anderweitig abgesichert seien. Die bei der Kindererziehung pauschal unterstelle Lücke in der Altersversorgung sei deshalb in diesem Altersicherungssystem zu schließen.
Nach Zustellung am 31. Dezember 2002 hat der Kläger gegen diese Entscheidung am 08. Januar 2003 Berufung eingelegt und vorgetragen, er beabsichtige, Verfassungsbeschwerde zu erheben, nachdem der Rechtsweg vor den zuständigen Fachgerichten ausgeschöpft sei.
Während des Berufungsverfahrens hat ihm die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2003 Regelaltersrente ab dem 01. Mai 2003 gewährt, ohne Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten anzurechnen.
Der Kläger, der im Termin weder erschienen ist noch vertreten war, beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26. November 2002 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Regelaltersrentenbescheides vom 20. März 2003 zu verurteilen, ihm die Zeiten vom 01. März 1965 bis 28. Februar 1966 und vom 01. September 1968 bis zum 31. August 1969 als Kindererziehungszeit sowie den Zeitraum vom 28. Februar 1965 bis zum 17. August 1978 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung rentensteigernd anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: ...) verwiesen. Beide Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Obwohl der Kläger weder im Termin anwesend noch durch einen Bevollmächtigten vertreten war, konnte der Senat verhandeln und entscheiden, weil der Kläger auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2, 126 der Sozialgerichtsordnung (SGG)).
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Regelaltersrentenbescheid vom 20. März 2003 nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil er rechtmäßig ist, soweit er ihm die Anrechnung der streitigen Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten versagt.
Der Regelaltersrentenbescheid vom 20. März 2003 ist gem. §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Nach diesen Vorschriften wird ein neuer Verwaltungsakt nämlich Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn er den alten, ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Regelaltersrentenbescheid die Ablehnungsbescheide vom 16. Oktober 1996 und 06. September 2001 sowie den Überprüfungsbescheid vom 11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29. April 2002 ersetzt hat.
Als Beamter hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die streitigen Zeiträume als Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten rentensteigernd berücksichtigt. Denn nach §§ 57, 56 Abs. 4 Nr. 2, 1. Fall SGB VI sind Elternteile von der Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personen gehören und nach dieser Zeit nicht nachversichert worden sind. § 5 Abs. 1 SGB VI nennt u.A. Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Da der Kläger bereits Beamter war, als seine beiden Kinder geboren wurden, und keine Nachversicherung durchgeführt worden ist, können ihm keine Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zugebilligt werden.
Darin liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wie der Kläger meint. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zubehandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er bei der Ausgestaltung von Rechtsnormen eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr. BVerfG, Urteil vom 07. Juli 1992, Az.: 1 BvL 51/86 u.a., SozR 3-5761 Allg Nr. 1; Beschlüsse vom 11. Januar 1995, Az.: 1 BvR 892/88, SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 und vom 12. November 1996, Az.: 1 BvL 4/88, BVerfGE 95, 143, 154 f.). Geht es um die Gleich- oder Ungleichbehandlung von Personengruppen, ergeben sich für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Schranken, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG SozR 3-2200 § 385 Nr. 6). Dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum sind dabei umso engere Grenzen gezogen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten nachteilig auf die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber jedoch weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist sein Gestaltungsspielraum besonders weit (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1979, Az.: 1 BvL 97/98, BVerfGE 49, 280, 283 und vom 10. Oktober 1978, Az.: 2 BvL 3/78, BVerfGE 51, 295, 301).
Bezogen auf die Regelung, die der Kläger angegriffen hat, ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers denkbar groß und nur durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. BVerfG SozR 3-2200 § 385 Nr. 6). Die §§ 57, 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI betreffen nämlich nur die Frage, ob Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten anrechenbar sind. Unmittelbare Auswirkungen auf Freiheitsrechte des Klägers sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus gewährt der Gesetzgeber die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ohne Beitragsäquivalent, was seinen Gestaltungsspielraum noch weiter vergrößert.
Soweit sich der Kläger mit Angestellten vergleicht, die während ihrer Erziehungszeit (noch) keinen Beamtenstatus hatten, liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Denn die unterschiedliche Behandlung von Beamten und Angestellten in § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI lässt sich mit vernünftigen und einleuchtenden Gründen verfassungsrechtlich rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 09. November 1988, Az.: 1 BvL 22/84 u.a., SozR 2200 § 183 Nr. 54).
Die Vorschrift hat nämlich - ebenso wie die Vorgängerregelung des § 28a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) - systemabgrenzende Funktion (BSG, Urteile vom 30. April 1991, Az.: 4 RA 29/90, SozR 3-2200 § 1251a Nr. 16 und vom 27. Juni 1991, Az.: 4 RA 5/91, SozR 3-2200 § 1251a Nr. 19). Elternteile werden danach von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehung einem anderen Sicherungssystem angehört haben, das ihnen einen prinzipiell gleichwertigen Schutz wie die gesetzliche Rentenversicherung gewährt. Diese Erwägung des Gesetzgebers, die schon für die Vorgängerregelung des § 28a Abs. 4 lit. a) AVG maßgeblich war (vgl. BT-Drucks. 10/3518, S. 22ff.; BT-Drucks. 10/3519, S. 15), gilt auch für § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI, der das bis dahin geltende Recht übernommen hat (BT-Drucks 11/4124, S. 166).
Als der Kläger am 01. April 1963 vom Angestellten- in das Beamtenverhältnis wechselte, entfiel sein Bedürfnis nach sozialer Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil ihm die Beamtenversorgung einen zumindest gleichwertigen (konkret sogar höherwertigeren) Schutz gegen die Wechselfälle des Lebens bot. Mit seinem Wechsel in das Beamtenverhältnis "verzichtete" er bewusst und gewollt auf die Einbeziehung in das soziale Schutzsystem der gesetzlichen Rentenversicherung und wurde zugleich von den Verbindlichkeiten befreit, die mit der Rentenversicherungspflicht verbunden sind. Dann erscheint es aber sachlich gerechtfertigt und systemgerecht, ihm auf der anderen Seite den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten der Kindererziehung zu versagen.
Das System der gesetzlichen Rentenversicherung beruht nämlich auf den Grundprinzipien versicherungsmäßiger Eigenvorsorge für die Risiken Invalidität, Alter sowie Tod und des sozialen Ausgleichs innerhalb der Versichertengemeinschaft. Durch die Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung schließt der Gesetzgeber eine Lücke im Versicherungsschutz nach den Regeln des sozialen Ausgleichs. Denn während der Kindererziehung, die letztlich auch im Interesse der Versichertengemeinschaft und im Verantwortungsbereich der Allgemeinheit liegt, müssen Versicherte typischerweise Einbußen beim Aufbau von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinnehmen. Denn sie sind oftmals wegen der Kindererziehung daran gehindert, die o.g. Risiken durch eigene Beitragsleistungen (in der bisherigen Höhe) abzudecken. Beiträge haben versicherungsfreie Beamte aber gerade nicht aufzubringen, weil sie sich aus eigenem Entschluss gegen eine (weitere) Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft aller Versicherten entschieden haben. Dass dann gleichwohl die Versichertengemeinschaft durch eine rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung einstehen soll, erscheint nicht gerechtfertigt oder verfassungsrechtlich gar geboten (BSG, Urteil vom 19. April 1990, Az.: 1 RA 35/88; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 1988, Az.: L 10 An 678/87).
Soweit erziehungszeitbedingte Nachteile in der Beamtenversorgung entstehen, müssen sie in diesem sozialen Sicherungssystem ausgeglichen werden (Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand: Mai 2002, § 56 SGB VI Rn. 79), worauf das SG zu Recht hingewiesen hat. Allerdings muss der Kläger bei seiner Versorgung keine erziehungszeitbedingten Einbußen hinnehmen, die ausgeglichen werden müssten. Denn er bezieht bereits das höchstmögliche Ruhegehalt von 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in seiner bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), so dass die Berücksichtigung von "Kindererziehungszeiten" - etwa in Form eines Kindererziehungszuschlags (§ 50a BeamtVG) - letztlich ins Leere gehen würde (§ 50a Abs. 5 Satz 1 BeamtVG).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Zeiten vom 01. März 1965 bis 28. Februar 1966 und vom 01. September 1968 bis zum 31. August 1969 als Kindererziehungszeit sowie den Zeitraum vom 28. Februar 1965 bis zum 17. August 1978 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung rentensteigernd anrechnen muss.
Der im ... 1938 geborene Kläger ist der Vater seines am ... 1965 geborenen Sohnes M ... und seiner am ... 1968 geborenen Tochter Petra. Vom 01. April 1953 bis zum 31. März 1963 war er als Angestellter rentenversicherungspflichtig beschäftigt und anschließend bis zum 31. Dezember 1999 als Beamter beim Hochsauerlandkreis tätig. Seit dem 01. Januar 2000 befindet er sich im Ruhestand und bezieht ein Ruhegehalt.
Durch Bescheid vom 06. September 2001 lehnte die Beklagte es ab, ihm die Zeit vom 28. Februar 1965 bis zum 27. Februar 1975 als Berücksichtigungszeit für die Erziehung seines Sohnes M ... vorzumerken, weil sie "aufgrund einer übereinstimmenden Erklärung" dem anderen Elternteil zuzuordnen sei. Außerdem lehnte sie es mit Bescheid vom selben Tage ab, ihm Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu gewähren, weil er die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfülle.
Gegen beide Bescheide erhob der Kläger am 12. September 2001 Widerspruch und führte zur Begründung aus, dass seine Ehefrau und Mutter beider Kinder bereits 1989 verstorben sei. Deshalb habe er schon unter dem 25. Mai 1996 beantragt, ihm sämtliche Kindererziehungs- und Kinderberücksichtigungszeiten zuzuordnen.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Überprüfungsverfahren ein, weil sie dem Kläger Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für die Tochter Petra bereits durch Bescheid vom 16. Oktober 1996 versagt hatte. Mit Bescheid vom 11. März 2002 lehnte sie es ab, den Bescheid vom 06. September 2001 über die Versagung der Kinderberücksichtigungszeit zurückzunehmen, weil sämtliche Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten für M ... und Petra bereits im Versicherungskonto der Mutter gespeichert seien. Im Übrigen sei der Kläger während der Erziehungszeiten als Beamter versicherungsfrei gewesen und daher gem. § 56 Abs. 2 (gemeint: Abs. 4) des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) von der Anrechnung der geltend gemachten Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ausgeschlossen.
Dagegen legte der Kläger am 25. März 2002 mit der Begründung Widerspruch ein, § 56 Abs. 4 SGB VI verstoße gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) und sei deshalb nichtig. Es sei "ungerecht" und eine "gravierende Ungleichbehandlung", wenn Angestellte von den Erziehungszeiten profitierten, während er als Beamter für seine Kindererziehung praktisch leer ausginge. Dasselbe gelte im Vergleich zu Beamten, die bei der Geburt ihrer Kinder noch Angestellte gewesen seien.
Am 09. April 2002 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben und geltend gemacht, er habe beide Kinder praktisch allein aufgezogen und deshalb nach dem Tod seiner Ehefrau beantragt, ihm die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten zuzuordnen. Soweit § 56 Abs. 4 SGB VI Beamte von der Anrechnung der Erziehungszeiten ausschließe, verstoße diese Vorschrift gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und sei daher nichtig. Dies werde deutlich, wenn man seinen Werdegang mit dem seines Kollegen T. vergleiche: Beide seien am 01. April 1954 bei der Kreisverwaltung B ... eingestellt, am 01. April 1957 in das Angestellten- und am 01. April 1963 in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Im Gegensatz zu ihm erhalte T. Kindererziehungszeiten nach Rentenrecht, weil T. - anders als er - vor dem 01. April 1963 Vater geworden sei. Um diese Ungleichbehandlung zu beseitigen, müsse in § 56 SGB VI ein neuer Absatz 4a mit folgendem Wortlaut eingefügt werden: "Beamte erhalten ihren Kindererziehungsausgleich dann nach dem Rentenrecht, wenn sie eine Rente beziehen, egal ob sie während der Kindererziehungszeit im Beamtenverhältnis standen oder nicht".
Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2002 wies die Beklagte den Widerspruch unter Hinweis auf § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI als unbegründet zurück.
Das SG hat die Klage durch Urteil vom 26. November 2002 abgewiesen: Eine Zuordnung von Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung scheide nach § 56 Abs. 4 i.V.m. § 57 SGB VI aus, weil der Kläger im relevanten Zeitraum als Beamter versicherungsfrei gewesen sei. Diese gesetzliche Regelung sei mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar. Die Anrechenbarkeit von Kindererziehungszeiten beruhe auf der typisierenden und generalisierenden Annahme, dass der betreffende Elternteil wegen der Erziehung keine Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben könne. Diese Erwägung gelte jedoch nicht für Beamte, weil sie aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Versorgung anderweitig abgesichert seien. Die bei der Kindererziehung pauschal unterstelle Lücke in der Altersversorgung sei deshalb in diesem Altersicherungssystem zu schließen.
Nach Zustellung am 31. Dezember 2002 hat der Kläger gegen diese Entscheidung am 08. Januar 2003 Berufung eingelegt und vorgetragen, er beabsichtige, Verfassungsbeschwerde zu erheben, nachdem der Rechtsweg vor den zuständigen Fachgerichten ausgeschöpft sei.
Während des Berufungsverfahrens hat ihm die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2003 Regelaltersrente ab dem 01. Mai 2003 gewährt, ohne Kindererziehungs- oder Berücksichtigungszeiten anzurechnen.
Der Kläger, der im Termin weder erschienen ist noch vertreten war, beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 26. November 2002 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Regelaltersrentenbescheides vom 20. März 2003 zu verurteilen, ihm die Zeiten vom 01. März 1965 bis 28. Februar 1966 und vom 01. September 1968 bis zum 31. August 1969 als Kindererziehungszeit sowie den Zeitraum vom 28. Februar 1965 bis zum 17. August 1978 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung rentensteigernd anzurechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte (Versicherungsnummer: ...) verwiesen. Beide Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Obwohl der Kläger weder im Termin anwesend noch durch einen Bevollmächtigten vertreten war, konnte der Senat verhandeln und entscheiden, weil der Kläger auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden ist (§§ 153 Abs. 1, 110 Abs. 1 Satz 2, 126 der Sozialgerichtsordnung (SGG)).
Die Berufung ist unbegründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Regelaltersrentenbescheid vom 20. März 2003 nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil er rechtmäßig ist, soweit er ihm die Anrechnung der streitigen Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten versagt.
Der Regelaltersrentenbescheid vom 20. März 2003 ist gem. §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Nach diesen Vorschriften wird ein neuer Verwaltungsakt nämlich Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn er den alten, ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Regelaltersrentenbescheid die Ablehnungsbescheide vom 16. Oktober 1996 und 06. September 2001 sowie den Überprüfungsbescheid vom 11. März 2002 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 29. April 2002 ersetzt hat.
Als Beamter hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die streitigen Zeiträume als Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten rentensteigernd berücksichtigt. Denn nach §§ 57, 56 Abs. 4 Nr. 2, 1. Fall SGB VI sind Elternteile von der Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 SGB VI genannten Personen gehören und nach dieser Zeit nicht nachversichert worden sind. § 5 Abs. 1 SGB VI nennt u.A. Beamte auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe sowie Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Da der Kläger bereits Beamter war, als seine beiden Kinder geboren wurden, und keine Nachversicherung durchgeführt worden ist, können ihm keine Kindererziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zugebilligt werden.
Darin liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wie der Kläger meint. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zubehandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er bei der Ausgestaltung von Rechtsnormen eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (st. Rspr. BVerfG, Urteil vom 07. Juli 1992, Az.: 1 BvL 51/86 u.a., SozR 3-5761 Allg Nr. 1; Beschlüsse vom 11. Januar 1995, Az.: 1 BvR 892/88, SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 und vom 12. November 1996, Az.: 1 BvL 4/88, BVerfGE 95, 143, 154 f.). Geht es um die Gleich- oder Ungleichbehandlung von Personengruppen, ergeben sich für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Schranken, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG SozR 3-2200 § 385 Nr. 6). Dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum sind dabei umso engere Grenzen gezogen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten nachteilig auf die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber jedoch weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit ist sein Gestaltungsspielraum besonders weit (BVerfG, Beschlüsse vom 13. Juni 1979, Az.: 1 BvL 97/98, BVerfGE 49, 280, 283 und vom 10. Oktober 1978, Az.: 2 BvL 3/78, BVerfGE 51, 295, 301).
Bezogen auf die Regelung, die der Kläger angegriffen hat, ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers denkbar groß und nur durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. BVerfG SozR 3-2200 § 385 Nr. 6). Die §§ 57, 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI betreffen nämlich nur die Frage, ob Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten anrechenbar sind. Unmittelbare Auswirkungen auf Freiheitsrechte des Klägers sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus gewährt der Gesetzgeber die Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten ohne Beitragsäquivalent, was seinen Gestaltungsspielraum noch weiter vergrößert.
Soweit sich der Kläger mit Angestellten vergleicht, die während ihrer Erziehungszeit (noch) keinen Beamtenstatus hatten, liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Denn die unterschiedliche Behandlung von Beamten und Angestellten in § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI lässt sich mit vernünftigen und einleuchtenden Gründen verfassungsrechtlich rechtfertigen (BVerfG, Beschluss vom 09. November 1988, Az.: 1 BvL 22/84 u.a., SozR 2200 § 183 Nr. 54).
Die Vorschrift hat nämlich - ebenso wie die Vorgängerregelung des § 28a des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) - systemabgrenzende Funktion (BSG, Urteile vom 30. April 1991, Az.: 4 RA 29/90, SozR 3-2200 § 1251a Nr. 16 und vom 27. Juni 1991, Az.: 4 RA 5/91, SozR 3-2200 § 1251a Nr. 19). Elternteile werden danach von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehung einem anderen Sicherungssystem angehört haben, das ihnen einen prinzipiell gleichwertigen Schutz wie die gesetzliche Rentenversicherung gewährt. Diese Erwägung des Gesetzgebers, die schon für die Vorgängerregelung des § 28a Abs. 4 lit. a) AVG maßgeblich war (vgl. BT-Drucks. 10/3518, S. 22ff.; BT-Drucks. 10/3519, S. 15), gilt auch für § 56 Abs. 4 Nr. 2 SGB VI, der das bis dahin geltende Recht übernommen hat (BT-Drucks 11/4124, S. 166).
Als der Kläger am 01. April 1963 vom Angestellten- in das Beamtenverhältnis wechselte, entfiel sein Bedürfnis nach sozialer Absicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, weil ihm die Beamtenversorgung einen zumindest gleichwertigen (konkret sogar höherwertigeren) Schutz gegen die Wechselfälle des Lebens bot. Mit seinem Wechsel in das Beamtenverhältnis "verzichtete" er bewusst und gewollt auf die Einbeziehung in das soziale Schutzsystem der gesetzlichen Rentenversicherung und wurde zugleich von den Verbindlichkeiten befreit, die mit der Rentenversicherungspflicht verbunden sind. Dann erscheint es aber sachlich gerechtfertigt und systemgerecht, ihm auf der anderen Seite den Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung für Zeiten der Kindererziehung zu versagen.
Das System der gesetzlichen Rentenversicherung beruht nämlich auf den Grundprinzipien versicherungsmäßiger Eigenvorsorge für die Risiken Invalidität, Alter sowie Tod und des sozialen Ausgleichs innerhalb der Versichertengemeinschaft. Durch die Anerkennung von Zeiten der Kindererziehung schließt der Gesetzgeber eine Lücke im Versicherungsschutz nach den Regeln des sozialen Ausgleichs. Denn während der Kindererziehung, die letztlich auch im Interesse der Versichertengemeinschaft und im Verantwortungsbereich der Allgemeinheit liegt, müssen Versicherte typischerweise Einbußen beim Aufbau von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung hinnehmen. Denn sie sind oftmals wegen der Kindererziehung daran gehindert, die o.g. Risiken durch eigene Beitragsleistungen (in der bisherigen Höhe) abzudecken. Beiträge haben versicherungsfreie Beamte aber gerade nicht aufzubringen, weil sie sich aus eigenem Entschluss gegen eine (weitere) Zugehörigkeit zur Solidargemeinschaft aller Versicherten entschieden haben. Dass dann gleichwohl die Versichertengemeinschaft durch eine rentenrechtliche Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung einstehen soll, erscheint nicht gerechtfertigt oder verfassungsrechtlich gar geboten (BSG, Urteil vom 19. April 1990, Az.: 1 RA 35/88; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Juni 1988, Az.: L 10 An 678/87).
Soweit erziehungszeitbedingte Nachteile in der Beamtenversorgung entstehen, müssen sie in diesem sozialen Sicherungssystem ausgeglichen werden (Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand: Mai 2002, § 56 SGB VI Rn. 79), worauf das SG zu Recht hingewiesen hat. Allerdings muss der Kläger bei seiner Versorgung keine erziehungszeitbedingten Einbußen hinnehmen, die ausgeglichen werden müssten. Denn er bezieht bereits das höchstmögliche Ruhegehalt von 75 v.H. der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) in seiner bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung), so dass die Berücksichtigung von "Kindererziehungszeiten" - etwa in Form eines Kindererziehungszuschlags (§ 50a BeamtVG) - letztlich ins Leere gehen würde (§ 50a Abs. 5 Satz 1 BeamtVG).
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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