L 13 KN 6/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KN 109/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 KN 6/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Januar 2004 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 28. März 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 1997 abgewiesen.
II. Die Beklagte erstattet der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zur Hälfte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte zu Recht die Hinterbliebenenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Grund eines Anspruchs auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzli- chen Unfallversicherung für die Zeit ab 01.01.1992 neu berech- net hat.

Die 1934 geborene Klägerin ist die Witwe des 1931 geborenen und am 23.12.1990 verstorbenen Versicherten E. R. , der in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) eine Bergmannsvollrente und auf Grund einer Lungenkrankheit sowie einer Lärmschwerhörigkeit eine Unfallteilrente bezog. Am 26.08.1990 erfolgte der Zuzug der Eheleute in das Bundesgebiet (West).

Mit Bescheiden vom 18.04.1991 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 17.01.1991 auf Zahlung einer Witwenrente und einen Anspruch als Sonderrechtsnachfolgerin ihres Ehemannes bezüglich der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente unter Hinweis auf Art.23 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18.05.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR ab, wonach rentenrechtliche Zeiten, die bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegt worden seien, von Seiten der Beklagten nicht angerechnet werden könnten, und verwies sie auf den bisher zuständigen Rentenversicherungsträger. Dementsprechend leistete der Träger der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung der Klägerin mit Bescheid vom 07.07.1991 ab 01.01.1991 monatlich eine Bergmannswitwenrente in Höhe von 819,00 DM sowie eine Zusatzwitwenrente von 220,00 DM.

Mit Bescheid vom 02.12.1991 erfolgte unter Hinweis auf die ab 01.01.1992 bestehende Zuständigkeit der Beklagten die Umwertung und Anpassung der Hinterbliebenenrente der Klägerin, wobei aus- geführt wurde, die Hinterbliebenenrente werde künftig als große Witwenrente geleistet. Die Rente werde angepasst, indem ein neuer Monatsbetrag der Rente mit dem ab 01.01.1992 geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) errechnet werde. Sie enthalte einen Auffüllbetrag, der in gleich bleibender Höhe bis zum 31.12.1995 zu zahlen sei. Unter dem Stichwort Mitteilungspflichten heißt es, der Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, sei unverzüglich mitzuteilen. Es errechnete sich eine monatliche Rente ab 01.01.1992 in Höhe von brutto 1.148,82 DM.

Mit Vorschussbescheid vom 21.09.1995 bewilligte die Beklagte auf den Antrag der Klägerin vom 17.01.1991 große Witwenrente ab 01.01.1992 in Höhe von brutto 1.143,07 DM, errechnete für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.10.1995 einen Nachzahlungsbetrag von 12.736,98 DM und wies darauf hin, die Nachzahlung werde nach Abklärung anderweitiger Ansprüche einbehalten und der Bescheid ergehe als Vorschussbescheid, denn es sei noch ein Rentenverfahren bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BG) anhängig.

Mit Bescheid vom 22.02.1996 gewährte die BG der Klägerin ab 01.01.1992 Witwenrente, nachdem sie feststellte, dass ihr Ehemann an einem Bronchialkarzinom als Berufskrankheit nach Nr.92 der Liste der Berufskrankheiten (DDR) der Berufskrankheitenverordnung vom 26.01.1981 verstorben ist, zahlte ab 01.05.1996 eine monatliche Rente von 1.136,70 DM und errechnete für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 30.04.1996 eine Unfallhinterbliebenenrente von insgesamt 49.510,14 DM. Nach Abzug geleisteter Vorschusszahlungen in Höhe von 17.200,00 DM ergab sich ein Nachzahlungsbetrag von gerundet 32.310,20 DM, der für einen etwaigen Erstattungsanspruch der Beklagten einbehalten wurde.

Mit Bescheid vom 28.03.1996 berechnete daraufhin die Beklagte die Rente auf Grund des Zusammentreffens der großen Witwenrente mit Leistungen der Unfallversicherung für den Zeitraum ab 01.01.1992 neu. Ab 01.06.1996 ergab sich danach ein monatlicher Zahlbetrag von netto 652,45 DM und für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.05.1996 ein Überzahlungsbetrag von 47.242,50 DM. Die Beklagte führte aus, die Berechnungsgrundlagen hätten sich geändert. Der Rentenbescheid und die ggf. dazu erteilten weiteren Bescheide würden deshalb gemäß § 48 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) hinsichtlich der Rentenhöhe aufgehoben. Hiermit ergehe ein endgültiger Bescheid der Witwenrente nach § 46 Abs.2 SGB VI. Die Klägerin sei zur Rückzahlung der Überzahlung gemäß § 50 SGB X verpflichtet. Ein Betrag in Höhe von 32.310,20 DM werde voraussichtlich von der BG ersetzt. Die Rentennachzahlung aus dem Vorschussbescheid vom 21.09.1995 in Höhe von 12.736,98 DM werde mit der Überzahlung verrechnet. Über den Restbetrag der Überzahlung erhalte die Klägerin nach Eingang des Geldbetrages von der BG weitere Mitteilung.

Im Widerspruchsverfahren führte die Klägerin aus, die rückwirkende Aufhebung der ursprünglichen Rentenbescheide bezüglich der Rentenhöhe sei nur unter den engen Voraussetzungen des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X möglich. Der angefochtene Bescheid vom 28.03.1996 lasse aber nicht erkennen, auf welchen konkreten Fall des § 48 Abs.1 Satz 2 SGB X die Aufhebung der Bescheide gestützt werde. Sie habe weder bewusst noch grob fahrlässig nicht gewusst, dass eine eventuelle Rente aus der Unfallversicherung auf die Witwenrente aus der Rentenversicherung angerechnet werden könne. § 48 SGB X sei nicht anwendbar. Vielmehr gelte hier Übergangsrecht, welches eine Anrechnung nicht vorsehe. Sie habe von der BG Abschlagszahlungen auf die zu erwartende Rente erhalten. Weder von der BG, noch von der Beklagten sei sie darauf hingewiesen worden, dass Überzahlungen eintreten könnten, welche wieder zurückgezahlt werden müssten. Sie habe darauf vertraut, dass die Unfallrente zusätzlich zur Rente der Beklagten gezahlt werde. Infolgedessen habe sie einen Kredit über 10.000,00 DM in Anspruch genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Rückabwicklung der Vorschussleistungen falle nicht in den Anwendungsbereich der §§ 45, 48 SGB X. Der im Bescheid vom 28.03.1996 erwähnte § 48 SGB X sei fälschlicherweise erfolgt. Die Aufrechnung bzw. Erstattung sei kraft Gesetzes zwingend vorgeschrieben. So ergebe sich aus § 42 Abs.2 Satz 1 SGB I die Anrechnung des Vorschusses auf die für dieselbe Zeit zustehende Rentenleistung. Der Vorschuss sei sozusagen die teilweise Vorwegnahme der Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs. Übersteige der gezahlte Vorschuss die zustehende Rentenleistung, so erlange der Leistungsträger insoweit einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsempfänger. Eine auf Dauer gesicherte Rechtsposition werde durch einen Vorschussbescheid nicht geschaffen. Die Erstattung des überzahlten Betrages, der zum einen bereits teilweise mit der Nachzahlung der BG und zum anderen mit der im Vorschussbescheid ausgewiesenen Rentennachzahlung habe verrechnet werden können, sei daher richtig. Ab 01.01.1992 gelte die Rentenverordnung der DDR nicht mehr, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen gewesen sei, mit der Maßgabe, dass ab diesem Zeitpunkt auch das ab 01.01.1992 geltende Recht anzuwenden sei.

Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die angefochtenen Bescheide aufzuheben. Dem Antrag vom 17.01.1991 sei zunächst mit Bescheid der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 07.07.1991 entsprochen worden. Mit Bescheid vom 02.12.1991 habe die Beklagte dann selbst ab dem 01.01.1992 große Witwenrente bewilligt. Ein Vorschussbescheid sei dies nicht gewesen. Demzufolge könne sich die Beklagte auch nicht auf § 42 SGB I berufen, jedenfalls nicht für den Zeitraum bis November 1995. Vielmehr gehe es um die Zeit bis Erlass des Vorschussbescheides. Bis 31.10.1995 sei kein Vorschuss gezahlt worden, sondern es sei eine Dauerleistung auf Grund des Bescheides der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung gewährt worden. Erstmals im Bescheid vom 21.09.1995 sei der Rentenbescheid als Vorschussbescheid deklariert worden. Dies könne nicht rückwirkend, sondern lediglich für die Zeit nach Zustellung des Bescheides rechtswirksam geschehen. Überzahlungen könnten nur insofern zurückverlangt werden, als diese von der Beklagten nach dem Vorschussbescheid vom 21.09.1995 geleistet worden seien.

Mit Bescheid vom 29.04.1997 machte die Beklagte die nach Abzug der von ihr selbst und der von der BG errechneten Nachzahlungen verbleibende Forderung in Höhe von 2.195,32 DM geltend.

Mit Urteil vom 20.01.2004 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 28.03.1996 (Widerspruchsbescheid vom 20.03.1997) aufgehoben. Die Herabsetzung der Rente sowie die Rückforderung der Überzahlung seien rechtswidrig, da der bestandskräftige Bescheid vom 02.12.1991 entgegenstehe. Dieser sei rechtswidrig gewesen, weil keine Anrechnung erfolgt sei. Auf Grund des Bescheides der BG vom 22.02.1996 habe ein Anspruch der Klägerin auf eine Rente aus der Rentenversicherung ab 01.01.1992 bestanden. Bereits ab 01.01.1992 habe die Summe der Rentenbeträge vor Einkommensanrechung über dem maßgeblichen Grenzbetrag gelegen, mit der Folge, dass die Rente gemäß § 93 Abs.1 SGB VI um den den Grenzbetrag übersteigenden Betrag zu mindern gewesen wäre. Der Klägerin habe von Anfang an nur eine Rente in der Höhe zugestanden, wie sie sich aus dem Bescheid vom 28.03.1996 ergebe. Durch Bescheid vom 02.12.1991 sei die Rente jedoch in ungekürzter Höhe ohne Vorbehalt gewährt worden. Die in einem Rentenbescheid getroffene Entscheidung darüber, dass eine mit einer Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung zusammentreffende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu kürzen sei, entfalte Bindungswirkung. Insoweit eine Entscheidung fehlerhaft sei, dürfe sie nur gemäß den §§ 45, 48 SGB X geändert werden. Eine Feststellung wegen Änderung der maßgeblichen Rentenbeträge ermögliche zwar eine Neuberechung der Rente gemäß § 93 SGB VI. Der früher festgestellte Rentenzahlbetrag dürfe dabei aber nicht angetastet werden, solange nicht eine nach § 45 SGB X wirksame Änderung vorgenommen werde. Die Voraussetzungen des § 45 SGB X würden nicht vorliegen. Die Beklagte habe kein Ermessen ausgeübt. Sie habe den Bescheid vom 02.12.1991 nicht vorher aufgehoben. Durch den Vorschussbescheid sei der Bescheid vom 02.12.1991 nicht ausdrücklich zurückgenommen worden. Der Bescheid vom 21.09.1995 sei aus der relevanten Sicht des Empfängers so auszulegen, dass eine Vorschusszahlung nur insoweit vorliege, als er Zahlungen festsetze, die über die bis dahin verbindlich festgelegten Beträge aufgrund der Neuberechnung hinausgingen. Eine Befugnis zur Aufhebung des Bescheides vom 02.12.1991 ergebe sich nicht aus § 42 Abs.1 SGB X. Ein Vorschussbescheid könne durch einen endgültigen Bescheid abgelöst werden, nicht aber ein endgültiger Bescheid durch einen Vorschussbescheid.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, am 01.01.1992 sei die Umwertung in eine Witwenrentenleistung erfolgt. Die Rente sei nach § 307 Abs.4 Satz 1 Nr.2 SGB VI zwingend neu zu berechnen gewesen. Diese Berechnung sei mit Bescheid vom 21.09.1995 erfolgt. Dieser sei als Vorschussbescheid mit dem Hinweis auf das noch schwebende Verfahren bei der BG tituliert gewesen. Die BG habe erstmals mit Bescheid vom 22.02.1996 Hinterbliebenenrente ab 01.01.1992 gewährt. Die Beklagte habe mit angefochtenem Bescheid die zwingend vorgeschriebene Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente unter Zugrundelegung der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X durchgeführt, nachdem die Beklagte gegen die BG einen Erstattungsanspruch erworben habe. Wegen der gänzlichen Aufhebung des Bescheides vom 28.03.1996 durch das SG unterbliebe nicht nur rückwirkend, sondern auch laufend ab dem 01.06.1996 eine Anrechnung. Der Bescheid der Beklagten vom 28.03.1996 sei auch in seiner Begründung bezüglich § 48 SGB X zur Änderung der Rentenbezüge für die Zukunft korrekt. Unzutreffend sei, dass die Klägerin mit Bescheid vom 02.12.1991 eine ungekürzte Witwenrente ohne jeglichen Anrechnungsvorbehalt erhalten habe. Eine Anrechnung von Unfallrente sei im Dezember 1991 schon theoretisch nicht möglich gewesen, da Unfallrentenansprüche aus Beschäftigungszeiten in der DDR erst frühestens ab 01.01.1992 hätten entstehen können. Die entsprechenden Überleitungsgesetze und Anrechnungsbestimmungen seien erst zum 01.01.1992 in Kraft getreten. Die Beklagte habe bis zur Feststellung durch die BG keine Möglichkeit gehabt, die Hinterbliebenenrente zu kürzen oder unter Vorbehalt zu stellen. Dafür habe es keine rechtliche Grundlage gegeben. Vielmehr sei die BG als der vorrangige Leistungsträger zur ungekürzten Feststellung und Bewilligung der Hinterbliebenenrente verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe somit die bis zur Bewilligung der Unfallhinterbliebenenrente bereits geleisteten Rentenbeträge in unrichtiger Höhe gezahlt. Es liege hier kein Fall vor, welcher mit den Mitteln und Modalitäten der Aufhebung und Bestandskraft eines Verwaltungsaktes angegangen werden könne.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den Bescheid vom 29.04.1997 zurückgenommen und auf den errechneten Restbetrag der Nachzahlung in Höhe von 2.195,32 DM verzichtet.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.01.2004 aufzu- heben und die Klage gegen den Bescheid vom 28.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.1997 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hat ausgeführt, die Beklagte lasse außer Acht, dass ihr mit Bescheid vom 02.12.1991 ungekürzte große Witwenrente ohne jeglichen Vorbehalt gewährt worden sei. Eine Änderung des Bescheids vom 02.12.1991 sei nur gemäß §§ 45, 48 SGB X möglich gewesen. Die dafür erforderliche Voraussetzungen würden nicht vorliegen und die Beklagte habe im angefochtenen Bescheid die vorausgegangenen Rentenbescheide nicht aufgehoben oder zurückgenommen. Sie habe sich auf den Bescheid vom 02.12.1991 verlassen dürfen. Im ungünstigsten Falle müsse sie sich ab Zugang des angefochtenen Bescheides vom 28.03.1996 mit der unter Berücksichtigung der Anrechnung reduzierten Rente begnügen. Jedenfalls für den davor liegenden Zeitraum habe sie aber Anspruch auf die ungekürzte volle Rente.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Er- gänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der bei- gezogenen Akten der Beklagten und des SG, der Akte des Bayeri- schen Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsät- ze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 151, 153 So- zialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 28.03.1996 (Wi- derspruchsbescheid vom 20.03.1997), mit dem die Beklagte für die Zeit ab 01.01.1992 die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab dem 01.06.1996 absenkte, für die Zeit vom 01.01.1992 bis 31.05.1996 einen Überzah- lungsbetrag von 47.242,50 DM errechnete und hierzu feststellte, dass die Rente mit dem von der BG einbehaltenen Betrag von 32.310,20 DM und der mit Bescheid vom 21.05.1995 festgestellten Rentennachzahlung von 12.736,98 DM verrechnet werde. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 29.04.1997, mit dem die Beklagte der Klägerin mitteilte, die Restüberzahlung von 2.195,32 DM ab 01.06.1997 per Ratenkürzung in Höhe von 180,00 DM monatlich von der Witwenrente einzubehalten, denn diesen Bescheid hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung dieses Verfahrens zurückgenommen. Dieser Bescheid war gemäß § 96 Abs.1 SGG Gegenstand des Sozialgerichtsverfahrens geworden.

Der angefochtene Bescheid vom 28.03.1996, mit dem die Beklagte eine verbindliche Berechnung der Witwenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung des Anspruchs der Klägerin auf Unfallhinterbliebenenrente vorgenommen hat, kann im Ergebnis nicht beanstandet werden. Die Anrechnungsvoraussetzungen liegen vor (§ 93 SGB VI) und die Berechnungen wurden korrekt durchgeführt. Die Entscheidungen im Vorfeld des Bescheides vom 28.03.1996 stellen keine rechtlichen Hindernisse bezüglich des Regelungsinhalts dieses Bescheides dar. Der Bescheid vom 07.07.1991 bedurfte keiner ausdrücklichen Aufhebung, der Vorschussbescheid vom 21.09.1995 erging unter Hinweis auf das noch nicht abgeschlossene Rentenverfahren bei der BG und der Bescheid vom 02.12.1991 beschränkt sich hinsichtlich des Regelungsgehalts auf die Umwertung und Anpassung der Rente durch die Ermittlung eines vorläufig pauschalen Monatsbetrags auf Grund des ab 01.01.1992 geltenden Rentenrechts. Dessen ungeachtet ist die Anrechnung wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X rechtmäßig.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente ab 01.01.1992 sind erfüllt. Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und eine entsprechende Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt (§ 93 Abs.1 Nr.2 SGB VI). Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und die aus der gesetzlichen Unfallversicherung andererseits sind ihrer Struktur nach Lohnersatz, wobei § 93 SGB VI eine Doppelversorgung durch diese funktionsgleichen Leistungen aus den Versorgungssystemen der Renten- und Unfallversicherung in der Weise verhindern will, dass die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung insoweit nicht geleistet wird. Eine solche Begrenzung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungsgemäß anerkannt (BVerfG SozR 2200 § 1278 Nr.11).

Eine Anrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung für einen Versicherungsfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat (§ 93 Abs.5 Satz 1 Nr.1 SGB VI), wobei als Zeitpunkt des Versicherungsfalls bei Berufskrankheiten der letzte Tag gilt, an dem versicherte Tätigkeiten verrichtet wurden, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen (§ 93 Abs.5 Satz 2 SGB VI). Bei Hinterbliebenenrenten, bei denen der Versicherungsfall ohnehin stets vor Beginn dieser Rente eingetreten ist, ist gemäß § 93 Abs.5 Satz 3 SGB VI die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs.5 Satz 1 Nr.1 SGB VI nicht anzuwenden. Die Anrechnungsregelung des § 93 SGB VI wurde mit Wirkung vom 01.01.1992 durch Art.1 Rentenreformgesetz (RRG) 1992 vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) eingeführt. Auch die Änderungen des § 93 Abs.5 SGB VI mit der Anfügung der Sätze 2 und 3 durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) vom 25.09.1996 (BGBl I 1461) erfolgten rückwirkend zum 01.01.1992. Die Beklagte war somit befugt, ab dem 01.01.1992 die Anrechnungsregelung des § 93 Abs.1 Nr.2 SGB VI anzuwenden.

Die Beklagte hat die konkrete Berechnung auch zutreffend durchgeführt. Sie hat im angefochtenen Bescheid vom 28.03.1996 den maßgeblichen Anrechnungsbetrag ermittelt und hierbei für den Zeitraum ab 01.01.1992 ausgeführt: "Die Rente trifft mit einer Leistung aus der Unfallversicherung zusammen. Sie ist nur insoweit zu zahlen, als sie zusammen mit der Leistung aus der Unfallversicherung den maßgebenden Grenzbetrag nicht übersteigt. Summe der Rentenbeträge: Rente aus der Rentenversicherung 1.143,07 DM abzüglich Leistungszuschlag 179,13 DM und abzüglich 15 % des Leistungsanteils der knappschaftlichen Rentenversicherung ohne Leistungszuschlag von 903,82 DM ist 135,57 DM. Zu berücksichtigende Rente: 828,37 DM, Leistung aus der Unfallversicherung: 706,08 DM. Summe der Rentenbeträge: 1.534,45 DM. Ermittlung des Grenzbetrages: Der Grenzbetrag errechnet sich aus dem Jahresarbeitsverdienst, der der Berechnung der Leistung aus der Unfallversicherung zu Grunde liegt, und dem Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte. Jahresarbeitsverdienst: 21.182,24 DM. 70 % von einem Zwölftel dieses Betrages: 1.235,63 DM. Vervielfältigt mit dem Faktor 0,6000 ergibt den Grenzbetrag von 741,38 DM. Grenzbetrag ist mindestens die zu berücksichtigende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 828,37 DM. Die Summe der Rentenbeträge von 1.534,45 DM übersteigt den Grenzbetrag um 706,08 DM. Die Rente der Rentenversicherung von 1.143,07 DM ist um den Betrag von 706,08 DM zu mindern. Sie beträgt somit 436,99 DM". Entsprechende Ausführungen enthält der Bescheid unter Berücksichtigung der in den nachfolgenden Zeiträumen geänderten Berechnungsgrundlagen. Die Beklagte hat in dem Bescheid die maßgeblichen Grenzbeträge zu Grunde gelegt und den Betrag der Witwenrente der Klägerin aus der gesetzlichen Rentenversicherung zutreffend ermittelt, der wegen der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gemäß § 93 SGB VI nicht zu leisten ist. Sie hat § 93 Abs.1 Nr.2, Abs.2 und 3 SGB VI sachlich und rechnerisch richtig angewandt. Die von der BG im Bescheid vom 22.01.1996 zuerkannten monatlichen Zahlbeträge ab 01.01.1992 hat die Beklagte zutreffend berücksichtigt. Bezüglich der konkreten Berechnung wurden von Seiten der Klägerin auch keine Einwendungen erhoben.

Die Verwaltungsakte bezüglich der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Vorfeld des angefochtenen Bescheides vom 28.03.1996 stehen einer Anrechnung ab 01.01.1992 nicht entgegen. Es liegen keine Entscheidungen der Beklagten vor, nach denen der Klägerin die Zahlung der großen Witwenrente ohne eine Anrechnung der Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung verbindlich zuerkannt worden wäre.

Die Klägerin beantragte am 17.01.1991 die Gewährung von Witwen- rente und begehrte hierbei am 20.02.1991 Vorschussleistungen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag zunächst mit Bescheid vom 18.04.1991 wegen Unzuständigkeit ab, weil keine rentenrechtlichen Zeiten im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden. Der Träger der Rentenversicherung/Überleitungsanstalt Sozialversicherung gewährte daraufhin mit Bescheid vom 07.07.1991 ab 01.01.1991 eine Bergmannswitwenrente sowie eine Zusatzwitwenrente in Höhe von insgesamt 1.039,00 DM.

Der Bescheid vom 07.07.1991 bedurfte keiner ausdrücklichen Aufhebung. Bestand nämlich am 31.12.1991 ein Bescheid nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet auf den neuen Rentenbescheid das SGB VI Anwendung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides (§ 307a Abs.12 SGB VI). § 307a Abs.12 SGB VI geht als lex specialis § 48 SGB X vor, weil die Umwertung oder die Neufeststellung der Rente nach den Vorschriften des SGB VI eine Änderung in den Verhältnissen im Sinne des § 48 SGB X darstellt. Mit der Erteilung des Bescheides vom 02.12.1991 über die Umwertung und Anpassung der Rente erledigte sich der Bescheid vom 07.07.1991 mit Wirkung ab 01.01.1992 auf sonstige Weise im Sinne des § 39 Abs.2 SGB X.

Der Bescheid vom 21.09.1995 erging als unverbindlicher Vor- schussbescheid mit dem Hinweis, dass das Verfahren bei der BG noch nicht abgeschlossen sei. Der Vorschussbescheid ist ein Verwaltungsakt, der eine eigenständige, jedoch nur vorläufige Leistung bewilligt. Die spätere endgültige Entscheidung wird somit durch einen Vorschussbescheid nicht präjudiziert (BSG SozR 3-1200 Nr.8; KassKomm-Seewald § 42 SGB I Rdnr.7). Die Regelungen im Vorschussbescheid der Beklagten vom 21.09.1995 verloren ihre Wirkung mit dem Bescheid vom 15.04.1996. Der Vorschussbescheid konnte somit für die Zeit nach dem Erlass des abschließenden Verwaltungsakts bei der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen begründen (vgl. BSG SozR 3-1300 § 32 Nr.2 m.w.N.). Die Feststellungen in diesem Bescheid sind nur insofern maßgebend, als der Bescheid vom 28.03.1996 auf ihn Bezug nimmt, insbesondere hinsichtlich der ermittelten Entgeltpunkte. Die persönlichen Entgeltpunkte hat die Beklagte somit erstmals mit Bescheid vom 28.03.1996 verbindlich festgestellt. Gegen diese vereinfachte Feststellung eines vorläufig pauschalen monatlichen Rentenzahlbetrags hat die Klägerin keine Einwände erhoben.

Der Bescheid vom 02.12.1991, der die Umwertung einer Bestandsrente bezweckte, begründet keinen Rechtsanspruch auf die von der Klägerin begehrten Rentenzahlungen. Umwertungsbescheide sind den Versicherten im Zuge der Überleitung des bundesdeutschen Rentenrechts auf das Beitrittsgebiet zugestellt worden. Mit dem In-Kraft-Treten des bundesdeutschen Rentenrechts in den neuen Bundesländern entstanden neue Rentenansprüche. Verbesserungen im Vergleich zum ehemaligen Recht der DDR gab es bei den Hinterbliebenenrenten durch Ansprüche auch auf Grund von vor dem 01.01.1992 eingetretenen Todesfällen. Hierzu waren für die Berechnung des Monatsbetrags der Rente nach dem SGB VI persönliche Entgeltpunkte festzustellen. Bei Hinterbliebenenrenten sah der Gesetzgeber ein vereinfachtes Verfahren vor, nach dem pauschal ein Monatsbetrag ermittelt wird. Diese Umwertung erfolgt nach § 307a Abs.8 Satz 2 SGB VI in der Weise, dass mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen sind. Diese pauschale Umwertung auf Grund des bisher vorhandenen Datenbestands wurde aus Gründen der Verwaltungs- praktikabilität eingeführt. Die zu leistenden Witwenrenten sollten ohne großen Arbeitsaufwand ermittelt werden. Es handelt sich bei diesen Umwertungsbescheiden um vorläufige Verwaltungsakte, die von Amts wegen überprüft werden können. Ein Besitzschutz wird nicht begründet (KassKomm-Polster § 307a SGB VI Rndr.34; BT-Drs. 12/826 S.19). § 307a Abs.8 Satz 6 SGB VI gestattet den Rentenversicherungsträgern ein Wiederaufgreifen von Verwaltungsakten. Sofern sich auf Grund einer späteren individuellen Überprüfung eine materielle Unrichtigkeit ergibt, ist der Umwertungsbescheid nach den §§ 44 ff. SGB X zu korrigieren. Die Umwertungsbescheide wurden regelmäßig mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 32 Abs.2 Nr.3 SGB X) versehen, um eine Rücknahme auch innerhalb der Zehnjahresfrist des § 45 Abs.3 Satz 3 SGB X zu ermöglichen (KassKomm-Polster a.a.O.).

Die Umwertung gemäß § 307a SGB VI regelte dementsprechend den Rentenanspruch der Klägerin als solchen nicht endgültig. Sie bezweckte lediglich, dass die Rente gemäß § 65 SGB VI jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst werden konnte, denn die Anpassung der Witwenrente der Klägerin setzte gerade die Umwertung der Rente durch den Bescheid vom 02.12.1991 voraus (vgl. KassKomm-Polster § 65 SGB VI Rdnr.5). Die vereinfachte Umwertung erfolgte bei der Klägerin wie in § 307a Abs.8 Satz 2 vorgegeben, nämlich pauschal unter Zugrundelegung von 35 Arbeitsjahren zu je 0,75 Entgeltpunkten (Ost), so dass sich die im Umwertungsbescheid der Beklagten vom 02.12.1991 enthaltenen 26,2500 persönlichen Entgeltpunkte (Ost) errechneten. Im Übrigen enthält der Bescheid vom 02.12.1991 in Anwendung des § 315a SGB VI einen Auffüllbetrag, der aus Gründen des Vertrauensschutzes in den Fällen zu leisten war, in denen der sich aus den durch Umwertung nach § 307a SGB VI ermittelten persönlichen Entgeltpunkten am 31.12.1991 ergebende Monatsbetrag der Rente niedriger war als der für denselben Monat gezahlte Monatsbetrag der Rente. Der Unterschiedsbetrag war danach als Auffüllbetrag zu leisten (KassKomm-Polster § 315a SGB VI Rdnr.3).

Die nun von Amts wegen vorgenommene individuelle Überprüfung der persönlichen Entgeltpunkte ergab für die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum ab 01.01.1992 bis 31.05.1996 eine höhere Monatsrente. Die Beklagte hat somit mit dem angefochtenen Bescheid insofern zugunsten der Klägerin eine Korrektur gemäß § 44 SGB X vorgenommen und den Umwertungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ab 01.01.1992, also diesbezüglich insgesamt zurückgenommen. Ausgehend vom angefochtenen Rentenbescheid, hat die Beklagte die Feststellung innerhalb der Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs.4 SGB X vorgenommen, die gemäß § 44 Abs.4 Satz 2 SGB X bis 01.01.1992 zurückreicht. Dessen ungeachtet sieht aber § 308 Abs.8 SGB VI keine entsprechende Frist vor, weil diese Vorschrift zugunsten der Versicherten von dieser Frist im Sinne des § 37 SGB I (abweichende Regelung) erweiterte Überprüfungsmöglichkeiten einräumt.

Einen Widerrufsvorbehalt enthielt der Bescheid vom 02.12.1991 nicht. Dieser war auch nicht erforderlich, denn die Beklagte hat im angefochtenen Bescheid bezüglich des auf der Grundlage der neu errechneten Entgeltpunkte sich ergebenden Rentenanspruchs eine Entscheidung zugunsten der Klägerin getroffen. Ein Widerrufsvorbehalt wäre allenfalls dann zur Geltung gekommen, wenn sich bei der individuellen Überprüfung insgesamt eine niedrigere Anzahl von Entgeltpunkten ergeben hätte. Im Übrigen ist festzustellen, dass, auch wenn gegebenenfalls in der Praxis entsprechend verfahren wurde, § 307a SGB VI nicht die Notwendigkeit einer Nebenbestimmung vorsieht.

Selbst wenn hier der Umwertungsbescheid vom 02.12.1991 als vollwertiger und endgültiger Rentenbescheid anzusehen wäre, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Anspruch auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wurde mit den Zahlungen der Beklagten an die Klägerin befriedigt. Das Gesetz sieht dazu keine gesonderte Entscheidung durch Verwaltungsakt vor. Dies ergibt sich aus der Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X. Danach gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht.

Der Beklagten steht gegenüber der BG ein Erstattungsanspruch zu. Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs.1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat (§ 104 Abs.1 Satz 1 SGB X). Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre (§ 104 Abs.1 Satz 2 SGB X). Die Beklagte war im Sinne des § 104 Abs.1 Satz 2 nachrangig verpflichtet, wobei es hierfür ausreicht, dass die Höhe der von der gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Witwenrente von Anfang an von der Höhe der Leistungsverpflichtung der BG abhängig war und die Beklagte durch die Leistung der BG nicht von der Leistungspflicht befreit war (vgl. KassKomm-Kater § 104 SGB X Rdnr.10 f.).

Aufgrund des Erstattungsanspruchs der Beklagten gegenüber der BG liegen die Voraussetzungen des § 107 Abs.1 SGB X ab dem 01.01.1992 vor. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Auszahlung der von der BG für die Beklagte einbehaltenen Nachzahlung, weil sie ab dem 01.01.1992 nicht eine große Witwenrente erhalten hat, die in der Höhe zu Unrecht gezahlt worden ist, sondern zu Recht eine Hinterbliebenenrente unter Einbeziehung der Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung. § 107 Abs.1 SGB X enthält durch die Erfüllungsfiktion eine einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen, wodurch eine Rückabwicklung im Verhältnis zwischen vorleistendem Träger und dem Leistungsberechtigten sowie ein Nachholen der Leistung im Verhältnis zwischen leistungspflichtigem Träger und Leistungsberechtigtem ausgeschlossen werden soll (BSG SozR 3-1300 § 107 Nr.10 m.w.N; KassKomm-Gürtner § 93 Rdnr.50 SGB VI). § 107 Abs.1 SGB X bewirkt somit ein Erlöschen des Anspruchs und der zur Leistung an den Leistungsberechtigten verpflichtete Versicherungsträger wird von seiner Leistungspflicht diesem gegenüber befreit (BSG SozR 1300 § 11 Nr.6; KassKomm-Kater § 107 SGB X Rdnr.11). Damit besteht auch kein Raum dafür, dass der leistungspflichtige Träger in Anwendung der Regelungen der §§ 45, 48, 50 SGB X überzahlte Versicherungsrente geltend machen kann. § 107 Abs.1 SGB X führt somit zu einem Ausschluss eines Erstattungsanspruchs gegen den Leistungsempfänger nach § 50 SGB X, denn diese Regelung soll gerade verhindern, dass sich der Versicherungsträger mit einer Forderung an den Leistungsberechtigten selbst wendet, sofern der Empfänger der Leistung diese auch als Leistungsberechtigter erhalten hat (BSG SozR 3-1300 § 107 Nr.10; KassKomm-Kater § 107 SGB X Rdnr.12).

Dies bedeutet, dass die Forderung der Beklagte auf Zahlung der von ihr errechneten Restüberzahlung mit Bescheid vom 15.04.1996, den die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, unbegründet war. Es wurden keine Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht, so dass die §§ 45 und 48 und damit auch § 50 SGB X nicht zur Anwendung kommen (vgl. § 50 Abs.2 SGB X).

Zuzustimmen ist der Auffassung der Klägerin, dass die im Bescheid vom 28.03.1996 genannten Vorschriften § 48 SGB X und § 50 SGB X gerade nicht zu den Befugnisnormen gehören, die Grundlage des rückwirkenden Regelungsgehalt des angefochtenen Verwaltungsakts sein könnten. Die Richtigkeit der Auswahl dieser Vorschriften durch die Beklagte unterstellt, hat die Klägerin zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte diese Vorschriften schon deshalb rechtswidrig angewandt hat, weil diese für ihre Entscheidung, die in die Vergangenheit hineinwirkt, eine Ermessensausübung nicht erkennbar getroffen hat. Nachdem die Beklagte im Widerspruchsverfahren offenbar erkannte, dass die genannten Vorschriften des SGB X den Regelungsgehalt der angefochtenen Entscheidung nicht stützen, und deshalb ausführte, § 48 SGB X sei fälschlicherweise angeführt worden und es sei vielmehr § 42 SGB I einschlägig, benannte sie auch im Widerspruchsbescheid eine Vorschrift, die den angefochtenen Bescheid nicht rechtfertigt. Lediglich für die Entscheidung der Anrechnung der Unfallhinterbliebenenrente, die in die Zukunft reicht, ist § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X anzuwenden. Die Beklagte hat allerdings auf § 48 Abs.1 SGB X insgesamt verwiesen, der auch die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit regelt.

Unzutreffend ist auch die im Berufungsverfahren geäußerte Auffassung der Beklagten, die Witwenrente sei gemäß § 307 Abs.4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI neu zu berechnen gewesen, denn diese Vorschrift erfasst die Fälle der so genannten Staatsvertragsrenten (Art.23 §§ 2 und 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18.05.1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR vom 25.06.1990, BGBl 1990 II S.518). § 307 Abs.4 Satz 1 Nr.2 SGB VI setzt damit voraus, dass ein Anspruch auf eine Rente nicht nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets gegeben ist (KassKomm-Niesel § 307 SGB VI Rndr.11). Der Versicherungsverlauf enthält jedoch ausschließlich Zeiten im Beitrittsgebiet.

Unzulänglichkeiten oder Fehler in der Begründung eines wie hier vorliegenden gebundenen Verwaltungsakts führen aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Eine entscheidende Auswirkung kann einer fehlerhaften Begründung eines Verwaltungsakts bei Ermessenentscheidungen zukommen, welche hier aber nicht gegeben ist (vgl. von Wulffen/Engelmann, SGB X, § 38 Rndr.18 m.w.N.).

Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass aus Sicht des objektiven Empfängers der Bescheid vom 02.12.1991 nicht als eine Entscheidung anzusehen war, die den Rentenanspruch insgesamt umfasst. Zum einen ist diesem Bescheid deutlich zu entnehmen, dass er nur die Umwertung und Anpassung der Rente auf Grund des ab 01.01.1992 geltenden neuen Rentenrechts regelt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ein neuer Monatsbetrag der Rente mit dem ab 01.01.1992 geltenden aktuellen Rentenwert (Ost) aus den persönlichen Entgeltpunkten (Ost) errechnet wird. Der Bescheid nimmt auch nicht Bezug auf den Antrag der Klägerin vom 17.01.1991 und er ist nicht als Rentenbescheid bezeichnet. Zudem konnte die Klägerin auf Grund der Ausführungen unter der Überschrift "Mitteilungspflichten" kein individuelles Vertrauen entwickeln, dass Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nicht angerechnet werden könnten, denn es wird darauf hingewiesen, der Bezug, das Hinzutreten oder die Veränderung von Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung sei mitzuteilen.

Dessen ungeachtet bestand für die Beklagte im Bescheid vom 02.12.1991 auch keine Veranlassung, auf eine etwaige Anrechnung einer Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung hinzuweisen. Zwar war bei dem Ehemann der Klägerin eine Berufskrankheit anerkannt. Jedoch setzt der Anspruch auf eine Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung voraus, dass der Tod infolge der Berufskrankheit eingetreten ist. Dies ergaben erst die Ermittlungen nach dem Tod des Ehemanns der Klägerin, so dass der Bescheid der BG erst am 22.02.1996 ergehen konnte. Dementsprechend bestand auch für die Klägerin im Antrag vom 17.01.1991 kein Grund für einen Hinweis auf einen Bezug einer Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die Beklagte hat damit zu Recht rückwirkend die Rente neu berechnet und die Unfallhinterbliebenenrente auf die Witwenrente angerechnet sowie hierbei den errechneten Nachzahlungsbetrag miteinbezogen.

Das Urteil des SG vom 20.01.2004 war somit aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 28.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.1997 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht einerseits auf der Erwägung, dass die Beklagte im Berufungsverfahren obsiegt hat. Lediglich die mit Bescheid vom 29.04.1997 geltend gemachte Restforderung von 2.195,32 DM war unbegründet, wobei sich die Beklagte zunächst im Wege des Vergleichs bereit erklärt hatte, auf diese zu verzichten. In der mündlichen Verhandlung hat sie schließlich den Bescheid vom 29.04.1997 zurückgenommen. Andererseits ist hier jedoch zu berücksichtigen, dass die unzutreffenden Begründungen der angefochtenen Entscheidung der Beklagten die Klägerin offenbar mit veranlasst haben, gegen diese vorzugehen. Die mangelhafte oder die wie hier unzutreffende Begründung eines Verwaltungsakts kann bei der Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren berücksichtigt werden (BSG SozR 3-5050 § 22b Nr.1), so dass die Beklagte die Hälfte der außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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