L 5 KR 2844/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 1802/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2844/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten steht die Beitragseinstufung der Klägerin und damit die Berücksichtigung negativer Einkünfte sowie die Beendigung ihrer Mitgliedschaft bei der Beklagten im Streit.

Die selbständig tätige Klägerin betreibt einen Gewerbebetrieb (Ladengeschäft), Zeichen- und Bürobedarf, und war als freiwillig Versicherte Mitglied der Beklagten. Auf ihre Anträge hin erfolgte die Einstufung einkommensbezogen in den Versicherungsklassen F11 0 (ohne Krankengeldanspruch). Die letzte Einstufung war ab dem 1. Juli 2001 nach den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 3.914,66 DM aufgrund des Einkommensteuerbescheides vom 28. Juni 2001 für das Jahr 2000 erfolgt (Bescheid vom 28. Juni 2001 - Blatt 20 der Senatsakte). Den Einkommensteuerbescheid vom 13. März 2002 für das Jahr 2001 (Bl. 6 Verwaltungsakte - VA -) legte die Klägerin der Geschäftstelle B.-B. der Beklagten erstmals am 26. August 2002 vor. Dabei wurde (wohl) nur ein Teil des Bescheides kopiert. Die Klägerin wurde deshalb mit Schreiben vom 10. September 2002 gebeten, nochmals mit dem vollständigen Einkommenssteuerbescheid auf der Geschäftstelle vorzusprechen. Dieser Bitte kam die Klägerin erst am 30. Mai 2003 (Bl. 6 VA) nach. Darin wurden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 45.584 DM, Renteneinkünfte in Höhe von 7.731 DM sowie negative Einnahmen aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24.503 DM ausgewiesen.

Mit Bescheiden vom 30. Juli 2003 (Bl. 8/11 VA) wurde die Klägerin rückwirkend ab 1. April 2002 in der Versicherungsklasse F11 0 nach monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 2.274,95 EUR, ab 1. Juli 2002 in Höhe von 2.282, 13 EUR, ab 1. Januar 2003 ebenfalls in Höhe von 2.282,13 EUR, ab 1. Juli 2003 in Höhe von 2.285,67 EUR umgestuft, für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. Mai 2003 wurden 1.034,34 EUR an Beiträgen nachgefordert (Bescheid ebenfalls vom 30. Juli 2003 - Bl. 12 VA -). Hiergegen erhob die Klägerin am 14. August 2003 Widerspruch. Mit weiterem Bescheid vom 30. September 2003 machte die Beklagte nunmehr für die Zeit vom 1. April 2002 bis 31. August 2003 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 1.783,58 EUR (einschließlich einer Mahngebühr in Höhe von 5,80 EUR und Säumniszuschlägen in Höhe von 15 EUR) geltend (Bl. 16 VA). Ausweislich des weiteren Bescheides vom 17. Dezember 2003 (Bl. 23 VA) hat sich die Nachforderung für den Zeitraum 1. April 2002 bis (nunmehr) 30. November 2003 unter Berücksichtigung von Säumniszuschlägen und Mahngebühr (48 EUR, 3 EUR sowie 7,70 EUR) auf insgesamt 2.187,20 EUR erhöht. Die Klägerin war von der Beklagten sowohl im Bescheid vom 17. Dezember 2003 als auch nochmals in einem Anschreiben vom 18. Dezember 2003 (Bl. 22 VA) darauf hingewiesen worden, dass bei Nichteinhaltung der letzten Zahlungsfrist (im Bescheid vom 17. Dezember 2003: 15. Januar 2004) ihre Mitgliedschaft ende.

Mit Schreiben vom "5. Dezember 2004", das bei der Beklagten am 12. Januar 2004 einging, machte die Klägerin geltend, dass ihr Einkommen nachweislich viel niedriger und die Einstufung zu hoch sei. Am 30. Januar 2004 ging bei der Beklagten die Erklärung der Klägerin zur Erlangung einer einkommensbezogenen Einstufung ein, in dem die Klägerin u. a. auch auf den beiliegenden Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom 19. Dezember 2003 (Bl. 30 VA) verwies. Mit Bescheid vom 2. Februar 2004 setzte die Beklagte daraufhin für die Zeit ab 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 den fälligen Gesamtbetrag an Beiträgen auf 1.701,11 EUR (65,50 EUR Säumniszuschläge und 9,60 EUR Mahngebühr) fest. Gleichzeitig wurde ihr als letzte Zahlungsfrist der 15. Februar 2004 genannt und sie nochmals darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung der Beiträge ihre Mitgliedschaft ende.

Mit Bescheid vom 16. Februar 2004 (Bl. 33 VA) stellte die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft der Klägerin wegen Beitragsrückstands zum 15. Februar 2004 fest, da die wiederholten Mahnungen nicht beachtet und die getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten worden seien. Für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Januar 2004 sei nunmehr unter Berücksichtigung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren und sonstigen Kosten eine Beitragsforderung in Höhe von 2.228,56 EUR aufgelaufen.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, ihren Beitrag bezahlt zu haben. Sie legte in dem Zusammenhang eine Kopie des Überweisungsbeleges über Beiträge in Höhe von 511,46 EUR vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2004 (Bl. 58 VA) wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass gemäß § 240 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig seien, als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), beim Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße gelte. Als Grundlage für die Einstufung werde grundsätzlich der letzte vorliegende Einkommensteuerbescheid herangezogen. Ausweislich des vorliegenden Einkommensteuerbescheides des Jahres 2001 seien hier Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 45.584 DM sowie aus Rente in Höhe von 7.731 DM zu berücksichtigen und in voller Höhe zur Beitragsbemessung heranzuziehen gewesen. Denn gemäß § 240 Abs. 2 SGB V müsse die Satzung der Krankenkasse mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen wären. Die beitragspflichtigen Einnahmen seien auch nicht um die negativen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb zu kürzen. Denn nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien negative Einkünfte aus einer Einkunftsart bei einer anderen nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen. So habe u. a. das BSG in einem gleich gelagerten Fall (Hinweis auf Urteil vom 10. Juni 1988 - 12 RK 2/87 -), in dem ein Rechtsanwalt negative Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb erzielt habe, die Einstufung in der Krankenversicherung jedoch lediglich nach den positiven Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vorgenommen worden sei, entschieden, dass bei der Ermittlung der für die Beitragseinstufung eines freiwillig bei einer Ersatzkasse versicherten Selbständigen maßgeblichen Einnahmen zum Lebensunterhalt eine Verrechnung der aus der selbständigen Tätigkeit resultierenden Verluste mit den positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten nicht zulässig sei. Insoweit müsse das Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegenüber dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG -) der freiwillig Versicherten mit den Pflichtversicherten zurücktreten. Würde nämlich bei den freiwilligen Versicherten ein Verlustausgleich unterhalb der "Null-Grenze" einzelner Einkunftsarten zugelassen, dann würde das eine ungerechtfertigte Schlechterstellung der Pflichtversicherten bedeuten, aber auch der freiwillig Versicherten mit Arbeitsentgelt (das wäre die große Masse der wegen Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze Weiterversicherten), bei denen ein Ausgleich negativer Einkünfte mit dem Arbeitsentgelt nicht zulässig sei und innerhalb des Arbeitsentgelts nicht einmal Werbungskosten abzugsfähig seien. Diese Auffassung habe das BSG auch in seinem Urteil vom 23. September 1999 (B 12 KR 12/98 R) bestätigt. Auch die Beendigung der Mitgliedschaft zum 15. Februar 2004 entspreche den gesetzlichen Bestimmungen. Die Klägerin habe seit dem Beitragsmonat 01/03 nicht den satzungsgemäßen Beitrag bezahlt. Sie sei mit Schreiben vom 2. Februar 2004 auf die mögliche Folge der Beendigung ihrer Mitgliedschaft hingewiesen worden. Trotz Hinweises auf die Folgen sei von ihr jedoch bis zum 15. Februar 2004 kein Ausgleich ihres Beitragsrückstandes erfolgt. Damit habe kraft Gesetzes ihre Mitgliedschaft zum 15. Februar 2004 geendet.

Die Klägerin hat hiergegen am 18. Juni 2004 Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben. Zur Begründung macht sie, wie bereits im Widerspruchsverfahren geltend, dass die Beitragsforderung hier zu Unrecht bestehe, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sei durch die Verluste aus ihrem Gewerbebetrieb deutlich herabgesetzt. Diese dürften nicht einfach unberücksichtigt bleiben. Auch das BSG gehe in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1988 haarscharf am Kern des Problems vorbei. Denn der Gesetzgeber selbst habe mit § 240 Abs. 4 SGB V eine eigenständige Regelung für die freiwillig Versicherten geschaffen. Dies wäre von der Rechtssystematik her überhaupt nicht erforderlich gewesen, wenn gemäß Art. 3 GG ohnehin eine Gleichbehandlung zwischen freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten bestehen müsste. Außerdem würde hier eine Verlustrechnung mit dem Arbeitseinkommen auch nicht zu einer nach unten offenen Beitragsminderung führen, da § 240 Abs. 4 SGB V für die freiwillig Versicherten eine Begrenzung nach unten eingeführt habe. Dies führe ja auch dazu, dass der Mindestbeitrag eines freiwillig Versicherten im Regelfall immer noch zu einem Beitrag führe, der deutlich über dem Beitrag vieler Pflichtversicherter liege. Die rückwirkend ab dem 1. April 2002 erfolgte beitragsmäßige Höhergruppierung halte sie ebenso für rechtswidrig. Soweit das tatsächliche Einkommen höher ausfalle als ursprünglich festgestellt, richte sich die Beurteilung einer rückwirkenden Beitragskorrektur nach § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Verwaltungsverfahren - (SGB X). Eine Beitragsnachforderung sei danach ausgeschlossen, da eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB V auf das Problem unrichtig gewordener Beitragsbemessungen infolge geänderter Einkommensverhältnisse nicht zulässig sei (mit Hinweis auf ein Urteil des BSG vom 26. September 1991 - 4 RK 5/91). Beitragsbescheide dürften mit Rückwirkung zu Lasten des Beitragschuldners wegen einer wesentlichen Änderung, wenn überhaupt, nur bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht aufgehoben werden. In dem Zusammenhang weise sie darauf hin, dass sie den fraglichen Einkommensteuerbescheid rechtzeitig persönlich in der Geschäftsstelle der Beklagten in B.-B. zur Einsichtnahme vorgelegt habe. Damit sie habe sie ihrer Mitwirkungspflicht genüge getan. Ebenso wenig sei ihrer Meinung nach eine Beendigung der Mitgliedschaft eingetreten. Da sie gegen die Nichtanerkennung ihrer Verluste und die rückwirkende Beitragseinstufung Widerspruch eingelegt habe, hätte sich bei Abhilfe ihrer Widersprüche sogar eine Beitragsüberzahlung ergeben. Ein Beitragsrückstand wäre auch dann nicht eingetreten, wenn über ihre Widersprüche zügig entschieden worden wäre und nicht erst fast ein Jahr später. Außerdem habe ihr Herr B., der Geschäftstellenleiter der Beklagten in Bietigheim, zugesagt, dass die Mitgliedschaft weiter bestünde, wenn sie bis zum 15. Februar 2004 einen Betrag für den Folgemonat in Höhe von 511,46 EUR bezahlen würde, wobei er sich auf das Schreiben der Beklagten vom 2. Februar 2004 bezogen habe.

Die Klägerin hat in dem Zusammenhang noch angegeben, seit Januar 1954 bei der Beklagten zunächst pflichtversichert und seit 1966/67 selbständig tätig und bei der Beklagten ab diesem Zeitpunkt freiwillig versichert gewesen zu sein (Bl. 13 SG-Akte).

Mit Urteil vom 26. Januar 2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat hierbei unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid die Auffassung vertreten, dass soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass Verluste aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht beitragsmindernd berücksichtigt worden seien, die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden seien. Ein Ausgleich der Einnahmen mit dem Verlust aus Arbeitseinkommen sei von der Beklagten mit Recht abgelehnt worden. Ein solcher Verlustausgleich sei unzulässig. Dies habe das BSG im Urteil vom 23. Februar 1995 entschieden (BSGE 76, 34 = SozR 3-2500 § 240 Nrn. 19). Die Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil sei vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss vom 24. November 1995 - 1 BVR 663/95 -). Auch die rückwirkende Festlegung des Beitrages mit der sich daraus ergebenden Aufhebung des bindend gewordenen früheren Beitragsbescheides sowie eine daraus resultierende Beitragsnachforderung sei nicht zu beanstanden. Beitragsbescheide dürften mit Rückwirkung zu Lasten des Schuldners wegen einer wesentlichen Änderung bei Verletzung einer Mitteilungspflicht aufgehoben werden (BSG Urteil vom 26. September 1991 - 4 RK 5/91). Die Klägerin habe auch ihre Mitteilungspflichten verletzt, so habe sie nämlich den Einkommensteuerbescheid vom 13. März 2002 für das Jahr 2001 erst am 30. Mai 2003 bei der Beklagten eingereicht. In den Einstufungsbescheiden sei sie darauf hingewiesen worden, dass sie einen neuen Einkommensteuerbescheid zur Beitragseinstufung vorzulegen habe, sobald er ihr zugegangen sei.

Die Klägerin hat gegen das ihrem zwischenzeitlichen Bevollmächtigten am 17. Juni 2005 mit Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil am 7. Juli 2005 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt der Klägerbevollmächtigte zum einen an, soweit das SG davon ausgehe, der Einkommen-steuerbescheid für das Jahr 2001 vom 13. März 2002 sei erst am 30. Mai 2003 bei der Beklagten eingereicht worden, stimme dies nicht. Die Klägerin habe diesen Einkommensteuerbescheid vielmehr bei einer persönlichen Vorsprache in der Geschäftsstelle der Beklagten in Bietigheim-Bissingen bereits am 26. August 2002 vorgelegt. Dies ergebe sich aus der Verwaltungsakte der Beklagten und aus einem Schreiben der Beklagten vom 10. September 2002. An diesem Tag habe Frau U. L. an die Klägerin geschrieben, dass diese am 26. August 2002 mit ihrem letzten, aktuellen Steuerbescheid in der Bezirksgeschäftsstelle in Bietigheim-Bissingen gewesen sei. Leider sei versehentlich die falsche Seite des Einkommensteuerbescheides kopiert worden. Offensichtlich nicht kopiert worden sei die Seite 3. Dort seien die negativen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der Klägerin und ihre Einkünfte aus Altersrente und aus Vermietung und Verpachtung festgestellt worden. Somit könne nicht die Rede davon sein, dass die Klägerin ihrer vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen sei.

Aus dem Einkommensteuerbescheid vom 13. März 2002 lasse sich entnehmen, dass die Klägerin aus ihrem Laden einen Verlust von 24.503 DM aufweise und lediglich von ihrer Rente und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung lebe. Steuerrechtlich würden die Einkünfte und Verluste miteinander verrechnet, sodass die Klägerin für das Jahr 2001 keine Einkommensteuer, keine Kirchsteuer und auch keinen Solidaritätszuschlag habe bezahlen müssen. Für die Klägerin sei es deshalb unverständlich, dass sie bei dieser Situation einen höheren Krankenversicherungsbeitrag und auch noch rückwirkend habe bezahlen sollen. Ausgangspunkt sei § 240 SGB V. Durch diese Regelung habe nach dem 1. Januar 1989 sichergestellt werden sollen, dass die Höhe des Beitrages die gesamte, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Krankenkassenmitgliedes berücksichtige. Der Standardfall sei der, dass das freiwillige Krankenversicherungsmitglied positive Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb mit negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung verrechne. Diese Situation habe der Gesetzgeber im Auge gehabt, als er davon gesprochen habe, dass die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden sollte. Man wollte die schwer einsehbare Besserstellung freiwillig versicherter Rentner gegenüber pflichtversicherten Rentnern abbauen, wie sie früher in gewissen Fallkonstellationen aufgetreten sei. Bei der Klägerin führe dies jedoch zum Gegenteil. Da sie aus ihrem Gewerbebetrieb keine positiven Einnahmen habe, müsse sie allein von den Einkünften, die als ihre Alterssicherung gedacht seien, aus Vermietung und Verpachtung leben und damit auch die negativen Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb ausgleichen. Von einer Besserstellung der Klägerin als freiwillig versicherte Rentnerin könne deshalb nicht einmal ansatzweise die Rede sein. Hier biete es sich an, den Verlustausgleich durchzuführen um ein gerechtes Ergebnis herbeizuführen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Januar 2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 30. Juli 2003, 2. Februar 2004 sowie 16. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2004 aufzuheben und festzustellen, dass die Mitgliedschaft weiterhin besteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend. Zur Begründung führt sie ergänzend noch aus, soweit der Bevollmächtigte der Klägerin darauf hinweise, dass seine Mandantin bereits am 26. August 2002 den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2001 in der DAK Geschäftsstelle B.-B. vorgelegt habe, führe dies zu keinem anderen Ergebnis. Dies treffe zwar zu, jedoch habe die Klägerin den Einkommensteuerbescheid vom 13. März 2002 bereits im März 2002 erhalten, sodass auch zu diesem Zeitpunkt die Vorlage bereits verspätet erfolgt sei. Darüber hinaus habe die Beklagte die Klägerin zeitnah darüber informiert, dass sie versehentlich die falsche Seite des Einkommensteuerbescheides kopiert habe und eine umgehende erneute Vorlage notwendig sei. Die Beklagte habe letztendlich die dafür erforderlichen Daten jedoch erst am 30. Mai 2003 von der Klägerin erhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft. Ein Berufungsausschlussgrund nach § 144 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegt nicht vor. Der Beschwerdewert von 500 EUR ist überschritten. Im Streit stehen Beitragsnachforderungen in einer Größenordnung von mehr als 2.000 EUR.

II.

Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, da die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages nicht zu beanstanden ist und die Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten aufgrund der Beitragssäumnis kraft Gesetzes zum 15. Februar 2004 geendet hatte.

1. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Berechnung der zur freiwilligen Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge ist § 240 SGB V.

Gemäß § 240 Abs. 1 SGB V wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung geregelt (Satz 1). Dabei ist sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitgliedes berücksichtigt (Satz 2).

Die Satzung der Krankenkasse muss gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V gelten die §§ 223 und § 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238 a, 243 Abs. 2, § 247 Abs. 1 und § 248 SGB V sowie § 23 a SGB IV entsprechend.

Gemäß § 240 Abs. 3 Satz 1 SGB V ist für freiwillige Mitglieder, die neben dem Arbeitsentgelt eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, der Zahlbetrag der Rente getrennt von den übrigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Soweit dies insgesamt zu einer über der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Beitragsbelastung führen würde, ist statt des entsprechenden Beitrags aus der Rente nur der Zuschuss des Rentenversicherungsträgers einzuzahlen (Satz 2).

Gemäß § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (Anmerkung: Dies heißt mit anderen Worten ein Drittel der monatlichen Bezugsgröße). Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße (d. h. 75 % der Bezugsgröße). Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden (§ 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V).

Die Satzung kann gemäß § 240 Abs. 5 SGB V auch Beitragsklassen vorsehen.

Die Satzung der Beklagten (Stand 1. Januar 2002 in der Fassung des 42. Nachtrages) bestimmt in § 15 Abs. 1, dass freiwillige Mitglieder entsprechend ihrer Personenkreiszugehörigkeit in Versicherungsklassen eingestuft werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 der Satzung sind als beitragspflichtige Einnahmen die monatlichen Einnahmen unter Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit maßgebend. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung (§ 15 Abs. 3 Satz 2). Einmalige Einnahmen gelten mit einem Zwölftel des Jahresbetrages als monatliche beitragspflichtige Einnahmen (Satz 3). Im übrigen gilt § 240 SGB V (Satz 5).

Konkret ergeben sich damit nach § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V (Mitglieder, für die keine andere Versicherungsklasse maßgebend ist) folgende zu berücksichtigende Mindesteinnahmen:

2001: ein Drittel aus 4.480 DM = 1.493,33 DM (763,53 EUR) 2002: ein Drittel aus 2.345 EUR = 781,66 EUR 2003: ein Drittel aus 2.380 EUR = 793,33 EUR 2004: ein Drittel aus 2.415 EUR = 805,00 EUR

Gemäß § 240 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz SGB V (hauptberuflich selbstständig Tätige, zu denen die Klägerin zu rechnen ist) ergäben sich danach folgende zu berücksichtigende Mindesteinnahmen:

2001: 75 % aus 4.480 DM = 3.360,00 DM (1.717,94 EUR) 2002: 75 % aus 2.345 EUR = 1.758,75 EUR 2003: 75 % aus 2.380 EUR = 1.785,00 EUR 2004: 75 % aus 2.415 EUR = 1.811,25 EUR.

Sie hat ausweislich des Einkommensteuerbescheides für 2001 vom 13. März 2002 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 45.548 DM (23.306,73 EUR) sowie aus einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung Einnahmen in Höhe von 7.731 DM erzielt. Dem stehen ausweislich des Bescheides negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 24.503 DM gegenüber. Gemäß § 240 Abs. 1 und 2 SGB V i.V.m. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten gehören bei hauptberuflich selbstständig Tätigen zu den beitragspflichtigen Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf die steuerliche Behandlung. Einmalige Einnahmen gelten mit einem Zwölftel des Jahresbetrages als monatliche beitragspflichtige Einnahmen (Satz 3). Bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen ist des Weiteren als Nachweis der beitragspflichtigen Einnahmen ausnahmslos nur jeweils der letzte aktuelle Einkommensteuerbescheid maßgeblich (siehe Urteil des BSG vom 29. September 1996 - 12 RK 18/95 -). Des Weiteren sind ausweislich der Rechtsprechung des BSG Verluste aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht beitragsmindernd zu berücksichtigen. Nach alledem wird die Klägerin durch die festgesetzten Beiträge nicht rechtswidrig beschwert. Die festgesetzte Höhe der Beiträge kann von ihr nicht erfolgreich beanstandet werden.

2. Auch die Neufestsetzung der Beiträge rückwirkend ab 1. April 2002 ist nicht zu beanstanden.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1 ... 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.

Mit Urteil vom 26. September 1991 (Az. 4 RK 5/91 in SozR 3-1300 § 48 Nr. 13 = BSGE 69, 255) hat das BSG festgestellt, dass Beitragsbescheide mit Rückwirkung zu Lasten des Schuldners wegen einer wesentlichen Änderung bei Verletzung einer Mitteilungspflicht aufgehoben werden dürfen. Die Klägerin hat hier ihre Mitteilungspflicht auch verletzt. Sie hat nämlich ihren Einkommensteuerbescheid vom 13. März 2002 für das Jahr 2001 letztlich hinsichtlich der hier maßgeblichen Zahlen erst am 30. Mai 2003 der Beklagten vorgelegt. Zwar hat die Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen und ausweislich auch Bl. 1 der Verwaltungsakte bereits bei einer Vorsprache am 26. August 2002 den Steuerbescheid offensichtlich bei der Geschäftsstelle der Beklagten in Bietigheim vorgelegt (siehe Schreiben vom 10. September 2002 - Bl. 2 VA), jedoch war hierbei versehentlich die falsche Seite kopiert worden, sodass gerade die maßgebliche Seite bezüglich der Einkünfte der Klägerin gefehlt hat. Die Klägerin war in dem Zusammenhang auch aufgefordert worden, erneut kurz in der Geschäftsstelle vorbei zu kommen. Sie erschien jedoch erst am 30. Mai 2003 bei der Beklagten und legte nunmehr den vollständigen Steuerbescheid vor. Unabhängig davon, dass hier am 26. August 2002 wohl aufgrund eines Versehens auf Seiten der Beklagten der Steuerbescheid unvollständig kopiert worden war, hat die Klägerin hier auf jeden Fall ihre Mitwirkungspflichten nicht ausreichend erfüllt. Zum einen war sie verpflichtet den Steuerbescheid umgehend nach Kenntnis dann auch der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Der Bescheid datierte vom 13. März 2002, stand ihr also seit März 2002 zur Verfügung. Die Klägerin ist jedoch erstmals am 26. August 2002 bei der Beklagten, also über fünf Monate später vorstellig geworden und hat den Bescheid vorgelegt. Zum anderen hat die Klägerin aufgrund des Schreibens vom 10. September 2002 zur Kenntnis nehmen müssen, dass aufgrund eines Versehens offensichtlich die Beklagte gerade die hier maßgeblichen Erkenntnisse und Daten nicht zur Verfügung hatte und hat es dann dennoch erst am 30. Mai 2003 für notwendig befunden, nunmehr den vollständigen Steuerbescheid nochmals der Beklagten zur Verfügung zu stellen. Damit ist die Klägerin ihrer vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie insoweit auch nachteiliger Änderung der Verhältnisse zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen. Die Beklagte hat daher in nicht zu beanstandender Weise hier eine rückwirkende Festsetzung der Beiträge auf den dem Steuerbescheid folgenden Monat vorgenommen. Nur der Vollständigkeit halber sei die Klägerin an dieser Stelle darauf hingewiesen, hätte sie ihrer Pflicht zur unverzüglichen Vorlage des Einkommensteuerbescheides nach dessen Erhalt uneingeschränkt genüge getan und diesen noch im März 2002 spätestens im April 2002 vorgelegt, dann wäre folgerichtig auch ab diesem Zeitpunkt ihr Beitrag entsprechend anzupassen gewesen und angepasst worden. Die Klägerin wird also hier in keiner Weise schlechter gestellt, als wenn sie ihre Pflichten korrekt und vollständig erfüllt hätte.

3. Ebenfalls zutreffend hat die Beklagte das Ende der Mitgliedschaft der Klägerin zum 15. Februar 2004 aufgrund der Beitragssäumnis der Klägerin festgestellt.

Gem. § 191 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft

1. mit dem Tod des Mitglieds, 2. mit dem Beginn einer Pflichtmitgliedschaft, 3. mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden, oder 4. mit dem Wirksamwerden der Kündigung (§ 175 Abs. 4); die Satzung kann einen früheren Zeitpunkt bestimmen, wenn das Mitglied die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10 erfüllt.

Mit Schreiben vom 2. Februar 2004 (Bl. 32 VA) ist die Klägerin unter Fristsetzung 15. Februar 2004 zur Zahlung der bis dahin fälligen Beiträge in Höhe von insgesamt 1.701,11 EUR (unter Einbeziehung von Säumniszuschlägen in Höhe von 65,50 EUR und einer Mahngebühr von 9,60 EUR) bezüglich des Beitragszeitraumes 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 aufgefordert worden. Dem lag die Beitragsnachforderung aufgrund der neuen Beitragseinstufungen mit den Bescheiden vom 30. Juli 2003 in Höhe von 1.034,34 EUR für die Zeit 1. April 2002 bis 31. Mai 2003 zugrunde. Mit einer Zahlungsvereinbarung vom 28. Oktober 2003 war festgestellt worden, dass nunmehr für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. Oktober 2003 ein Beitragsrückstand in Höhe von 2.518,02 EUR bestand. Vereinbart worden war, die Beiträge für die Monate September und Oktober 2003 in Höhe von 731,44 EUR bis zum 5. November 2003 zu zahlen. Am 1. Dezember 2003 und 1. Januar 2004 waren danach jeweils zum laufenden Beitrag 500 EUR zu zahlen, der Rest von 786,58 EUR war zum 1. Februar 2004 fällig geworden. In der Folgezeit hat die Klägerin u. a. per Scheck Beiträge in Höhe von 731,44 EUR (unter Vorbehalt) zum 5. November 2003 gezahlt. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2003 machte die Beklagte nunmehr noch ausstehende Beiträge für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. August 2003 sowie nunmehr für den Monat November 2003 geltend (1.762,78 EUR bzw. 365,72 EUR). Im Bescheid vom 17. Dezember 2003 war die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihre Mitgliedschaft als freiwillig Versicherte kraft Gesetzes ende, wenn die fälligen Beiträge für zwei Monate nicht entrichtet wurden. Eine Zahlung durch die Klägerin hinsichtlich aller noch offenen Beiträge ist innerhalb der gesetzten Frist nicht erfolgt. Diese Frist war auch ausreichend im Hinblick gerade auch auf die schon in der Vergangenheit ergangenen Zahlungsaufforderungen und Zahlungsvereinbarungen.

Soweit die Klägerin im Verfahren vor dem SG nach der mündlichen Verhandlung noch eine Reihe von Überweisungsbelegen vorgelegt hat, ist darauf hinzuweisen, dass soweit erkennbar ist, die Klägerin am 8. Januar 2004 (230 EUR), am 27. Januar 2004 (500 EUR) sowie am 12. Februar 2004 (511,46 EUR) Zahlungen leistete, damit aber gerade nicht die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Beitragsrückstände in voller Höhe getilgt hatte und die übrigen Zahlungen erst nach der Beendigung der Mitgliedschaft, nämlich am 13. April 2004, 10. März 2004, 10. Mai 2004, 24. Mai 2004, 24. Juni 2004, 14. Oktober 2004 und 8. November 2004 erfolgten. Ausweislich zweier Überweisungsbelege sind auch jeweils Zahlungen in Höhe von 150 EUR (was offensichtlich der Ratenzahlungsvereinbarung vom 13. Mai 2004 (Bl. 56 VA) entsprechen dürfte) erfolgt.

Damit hat die Beklagte zutreffend aufgrund der Beitragsäumnis die kraft Gesetzes eingetretene Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten festgestellt.

Aus all diesen Gründen ist daher die Berufung zurückzuweisen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
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