Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 11 KR 115/05
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 6 R 155/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI über das Bestehen von Rentenversicherungspflicht eines selbstständigen Musiklehrers wird durch die Spezialvorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI i.V.m. dem KSVG verdrängt. Dies gilt auch, wenn Rentenversicherungspflicht nach dem KSVG mangels Meldung bei der Künstlerkasse nicht entstanden ist.
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Mainz vom 02.12.2005 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Lehrer.
Mit Schreiben vom 26.07.2002 teilte die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA) der Beklagten mit, dass sie bei der Musikschule B eine Betriebsprüfung durchgeführt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass der Kläger als Musiklehrer im Rahmen eines Vertragsverhältnisses im Betrieb tätig gewesen sei. Im Jahre 2000 habe der Kläger ein Entgelt in Höhe von 20.143,00 DM, im Jahre 2001 ein solches von 2.770,00 DM erhalten.
Mit Schreiben vom 07.11.2002 übersandte die Beklagte dem Kläger zur Prüfung des Bestehens von Versicherungspflicht als Selbstständiger einen Fragebogen. Unter dem 16.12.2002 wurde der Kläger nochmals an den Fragebogen erinnert. In einem in der Verwaltungsakte enthaltenen Teil eines Fragebogens, der den Stempel eines Bearbeiters vom 17.01.2003 trägt, ist angegeben, der Kläger übe die selbstständige Tätigkeit eines Musiklehrers aus.
Mit Schreiben vom 20.01.2003 gab die Beklagte den Vorgang an die Beigeladene ab. Diese übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 07.04.2003 einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG -, den dieser ebenfalls nicht zurücksandte. Daraufhin stellte die Beigeladene mit Bescheid vom 24.06.2003 fest, dass der Kläger nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach dem KSVG sei die Ausübung einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, wobei diese Erwerbscharakter haben müsse, d.h. auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sein. Die Tätigkeit müsse so beschaffen sein, dass ein Arbeitseinkommen (Gewinn) oberhalb der für die Künstlersozialversicherung (KSV) geltenden Geringfügigkeitsgrenze realisierbar sei. Die selbstständige künstlerische Tätigkeit dürfe nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen seien die vorgenannten Versicherungsvoraussetzungen im Falle des Klägers nicht erfüllt.
Entsprechend gab die Beigeladene den Vorgang an die Beklagte zurück. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 23.07.2003 Widerspruch.
Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 30.07.2003 mit, dass er auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit als Musiklehrer ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit versicherungspflichtig sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass versicherungspflichtige Selbstständige für die ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zahlen würden; auf Antrag könne hiervon abweichend ein so genannter einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden. Sofern der mit übersandte Antragsvordruck nicht innerhalb von vier Wochen zurückgesandt werde, werde ein Bescheid über die Versicherungspflicht unter Berücksichtigung des halben Regelbeitrags erteilt werden.
Nachdem der Kläger auch auf erneute Aufforderung vom 08.09.2003 nicht reagierte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2003 fest, dass der Kläger ab dem 01.01.2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig sei. Ferner wurden in dem Bescheid Beiträge vom Kläger gefordert. Ab dem 01.01.2000 wurde ein Beitrag in Höhe von monatlich 864,64 DM entsprechend dem Regelbeitrag, ab dem 01.01.2001 ein solcher in Höhe von 855,68 DM, ab dem 01.01.2002 ein Beitrag in Höhe von monatlich 447,90 EUR, ab dem 01.01.2003 in Höhe von monatlich 464,10 EUR sowie ab dem 01.04.2003 ein Betrag in Höhe von monatlich 464,10 EUR, jeweils entsprechend dem Regelbeitrag, gefordert. Entsprechend wurde eine Gesamtforderung von 20.570,76 EUR an Pflichtbeiträgen bis zum 31.10.2003 geltend gemacht.
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, da er unter die Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes falle, weswegen er sich in Korrespondenz mit der Beigeladenen befinde. Außerdem stimmten die der Beitragsberechnung zu Grunde gelegten Zahlen nicht mit den tatsächlichen Einnahmen überein.
Mit Bescheid vom 06.09.2004 hob die Beigeladene im Wege der Abhilfe den die Versicherungspflicht nach dem KSVG ablehnenden Bescheid vom 24.06.2003 auf. Sie stellte fest, dass ab dem 23.07.2003 (Datum des Widerspruchs) in der Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung gemäß § 1 KSVG Versicherungspflicht bestehe. Der Kläger gehöre zum Personenkreis des selbstständigen Künstler und Publizisten im Sinne des KSVG. Nach § 8 Abs. 1 KSVG beginne die Versicherungspflicht grundsätzlich mit dem Tage, an dem die Meldung bei der Künstlersozialkasse eingehe, jedoch frühestens mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt seien.
Mit Bescheid vom 30.09.2004 stellte die Beklagte nochmals fest, dass der Kläger ab dem 01.01.2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig sei.
Ferner wurde der Bescheid vom 15.10.2003 insoweit zurückgenommen, als darin für 2003 der Regelbeitrag und Beiträge über den 22.07.2003 hinaus gefordert würden. Aufgrund der ab dem 01.01.2003 geltenden Rechtslage sei für die ersten drei Jahre nach dem Jahr der Tätigkeitsaufnahme nur der halbe Regelbeitrag zu fordern. Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werde erst ab dem 23.07.2003 auf Grund der positiven Entscheidung der Beigeladenen durch die vorrangige Versicherungspflicht nach dem KSVG verdrängt. Vor dem 23.07.2003 bleibe es bei der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Der Bescheid enthielt wiederum eine Aufstellung der jeweils zu leistenden Beiträge. Für die Jahre 2000 bis 2002 entsprechen die aufgeführten Beiträge denen im Bescheid vom 15.10.2003. Ab dem 01.01.2003 wurde ein Beitrag in Höhe von monatlich 232,05 EUR, entsprechend dem halben Regelbeitrag, zu Grunde gelegt. Für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 22.07.2003 wurde insoweit ein anteiliger halber Regelbeitrag in Höhe von 170,17 EUR geltend gemacht. Insgesamt wurde eine Forderung von 17.492,23 EUR (bis 22.07.2003) errechnet.
Der Kläger wandte sich auch gegen diesen Bescheid mit der Begründung, er sei auch von Januar 2000 bis Juli 2003 ausschließlich als freischaffender Musiker und Instrumentallehrer selbstständig tätig gewesen, sodass auch für diesen Zeitraum Versicherungspflicht nach dem KSVG bestanden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die selbstständige Tätigkeit als Musiklehrer werde bereits seit dem 01.01.2000 ausgeübt. Versicherungspflicht nach § 1 KSVG auf Grund der selbstständigen Tätigkeit sei von der Beigeladenen aber erst ab dem 23.07.2003 festgestellt worden. Für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 22.07.2003 liege daher Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer vor, wobei die Beklagte für solche gemäß § 134 Abs. 1 SGB VI zuständig sei. Die Höhe der Beitragsforderung sei gemäß dem § 165 Abs. 1 und 3 SGB VI nicht zu beanstanden, da Nachweise über die Höhe des tatsächlichen Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit nicht vorgelegt worden seien.
Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Mainz hat der Kläger vorgetragen, er sei Orchestermusiker und teilweise als Instrumentallehrer tätig. Er sei bereits am 01.01.2000 im gleichen Tätigkeitsbereich beschäftigt gewesen, sodass von Anfang an die Beigeladene für ihn zuständig sei. Er habe sich entsprechend bemüht, ab dem 01.01.2000 bei der Beigeladenen aufgenommen zu werden, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass eine Aufnahme erst ab Kenntnis möglich sei. Kenntnis habe die Beigeladene aber bereits durch Mitteilung der Beklagten am 20.01.2003 gehabt.
Durch Urteil vom 02.12.2005 hat das SG Mainz den Bescheid der Beklagten vom 30.09.2004 in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchbescheides vom 30.03.2005 aufgehoben. Der Bescheid, der den Ausgangsbescheid vom 15.10.2003 ersetze, sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Im streitigen Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 22.07.2003 habe keine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestanden. Die Versicherungspflicht von Musiklehrern werde abschließend in § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI geregelt, wonach selbstständig tätige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG versicherungspflichtig seien. Gemäß § 2 Satz 1 KSVG sei Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffe, ausübe oder lehre. Die Tätigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum habe damit die Voraussetzungen des Künstlerbegriffs im Sinne dieser Vorschrift erfüllt. Die Versicherungspflicht in der KSV verdränge eine mit derselben Tätigkeit begründete Versicherungspflicht nach anderen Tatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI, weil § 2 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. den Vorschriften des KSVG gegenüber den übrigen Versicherungstatbeständen für Selbstständige als spezielleres Gesetz anzusehen sei. Die hier dem Grunde nach bestehende, aber nicht vollzogene Versicherungspflicht in der KSV führe dazu, dass auf Grund der versicherungspflichtigen künstlerischen Tätigkeit andere Versicherungspflichten nicht entständen. Selbstständige seien in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht versicherungspflichtig. Es bedürfe daher anders als bei abhängig Beschäftigten einer speziellen gesetzlichen Regelung, die bestimmte Gruppen von Selbstständigen in die Versicherungspflicht einbezieht. § 2 SGB VI sei daher insgesamt als Ausnahmevorschrift anzusehen. Nach Gesetzgebungsgeschichte und Sinn und Zweck der Regelungen des KSVG sollte die Versicherungspflicht derjenigen Selbstständigen, die unter das KSVG fallen, in diesem Gesetzeswerk abschließend geregelt werden. Es bestünden gegenüber den übrigen Bereichen der Sozialversicherung abweichende Vorschriften über den Beginn der Versicherungspflicht. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KSVG beginne diese mit dem Tag, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 KSVG eingehe bzw. beim Fehlen einer Meldung mit dem Tag des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststelle. Durch die Regelung sollte vermieden werden, dass Forderungen und Verpflichtungen zwischen Versicherungsträger und Versicherten nachträglich entstünden. Wie sich aus der Übergangsregelung des § 53 KSVG vom 27.07.1981 ergebe, sollte mit der Schaffung des KSVG in Fällen, in denen vorher bereits eine Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung etwa für selbstständige Lehrer, Erzieher oder Musiker bestand, nunmehr Versicherungspflicht nach dem KSVG entstehen. Der Gesetzgeber sei mithin davon ausgegangen, dass ohne diese Übergangsvorschrift die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung enden würde, falls nicht unmittelbar eine Meldung zur KSV erfolgte. Durch die Änderungen des KSVG vom 26.09.1988 sei insoweit keine wesentliche Änderung eingetreten. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Begründung zur Einführung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI laut Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 04.12.1998 (BTDS 14/151, Seite 32) das man das KSVG als spezielleres Gesetz angesehen habe. Danach richte sich das Verhältnis zu anderen Versicherungspflichttatbeständen nach dem allgemeinen Grundsatz, dass in Bezug auf ein und dieselbe Tätigkeit die Regelung vorgehe, die im Einzelfall den günstigsten sozialen Schutz gewährt, sodass z.B. versicherungspflichtige Künstler im Sinne des KSVG allein nach § 2 Nr. 5 SGB VI versicherungspflichtig seien.
Die Besonderheit der KSV bestehe u.a. darin, dass die Versicherungspflicht erst mit der Meldung bzw. mit Datum der Feststellung der Versicherungspflicht beginne. Anderweitige, durch dieselbe Tätigkeit begründete Versicherungspflichten sollten für die erfassten Versicherten nicht bestehen. Der Zweck der Regelung liege darin, die Betroffenen nicht mit Beitragsnachzahlungen zu belasten; indirekt darin, die versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten nicht wegen der Furcht vor Beitragsnachforderungen von einer Meldung bei der KSK abzuhalten. Dies werde auch dadurch verwirklicht, dass die versicherungspflichtigen Künstler zwar zur Meldung verpflichtet seien, das Unterlassen der Meldung aber nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt werde. Im Übrigen gebe es auch keinen Grund, die Künstler im Sinne des § 2 KSVG, die Musik oder andere Künste lehren, anders zu behandeln als solche, die Kunst schafften und ausübten ohne diese zu lehren. Hätte eine solche Absicht des Gesetzgebers bestanden, wären die selbstständigen Musik- und Kunstlehrer nicht ausdrücklich in den Kreis der versicherungspflichtigen Künstler einbezogen worden.
Dem Grunde nach habe beim Kläger in der Zeit vom 01.01.2000 bis zum 22.07.2003 Versicherungspflicht nach dem KSVG bestanden, die jedoch wegen Fehlens einer Meldung gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KSVG nicht begonnen hatte. Es könne daher nicht in ein und derselben Tätigkeit als selbstständiger Lehrer gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht bestehen.
Gegen das ihr am 23.03.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.04.2006 Berufung eingelegt. Bereits nach dem Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI sei eine Versicherungspflicht nach beiden Normen für die zu beurteilende selbstständige Tätigkeit unterschiedlicher Zeiträume nicht ausgeschlossen. Es ergebe sich weder aus dem KSVG noch aus dem SGB VI, dass die Versicherungspflicht nach den Vorschriften des KSVG als lex specialis Vorrang genieße. Die Versicherungspflicht als Lehrer trete gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kraft Gesetzes ein, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, nämlich Ausübung einer selbstständigen Lehrtätigkeit und keine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht als Künstler/Lehrer im künstlerischen Bereich unterschieden sich davon. Die Versicherungspflicht als Künstler oder Publizist trete nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI i.V.m. KSVG nur ein, wenn eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht vorübergehend ausgeübt oder gelehrt wird, im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird und die Meldung bei der KSK erfolgt ist oder die KSK über die Versicherungspflicht entschieden hat. Im vorliegenden Fall habe die Beigeladene auf Grund dieser Voraussetzungen entschieden, dass Versicherungspflicht als Künstler erst für die Zeit ab dem 23.07.2003 eintrete. Ein Zusammentreffen von zwei "Arten" der Versicherungspflicht für den streitbefangenen Zeitraum 01.01.2000 bis 22.07.2003 sei insoweit nicht gegeben. Damit stelle sich die Frage des günstigsten/besten sozialen Schutzes bzw. der Verdrängung der einen Versicherungspflicht durch eine andere für diesen Zeitraum nicht. Der Argumentation des SG Mainz, dass die nicht vollzogene Versicherungspflicht auf Grund der künstlerischen Tätigkeit anderen Versicherungspflichten vorgehe, sei nicht zu folgen. Es treffe zwar zu, dass der Gesetzgeber das nachträgliche Entstehen von Forderungen und Verpflichtungen zwischen Krankenversicherungsträgern und Versicherten im Rahmen der KSV habe vermeiden wollen, weshalb Versicherungspflicht nach dem KSVG erst mit Meldung bzw. Entscheidung der KSK eintrete. Die Ursachen hierfür mögen darin liegen, dass selbstständige Künstler und Publizisten wie Arbeitnehmer nur mit einem halben Beitrag belastet werden sollten und ein rückwirkender Eintritt von Versicherungspflicht nicht lediglich den für die Meldung allein verantwortlich selbstständigen, sondern auch die KSK nachträglich mit Forderungen belasten würde. Aus der Gesetzesbegründung ergäben sich keine Hinweise, dass Forderungen und Verpflichtungen auch zwischen anderen Sozialversicherungsträgern und den Versicherten vermieden werden sollten. Aus der Übergangsregelung des § 53 KSVG ließen sich insoweit keine Rückschlüsse ziehen. Der Sinn und Zweck von Übergangsregelungen liege in der Regel darin, einen bestehenden Vertrauensschutz weitgehend aufrecht zu erhalten. Dies sei durch die lückenlose Weiterführung der bereits bestehenden Versicherung gemäß der Übergangsvorschrift und der Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit erfolgt. § 53 KSVG habe für die bereits versicherungspflichtigen Personenkreise das Verwaltungsverfahren für den Übergang in die Künstlersozialversicherung erleichtern wollen. Soweit in der vom SG zitierten Gesetzesbegründung zu § 53 KSVG vom 27.7.1981 von einer "Unterbrechung der Rentenversicherung" die Rede sei, betreffe dies diejenigen Versicherten, die aufgrund der mit der Einführung des KSVG verbundenen Änderungen des § 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) -Streichung der Begriffe "Musiker" sowie "selbstständige Artisten"- nicht mehr versicherungspflichtig gewesen wären.
Es sei dem Urteil auch dahingehend nicht zu folgen, dass der Gesetzgeber es in Kauf nehme, dass versicherungspflichtige Künstler faktisch durch die Meldung bei der KSK den Beginn der Versicherungspflicht nach dem KSVG selbst bestimmen und dadurch Lücken im Versicherungsverlauf entstehen könnten. Der Gesetzgeber habe in § 2 Satz 1 SGB VI Personenkreise definiert, die nach pauschalen und typisierenden Gesichtspunkten als sozial schutzwürdig gelten und insoweit durch eine Verpflichtung zur Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen worden seien. Die Intention des Gesetzgebers im Rahmen des KSVG habe darin bestanden, selbstständige Künstler und Publizisten, soweit sie nicht anderweitig kraft Gesetzes eine Alters- oder Krankenversicherung gehabt hätten, in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung einzubeziehen. Diesem Gedanke würde es zuwider laufen, wenn - ohne dass es zu einem tatsächlichen Zusammentreffen von unterschiedlichen Versicherungspflichten komme - keine Beiträge gezahlt und insoweit auch keine Leistungsansprüche erworben oder ausgebaut werden könnten. Somit liege ein Zusammentreffen von Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 i.V.m. dem KSVG im streitbefangenen Zeitraum nicht vor, sodass die Versicherungspflicht auch nicht verdrängt werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Mainz vom 02.12.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Er sei unstreitig im gesamten Zeitraum Künstler gewesen und habe über der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Damit habe dem Grunde nach Versicherungspflicht als Künstler nach dem KSVG bestanden. Zu den besonderen Bedingungen der Künstler, deren Einkünfte häufig im erheblichen Maße schwanken, sei in der KSV Rechnung getragen, indem die Versicherten nur zur hälftigen Beitragszahlung verpflichtet seien. Eine parallel dazu bestehende Versicherungspflicht im Rentenversicherungssystem in voller Höhe schließe sich daher definitionsgemäß aus.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie der Prozessakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat folgt der Auffassung des SG im angefochtenen Urteil, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2004 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides ist, weil dieser den ursprünglichen Bescheid vom 15.10.2003 vollständig ersetzt. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen, § 153 Abs. 2 SGG.
Zu Recht hat das SG auch entschieden, dass der Bescheid aufzuheben ist, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat in dem Bescheid das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers als Lehrer gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 22.07.2003 festgestellt und Beiträge für diesen Zeitraum gefordert. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht aber keine Rentenversicherungspflicht nach dieser Bestimmung, weil die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hier durch die speziellere Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI iVm. dem KSVG verdrängt wird.
Nach den Angaben des Klägers, die von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, war dieser im streitigen Zeitraum ausschließlich (wie auch davor und danach, siehe die Erklärungen gegenüber der Beigeladenen im am 15.03.2004 ausgefüllten Fragebogen, Bl.1 ff der Verwaltungsakte der Beigeladenen) als Musiker und Instrumentallehrer selbstständig erwerbstätig. Die Beigeladene hat dementsprechend aufgrund ihrer Ermittlungen mit Bescheid vom 30.07.2003 die Versicherungspflicht nach dem KSVG bejaht und festgestellt, dass der Kläger zum Personenkreis der selbstständigen Künstler gehört. Dass sie Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht rückwirkend auch für den hier streitigen Zeitraum festgestellt hat, ist nicht in den tatsächlichen Verhältnissen begründet, sondern ergibt sich aus den rechtlichen Vorgaben des § 8 KSVG, wonach die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Meldung des Versicherten oder dem Tag der Bescheiderteilung durch die Künstlersozialkasse beginnt, mithin also nicht rückwirkend für einen davor liegenden Zeitraum festgestellt werden kann.
Die Versicherungspflicht selbstständiger Künstler, zu denen Musiklehrer unstreitig gehören, ist nach Auffassung des Senats abschließend in § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI geregelt. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die in den §§ 1 bzw. 2 SGB VI normierten Versicherungspflicht-Tatbestände nebeneinander bestehen und auch durch ein und denselben Lebenssachverhalt erfüllt sein können. Vorrang genießt in derartigen Fällen die für den Versicherten günstigste Versicherung, wie das SG im Urteil, auf das insoweit ebenfalls verwiesen wird, zutreffend dargestellt hat. Bzgl. des Verhältnisses des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und dessen Nr. 5 ist jedoch davon auszugehen, dass die Regelung über die Versicherungspflicht selbstständiger Künstler nach Nr. 5, soweit davon Lehrer erfasst sind, gegenüber der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Spezialvorschrift darstellt. Dies lässt sich schon aus der Systematik des § 2 SGB VI herleiten. Die Vorschrift befasst sich generell mit der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger, wobei sie abgesehen von der jüngeren Bestimmung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (betreffend die so genannten arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen) bestimmte Berufsgruppen aufführt, bei denen Versicherungspflicht bestehen soll. Diese Berufsgruppen sind teilweise allgemeiner beschrieben und betreffen damit größere Personenkreise, etwa Handwerker gemäß Nr. 8; teilweise nennen sie aber auch sehr spezielle Personengruppen, etwa Hebammen, Seelotsen oder Küstenschiffer. Der Gesetzgeber hat damit konkrete Personenkreise beschrieben, die er in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen wollte, und hat diese Gruppen jeweils im Gesetz aufgeführt. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass er die Nennung eine dieser so umschriebenen Berufsgruppen, etwa die der Lehrer und Erzieher, als Auffangvorschrift ausgestaltet hat. Vielmehr steht die Aufzählung diese Gruppen nebeneinander. Geht man nach Maßgabe des KSVG davon aus, dass Musiklehrer Künstler im Sinn des § 2 Satz Nr. 5 SGB VI sind, sind diese ausschließlich von dieser Vorschrift umfasst. Anders formuliert bedeutet dies, dass "Lehrer und Erzieher" im Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur Lehrer anderer Gebiete, aber nicht solche sind, die den Künstlerbegriff des KSVG erfüllen (so auch Klattenhoff in Hauck-Haines; K § 2 Rz 25; Grintschek in Kreikebohm, SGB VI, § 2 Nr. 3).
Für eine solche Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Regelung. Vor der Einführung des KSVG vom 27.07.1981 (BGBl I S. 705) enthielt § 2 AVG in Nr. 3 die Regelung, dass in der Rentenversicherung der Angestellten selbstständige Lehrer, Erzieher und Musiker, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen, versichert werden. In Nr. 4 der Bestimmung wurden zudem selbstständige Artisten entsprechend genannt. Wie das SG bereits ausgeführt hat, wurde mit der Schaffung des KSVG diese Vorschrift dahingehen geändert, dass in Nr. 3 nur noch die selbstständigen Lehrer und Erzieher und in Nr. 4 nicht die selbstständigen Artisten, sondern "selbstständige Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetz" aufgeführt wurden (§ 50 KSVG idF. v 27.07.1981). Wie die Begründung zu dieser Vorschrift in der vom SG bereits zitierten BT-Drucks 9/26 zeigt, wurde die Nennung von Musikern und Artisten im AVG als entbehrlich angesehen, weil die Versicherungspflicht aller selbstständigen Künstler nunmehr durch die Bezugnahme auf das KSVG geregelt werden sollte. Da Musiklehrer nach § 2 KSVG in der damaligen Fassung zu den Künstlern gehörten, ist daraus zu entnehmen, dass diese nur noch vom KSVG, nicht aber von § 2 Nr. 3 AVG umfasst werden sollten.
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Übergangsregelung des § 53 KSVG in der damaligen Fassung sowie der Begründung dazu in der zitierten BT-Drucks, wonach für bereits vorher rentenversicherungspflichtige selbstständige Künstler eine Versicherungspflicht in der KSV ohne Feststellung der Künstlersozialkasse (abweichend vom in § 2 Abs. 4 AVG normierten Regelfall) eintreten sollte, um eine Unterbrechung der Versicherungspflicht zu verhindern. Man ging also davon aus, dass mit der Neuregelung die Versicherungspflichten nach den § 2 Nr. 3, 4 und 11 AVG enden und Künstler nur nach Maßgabe des KSVG versicherungspflichtig sein würden.
Entsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 20.07.1994 , AZ.: 3/12/RK 18/92, in SozR 3-5425 § 1 Nr. 2, ausgeführt, die vorher nach dem AVG bzw. der Reichsversicherungsordnung bestehende Rentenversicherungspflicht für Musiklehrer sei mit Inkrafttreten des KSVG entfallen; das besondere Sozialversicherungssystem des KSVG habe die bisherigen sozialverscherungsrechtlichen Regelungen für Musiklehrer abgelöst.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Rechtslage mit Inkrafttreten des SGB VI bzw. der im streitigen Zeitraum geltenden Bestimmung des § 2 SGB VI etwas geändert hätte. Es ist somit davon auszugehen, dass hier ausschließlich die Bestimmungen des § 2 Satz 1 Nr. 5 SB VI zur Anwendung kommen. Der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI feststellende Bescheid und die daraus resultierende Beitragsforderung ist somit schon von daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rentenversicherungspflicht des Klägers als selbstständiger Lehrer.
Mit Schreiben vom 26.07.2002 teilte die Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz (LVA) der Beklagten mit, dass sie bei der Musikschule B eine Betriebsprüfung durchgeführt habe. Dabei sei festgestellt worden, dass der Kläger als Musiklehrer im Rahmen eines Vertragsverhältnisses im Betrieb tätig gewesen sei. Im Jahre 2000 habe der Kläger ein Entgelt in Höhe von 20.143,00 DM, im Jahre 2001 ein solches von 2.770,00 DM erhalten.
Mit Schreiben vom 07.11.2002 übersandte die Beklagte dem Kläger zur Prüfung des Bestehens von Versicherungspflicht als Selbstständiger einen Fragebogen. Unter dem 16.12.2002 wurde der Kläger nochmals an den Fragebogen erinnert. In einem in der Verwaltungsakte enthaltenen Teil eines Fragebogens, der den Stempel eines Bearbeiters vom 17.01.2003 trägt, ist angegeben, der Kläger übe die selbstständige Tätigkeit eines Musiklehrers aus.
Mit Schreiben vom 20.01.2003 gab die Beklagte den Vorgang an die Beigeladene ab. Diese übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 07.04.2003 einen Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG -, den dieser ebenfalls nicht zurücksandte. Daraufhin stellte die Beigeladene mit Bescheid vom 24.06.2003 fest, dass der Kläger nicht nach dem KSVG versicherungspflichtig sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, Voraussetzung für die Versicherungspflicht nach dem KSVG sei die Ausübung einer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit, wobei diese Erwerbscharakter haben müsse, d.h. auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ausgerichtet sein. Die Tätigkeit müsse so beschaffen sein, dass ein Arbeitseinkommen (Gewinn) oberhalb der für die Künstlersozialversicherung (KSV) geltenden Geringfügigkeitsgrenze realisierbar sei. Die selbstständige künstlerische Tätigkeit dürfe nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein. Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen seien die vorgenannten Versicherungsvoraussetzungen im Falle des Klägers nicht erfüllt.
Entsprechend gab die Beigeladene den Vorgang an die Beklagte zurück. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 23.07.2003 Widerspruch.
Die Beklagte teilte dem Kläger unter dem 30.07.2003 mit, dass er auf Grund seiner selbstständigen Tätigkeit als Musiklehrer ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit versicherungspflichtig sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass versicherungspflichtige Selbstständige für die ersten drei Kalenderjahre nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit den halben Regelbeitrag zahlen würden; auf Antrag könne hiervon abweichend ein so genannter einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden. Sofern der mit übersandte Antragsvordruck nicht innerhalb von vier Wochen zurückgesandt werde, werde ein Bescheid über die Versicherungspflicht unter Berücksichtigung des halben Regelbeitrags erteilt werden.
Nachdem der Kläger auch auf erneute Aufforderung vom 08.09.2003 nicht reagierte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 15.10.2003 fest, dass der Kläger ab dem 01.01.2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtig sei. Ferner wurden in dem Bescheid Beiträge vom Kläger gefordert. Ab dem 01.01.2000 wurde ein Beitrag in Höhe von monatlich 864,64 DM entsprechend dem Regelbeitrag, ab dem 01.01.2001 ein solcher in Höhe von 855,68 DM, ab dem 01.01.2002 ein Beitrag in Höhe von monatlich 447,90 EUR, ab dem 01.01.2003 in Höhe von monatlich 464,10 EUR sowie ab dem 01.04.2003 ein Betrag in Höhe von monatlich 464,10 EUR, jeweils entsprechend dem Regelbeitrag, gefordert. Entsprechend wurde eine Gesamtforderung von 20.570,76 EUR an Pflichtbeiträgen bis zum 31.10.2003 geltend gemacht.
Der Kläger erhob dagegen Widerspruch, da er unter die Bestimmungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes falle, weswegen er sich in Korrespondenz mit der Beigeladenen befinde. Außerdem stimmten die der Beitragsberechnung zu Grunde gelegten Zahlen nicht mit den tatsächlichen Einnahmen überein.
Mit Bescheid vom 06.09.2004 hob die Beigeladene im Wege der Abhilfe den die Versicherungspflicht nach dem KSVG ablehnenden Bescheid vom 24.06.2003 auf. Sie stellte fest, dass ab dem 23.07.2003 (Datum des Widerspruchs) in der Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung gemäß § 1 KSVG Versicherungspflicht bestehe. Der Kläger gehöre zum Personenkreis des selbstständigen Künstler und Publizisten im Sinne des KSVG. Nach § 8 Abs. 1 KSVG beginne die Versicherungspflicht grundsätzlich mit dem Tage, an dem die Meldung bei der Künstlersozialkasse eingehe, jedoch frühestens mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen erfüllt seien.
Mit Bescheid vom 30.09.2004 stellte die Beklagte nochmals fest, dass der Kläger ab dem 01.01.2000 nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI versicherungspflichtig sei.
Ferner wurde der Bescheid vom 15.10.2003 insoweit zurückgenommen, als darin für 2003 der Regelbeitrag und Beiträge über den 22.07.2003 hinaus gefordert würden. Aufgrund der ab dem 01.01.2003 geltenden Rechtslage sei für die ersten drei Jahre nach dem Jahr der Tätigkeitsaufnahme nur der halbe Regelbeitrag zu fordern. Die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI werde erst ab dem 23.07.2003 auf Grund der positiven Entscheidung der Beigeladenen durch die vorrangige Versicherungspflicht nach dem KSVG verdrängt. Vor dem 23.07.2003 bleibe es bei der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.
Der Bescheid enthielt wiederum eine Aufstellung der jeweils zu leistenden Beiträge. Für die Jahre 2000 bis 2002 entsprechen die aufgeführten Beiträge denen im Bescheid vom 15.10.2003. Ab dem 01.01.2003 wurde ein Beitrag in Höhe von monatlich 232,05 EUR, entsprechend dem halben Regelbeitrag, zu Grunde gelegt. Für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 22.07.2003 wurde insoweit ein anteiliger halber Regelbeitrag in Höhe von 170,17 EUR geltend gemacht. Insgesamt wurde eine Forderung von 17.492,23 EUR (bis 22.07.2003) errechnet.
Der Kläger wandte sich auch gegen diesen Bescheid mit der Begründung, er sei auch von Januar 2000 bis Juli 2003 ausschließlich als freischaffender Musiker und Instrumentallehrer selbstständig tätig gewesen, sodass auch für diesen Zeitraum Versicherungspflicht nach dem KSVG bestanden habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die selbstständige Tätigkeit als Musiklehrer werde bereits seit dem 01.01.2000 ausgeübt. Versicherungspflicht nach § 1 KSVG auf Grund der selbstständigen Tätigkeit sei von der Beigeladenen aber erst ab dem 23.07.2003 festgestellt worden. Für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 22.07.2003 liege daher Versicherungspflicht als selbstständig tätiger Lehrer vor, wobei die Beklagte für solche gemäß § 134 Abs. 1 SGB VI zuständig sei. Die Höhe der Beitragsforderung sei gemäß dem § 165 Abs. 1 und 3 SGB VI nicht zu beanstanden, da Nachweise über die Höhe des tatsächlichen Arbeitseinkommens aus der selbstständigen Tätigkeit nicht vorgelegt worden seien.
Im sich anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Mainz hat der Kläger vorgetragen, er sei Orchestermusiker und teilweise als Instrumentallehrer tätig. Er sei bereits am 01.01.2000 im gleichen Tätigkeitsbereich beschäftigt gewesen, sodass von Anfang an die Beigeladene für ihn zuständig sei. Er habe sich entsprechend bemüht, ab dem 01.01.2000 bei der Beigeladenen aufgenommen zu werden, worauf ihm mitgeteilt worden sei, dass eine Aufnahme erst ab Kenntnis möglich sei. Kenntnis habe die Beigeladene aber bereits durch Mitteilung der Beklagten am 20.01.2003 gehabt.
Durch Urteil vom 02.12.2005 hat das SG Mainz den Bescheid der Beklagten vom 30.09.2004 in Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchbescheides vom 30.03.2005 aufgehoben. Der Bescheid, der den Ausgangsbescheid vom 15.10.2003 ersetze, sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Im streitigen Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 22.07.2003 habe keine Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung als selbstständiger Lehrer nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bestanden. Die Versicherungspflicht von Musiklehrern werde abschließend in § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI geregelt, wonach selbstständig tätige Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des KSVG versicherungspflichtig seien. Gemäß § 2 Satz 1 KSVG sei Künstler, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffe, ausübe oder lehre. Die Tätigkeit des Klägers im streitigen Zeitraum habe damit die Voraussetzungen des Künstlerbegriffs im Sinne dieser Vorschrift erfüllt. Die Versicherungspflicht in der KSV verdränge eine mit derselben Tätigkeit begründete Versicherungspflicht nach anderen Tatbeständen des § 2 Satz 1 SGB VI, weil § 2 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. den Vorschriften des KSVG gegenüber den übrigen Versicherungstatbeständen für Selbstständige als spezielleres Gesetz anzusehen sei. Die hier dem Grunde nach bestehende, aber nicht vollzogene Versicherungspflicht in der KSV führe dazu, dass auf Grund der versicherungspflichtigen künstlerischen Tätigkeit andere Versicherungspflichten nicht entständen. Selbstständige seien in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nicht versicherungspflichtig. Es bedürfe daher anders als bei abhängig Beschäftigten einer speziellen gesetzlichen Regelung, die bestimmte Gruppen von Selbstständigen in die Versicherungspflicht einbezieht. § 2 SGB VI sei daher insgesamt als Ausnahmevorschrift anzusehen. Nach Gesetzgebungsgeschichte und Sinn und Zweck der Regelungen des KSVG sollte die Versicherungspflicht derjenigen Selbstständigen, die unter das KSVG fallen, in diesem Gesetzeswerk abschließend geregelt werden. Es bestünden gegenüber den übrigen Bereichen der Sozialversicherung abweichende Vorschriften über den Beginn der Versicherungspflicht. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KSVG beginne diese mit dem Tag, an dem die Meldung des Versicherten nach § 11 Abs. 1 KSVG eingehe bzw. beim Fehlen einer Meldung mit dem Tag des Bescheides, durch den die Künstlersozialkasse die Versicherungspflicht feststelle. Durch die Regelung sollte vermieden werden, dass Forderungen und Verpflichtungen zwischen Versicherungsträger und Versicherten nachträglich entstünden. Wie sich aus der Übergangsregelung des § 53 KSVG vom 27.07.1981 ergebe, sollte mit der Schaffung des KSVG in Fällen, in denen vorher bereits eine Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung etwa für selbstständige Lehrer, Erzieher oder Musiker bestand, nunmehr Versicherungspflicht nach dem KSVG entstehen. Der Gesetzgeber sei mithin davon ausgegangen, dass ohne diese Übergangsvorschrift die Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung enden würde, falls nicht unmittelbar eine Meldung zur KSV erfolgte. Durch die Änderungen des KSVG vom 26.09.1988 sei insoweit keine wesentliche Änderung eingetreten. Im Übrigen ergebe sich auch aus der Begründung zur Einführung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI laut Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 04.12.1998 (BTDS 14/151, Seite 32) das man das KSVG als spezielleres Gesetz angesehen habe. Danach richte sich das Verhältnis zu anderen Versicherungspflichttatbeständen nach dem allgemeinen Grundsatz, dass in Bezug auf ein und dieselbe Tätigkeit die Regelung vorgehe, die im Einzelfall den günstigsten sozialen Schutz gewährt, sodass z.B. versicherungspflichtige Künstler im Sinne des KSVG allein nach § 2 Nr. 5 SGB VI versicherungspflichtig seien.
Die Besonderheit der KSV bestehe u.a. darin, dass die Versicherungspflicht erst mit der Meldung bzw. mit Datum der Feststellung der Versicherungspflicht beginne. Anderweitige, durch dieselbe Tätigkeit begründete Versicherungspflichten sollten für die erfassten Versicherten nicht bestehen. Der Zweck der Regelung liege darin, die Betroffenen nicht mit Beitragsnachzahlungen zu belasten; indirekt darin, die versicherungspflichtigen Künstler und Publizisten nicht wegen der Furcht vor Beitragsnachforderungen von einer Meldung bei der KSK abzuhalten. Dies werde auch dadurch verwirklicht, dass die versicherungspflichtigen Künstler zwar zur Meldung verpflichtet seien, das Unterlassen der Meldung aber nicht als Ordnungswidrigkeit verfolgt werde. Im Übrigen gebe es auch keinen Grund, die Künstler im Sinne des § 2 KSVG, die Musik oder andere Künste lehren, anders zu behandeln als solche, die Kunst schafften und ausübten ohne diese zu lehren. Hätte eine solche Absicht des Gesetzgebers bestanden, wären die selbstständigen Musik- und Kunstlehrer nicht ausdrücklich in den Kreis der versicherungspflichtigen Künstler einbezogen worden.
Dem Grunde nach habe beim Kläger in der Zeit vom 01.01.2000 bis zum 22.07.2003 Versicherungspflicht nach dem KSVG bestanden, die jedoch wegen Fehlens einer Meldung gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 KSVG nicht begonnen hatte. Es könne daher nicht in ein und derselben Tätigkeit als selbstständiger Lehrer gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI Versicherungspflicht bestehen.
Gegen das ihr am 23.03.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 07.04.2006 Berufung eingelegt. Bereits nach dem Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI sei eine Versicherungspflicht nach beiden Normen für die zu beurteilende selbstständige Tätigkeit unterschiedlicher Zeiträume nicht ausgeschlossen. Es ergebe sich weder aus dem KSVG noch aus dem SGB VI, dass die Versicherungspflicht nach den Vorschriften des KSVG als lex specialis Vorrang genieße. Die Versicherungspflicht als Lehrer trete gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI kraft Gesetzes ein, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, nämlich Ausübung einer selbstständigen Lehrtätigkeit und keine Beschäftigung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit. Die Voraussetzungen für den Eintritt von Versicherungspflicht als Künstler/Lehrer im künstlerischen Bereich unterschieden sich davon. Die Versicherungspflicht als Künstler oder Publizist trete nach § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI i.V.m. KSVG nur ein, wenn eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht vorübergehend ausgeübt oder gelehrt wird, im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird und die Meldung bei der KSK erfolgt ist oder die KSK über die Versicherungspflicht entschieden hat. Im vorliegenden Fall habe die Beigeladene auf Grund dieser Voraussetzungen entschieden, dass Versicherungspflicht als Künstler erst für die Zeit ab dem 23.07.2003 eintrete. Ein Zusammentreffen von zwei "Arten" der Versicherungspflicht für den streitbefangenen Zeitraum 01.01.2000 bis 22.07.2003 sei insoweit nicht gegeben. Damit stelle sich die Frage des günstigsten/besten sozialen Schutzes bzw. der Verdrängung der einen Versicherungspflicht durch eine andere für diesen Zeitraum nicht. Der Argumentation des SG Mainz, dass die nicht vollzogene Versicherungspflicht auf Grund der künstlerischen Tätigkeit anderen Versicherungspflichten vorgehe, sei nicht zu folgen. Es treffe zwar zu, dass der Gesetzgeber das nachträgliche Entstehen von Forderungen und Verpflichtungen zwischen Krankenversicherungsträgern und Versicherten im Rahmen der KSV habe vermeiden wollen, weshalb Versicherungspflicht nach dem KSVG erst mit Meldung bzw. Entscheidung der KSK eintrete. Die Ursachen hierfür mögen darin liegen, dass selbstständige Künstler und Publizisten wie Arbeitnehmer nur mit einem halben Beitrag belastet werden sollten und ein rückwirkender Eintritt von Versicherungspflicht nicht lediglich den für die Meldung allein verantwortlich selbstständigen, sondern auch die KSK nachträglich mit Forderungen belasten würde. Aus der Gesetzesbegründung ergäben sich keine Hinweise, dass Forderungen und Verpflichtungen auch zwischen anderen Sozialversicherungsträgern und den Versicherten vermieden werden sollten. Aus der Übergangsregelung des § 53 KSVG ließen sich insoweit keine Rückschlüsse ziehen. Der Sinn und Zweck von Übergangsregelungen liege in der Regel darin, einen bestehenden Vertrauensschutz weitgehend aufrecht zu erhalten. Dies sei durch die lückenlose Weiterführung der bereits bestehenden Versicherung gemäß der Übergangsvorschrift und der Schaffung einer Befreiungsmöglichkeit erfolgt. § 53 KSVG habe für die bereits versicherungspflichtigen Personenkreise das Verwaltungsverfahren für den Übergang in die Künstlersozialversicherung erleichtern wollen. Soweit in der vom SG zitierten Gesetzesbegründung zu § 53 KSVG vom 27.7.1981 von einer "Unterbrechung der Rentenversicherung" die Rede sei, betreffe dies diejenigen Versicherten, die aufgrund der mit der Einführung des KSVG verbundenen Änderungen des § 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) -Streichung der Begriffe "Musiker" sowie "selbstständige Artisten"- nicht mehr versicherungspflichtig gewesen wären.
Es sei dem Urteil auch dahingehend nicht zu folgen, dass der Gesetzgeber es in Kauf nehme, dass versicherungspflichtige Künstler faktisch durch die Meldung bei der KSK den Beginn der Versicherungspflicht nach dem KSVG selbst bestimmen und dadurch Lücken im Versicherungsverlauf entstehen könnten. Der Gesetzgeber habe in § 2 Satz 1 SGB VI Personenkreise definiert, die nach pauschalen und typisierenden Gesichtspunkten als sozial schutzwürdig gelten und insoweit durch eine Verpflichtung zur Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen worden seien. Die Intention des Gesetzgebers im Rahmen des KSVG habe darin bestanden, selbstständige Künstler und Publizisten, soweit sie nicht anderweitig kraft Gesetzes eine Alters- oder Krankenversicherung gehabt hätten, in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung einzubeziehen. Diesem Gedanke würde es zuwider laufen, wenn - ohne dass es zu einem tatsächlichen Zusammentreffen von unterschiedlichen Versicherungspflichten komme - keine Beiträge gezahlt und insoweit auch keine Leistungsansprüche erworben oder ausgebaut werden könnten. Somit liege ein Zusammentreffen von Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 i.V.m. dem KSVG im streitbefangenen Zeitraum nicht vor, sodass die Versicherungspflicht auch nicht verdrängt werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Mainz vom 02.12.2005 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Er sei unstreitig im gesamten Zeitraum Künstler gewesen und habe über der Geringfügigkeitsgrenze verdient. Damit habe dem Grunde nach Versicherungspflicht als Künstler nach dem KSVG bestanden. Zu den besonderen Bedingungen der Künstler, deren Einkünfte häufig im erheblichen Maße schwanken, sei in der KSV Rechnung getragen, indem die Versicherten nur zur hälftigen Beitragszahlung verpflichtet seien. Eine parallel dazu bestehende Versicherungspflicht im Rentenversicherungssystem in voller Höhe schließe sich daher definitionsgemäß aus.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen sowie der Prozessakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143 ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat folgt der Auffassung des SG im angefochtenen Urteil, dass Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2004 in der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides ist, weil dieser den ursprünglichen Bescheid vom 15.10.2003 vollständig ersetzt. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen, § 153 Abs. 2 SGG.
Zu Recht hat das SG auch entschieden, dass der Bescheid aufzuheben ist, weil er rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat in dem Bescheid das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers als Lehrer gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum 22.07.2003 festgestellt und Beiträge für diesen Zeitraum gefordert. Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht aber keine Rentenversicherungspflicht nach dieser Bestimmung, weil die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI hier durch die speziellere Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI iVm. dem KSVG verdrängt wird.
Nach den Angaben des Klägers, die von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen worden sind, war dieser im streitigen Zeitraum ausschließlich (wie auch davor und danach, siehe die Erklärungen gegenüber der Beigeladenen im am 15.03.2004 ausgefüllten Fragebogen, Bl.1 ff der Verwaltungsakte der Beigeladenen) als Musiker und Instrumentallehrer selbstständig erwerbstätig. Die Beigeladene hat dementsprechend aufgrund ihrer Ermittlungen mit Bescheid vom 30.07.2003 die Versicherungspflicht nach dem KSVG bejaht und festgestellt, dass der Kläger zum Personenkreis der selbstständigen Künstler gehört. Dass sie Versicherungspflicht nach dem KSVG nicht rückwirkend auch für den hier streitigen Zeitraum festgestellt hat, ist nicht in den tatsächlichen Verhältnissen begründet, sondern ergibt sich aus den rechtlichen Vorgaben des § 8 KSVG, wonach die Versicherungspflicht erst mit dem Tag der Meldung des Versicherten oder dem Tag der Bescheiderteilung durch die Künstlersozialkasse beginnt, mithin also nicht rückwirkend für einen davor liegenden Zeitraum festgestellt werden kann.
Die Versicherungspflicht selbstständiger Künstler, zu denen Musiklehrer unstreitig gehören, ist nach Auffassung des Senats abschließend in § 2 Satz 1 Nr. 5 SGB VI geregelt. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die in den §§ 1 bzw. 2 SGB VI normierten Versicherungspflicht-Tatbestände nebeneinander bestehen und auch durch ein und denselben Lebenssachverhalt erfüllt sein können. Vorrang genießt in derartigen Fällen die für den Versicherten günstigste Versicherung, wie das SG im Urteil, auf das insoweit ebenfalls verwiesen wird, zutreffend dargestellt hat. Bzgl. des Verhältnisses des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und dessen Nr. 5 ist jedoch davon auszugehen, dass die Regelung über die Versicherungspflicht selbstständiger Künstler nach Nr. 5, soweit davon Lehrer erfasst sind, gegenüber der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI die Spezialvorschrift darstellt. Dies lässt sich schon aus der Systematik des § 2 SGB VI herleiten. Die Vorschrift befasst sich generell mit der Rentenversicherungspflicht Selbstständiger, wobei sie abgesehen von der jüngeren Bestimmung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (betreffend die so genannten arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen) bestimmte Berufsgruppen aufführt, bei denen Versicherungspflicht bestehen soll. Diese Berufsgruppen sind teilweise allgemeiner beschrieben und betreffen damit größere Personenkreise, etwa Handwerker gemäß Nr. 8; teilweise nennen sie aber auch sehr spezielle Personengruppen, etwa Hebammen, Seelotsen oder Küstenschiffer. Der Gesetzgeber hat damit konkrete Personenkreise beschrieben, die er in die gesetzliche Rentenversicherung einbeziehen wollte, und hat diese Gruppen jeweils im Gesetz aufgeführt. Es gibt keinen Grund für die Annahme, dass er die Nennung eine dieser so umschriebenen Berufsgruppen, etwa die der Lehrer und Erzieher, als Auffangvorschrift ausgestaltet hat. Vielmehr steht die Aufzählung diese Gruppen nebeneinander. Geht man nach Maßgabe des KSVG davon aus, dass Musiklehrer Künstler im Sinn des § 2 Satz Nr. 5 SGB VI sind, sind diese ausschließlich von dieser Vorschrift umfasst. Anders formuliert bedeutet dies, dass "Lehrer und Erzieher" im Sinn des § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur Lehrer anderer Gebiete, aber nicht solche sind, die den Künstlerbegriff des KSVG erfüllen (so auch Klattenhoff in Hauck-Haines; K § 2 Rz 25; Grintschek in Kreikebohm, SGB VI, § 2 Nr. 3).
Für eine solche Auslegung spricht auch die Entstehungsgeschichte der Regelung. Vor der Einführung des KSVG vom 27.07.1981 (BGBl I S. 705) enthielt § 2 AVG in Nr. 3 die Regelung, dass in der Rentenversicherung der Angestellten selbstständige Lehrer, Erzieher und Musiker, die in ihrem Betrieb keine Angestellten beschäftigen, versichert werden. In Nr. 4 der Bestimmung wurden zudem selbstständige Artisten entsprechend genannt. Wie das SG bereits ausgeführt hat, wurde mit der Schaffung des KSVG diese Vorschrift dahingehen geändert, dass in Nr. 3 nur noch die selbstständigen Lehrer und Erzieher und in Nr. 4 nicht die selbstständigen Artisten, sondern "selbstständige Künstler und Publizisten nach Maßgabe des Künstlersozialversicherungsgesetz" aufgeführt wurden (§ 50 KSVG idF. v 27.07.1981). Wie die Begründung zu dieser Vorschrift in der vom SG bereits zitierten BT-Drucks 9/26 zeigt, wurde die Nennung von Musikern und Artisten im AVG als entbehrlich angesehen, weil die Versicherungspflicht aller selbstständigen Künstler nunmehr durch die Bezugnahme auf das KSVG geregelt werden sollte. Da Musiklehrer nach § 2 KSVG in der damaligen Fassung zu den Künstlern gehörten, ist daraus zu entnehmen, dass diese nur noch vom KSVG, nicht aber von § 2 Nr. 3 AVG umfasst werden sollten.
Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der Übergangsregelung des § 53 KSVG in der damaligen Fassung sowie der Begründung dazu in der zitierten BT-Drucks, wonach für bereits vorher rentenversicherungspflichtige selbstständige Künstler eine Versicherungspflicht in der KSV ohne Feststellung der Künstlersozialkasse (abweichend vom in § 2 Abs. 4 AVG normierten Regelfall) eintreten sollte, um eine Unterbrechung der Versicherungspflicht zu verhindern. Man ging also davon aus, dass mit der Neuregelung die Versicherungspflichten nach den § 2 Nr. 3, 4 und 11 AVG enden und Künstler nur nach Maßgabe des KSVG versicherungspflichtig sein würden.
Entsprechend hat das Bundessozialgericht (BSG) in seinem Urteil vom 20.07.1994 , AZ.: 3/12/RK 18/92, in SozR 3-5425 § 1 Nr. 2, ausgeführt, die vorher nach dem AVG bzw. der Reichsversicherungsordnung bestehende Rentenversicherungspflicht für Musiklehrer sei mit Inkrafttreten des KSVG entfallen; das besondere Sozialversicherungssystem des KSVG habe die bisherigen sozialverscherungsrechtlichen Regelungen für Musiklehrer abgelöst.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich an dieser Rechtslage mit Inkrafttreten des SGB VI bzw. der im streitigen Zeitraum geltenden Bestimmung des § 2 SGB VI etwas geändert hätte. Es ist somit davon auszugehen, dass hier ausschließlich die Bestimmungen des § 2 Satz 1 Nr. 5 SB VI zur Anwendung kommen. Der Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI feststellende Bescheid und die daraus resultierende Beitragsforderung ist somit schon von daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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RPF
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