L 2 R 1123/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 R 2038/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 R 1123/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
für Recht erkannt: Tenor: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig ist.

Die xx geborene Klägerin unterzeichnete am 18.08.2000 einen "Antrag auf/Vertrag über Gründung einer selbständigen Fachberaterschaft" mit der N. U ... L. (im Folgenden: N), die Wellnessprodukte vertreibt; darin erklärte sie sie sich damit einverstanden, N.-Fachverkäufer gemäß den in diesem Vertrag sowie der im N.-Marketingplan und N.-Handbuch festgelegten Bedingungen zu sein. Sie begann mit dieser Tätigkeit am 01.11.2000. Das Arbeitsamt Ulm bewilligte ihr anlässlich der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit für den Zeitraum vom 01.11.2000 bis 30.04.2001 Überbrückungsgeld (Bescheid vom 16.11.2000).

Antragsgemäß befreite die Beklagte die Klägerin mit Bescheid vom 11.12.2000 von der Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) für die Zeit vom 01.11.2000 bis 01.10.2002 und wies darauf hin, dass nach dem Ende der Befreiung die Versicherungspflicht wieder eintrete, sofern zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht vorlägen. Mit weiterem Bescheid vom 11.12.2002 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab dem 02.10.2002 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig sei, weil sie zwar selbstständig, aber nur für einen Auftraggeber tätig sei. Auf Antrag der Klägerin stellte die Beklagte mit weiterem Bescheid vom 15.01.2003 die Befreiung von der Versicherungspflicht auch für den Zeitraum vom 02.10.2002 bis 31.12.2002 und 01.01.2003 bis zum 01.10.2003 (§ 6 Abs. 1a Nr. 1 SGB VI) fest. Mit Bescheid vom 15.01.2003 forderte die Beklagte Pflichtbeiträge ab 02.10.2003 in Höhe von 464,10 EUR monatlich. Die am 16.01.2003 gegen den Bescheid vom 11.12.2002 und am 06.02.2003 gegen den Bescheid am 15.01.2003 erhobenen - nicht begründeten - Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2003 zurück. Am 20.08.2003 hat die Klägerin gegen den Bescheid vom 15.01.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2003 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben und unter Vorlage einer Broschüre der N, die den o.g. Abschnitt "Richtlinien und Verfahren" enthalten, geltend gemacht, die Tätigkeit der Klägerin sei als "Einfirmen-Handelsvertretung" anzusehen. Demnach sei nicht die N als Auftraggeber anzusehen, sondern die Kunden. Die Beteiligten haben übereinstimmend erklärt, dass der Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) des weiteren Beitragsbescheids vom 27.11.2003 nach Abschluss des anhängigen Klageverfahrens entschieden werden soll. Mit Urteil vom 19.01.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat das SG u. a. ausgeführt, die Klägerin sei von N als einzigem Auftraggeber abhängig. Sie sei insbesondere wirtschaftlich von N abhängig, dies ergebe sich sowohl aus dem Vortrag der Klägerin selbst, als auch aus den vorgelegten Unterlagen. Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sei sie damit versicherungspflichtig.

Gegen das am 10.03.2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.03.2005 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei ähnlich wie ein "Vertragshändler", nämlich im eigenen Auftrag, tätig. N habe keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten auf ihre Geschäfte. Sie könne ihre Geschäfte weitgehend frei führen.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 19. Januar 2005 sowie die Bescheide vom 11. Dezember 2002 und vom 15. Januar 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Juli 2003 aufzuheben, soweit Versicherungs- und Beitragspflicht der Klägerin ab 2. Oktober 2003 festgestellt wurde.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Klägerin erfülle auf Grund ihrer selbstständigen Tätigkeit die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI und sei somit rentenversicherungspflichtig. Es sei nicht überzeugend, dass die Klägerin ein hohes Eigenrisiko trage und der Hersteller wenig Einflussmöglichkeiten habe, ähnlich wie bei einem Vertragshändler. Das unternehmerische Risiko der Klägerin beschränke sich im Wesentlichen darauf, Kunden zu finden.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 16.08.2006 den Sachverhalt erörtert. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalt wird auf den Inhalt der Beklagtenakte sowie der Prozessakten in erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte der Senat gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden.

Die statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) sowie frist- und formgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.

Streitgegenstand ist der Bescheid vom 11.12.2002, mit dem die Beklagte dem Grunde nach Versicherungspflicht der Klägerin nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI festgestellt, sowie der Bescheid vom 10.01.2003, mit dem sie die Beitragshöhe ab 02.10.2003 festgesetzt hat.

Die Klägerin ist nach Ablauf des von der Beklagten festgestellten Befreiungszeitraums auf Grund ihrer sei dem 01.11.2000 ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Fachberaterin für N ab 02.10.2003 nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungs- und beitragspflichtig.

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind versicherungspflichtig Personen, die (a) im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 EUR im Monat übersteigt und (b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Mit dieser gesetzlichen Regelung bezieht der Gesetzgeber ab dem 01.01.1999 sog. arbeitnehmerähnliche Selbständige in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Damit bezweckte er für diesen Personenkreis der zunehmenden Erosion des versicherten Personenkreises durch die wachsende Überführung von Beschäftigten in arbeitnehmerähnliche selbstständige Tätigkeiten für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzuwirken. Die in Nr. 9 definierten arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen erschienen dem Gesetzgeber insoweit nicht weniger sozial schutzbedürftig als die bereits bisher in Nr. 1 bis 7 erfassten Selbstständigen (Gürtner in Kasseler Kom. § 2 SGB VI Rdnr. 34, BT-Drucks. 14/45 S. 46). Der Gesetzgeber hat die Schutzbedürftigkeit insbesondere für den Fall gesehen, dass eine Abhängigkeit von einem Auftraggeber besteht (vgl. Gürtner a.a.O). Maßgeblich ist hierbei, ob der Auftragnehmer nach seinem Unternehmenskonzept die Zusammenarbeit mit mehreren Auftraggebern anstrebt und dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Erfolg verspricht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Auftragnehmer zwar für mehrere Auftraggeber (rechtlich) tätig sein darf, dies aber tatsächlich (wirtschaftlich) nicht ist (Gürtner a.a. O. Rdnr. 39). Als Indizien für eine Tätigkeit auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber können u.a. angesehen werden die Vertragsgestaltung (z. B. Verpflichtung zur ausschließlichen Tätigkeit für den Auftraggeber), die Höhe der Einnahmen aus der Auftragtätigkeit oder der Umstand, dass die Art der Waren bzw. der Dienstleistung ausschließlich den Bedürfnissen des Auftraggebers dient. Der Gesetzgeber hat den Begriff "Auftraggeber" in § 2 Satz Nr. 9 SGB VI nicht definiert, doch hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass hier nicht der Auftragsbegriff des § 262 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten kann, weil von vorne herein feststeht, dass ein Selbständiger stets mit Gewinnerzielungsabsicht und nicht unentgeltlich tätig wird. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist nach Auffassung des Senats bei der Bestimmung dessen, wer der Auftraggeber im Sinne der gesetzlichen Regelung ist, unter vorrangiger Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen auf das zwischen N und der Klägerin zu Grunde liegende Vertragsverhältnis abzustellen. Dieses entspricht einem Franchise-Vertrag (über Google erscheint unter dem Suchwort "Franchise" als erstes: N. D. G.), der ein Dauerschuldverhältnis begründet, auf Grund dessen der Franchisegeber dem Franchisenehmer gegen Entgelt das Recht gewährt, bestimmte Waren- und/oder Dienstleistungen unter Verwendung von Namen, Warenzeichen, Ausstattung oder sonstigen Schutzrechten sowie der technischen und gewerblichen Erfahrungen des Franchisegebers und unter Beachtung seiner Organisation zu vertreiben, wobei dem Franchisegeber dem Franchisenehmer gegenüber, Beistand, Rat und Schulungspflichten obliegen sowie eine Kontrolle gegenüber dem Geschäftsbetrieb eingeräumt wird. Der Franchisenehmer schuldet dagegen regelmäßig einen Prozentsatz seines Erlöses als Vergütung. Charakteristisch für den Franchisevertrag ist, dass der Franchisenehmer rechtlich selbständig ist. Gleichwohl können Bindungen so stark werden, dass typologisch die Schwelle zum Arbeitnehmer überschritten wird (vgl. Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 11. Aufl., S.277/278). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesgerichtshofs (BGH) sind Franchisenehmer auf Grund der Umstände des Einzelfalls als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen (BAG 16.07.1997 AP 37 zu § 5 ArbGG 1979 = DB 97, 2127; BGH 04.11.1998 -VIII ZB 12/98 - DB 98, 2529). Wirtschaftlich ist das Franchise-System durch ein vertikal-kooperativ organisiertes Absatzsystem charakterisiert. Dieses System tritt am Markt einheitlich auf und wird geprägt durch das arbeitsteilige Leistungsprogramm der Systempartner sowie durch ein Weisungs- und Kontrollsystem zur Gewährleistung eines systemkonformen Verhaltens (vgl. Hänlein, Franchise - Existenzgründungen zwischen Kartell-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Arbeits-/Sozialrecht, Heft 7 S. 374 ff). Nach Auffassung des Senats ist unter Einbeziehung des gesetzlichen Schutzzwecks in einem derartigen vertikalen Absatzsystem derjenige Auftraggeber, der die Produkte her- und für den Direktverkauf zur Verfügung stellt.

Ausgehend von diesen rechtlichen Erwägungen liegen die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI hier vor. Die Klägerin ist - unumstritten zwischen den Beteiligten - selbständig tätig, d.h. sie übt im Verhältnis zu N keine hinsichtlich Ort und Zeit weisungsgebundene Tätigkeit aus und sie ist arbeitsorganisatorisch nicht bei N eingegliedert; ihre rechtliche Selbständigkeit ergibt sich für den Senat insbesondere aus den vertraglichen Vereinbarungen unter I. E und F der o. g. Richtlinien. Ebenso unumstritten ist, dass die Klägerin regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Sie ist darüber hinaus auch auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber - N - tätig. Mit dem von der Klägerin im August 2000 unterzeichneten Vertrag hat sie das Recht erworben entsprechend der im N-Marketingplan und N-Handbuch festgelegten Bedingungen N-Fachverkäuferin zu sein. Die als Bestandteil des Vertrags geltenden "Richtlinien und Verfahren" regeln dezidiert die Rechte und Pflichten des Fachberaters. Ihrem durch Vertrag (nach Erwerb des Fachberater Kit) erworbenen Recht auf den - nicht exklusiven - Verkauf der N-Produkte im eigenen Namen und dem Recht, andere Personen zu "sponsorn" und damit ein vertikales Absatzsystem aufzubauen, steht die Verpflichtung der N gegenüber, sie hierbei durch Übersendung von Daten, Berichten, Infos usw. sowie durch verschiedene Trainingsprogramme zu unterstützen. Das Vergütungssystem sieht Provisionen, Rabatte, Gruppenumsatzprovisionen und Boni vor (IV A der o.g. Richtlinien); der Verdienst der Klägerin setzt sich aus anteiligen Provisionen der "gesponsorten" Fachberater sowie aus der Spanne zwischen Ein- und Verkaufspreis der von ihr selbst verkauften Produkte zusammen. Für die Leistungen der N hat die Klägerin eine jährliche Gebühr für die Vertragserneuerung zu zahlen. Die vorgelegten vertraglichen Regelungen reduzieren - wie die Bestimmungen der "Richtlinien und Verfahren" im Einzelnen zeigen - den unternehmerischen Spielraum der Klägerin im Wesentlichen darauf, welchen persönlichen Einsatz sie im Bereich des "Eigen-Verkaufs" und des "Sponsoring" erbringen will und welchen Endpreis sie dem Kunden in Rechnung stellt; im Übrigen hat sie sich an dezidierte Vorgaben zu halten (vgl. z. B. "Richtlinien und Verfahren", I Allgemeine Bemerkungen, G, J, I, N, O bis Q und Richtlinien für Werbemaßnahmen). Ihre Position ist daher im Rahmen einer Gesamtwürdigung als arbeitnehmerähnliche Selbständige zu qualifizieren. Da die Klägerin die Produkte von N bezieht, ist N als diejenige, die die Produkte her- und zum Direktvertrieb zur Verfügung stellt, Auftraggeber der Klägerin und da die Klägerin nach eigenen Angaben nur Produkte der N vertreibt, besteht auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit, die entsprechend dem Schutzzweck des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ihre Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung rechtfertigt (so im Ergebnis auch Hänlein, a.a.O; zur Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung sog. arbeitnehmerähnlicher Selbständige in die Rentenversicherungspflicht vgl. Urt. des Bundessozialgerichts vom 10.05.2006 - B 12 RA 2/05 R -).

Das Argument der Klägerin, ihre Situation sei vergleichbar mit der eines "Vertragshändlers", erscheint dem Senat nicht entscheidungserheblich, denn auch als "Vertragshändler", der eine wirtschaftliche Tätigkeit in dem von § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchst a und b SGB VI beschriebenen Umfang ausübt, wäre als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger zu qualifizieren und unterläge der Sozialversicherungs- und Beitragspflicht.

Damit kommt der Senat zum Ergebnis, dass die Klägerin in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig ist.

Aus der Versicherungspflicht folgt die Beitragspflicht; da die Klägerin die Höhe des im angefochtenen Bescheid festgesetzten Beitrags nicht angegriffen hat und für den Senat eine fehlerhafte Festsetzung nicht ersichtlich ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin als Versicherte ist nach § 183 Satz 1 SGG kostenprivilegiert; eine Festsetzung des Streitwerts kommt deswegen nicht in Betracht ...

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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