Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 5 RA 277/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 (3) RA 91/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 25/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.11.2000 insoweit geändert, als die Bescheide der Beklagten vom 04.09.1984, 08.07.1985, 06.06.1988, 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 aufgehoben worden sind. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Abtrennung von Rentenbeträgen aufgrund von Abtretungen zu Gunsten der Gläubiger des Klägers in der Zeit von Oktober 1983 - März 1991.
Mit Bescheid vom 04.05.1984 gewährte die Beklagen dem Kläger Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom November 1981 bis März 1983. Sie bewilligte mit Bescheid vom 04.09.1984 die Zeitrente bis zum Ende der vorgesehenen Heilmaßnahme weiter und berechnete die Höhe der Rente ab 01.04.1983 neu. Den Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.04.1983 - 30.09.1984 behielt sie wegen etwaiger Ansprüche dritter Stellen, der Abrechnung des Verrechnungsersuchen der BEK K ... und der Abtretung vom 29.06.1983 an die Raiffeisen bank ... (Beigeladene zu 1)) ein. Des weiteren verfügte sie die Auszahlung der Rente in Höhe des unpfändbaren Betrages von 1.686,76 DM ab Oktober 1984 an den Kläger. In der Rechtsbehelfsbelehrung führte sie aus, der Bescheid nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werde Gegenstand des Verfahrens S 5 An 161/84. Der Kläger trug in diesem Verfahren trug u.a. vor, dass sein nach § 850 f Zivilprozessordnung (ZPO) nicht pfändbares Einkommen höher sei als die bewilligte Rente. In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1987 nahm der damalige Klägerbevollmächtigte die Klage zurück.
Mit Schreiben vom 12.03.1985 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) mit, dass aufgrund der Abtretungserklärung vom 29.06.1983 ab Oktober 1984 ein Betrag von 229,60 DM, ausgehend von einem nach § 850 c ZPO unpfändbaren Einkommen des Klägers von 1686,76 DM, an sie ab geführt werde und sie eine Einmalzahlung aus der verbliebenen Rentennachzahlung in Höhe von 2.237,66 DM erhalte. Eine Durchschrift des Schreibens sandte an dem Kläger.
Mit Bescheid vom 21.02.1985 verlängerte die Beklagte die Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit bis einschließlich Dezember 1987. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 08.07.1985, adressiert an den Kläger, fest, der abzutretende Betrag habe sich zugunsten der Beigeladenen zu 1) ab dem 01.07.1985, ausgehend von den Einkommensgrenzen der Tabelle zu § 850 c ZPO, auf 245,60 DM erhöht. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln, Az.: 5 An 215/85. Auch in diesem Verfahren ließen sich die Beteiligten zu der Errechnung des pfändbaren und damit von der Abtretung erfaßten Betrages ein. In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1987 nahm der Klägerbevollmächtigte die Klage zurück. Die Anfechtung der Klagerücknahme durch den Kläger blieb erfolglos (SG Köln, S 5 An 263/87, Urteil vom 16.05.1990; LSG NW, L 8 An 121/90, Urteil vom 31.01.1991). Die Zahlung an die Beigeladene zu 1) stellte die Beklagte Ende April 1986 ein.
Mit Schreiben vom 15.03.1986 begehrten Frau A ... (Mutter des Klägers) und Frau G ... (Tante des Klägers) von der Beklagten Zahlung aus einer Sicherungsabtretung vom 30.03.1981, in der der Kläger seine künftigen Rentenansprüche gegen die Beklagte zur Sicherung eines Darlehens abgetreten hatte. Mit Schreiben vom 22.05.1986 teilte die Beklagte Frau A ... und Frau G ... mit, nach der Anlage zu § 850 c ZPO sei ab dem 01.05.1986 ein Betrag von 245,60 DM und ab dem 01.09.1986 ein Betrag von 364,00 DM monatlich pfändbar und damit abtretbar. Die Überweisung des pfändbaren Betrages erfolge ab dem 01.05.1986. Ab Mai 1986 führte die Beklagte den ausgewiesenen Betrag auf ein gemeinsames Konto von Frau A ... und Frau G ... ab. Dem Kläger wurde eine Durchschrift des Schreibens übersandt. Am 18.07.1987 bestätigten die Darlehensgeberinnen A ... und G ... gegenüber dem Kläger das Erlöschen aller gegenseitigen Forderungen und Ansprüche aus dem Vertrag vom 30.03.1981 wegen Erfüllung. Am 28.07.1987 verstarb Frau A ... Der Kläger unterließ es, die Beklagten über den Inhalt der Erklärung vom 18.07.1987 und den Tod seiner Mutter zu informieren. Mit Rentenanpassungsmitteilung vom 01.06.1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab Juli 1987 werde ein Betrag von 1.488,10 DM an ihn ausgezahlt.
Der Kläger bezog in der Zeit von Januar bis Juli 1988 Sozialhilfe. Im Verfahren S 5 An 5/88 vor dem SG Köln begehrte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 06.06.1988 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.12.1987 hinaus auf unbestimmte Zeit an. Sie verfügte des weiteren, dass von der Rente ein Betrag in Höhe von 394,- DM ab Januar 1988 und von 414,- DM ab Juli 1988 zu Gunsten Frau A ... abgetrennt und an sie ausgezahlt wird. In der Rechtshelfsbelehrung, dass der Bescheid aufgrund des Anerkenntnisses im sozialgerichtlichen Verfahren vom 02.06.1988 ergeht und gemäß § 96 SGG Gegenstand des beim Sozialgericht Köln anhängigen Verfahrens wird. Gegen die feststellte Rentenhöhe in dem Bescheid vom 06.06.1988 legte der Kläger Widerspruch ein. Nach Erhalt des Bescheides erklärte der Kläger das sozialgerichtliche Verfahren für erledigt.
Mit Schreiben vom 20.10.1988 wandte sich der Kläger gegen die Kürzung des Zahlbetrages um 414,- DM mit der Begründung, sein persönlicher Sozialhilfebedarf belaufe sich auf 2.516,- DM.
Mit Bescheid vom 12.05.1989 verfügte die Beklagte, dass zu Gunsten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen ab Juli 1989 ein Verrechnung in Höhe von 424,56 DM nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vorgenommen wird. Unter Berücksichtigung eines monatlich einzubehaltenden Betrags von 424,56 DM belaufe sich der Gesamtzahl betrag auf 1.100,00 DM. Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass seine Rente keiner Pfändung oder Verrechnung unterworfen sei. Sein persönlicher Sozialhilfebedarf belaufe sich auf 2.525,40 DM.
Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schreiben vom 09.08.1989, adressiert an Frau A ..., stellte die Beklagte fest, dass der abgetretene Rentenanteil sich ab dem 01.07.1989 auf 444,- DM beläuft. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Beklagte den Kläger u.a., dass die Abtretungsgläubigerin Frau A ... ab dem 01.07.1989 einen Betrag von 444,- DM erhält und ein Betrag für die Verrechnung zu Gunsten des Landesarbeitsamtes einbehalten wird. Gegen die Einbehaltungen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 09.08.1989. Er habe von der Stadt N ... eine Bescheinigung über seinen Sozialhilfebedarf angefordert, die ihm bis jetzt noch nicht erteilt sei. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. Ihm müsse zumindest ein Betrag 1.622,40 DM zur Verfügung stehen. Soweit seine Rente diesen Betrag übersteige, könnten Auszahlungen nur zu Gunsten der Abtretungsgläubigerinnen A ... und G ... erfolgen. Auszahlungen an das Landesarbeitsamt oder die Beigeladene zu 1) dürften nicht erfolgen. Er reichte zum Nachweis seiner Sozialhilfebedürftigkeit den Bescheid der Stadt N ... vom 20.09.1989 über die Ablehnung des Antrages auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe und Bescheinigungen über den sozialhilferechtlichen Bedarf vom 28.12.1989 und 05.01.1990 zu den Akten. Nach dem die Beklagte die Einbehaltung zu Gunsten des Landesarbeitsamtes widerrufen hatte, nahm der Kläger insoweit seinen Widerspruch zurück. Den Widerspruch hinsichtlich der Abtrennung zu Gunsten der Abtretungsgläubigerinnen G ... und A ... hielt er aufrecht. Darauf hin vertrat die Beklagte die Auffassung, in den Fällen der Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I sei nicht zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte dadurch sozialhilfebedürftig werde.
Mit Schreiben vom 24.07.1990 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab dem 01.07.1990 sich der Rentenbetrag auf 2187,70 DM beläuft und davon ein Betrag von 474,00 DM abgetrennt wird.
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Im Januar 1991 übersandte der Kläger der Beklagen eine zwischen ihm und Frau G ... geschlossene Vereinbarung vom 06.01.1990, wonach Frau G ... die von der BfA erhaltenen Abtretungsbeträge an den Kläger weiterleitet. Mit Schreiben vom 21.01.1991 forderte der Kläger die Beklagte auf, den bisher an Frau G ... abgeführten Betrag an ihn auszuzahlen. Er habe das Darlehen getilgt. Die Darlehensgeberinnen A ... und G ... hätten das Erlöschen aller gegenseitigen Forderungen und Ansprüche aus dem Vertrag vom 30.03.1981 wegen Erfüllung am 18.07.1987 unterschriftlich bestätigt. Frau G ... und er hätten wegen eines später gewährten Darlehens vereinbart, dass die Sicherungsabrede aus 1981 auch für dieses Darlehen gelte. Die Beklagte stellte die Zahlungen an Frau A ... und Frau G ... mit Wirkung zum März 1991 ein.
Mit Schreiben von 28.03.1991 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) mit, dass an sie aufgrund der Abtretungserklärung vom 29.06.1983 ein Betrag in Höhe von 474,00 DM ab dem 01.05.1991 abgeführt werde. Die Beklagte stellte die Zahlungen an die Beigeladene zu 1) im November 1993 ein, nachdem der Kläger einen Beschluss des Vollstreckungsgericht in der Zwangesvollstreckungssache gegen die Beigeladene zu 1) über die Höhe seines nach § 850 f ZPO unpfändbaren Einkommens vorgelegt hatte.
Aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungbeschlusses zahlte die Beklagte die pfändbaren Beträge für die Zeit vom 01.10. - 31.12.1995 an die Prozessbevollmächtigten der Raiffeisenbank ... in L ... (Beigeladene zu 2) in Höhe von 341,50 DM monatlich aus. Nachdem das AG S ... mit Beschlüssen vom 23.10.1995 (eingegangen bei der Beklagten am 13.11.1995) und vom 06.12.1995 (Az.: 34 aM 1202/95) der Beklagten zugestellt am 11.12.1995) die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 23.08.1995 zunächst einstweilen eingestellt und schließlich den pfandfreien Betrag des Klägers auf 2.945,45 DM festgesetzt hatte, stellte die Beklagte ab Januar 1996 die Zahlung an die Beigeladenen zu 2) ein.
Unter dem 26.04.1996 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Aufstellung sämtlicher an die Beigeladene zu 1) sowie an Frau A ... und Frau G ... auf Grund von Abtretungen und an die Beigeladene zu 2) auf Grund einer Pfändung geleisteten Zahlungen aus der Rente.
Am 29.10.1996 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben.
Er hat die Auszahlung der von der Beklagten abgeführten Rentenbeträge an seine Gläubiger in der Zeit von Oktober 1983 - Dezember 1995 in Höhe von insgesamt 37.808,60 DM begehrt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.05.1995, Az.: 13 RJ 43/93) handele es sich bei den Entscheidungen der Beklagten, Rentenbeträge aufgrund von Abtretungen und Pfändungen zu Gunsten der Gläubiger eines Versicherten abzutrennen und an diese abzuführen, im Verhältnis zum Versicherten um Verwaltungsakte nach § 31 Sozialgesetzbuch 10 Buch (SGB X). Die Entscheidungen der Beklagten über die Abtrennung der Rentenbeträge für die Zeit von Oktober 1983 bis Dezember 1995 seien deshalb wegen Verstoßes gegen § 24 SGB X und Nichtbeachtung der Vorschrift des § 850 f ZPO rechtswidrig und damit aufzuheben. Die Beklagte habe es unterlassen, ihn vor Durchführung der Abtrennungen ordnungsgemäß anzuhören. Desweiteren sei sie verpflichtet gewesen, über die Höhe seiner jeweiligen Pfändungsfreigrenzen eine Ermessensentscheidung zu treffen. In seinem Fall hätte die Beklagte wegen einer Ermessensreduzierung auf Null das Ersuchen der Gläubiger ablehnen müssen, weil er aufgrund der Abtrennungen sozialhilfebedürftig geworden sei. Das Vollstreckungsgericht S ... habe 1995 sein unpfändbares monatliches Einkommen auf 2.945,45 DM festgesetzt, wohingegen seine Rente lediglich 2.384,83 DM betragen habe. Darüber hinaus habe die Beklagte zu Unrecht für die Monate November und Dezember 1995 Zahlungen an die Beigeladene zu 2) geleistet. Das Vollstreckungsgericht S ... habe bereits durch Beschluss vom 23.10.1995 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verfügt.
Auf Anfrage hat der Kläger mitgeteilt, dass die Gläubigerinnen A ... und G ... seit mehreren Jahren verstorben sind.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Abtretung von Sozialleistungen durch einen Vertrag zwischen dem Versicherten (Zedenten) und dem Abtretungsempfänger (Zessionar) nach § 51 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustande kommt. Als Drittschuldnerin sei sie verpflichtet, den Abtretungsvertrag auszuführen. Sie sei nach den Bestimmungen des BGB nicht berechtigt, den Abtretungsvertrag inhaltlich abzuändern. Auch sei sie als Drittschuldnerin bei Abtretungen im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I nicht berechtigt oder verpflichtet zu prüfen, ob der Versicherte durch die Abtretung sozialhilfebedürftig werde (§850 f ZPO); sie habe lediglich die Vorschrift des § 850 c ZPO bei der Ermittlung des an den Zessionar abzuführenden Betrages zu berücksichtigen. Die Bestimmung über die Abtretung, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Abtretungsbetrages, obliege nach § 398 BGB den vertragsschließenden Parteien, also dem Zedenten und dem Zessionar. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 06.02.1991, 4 AZ 348/90) sei die Frage, ob eine Abtretung auch bei einem Verstoß gegen § 850 f ZPO wirksam sei, im Innenverhältnis zwischen Zedenten und Zessionar in einem Verfahren vor dem Zivilgericht zu klären. Insoweit stehe die Rechtsprechung des BSG, wonach die Sozialleistungsträger als Drittschuldner bei der Ermittlung des an den Zessionar abzuführenden Betrages von sich aus nicht nur die Vorschrift des § 850 c ZPO, sondern auch die des § 850 f ZPO hinsichtlich der Prüfung des persönlichen Sozialhilfe bedarfs des Versicherten zu beachten habe, im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BAG. Ein Drittschuldner solle in Abtretungsfällen nicht mit anfechtbaren Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren vom Vollstreckungsgericht vorzunehmen seien, betraut werden.
Das SG hat die Raiffeisenbank ... und die Raiffeisenbank ... zum Verfahren beigeladen.
Das SG hat die Akten mit dem Az. 5 AN 271/82, 5 An 161/84, 5 An 62/85, 5 An 277/96, 5 An 5/88, 5 An 263/87, 5 An 116/91 und die Akte des AG S ..., Az.: 34 aM 1202/95 beigezogen.
Mit Urteil vom 08.11.2000 hat das SG die Bescheide vom 04.09.1984 und 08.07.1985, soweit sie die Höhe von Einbehaltungen von Rentenbeträgen zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01.10.1983 bis zum 30.06.1985 regeln, sowie die Bescheide vom 06.06.1988, 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990, soweit sie die Einbehaltung von Rentenbeträgen zu Gunsten von Frau K ... G ... regeln, aufgehoben. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 341,50 DM auszuzahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei der Entscheidung über die Abtrennung laufender Sozialleistungen auf Grund von Abtretungen nach § 53 Abs. 3 SGB I um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Zwar habe der 4. Senat des BSG in dem Urteil vom 27.11.1991 (SozR 3-1200 § 53 Nr. 2) ausgeführt, dass die Entscheidung gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO über die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigter bei der Bestimmung des pfandfreien Betrages in die Zuständigkeit der Sozialgerichte falle. Doch könne dem nicht gefolgt werden, da sämtliche Entscheidungen im Rahmen der Forderungsvollstreckung den Vollstreckungsgerichten vorbehalten seien (§ 828 Abs. 1 ZPO). Für die den Vollstreckungsgerichten übertragenen Aufgaben seien im Falle der Abtretung von Sozialleistungen aber Sozialleistungsträger zuständig, deren Entscheidungen im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage überprüft werden könnten. Bei einer Entscheidung nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO werde die Beklagte nicht zu einer Änderung des Abtretungsvertrages zwischen Gläubiger und Schuldner veranlasst, weil die Abtretung von Sozialleistungen von vornherein gemäß § 53 Abs. 3 SGB I erfolge, der unmittelbar auf die §§ 850 ff. ZPO verweise. Darüber hinaus gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass sich der 13. Senat des BSG in Widerspruch zum Urteil des BAG vom 06.02.1991 gesetzt habe. Das BAG habe lediglich entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht befugt sei, bei Lohn- oder Gehaltsabtretungen den nach § 850 c ZPO pfandfreien Betrag von sich aus gemäß § 850 f Abs. 1 ZPO heraufzusetzen. Daraus lasse sich jedoch nicht herleiten, dass dies auch für den Rentenversicherungsträger bei Pfändungen von Sozialleistungen gelte. Denn anders als bei einer durch den Arbeitgeber auszuführenden Pfändung mit der Möglichkeit einer späteren Änderung des pfandfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht könne gegen eine durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung der Beklagten nur im Wege des Widerspruchs vorgegangen werden. Außerdem habe die Beklagte - anders als ein Arbeitgeber - die Möglichkeit, den Vollzug ihres Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen, um die Gefahr doppelter Inanspruchnahme auszuschließen, falls nachträglich eine andere Entscheidung über die Höhe des Pfändungsfreibetrages getroffen werde. Nach alledem handele es sich bei den durch die Beklagte vorgenommenen Abzweigungen aus der Rente des Klägers um Verwaltungsakte.
Mit dem Rentenbescheid vom 04.09.1984 und dem Bescheid vom 08.07.1985 habe die Beklagte die Höhe der Abtrennungen für die Zeit vom 01.10.1983 bis 30.06.1985 und vom 01.07.1985 bis 30.04.1986 mit geteilt. Desgleichen beeinhalte das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 22.05.1986 über die Höhe der Abzweigungen ab 01.05.1986 für die Abtretungsempfängerinnen A ... und G ... einen anfechtbaren Bescheid. Zwar stellten Mitteilungen über Rentenanpassungen grundsätzlich keine Verwaltungsakte da. Doch habe die Beklagte mit der Rentenanpassungsmitteilung vom 01.06.1987 auch über die zulässige Abtretung ab 01.07.1987 entschieden. Schließlich habe die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.1988 und mit ihren Schreiben vom 09.08.1989, 24.07.1990, 28.03.1991 und 06.1992 für die Zeit ab 01.01.1988 Verwaltungsakte über die Höhe der einzelnen Abtretungsbeträge erlassen. Die Klage sei zulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 04.09.1984, 08.07.1985, 06.06.1988, 12.12.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 richte. Hingegen sei die Klage gegen die Bescheide vom 22.05.1986 sowie vom 01.06.1987 unzulässig, weil der Kläger nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe, und ebenso gegen die Bescheide vom 28.11.1991, 25.04.1991 sowie vom 06.11.1992, da der Kläger die Widersprüche zurückgenommen habe. Soweit er die Aufhebung des Bescheides vom 06.10.1995 begehre sei die Anfechtungsklage nicht statthaft. Denn bei der Entscheidung der Beklagten, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auszuführen, handele es sich - anders als bei der Abtretung - im Verhältnis zum Versicherten um keinen Anfechtbaren Verwaltungsakt. Die auf Aufhebungen und Auszahlung gerichtete Klage könne jedoch in eine zulässige allgemeine Leistungsklage umgedeutet werden.
Die Bescheide vom 04.09.1984, 08.07.1985, 06.06.1988, 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 seien bereits formell rechtswidrig, da die Beklagte den Kläger zuvor gemäß § 24 Abs. 1 SGB X hätte anhören müssen. Darüber hinaus seien sie aber auch materiell rechtswidrig. Denn die Beklagte habe nicht das ihr nach § 53 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO zustehende Ermessen ausgeübt. Von dieser Verpflichtung sei sie nicht unter dem Gesichtspunkt entbunden gewesen, dass der Kläger keinen formellen Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages gestellt habe. Hierfür reiche es nämlich aus, dass Anhaltspunkte für eine Erhöhung in Betracht kommen. Das sei hier der Fall gewesen, weil sich der Kläger immer wieder auf die Pfändungsschutzvorschriften des § 850 f ZPO berufen habe. Allerdings sei die Klage insoweit unbegründet. Denn der Kläger habe zur Zeit keinen Anspruch auf Auszahlung der auf Grund der rechtswidrigen Bescheide einbehaltenen Beträge, da der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, dass sie in der mündlichen Verhandlung auch geltend gemacht habe. Ein solcher, auch im öffentlichen Recht anerkannter Zurückbehaltungsanspruch stände der Beklagten nur dann nicht zu, wenn ihr Ermessen im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Abtretung von Rentenanteilen aus der Rente des Klägers auf Null reduziert wäre. Dieser Fall könne nach der Rechtsprechung des BSG vorliegen, wenn feststände, dass Sozialhilfe bezogen werde und keine überwiegenden Belange des Gläubigers entgegenstehen. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, zumal aus der Sicht der Beklagten keine Veranlassung zu entsprechenden Ermittlungen gegeben war.
Hinsichtlich der Abzweigung von Rententeilen auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Beigeladenen zu 2) sei die Klage für den Monat Dezember 1995 in Höhe von 341,50 DM begründet. Da die Zwangsvollstreckung aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG S ... vom 16.08.1995 erst mit dem der Beklagten am 13.11.1995 zugestellten Beschluss vom 23.10.1995 vorläufig eingestellt worden sei, habe sie bis einschließlich November 1995 mit befreiender Wirkung leisten dürfen.
Gegen das am 30.11.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.12.2000 Berufung beim LSG NW eingelegt. Sie hat klargestellt, dass sich ihre Berufung nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung von 341,50 DM richtet.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass bei der Abtrennung von Rentenbeträge im Rahmen einer Abtretung die Erteilung eines Verwaltungsaktes nicht erforderlich sei (BSG, Urteil vom 22.02.1990, 4 RA 19/89 und vom 27.11.1990, 4 RA 80/90). Sie sei als Drittschuldnerin nicht berechtigt, in Abtretungsfällen eine Entscheidung über die Höhe des pfändbaren Betrages nach §850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu treffen. Dies falle in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Der gegenteiligen Entscheidung des 13. Senates des BSG (Urteil vom 23.5.1995, Az.: 13 RJ 43/93) könne nicht gefolgt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8.11.2000 insoweit zu ändern, als die Bescheide vom 04.09.1984, 08.07.1985, 06.06.1988, 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 aufgehoben worden sind.
Der Kläger beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) schließen sich den Ausführungen der Beklagten an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Verfahrensakten des SG Köln (Az.: S 5 An 263/87, S 5 An 116/91, S 5 An 62/85, S 5 An 215/85, S 5 An 5/88, S 5 An 161/84, S 5 An 271/82, S 23 Ar 57/98) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausgehend vom Berufungsantrag der Beklagten allein die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 04.09.1984, 08.07.1985, 06.06.1988, 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 hinsichtlich der Abtrennung von Rentenbeträgen zugunsten der Beigeladenen zu 1) sowie der Abtretungsgläubigerinnen G ... und A ... durch das SG Köln.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klage ist insoweit unbegründet, als der Kläger die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 04.09.1984, 08.07.1985, 06.06.1988, 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 begehrt.
Bei den vom Kläger angegriffenen Mitteilungen über die Höhe der an die Beigeladene zu 1) bzw. an die Abtretungsgläubigerinnen A ... und G ... abzuführenden Beträge handelt es sich um Verwaltungsakte. Die Mitteilung des Ergebnisses der Berechnung des aufgrund einer Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I auszuzahlenden Betrages und seiner Auszahlung durch die Beklagte als Schuldnerin des abgetretenen Rentenanspruches an den Zessionar stellt im Verhältnis zum Versicherten die Regelung eines Einzelfalles i.S.d. § 31 SGB X dar, (BSG, Urteil vom 23.05.1995, Az.: 13 RJ 43/95, SozR 3- 1200 § 53 Nr. 7; Urteil vom 29.06.1995, Az.: 11 RAr 109/94, SozR 3-1200 § 53 Nr. 8 m.w.N.). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, wonach im Falle einer (Teil-) Abtretung der Sozialleistung nach § 53 Abs. 3 SGB I im Verhältnis zum Sozialleistungsberechtigten die Höhe des diesem auszuzahlenden Betrages durch Verwaltungsakt zu regeln ist. Denn im Verhältnis zum Versicherten hat die Beklagte nicht nur die Höhe des Stammrechtes, sondern auch die Höhe des an den Versicherten monatlich auszuzahlenden Betrages durch Verwaltungsakt festzustellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Status der Drittschuldnerin bei der Ausführung einer Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I nicht zu vergleichen mit dem einer Drittschuldnerin bei Ausführung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Als Drittschuldnerin ist die Beklagte nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 836 Abs. 2 ZPO nicht berechtigt oder verpflichtet, die in § 54 SGB I genannten Pfändungsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Pfändungsschutzvorschriften zugunsten des Versicherten, zu prüfen. Vielmehr ist sie verpflichtet, den im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Höhe nach ausgewiesenen Pfändungsbetrag an den Gläubiger abzuführen (§§ 835, 829 ZPO), ungeachtet eines möglichen Verstoßes gegen Pfändungsschutzvorschriften. Der Beklagten stehen als Drittschuldnerin nur die einschlägigen Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Verfügung, jedoch kein eigenes Prüfungsrecht (BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, SozR 3-1200 § 54 Nr. 1). Demgegenüber hat die Beklagte als Drittschuldnerin im Rahmen einer Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I den von der Abtretung erfassten Betrag der Sozialleistung der Höhe nach zu ermitteln und an den Abtretungsgläubiger abzuführen. Nach § 53 Abs. 3 SGB I kann ein Anspruch auf Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind - vorliegend eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - übertragen werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Dem nach ist die Beklagte als Drittschuldnerin wie auch ein Arbeitgeber im Falle der Abtretung von Arbeitseinkommen gehalten, die Pfändungsfreibeträge nach §§ 850 c, 850 d ZPO zu ermitteln und bei der Berechnung des von der Abtretung erfassten Betrages zugrundezulegen. Das Ergebnis dieser eigenständigen Prüfung stellt eine Regelung des Einzelfalles i.S.v. § 31 SGB X dar. Somit sind die Mitteilungen des Beklagten vom 04.09.1984, 08.07.1985, 06.06.1988, 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 an den Kläger über die Höhe des an die Beigeladene zu 1) bzw. an die Abtretungsgläubigerinnen A ... und G ... abzuführenden Beträge, unabhängig davon, in welcher Form sie erlassen wurden, als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Insoweit nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die erstinstanzlichen Ausführungen, die er sich zu eigen macht (§153 Abs. 2 SGG).
Entgegen der Auffassung des SG ist der Senat nicht berechtigt, den Inhalt der Bescheide vom 04.09.1984, 08.07.1985 und 06.06.1988 materiell zu prüfen. Durch den Eintritt der materiellen Bestandskraft sind diese drei Bescheide für die Beteiligten und den Senat nach § 77 SGG bindend. Danach ist ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Gegen die drei Bescheide hat der Kläger erfolglos Rechtsbehelfe eingelegt. Die Bescheide vom 04.09.1984 und 06.06.1988 sind nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand der beim SG Köln anhängigen Verfahren S 5 An 161/84 und S 5 An 5/88 geworden, da sie die beiden in diesen Verfahren angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Ablehnung der Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ersetzt haben. Die beiden Bescheide sind auch nicht nur hinsichtlich der Feststellungen über Beginn, Art, Dauer und Höhe der gewährten Rentenleistung im Verfügungssatz Gegenstand der anhängigen Gerichtsverfahren geworden, sondern die Verfügungssätze umfassen auch die Feststellungen der Beklagten hinsichtlich der Abtrennung von Rentenbeträgen zugunsten von Gläubigern des Klägers aufgrund angezeigter Abtretungen. Es handelt es sich dabei zwar um einen selbstständigen Verfügungssatz, der vom Kläger unabhängig von der Frage, welche Rentenleistungen in welcher Höhe ihm zustehen, angreifbar ist; die Beteiligten haben sich jedoch in beiden Gerichtsverfahren zu der Frage, ob der von der Beklagten ermittelte, an die Gläubiger des Klägers abzuführende Betrag insbesondere im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenze des § 850 f Abs. 1 ZPO korrekt berechnet worden ist, sachlich eingelassen, so dass die bei den Bescheide umfassend Gegenstand der Gerichtsverfahren geworden sind. Durch die Klagerücknahmen in beiden Gerichtsverfahren ist die formelle Bestandskraft der beiden Bescheide vom 04.09.1884 und 06.06.1988 und damit wegen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfes die materielle Bestandskraft eingetreten. Die materielle Bestandskraft eines Verwaltungsaktes hat zur Folge, dass die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung grundsätzlich für die Beteiligten wie für das Gericht Bestand hat und in ihrem materiellen Gehalt verbindlich ist. Aufgrund der materiellen Bestandskraft sind die beiden Bescheide für die Beteiligten und dem Senat bindend. Der Senat ist nicht berechtigt, die beiden Bescheide inhaltlich zu überprüfen.
Dies gilt auch für den Bescheid vom 08.07.1995. Der Kläger hatte gegen diesen Bescheid Klage vor dem SG Köln (Az.: S 5 An 215/85) erhoben. Die Klage war zulässig. Streitgegenstand des Verfahrens war nicht nur die Frage der Art und Höhe der zu gewährenden Leistungen, vielmehr wandte sich der Kläger auch gegen die Abtrennung von Rentenbeträgen zugunsten der Beigeladenen zu 1) wegen der dadurch bewirkten Sozialhilfebedürftigkeit. Durch die Klagerücknahme ist die formelle und materielle Bestandskraft des Bescheides vom 08.07.1985 eingetreten und somit der Bescheid für die Beteiligten und der Senat bindend.
Entgegen der Auffassung des SG sind die Bescheide vom 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 nicht rechtswidrig.
Die Bescheide sind formell rechtmäßig.
Die Beklagte hat zwar vor Erlass der Bescheide den Kläger nicht wirksam nach § 24 SGB X angehört. Eine Anhörung war erforderlich, da die Beklagte beabsichtigt hat, durch die Abtrennung von Geldbeträgen zugunsten Dritter in den aus den Rentenstammrecht abgeleiteten Zahlungsanspruch einzugreifen. Entgegen der Auffassung des SG ist eine Heilung des Anhörungsmangels nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X in der bis zum 30.12.2000 geltenden Fassung eingetreten. Danach ist die Verletzung der Anhörungspflicht unbeachtlich, wenn die Anhörung bis zum Abschluss des Vorverfahrens wirksam nachgeholt worden ist. Nachholung bedeutet, dass dem Beteiligten die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen so rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheides bekannt gegeben sind, dass der Beteiligte auf die Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch einwirken kann. Es ist nicht erforderlich, dass eine bisher nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach Erlass des Bescheides während des Widerspruchsverfahrens vollständig neu erfolgt, sondern es genügt, dass die Beklagte im Bescheid die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen angegeben hat, um von einem Nachholen der Anhörung im Widerspruchsverfahren auszugehen (BSG, Urteil vom 24.03.1994, 5 RJ 22/93; SozR 3-4100 § 117 Nr. 11). In den Bescheiden vom 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 sind die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Kläger mitgeteilt worden. Entscheidungserheblich sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, auf die sich also die Beklagte gestützt hat. Aus dem Inhalt der drei Bescheide konnte der Kläger die Höhe seines Zahlungsanspruches, die Höhe des abgetrennten Betrages sowie den vollzogenen Gläubigerwechsel ersehen. Damit ist der Kläger in die Lage versetzt worden, sich sachgerecht zur Ermittlung des an die Abtretungsgläubigerin auszuzahlenden Betrages der Abtretung zu äußern. Entgegen der Auffassung des SG setzt eine wirksame Nachholung nicht voraus, dass die Beklagte auch einen Widerspruchsbescheid setzt. Zweck der Anhörung ist, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen, bevor die Behörde ihre abschließende Entscheidung trifft. Der Zweck ist schon dann erreicht, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen dem Betroffenen bekannt gemacht worden sind und er vor der abschließenden Entscheidung hinreichend Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen.
Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Dies gilt auch für die Vorausabtretung künftiger, bestimmbarer Forderungen (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 4 RA 80/90, SozR 3-1200 § 53 Nr. 2). Bei der Sicherungsabtretung vom 30.03.1981 zugunsten der Abtretungsgläubigerinnen A ... und G ... handelt es sich um eine wirksame Vorausabtretung künftiger Ansprüche des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Auch ist die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung vom 30.03.1981 nicht auf die bei der Ausführung der Abtretung möglicherweise eintretenden Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers begrenzt (BSG, Urteil vom 29.06.1995, Az.: 11 RAr 109/94, a.a.O.). Vielmehr ist die Beklagte nach Anzeige der Abtretung verpflichtet gewesen, den von der Abtretung erfassten Betrag des Rentenanspruches zu errechnen und an die Abtretungsgläubigerin auszuzahlen. Die unpfändbaren Beträge für Arbeitseinkommen ergeben sich aus § 850 c ZPO und der als Anlage hierzu aufgestellten Tabelle sowie aus § 850 d ZPO. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Abtretung, die zur Erfüllung eines Unterhaltsanspruches dient. Damit hat die Beklagte den für das Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag unter Anwendung der Anlagen zu § 850 c ZPO zutreffend ermittelt und den aus dem Vergleich zwischen der Höhe des Rentenanspruches und den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO sich ergebenden Differenzbetrag an die beiden Abtretungsgläubigerinnen A ... und G ... ausgezahlt. Der Kläger hat gegen die Ermittlung des abzuführenden Abtretungsbetrages unter Anwendung der in der Anlage zu § 850 c ZPO aufgeführten Tabelle keine Bedenken im Verfahren geltend gemacht.
Entgegen der Auffassung des SG ist die Beklagte bei Erlass der Bescheide nicht verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Pfändungsfreigrenzen zugunsten des Klägers in entsprechender Anwendung der Härteklausel des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO in der bis zum 30.06.1992 geltenden Fassung (a.F.) wegen eintretender Sozialhilfebedürftigkeit heraufzusetzen und damit der dem Kläger verbleibende Betrag zu erhöhen ist. Nach 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO a.F. kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850 c, 850 d und 850 i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen und beruflichen G ...den dies erfordern und überwiegende Belange des Klägers nicht entgegenstehen. Besondere Bedürfnisse des Schuldners i.S.v. § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO a.F. liegen vor, wenn der nach § 850 c ZPO pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners den Betrag übersteigt, der ihm bei vergleichbaren Verhältnissen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zustehen würde. Die Vorschrift des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO a.F. verschafft dem Schuldner die Möglichkeit, die nach § 850 c ZPO vorgegebenen Pfändungsfreigrenzen durch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren anzuheben. In der sozialgerichtlichen und zivilrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die sich aus der Härteklausel des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO ergebenden Pfändungsfreigrenzen auch im Falle der Abtretung von sozialrechtlichen Ansprüchen nach § 53 Abs. 3 SGB I oder Arbeitseinkommen anzuwenden sind (BSG, Urteil vom 23.05.1995, - 13 RJ 43/93 - a.a.O.; Urteil vom 29.06.1995, - 11 RAr 109/94 - a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 18.02.1998, - 12 W 4/98 -, Rechtspfleger 1998, 254; LG Heilbronn, Beschluss vom 10.01.2001, - 1 bC 516/00 -, Rechtspfleger 2001, 190; LG Frankfurt, Beschluss vom 06.04.1999, - 2-9 T 943/98 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.1998, - 24 W 67/98 -; LG Mainz, Beschluss vom 06.02.2002, - 8 T 363/01 -; AG Hamburg, Urteil vom 14.04.2000, - 7 C 71/00 -; AG Bad Wiessee, Urteil vom 13.08.1999, - 1 C 104/99 -, NJW 2000, 1593; Winter, Anwendbarkeit von § 850 f. ZPO bei Abtretungen, Rechtspfleger 2000, 149). Die Vorschrift dient wie die übrigen Abtretungsverbote zum Schutz Dritter, denen der Schuldner unterhaltspflichtig ist oder die ihm gegenüber unterhaltspflichtig werden können sowie der Entlastung der staatlichen Sozialhilfe (s. allgemein zum Abtretungsverbot in § 400 BGB: BAG, Urteil vom 21.11.2000, - 9 RZR 692/99 -, NJW 2001, 1493).
Die Härteklausel des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO a.F. ist bei der Errechnung des Abtretungsbetrages nur auf Antrag des Schuldners zu berücksichtigen. Die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO a.F. im Zwangsvollstreckungsverfahren durch ein Vollstreckungsgericht erfordert den Antrag des Schuldners und die Vorlage der zum Nachweis der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen, in der Regel zumindest eine Bescheinigung des zuständigen Sozialamtes über den Sozialhilfebedarf (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 850 f Rdnr. 13 m.w.N.). Dies gilt auch im Fall der Abtretung (BSG, Urteil vom 29.06.1995, - 11 RAr 109/94 -). Fraglich ist, ob der Kläger überhaupt einen wirksamen substantiierten Antrag nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO a.F. gestellt hat. Zwar hat er wiederholt seit 1984 pauschal auf die durch die Auszahlung eines Teils seines Rentenanspruches an seine Abtretungsgläubiger eingetretene Sozialhilfebedürftigkeit hingewiesen. Konkret hat der Kläger nur in der Zeit von Januar bis Juli 1988 Sozialhilfe wegen fehlender Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Erst im Dezember 1989/Januar 1990 hat er Bescheinigungen über seinen sozialhilferechtlichen Bedarf der Stadt N ... zu den Akten der Beklagten gereicht. In den Bescheinigungen ist zwar abstrakt der Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau nach dem BSHG unter Anwendung der Regelsätze ausgewiesen, jedoch ist aus der Bescheinigung nicht ersichtlich, ob der Kläger oder seine Ehefrau neben der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch anderes Einkommen, wie z.B. Wohngeld, Leistungen des Arbeitsamtes oder des Rentenversicherungsträgers an die Ehefrau des Klägers, erzielt hat, dass bei der Ermittlung des konkreten Sozialhilfebedarfes zu berücksichtigen ist. Auch hat der Kläger nach seinen eigenen Einlassungen aufgrund der Vereinbarung vom 06.01.1990 von der Abtretungsgläubigerin G ... die von der Beklagten erhaltenen Beträge ausgezahlt erhalten bekommem, so dass die durch die Abtrennung von Rentenbeiträgen eingetretene Sozialhilfebedürftigkeit wieder beseitigt worden ist. Desweiteren hat sich der Kläger mit Schreiben vom 09.08.1989 mit der Auszahlung von Rentenbeträgen an die Abtretungsgläubigerinnen G ... und A ... einverstanden erklärt; jedoch im Jahr 1990 gegenüber der Beklagten wiederum seine Sozialhilfebedürftigkeit geltend gemacht. Insoweit hat sich der Kläger widersprüchlich verhalten.
Nach Auffassung des Senats kann jedoch dahinstehen, ob der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO a.F. wirksam ist. Denn die Beklagte ist nicht befugt, den Pfändungsfreibetrag nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO durch Verwaltungsakt im Verhältnis zum Versicherten heraufzusetzen und damit den von der Abtretung erfassten Betrag zu mindern, also in die Rechte des Zessionars einzugreifen. Es obliegt zwar jedem Sozialleistungsträger als Schuldner des abgetretenen Geldleistungsanspruches (Drittschuldner) in Ausfüllung der zulässigen Blankettabtretung einer Sozialleistung den jeweils pfändbaren und damit abgetretenen Betrag in der nach § 53 Abs. 3 SGB I gebotenen analogen Anwendung des § 850 c Abs. 1 und 3 ZPO zu ermitteln, wobei der Sozialleistungsträger aus G ...den der Rechtsklarheit und Praktikabilität berechtigt ist, zunächst von abstrakten Unterhaltspflichten auszugehen (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 4 RA 80/90, a.a.O.).
In der Rechtsprechung ist nicht geklärt, ob ein Sozialleistungsträger verpflichtet ist, im Rahmen einer Abtretung die Pfändungsfreigrenzen des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO auf Antrag des Versicherten eigenständig zu ermitteln und bei der Berechnung des abgetretenen Betrages zu berücksichtigen. Der 13. Senat des BSG hat in dem Urteil vom 23.05.1995, - 13 RJ 43/93 -, a.a.O. die Auffassung vertreten, dass ein Sozialleistungsträger auf Antrag des Versicherten bei der Ermittlung der Höhe des abgetretenen Betrages die Vorschrift des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu beachten hat und ggf. durch Verwaltungsakte die bei der Ausführung der Abtretung zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen heraufzusetzen hat. Es sei sachgerecht, dass der Sozialleistungsträger die Entscheidung nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO aufgrund eigenständigen Prüfungsrechtes treffe, da ihm das SGB den sozialen Schutz bei Abtretungen anvertraut habe. Es gehöre zum Aufgabenkreis der Sozialleistungsträger, im öffentlichen Interesse sicher zu stellen, dass den Versicherten die ihnen zustehenden Sozialleistungen im gesetzlichen vorgesehenen Umfang zufließen. Da die Regelung der §§ 53, 54 SGB I eine in sich geschlossene eigenständige Regelung für die Abtretung und Pfändung von Sozialleistungen enthalte, sei es erlaubt, die Verweisung in § 53 Abs. 3 SGB I auf die Pfändungsvorschriften der ZPO anders zu interpretieren, als die Verweisung in § 400 BGB. Der Sozialleistungsträger habe die Möglichkeit, die für die Feststellung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO erforderlichen Tatsachen zu ermitteln. Demgegenüber hat der 11. Senat des BSG in der Entscheidung vom 29.06.1995, - 11 RA 109/94 - ausgeführt, es sei zweifelhaft, wer entscheidet, was dem Zendenten nach § 850 f Abs. 1 ZPO im Rahmen einer Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I zu verbleiben hat, wenn sich Zedent und Zessionar nicht verständigen. Als Entscheidungsträger kämen das Vollstreckungsgericht, obwohl eine Vollstreckung nicht stattfindet, anstelle des Vollstreckungsgerichts das Sozialgericht oder, was allerdings nicht systemgerecht wäre, der Schuldner ("Drittschuldner"), also der Sozialleistungsträger, in Betracht.
Der Senat schließt sich der Wertung des 11. Senates an, dass die Annahme einer Befugnis des Sozialleistungsträgers als Drittschuldner die pfändungsfreien Grenzen des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO lediglich auf Antrag des Versicherten ohne vorheriges Einverständnis des Zessionars durch Verwaltungsakt im Verhältnis zum Versicherten zu Lasten des Zessionars heraufzusetzen, systemwidrig ist (so auch Elling, Abtretung von Sozialleistungen, NZS 2000, 281). Zwar ist eine Beteiligung des Zessionars als Dritter in einem solchen Verfahren nach § 12 SGB X möglich, so dass der Zessionar gegen eine ihm belastende Entscheidung gerichtlichen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten in Anspruch nehmen kann. Die Berücksichtigung der erhöhten Pfändungsfreigrenzen nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO greift aber in die Rechte des Zessionars ein. Dem Sozialleistungsträger werden somit als Drittschuldner im Rahmen der Abtretung, also der Beitreibung einer nicht titulierten Forderung, weitergehende Rechte eingeräumt als dem Drittschuldner einer titulierten Forderung. Während der Sozialleistungsträger bei der Beitreibung einer titulierten Forderung an den im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgewiesenen Betrag gebunden ist, die erhöhten Pfändungsfreigrenzen nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO erst nach einer entsprechenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes beachten darf, soll nach Auffassung des 13. Senates der Drittschuldner aufgrund eigenständigem Prüfungsrechtes die erhöhten Pfändungsfreigrenzen auf Antrag des Zedenten, also aufgrund einer einseitigen Erklärung, im Rahmen der Abtretung berücksichtigen. Dies führt zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung des Zedenten gegenüber dem Pfändungsschuldner, der sich gegen über dem Sozialleistungsträger als Drittschuldner nicht auf § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO berufen kann, sondern das Verfahren nach § 850 f ZPO vor dem Vollstreckungsgericht betreiben muss.
In der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass im Rahmen einer Abtretung die Ermittlung des von der Abtretung erfassten Einkommens unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen des § 850 f ZPO nicht im Verhältnis zwischen Drittschuldner und Zedent zu klären ist (BAG, Urteil vom 06.02.1991, 4 AZR 348/90, BAGE 67, 193), sondern im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar. Dabei ist außerdem streitig, ob bei einer Entscheidung über die Anwendbarkeit von § 850 f Abs. 1 ZPO bei Abtretungen die Zivilgerichte im Erkenntnisverfahren (OLG Köln, Beschluss vom 18.02.1998, - 12 W 4/98 -; LG Mainz, Urteil vom 06.02.2002, - 8 C 363/01 -; AG Hamburg, Urteil vom 14.04.2000, - 7 C 71/00 -) oder das Vollstreckungsgericht auf Anrufung des Zedenten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.1998, - 24 W 67/98 -; LG Heilbronn, Beschluss vom 10.01.2001, - 1 bC 516/00 -; BGH, Urteil vom 05.12.1985, IX ZR 9/85, NJW 1986, 1362; siehe auch Winter, Anwendbarkeit von § 850 f. ZPO bei Abtretungen a.a.O.) zuständig ist. Einem Versicherten steht als Zedent die gleiche Möglichkeit offen, die Anwendbarkeit des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO bei der Abtretung einer Sozialleistung im Rahmen einer Klage gegen den Zessionar vor dem Sozialgericht im Erkenntnisverfahren oder durch Anrufung des Vollstreckungsgerichtes zu klären. Damit stehen einem Versicherten als Zedent die gleiche Rechtschutzmöglichkeit offen, wie im Fall der Abtretung von Arbeitseinkommen. Auch sprechen die G ...de der Rechtsklarheit und Praktikabilität gegen die Annahme einer eigenständigen Prüfungsbefugnis des Sozialleistungsträgers im Hinblick auf § 850 f ZPO. Aufgabe des Sozialleistungsträgers als Drittschuldner ist der Vollzug des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Abtretung. Er ist gehalten, die Wirksamkeit der Abtretung zu prüfen und die Höhe des abgetretenden Betrages zu ermitteln, wobei er zur Vermeidung von Regressansprüchen des Zessionars auf eine umgehende Umsetzung der Abtretung achten muss. Eine Verpflichtung des Sozialleistungsträger, die Pfändungsfreigrenze des § 850 f ZPO im Rahmen der Abtretung erst nach Vorlage einer Einverständniserklärung des Zessionars oder einer gerichtlichen Entscheidung zu beachten, erleichtert die Umsetzung von Abtretungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Härteklausel des § 850 f ZPO nicht nur die pfändungsfreien Grenzen des Schuldners heraufgesetzt (Abs. 1) sondern auch zugunsten des Gläubigers herabgesetzt (Abs. 2 und Abs. 3) werden können. Die Vorschrift stellt also keine ausschließliche Schuldnerschutzvorschrift dar. Dem Sozialleistungsträger steht es frei, einem Versicherten auf die durch die Ausführung der Abtretung möglicherweise eintretenden Sozialbedürftigkeit hinzuweisen und ihm die entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten aufzuzeigen. Damit genügt er seiner Verpflichtung, den sozialen Schutz des Versicherten zu wahren. Auch ist zu beachten, dass es einem Versicherten freisteht, ob er einen (künftigen) Sozialleistungsanspruch an einen Dritten abtritt. Damit obliegt ihm auch die Wahrung seiner Rechte im Verhältnis zum Zessionar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist gem. § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren über die Rechtmäßigkeit der Abtrennung von Rentenbeträgen aufgrund von Abtretungen zu Gunsten der Gläubiger des Klägers in der Zeit von Oktober 1983 - März 1991.
Mit Bescheid vom 04.05.1984 gewährte die Beklagen dem Kläger Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom November 1981 bis März 1983. Sie bewilligte mit Bescheid vom 04.09.1984 die Zeitrente bis zum Ende der vorgesehenen Heilmaßnahme weiter und berechnete die Höhe der Rente ab 01.04.1983 neu. Den Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.04.1983 - 30.09.1984 behielt sie wegen etwaiger Ansprüche dritter Stellen, der Abrechnung des Verrechnungsersuchen der BEK K ... und der Abtretung vom 29.06.1983 an die Raiffeisen bank ... (Beigeladene zu 1)) ein. Des weiteren verfügte sie die Auszahlung der Rente in Höhe des unpfändbaren Betrages von 1.686,76 DM ab Oktober 1984 an den Kläger. In der Rechtsbehelfsbelehrung führte sie aus, der Bescheid nach § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) werde Gegenstand des Verfahrens S 5 An 161/84. Der Kläger trug in diesem Verfahren trug u.a. vor, dass sein nach § 850 f Zivilprozessordnung (ZPO) nicht pfändbares Einkommen höher sei als die bewilligte Rente. In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1987 nahm der damalige Klägerbevollmächtigte die Klage zurück.
Mit Schreiben vom 12.03.1985 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) mit, dass aufgrund der Abtretungserklärung vom 29.06.1983 ab Oktober 1984 ein Betrag von 229,60 DM, ausgehend von einem nach § 850 c ZPO unpfändbaren Einkommen des Klägers von 1686,76 DM, an sie ab geführt werde und sie eine Einmalzahlung aus der verbliebenen Rentennachzahlung in Höhe von 2.237,66 DM erhalte. Eine Durchschrift des Schreibens sandte an dem Kläger.
Mit Bescheid vom 21.02.1985 verlängerte die Beklagte die Zeitrente wegen Erwerbsunfähigkeit bis einschließlich Dezember 1987. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 08.07.1985, adressiert an den Kläger, fest, der abzutretende Betrag habe sich zugunsten der Beigeladenen zu 1) ab dem 01.07.1985, ausgehend von den Einkommensgrenzen der Tabelle zu § 850 c ZPO, auf 245,60 DM erhöht. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln, Az.: 5 An 215/85. Auch in diesem Verfahren ließen sich die Beteiligten zu der Errechnung des pfändbaren und damit von der Abtretung erfaßten Betrages ein. In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.1987 nahm der Klägerbevollmächtigte die Klage zurück. Die Anfechtung der Klagerücknahme durch den Kläger blieb erfolglos (SG Köln, S 5 An 263/87, Urteil vom 16.05.1990; LSG NW, L 8 An 121/90, Urteil vom 31.01.1991). Die Zahlung an die Beigeladene zu 1) stellte die Beklagte Ende April 1986 ein.
Mit Schreiben vom 15.03.1986 begehrten Frau A ... (Mutter des Klägers) und Frau G ... (Tante des Klägers) von der Beklagten Zahlung aus einer Sicherungsabtretung vom 30.03.1981, in der der Kläger seine künftigen Rentenansprüche gegen die Beklagte zur Sicherung eines Darlehens abgetreten hatte. Mit Schreiben vom 22.05.1986 teilte die Beklagte Frau A ... und Frau G ... mit, nach der Anlage zu § 850 c ZPO sei ab dem 01.05.1986 ein Betrag von 245,60 DM und ab dem 01.09.1986 ein Betrag von 364,00 DM monatlich pfändbar und damit abtretbar. Die Überweisung des pfändbaren Betrages erfolge ab dem 01.05.1986. Ab Mai 1986 führte die Beklagte den ausgewiesenen Betrag auf ein gemeinsames Konto von Frau A ... und Frau G ... ab. Dem Kläger wurde eine Durchschrift des Schreibens übersandt. Am 18.07.1987 bestätigten die Darlehensgeberinnen A ... und G ... gegenüber dem Kläger das Erlöschen aller gegenseitigen Forderungen und Ansprüche aus dem Vertrag vom 30.03.1981 wegen Erfüllung. Am 28.07.1987 verstarb Frau A ... Der Kläger unterließ es, die Beklagten über den Inhalt der Erklärung vom 18.07.1987 und den Tod seiner Mutter zu informieren. Mit Rentenanpassungsmitteilung vom 01.06.1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, ab Juli 1987 werde ein Betrag von 1.488,10 DM an ihn ausgezahlt.
Der Kläger bezog in der Zeit von Januar bis Juli 1988 Sozialhilfe. Im Verfahren S 5 An 5/88 vor dem SG Köln begehrte der Kläger die Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 06.06.1988 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 31.12.1987 hinaus auf unbestimmte Zeit an. Sie verfügte des weiteren, dass von der Rente ein Betrag in Höhe von 394,- DM ab Januar 1988 und von 414,- DM ab Juli 1988 zu Gunsten Frau A ... abgetrennt und an sie ausgezahlt wird. In der Rechtshelfsbelehrung, dass der Bescheid aufgrund des Anerkenntnisses im sozialgerichtlichen Verfahren vom 02.06.1988 ergeht und gemäß § 96 SGG Gegenstand des beim Sozialgericht Köln anhängigen Verfahrens wird. Gegen die feststellte Rentenhöhe in dem Bescheid vom 06.06.1988 legte der Kläger Widerspruch ein. Nach Erhalt des Bescheides erklärte der Kläger das sozialgerichtliche Verfahren für erledigt.
Mit Schreiben vom 20.10.1988 wandte sich der Kläger gegen die Kürzung des Zahlbetrages um 414,- DM mit der Begründung, sein persönlicher Sozialhilfebedarf belaufe sich auf 2.516,- DM.
Mit Bescheid vom 12.05.1989 verfügte die Beklagte, dass zu Gunsten des Landesarbeitsamtes Nordrhein-Westfalen ab Juli 1989 ein Verrechnung in Höhe von 424,56 DM nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) vorgenommen wird. Unter Berücksichtigung eines monatlich einzubehaltenden Betrags von 424,56 DM belaufe sich der Gesamtzahl betrag auf 1.100,00 DM. Dagegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, dass seine Rente keiner Pfändung oder Verrechnung unterworfen sei. Sein persönlicher Sozialhilfebedarf belaufe sich auf 2.525,40 DM.
Mit als "Bescheid" bezeichnetem Schreiben vom 09.08.1989, adressiert an Frau A ..., stellte die Beklagte fest, dass der abgetretene Rentenanteil sich ab dem 01.07.1989 auf 444,- DM beläuft. Mit Schreiben vom gleichen Tag informierte die Beklagte den Kläger u.a., dass die Abtretungsgläubigerin Frau A ... ab dem 01.07.1989 einen Betrag von 444,- DM erhält und ein Betrag für die Verrechnung zu Gunsten des Landesarbeitsamtes einbehalten wird. Gegen die Einbehaltungen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 09.08.1989. Er habe von der Stadt N ... eine Bescheinigung über seinen Sozialhilfebedarf angefordert, die ihm bis jetzt noch nicht erteilt sei. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen. Ihm müsse zumindest ein Betrag 1.622,40 DM zur Verfügung stehen. Soweit seine Rente diesen Betrag übersteige, könnten Auszahlungen nur zu Gunsten der Abtretungsgläubigerinnen A ... und G ... erfolgen. Auszahlungen an das Landesarbeitsamt oder die Beigeladene zu 1) dürften nicht erfolgen. Er reichte zum Nachweis seiner Sozialhilfebedürftigkeit den Bescheid der Stadt N ... vom 20.09.1989 über die Ablehnung des Antrages auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe und Bescheinigungen über den sozialhilferechtlichen Bedarf vom 28.12.1989 und 05.01.1990 zu den Akten. Nach dem die Beklagte die Einbehaltung zu Gunsten des Landesarbeitsamtes widerrufen hatte, nahm der Kläger insoweit seinen Widerspruch zurück. Den Widerspruch hinsichtlich der Abtrennung zu Gunsten der Abtretungsgläubigerinnen G ... und A ... hielt er aufrecht. Darauf hin vertrat die Beklagte die Auffassung, in den Fällen der Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I sei nicht zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte dadurch sozialhilfebedürftig werde.
Mit Schreiben vom 24.07.1990 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ab dem 01.07.1990 sich der Rentenbetrag auf 2187,70 DM beläuft und davon ein Betrag von 474,00 DM abgetrennt wird.
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Im Januar 1991 übersandte der Kläger der Beklagen eine zwischen ihm und Frau G ... geschlossene Vereinbarung vom 06.01.1990, wonach Frau G ... die von der BfA erhaltenen Abtretungsbeträge an den Kläger weiterleitet. Mit Schreiben vom 21.01.1991 forderte der Kläger die Beklagte auf, den bisher an Frau G ... abgeführten Betrag an ihn auszuzahlen. Er habe das Darlehen getilgt. Die Darlehensgeberinnen A ... und G ... hätten das Erlöschen aller gegenseitigen Forderungen und Ansprüche aus dem Vertrag vom 30.03.1981 wegen Erfüllung am 18.07.1987 unterschriftlich bestätigt. Frau G ... und er hätten wegen eines später gewährten Darlehens vereinbart, dass die Sicherungsabrede aus 1981 auch für dieses Darlehen gelte. Die Beklagte stellte die Zahlungen an Frau A ... und Frau G ... mit Wirkung zum März 1991 ein.
Mit Schreiben von 28.03.1991 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1) mit, dass an sie aufgrund der Abtretungserklärung vom 29.06.1983 ein Betrag in Höhe von 474,00 DM ab dem 01.05.1991 abgeführt werde. Die Beklagte stellte die Zahlungen an die Beigeladene zu 1) im November 1993 ein, nachdem der Kläger einen Beschluss des Vollstreckungsgericht in der Zwangesvollstreckungssache gegen die Beigeladene zu 1) über die Höhe seines nach § 850 f ZPO unpfändbaren Einkommens vorgelegt hatte.
Aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungbeschlusses zahlte die Beklagte die pfändbaren Beträge für die Zeit vom 01.10. - 31.12.1995 an die Prozessbevollmächtigten der Raiffeisenbank ... in L ... (Beigeladene zu 2) in Höhe von 341,50 DM monatlich aus. Nachdem das AG S ... mit Beschlüssen vom 23.10.1995 (eingegangen bei der Beklagten am 13.11.1995) und vom 06.12.1995 (Az.: 34 aM 1202/95) der Beklagten zugestellt am 11.12.1995) die Vollstreckung aus dem Beschluss vom 23.08.1995 zunächst einstweilen eingestellt und schließlich den pfandfreien Betrag des Klägers auf 2.945,45 DM festgesetzt hatte, stellte die Beklagte ab Januar 1996 die Zahlung an die Beigeladenen zu 2) ein.
Unter dem 26.04.1996 übersandte die Beklagte dem Kläger eine Aufstellung sämtlicher an die Beigeladene zu 1) sowie an Frau A ... und Frau G ... auf Grund von Abtretungen und an die Beigeladene zu 2) auf Grund einer Pfändung geleisteten Zahlungen aus der Rente.
Am 29.10.1996 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben.
Er hat die Auszahlung der von der Beklagten abgeführten Rentenbeträge an seine Gläubiger in der Zeit von Oktober 1983 - Dezember 1995 in Höhe von insgesamt 37.808,60 DM begehrt. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.05.1995, Az.: 13 RJ 43/93) handele es sich bei den Entscheidungen der Beklagten, Rentenbeträge aufgrund von Abtretungen und Pfändungen zu Gunsten der Gläubiger eines Versicherten abzutrennen und an diese abzuführen, im Verhältnis zum Versicherten um Verwaltungsakte nach § 31 Sozialgesetzbuch 10 Buch (SGB X). Die Entscheidungen der Beklagten über die Abtrennung der Rentenbeträge für die Zeit von Oktober 1983 bis Dezember 1995 seien deshalb wegen Verstoßes gegen § 24 SGB X und Nichtbeachtung der Vorschrift des § 850 f ZPO rechtswidrig und damit aufzuheben. Die Beklagte habe es unterlassen, ihn vor Durchführung der Abtrennungen ordnungsgemäß anzuhören. Desweiteren sei sie verpflichtet gewesen, über die Höhe seiner jeweiligen Pfändungsfreigrenzen eine Ermessensentscheidung zu treffen. In seinem Fall hätte die Beklagte wegen einer Ermessensreduzierung auf Null das Ersuchen der Gläubiger ablehnen müssen, weil er aufgrund der Abtrennungen sozialhilfebedürftig geworden sei. Das Vollstreckungsgericht S ... habe 1995 sein unpfändbares monatliches Einkommen auf 2.945,45 DM festgesetzt, wohingegen seine Rente lediglich 2.384,83 DM betragen habe. Darüber hinaus habe die Beklagte zu Unrecht für die Monate November und Dezember 1995 Zahlungen an die Beigeladene zu 2) geleistet. Das Vollstreckungsgericht S ... habe bereits durch Beschluss vom 23.10.1995 die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung verfügt.
Auf Anfrage hat der Kläger mitgeteilt, dass die Gläubigerinnen A ... und G ... seit mehreren Jahren verstorben sind.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Abtretung von Sozialleistungen durch einen Vertrag zwischen dem Versicherten (Zedenten) und dem Abtretungsempfänger (Zessionar) nach § 51 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zustande kommt. Als Drittschuldnerin sei sie verpflichtet, den Abtretungsvertrag auszuführen. Sie sei nach den Bestimmungen des BGB nicht berechtigt, den Abtretungsvertrag inhaltlich abzuändern. Auch sei sie als Drittschuldnerin bei Abtretungen im Rahmen des § 53 Abs. 3 SGB I nicht berechtigt oder verpflichtet zu prüfen, ob der Versicherte durch die Abtretung sozialhilfebedürftig werde (§850 f ZPO); sie habe lediglich die Vorschrift des § 850 c ZPO bei der Ermittlung des an den Zessionar abzuführenden Betrages zu berücksichtigen. Die Bestimmung über die Abtretung, insbesondere hinsichtlich der Höhe des Abtretungsbetrages, obliege nach § 398 BGB den vertragsschließenden Parteien, also dem Zedenten und dem Zessionar. Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 06.02.1991, 4 AZ 348/90) sei die Frage, ob eine Abtretung auch bei einem Verstoß gegen § 850 f ZPO wirksam sei, im Innenverhältnis zwischen Zedenten und Zessionar in einem Verfahren vor dem Zivilgericht zu klären. Insoweit stehe die Rechtsprechung des BSG, wonach die Sozialleistungsträger als Drittschuldner bei der Ermittlung des an den Zessionar abzuführenden Betrages von sich aus nicht nur die Vorschrift des § 850 c ZPO, sondern auch die des § 850 f ZPO hinsichtlich der Prüfung des persönlichen Sozialhilfe bedarfs des Versicherten zu beachten habe, im Widerspruch zu der Rechtsprechung des BAG. Ein Drittschuldner solle in Abtretungsfällen nicht mit anfechtbaren Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren vom Vollstreckungsgericht vorzunehmen seien, betraut werden.
Das SG hat die Raiffeisenbank ... und die Raiffeisenbank ... zum Verfahren beigeladen.
Das SG hat die Akten mit dem Az. 5 AN 271/82, 5 An 161/84, 5 An 62/85, 5 An 277/96, 5 An 5/88, 5 An 263/87, 5 An 116/91 und die Akte des AG S ..., Az.: 34 aM 1202/95 beigezogen.
Mit Urteil vom 08.11.2000 hat das SG die Bescheide vom 04.09.1984 und 08.07.1985, soweit sie die Höhe von Einbehaltungen von Rentenbeträgen zu Gunsten der Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01.10.1983 bis zum 30.06.1985 regeln, sowie die Bescheide vom 06.06.1988, 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990, soweit sie die Einbehaltung von Rentenbeträgen zu Gunsten von Frau K ... G ... regeln, aufgehoben. Es hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 341,50 DM auszuzahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei der Entscheidung über die Abtrennung laufender Sozialleistungen auf Grund von Abtretungen nach § 53 Abs. 3 SGB I um Verwaltungsakte im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X. Zwar habe der 4. Senat des BSG in dem Urteil vom 27.11.1991 (SozR 3-1200 § 53 Nr. 2) ausgeführt, dass die Entscheidung gemäß § 850 c Abs. 4 ZPO über die ausnahmsweise Nichtberücksichtigung Unterhaltsberechtigter bei der Bestimmung des pfandfreien Betrages in die Zuständigkeit der Sozialgerichte falle. Doch könne dem nicht gefolgt werden, da sämtliche Entscheidungen im Rahmen der Forderungsvollstreckung den Vollstreckungsgerichten vorbehalten seien (§ 828 Abs. 1 ZPO). Für die den Vollstreckungsgerichten übertragenen Aufgaben seien im Falle der Abtretung von Sozialleistungen aber Sozialleistungsträger zuständig, deren Entscheidungen im Wege der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage überprüft werden könnten. Bei einer Entscheidung nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO werde die Beklagte nicht zu einer Änderung des Abtretungsvertrages zwischen Gläubiger und Schuldner veranlasst, weil die Abtretung von Sozialleistungen von vornherein gemäß § 53 Abs. 3 SGB I erfolge, der unmittelbar auf die §§ 850 ff. ZPO verweise. Darüber hinaus gehe die Beklagte zu Unrecht davon aus, dass sich der 13. Senat des BSG in Widerspruch zum Urteil des BAG vom 06.02.1991 gesetzt habe. Das BAG habe lediglich entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht befugt sei, bei Lohn- oder Gehaltsabtretungen den nach § 850 c ZPO pfandfreien Betrag von sich aus gemäß § 850 f Abs. 1 ZPO heraufzusetzen. Daraus lasse sich jedoch nicht herleiten, dass dies auch für den Rentenversicherungsträger bei Pfändungen von Sozialleistungen gelte. Denn anders als bei einer durch den Arbeitgeber auszuführenden Pfändung mit der Möglichkeit einer späteren Änderung des pfandfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht könne gegen eine durch Verwaltungsakt zu treffende Entscheidung der Beklagten nur im Wege des Widerspruchs vorgegangen werden. Außerdem habe die Beklagte - anders als ein Arbeitgeber - die Möglichkeit, den Vollzug ihres Verwaltungsaktes gemäß § 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen, um die Gefahr doppelter Inanspruchnahme auszuschließen, falls nachträglich eine andere Entscheidung über die Höhe des Pfändungsfreibetrages getroffen werde. Nach alledem handele es sich bei den durch die Beklagte vorgenommenen Abzweigungen aus der Rente des Klägers um Verwaltungsakte.
Mit dem Rentenbescheid vom 04.09.1984 und dem Bescheid vom 08.07.1985 habe die Beklagte die Höhe der Abtrennungen für die Zeit vom 01.10.1983 bis 30.06.1985 und vom 01.07.1985 bis 30.04.1986 mit geteilt. Desgleichen beeinhalte das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 22.05.1986 über die Höhe der Abzweigungen ab 01.05.1986 für die Abtretungsempfängerinnen A ... und G ... einen anfechtbaren Bescheid. Zwar stellten Mitteilungen über Rentenanpassungen grundsätzlich keine Verwaltungsakte da. Doch habe die Beklagte mit der Rentenanpassungsmitteilung vom 01.06.1987 auch über die zulässige Abtretung ab 01.07.1987 entschieden. Schließlich habe die Beklagte mit Bescheid vom 06.06.1988 und mit ihren Schreiben vom 09.08.1989, 24.07.1990, 28.03.1991 und 06.1992 für die Zeit ab 01.01.1988 Verwaltungsakte über die Höhe der einzelnen Abtretungsbeträge erlassen. Die Klage sei zulässig, soweit sie sich gegen die Bescheide vom 04.09.1984, 08.07.1985, 06.06.1988, 12.12.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 richte. Hingegen sei die Klage gegen die Bescheide vom 22.05.1986 sowie vom 01.06.1987 unzulässig, weil der Kläger nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt habe, und ebenso gegen die Bescheide vom 28.11.1991, 25.04.1991 sowie vom 06.11.1992, da der Kläger die Widersprüche zurückgenommen habe. Soweit er die Aufhebung des Bescheides vom 06.10.1995 begehre sei die Anfechtungsklage nicht statthaft. Denn bei der Entscheidung der Beklagten, einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auszuführen, handele es sich - anders als bei der Abtretung - im Verhältnis zum Versicherten um keinen Anfechtbaren Verwaltungsakt. Die auf Aufhebungen und Auszahlung gerichtete Klage könne jedoch in eine zulässige allgemeine Leistungsklage umgedeutet werden.
Die Bescheide vom 04.09.1984, 08.07.1985, 06.06.1988, 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 seien bereits formell rechtswidrig, da die Beklagte den Kläger zuvor gemäß § 24 Abs. 1 SGB X hätte anhören müssen. Darüber hinaus seien sie aber auch materiell rechtswidrig. Denn die Beklagte habe nicht das ihr nach § 53 Abs. 3 SGB I i.V.m. § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO zustehende Ermessen ausgeübt. Von dieser Verpflichtung sei sie nicht unter dem Gesichtspunkt entbunden gewesen, dass der Kläger keinen formellen Antrag auf Erhöhung des pfandfreien Betrages gestellt habe. Hierfür reiche es nämlich aus, dass Anhaltspunkte für eine Erhöhung in Betracht kommen. Das sei hier der Fall gewesen, weil sich der Kläger immer wieder auf die Pfändungsschutzvorschriften des § 850 f ZPO berufen habe. Allerdings sei die Klage insoweit unbegründet. Denn der Kläger habe zur Zeit keinen Anspruch auf Auszahlung der auf Grund der rechtswidrigen Bescheide einbehaltenen Beträge, da der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehe, dass sie in der mündlichen Verhandlung auch geltend gemacht habe. Ein solcher, auch im öffentlichen Recht anerkannter Zurückbehaltungsanspruch stände der Beklagten nur dann nicht zu, wenn ihr Ermessen im Rahmen der erneuten Entscheidung über die Abtretung von Rentenanteilen aus der Rente des Klägers auf Null reduziert wäre. Dieser Fall könne nach der Rechtsprechung des BSG vorliegen, wenn feststände, dass Sozialhilfe bezogen werde und keine überwiegenden Belange des Gläubigers entgegenstehen. Davon könne jedoch nicht ausgegangen werden, zumal aus der Sicht der Beklagten keine Veranlassung zu entsprechenden Ermittlungen gegeben war.
Hinsichtlich der Abzweigung von Rententeilen auf Grund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Beigeladenen zu 2) sei die Klage für den Monat Dezember 1995 in Höhe von 341,50 DM begründet. Da die Zwangsvollstreckung aus den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG S ... vom 16.08.1995 erst mit dem der Beklagten am 13.11.1995 zugestellten Beschluss vom 23.10.1995 vorläufig eingestellt worden sei, habe sie bis einschließlich November 1995 mit befreiender Wirkung leisten dürfen.
Gegen das am 30.11.2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.12.2000 Berufung beim LSG NW eingelegt. Sie hat klargestellt, dass sich ihre Berufung nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung von 341,50 DM richtet.
Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass bei der Abtrennung von Rentenbeträge im Rahmen einer Abtretung die Erteilung eines Verwaltungsaktes nicht erforderlich sei (BSG, Urteil vom 22.02.1990, 4 RA 19/89 und vom 27.11.1990, 4 RA 80/90). Sie sei als Drittschuldnerin nicht berechtigt, in Abtretungsfällen eine Entscheidung über die Höhe des pfändbaren Betrages nach §850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu treffen. Dies falle in die Zuständigkeit der Sozialgerichte. Der gegenteiligen Entscheidung des 13. Senates des BSG (Urteil vom 23.5.1995, Az.: 13 RJ 43/93) könne nicht gefolgt werden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 8.11.2000 insoweit zu ändern, als die Bescheide vom 04.09.1984, 08.07.1985, 06.06.1988, 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 aufgehoben worden sind.
Der Kläger beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Die Beigeladenen zu 1) und zu 2) schließen sich den Ausführungen der Beklagten an.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten sowie die beigezogenen Verfahrensakten des SG Köln (Az.: S 5 An 263/87, S 5 An 116/91, S 5 An 62/85, S 5 An 215/85, S 5 An 5/88, S 5 An 161/84, S 5 An 271/82, S 23 Ar 57/98) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausgehend vom Berufungsantrag der Beklagten allein die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 04.09.1984, 08.07.1985, 06.06.1988, 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 hinsichtlich der Abtrennung von Rentenbeträgen zugunsten der Beigeladenen zu 1) sowie der Abtretungsgläubigerinnen G ... und A ... durch das SG Köln.
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klage ist insoweit unbegründet, als der Kläger die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 04.09.1984, 08.07.1985, 06.06.1988, 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 begehrt.
Bei den vom Kläger angegriffenen Mitteilungen über die Höhe der an die Beigeladene zu 1) bzw. an die Abtretungsgläubigerinnen A ... und G ... abzuführenden Beträge handelt es sich um Verwaltungsakte. Die Mitteilung des Ergebnisses der Berechnung des aufgrund einer Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I auszuzahlenden Betrages und seiner Auszahlung durch die Beklagte als Schuldnerin des abgetretenen Rentenanspruches an den Zessionar stellt im Verhältnis zum Versicherten die Regelung eines Einzelfalles i.S.d. § 31 SGB X dar, (BSG, Urteil vom 23.05.1995, Az.: 13 RJ 43/95, SozR 3- 1200 § 53 Nr. 7; Urteil vom 29.06.1995, Az.: 11 RAr 109/94, SozR 3-1200 § 53 Nr. 8 m.w.N.). Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BSG an, wonach im Falle einer (Teil-) Abtretung der Sozialleistung nach § 53 Abs. 3 SGB I im Verhältnis zum Sozialleistungsberechtigten die Höhe des diesem auszuzahlenden Betrages durch Verwaltungsakt zu regeln ist. Denn im Verhältnis zum Versicherten hat die Beklagte nicht nur die Höhe des Stammrechtes, sondern auch die Höhe des an den Versicherten monatlich auszuzahlenden Betrages durch Verwaltungsakt festzustellen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Status der Drittschuldnerin bei der Ausführung einer Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I nicht zu vergleichen mit dem einer Drittschuldnerin bei Ausführung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Als Drittschuldnerin ist die Beklagte nach Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 836 Abs. 2 ZPO nicht berechtigt oder verpflichtet, die in § 54 SGB I genannten Pfändungsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Pfändungsschutzvorschriften zugunsten des Versicherten, zu prüfen. Vielmehr ist sie verpflichtet, den im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Höhe nach ausgewiesenen Pfändungsbetrag an den Gläubiger abzuführen (§§ 835, 829 ZPO), ungeachtet eines möglichen Verstoßes gegen Pfändungsschutzvorschriften. Der Beklagten stehen als Drittschuldnerin nur die einschlägigen Rechtsbehelfe im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Verfügung, jedoch kein eigenes Prüfungsrecht (BSG, Urteil vom 30.01.2002, B 5 RJ 26/01 R, SozR 3-1200 § 54 Nr. 1). Demgegenüber hat die Beklagte als Drittschuldnerin im Rahmen einer Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I den von der Abtretung erfassten Betrag der Sozialleistung der Höhe nach zu ermitteln und an den Abtretungsgläubiger abzuführen. Nach § 53 Abs. 3 SGB I kann ein Anspruch auf Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind - vorliegend eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - übertragen werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Dem nach ist die Beklagte als Drittschuldnerin wie auch ein Arbeitgeber im Falle der Abtretung von Arbeitseinkommen gehalten, die Pfändungsfreibeträge nach §§ 850 c, 850 d ZPO zu ermitteln und bei der Berechnung des von der Abtretung erfassten Betrages zugrundezulegen. Das Ergebnis dieser eigenständigen Prüfung stellt eine Regelung des Einzelfalles i.S.v. § 31 SGB X dar. Somit sind die Mitteilungen des Beklagten vom 04.09.1984, 08.07.1985, 06.06.1988, 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 an den Kläger über die Höhe des an die Beigeladene zu 1) bzw. an die Abtretungsgläubigerinnen A ... und G ... abzuführenden Beträge, unabhängig davon, in welcher Form sie erlassen wurden, als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Insoweit nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die erstinstanzlichen Ausführungen, die er sich zu eigen macht (§153 Abs. 2 SGG).
Entgegen der Auffassung des SG ist der Senat nicht berechtigt, den Inhalt der Bescheide vom 04.09.1984, 08.07.1985 und 06.06.1988 materiell zu prüfen. Durch den Eintritt der materiellen Bestandskraft sind diese drei Bescheide für die Beteiligten und den Senat nach § 77 SGG bindend. Danach ist ein Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, wenn der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wird. Gegen die drei Bescheide hat der Kläger erfolglos Rechtsbehelfe eingelegt. Die Bescheide vom 04.09.1984 und 06.06.1988 sind nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand der beim SG Köln anhängigen Verfahren S 5 An 161/84 und S 5 An 5/88 geworden, da sie die beiden in diesen Verfahren angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Ablehnung der Weitergewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ersetzt haben. Die beiden Bescheide sind auch nicht nur hinsichtlich der Feststellungen über Beginn, Art, Dauer und Höhe der gewährten Rentenleistung im Verfügungssatz Gegenstand der anhängigen Gerichtsverfahren geworden, sondern die Verfügungssätze umfassen auch die Feststellungen der Beklagten hinsichtlich der Abtrennung von Rentenbeträgen zugunsten von Gläubigern des Klägers aufgrund angezeigter Abtretungen. Es handelt es sich dabei zwar um einen selbstständigen Verfügungssatz, der vom Kläger unabhängig von der Frage, welche Rentenleistungen in welcher Höhe ihm zustehen, angreifbar ist; die Beteiligten haben sich jedoch in beiden Gerichtsverfahren zu der Frage, ob der von der Beklagten ermittelte, an die Gläubiger des Klägers abzuführende Betrag insbesondere im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenze des § 850 f Abs. 1 ZPO korrekt berechnet worden ist, sachlich eingelassen, so dass die bei den Bescheide umfassend Gegenstand der Gerichtsverfahren geworden sind. Durch die Klagerücknahmen in beiden Gerichtsverfahren ist die formelle Bestandskraft der beiden Bescheide vom 04.09.1884 und 06.06.1988 und damit wegen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfes die materielle Bestandskraft eingetreten. Die materielle Bestandskraft eines Verwaltungsaktes hat zur Folge, dass die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung grundsätzlich für die Beteiligten wie für das Gericht Bestand hat und in ihrem materiellen Gehalt verbindlich ist. Aufgrund der materiellen Bestandskraft sind die beiden Bescheide für die Beteiligten und dem Senat bindend. Der Senat ist nicht berechtigt, die beiden Bescheide inhaltlich zu überprüfen.
Dies gilt auch für den Bescheid vom 08.07.1995. Der Kläger hatte gegen diesen Bescheid Klage vor dem SG Köln (Az.: S 5 An 215/85) erhoben. Die Klage war zulässig. Streitgegenstand des Verfahrens war nicht nur die Frage der Art und Höhe der zu gewährenden Leistungen, vielmehr wandte sich der Kläger auch gegen die Abtrennung von Rentenbeträgen zugunsten der Beigeladenen zu 1) wegen der dadurch bewirkten Sozialhilfebedürftigkeit. Durch die Klagerücknahme ist die formelle und materielle Bestandskraft des Bescheides vom 08.07.1985 eingetreten und somit der Bescheid für die Beteiligten und der Senat bindend.
Entgegen der Auffassung des SG sind die Bescheide vom 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 nicht rechtswidrig.
Die Bescheide sind formell rechtmäßig.
Die Beklagte hat zwar vor Erlass der Bescheide den Kläger nicht wirksam nach § 24 SGB X angehört. Eine Anhörung war erforderlich, da die Beklagte beabsichtigt hat, durch die Abtrennung von Geldbeträgen zugunsten Dritter in den aus den Rentenstammrecht abgeleiteten Zahlungsanspruch einzugreifen. Entgegen der Auffassung des SG ist eine Heilung des Anhörungsmangels nach § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X in der bis zum 30.12.2000 geltenden Fassung eingetreten. Danach ist die Verletzung der Anhörungspflicht unbeachtlich, wenn die Anhörung bis zum Abschluss des Vorverfahrens wirksam nachgeholt worden ist. Nachholung bedeutet, dass dem Beteiligten die für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen so rechtzeitig vor Erlass des Widerspruchsbescheides bekannt gegeben sind, dass der Beteiligte auf die Entscheidung der Widerspruchsbehörde noch einwirken kann. Es ist nicht erforderlich, dass eine bisher nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung nach Erlass des Bescheides während des Widerspruchsverfahrens vollständig neu erfolgt, sondern es genügt, dass die Beklagte im Bescheid die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen angegeben hat, um von einem Nachholen der Anhörung im Widerspruchsverfahren auszugehen (BSG, Urteil vom 24.03.1994, 5 RJ 22/93; SozR 3-4100 § 117 Nr. 11). In den Bescheiden vom 12.05.1989, 09.08.1989 und 24.07.1990 sind die entscheidungserheblichen Tatsachen dem Kläger mitgeteilt worden. Entscheidungserheblich sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, auf die sich also die Beklagte gestützt hat. Aus dem Inhalt der drei Bescheide konnte der Kläger die Höhe seines Zahlungsanspruches, die Höhe des abgetrennten Betrages sowie den vollzogenen Gläubigerwechsel ersehen. Damit ist der Kläger in die Lage versetzt worden, sich sachgerecht zur Ermittlung des an die Abtretungsgläubigerin auszuzahlenden Betrages der Abtretung zu äußern. Entgegen der Auffassung des SG setzt eine wirksame Nachholung nicht voraus, dass die Beklagte auch einen Widerspruchsbescheid setzt. Zweck der Anhörung ist, dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Entscheidung Stellung zu nehmen, bevor die Behörde ihre abschließende Entscheidung trifft. Der Zweck ist schon dann erreicht, wenn die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen dem Betroffenen bekannt gemacht worden sind und er vor der abschließenden Entscheidung hinreichend Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen.
Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
Nach § 53 Abs. 3 SGB I können Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu dienen bestimmt sind, übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Dies gilt auch für die Vorausabtretung künftiger, bestimmbarer Forderungen (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 4 RA 80/90, SozR 3-1200 § 53 Nr. 2). Bei der Sicherungsabtretung vom 30.03.1981 zugunsten der Abtretungsgläubigerinnen A ... und G ... handelt es sich um eine wirksame Vorausabtretung künftiger Ansprüche des Klägers auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Auch ist die Wirksamkeit der Sicherungsabtretung vom 30.03.1981 nicht auf die bei der Ausführung der Abtretung möglicherweise eintretenden Sozialhilfebedürftigkeit des Klägers begrenzt (BSG, Urteil vom 29.06.1995, Az.: 11 RAr 109/94, a.a.O.). Vielmehr ist die Beklagte nach Anzeige der Abtretung verpflichtet gewesen, den von der Abtretung erfassten Betrag des Rentenanspruches zu errechnen und an die Abtretungsgläubigerin auszuzahlen. Die unpfändbaren Beträge für Arbeitseinkommen ergeben sich aus § 850 c ZPO und der als Anlage hierzu aufgestellten Tabelle sowie aus § 850 d ZPO. Vorliegend handelt es sich nicht um eine Abtretung, die zur Erfüllung eines Unterhaltsanspruches dient. Damit hat die Beklagte den für das Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag unter Anwendung der Anlagen zu § 850 c ZPO zutreffend ermittelt und den aus dem Vergleich zwischen der Höhe des Rentenanspruches und den Pfändungsfreigrenzen des § 850 c ZPO sich ergebenden Differenzbetrag an die beiden Abtretungsgläubigerinnen A ... und G ... ausgezahlt. Der Kläger hat gegen die Ermittlung des abzuführenden Abtretungsbetrages unter Anwendung der in der Anlage zu § 850 c ZPO aufgeführten Tabelle keine Bedenken im Verfahren geltend gemacht.
Entgegen der Auffassung des SG ist die Beklagte bei Erlass der Bescheide nicht verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die Pfändungsfreigrenzen zugunsten des Klägers in entsprechender Anwendung der Härteklausel des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO in der bis zum 30.06.1992 geltenden Fassung (a.F.) wegen eintretender Sozialhilfebedürftigkeit heraufzusetzen und damit der dem Kläger verbleibende Betrag zu erhöhen ist. Nach 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO a.F. kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850 c, 850 d und 850 i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen und beruflichen G ...den dies erfordern und überwiegende Belange des Klägers nicht entgegenstehen. Besondere Bedürfnisse des Schuldners i.S.v. § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO a.F. liegen vor, wenn der nach § 850 c ZPO pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners den Betrag übersteigt, der ihm bei vergleichbaren Verhältnissen nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) zustehen würde. Die Vorschrift des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO a.F. verschafft dem Schuldner die Möglichkeit, die nach § 850 c ZPO vorgegebenen Pfändungsfreigrenzen durch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts im Zwangsvollstreckungsverfahren anzuheben. In der sozialgerichtlichen und zivilrechtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass die sich aus der Härteklausel des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO ergebenden Pfändungsfreigrenzen auch im Falle der Abtretung von sozialrechtlichen Ansprüchen nach § 53 Abs. 3 SGB I oder Arbeitseinkommen anzuwenden sind (BSG, Urteil vom 23.05.1995, - 13 RJ 43/93 - a.a.O.; Urteil vom 29.06.1995, - 11 RAr 109/94 - a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 18.02.1998, - 12 W 4/98 -, Rechtspfleger 1998, 254; LG Heilbronn, Beschluss vom 10.01.2001, - 1 bC 516/00 -, Rechtspfleger 2001, 190; LG Frankfurt, Beschluss vom 06.04.1999, - 2-9 T 943/98 -; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.1998, - 24 W 67/98 -; LG Mainz, Beschluss vom 06.02.2002, - 8 T 363/01 -; AG Hamburg, Urteil vom 14.04.2000, - 7 C 71/00 -; AG Bad Wiessee, Urteil vom 13.08.1999, - 1 C 104/99 -, NJW 2000, 1593; Winter, Anwendbarkeit von § 850 f. ZPO bei Abtretungen, Rechtspfleger 2000, 149). Die Vorschrift dient wie die übrigen Abtretungsverbote zum Schutz Dritter, denen der Schuldner unterhaltspflichtig ist oder die ihm gegenüber unterhaltspflichtig werden können sowie der Entlastung der staatlichen Sozialhilfe (s. allgemein zum Abtretungsverbot in § 400 BGB: BAG, Urteil vom 21.11.2000, - 9 RZR 692/99 -, NJW 2001, 1493).
Die Härteklausel des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO a.F. ist bei der Errechnung des Abtretungsbetrages nur auf Antrag des Schuldners zu berücksichtigen. Die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO a.F. im Zwangsvollstreckungsverfahren durch ein Vollstreckungsgericht erfordert den Antrag des Schuldners und die Vorlage der zum Nachweis der Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen, in der Regel zumindest eine Bescheinigung des zuständigen Sozialamtes über den Sozialhilfebedarf (vgl. Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 850 f Rdnr. 13 m.w.N.). Dies gilt auch im Fall der Abtretung (BSG, Urteil vom 29.06.1995, - 11 RAr 109/94 -). Fraglich ist, ob der Kläger überhaupt einen wirksamen substantiierten Antrag nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO a.F. gestellt hat. Zwar hat er wiederholt seit 1984 pauschal auf die durch die Auszahlung eines Teils seines Rentenanspruches an seine Abtretungsgläubiger eingetretene Sozialhilfebedürftigkeit hingewiesen. Konkret hat der Kläger nur in der Zeit von Januar bis Juli 1988 Sozialhilfe wegen fehlender Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen. Erst im Dezember 1989/Januar 1990 hat er Bescheinigungen über seinen sozialhilferechtlichen Bedarf der Stadt N ... zu den Akten der Beklagten gereicht. In den Bescheinigungen ist zwar abstrakt der Bedarf des Klägers und seiner Ehefrau nach dem BSHG unter Anwendung der Regelsätze ausgewiesen, jedoch ist aus der Bescheinigung nicht ersichtlich, ob der Kläger oder seine Ehefrau neben der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit noch anderes Einkommen, wie z.B. Wohngeld, Leistungen des Arbeitsamtes oder des Rentenversicherungsträgers an die Ehefrau des Klägers, erzielt hat, dass bei der Ermittlung des konkreten Sozialhilfebedarfes zu berücksichtigen ist. Auch hat der Kläger nach seinen eigenen Einlassungen aufgrund der Vereinbarung vom 06.01.1990 von der Abtretungsgläubigerin G ... die von der Beklagten erhaltenen Beträge ausgezahlt erhalten bekommem, so dass die durch die Abtrennung von Rentenbeiträgen eingetretene Sozialhilfebedürftigkeit wieder beseitigt worden ist. Desweiteren hat sich der Kläger mit Schreiben vom 09.08.1989 mit der Auszahlung von Rentenbeträgen an die Abtretungsgläubigerinnen G ... und A ... einverstanden erklärt; jedoch im Jahr 1990 gegenüber der Beklagten wiederum seine Sozialhilfebedürftigkeit geltend gemacht. Insoweit hat sich der Kläger widersprüchlich verhalten.
Nach Auffassung des Senats kann jedoch dahinstehen, ob der Antrag des Klägers auf Heraufsetzung des Pfändungsfreibetrages nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO a.F. wirksam ist. Denn die Beklagte ist nicht befugt, den Pfändungsfreibetrag nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO durch Verwaltungsakt im Verhältnis zum Versicherten heraufzusetzen und damit den von der Abtretung erfassten Betrag zu mindern, also in die Rechte des Zessionars einzugreifen. Es obliegt zwar jedem Sozialleistungsträger als Schuldner des abgetretenen Geldleistungsanspruches (Drittschuldner) in Ausfüllung der zulässigen Blankettabtretung einer Sozialleistung den jeweils pfändbaren und damit abgetretenen Betrag in der nach § 53 Abs. 3 SGB I gebotenen analogen Anwendung des § 850 c Abs. 1 und 3 ZPO zu ermitteln, wobei der Sozialleistungsträger aus G ...den der Rechtsklarheit und Praktikabilität berechtigt ist, zunächst von abstrakten Unterhaltspflichten auszugehen (BSG, Urteil vom 27.11.1991, 4 RA 80/90, a.a.O.).
In der Rechtsprechung ist nicht geklärt, ob ein Sozialleistungsträger verpflichtet ist, im Rahmen einer Abtretung die Pfändungsfreigrenzen des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO auf Antrag des Versicherten eigenständig zu ermitteln und bei der Berechnung des abgetretenen Betrages zu berücksichtigen. Der 13. Senat des BSG hat in dem Urteil vom 23.05.1995, - 13 RJ 43/93 -, a.a.O. die Auffassung vertreten, dass ein Sozialleistungsträger auf Antrag des Versicherten bei der Ermittlung der Höhe des abgetretenen Betrages die Vorschrift des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO zu beachten hat und ggf. durch Verwaltungsakte die bei der Ausführung der Abtretung zu berücksichtigenden Pfändungsfreigrenzen heraufzusetzen hat. Es sei sachgerecht, dass der Sozialleistungsträger die Entscheidung nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO aufgrund eigenständigen Prüfungsrechtes treffe, da ihm das SGB den sozialen Schutz bei Abtretungen anvertraut habe. Es gehöre zum Aufgabenkreis der Sozialleistungsträger, im öffentlichen Interesse sicher zu stellen, dass den Versicherten die ihnen zustehenden Sozialleistungen im gesetzlichen vorgesehenen Umfang zufließen. Da die Regelung der §§ 53, 54 SGB I eine in sich geschlossene eigenständige Regelung für die Abtretung und Pfändung von Sozialleistungen enthalte, sei es erlaubt, die Verweisung in § 53 Abs. 3 SGB I auf die Pfändungsvorschriften der ZPO anders zu interpretieren, als die Verweisung in § 400 BGB. Der Sozialleistungsträger habe die Möglichkeit, die für die Feststellung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO erforderlichen Tatsachen zu ermitteln. Demgegenüber hat der 11. Senat des BSG in der Entscheidung vom 29.06.1995, - 11 RA 109/94 - ausgeführt, es sei zweifelhaft, wer entscheidet, was dem Zendenten nach § 850 f Abs. 1 ZPO im Rahmen einer Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I zu verbleiben hat, wenn sich Zedent und Zessionar nicht verständigen. Als Entscheidungsträger kämen das Vollstreckungsgericht, obwohl eine Vollstreckung nicht stattfindet, anstelle des Vollstreckungsgerichts das Sozialgericht oder, was allerdings nicht systemgerecht wäre, der Schuldner ("Drittschuldner"), also der Sozialleistungsträger, in Betracht.
Der Senat schließt sich der Wertung des 11. Senates an, dass die Annahme einer Befugnis des Sozialleistungsträgers als Drittschuldner die pfändungsfreien Grenzen des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO lediglich auf Antrag des Versicherten ohne vorheriges Einverständnis des Zessionars durch Verwaltungsakt im Verhältnis zum Versicherten zu Lasten des Zessionars heraufzusetzen, systemwidrig ist (so auch Elling, Abtretung von Sozialleistungen, NZS 2000, 281). Zwar ist eine Beteiligung des Zessionars als Dritter in einem solchen Verfahren nach § 12 SGB X möglich, so dass der Zessionar gegen eine ihm belastende Entscheidung gerichtlichen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten in Anspruch nehmen kann. Die Berücksichtigung der erhöhten Pfändungsfreigrenzen nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO greift aber in die Rechte des Zessionars ein. Dem Sozialleistungsträger werden somit als Drittschuldner im Rahmen der Abtretung, also der Beitreibung einer nicht titulierten Forderung, weitergehende Rechte eingeräumt als dem Drittschuldner einer titulierten Forderung. Während der Sozialleistungsträger bei der Beitreibung einer titulierten Forderung an den im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgewiesenen Betrag gebunden ist, die erhöhten Pfändungsfreigrenzen nach § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO erst nach einer entsprechenden Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes beachten darf, soll nach Auffassung des 13. Senates der Drittschuldner aufgrund eigenständigem Prüfungsrechtes die erhöhten Pfändungsfreigrenzen auf Antrag des Zedenten, also aufgrund einer einseitigen Erklärung, im Rahmen der Abtretung berücksichtigen. Dies führt zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung des Zedenten gegenüber dem Pfändungsschuldner, der sich gegen über dem Sozialleistungsträger als Drittschuldner nicht auf § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO berufen kann, sondern das Verfahren nach § 850 f ZPO vor dem Vollstreckungsgericht betreiben muss.
In der zivilrechtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass im Rahmen einer Abtretung die Ermittlung des von der Abtretung erfassten Einkommens unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen des § 850 f ZPO nicht im Verhältnis zwischen Drittschuldner und Zedent zu klären ist (BAG, Urteil vom 06.02.1991, 4 AZR 348/90, BAGE 67, 193), sondern im Verhältnis zwischen Zedent und Zessionar. Dabei ist außerdem streitig, ob bei einer Entscheidung über die Anwendbarkeit von § 850 f Abs. 1 ZPO bei Abtretungen die Zivilgerichte im Erkenntnisverfahren (OLG Köln, Beschluss vom 18.02.1998, - 12 W 4/98 -; LG Mainz, Urteil vom 06.02.2002, - 8 C 363/01 -; AG Hamburg, Urteil vom 14.04.2000, - 7 C 71/00 -) oder das Vollstreckungsgericht auf Anrufung des Zedenten (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.09.1998, - 24 W 67/98 -; LG Heilbronn, Beschluss vom 10.01.2001, - 1 bC 516/00 -; BGH, Urteil vom 05.12.1985, IX ZR 9/85, NJW 1986, 1362; siehe auch Winter, Anwendbarkeit von § 850 f. ZPO bei Abtretungen a.a.O.) zuständig ist. Einem Versicherten steht als Zedent die gleiche Möglichkeit offen, die Anwendbarkeit des § 850 f Abs. 1 Buchst. a ZPO bei der Abtretung einer Sozialleistung im Rahmen einer Klage gegen den Zessionar vor dem Sozialgericht im Erkenntnisverfahren oder durch Anrufung des Vollstreckungsgerichtes zu klären. Damit stehen einem Versicherten als Zedent die gleiche Rechtschutzmöglichkeit offen, wie im Fall der Abtretung von Arbeitseinkommen. Auch sprechen die G ...de der Rechtsklarheit und Praktikabilität gegen die Annahme einer eigenständigen Prüfungsbefugnis des Sozialleistungsträgers im Hinblick auf § 850 f ZPO. Aufgabe des Sozialleistungsträgers als Drittschuldner ist der Vollzug des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Abtretung. Er ist gehalten, die Wirksamkeit der Abtretung zu prüfen und die Höhe des abgetretenden Betrages zu ermitteln, wobei er zur Vermeidung von Regressansprüchen des Zessionars auf eine umgehende Umsetzung der Abtretung achten muss. Eine Verpflichtung des Sozialleistungsträger, die Pfändungsfreigrenze des § 850 f ZPO im Rahmen der Abtretung erst nach Vorlage einer Einverständniserklärung des Zessionars oder einer gerichtlichen Entscheidung zu beachten, erleichtert die Umsetzung von Abtretungen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Härteklausel des § 850 f ZPO nicht nur die pfändungsfreien Grenzen des Schuldners heraufgesetzt (Abs. 1) sondern auch zugunsten des Gläubigers herabgesetzt (Abs. 2 und Abs. 3) werden können. Die Vorschrift stellt also keine ausschließliche Schuldnerschutzvorschrift dar. Dem Sozialleistungsträger steht es frei, einem Versicherten auf die durch die Ausführung der Abtretung möglicherweise eintretenden Sozialbedürftigkeit hinzuweisen und ihm die entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten aufzuzeigen. Damit genügt er seiner Verpflichtung, den sozialen Schutz des Versicherten zu wahren. Auch ist zu beachten, dass es einem Versicherten freisteht, ob er einen (künftigen) Sozialleistungsanspruch an einen Dritten abtritt. Damit obliegt ihm auch die Wahrung seiner Rechte im Verhältnis zum Zessionar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist gem. § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
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