Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 RA 80/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RA 47/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 5. April 2001 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs der Beklagten gegen den monatlichen Rentenzahlbetrag; darüber hinaus begehrt sie die Zahlung von Kinderzuschuss für weitere Zeiträume.
Die am 29. November 1931 geborene Klägerin ist verheiratet. Sie ist unter anderem Mutter der im September 1961 geborenen Tochter M ... Die Beklagte gewährte ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Anspruch auf Kinderzuschuss, u. a. für M ... (Bescheid vom 16./23. April 1980). Für die Monate April und Mai 1983 betrug der Kinderzuschuss monatlich DM 152,90.
Auf die Mitteilung, M ... erhalte ab 1. April 1983 eine monatliche Vergütung von DM 827,64 hob die Beklagte die Bewilligung des Kinderzuschusses für M ... vom 1. April 1983 an auf (Bescheid vom 2. Mai 1983). Zugleich forderte sie die Klägerin auf, den für die Monate April und Mai 1983 gewährten Kinderzuschuss von jeweils monatlich DM 152,90 zurückzuerstatten. Die Rechtsbehelfe der Klägerin blieben im wesentlichen ohne Erfolg (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 16. November 1984; klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 23. April 1986, Az.: S 13 An 254/84; die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil des Landessozial gerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 5. Februar 1987; die stitutionsklage abweisendes Urteil SG Detmold S 13 An 199/87 vom 10. November 1989; die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfendes Urteil des LSG NRW L 8 An 11/90 vom 25. April 1990; die Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ablehnendes Schreiben der Beklagten vom 02.02.1990; die Nichtigkeitsfeststellungsklage abweisendes Urteil SG Detmold S 13 An 156/92 vom 29. Oktober 1992; die Überprüfungsklage abweisendes Urteil des SG Detmold S 13 An 134/90 vom 26. Mai 1994; die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückweisendes Urteil LSG NRW L 4 An 96/94 vom 12. Januar 1996, dass die Beklagte auf Grund ihres Teilanerkenntnisses für die Monate April und Mai 1983 insgesamt nur einen überzahlten Kinderzuschuss in Höhe von 155,28 DM zurückfordern kann; eine weitere Überprüfungsklage abweisendes Urteil SG Detmold S 8 (13) An 56/92 vom 25.Oktober 1996; die Berufung zurückweisendes Urteil LSG NRW L 14 RA 50/96 vom 20. November 1998).
Auch die Klage gegen die - nicht vollzogene - Aufrechnung (Bescheide vom 31. August und 24. November 1987) blieb ohne Erfolg (klageabweisendes Urteil Sozialgericht Detmold S 13 An 31/88 vom 10. November 1989; Berufungsrücknahme). Seit Dezember 1991 bezieht die Klägerin Altersrente von der Beklagten.
Die Beklagte hörte die Klägerin zu der Absicht an, die Rückforderungssumme in Raten von monatlich DM 20,00 gegen den monatlichen Rentenzahlbetrag - DM 1.015,62 ab Juli 1999 - aufzurechnen. Sollte die Klägerin durch diese Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt werden, so sei dies nachzuweisen (Schreiben vom 15. Juli 1999). Die Klägerin wandte ein, der Bescheid vom 02. Mai 1983 sei wegen fehlender Ausübung des Aufhebungsermessens und Missachtung der §§ 20, 21, 24 und 35 SGB X rechtswidrig.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1999 erklärte die Beklagte, mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung von DM 155,28 in Höhe von monatlichen Raten von DM 20,00 ab 1. November 1999 gegen den monatlichen Rentenzahlbetrag von DM 1.015,62 aufzurechnen. Dadurch werde die Klägerin nicht hilfebedürftig. Die Aufrechnung sei angemessen. Die Einwendungen seien entsprechend dem Urteil des LSG NRW vom 20. November 1998 nicht zu berücksichtigen.
Mit ihrem Widerspruch berief sich die Klägerin auf dessen aufschiebende Wirkung, Pfändungsschutz (§§ 51 Abs. 1, 54 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)) die Nichtigkeit der Rückforderungsentscheidung und den erneuten Antrag, die Bescheide vom 2. Mai 1983 und 16. November 1984 zurückzunehmen sowie Kinderzuschuss für M ... über den Mai 1983 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte lehnte es ab, die Bescheide vom 2. Mai 1983 und 16. November 1984 erneut zu überprüfen (Bescheid vom 11. Februar 2000).
Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2000 zurück.
Mit ihrer Klage zum SG Detmold hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und vorgetragen, für die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung sei auf den Zeitraum April und Mai 1983 abzustellen.
Sie hat beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheides vom 2. Mai 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1984 Kinderzuschuss für ihre Tochter M ... über den 31. März 1983 hinaus bis zum 31. März 1986 zu gewähren,
2. den Aufrechnungsbescheid vom 11. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 aufzuheben und
3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Urteil vom 05. April 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Antrag, Kinderzuschuss über den März 1983 hinaus zu gewähren, habe, wie das LSG NRW (L 4 An 96/94) entschieden habe, wegen Ablaufs der Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X keinen Erfolg. Die Aufrechnung gemäß § 51 Abs. 2 SGB I sei zu Recht erfolgt. Sie sei in Höhe von monatlich DM 20,00 nicht zu beanstanden. Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne der Vorschriften des BSHG sei nicht nachgewiesen. Die Beklagte habe ihr Aufrechnungsermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt.
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Sie trägt vor, ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Mai 1983 sei der maßgebliche Überprüfungungsantrag. Der Feststellungsantrag beruhe auf dem Interesse, einen Anspruch wegen Verletzung der Amtspflicht geltend zu machen.
Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05. April 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheides vom 2. Mai 1983 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1984 Kinderzuschuss für ihre Tochter M ... über den 31. Mai 1983 hinaus bis zum 31. März 1984 zu gewähren, den Aufrechnungsbescheid vom 11. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und erklärt, im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Die Klägerin sei auf Grund des Urteils des LSG NRW vom 12. Januar 1996 über die Rechtslage informiert gewesen.
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten war, konnte der Senat verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist in der Terminsbenachrichtigung hingewiesen worden (vgl. §§ 110 Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 und 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie BSG SozR, SGG § 126 Nr. 1 m. w. N.).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Anspruch auf Kinderzuschuss bis März 1984 unter Rücknahme der Bescheide vom 2. Mai 1983 und 16. November 1984 hat die Klägerin nicht. Maßgebend ist ihr Überprüfungsantrag aus 1999. Über alle früheren Anträge hat die Beklagte bestandskräftig entschieden. 1999 war die Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X verstrichen. Kann die Rücknahme eines - unterstelltermaßen - rechtswidrigen Verwaltungsaktes keine Auswirkung mehr haben, etwa wegen Ablaufs der Frist des § 44 Abs. 4 SGB X, besteht von vornherein kein Überprüfungsanspruch (vgl. z. B. BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 SGB X Nr. 1; SozR 3-6610 Art. 5 AbK Marokko SozSich Nr. 1, m. w. N.).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Bescheid vom 11. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 aufhebt. Die Beklagte hat rechtmäßig die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs von DM 155,28 in Höhe von monatlichen Raten von DM 20,00 gegen den monatlichen Rentenzahlbetrag erklärt (vgl. § 51 Abs. 2 SGB I). Eine einheitliche Aufrechnungserklärung für künftige Rentenauszahlungsansprüche mit Wirkung für den jeweiligen Zeitpunkt ihres Entstehens ist ebenso möglich, wie die Aufrechnung durch Bescheid (vgl. insgesamt BSG SozR 3-1200 § 51 SGB I Nr. 5, S. 13 ff., 10 und sinngemäß SozR 3-1200 § 52 SGB I Nr. 2, S. 19 ff., 25). Zutreffend hat es das SG herausgestellt, dass die Beklagte mit einem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen - zu Unrecht gewährte Kinderzuschüsse i. H. v. 155,28 DM - aufgerechnet hat, wie es § 51 Abs. 2 SGB I zulässt, dass die Beklagte beachtet hat, dass die Klägerin bei einer Aufrechnung i. H. v. monatlich 20,00 DM nicht erweislich hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird, wie es § 51 Abs. 2 SGB I zu beachten gebietet, schließlich, dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der Senat verweist hier auf (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch das Feststellungsbegehren hat keinen Erfolg. Es ist unzulässig. Es fehlt das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung, das § 55 Abs. 1 SGG voraussetzt. Es kann offen bleiben, ob es dafür generell nicht genügt, eine Amtshaftungsklage vorzubereiten (so Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, § 55 Rdnr. 2 c m. w. N.), ob das erforderliche Feststellungsinteresse nur bei im Gerichtsverfahren erledigten Verwaltungsakten für die Fortsetzungsfeststellungsklage zu bejahen ist (so BVerwG NJW 1989, S. 2486 m. w. N.), woran es hier fehlt, oder ob grundsätzlich die Behauptung genügt, gestützt auf die Feststellung Amtshaftungsklage erheben zu wollen (vgl. BSGE 8, 183; BVwG NVwZ 1992, S. 1092; 1985, S. 265 ff.; BFH NJW 1976, S. 80; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage § 55 Rdnr. 16 und § 131 Rdnr. 10 c - f m. w. N.). Auch wenn man letzterer Auffassung folgt, fehlt das Feststellungsinteresse bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Amtshaftungsklage (vgl. ebenda). So liegt es hier. Ein etwaiger Anspruch ist verjährt. Darauf hat sich die Beklagte berufen.
Nach Artikel 229 § 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EKBGB, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2001, BGBl. I S. 3513) finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Auf die vor dem 01.01.2002 bereits verjährten Ansprüche ist ausschließlich das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Palandt/Heinrichs, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, München 2002, EGBG Art. 229 § 6 Rdnr. 3). Ein etwaiger Amtshaftungsanspruch der Klägerin wegen etwaigen rechtswidrigen Verhalten der Beklagten bei Gewährung und Festsetzung der Rückforderung des Kinderzuschusses für die Tochter M ... war bereits vor dem 01.01.2002 verjährt. Nach § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Spätestens aber seit dem Urteil des LSG NRW vom 12. Januar 1996 hatte die Klägerin Kenntnis von der Rechtslage hinsichtlich der Gewährung und Rückforderung des Kinderzuschusses sowie von demjenigen, der im Rahmen einer Klage wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen gewesen wäre. Dementsprechend hat die Klägerin auch etwa am 20.11.1998 im Verfahren LSG NRW L 14 RA 50/96 ein - allerdings erfolgloses - Feststellungsbegehren geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Klägerin wehrt sich gegen die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs der Beklagten gegen den monatlichen Rentenzahlbetrag; darüber hinaus begehrt sie die Zahlung von Kinderzuschuss für weitere Zeiträume.
Die am 29. November 1931 geborene Klägerin ist verheiratet. Sie ist unter anderem Mutter der im September 1961 geborenen Tochter M ... Die Beklagte gewährte ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Anspruch auf Kinderzuschuss, u. a. für M ... (Bescheid vom 16./23. April 1980). Für die Monate April und Mai 1983 betrug der Kinderzuschuss monatlich DM 152,90.
Auf die Mitteilung, M ... erhalte ab 1. April 1983 eine monatliche Vergütung von DM 827,64 hob die Beklagte die Bewilligung des Kinderzuschusses für M ... vom 1. April 1983 an auf (Bescheid vom 2. Mai 1983). Zugleich forderte sie die Klägerin auf, den für die Monate April und Mai 1983 gewährten Kinderzuschuss von jeweils monatlich DM 152,90 zurückzuerstatten. Die Rechtsbehelfe der Klägerin blieben im wesentlichen ohne Erfolg (zurückweisender Widerspruchsbescheid vom 16. November 1984; klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts (SG) Detmold vom 23. April 1986, Az.: S 13 An 254/84; die Berufung als unzulässig verwerfendes Urteil des Landessozial gerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 5. Februar 1987; die stitutionsklage abweisendes Urteil SG Detmold S 13 An 199/87 vom 10. November 1989; die Berufung der Klägerin als unzulässig verwerfendes Urteil des LSG NRW L 8 An 11/90 vom 25. April 1990; die Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ablehnendes Schreiben der Beklagten vom 02.02.1990; die Nichtigkeitsfeststellungsklage abweisendes Urteil SG Detmold S 13 An 156/92 vom 29. Oktober 1992; die Überprüfungsklage abweisendes Urteil des SG Detmold S 13 An 134/90 vom 26. Mai 1994; die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückweisendes Urteil LSG NRW L 4 An 96/94 vom 12. Januar 1996, dass die Beklagte auf Grund ihres Teilanerkenntnisses für die Monate April und Mai 1983 insgesamt nur einen überzahlten Kinderzuschuss in Höhe von 155,28 DM zurückfordern kann; eine weitere Überprüfungsklage abweisendes Urteil SG Detmold S 8 (13) An 56/92 vom 25.Oktober 1996; die Berufung zurückweisendes Urteil LSG NRW L 14 RA 50/96 vom 20. November 1998).
Auch die Klage gegen die - nicht vollzogene - Aufrechnung (Bescheide vom 31. August und 24. November 1987) blieb ohne Erfolg (klageabweisendes Urteil Sozialgericht Detmold S 13 An 31/88 vom 10. November 1989; Berufungsrücknahme). Seit Dezember 1991 bezieht die Klägerin Altersrente von der Beklagten.
Die Beklagte hörte die Klägerin zu der Absicht an, die Rückforderungssumme in Raten von monatlich DM 20,00 gegen den monatlichen Rentenzahlbetrag - DM 1.015,62 ab Juli 1999 - aufzurechnen. Sollte die Klägerin durch diese Aufrechnung hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) über die Hilfe zum Lebensunterhalt werden, so sei dies nachzuweisen (Schreiben vom 15. Juli 1999). Die Klägerin wandte ein, der Bescheid vom 02. Mai 1983 sei wegen fehlender Ausübung des Aufhebungsermessens und Missachtung der §§ 20, 21, 24 und 35 SGB X rechtswidrig.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 1999 erklärte die Beklagte, mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung von DM 155,28 in Höhe von monatlichen Raten von DM 20,00 ab 1. November 1999 gegen den monatlichen Rentenzahlbetrag von DM 1.015,62 aufzurechnen. Dadurch werde die Klägerin nicht hilfebedürftig. Die Aufrechnung sei angemessen. Die Einwendungen seien entsprechend dem Urteil des LSG NRW vom 20. November 1998 nicht zu berücksichtigen.
Mit ihrem Widerspruch berief sich die Klägerin auf dessen aufschiebende Wirkung, Pfändungsschutz (§§ 51 Abs. 1, 54 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)) die Nichtigkeit der Rückforderungsentscheidung und den erneuten Antrag, die Bescheide vom 2. Mai 1983 und 16. November 1984 zurückzunehmen sowie Kinderzuschuss für M ... über den Mai 1983 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte lehnte es ab, die Bescheide vom 2. Mai 1983 und 16. November 1984 erneut zu überprüfen (Bescheid vom 11. Februar 2000).
Die Widerspruchsstelle bei der Beklagten wies die Widersprüche der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 16. Mai 2000 zurück.
Mit ihrer Klage zum SG Detmold hat die Klägerin ihr Vorbringen wiederholt und vorgetragen, für die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung sei auf den Zeitraum April und Mai 1983 abzustellen.
Sie hat beantragt,
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheides vom 2. Mai 1983 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1984 Kinderzuschuss für ihre Tochter M ... über den 31. März 1983 hinaus bis zum 31. März 1986 zu gewähren,
2. den Aufrechnungsbescheid vom 11. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 aufzuheben und
3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Urteil vom 05. April 2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Antrag, Kinderzuschuss über den März 1983 hinaus zu gewähren, habe, wie das LSG NRW (L 4 An 96/94) entschieden habe, wegen Ablaufs der Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X keinen Erfolg. Die Aufrechnung gemäß § 51 Abs. 2 SGB I sei zu Recht erfolgt. Sie sei in Höhe von monatlich DM 20,00 nicht zu beanstanden. Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne der Vorschriften des BSHG sei nicht nachgewiesen. Die Beklagte habe ihr Aufrechnungsermessen ermessensfehlerfrei ausgeübt.
Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen. Sie trägt vor, ihr Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Mai 1983 sei der maßgebliche Überprüfungungsantrag. Der Feststellungsantrag beruhe auf dem Interesse, einen Anspruch wegen Verletzung der Amtspflicht geltend zu machen.
Die Klägerin hat schriftlich sinngemäß beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05. April 2001 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 zu verurteilen, ihr unter Rücknahme des Bescheides vom 2. Mai 1983 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1984 Kinderzuschuss für ihre Tochter M ... über den 31. Mai 1983 hinaus bis zum 31. März 1984 zu gewähren, den Aufrechnungsbescheid vom 11. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 aufzuheben, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte rechtswidrig gehandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Entscheidungen und erklärt, im Falle der Geltendmachung von Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Die Klägerin sei auf Grund des Urteils des LSG NRW vom 12. Januar 1996 über die Rechtslage informiert gewesen.
Für die Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Obwohl die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung weder erschienen noch vertreten war, konnte der Senat verhandeln und entscheiden. Auf diese Möglichkeit ist in der Terminsbenachrichtigung hingewiesen worden (vgl. §§ 110 Abs. 1, 124 Abs. 1, 126 und 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie BSG SozR, SGG § 126 Nr. 1 m. w. N.).
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Anspruch auf Kinderzuschuss bis März 1984 unter Rücknahme der Bescheide vom 2. Mai 1983 und 16. November 1984 hat die Klägerin nicht. Maßgebend ist ihr Überprüfungsantrag aus 1999. Über alle früheren Anträge hat die Beklagte bestandskräftig entschieden. 1999 war die Vier-Jahres-Frist des § 44 Abs. 4 SGB X verstrichen. Kann die Rücknahme eines - unterstelltermaßen - rechtswidrigen Verwaltungsaktes keine Auswirkung mehr haben, etwa wegen Ablaufs der Frist des § 44 Abs. 4 SGB X, besteht von vornherein kein Überprüfungsanspruch (vgl. z. B. BSGE 68, 180 = SozR 3-1300 § 44 SGB X Nr. 1; SozR 3-6610 Art. 5 AbK Marokko SozSich Nr. 1, m. w. N.).
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Bescheid vom 11. Oktober 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Mai 2000 aufhebt. Die Beklagte hat rechtmäßig die Aufrechnung des Rückerstattungsanspruchs von DM 155,28 in Höhe von monatlichen Raten von DM 20,00 gegen den monatlichen Rentenzahlbetrag erklärt (vgl. § 51 Abs. 2 SGB I). Eine einheitliche Aufrechnungserklärung für künftige Rentenauszahlungsansprüche mit Wirkung für den jeweiligen Zeitpunkt ihres Entstehens ist ebenso möglich, wie die Aufrechnung durch Bescheid (vgl. insgesamt BSG SozR 3-1200 § 51 SGB I Nr. 5, S. 13 ff., 10 und sinngemäß SozR 3-1200 § 52 SGB I Nr. 2, S. 19 ff., 25). Zutreffend hat es das SG herausgestellt, dass die Beklagte mit einem Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen - zu Unrecht gewährte Kinderzuschüsse i. H. v. 155,28 DM - aufgerechnet hat, wie es § 51 Abs. 2 SGB I zulässt, dass die Beklagte beachtet hat, dass die Klägerin bei einer Aufrechnung i. H. v. monatlich 20,00 DM nicht erweislich hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des BSHG über die Hilfe zum Lebensunterhalt wird, wie es § 51 Abs. 2 SGB I zu beachten gebietet, schließlich, dass die Entscheidung frei von Ermessensfehlern ist. Der Senat verweist hier auf (§ 153 Abs. 2 SGG).
Auch das Feststellungsbegehren hat keinen Erfolg. Es ist unzulässig. Es fehlt das berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung, das § 55 Abs. 1 SGG voraussetzt. Es kann offen bleiben, ob es dafür generell nicht genügt, eine Amtshaftungsklage vorzubereiten (so Zeihe, Das Sozialgerichtsgesetz und seine Anwendung, § 55 Rdnr. 2 c m. w. N.), ob das erforderliche Feststellungsinteresse nur bei im Gerichtsverfahren erledigten Verwaltungsakten für die Fortsetzungsfeststellungsklage zu bejahen ist (so BVerwG NJW 1989, S. 2486 m. w. N.), woran es hier fehlt, oder ob grundsätzlich die Behauptung genügt, gestützt auf die Feststellung Amtshaftungsklage erheben zu wollen (vgl. BSGE 8, 183; BVwG NVwZ 1992, S. 1092; 1985, S. 265 ff.; BFH NJW 1976, S. 80; Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage § 55 Rdnr. 16 und § 131 Rdnr. 10 c - f m. w. N.). Auch wenn man letzterer Auffassung folgt, fehlt das Feststellungsinteresse bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Amtshaftungsklage (vgl. ebenda). So liegt es hier. Ein etwaiger Anspruch ist verjährt. Darauf hat sich die Beklagte berufen.
Nach Artikel 229 § 6 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EKBGB, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2001, BGBl. I S. 3513) finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Auf die vor dem 01.01.2002 bereits verjährten Ansprüche ist ausschließlich das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anzuwenden (vgl. Palandt/Heinrichs, Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, München 2002, EGBG Art. 229 § 6 Rdnr. 3). Ein etwaiger Amtshaftungsanspruch der Klägerin wegen etwaigen rechtswidrigen Verhalten der Beklagten bei Gewährung und Festsetzung der Rückforderung des Kinderzuschusses für die Tochter M ... war bereits vor dem 01.01.2002 verjährt. Nach § 852 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung verjährt der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Spätestens aber seit dem Urteil des LSG NRW vom 12. Januar 1996 hatte die Klägerin Kenntnis von der Rechtslage hinsichtlich der Gewährung und Rückforderung des Kinderzuschusses sowie von demjenigen, der im Rahmen einer Klage wegen Amtspflichtverletzung in Anspruch zu nehmen gewesen wäre. Dementsprechend hat die Klägerin auch etwa am 20.11.1998 im Verfahren LSG NRW L 14 RA 50/96 ein - allerdings erfolgloses - Feststellungsbegehren geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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