L 4 RA 42/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 7 (15) RA 97/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RA 42/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.04.2001 geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Vormerkungsbescheides vom 06.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.1997 verurteilt, die Zeit vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1987 mit "12 Mon. Pflichtbeiträge" festzustellen und die Bewertung "23.434,56 DM errechnet aus 7.200 M-3,2548" aus dem Versicherungsverlauf vom 05.11.1996 als Bestandteil des Bescheides zu streichen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgeweisen. Die Beklagte trägt 1/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger verfolgt mit der Berufung sein Begehren auf Vormerkung ("Anerkennung") des im Beitrittsgebiet vom 06.01.1981 bis zum 07.02.1981 und vom 05.05.1987 bis zum 31.07.1987 absolvierten Reservisten-Wehrdienstes als Pflichtbeitragszeit (nach § 248 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI) weiter.

Der ... in D ... geborene Kläger absolvierte nach bestandenem Abitur von November 1977 bis April 1979 den Grundwehrdienst in der nationalen Volksarmee (NVA). Anschließend arbeitete er bis Juli 1979 als Hilfslaborant in einem volkseigenem Betrieb (VEB). Ausweislich der von ihm vorgelegten Zweitschrift seines Ausweises für Arbeit und Sozialversicherung nahm er am 01.09.1979 sein Studium an der Technischen Universität (TU) D ... auf. Bis zum 30.09.1983 wurde er als Student und anschließend bis zum 13.03.1988 als wissenschaftlicher Assistent an der TU geführt. Beitragspflichtiger Gesamtarbeitsverdienst war bis zum 30.09.1983 ausweislich des Ausweises sein Stipendium. Vom 01.10.1983 bis zum 13.03.1988 erhielt er Gehalt von der TU D ... Nachfolgend war der Kläger bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Der Kläger ist seit August 1994 freiberuflicher Patentanwalt.

Im Mai 1996 beantragte der Kläger Kontenklärung. Er legte unter anderem eine Kopie seines Wehrdienstausweises vor, der folgende Wehrdienstzeiten auswies:

01.11.1977 bis 27.04.1979

06.01.1981 bis 07.02.1981

05.05.1987 bis 31.07.1987.

Unstreitig handelt es sich bei der Zeit vom 01.11.1977 bis zum 27.04.1979 um den Grundwehrdienst, während es sich bei den beiden anderen Zeiten um Reservistenwehrdienstzeiten handelt.

Mit Bescheid vom 06.11.1996 erkannte die Beklagte die Zeit vom 01.09.1979 bis zum 30.09.1983 als Ausbildungs-Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung an. Neben dieser Zeit wurde mit Versicherungsverlauf vom 05.11.1996 als Bestandteil des Bescheides vom 06.11.1996 die Zeit vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1987 wie folgt festgestellt:

"23.434,56 DM 12 Mon. Pflichtbeiträge errechnet aus 7 200 M - 3,2548". Die genannten Zeiten wurden als Zeiten im Beitrittsgebiet festgestellt.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein mit dem Ziel, die Reservistenwehrdienstzeiten in den Jahren 1981 und 1987 als Pflichtbeitragszeiten gemäß § 248 Abs. 1 SGB VI zu berücksichtigen.

Mit Teilabhilfe-Bescheid vom 07.03.1997 erkannte die Beklagte weitere Zeiten aus den Jahren 1977 und 1979 an. Ferner erläuterte sie mit Bescheid vom 17.03.1997, dass die Reservistenwehrdienstzeiten in den Jahren 1981 und 1987 nicht in der vom Kläger gewünschten Weise berücksichtigt werden könnten, weil durch den Reservistenwehrdienst das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht unterbrochen worden sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 05.08.1997). Zur Begründung führte sie aus, die Zeit vom 06.01.1981 bis zum 07.02.1981 gelte gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b SGB VI als Zeit der Hochschulausbildung und sei daher nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI den Beitragszeiten im Bundesgebiet nicht gleichgestellt. Eine Unterbrechung der pauschalen Studentenversicherung sei nicht eingetreten. Denn das Stipendium sei weiter gezahlt worden und der Kläger weiterhin immatrikuliert gewesen. Auch 1987 sei das Beschäftigungsverhältnis nicht durch den Wehrdienst unter brochen worden. Daher gelte diese Zeit als Beschäftigungszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI und nicht als Wehrdienstzeit gem. § 248 Abs. 1 SGB VI.

Zur Begründung seiner Klage zum SG Duisburg hat der Kläger vorgetragen: Hinsichtlich der streitigen Zeit lägen die Voraussetzungen des § 248 Abs. 1 SGB VI vor. § 248 Abs. 3 SGB VI sei demgegenüber subsidiär. Zumindest müsse die günstigere Vorschrift angewandt werden. Das sei hier § 248 Abs. 1 SGB VI. Alles andere sei eine angesichts von § 256 a Abs. 4 SGB VI nicht zu rechtfertigende Benachteiligung von Arbeitnehmern und Studenten. Sowohl 1981 als auch 1987 seien Studium bzw. Beschäftigung durch den Wehrdienst unterbrochen worden. Auch regele die Besoldungsverordnung der ehemaligen DDR nicht die Sozialversicherungspflicht. Sie regele auch keine Stipendienfragen der Studenten. Sowohl Grund- als auch Reservistenwehrdienstzeiten hätten als versicherungspflichtige Tätigkeiten gegolten.

Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass Immatrikulation und Arbeitsverhältnis ausweislich des Sozialversicherungsausweises während der Wehrübungen nicht unterbrochen worden seien. Dies ergebe sich auch aus den Besoldungsverordnungen vom 24.01.1962 und 25.03.1982. § 256 a Abs. 4 SGB VI gelte im Übrigen nur für Zeiten nach § 248 Abs. 1 SGB VI. Um solche handele es sich hier aber gerade nicht. Soldaten seien während des Reservistenwehrdienstes entweder als Beschäftigte oder Studierende rentenversicherungspflichtig gewesen und würden daher ausschließlich von § 248 Abs. 3 SGB VI erfasst. Dass die Beiträge für die pauschale Studentenversicherung wegen § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI nicht anzuerkennen seien, könne zu keiner an deren rechtlichen Beurteilung führen.

Das SG Duisburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 05.04.2001) und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe zutreffend den Reservistenwehrdienst des Klägers im Jahre 1981 als Anrechnungszeit der Hochschulausbildung gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 b SGB VI a.F. (zum Zeitpunkt der Entscheidung Regelung des § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI i.d.F. des Gesetzes vom 16.12.1997, BGBl. I S. 2998) und im Jahr 1987 als gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 SGB VI vorgemerkt. § 248 Abs. 1 SGB VI sei nämlich für den Reservistenwehrdienst über seinen Wortlaut hinaus weder bezogen auf das Jahr 1981 noch auf das Jahr 1987 anzuwenden. Denn diese Vorschrift entspreche, wie sich der Gesetzbegründung entnehmen lasse, dem bisherigen § 15 Abs. 3 Satz 2 Fremdrentengesetz (FRG). Hiernach galten Zeiten als Beitragszeiten, in denen der Versicherte nach dem 08.05.1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Daraus aber folge, dass auch § 248 Abs. 1 SGB VI nicht auf die Zeiten des Reservistenwehrdienstes anwendbar sei. Die Reservistenwehrdienstleistenden der DDR hätten neben dem nicht versicherungspflichtigen Wehrsold darüber hinaus einen Ausgleich nach § 11 der Besoldungsverordnung i.d.F. vom 27.05.1964 bzw. nach § 6 i.V.m. § 7 der Besoldungsverordnung i.d.F. vom 25.03.1982 erhalten. Dieser Ausgleich sei aber kein beitragspflichtiger Verdienst bezogen auf das Wehrdienstverhältnis, sondern eine wehrdienstrechtliche Ausgleichzahlung für entgangenes Einkommen. Im Übrigen habe die Reservistenwehrdienstzeit auch nicht nach Maßgabe der Rentenverordnung der DDR als versicherungspflichtige Tätigkeit gegolten. Diese Auffassung führe nicht zu einer Ungleichbehandlung früherer Bürger der DDR. Denn wie sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des § 248 Abs. 3 SGB VI ergebe, solle ab Einführung einheitlichen Rentenrechts in Deutschland eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beitragszahler gegenüber den Rentenbeziehern vermieden werden. Es habe ausgeschlossen werden müssen, dass eine im Fremdrentensystem als Versicherungspflichttatbestand anerkannte Hochschulausbildung zugunsten eines Teils der heutigen Rentenbewertung Vorteile bringe, die dem größten Teil der Rentner, aber gerade auch den heute belasteten Beitragszahlern von vornherein nicht zuwachsen könnten. Eine Verletzung des Art. 3 Grundgesetz (GG) sei auch in Anbetracht des § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu verneinen. Denn Wehrdienstleistende, die für die Zeit ihres Dienstes weiter Arbeitsentgelt erhalten, seien nicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtig. Das aber bedeute bezogen auf die Verhältnisse in der früheren DDR, dass, solange für den Reservewehrdienstleistenden Sozialversicherungsbeiträge geleistet würden, eine Versicherungspflicht wegen des Wehrdienstes entfalle. Es entspreche auch offenbar der Gesetzessystematik, generell den Begriff des Wehrdienstes zu benennen, auch wenn dies im Einzelfall einschränkend auszulegen sei.

Das Urteil ist dem Kläger am 14.04.2001 zugestellt worden.

Zur Begründung seiner am 14.05.2001 eingegangenen Berufung trägt der Kläger vor: Die Zeit vom 06.01.1981 bis 07.02.1981 sei von Vorlesungen und Lehrveranstaltungen frei gewesen. Er habe 1981 Wehrsold erhalten, der nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen habe. Gleiches gelte für das Jahr 1987. Nach dem klaren Wortlaut des § 248 Abs. 1 SGB VI seien diese Zeiten Pflichtbeitragszeiten. Denn hierunter seien auch Reservistenwehrdienstzeiten zu verstehen. § 248 Abs. 3 SGB VI sei auch nicht vorrangig gegenüber Abs. 1. Alles andere widerspräche der üblichen Gesetzessystematik. Auch wenn § 15 Abs. 3 S. 2 FRG eine inhaltlich entsprechende Regelung sein sollte, schließe das die Anerkennung der Reservistenzeiten nicht aus, weil diese Vorschrift hierzu nichts sage. Nicht der Wehrsold, sondern nur der während der Reservistenzeit im Jahre 1987 gezahlte Ausgleich habe der Beitragspflicht unterlegen. Allein das könne aber die Nicht-Anwendung des § 248 Abs. 1 SGB VI nicht rechtfertigen. Die Eintragung von Pflichtbeiträgen im Sozialversicherungsausweis für 1987 beweise lediglich die Abführung des Beitrags durch die den Ausgleich gemäß der Besoldungsverordnung zahlende Universität. Dieser Ausgleich sei aber nach § 7 Abs. 1 S. 2 der Besoldungsverordnung "wie Lohn" zu zahlen, also gerade kein Lohn gewesen. Dass die Universität diesen Ausgleich - und nicht etwa Arbeitslohn - gezahlt habe, habe im Übrigen an strukturellen Besonderheiten gelegen und lasse nicht auf eine versicherungspflichtige Tätigkeit bei der Universität während des Wehrdienstes schließen. Die Einberufung sei durch die NVA erfolgt, weshalb Studium bzw. Beruf hierdurch unterbrochen worden seien. Die Sache sei auch von grundsätzlicher Bedeutung. Sie betreffe praktisch alle Hochschulabsolventen des Beitrittsgebiets, die in den 60er Jahren bis 1989 das zweite Studienjahr absolviert hätten. Im Übrigen sei die Auslegung der hier relevanten Vorschriften unklar.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 05.04.2001 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 06.11.1996, 07.03.1997 und 17.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.1997 zu verurteilen, die in der Nationalen Volksarmee der DDR geleisteten Wehrdienstzeiten vom 06.01.1981 bis 07.02.1981 als Pflichtbeitragszeit festzustellen und hinsichtlich der Zeit vom 01.01.1987 bis 31.12.1987 die Bewertung "23.434,56 DM errechnet aus 7.200 M-3,2548" aus dem Versicherungsverlauf vom 05.11.1996 (Anlage zum Bescheid vom 06.11.1996) zu streichen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen und die Ausführungen im Urteil des Sozialgerichts. Gegen eine Unterbrechung spreche auch § 182 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch der DDR, wonach Beschäftigte zur Ableistung des Reservistenwehrdienstes lediglich von der Arbeit freizustellen gewesen seien. Ansonsten hätten auch - wie beim Grundwehrdienst - im Sozialversicherungsausweis entsprechende Eintragungen über das Ende des Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen werden müssen. Solche fehlten hier aber.

Hinsichtlich der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgemäß eingelegt.

Die Berufung ist auch teilweise begründet. Denn die Beklagte war nicht befugt, die Zeit vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1987 mit "23.434,56 DM errechnet aus 7 300 M-3,2548" zu bewerten (I). Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.

Denn die Beklagte hat die Zeit vom 06.01.1981 bis zum 07.02.1981 zu Recht als Anrechnungszeit festgestellt (II).

I.

Angegriffen sind nach § 149 Abs. 5 SGB VI erteilte Vormerkungsbescheide. Denn es handelt sich um ein Kontenklärungsverfahren. Deshalb kann sich das Begehren des Klägers nur auf die Vormerkung/Feststellung von Daten richten (§ 149 Abs. 5 Sätze 1 und 3 SGB VI).

Diese Vormerkung von Daten aber umfasst nur die Feststellung, dass ein bestimmter rentenrechtlicher Tatbestand (Beitragszeit, Anrechnungszeit, Ersatzzeit) vorliegt (Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Band II, Rn. 15 zu § 149 SGB VI). Im Rahmen des Vormerkungsverfahrens wird also lediglich "beweissichernd" für die in diesem Bescheid aufgeführten Zeiträume geklärt, dass der Versicherte in ihnen den Tatbestand der jeweiligen rentenrechtlichen Zeit im Sinne des § 54 SGB VI erfüllt hat. Hingegen geht es nicht um die "Anerkennung" oder "Feststellung" von "rentenrechtlichen Zeiten" für den späteren Leistungsfall. Vielmehr ist durch § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI - bis zum 31.12.1997 § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI - ausdrücklich verboten, über die Anrechnung und Bewertung von Daten "vor" einer "Leistungsfeststellung" zu entscheiden. Der Rentenversicherungsträger ist nicht einmal befugt (geschweige denn verpflichtet), im Rahmen des Vormerkungsverfahrens etwa über die Anrechnung und Bewertung eines Ausbildungszeittatbestandes für den später vielleicht eintretenden Leistungsfall nach Maßgabe des SGB VI vorab verbindlich zu entscheiden. Eine solche Vorab-Regelung hat der Gesetzgeber dem Versicherungsträger vielmehr in § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI untersagt (BSG, Urteil vom 30.08.2001, Az.: B 4 RA 114/00 R). Gleiches gilt für Beitragszeiten. Denn auch Beitragszeiten sind schlicht als solche vorzumerken (BSG, Urteil vom 23.03.1999, Az.: B 4 RA 18/98 R).

Hieraus ergibt sich, dass der Vormerkungsbescheid vom 06.11.1996 rechtsfehlerhaft ist. Denn er geht gerade über die Feststellung hinaus, dass in einer bestimmten Zeit ein bestimmter rentenrechtlicher Tatbestand (Pflichtbeitragszeit, Anrechnungszeit, Ersatzzeit) vorgelegen hat. Denn der Bescheid vom 06.11.1996 ordnet diesen rentenrechtlichen Zeiten auch bestimmte Beträge (" ... DM ... errechnet aus ... M") zu. Hierin liegt aber eine im Vormerkungsverfahren gerade nicht statthafte Bewertung von Zeiten.

Daher ist die Berufung insoweit begründet, als die Beklagte zu verurteilen war, die Zeit vom 01.01.1987 bis zum 31.12.1987 nur mit "12 Monate Pflichtbeiträge" festzustellen und die Bewertung "23.434,56 DM errechnet aus 7 200 M - 3,258" aus dem Versicherungsverlauf vom 05.11.1996 als Bestandteil des Bescheides vom 06.11.1996 zu streichen. Da sich in den weiteren angefochtenen Bescheiden eine solche Bewertung nicht findet, war nur dieser Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.1997 abzuändern.

II.

Soweit der Kläger darüber hinaus die Feststellung der Zeit vom 06.01.1981 bis zum 07.02.1981 als Pflichtbeitragszeit begehrt, ist die Klage unbegründet. Denn die Beklagte hat die Zeit vom 06.01.1981 bis zum 07.02.1981 gemäß § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI zu Recht als Anrechnungszeit festgestellt.

1. Die Zeit des Reservistenwehrdienstes ist keine Wehrdienstzeit - und damit keine Pflichtbeitragszeit - nach § 248 Abs. 1 SGB VI. Die zunächst nur berliner und saarländische Beitragszeiten betreffende Vorschrift (BGBl. I 1981, S. 2123) wurde im Hinblick auf den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 durch das Rentenüberleitungsgesetz vom 25.07.1991 (BGBl. I 1991, S. 1606 (1619)) neugefasst. Hierdurch sollte gewährleistet werden, dass es sich auch bei den im Beitrittsgebiet zurückgelegten, nunmehr in § 248 SGB VI aufgeführten Zeiten um Beitragszeiten nach Bundesrecht handelt (Bundestags-Drucksache 12/405 zu Nr. 54 - § 248). Hingegen hatte die Anerkennung und Bewertung von in Beitrittsgebiet bis zum 02.10.1990 zurückgelegten Zeiten nach der Vereinigung Deutschlands ihre Legitimation verloren. In der Begründung des Gesetzesentwurfs der Regierungsfraktionen (Bundestags-Drucksache 12/405 zu Nr. 54 - § 248) ist angeführt, dass § 248 Abs. 1 SGB VI dem bisherigen § 15 Abs. 3 S. 2 FRG entspricht. Die ser bezog sich bis zum 31.12.1991 ausweislich des damaligen § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG ( ... "oder ... bei einem außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes befindlichen Träger der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung" - BGBl. I 1989, S. 2161) auch auf Zeiten im Beitrittsgebiet.

Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen also im Beitrittsgebiet abgeleistete Wehrdienstzeiten nicht in größerem Umfang als Beitragszeiten anerkennungsfähig sein, als dies nach § 15 Abs. 3 Satz 2 FRG möglich war. Nach dieser Vorschrift aber gelten als Beitragszeiten nur die Zeiten, in denen der Versicherte nach dem 08. Mai 1945 im Herkunftsgebiet den gesetzlichen Grundwehrdienst geleistet hat. Nur insoweit enthält § 15 Abs. 3 Satz 2 FRG für die Fälle der Ableistung eines gesetzlichen Wehrdienstes eine Sonderregelung (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 31.08.1999, Az.: L 13 RA 2159/98). Schon das aber spricht dafür, Zeiten des Reservistenwehrdienstes nicht als Pflichtbeitragszeit nach § 248 Abs. 1 SGB VI anzusehen. Hinzu kommt, dass eine bei einem außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeit nur dann als bundesdeutsche Beitragszeit zu bewerten ist, wenn sich hieraus kein Bewertungsvorteil ergibt, den der größte Teil der Versicherten im Bundesgebiet nicht erhalten kann (BSG, Urteil vom 30.08.2000, Az.: B 5/4 RA 87/97 R). Das aber wäre der Fall, würde man die während der Hochschulausbildung zurückgelegte Reservistenzeit als Beitragszeit nach § 248 Abs. 1 SGB VI anerkennen bzw. vormerken. Zwar sind gem. § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI Personen in der Zeit versicherungspflichtig, in der sie aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst (im Bundesgebiet) leisten. Auch fallen hierunter Wehrübungen (§§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 6 Wehrpflichtgesetz). Allerdings entfällt die Versicherungspflicht unter anderem für Wehrübungen gem. § 3 Satz 4 SGB VI dann, wenn der Wehrübende für diese Zeit sein Arbeitsentgelt weiter erhält. Grund ist, dass die Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI als nachrangige Mindestsicherung etwa für den Fall konzipiert ist, dass Versicherungspflicht nicht bereits nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI wegen abhängiger Beschäftigung besteht und Sozialversicherungsbeiträge bereits aus diesem Grund geleistet werden (vgl. Kassler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. I, Rn. 12 zu § 3 SGB VI). Eine "Doppelversicherung" soll vermieden werden.

Für den Kläger wurden aber während seines Reservistenwehrdienstes gerade Beiträge gezahlt. Denn er war gemäß § 2 Abs. 2 e) der Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung - vom 23.11.1979 (GBl. Teil I Nr. 43 vom 29.12.1979) während seines Studiums versicherungspflichtig. Denn die Beiträge zur pauschalen Studentenversicherung waren durch die Hochschule weiter zu zahlen (§ 7 Abs. 3 der Besoldungsverordnung vom 25.03.1982 - GBl. I Nr. 12 vom 02.04.1982). Dies ist auch geschehen. Denn ausweislich des Sozialversicherungsausweises wurden durchgängig von September 1979 bis September 1983 auf das Stipendium des Klägers als "beitragspflichtigen Gesamtarbeitsverdienst" Beiträge zur Studentenversicherung entrichtet. Dann aber kommt es im Sinne der Gleichbehandlung mit dem unter der Geltung des § 3 SGB VI im Bundesgebiet Wehrdienstleistenden gerade nicht in Betracht, beim Kläger zusätzlich zu den entrichteten Beiträgen zur pauschalen Rentenversicherung auch noch eine fiktive Beitragszeit aufgrund des Reservistenwehrdienstes anzunehmen.

Hierin liegt, wie das Sozialgericht zu Recht ausführt (Seite 9 f. des Urteils) keine sachwidrige Ungleichbehandlung früherer Bürger der DDR. Vielmehr wird hierdurch gerade die gebotene Gleichbehandlung der nach Bundesrecht Reservistendienstleistenden mit Reservistendienstleistenden nach damaligem DDR-Recht gewährleistet.

2. Es handelt sich auch nicht um eine Pflichtbeitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI. Vielmehr liegt nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (früher: Nr. 4 b) SGB VI eine Anrechnungszeit vor.

Der Reservistenwehrdienst kann schon deshalb keine gleichgestellte Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI sein, weil hiernach nur diejenigen Zeiten (gleichgestellte) Beitragszeiten sind, für die Beiträge gezahlt worden sind. Damit setzt aber § 248 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI voraus, dass für die Dienstzeit des Klägers nach ehe maligem DDR-Recht tatsächlich Beiträge entrichtet wurden (vgl. Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Bd. II, Rn. 19 zu § 248 SGB VI). Das aber ist nicht der Fall. Vielmehr erhielten die Reservistenwehrdienstleistenden der DDR einen nicht versicherungspflichtigen Wehrsold (§ 10 i.V.m. § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Besoldung von Wehrpflichtigen für die Dauer des Wehrdienstes in der NVA - Besoldungsverordnung - vom 24.01.1962, GBl. II Seite 49; § 6 i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 der Besoldungsverordnung vom 25.03.1982, GBl. I, S. 253). Reservistenwehrdienstleistende Studenten erhielten zudem ihr Stipendium weiter (§ 7 Abs. 3 der Besoldungsverordnung vom 25.02.1982; § 11 Abs. 3 der Besoldungsverordnung vom 25.01.1962), waren also auch in dieser Zeit in der pauschalen Studentenversicherung pflichtversichert. Wie sich aus dem Sozialversicherungsausweis ergibt, wurde dies beim Kläger auch so durchgeführt. Denn hiernach war er durchgängig von September 1979 bis September 1983 als Student versicherungspflichtig.

Von daher kommt allenfalls auf Grund der zur Studentenversicherung entrichteten Beiträge eine Beitragszeit nach § 248 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI in Betracht. Dies scheitert aber daran, dass nach § 248 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VI unter anderem Zeiten der Hochschulausbildung gerade keine Beitragszeiten sind. Vielmehr liegt, wie die Beklagte zu Recht für die Zeit vom 06.01.1981 bis zum 07.02.1981 festgestellt hat, eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 (früher: Nr. 4 b) SGB VI vor. Denn der Kläger hat in dieser Zeit an der TU Dresden studiert und damit eine Hochschulausbildung durchlaufen. Ungeachtet der dafür entrichteten Versicherungsbeiträge lag daher kein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis, sondern ein auf die persönliche und berufliche Ausbildung ausgerichtetes Hochschulstudium vor (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.08.2000, Az.: B 5/4 RA 87/97 R).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Denn die Frage, ob Zeiten des Reservistenwehrdienstes in der ehemaligen DDR Beitragszeiten nach § 248 Abs. 1 SGB VI sind, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Diese Frage betrifft überdies eine große Zahl derjenigen Versicherten, die Reservistenwehrdienst in der ehemaligen DDR geleistet haben.
Rechtskraft
Aus
Saved