Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 14 RA 146/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RA 45/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 36/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Zulässigkeit der Anrechnung von Einkommen auf die dem Kläger gewährte Witwerrente.
Der 1956 geborene Kläger ist als Angestellter bei der Stadtverwaltung in ... beschäftigt. Er erhielt im Jahre 2000 ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 84.772,08 DM und im Februar 2001 von 6.897,24 DM. Nach dem Tod seiner Ehefrau (Versicherte) bewilligte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 31.05.2001 ab 13.02.2001 große Witwerrente in Höhe von monatlich 119,34 DM zuzüglich eines Zuschusses zur Pflegeversicherung von 1,02 DM = 120,36 DM ab 01.06.2001. Für die Zeit ab 01.07.2001 errechnete sie einen Zahlbetrag von 158,12 DM/Monat. Dabei ging sie von einer monatlichen Witwerrente von 1.334,24 DM aus, die um ein anzurechnendes Einkommen von 1.214,90 DM zu mindern sei (Arbeitsentgelt für das Jahr 2000 von 84,772, 08 DM abzüglich 35 % = 29.670,23 DM, ergibt jährlich 55.101,85 DM, monatlich 4.591,82 DM. Abzüglich eines monatlichen Freibetrags von 1.554,56 DM verbleibe ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 40 v.H. von 3.037,26 DM = 1.214,90 DM).
Mit dem am 03.07.2001 eingelegten Widerspruch wandte der Kläger ein, dass seine Unterhaltslast bei der Bemessung der Rente nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Er halte die Kürzung für verfassungswidrig.
Durch Bescheid vom 13.11.2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Gemäß § 97 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) habe die Beklagte bei der Berechnung der Witwerrente zu Recht das eigene Einkommen des Klägers angerechnet, soweit es das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts übersteige. Außerdem habe sie zutreffend das danach nicht zu berücksichtigende Einkommen um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts für ein waisenberechtigtes Kind des Klägers erhöht.
Hiergegen hat der Kläger am 12.12.2001 Klage erhoben. Ihm stehe für die Zeit vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 eine Witwerrente von 342,65 Euro/Monat und für die Zeit ab 01.01.2002 von 352,15 Euro zu. Er bestreite nicht, dass die Beklagte seine Rente richtig berechnet habe. Er halte die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung aber für verfassungswidrig. Sein 1995 geborener Sohn habe nach den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes über das sachliche Existenzminimum, den Betreuungsbedarf und den Erziehungsbedarf für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 einen monatlichen Unterhaltsbedarf von 543,00 Euro und für die Zeit ab 2002 von 552,47 Euro. Von diesen Beträgen sei die Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 200,35 Euro abzuziehen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht früher entschieden, dass die Einkommensanrechnung verfassungsgemäß sei, weil die Hinterbliebenenversorgung nicht auf eigenen Leistungen beruhe und deshalb nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehe. Diese Argumentation sei jedoch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragsgestaltung in der Pflegeversicherung überholt. Darin habe das Gericht nämlich anerkannt, dass die Pflege und Erziehung eines Kindes eine Leistung der Eltern darstelle, die der Solidargemeinschaft des umlagefinanzierten Versicherungssystems zugute komme. Zum Ausgleich dieser "Familienleistung" bilde die von dem verstorbenen Elternteil aufgebaute Anwartschaft auf Versorgung seiner Hinterbliebenen eine eigentumsrechtlich geschützte Position, die bis zur Höhe des typisierten Unterhaltsbedarfs der Kinder unentziehbar sei. Da nach der vom Gesetzgeber bei der Hinterbliebenenversorgung festgelegten Einkommensanrechnung der Gesamtbetrag aus Witwer- und Halbwaisenrente unter den notwendigen Unterhaltsbedarf gedrückt werde, verstoße das Gesetz gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Außerdem liege eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 6 Abs. 1 GG vor, wenn der Gesetzgeber den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht in dem Umfang von der Einkommensanrechnung freistelle, in dem Unterhalt für ein Kind geleistet werden müsse, den ein kinderloser Witwer nicht aufzubringen habe.
Die Beklagte hat ergänzend darauf hingewiesen, dass sie bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens auch einen gesetzlichen Freibetrag für das waisenberechtigte Kind des Klägers berücksichtigt habe.
Mit Urteil vom 04.06.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beteiligten gingen zu Recht davon aus, dass die Beklagte die Witwerrente des Klägers zutreffend nach § 97 SGB VI berechnet habe.
Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße § 97 SGB VI nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Es liege keine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG vor, weil die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über die Hinterbliebenenversorgung keine Rechtsposition begründeten, die der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes unterlägen. Zwar könnten auch Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich geschützt sein, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handele, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließungsrechtes als privat nützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen eines Versicherten beruhten und seiner Existenzsicherung dienten. Das sei bei der Hinterbliebenenversorgung aber nicht der Fall, weil sie dem Versicherten nicht privatnützig als Rechtsposition zugeordnet sei. Sie erstarke nämlich nicht automatisch nach Ablauf der Wartezeit und nach Eintritt des Versicherungsfalles zum Vollrecht, sondern setze zusätzlich voraus, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch in gültiger Ehe lebe. Es bestehe somit kein Recht auf die Leistung, sondern eine bloße Aussicht darauf.
Darüber hinaus beruhe die Hinterbliebenenversorgung nicht auf eigenen Leistungen des Versicherten. Sie sei vielmehr eine vorwiegend fürsorgerisch gewährte Rente, ohne eigene Beitragszahlung des Empfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten (BVerfG, Urteil vom 18.02.1998, Az.: 1 BvR 1318/86; 1 BvR 1484/86).
Desgleichen verstoße die Vorschrift nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der es verbiete, Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, obwohl zwischen ihnen keine derartigen Unterschiede bestehen, die die andersartige Behandlung rechtfertigten. Innerhalb vergleichbarer Sachverhalte dürfe der Gesetzgeber frei entscheiden, welche Merkmal er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansehe (vgl. BVerfGE 94/241). Bei Beachtung dieser Grundsätze sei es sachlich vertretbar, dass der Gesetzgeber in pauschalierender Form auf die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abstelle, für den die Hinterbliebenenrente eine Unterhaltsersatzfunktion haben solle (vgl. BSG, Urteil vom 16.08.1990, Az.: 4 RA 27/90 und BSG, Urteil vom 06.09.2001, Az.: B 5 RJ 28/00). Da es bei der Witwerrente darum gehe, die infolge des Todes einer Versicherten weggefallenen Unterhaltsansprüche des Witwers zu ersetzen, komme es grundsätzlich nicht darauf an, welchen Unterhaltsbedarf eine Hinterbliebenenwaise habe. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Ermittlung des nach § 97 SGB VI anzurechnenden Einkommens den nach Abs. 2 der Vorschrift anzusetzenden Freibeitrag für das Kind des Klägers berücksichtigt.
Dieses ihm am 22.06.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit der am 17.07.2002 eingegangenen Berufung angefochten. Zur Begründung vertritt er weiterhin die Ansicht, dass § 97 SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verstoße. Außerdem macht er ergänzend geltend, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 97 SGB VI habe sich noch nicht mit dem Fall befasst, dass der überlebenede Ehegatte ein gemeinsames Kind unterhalte. In diesem Fall hätten nämlich sowohl der verstorbene als auch der überlebende Elternteil Versorgungs-, Betreuungs- und Erziehungsleistungen für ein Kind erbracht, die beiden Eltern unmittelbar zuzuordnen und bei der verfassungsrechtlichen Einordnung als eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente anzuerkennen seien. In dem Urteil vom 03.04.2001 (BVerfGE 103/242) habe das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Pflege und Erziehung eines Kindes eine zusätzliche Leistung für die Solidargemeinschaft eines umlagefinanzierten Versicherungssystems seien. Diese über den üblichen Versicherungsbeitrag hinaus erbrachte Familienleistung müsse auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts stelle sich die vom Gesetzgeber geregelte Einkommensanrechnung in § 97 SGB VI nicht als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsschutzes dar. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall werde der Gestaltungsspielraum durch die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Wertungen begrenzt. Es sei ein unverhältnismäßiger Eingriff, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Einkommensanrechnung die von beiden Eltern erbrachte Familienleistung auf nahezu Null herunterrechne. Mit dem Tode des Versicherten müsse der Überlebende ohnehin einen dramatischen Einbruch seines bisherigen Einkommens hinnehmen, weil er wegen der notwendigen Betreuung des Kindes entweder seine Erwerbstätigkeit einschränken müsse oder auf außerfamiliäre Hilfe angewiesen sei und zusätzlich noch wie ein Single besteuert werde. Auf jeden Fall verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber den verwitweten unterhaltspflichtigen Elternteil nicht in dem Umfang von der Einkommensanrechnung freistelle, in dem Unterhalt für ein Kind aufzubringen sei. Für das Einkommenssteuerrecht habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei Eltern das Existenzminimum der zu unterhaltenden Kinder steuerfrei bleiben müsse (BVerfGE 99, 216).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04. Juni 2002 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2001 zu verurteilen, ihm die Witwerrente ohne Anrechnung des Einkommens zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten nicht zu beanstanden sei (BVerfG, Urteil vom 18.02.1998, a.a.O.). Die Witwerrente habe ausschließlich eine Unterhaltsersatzfunktion und diene nicht gleichzeitig der Sicherung des Unterhaltsanspruches eines Kindes.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Witwerrente ohne Anrechnung seines Einkommens bewilligt wird.
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Witwerrente gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dass die Beklagte die Witwerrente zutreffend nach § 97 SGB VI berechnet hat. Streitig ist jedoch, ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, weil bei der Anrechnung des vom Kläger erzielten Einkommens nicht der volle Unterhaltsbedarf seines waisenberechtigten Kindes berücksichtigt wird, sondern lediglich ein Bedarf in Höhe des 5,6-fachen des aktuellen Rentenwerts, der 48,58 DM im Juni 2001 betrug und 49,51 DM ab Juli 2001.
Wie das Sozialgericht mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt hat, liegt kein Verstoß gegen die vom Kläger zitierten Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
Insbesondere hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.02.1998, 1 BvR 1318 und 1484/86) zu Recht herausgestellt, dass die Hinterbliebenenrente eine vorwiegend aus fürsorgerischen Gründen gewährte Leistung ist. Da sie nicht auf einer speziell dafür erhobenen eigenen Beitragsleistung des Versicherten oder des Berechtigten beruht, sondern gerade verheiratete Versicherte begünstigt werden, kann ihr auch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG keine eigentumsgeschützte Rechtsposition zuerkannt werden.
Außerdem ist zu beachten, dass es bei der Feststellung, ob der Kläger wegen der Kürzung seiner Witwerrente eine unzulässige Beeinträchtigung seiner infolge der Kindererziehung eigentumsgeschützten Rechtspositionen hinnehmen muss, auf eine Gesamtschau aller im System der Rentenversicherung gewährten Leistungen ankommt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall neben der Witwerrente auch Halbwaisenrente gezahlt wird. Während sich der Gesetzgeber im Rahmen der Witwerrente dafür entschieden hat, dass sie einen Ersatz für den infolge des Todes der Versicherten entgangenen Unterhaltsanspruchs leisten soll, stellt er im Rahmen der Waisenrente allein darauf ab, ob Kinder erzogen werden. Diese für das Kind des Klägers gewährte Leistung beeinhaltet einen gewissen Ausgleich für die durch die Erziehung und Betreuung entstandenen Kosten.
Entgegen der Auffassung des Klägers wird diese Argumentation nicht durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragsgestaltung in der Pflegeversicherung widerlegt (vgl. BVerfGE 103, 242, Urteil vom 03.04.2001). Denn bei der Pflegeversicherung werden auf Grund eigener Beitragsleistungen Anwartschaften erworben, die sich als vermögenswerte, eigentumsgeschützte Rechtspositionen darstellen. Hier erbringen die Eltern durch die Erziehung und Versorgung von Kindern eine zusätzliche Leistung, die sich positiv auf die von der Solidargemeinschaft aufzubringenden Beiträge für die Pflegeversicherung auswirkt (vgl. BVerfGE 103, 242, 263 ff.). Das ist bei der Hinterbliebenenversorgung jedoch nicht der Fall. Denn da es sich dabei um eine vorwiegend aus fürsorgerischen Gründen bewilligte Rente handelt, die nicht durch zusätzliche eigene Aufwendungen erworben wird, hat die von den Eltern erbrachte Leistung für die Erziehung von Kindern keinen Einfluss auf die Höhe der von der Versichertengemeinschaft zu zahlenden Beiträge. Außerdem gibt es im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung keine der gesetzlichen Waisenrente vergleichbare Leistung.
Desgleichen ist dem Sozialgericht darin zuzustimmen, dass § 97 SGB VI auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Denn da die Hinterbliebenenrente nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ersatz für den durch den Tod des versicherten Ehegatten entfallenden Unterhaltsanspruchs des überlebenden Ehegatten gewähren soll (vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten SGB VI, § 46 Rnr. 1; Bundestags-Drucksache 10/2677, S. 23) kommt es nicht darauf an, ob der überlebende Elternteil noch Kinder zu versorgen hat. Da im Rahmen der gegenseitigen Unterhaltsansprüche von Ehegatten ganz wesentlich auf deren Unterhaltsbedürftigkeit abgestellt wird, ist es konsequent, wenn der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Höhe der Leistung an die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten anknüpft. Dass er dies in pauschalierender Form tut, ist angesichts der Vielfalt der zu regelnden Fälle sachlich vertretbar (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2001, B 5 RJ 28/00 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Tatbestand:
Streitig ist die Zulässigkeit der Anrechnung von Einkommen auf die dem Kläger gewährte Witwerrente.
Der 1956 geborene Kläger ist als Angestellter bei der Stadtverwaltung in ... beschäftigt. Er erhielt im Jahre 2000 ein Bruttoarbeitsentgelt von insgesamt 84.772,08 DM und im Februar 2001 von 6.897,24 DM. Nach dem Tod seiner Ehefrau (Versicherte) bewilligte ihm die Beklagte durch Bescheid vom 31.05.2001 ab 13.02.2001 große Witwerrente in Höhe von monatlich 119,34 DM zuzüglich eines Zuschusses zur Pflegeversicherung von 1,02 DM = 120,36 DM ab 01.06.2001. Für die Zeit ab 01.07.2001 errechnete sie einen Zahlbetrag von 158,12 DM/Monat. Dabei ging sie von einer monatlichen Witwerrente von 1.334,24 DM aus, die um ein anzurechnendes Einkommen von 1.214,90 DM zu mindern sei (Arbeitsentgelt für das Jahr 2000 von 84,772, 08 DM abzüglich 35 % = 29.670,23 DM, ergibt jährlich 55.101,85 DM, monatlich 4.591,82 DM. Abzüglich eines monatlichen Freibetrags von 1.554,56 DM verbleibe ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 40 v.H. von 3.037,26 DM = 1.214,90 DM).
Mit dem am 03.07.2001 eingelegten Widerspruch wandte der Kläger ein, dass seine Unterhaltslast bei der Bemessung der Rente nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Er halte die Kürzung für verfassungswidrig.
Durch Bescheid vom 13.11.2001 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch zurück. Gemäß § 97 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) habe die Beklagte bei der Berechnung der Witwerrente zu Recht das eigene Einkommen des Klägers angerechnet, soweit es das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts übersteige. Außerdem habe sie zutreffend das danach nicht zu berücksichtigende Einkommen um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts für ein waisenberechtigtes Kind des Klägers erhöht.
Hiergegen hat der Kläger am 12.12.2001 Klage erhoben. Ihm stehe für die Zeit vom 01.07.2001 bis 31.12.2001 eine Witwerrente von 342,65 Euro/Monat und für die Zeit ab 01.01.2002 von 352,15 Euro zu. Er bestreite nicht, dass die Beklagte seine Rente richtig berechnet habe. Er halte die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung aber für verfassungswidrig. Sein 1995 geborener Sohn habe nach den Regelungen des Einkommenssteuergesetzes über das sachliche Existenzminimum, den Betreuungsbedarf und den Erziehungsbedarf für die Zeit von Juli bis Dezember 2001 einen monatlichen Unterhaltsbedarf von 543,00 Euro und für die Zeit ab 2002 von 552,47 Euro. Von diesen Beträgen sei die Halbwaisenrente in Höhe von monatlich 200,35 Euro abzuziehen. Zwar habe das Bundesverfassungsgericht früher entschieden, dass die Einkommensanrechnung verfassungsgemäß sei, weil die Hinterbliebenenversorgung nicht auf eigenen Leistungen beruhe und deshalb nicht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehe. Diese Argumentation sei jedoch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragsgestaltung in der Pflegeversicherung überholt. Darin habe das Gericht nämlich anerkannt, dass die Pflege und Erziehung eines Kindes eine Leistung der Eltern darstelle, die der Solidargemeinschaft des umlagefinanzierten Versicherungssystems zugute komme. Zum Ausgleich dieser "Familienleistung" bilde die von dem verstorbenen Elternteil aufgebaute Anwartschaft auf Versorgung seiner Hinterbliebenen eine eigentumsrechtlich geschützte Position, die bis zur Höhe des typisierten Unterhaltsbedarfs der Kinder unentziehbar sei. Da nach der vom Gesetzgeber bei der Hinterbliebenenversorgung festgelegten Einkommensanrechnung der Gesamtbetrag aus Witwer- und Halbwaisenrente unter den notwendigen Unterhaltsbedarf gedrückt werde, verstoße das Gesetz gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Außerdem liege eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 und des Art. 6 Abs. 1 GG vor, wenn der Gesetzgeber den unterhaltspflichtigen Elternteil nicht in dem Umfang von der Einkommensanrechnung freistelle, in dem Unterhalt für ein Kind geleistet werden müsse, den ein kinderloser Witwer nicht aufzubringen habe.
Die Beklagte hat ergänzend darauf hingewiesen, dass sie bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens auch einen gesetzlichen Freibetrag für das waisenberechtigte Kind des Klägers berücksichtigt habe.
Mit Urteil vom 04.06.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beteiligten gingen zu Recht davon aus, dass die Beklagte die Witwerrente des Klägers zutreffend nach § 97 SGB VI berechnet habe.
Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße § 97 SGB VI nicht gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Es liege keine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG vor, weil die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über die Hinterbliebenenversorgung keine Rechtsposition begründeten, die der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes unterlägen. Zwar könnten auch Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich geschützt sein, wenn es sich um vermögenswerte Rechtspositionen handele, die dem Rechtsträger nach Art eines Ausschließungsrechtes als privat nützig zugeordnet seien, auf nicht unerheblichen Eigenleistungen eines Versicherten beruhten und seiner Existenzsicherung dienten. Das sei bei der Hinterbliebenenversorgung aber nicht der Fall, weil sie dem Versicherten nicht privatnützig als Rechtsposition zugeordnet sei. Sie erstarke nämlich nicht automatisch nach Ablauf der Wartezeit und nach Eintritt des Versicherungsfalles zum Vollrecht, sondern setze zusätzlich voraus, dass der Versicherte zu diesem Zeitpunkt noch in gültiger Ehe lebe. Es bestehe somit kein Recht auf die Leistung, sondern eine bloße Aussicht darauf.
Darüber hinaus beruhe die Hinterbliebenenversorgung nicht auf eigenen Leistungen des Versicherten. Sie sei vielmehr eine vorwiegend fürsorgerisch gewährte Rente, ohne eigene Beitragszahlung des Empfängers und ohne erhöhte Beitragsleistung des Versicherten (BVerfG, Urteil vom 18.02.1998, Az.: 1 BvR 1318/86; 1 BvR 1484/86).
Desgleichen verstoße die Vorschrift nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, der es verbiete, Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln, obwohl zwischen ihnen keine derartigen Unterschiede bestehen, die die andersartige Behandlung rechtfertigten. Innerhalb vergleichbarer Sachverhalte dürfe der Gesetzgeber frei entscheiden, welche Merkmal er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansehe (vgl. BVerfGE 94/241). Bei Beachtung dieser Grundsätze sei es sachlich vertretbar, dass der Gesetzgeber in pauschalierender Form auf die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten abstelle, für den die Hinterbliebenenrente eine Unterhaltsersatzfunktion haben solle (vgl. BSG, Urteil vom 16.08.1990, Az.: 4 RA 27/90 und BSG, Urteil vom 06.09.2001, Az.: B 5 RJ 28/00). Da es bei der Witwerrente darum gehe, die infolge des Todes einer Versicherten weggefallenen Unterhaltsansprüche des Witwers zu ersetzen, komme es grundsätzlich nicht darauf an, welchen Unterhaltsbedarf eine Hinterbliebenenwaise habe. Im Übrigen habe die Beklagte bei der Ermittlung des nach § 97 SGB VI anzurechnenden Einkommens den nach Abs. 2 der Vorschrift anzusetzenden Freibeitrag für das Kind des Klägers berücksichtigt.
Dieses ihm am 22.06.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger mit der am 17.07.2002 eingegangenen Berufung angefochten. Zur Begründung vertritt er weiterhin die Ansicht, dass § 97 SGB VI gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verstoße. Außerdem macht er ergänzend geltend, die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 97 SGB VI habe sich noch nicht mit dem Fall befasst, dass der überlebenede Ehegatte ein gemeinsames Kind unterhalte. In diesem Fall hätten nämlich sowohl der verstorbene als auch der überlebende Elternteil Versorgungs-, Betreuungs- und Erziehungsleistungen für ein Kind erbracht, die beiden Eltern unmittelbar zuzuordnen und bei der verfassungsrechtlichen Einordnung als eigentumsrechtlich geschützte Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente anzuerkennen seien. In dem Urteil vom 03.04.2001 (BVerfGE 103/242) habe das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Pflege und Erziehung eines Kindes eine zusätzliche Leistung für die Solidargemeinschaft eines umlagefinanzierten Versicherungssystems seien. Diese über den üblichen Versicherungsbeitrag hinaus erbrachte Familienleistung müsse auch im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts stelle sich die vom Gesetzgeber geregelte Einkommensanrechnung in § 97 SGB VI nicht als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentumsschutzes dar. Denn in dem hier zu entscheidenden Fall werde der Gestaltungsspielraum durch die sich aus Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Wertungen begrenzt. Es sei ein unverhältnismäßiger Eingriff, wenn der Gesetzgeber im Rahmen der Einkommensanrechnung die von beiden Eltern erbrachte Familienleistung auf nahezu Null herunterrechne. Mit dem Tode des Versicherten müsse der Überlebende ohnehin einen dramatischen Einbruch seines bisherigen Einkommens hinnehmen, weil er wegen der notwendigen Betreuung des Kindes entweder seine Erwerbstätigkeit einschränken müsse oder auf außerfamiliäre Hilfe angewiesen sei und zusätzlich noch wie ein Single besteuert werde. Auf jeden Fall verstoße es gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, wenn der Gesetzgeber den verwitweten unterhaltspflichtigen Elternteil nicht in dem Umfang von der Einkommensanrechnung freistelle, in dem Unterhalt für ein Kind aufzubringen sei. Für das Einkommenssteuerrecht habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei Eltern das Existenzminimum der zu unterhaltenden Kinder steuerfrei bleiben müsse (BVerfGE 99, 216).
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 04. Juni 2002 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. November 2001 zu verurteilen, ihm die Witwerrente ohne Anrechnung des Einkommens zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass die Anrechnung von Einkommen auf Hinterbliebenenrenten nicht zu beanstanden sei (BVerfG, Urteil vom 18.02.1998, a.a.O.). Die Witwerrente habe ausschließlich eine Unterhaltsersatzfunktion und diene nicht gleichzeitig der Sicherung des Unterhaltsanspruches eines Kindes.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Witwerrente ohne Anrechnung seines Einkommens bewilligt wird.
Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Witwerrente gemäß § 46 Abs. 2 SGB VI erfüllt sind und dass die Beklagte die Witwerrente zutreffend nach § 97 SGB VI berechnet hat. Streitig ist jedoch, ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, weil bei der Anrechnung des vom Kläger erzielten Einkommens nicht der volle Unterhaltsbedarf seines waisenberechtigten Kindes berücksichtigt wird, sondern lediglich ein Bedarf in Höhe des 5,6-fachen des aktuellen Rentenwerts, der 48,58 DM im Juni 2001 betrug und 49,51 DM ab Juli 2001.
Wie das Sozialgericht mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt hat, liegt kein Verstoß gegen die vom Kläger zitierten Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG vor. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
Insbesondere hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil vom 18.02.1998, 1 BvR 1318 und 1484/86) zu Recht herausgestellt, dass die Hinterbliebenenrente eine vorwiegend aus fürsorgerischen Gründen gewährte Leistung ist. Da sie nicht auf einer speziell dafür erhobenen eigenen Beitragsleistung des Versicherten oder des Berechtigten beruht, sondern gerade verheiratete Versicherte begünstigt werden, kann ihr auch in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 GG keine eigentumsgeschützte Rechtsposition zuerkannt werden.
Außerdem ist zu beachten, dass es bei der Feststellung, ob der Kläger wegen der Kürzung seiner Witwerrente eine unzulässige Beeinträchtigung seiner infolge der Kindererziehung eigentumsgeschützten Rechtspositionen hinnehmen muss, auf eine Gesamtschau aller im System der Rentenversicherung gewährten Leistungen ankommt. Insofern ist darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall neben der Witwerrente auch Halbwaisenrente gezahlt wird. Während sich der Gesetzgeber im Rahmen der Witwerrente dafür entschieden hat, dass sie einen Ersatz für den infolge des Todes der Versicherten entgangenen Unterhaltsanspruchs leisten soll, stellt er im Rahmen der Waisenrente allein darauf ab, ob Kinder erzogen werden. Diese für das Kind des Klägers gewährte Leistung beeinhaltet einen gewissen Ausgleich für die durch die Erziehung und Betreuung entstandenen Kosten.
Entgegen der Auffassung des Klägers wird diese Argumentation nicht durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Beitragsgestaltung in der Pflegeversicherung widerlegt (vgl. BVerfGE 103, 242, Urteil vom 03.04.2001). Denn bei der Pflegeversicherung werden auf Grund eigener Beitragsleistungen Anwartschaften erworben, die sich als vermögenswerte, eigentumsgeschützte Rechtspositionen darstellen. Hier erbringen die Eltern durch die Erziehung und Versorgung von Kindern eine zusätzliche Leistung, die sich positiv auf die von der Solidargemeinschaft aufzubringenden Beiträge für die Pflegeversicherung auswirkt (vgl. BVerfGE 103, 242, 263 ff.). Das ist bei der Hinterbliebenenversorgung jedoch nicht der Fall. Denn da es sich dabei um eine vorwiegend aus fürsorgerischen Gründen bewilligte Rente handelt, die nicht durch zusätzliche eigene Aufwendungen erworben wird, hat die von den Eltern erbrachte Leistung für die Erziehung von Kindern keinen Einfluss auf die Höhe der von der Versichertengemeinschaft zu zahlenden Beiträge. Außerdem gibt es im Rahmen der gesetzlichen Pflegeversicherung keine der gesetzlichen Waisenrente vergleichbare Leistung.
Desgleichen ist dem Sozialgericht darin zuzustimmen, dass § 97 SGB VI auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Denn da die Hinterbliebenenrente nach dem Willen des Gesetzgebers einen Ersatz für den durch den Tod des versicherten Ehegatten entfallenden Unterhaltsanspruchs des überlebenden Ehegatten gewähren soll (vgl. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten SGB VI, § 46 Rnr. 1; Bundestags-Drucksache 10/2677, S. 23) kommt es nicht darauf an, ob der überlebende Elternteil noch Kinder zu versorgen hat. Da im Rahmen der gegenseitigen Unterhaltsansprüche von Ehegatten ganz wesentlich auf deren Unterhaltsbedürftigkeit abgestellt wird, ist es konsequent, wenn der Gesetzgeber bei der Bestimmung der Höhe der Leistung an die Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten anknüpft. Dass er dies in pauschalierender Form tut, ist angesichts der Vielfalt der zu regelnden Fälle sachlich vertretbar (vgl. BSG, Urteil vom 06.09.2001, B 5 RJ 28/00 R).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
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