L 4 RJ 123/00

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 3 RJ 192/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RJ 123/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27. Juni 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der am 00.00.1943 in Serbien geborene und von 1960 bis 1970 beruflich tätig gewesene Kläger ist durch Urteil des Obergerichts von T vom 30.03.1988 ohne Schuldausspruch geschieden worden. Nach dem rechtskräftig gewordenen Beschluss des Amtsgerichts E vom 01.10.1991 ist von seinem Rentenkonto bei der Beklagten auf das Konto der geschiedenen Ehefrau eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich DM 334,45, bezogen auf den 30.11.1987, übertragen worden.

Nach einem bei dem Sozialgericht (SG) Duisburg geschlossenen Vergleich vom 08.09.1999 ist dem Kläger mit Bescheid vom 13.10.1999 Berufsunfähigkeitsrente für die Zeit ab 01.05.1999 gewährt worden, und zwar allein mit deutschen Versicherungszeiten ab 1970 und nach Abschlag des Versorgungsausgleichs in Höhe von 9,2437 Entgeltpunkten. Wegen der Rentenminderung durch den Versorgungsausgleich legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 29.11.1999 zurückgewiesen wurde.

Dagegen hat der Kläger am 17.12.1999 Klage erhoben.

Mit Rentenbescheid vom 15.12.1999 ist die Rente wegen Berufsunfähigkeit neu festgestellt worden, weil zusätzlich die Zeit vom 01.01. bis 30.04.1999 berücksichtigten worden ist. Den dagegen eingelegten Widerspruch unter anderem unter anderem wegen Nichtberücksichtigung der jugoslawischen Zeiten bis 1970 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2000 mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Widerspruch unzulässig sei, weil im Bescheid vom 15.12.1999, der gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden sei, nur eine Neufeststellung von Amts wegen (ohne Antrag) erfolgt sei und eine weitere Antragstellung, über die der jugoslawische Versicherungsträger zu informieren wäre, nicht vorliege.

Das SG hat - im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung - die Klage durch Urteil vom 27.06.2000 mit der Begründung abgewiesen, daß die Bescheide vom 13.10.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.11.1999 und 15.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2000 nicht rechtswidrig seien. Die Beklagte habe die Rente wegen Berufsunfähigkeit zutreffend unter Berücksichtigung eines Abschlages an Entgeltpunkten aufgrund des durchgeführten Versorgungsausgleichs berechnet, weil sich das aus § 76 Abs. 3 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) ergebe, nachdem das Familiengericht E die genannte Rentenanwartschaft auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau übertragen habe. Bei der Berechnung der deutschen Rente habe die Beklagte zu Recht auch nur die vom Kläger seit März 1970 in Deutschland zurückgelegten deutschen Versicherungszeiten zugrundegelegt; nach dem deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen sei die Einbeziehung der ausländischen Beitragszeiten nicht möglich.

Gegen das ihm am 10.07.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.08.2000 Berufung eingelegt, mit dem er seine Begehren weiterverfolgt.

Im Erörterungstermin vom 12.02.2001 ist der Kläger auf die Unbegründetheit seines Rechtsmittels sowie auf die Möglichkeit eines Beschlusses nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden. Er hat sich mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt.

II.

Über die Berufung des Klägers konnte auch ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG entschieden werden, weil der Senat das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Kläger ist im Erörterungstermin vom 12.02.2001 angehört worden und hat sich zusätzlich schriftlich geäußert.

Mit Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente. Zu Recht hat die Beklagte die dem Kläger zustehende Berufsunfähigkeitsrente ohne die im Wege des Versorgungsausgleiches auf seine geschiedenen Ehefrau übertragenen Rentenanwartschaften berechnet. Das ergibt sich aus § 76 Abs. 3 SGB VI, wonach die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten zu einem Abschlag an Entgeltpunkten führt. Zu diesem Abschlag war die Beklagte nach dem rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 01.10.1991 nach § 1587b BGB ohne eigene Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Beschlusses und unabhängig davon, in welchem Land der Scheidungsausspruch erfolgt ist, verpflichtet. Auch § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich kommt nicht zur Anwendung. Der Kläger hat im Erörterungstermin erklärt, daß er keinen Unterhalt an seine geschiedene Frau leistet.

Es kommt auch keine Anrechnung der in Jugoslawien zurückgelegten Versicherungszeiten auf die deutsche Rente in Betracht. Wie sich aus Art. 25 des auch für die heutige Bundesrepublik Jugoslawien weitergeltenden deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 ergibt, sind die Zeiten in Jugoslawien lediglich bei dem Erwerb der Rente, also bei der Erfüllung der Wartezeit und der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, deren beider Vorliegen sich aber hier schon allein durch die deutschen Zeiten ergibt, zu berücksichtigen. Darüber, daß sie sich auf die Rentenhöhe auswirkten, enthält das Abkommen, so wie die meisten anderen Sozialversicherungsabkommen auch, keine Regelung. Deshalb richtet sich der Rentenanspruch aus den jugoslawischen Zeiten allein nach dem dortigen Recht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. Anlaß, die Revision zuzulassen, bestand nicht.
Rechtskraft
Aus
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