Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 14 RJ 23/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RJ 36/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 4/03 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.02.2002 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im zweiten Rechtszug. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2001.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin hat keine Ausbildung durchlaufen. Von 1960 bis 1965 war sie als Packerin, dann bis 1969 in einer Spinnerei und im Anschluss daran bis März 1971 als Näherin tätig. Zwischen dem 01.05.1989 und dem 30.04.1994 arbeitete die Klägerin erneut mit Unterbrechungen als Näherin. Seitdem ist die Klägerin ohne Beschäftigung.
Vom 26.08.1960 bis zum 30.09.1975 sind mit Unterbrechungen Pflichtbeiträge gespeichert. Bis zum 19.09.1984 sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt. Zwischen dem 01.05.1989 und dem 30.04.1994 liegen insgesamt 41 mit Pflichtbeiträgen belegte Monate sowie vom 11.08.1990 bis zum 06.12.1990 und vom 13.07.1991 bis zum 16.07.1991 Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vor. Ab dem 01.01.1997 sind durchgängig Pflichtbeiträge für eine Pflegetätigkeit der Klägerin gespeichert. Die Klägerin pflegt ihren in Pflegestufe I eingruppierten Enkelsohn in häuslicher Umgebung.
Am 07.12.1997 erlitt die Klägerin einen Schlaganfall. Sie war des halb von diesem Tag bis zum 16.12.1997 im M ...-Spital R ... in stationärer Behandlung wegen einer akut aufgetretenen rechtsseitigen Hemiparese mit motorischer Aphasie. Der Allgemeinzustand war akut reduziert. Laut dem Entlassungsbericht vom 17.12.1997 habe sich nach der Aufnahme eine langsame Besserungstendenz der rechtsseitigen Hemiparese sowie der aphasischen Störung gezeigt. Insbesondere die Konzentrationsstörungen persistierten allerdings.
Alsdann befand sich die Klägerin bis zum 09.01.1998 im S ...-Hospital M ... in einer stationären geriatrischen Rehabilitationsmaßnahme. Diagnostiziert wurden ein Zustand nach Stammganglienblutung links (07.12.1997) mit Hemiparese rechts, (initial) motorischer Aphasie und Konzentrationsstörungen. Diese Beschwerden konnten laut Entlassungsbericht vom 02.02.1998 soweit gebessert werden, dass letztlich nur noch geringe Restbeschwerden verblieben seien.
Vom 05.02.1998 bis zum 19.03.1998 gewährte die Beklagte der Klägerin eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der M ...-Klinik B ... D ... Diagnostiziert wurden eine Stammganglienblutung links am 07.12.1997 mit armbetonter spastischer Hemiparese rechts und Dysphonie sowie eine Hypercholesterinämie. Die psychophysische Belastbarkeit sei reduziert. Es liege eine Stimmstörung mit teilweise verhauchter, aphonischer Stimme vor. Es bestünden eine Hemiparese mit leichter Kraftminderung, Sensibilitätsstörung und Feinmotorikstörung der rechten oberen Extremität, bewegungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts sowie eine reduzierte Belastbarkeit des rechten Beins. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei das Leistungsvermögen faktisch aufgehoben. Da noch mit einer weiteren Rückbildung der neurologischen Störungen zu rechnen sei, sei eine erneute sozialmedizinische Beurteilung in ca. 6 Monaten zu empfehlen. Die Leistungsminderung beruhe auf dem erlittenen Schlaganfall.
Mit Bericht vom 03.05.1999 dokumentierte Dr. P ... (Internist, Lungen- und Bronchialheilkundler) eine beträchtliche bronchiale Empfindlichkeit.
Am 05.06.2000 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (EU/BU). Sie wies auf ihre Schwerbehinderung hin. Ihre auf Grund des am 07.12.1997 erlittenen Schlaganfalls erlittenen gesundheitlichen Folgestörungen würden nicht mehr ausheilen. Seit diesem Schlaganfall halte sie sich für EU.
Mit Bescheid vom 30.06.2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Ein solcher Anspruch sei nämlich selbst dann zu verneinen, wenn am Tag der Antragstellung eine Erwerbsminderung vorgelegen hätte, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Hierbei laufe der maßgebliche Zeitraum vom 05.06.1995 bis zum 04.06.2000. In diesem Zeitraum lägen aber nur 24 mit Pflichtbeiträgen belegte Monate vor. Gleiches gelte bei einem am 07.12.1998 eingetretenen Versicherungsfall, weil vom 08.12.1993 bis zum 07.12.1998 nur 27 Pflichtbeiträge lägen und Verlängerungstatbestände zu verneinen seien.
Hiergegen legte die Klägerin mit am 13.07.2000 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz Widerspruch ein. Sie führte aus, dass bei einem am 05.06.2000 eingetretenen Leistungsfall auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, da dann bereits vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1999 Pflichtbeiträge wegen Pflegetätigkeit vorlägen. Die im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten seien vollständig und richtig.
Die Beklagte holte einen Befundbericht von den Allgemeinmediziner Dr. von T ... vom 11.09.2000 ein. Dr. von T ... stellte folgende Diagnosen: 1. Zustand nach Stammganglienblutung links mit Hemiparese rechts, motorischer Aphasie und Konzentrationsstörung, Asthmabronchiale, hyperreagibles Bronchialsystem
2. Pleuraverschwartung rechts bei Zustand nach Pleurapneumonie mit Zwerchfellverwachsung
Zustand nach Nephrektomie links wegen Hydronephrose links.
Es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Wortfindungsstörungen, die rechte Hand sei etwas kraftgemindert, das Gehen falle noch schwer. Ferner bestünden rezidivierende Atemwegsinfekte mit Luftnot. An Funktionseinschränkungen seien Hirnleistungsstörungen, Merkschwäche und eine körperliche Unsicherheit durch eine cerebrale Leistungsschwäche zu verzeichnen. Dr. von T ... führte aus, er behandle die Klägerin seit 1992. Die Befunde hätte sich seit 2 bis 3 Jahren verschlechtert.
Mit Bescheid vom 24.10.2000 führte die Beklagte aus, dass die im Bescheid vom 30.06.2000 getroffene Feststellung, wonach die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.06.2000 nicht erfüllt seien, nicht korrekt sei. Allerdings sei sie, die Beklagte, nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass wegen des Schlaganfalls bei der Klgäerin seit dem 07.12.1997 Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vorliege. Im danach maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum vom 07.12.1992 bis zum 06.12.1997 habe die Klägerin jedoch lediglich 25 Monate Pflichtbeiträge entrichtet, so dass die erforderlichen 36 Monate nicht erreicht würden. Ein Anspruch auf Rente wegen EU/BU bestehe daher nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2001, bei der Klägerin eingegan gen am 15.01.2001, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe nicht. Zwar seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Beiträge für die Pflegetätigkeit im Zeitpunkt der Renten-Antragstellung erfüllt. Im Hinblick auf den Befundbericht des Dr. von T ... vom 11.09.2000 liege Erwerbsunfähigkeit jedoch seit dem 07.12.1997 (Schlaganfall) vor. Ausgehend von diesem Leistungsfall aber erfülle die Klägerin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Mit am 12.02.2001 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei auf Grund des Schlaganfalls nicht dauerhaft EU, sondern nur zeitweise arbeitsunfähig (AU) gewesen. Anderes lasse sich auch den medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Die Antragstellung sei auch erst nach erneuter Behandlung im Mai 2000 auf Anraten ihrer behandelnden Ärzte erfolgt. Sie pflege ihren Enkel. Die Klägerin regte an, bei Dr. von T ... einen Befundbericht anzufordern.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2001 zu verurteilen, Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. EU sei am 07.12.1997 eingetreten. Das ergebe sich insbesondere aus dem Befundbericht des Dr. von T ... vom 11.09.2000. Da nach der Entlassung aus der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme weitere Beschwerden aufgetreten seien, müsse eher von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Entlassung der Klägerin aus der Reha ausgegangen werden. Auch die nunmehr ausgeübte Pflegetätigkeit ändere hieran nichts. Allein aus Anlass der Rechtsänderung zum 01.01.2001 könne auch kein neuer Leistungsfall ausgelöst werden.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Sozialgericht einen Befundbericht des Dr. von T ... vom 23.07.2001 eingeholt. Dr. von T ... führte aus, die Klägerin sei seit 1991 in seiner regelmäßigen Behandlung. Sie klage über Wortfindungsstörungen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die rechte Hand sei kraftgemindert. Dr. von T ... stellte folgende Diagnosen: 1. Zustand nach apoplektischem Insult 12/97
2. arterielle Hypertonie
3. hyperreagibles Bronchialsystem, Asthmabronchiale
4. chronische Gastritis
5. Pleuraverschwartung rechts bei Zustand nach Pleurapneumonie mit Zwerchfellverwachsung
6. Zustand nach Nephrektomie links wegen Hydronephrose links.
Die Befunde seien seit der letzten stationären Behandlung wegen des Apoplex 1997 gleichbleibend. Die Entwicklung von Motorik und geistigen Leistungen sei seit 1997 gleichbleibend unverändert.
Im Verhandlungstermin des Sozialgerichts Münster vom 26.02.2002 wurde der Ehemann der Klägerin zum Umfang seiner Berufstätigkeit vernommen.
Mit Urteil vom 26.02.2002, der Beklagten zugestellt am 22.03.2002, hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2001 zu zahlen. Das Sozialgericht ging dabei von einem Leistungsfall im Moment der Rechtsänderung mit Beginn des 01.01.2001 aus. Hierzu legte es die Feststellung der Beklagten zugrunde, dass der Klägerin seit ihrem Schlaganfall auf Dauer keine Arbeiten mehr zugemutet werden könnten. Die Pflegetätigkeit widerlege dies nicht. Auch stünden Rechtsgründe, insbesondere Wortlaut und Sinn des § 302 b Abs. 1 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), der Bewilligung der Rente nicht ent gegen. § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI bestimme, dass aus Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entstehe, wenn bis zum 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen EU bestanden habe. Nach diesem Wortlaut sei die Vorschrift im Fall der Klägerin nicht einschlägig, denn die Beklagte gehe gerade davon aus, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen EU nach altem Recht nicht bestanden habe, obwohl sie einen Leistungsfall der EU zugrunde lege. § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI nehme nach seiner wörtlichen Formulierung aber nur den Rentenanspruch, nicht etwa schon den eingetretenen Leistungsfall zum Anlass, den Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auszuschließen. Dies habe seinen Grund offenbar darin, das nicht generell neue Leistungsfälle vermieden werden sollten, vielmehr werde ein paralleler Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung deshalb ausgeschlossen, um bei regelmäßig nicht höherer Rente den durch entsprechende Anträge bedingten hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (Verbandskommentar SGB VI § 302 b Rn. 1; Kass.Komm. - Niesel - SGB VI § 302 b Rn. 2, Eicher/Haase/Rauschenbach, § 302 b Anm. 5; die beiden Letzteren unter Hinweis auf BT-Drs 14/4230 S. 30 zu Nr. 55). Der davon abweichenden Meinung von Kamprad (in Hauck, SGB VI, K § 302 b Rn. 15 a.E.), die die Ansicht der Beklagten wohl am besten wiedergeben dürfe, vermöge das Gericht hingegen nicht zu folgen. Denn dessen Auffassung stehe weder mit dem Wortlaut des § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI noch mit dessen in der Kommentarliteratur berichteter Zielsetzung in Einklang und müsse deshalb am ehesten als Überinterpretation der Vorschrift angesehen werden.
Mit am 04.04.2002 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Das SG gehe zu Recht von einem am 07.12.1997 eingetretenen Leistungsfall aus. Dies bestätigten die medizinischen Unterlagen. Auch die Pflegetätigkeit der Klägerin für ihr Enkelkind könne dies nicht widerlegen, weil es sich hierbei eben nicht um eine Erwerbstätigkeit handele. Ausgehend von einem am 01.01.2001 eingetretenen Leistungsfall der Erwerbsminderung seien zwar auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Am 01.01.2001 sei aber kein neuer Leistungsfall eingetreten. Denn die Ausführungen zu § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI könnten als Argumentationshilfe dazu herangezogen werden, dass allein aus Anlass einer Rechtsänderung kein neuer Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eintrete. Anderes gelte nur bei einer - hier nicht vorliegenden - Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.02.2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
In der öffentlichen Sitzung vom 20.12.2002 hat die Beklagte einen Versicherungsverlauf vom 12.12.2002 vorgelegt, der unter anderem Pflichtbeiträge für Pflegetätigkeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2001 ausweist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der in Kopie beigezogenen Verwaltungsakte der AOK Westfalen Lippe - Pflegekasse - und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.
Die Berufung ist unbegründet. Denn das Sozialgericht geht zu Recht von dem Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI in seiner seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung (BGBl. I, 1827) im Zeitpunkt der Rechtsänderung mit Beginn des 01.01.2001 aus, weshalb die Klägerin ab dem 01.01.2001 Anspruch auf diese Rente hat.
Hierbei ist davon auszugehen, dass die Klägerin seit ihrem am 07.12.1997 erlittenen Schlaganfall auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keinerlei Tätigkeiten mehr verrichten kann und dass dieser Zustand auf Dauer besteht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Reha- Entlassungsbericht der M ...-Klinik B ... D ... vom 28.04.1998 und den Befundberichten des die Klägerin seit Anfang der 90er Jahre behandelnden Allgemeinmediziners Dr. von T ... vom 11.09.2000 und 23.07.2001. Aus dem Entlassungsbericht der M ...-Klinik, der auf eingehenden Untersuchungen der Klägerin unter Würdigung des Ergebnisses der dort unternommenen Versuche, die Klägerin zu rehabilitieren, basiert, ist ersichtlich, dass die Klägerin auf Grund der mit dem Schlaganfall erlittenen ganz erheblichen gesundheitlichen Schäden keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten kann. Dieser Entlassungsbericht widerlegt auch die Annahme des Marienhospitals M ... im Behandlungsbericht vom 02.02.1998 - also vor der Reha -, dass nur noch "geringere Restbeschwerden" bestünden. Dass überdies die im Entlassungsbericht des M ...-Spitals R ... vom 17.12.1997 gesehene langsame Besserung der Hemiparese sowie der aphasischen Störungen nicht zu einer auch nur teilweisen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin geführt hat, belegen die Befundberichte des Dr. von T ... Denn Dr. von T ... führt aus, dass sich die seit dem Schlaganfall ganz erheblichen Befunde eher verschlechtert haben, zumindest aber gleichgeblieben sind. Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, besteht nicht. Von daher lag ab dem 07.12.1997 nicht etwa nur vorübergehende AU, sondern wegen auf Dauer aufgehobenen Leistungsvermögens EU vor. Ein früherer Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit kommmt demgegen über nicht in Betracht, weil für die Zeit vorher keine Gesundheitsstörungen dokumentiert sind. Gleiches gilt deshalb auch für einen früheren Leistungsfall der BU.
Der Annahme einer am 07.12.1997 eingetretenen EU der Klägerin nach altem Recht (§ 44 SGB VI in seiner bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) steht auch die Pflegetätigkeit der Klägerin nicht entgegen. Denn die nicht erwerbsmäßige Pflege eines nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) Pflegebedürftigen ist gerade keine Erwerbstätigkeit, die einer EU- Rente entgegensteht (BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 13 RJ 7/01 R). Hierbei kommt es auch entgegen der Ansicht des Sozialgerichts auf den Umfang der Pflegetätigkeit nicht an. Dass die Klägerin ihren Enkelsohn nicht erwerbsmäßig und in häuslicher Umgebung gemäß § 19 Satz 1 SGB XI pflegt, steht auf Grund des Inhalts der in Kopie beigezogenen Akte der AOK-Pflegekasse außer Zweifel.
Die Beklagte geht ferner zu Recht davon aus, dass die Gewährung von EU-Rente nach altem Recht daran scheitert, dass hierfür die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. nicht vorliegen. Danach mussten Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Maßgeblicher 5-Jahres-Zeitraum ist die Zeit vom 07.12.1992 bis zum 06.12.1997. Denn Verlängerungs-Tatbestände nach §§ 44 Abs. 4, 43 Absätze 3 und 4 SGB VI a.F. liegen nicht vor, weil in diesem Zeitraum außer den 25 mit Pflichtbeiträgen belegten Monaten keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Hierbei sind die ab dem 01.01.1997 entrichteten Pflichtbeiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit mitzurechnen, weil auch diese geeignet sind, die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu erfüllen (BSG, a.a.O.).
Unter diesen Voraussetzungen aber (kein Anspruch der Klägerin auf EU-Rente nach altem Recht) ist angesichts des durchgängig aufgehobenen Leistungsvermögens der Klägerin im Zeitpunkt der Rechtsänderung von der EU/BU-Rente zur Erwerbsminderungsrente mit Beginn des 01.01.2001 ein neuer Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten. Das ergibt sich bereits aus § 300 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Hiernach nämlich ist neues Recht auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts der Sachverhalt bestanden hat. Dieser bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts bestehende Sachverhalt aber ist das seit dem 07.12.1997 durchgängig aufgehobene Leistungsvermögen der Klägerin. Hierauf ist das neue Recht mit der Folge anzuwenden, dass zu prüfen ist, ob unter Zugrundelegung eines am 01.01.2001 eingetretenen Leistungsfalles wegen voller Erwerbsminderung nunmehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rentenart vorliegen.
Das bestätigt die Regelung des § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Denn hierdurch wird ein paralleler Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht allein aus Anlass der Rechtsänderung nur dann ausgeschlossen, wenn vorher bereits ein Anspruch auf Rente wegen EU nach altem Recht bestanden hat. Denn dieser Regelung hätte es gar nicht bedurft, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Rente wegen Erwerbsminderung ohnehin kein neuer, eigenständiger Anspruch hätte geschaffen werden sollen, der grundsätzlich geeignet ist, eigenständig neben eine bereits laufende Rente wegen EU nach altem Recht zu treten.
Auch die Begründung des Gesetzgebers selbst (BT-Drs. 14/4230, S. 30 - zu Nr. 55) stützt dieses Ergebnis. Denn hiernach hält es der Gesetzgeber lediglich für nicht erforderlich, allein auf Grund einer Rechtsänderung einen zusätzlichen Anspruch auf "die neue Rente" entstehen zu lassen, wenn bereits bei Einführung des neuen Rechts wegen voller Erwerbsminderung ein Anspruch auf Rente wegen EU nach altem Recht bestand, weil die Rente wegen voller Erwerbsminderung jedenfalls nicht höher sein würde als die bisherige EU-Rente. Der vorgesehene Ausschluss eines parallelen Anspruchs vermeide dementsprechende Anträge und den dadurch bedingten hohen Verwaltungsaufwand.
Denn hieraus folgt, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass er mit Einführung der Rente wegen Erwerbsminderung einen neuen, eigenständigen Anspruch geschaffen hat, der nur dann gemäß § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI aus Anlass der Rechtsänderung nicht entstehen soll, wenn ohnehin bereits EU-Rente nach altem Recht gewährt wird. Entgegen der von Kamprad (in Hauck/Haines, Rn. 15 zu § 302 b SGB VI) vertretenen Auffassung lassen weder der Wortlaut noch der Wille des Gesetzgebers den Schluss zu, dass nur bei Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, nicht aber allein auf Grund der Rechtsänderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beansprucht werden kann. Denn entgegen Kamprad hätte der Gesetzgeber gerade dies in § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI, bei dem es sich um eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift handelt, auch so zum Ausdruck bringen müssen.
Demgemäß geht auch die überwiegende Meinung in der Literatur davon aus, dass § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung - dem Wortlaut gemäß - nur dann ausschließt, wenn der Versicherte vorher einen Anspruch auf Rente wegen EU nach altem Recht erworben hatte (Berliner Kommentar, S. 2, Abs. 1 § 302 b SGB VI; Kass.Komm., Rn. 2 zu § 302 b SGB VI; Gesamtkommentar, Ziffer 2, Abs. 3 zu § 302 b SGB VI). Ansonsten liegt ein neuer Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung mit Eintritt der Rechtsänderung zum 01.01.2001 vor (Brähler in Gemeinschaftskommentar, Rn. 23 a.E. zu § 302 b SGB VI m.w.N.).
So liegt es hier. Denn einen Anspruch auf EU-Rente nach altem Recht hatte die Klägerin gerade nicht, weil hierfür die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Demzufolge ist bei der Klägerin mit Beginn des 01.01.2001 auf Grund ihres auch in die sem Zeitpunkt unstrittig aufgehobenen Leistungsvermögens ein neuer Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI eingetreten, für den neben der Wartezeit auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt sind. Denn in der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2000 liegen 48 mit Pflichtbeiträgen belegte Monate vor.
Diesem Anspruch stehen auch keine verfahrensrechtlichen Gründe entgegen. Denn der am 05.06.2000 gestellte Rentenantrag ist so zu verstehen, dass die Klägerin von der Beklagten die ihr zustehenden Rentenleistungen wegen ihres aufgehobenen Leistungsvermögens begehrt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit den angefochtenen Verwaltungsakten auch bescheiden. Denn hierin hat sie festgestellt, dass der Klägerin wegen ihres aufgehobenen Leistungsvermögens gerade keine Rentenleistung zusteht. Dass sie in den Bescheiden vom 30.06.2000 und 24.10.2000 allein zum Anspruch auf Rente wegen EU/BU nach altem Recht Stellung genommen hat, liegt daran, dass seinerzeit das neue Recht noch nicht galt. Das aber dann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich "die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Denn der hier zur Entscheidung gestellte Sachverhalt betrifft grundlegende, höchstrichterlich noch nicht geklärte Fragen der Anwendung des neuen Rechts der Renten wegen Erwerbsminderung.
Tatbestand:
Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2001.
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin hat keine Ausbildung durchlaufen. Von 1960 bis 1965 war sie als Packerin, dann bis 1969 in einer Spinnerei und im Anschluss daran bis März 1971 als Näherin tätig. Zwischen dem 01.05.1989 und dem 30.04.1994 arbeitete die Klägerin erneut mit Unterbrechungen als Näherin. Seitdem ist die Klägerin ohne Beschäftigung.
Vom 26.08.1960 bis zum 30.09.1975 sind mit Unterbrechungen Pflichtbeiträge gespeichert. Bis zum 19.09.1984 sind Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anerkannt. Zwischen dem 01.05.1989 und dem 30.04.1994 liegen insgesamt 41 mit Pflichtbeiträgen belegte Monate sowie vom 11.08.1990 bis zum 06.12.1990 und vom 13.07.1991 bis zum 16.07.1991 Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vor. Ab dem 01.01.1997 sind durchgängig Pflichtbeiträge für eine Pflegetätigkeit der Klägerin gespeichert. Die Klägerin pflegt ihren in Pflegestufe I eingruppierten Enkelsohn in häuslicher Umgebung.
Am 07.12.1997 erlitt die Klägerin einen Schlaganfall. Sie war des halb von diesem Tag bis zum 16.12.1997 im M ...-Spital R ... in stationärer Behandlung wegen einer akut aufgetretenen rechtsseitigen Hemiparese mit motorischer Aphasie. Der Allgemeinzustand war akut reduziert. Laut dem Entlassungsbericht vom 17.12.1997 habe sich nach der Aufnahme eine langsame Besserungstendenz der rechtsseitigen Hemiparese sowie der aphasischen Störung gezeigt. Insbesondere die Konzentrationsstörungen persistierten allerdings.
Alsdann befand sich die Klägerin bis zum 09.01.1998 im S ...-Hospital M ... in einer stationären geriatrischen Rehabilitationsmaßnahme. Diagnostiziert wurden ein Zustand nach Stammganglienblutung links (07.12.1997) mit Hemiparese rechts, (initial) motorischer Aphasie und Konzentrationsstörungen. Diese Beschwerden konnten laut Entlassungsbericht vom 02.02.1998 soweit gebessert werden, dass letztlich nur noch geringe Restbeschwerden verblieben seien.
Vom 05.02.1998 bis zum 19.03.1998 gewährte die Beklagte der Klägerin eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der M ...-Klinik B ... D ... Diagnostiziert wurden eine Stammganglienblutung links am 07.12.1997 mit armbetonter spastischer Hemiparese rechts und Dysphonie sowie eine Hypercholesterinämie. Die psychophysische Belastbarkeit sei reduziert. Es liege eine Stimmstörung mit teilweise verhauchter, aphonischer Stimme vor. Es bestünden eine Hemiparese mit leichter Kraftminderung, Sensibilitätsstörung und Feinmotorikstörung der rechten oberen Extremität, bewegungs- und belastungsabhängige Schulterschmerzen rechts sowie eine reduzierte Belastbarkeit des rechten Beins. Auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei das Leistungsvermögen faktisch aufgehoben. Da noch mit einer weiteren Rückbildung der neurologischen Störungen zu rechnen sei, sei eine erneute sozialmedizinische Beurteilung in ca. 6 Monaten zu empfehlen. Die Leistungsminderung beruhe auf dem erlittenen Schlaganfall.
Mit Bericht vom 03.05.1999 dokumentierte Dr. P ... (Internist, Lungen- und Bronchialheilkundler) eine beträchtliche bronchiale Empfindlichkeit.
Am 05.06.2000 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit (EU/BU). Sie wies auf ihre Schwerbehinderung hin. Ihre auf Grund des am 07.12.1997 erlittenen Schlaganfalls erlittenen gesundheitlichen Folgestörungen würden nicht mehr ausheilen. Seit diesem Schlaganfall halte sie sich für EU.
Mit Bescheid vom 30.06.2000 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Ein solcher Anspruch sei nämlich selbst dann zu verneinen, wenn am Tag der Antragstellung eine Erwerbsminderung vorgelegen hätte, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Hierbei laufe der maßgebliche Zeitraum vom 05.06.1995 bis zum 04.06.2000. In diesem Zeitraum lägen aber nur 24 mit Pflichtbeiträgen belegte Monate vor. Gleiches gelte bei einem am 07.12.1998 eingetretenen Versicherungsfall, weil vom 08.12.1993 bis zum 07.12.1998 nur 27 Pflichtbeiträge lägen und Verlängerungstatbestände zu verneinen seien.
Hiergegen legte die Klägerin mit am 13.07.2000 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz Widerspruch ein. Sie führte aus, dass bei einem am 05.06.2000 eingetretenen Leistungsfall auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, da dann bereits vom 01.01.1997 bis zum 31.12.1999 Pflichtbeiträge wegen Pflegetätigkeit vorlägen. Die im Versicherungsverlauf gespeicherten Daten seien vollständig und richtig.
Die Beklagte holte einen Befundbericht von den Allgemeinmediziner Dr. von T ... vom 11.09.2000 ein. Dr. von T ... stellte folgende Diagnosen: 1. Zustand nach Stammganglienblutung links mit Hemiparese rechts, motorischer Aphasie und Konzentrationsstörung, Asthmabronchiale, hyperreagibles Bronchialsystem
2. Pleuraverschwartung rechts bei Zustand nach Pleurapneumonie mit Zwerchfellverwachsung
Zustand nach Nephrektomie links wegen Hydronephrose links.
Es bestünden Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Wortfindungsstörungen, die rechte Hand sei etwas kraftgemindert, das Gehen falle noch schwer. Ferner bestünden rezidivierende Atemwegsinfekte mit Luftnot. An Funktionseinschränkungen seien Hirnleistungsstörungen, Merkschwäche und eine körperliche Unsicherheit durch eine cerebrale Leistungsschwäche zu verzeichnen. Dr. von T ... führte aus, er behandle die Klägerin seit 1992. Die Befunde hätte sich seit 2 bis 3 Jahren verschlechtert.
Mit Bescheid vom 24.10.2000 führte die Beklagte aus, dass die im Bescheid vom 30.06.2000 getroffene Feststellung, wonach die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 05.06.2000 nicht erfüllt seien, nicht korrekt sei. Allerdings sei sie, die Beklagte, nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass wegen des Schlaganfalls bei der Klgäerin seit dem 07.12.1997 Erwerbsunfähigkeit auf Dauer vorliege. Im danach maßgeblichen 5-Jahres-Zeitraum vom 07.12.1992 bis zum 06.12.1997 habe die Klägerin jedoch lediglich 25 Monate Pflichtbeiträge entrichtet, so dass die erforderlichen 36 Monate nicht erreicht würden. Ein Anspruch auf Rente wegen EU/BU bestehe daher nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2001, bei der Klägerin eingegan gen am 15.01.2001, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestehe nicht. Zwar seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung der Beiträge für die Pflegetätigkeit im Zeitpunkt der Renten-Antragstellung erfüllt. Im Hinblick auf den Befundbericht des Dr. von T ... vom 11.09.2000 liege Erwerbsunfähigkeit jedoch seit dem 07.12.1997 (Schlaganfall) vor. Ausgehend von diesem Leistungsfall aber erfülle die Klägerin nicht die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Mit am 12.02.2001 bei der Beklagten eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin Klage erhoben. Sie sei auf Grund des Schlaganfalls nicht dauerhaft EU, sondern nur zeitweise arbeitsunfähig (AU) gewesen. Anderes lasse sich auch den medizinischen Unterlagen nicht entnehmen. Die Antragstellung sei auch erst nach erneuter Behandlung im Mai 2000 auf Anraten ihrer behandelnden Ärzte erfolgt. Sie pflege ihren Enkel. Die Klägerin regte an, bei Dr. von T ... einen Befundbericht anzufordern.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 30.06.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2001 zu verurteilen, Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. EU sei am 07.12.1997 eingetreten. Das ergebe sich insbesondere aus dem Befundbericht des Dr. von T ... vom 11.09.2000. Da nach der Entlassung aus der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme weitere Beschwerden aufgetreten seien, müsse eher von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Entlassung der Klägerin aus der Reha ausgegangen werden. Auch die nunmehr ausgeübte Pflegetätigkeit ändere hieran nichts. Allein aus Anlass der Rechtsänderung zum 01.01.2001 könne auch kein neuer Leistungsfall ausgelöst werden.
Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhalts hat das Sozialgericht einen Befundbericht des Dr. von T ... vom 23.07.2001 eingeholt. Dr. von T ... führte aus, die Klägerin sei seit 1991 in seiner regelmäßigen Behandlung. Sie klage über Wortfindungsstörungen, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Die rechte Hand sei kraftgemindert. Dr. von T ... stellte folgende Diagnosen: 1. Zustand nach apoplektischem Insult 12/97
2. arterielle Hypertonie
3. hyperreagibles Bronchialsystem, Asthmabronchiale
4. chronische Gastritis
5. Pleuraverschwartung rechts bei Zustand nach Pleurapneumonie mit Zwerchfellverwachsung
6. Zustand nach Nephrektomie links wegen Hydronephrose links.
Die Befunde seien seit der letzten stationären Behandlung wegen des Apoplex 1997 gleichbleibend. Die Entwicklung von Motorik und geistigen Leistungen sei seit 1997 gleichbleibend unverändert.
Im Verhandlungstermin des Sozialgerichts Münster vom 26.02.2002 wurde der Ehemann der Klägerin zum Umfang seiner Berufstätigkeit vernommen.
Mit Urteil vom 26.02.2002, der Beklagten zugestellt am 22.03.2002, hat das Sozialgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2001 zu zahlen. Das Sozialgericht ging dabei von einem Leistungsfall im Moment der Rechtsänderung mit Beginn des 01.01.2001 aus. Hierzu legte es die Feststellung der Beklagten zugrunde, dass der Klägerin seit ihrem Schlaganfall auf Dauer keine Arbeiten mehr zugemutet werden könnten. Die Pflegetätigkeit widerlege dies nicht. Auch stünden Rechtsgründe, insbesondere Wortlaut und Sinn des § 302 b Abs. 1 Satz 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), der Bewilligung der Rente nicht ent gegen. § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI bestimme, dass aus Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung entstehe, wenn bis zum 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen EU bestanden habe. Nach diesem Wortlaut sei die Vorschrift im Fall der Klägerin nicht einschlägig, denn die Beklagte gehe gerade davon aus, dass ein Anspruch auf eine Rente wegen EU nach altem Recht nicht bestanden habe, obwohl sie einen Leistungsfall der EU zugrunde lege. § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI nehme nach seiner wörtlichen Formulierung aber nur den Rentenanspruch, nicht etwa schon den eingetretenen Leistungsfall zum Anlass, den Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auszuschließen. Dies habe seinen Grund offenbar darin, das nicht generell neue Leistungsfälle vermieden werden sollten, vielmehr werde ein paralleler Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung deshalb ausgeschlossen, um bei regelmäßig nicht höherer Rente den durch entsprechende Anträge bedingten hohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden (Verbandskommentar SGB VI § 302 b Rn. 1; Kass.Komm. - Niesel - SGB VI § 302 b Rn. 2, Eicher/Haase/Rauschenbach, § 302 b Anm. 5; die beiden Letzteren unter Hinweis auf BT-Drs 14/4230 S. 30 zu Nr. 55). Der davon abweichenden Meinung von Kamprad (in Hauck, SGB VI, K § 302 b Rn. 15 a.E.), die die Ansicht der Beklagten wohl am besten wiedergeben dürfe, vermöge das Gericht hingegen nicht zu folgen. Denn dessen Auffassung stehe weder mit dem Wortlaut des § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI noch mit dessen in der Kommentarliteratur berichteter Zielsetzung in Einklang und müsse deshalb am ehesten als Überinterpretation der Vorschrift angesehen werden.
Mit am 04.04.2002 eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie trägt vor: Das SG gehe zu Recht von einem am 07.12.1997 eingetretenen Leistungsfall aus. Dies bestätigten die medizinischen Unterlagen. Auch die Pflegetätigkeit der Klägerin für ihr Enkelkind könne dies nicht widerlegen, weil es sich hierbei eben nicht um eine Erwerbstätigkeit handele. Ausgehend von einem am 01.01.2001 eingetretenen Leistungsfall der Erwerbsminderung seien zwar auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Am 01.01.2001 sei aber kein neuer Leistungsfall eingetreten. Denn die Ausführungen zu § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI könnten als Argumentationshilfe dazu herangezogen werden, dass allein aus Anlass einer Rechtsänderung kein neuer Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eintrete. Anderes gelte nur bei einer - hier nicht vorliegenden - Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 26.02.2002 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
In der öffentlichen Sitzung vom 20.12.2002 hat die Beklagte einen Versicherungsverlauf vom 12.12.2002 vorgelegt, der unter anderem Pflichtbeiträge für Pflegetätigkeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2001 ausweist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der in Kopie beigezogenen Verwaltungsakte der AOK Westfalen Lippe - Pflegekasse - und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung des Senats waren.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.
Die Berufung ist unbegründet. Denn das Sozialgericht geht zu Recht von dem Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI in seiner seit dem 01.01.2001 geltenden Fassung (BGBl. I, 1827) im Zeitpunkt der Rechtsänderung mit Beginn des 01.01.2001 aus, weshalb die Klägerin ab dem 01.01.2001 Anspruch auf diese Rente hat.
Hierbei ist davon auszugehen, dass die Klägerin seit ihrem am 07.12.1997 erlittenen Schlaganfall auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt keinerlei Tätigkeiten mehr verrichten kann und dass dieser Zustand auf Dauer besteht. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Reha- Entlassungsbericht der M ...-Klinik B ... D ... vom 28.04.1998 und den Befundberichten des die Klägerin seit Anfang der 90er Jahre behandelnden Allgemeinmediziners Dr. von T ... vom 11.09.2000 und 23.07.2001. Aus dem Entlassungsbericht der M ...-Klinik, der auf eingehenden Untersuchungen der Klägerin unter Würdigung des Ergebnisses der dort unternommenen Versuche, die Klägerin zu rehabilitieren, basiert, ist ersichtlich, dass die Klägerin auf Grund der mit dem Schlaganfall erlittenen ganz erheblichen gesundheitlichen Schäden keine Tätigkeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten kann. Dieser Entlassungsbericht widerlegt auch die Annahme des Marienhospitals M ... im Behandlungsbericht vom 02.02.1998 - also vor der Reha -, dass nur noch "geringere Restbeschwerden" bestünden. Dass überdies die im Entlassungsbericht des M ...-Spitals R ... vom 17.12.1997 gesehene langsame Besserung der Hemiparese sowie der aphasischen Störungen nicht zu einer auch nur teilweisen Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin geführt hat, belegen die Befundberichte des Dr. von T ... Denn Dr. von T ... führt aus, dass sich die seit dem Schlaganfall ganz erheblichen Befunde eher verschlechtert haben, zumindest aber gleichgeblieben sind. Anlass, an der Richtigkeit dieser Aussagen zu zweifeln, besteht nicht. Von daher lag ab dem 07.12.1997 nicht etwa nur vorübergehende AU, sondern wegen auf Dauer aufgehobenen Leistungsvermögens EU vor. Ein früherer Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit kommmt demgegen über nicht in Betracht, weil für die Zeit vorher keine Gesundheitsstörungen dokumentiert sind. Gleiches gilt deshalb auch für einen früheren Leistungsfall der BU.
Der Annahme einer am 07.12.1997 eingetretenen EU der Klägerin nach altem Recht (§ 44 SGB VI in seiner bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) steht auch die Pflegetätigkeit der Klägerin nicht entgegen. Denn die nicht erwerbsmäßige Pflege eines nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) Pflegebedürftigen ist gerade keine Erwerbstätigkeit, die einer EU- Rente entgegensteht (BSG, Urteil vom 31.01.2001 - B 13 RJ 7/01 R). Hierbei kommt es auch entgegen der Ansicht des Sozialgerichts auf den Umfang der Pflegetätigkeit nicht an. Dass die Klägerin ihren Enkelsohn nicht erwerbsmäßig und in häuslicher Umgebung gemäß § 19 Satz 1 SGB XI pflegt, steht auf Grund des Inhalts der in Kopie beigezogenen Akte der AOK-Pflegekasse außer Zweifel.
Die Beklagte geht ferner zu Recht davon aus, dass die Gewährung von EU-Rente nach altem Recht daran scheitert, dass hierfür die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. nicht vorliegen. Danach mussten Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Maßgeblicher 5-Jahres-Zeitraum ist die Zeit vom 07.12.1992 bis zum 06.12.1997. Denn Verlängerungs-Tatbestände nach §§ 44 Abs. 4, 43 Absätze 3 und 4 SGB VI a.F. liegen nicht vor, weil in diesem Zeitraum außer den 25 mit Pflichtbeiträgen belegten Monaten keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Hierbei sind die ab dem 01.01.1997 entrichteten Pflichtbeiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflegetätigkeit mitzurechnen, weil auch diese geeignet sind, die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI zu erfüllen (BSG, a.a.O.).
Unter diesen Voraussetzungen aber (kein Anspruch der Klägerin auf EU-Rente nach altem Recht) ist angesichts des durchgängig aufgehobenen Leistungsvermögens der Klägerin im Zeitpunkt der Rechtsänderung von der EU/BU-Rente zur Erwerbsminderungsrente mit Beginn des 01.01.2001 ein neuer Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten. Das ergibt sich bereits aus § 300 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Hiernach nämlich ist neues Recht auf einen Sachverhalt auch dann anzuwenden, wenn bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts der Sachverhalt bestanden hat. Dieser bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts bestehende Sachverhalt aber ist das seit dem 07.12.1997 durchgängig aufgehobene Leistungsvermögen der Klägerin. Hierauf ist das neue Recht mit der Folge anzuwenden, dass zu prüfen ist, ob unter Zugrundelegung eines am 01.01.2001 eingetretenen Leistungsfalles wegen voller Erwerbsminderung nunmehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für diese Rentenart vorliegen.
Das bestätigt die Regelung des § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI. Denn hierdurch wird ein paralleler Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nach neuem Recht allein aus Anlass der Rechtsänderung nur dann ausgeschlossen, wenn vorher bereits ein Anspruch auf Rente wegen EU nach altem Recht bestanden hat. Denn dieser Regelung hätte es gar nicht bedurft, wenn nach dem Willen des Gesetzgebers mit der Rente wegen Erwerbsminderung ohnehin kein neuer, eigenständiger Anspruch hätte geschaffen werden sollen, der grundsätzlich geeignet ist, eigenständig neben eine bereits laufende Rente wegen EU nach altem Recht zu treten.
Auch die Begründung des Gesetzgebers selbst (BT-Drs. 14/4230, S. 30 - zu Nr. 55) stützt dieses Ergebnis. Denn hiernach hält es der Gesetzgeber lediglich für nicht erforderlich, allein auf Grund einer Rechtsänderung einen zusätzlichen Anspruch auf "die neue Rente" entstehen zu lassen, wenn bereits bei Einführung des neuen Rechts wegen voller Erwerbsminderung ein Anspruch auf Rente wegen EU nach altem Recht bestand, weil die Rente wegen voller Erwerbsminderung jedenfalls nicht höher sein würde als die bisherige EU-Rente. Der vorgesehene Ausschluss eines parallelen Anspruchs vermeide dementsprechende Anträge und den dadurch bedingten hohen Verwaltungsaufwand.
Denn hieraus folgt, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass er mit Einführung der Rente wegen Erwerbsminderung einen neuen, eigenständigen Anspruch geschaffen hat, der nur dann gemäß § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI aus Anlass der Rechtsänderung nicht entstehen soll, wenn ohnehin bereits EU-Rente nach altem Recht gewährt wird. Entgegen der von Kamprad (in Hauck/Haines, Rn. 15 zu § 302 b SGB VI) vertretenen Auffassung lassen weder der Wortlaut noch der Wille des Gesetzgebers den Schluss zu, dass nur bei Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, nicht aber allein auf Grund der Rechtsänderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beansprucht werden kann. Denn entgegen Kamprad hätte der Gesetzgeber gerade dies in § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI, bei dem es sich um eine nicht analogiefähige Ausnahmevorschrift handelt, auch so zum Ausdruck bringen müssen.
Demgemäß geht auch die überwiegende Meinung in der Literatur davon aus, dass § 302 b Abs. 1 Satz 3 SGB VI einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung - dem Wortlaut gemäß - nur dann ausschließt, wenn der Versicherte vorher einen Anspruch auf Rente wegen EU nach altem Recht erworben hatte (Berliner Kommentar, S. 2, Abs. 1 § 302 b SGB VI; Kass.Komm., Rn. 2 zu § 302 b SGB VI; Gesamtkommentar, Ziffer 2, Abs. 3 zu § 302 b SGB VI). Ansonsten liegt ein neuer Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung mit Eintritt der Rechtsänderung zum 01.01.2001 vor (Brähler in Gemeinschaftskommentar, Rn. 23 a.E. zu § 302 b SGB VI m.w.N.).
So liegt es hier. Denn einen Anspruch auf EU-Rente nach altem Recht hatte die Klägerin gerade nicht, weil hierfür die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. Demzufolge ist bei der Klägerin mit Beginn des 01.01.2001 auf Grund ihres auch in die sem Zeitpunkt unstrittig aufgehobenen Leistungsvermögens ein neuer Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VI eingetreten, für den neben der Wartezeit auch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erfüllt sind. Denn in der Zeit vom 01.01.1996 bis zum 31.12.2000 liegen 48 mit Pflichtbeiträgen belegte Monate vor.
Diesem Anspruch stehen auch keine verfahrensrechtlichen Gründe entgegen. Denn der am 05.06.2000 gestellte Rentenantrag ist so zu verstehen, dass die Klägerin von der Beklagten die ihr zustehenden Rentenleistungen wegen ihres aufgehobenen Leistungsvermögens begehrt. Diesen Antrag hat die Beklagte mit den angefochtenen Verwaltungsakten auch bescheiden. Denn hierin hat sie festgestellt, dass der Klägerin wegen ihres aufgehobenen Leistungsvermögens gerade keine Rentenleistung zusteht. Dass sie in den Bescheiden vom 30.06.2000 und 24.10.2000 allein zum Anspruch auf Rente wegen EU/BU nach altem Recht Stellung genommen hat, liegt daran, dass seinerzeit das neue Recht noch nicht galt. Das aber dann der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Hinzu kommt, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausdrücklich "die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" abgelehnt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. Denn der hier zur Entscheidung gestellte Sachverhalt betrifft grundlegende, höchstrichterlich noch nicht geklärte Fragen der Anwendung des neuen Rechts der Renten wegen Erwerbsminderung.
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