Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 16 RA 155/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 4 RA 4/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 RA 12/02 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 05.12.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die zweckgebundene Erstattung der für die Zeit vom 02.07.1990 bis zum 30.06.1991 auf Grund des Wehrdienstes zur Beklagten entrichteten Pflichtbeiträge nebst Zinsen.
Der ... geborene Kläger leistete vom 02.07.1990 bis zum 30.06.1991 Wehrdienst. Für diesen Zeitraum entrichtete die Bundesrepublik Deutschland Pflichtbeiträge zur Beklagten. Nach Jurastudium und Referendariat ist der Kläger seit August 1998 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Er ist kraft Gesetzes Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen. Im März 2001 teilte ihm das Versorgungswerk mit, dass es für den Wehrdienst keine Möglichkeit der Nachversicherung gebe. Mit Bescheid der Beklagten vom 23.01.2002 wurde der Kläger auf seinen Antrag vom 15.11.2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.11.2001 befreit.
Im Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der während seines Wehrdienstes an die Beklagte abgeführten Versicherungsbeiträge insoweit, als diese auf die gesetzliche Altersversicherung entfielen. Da beim Versorgungswerk keine Möglichkeit der Nachversicherung bestehe und er keinen Anspruch auf gesetzliche Altersrente bei der Beklagten erwerben werde, seien die zur Beklagten entrichteten Wehrdienst-Beiträge für ihn wertlos. Dem könne nicht entgegengehalten werden, Schuldner dieser Beiträge sei allein der Bund, weil dies dem Charakter des Wehrdienstes als gesetzlicher Wehrpflicht nicht gerecht werde. Auch würde ansonsten eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Wehrdienstleistenden vorliegen, die dauerhaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten. Denn bei diesem Personenkreis wirkten sich die Wehrdienstbeiträge anspruchserhöhend aus. Dieses Problem habe auch der Gesetzgeber gesehen, als er in § 14 b Abs. 1 Arbeitsplatzschutz-Gesetz (ArbPlSchG) vorgesehen habe, dass bei Wehrpflichtigen, die bereits im Zeitpunkt ihrer Einberufung die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk erworben haben, die dort zu leistenden Beiträge für die Dauer des Wehrdienstes übernommen werden.
Die Beklagte lehnte die Beitragserstattung ab (Bescheid vom 04.07.2001). Denn die streitigen Beiträge seien allein vom Bund getragen worden. Im Übrigen könne mit den Versorgungsansprüchen und den zur gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften kein "Tausch" erfolgen. Ferner habe der Kläger als selbstständiger Rechtsanwalt die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Auch aus diesem Grunde sei eine Beitragserstattung ausgeschlossen.
Den am 12.07.2001 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die während des Wehrdienstes geleisteten Beiträge dazu bestimmt seien, seiner Altersversorgung zu dienen. Dieser Zweck könne aber bei ihm nicht erfüllt werden, so dass Zweckverfehlung vorliege. In diesen Fällen müsse die Zweckerreichung auf andere Weise sichergestellt werden, nämlich durch Beitragserstattung. Die Möglichkeit freiwilliger Weiterversicherung könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil er die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nicht freiwillig, sondern auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht ausgeübt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorlägen (Widerspruchsbescheid vom 18.09.2001, dem Kläger am 28.09.2001 zugestellt).
Am 25.10.2001 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Er macht geltend, er werde gegenüber Wehrpflichtigen, die dauerhaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt. Gleiches gelte wegen § 14 b ArbPlSchG gegenüber Wehrpflichtigen, die bereits vor der Wehrdienstzeit Mitglied in einer Versorgungseinrichtung gewesen seien. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die vom Kläger begehrte Gesetzesauslegung sei nicht möglich.
Mit Urteil vom 05.12.2001 hat das Sozialgericht Münster die Klage als unbegründet abgewiesen. Denn die Voraussetzungen des § 210 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verblieben im Übrigen auch bei einer Zweckverfehlung die Beiträge beim Rentenversicherungsträger. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO), der die Vorgängervorschrift zu § 210 SGB VI sei, bereits 1986 bejaht. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden daher nicht.
Dieses ihm am 13.12.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit der am 11.01.2001 beim Sozialgericht Münster eingegangenen Berufung angefochten. Er trägt vor: In Verbindung mit § 112 Abs. 4 d Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) führe § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu einer willkürlichen Rechtsfolge im Hinblick auf die Möglichkeit der Beitragserstattung. Dass der Bund die Wehrdienst-Beiträge allein gezahlt habe, sei eine durch das Vorsorgegebot veranlasste Begünstigung des Wehrdienstleistenden. Der Zahlungsweg sei daher kein geeignetes Kriterium festzustellen, wer die Beiträge wirtschaftlich getragen habe. Vielmehr würden nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung Beiträge auch dann vom Versicherten getragen, wenn sie unmittelbar vom Arbeitgeber an die Sozialkasse abgeführt würden und allein der Arbeitgeber Schuldner sei. Von daher seien die Beiträge insgesamt vom im als Wehrpflichtigen getragen worden, weil sie Bestandteil des Bruttoentgelts für die Dienstleistung gewesen seien. Im Übrigen sei er auf Grund der Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht mehr zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt. Zumindest führe die Auslegung des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI durch die Sozialgerichte aus den bereits vorgetragenen Gründen zu gleichheitswidrigen Ergebnissen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 05.12.2001 ab zuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2001 zu verurteilen, ihm die für die Zeit vom 02.07.1990 bis 30.06.1991 geleisteten Pflichtbeiträge zweckgebunden zu erstatten und die zu erstattenden Beiträge den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Münster für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass die Streitsache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis mit den Beteiligten durfte der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufungsfrist durch Einlegung der Berufung beim Sozialgericht am 11.01.2002 gewahrt (§ 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Berufung ist wegen § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI unbegründet. Hiernach werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der der Versicherte sie getragen hat. Denn der Kläger hat die für die Zeit vom 02.07.1990 bis zum 30.06.1991 auf Grund des Wehrdienstes zur Beklagten entrichteten Pflichtbeiträge nicht - auch nicht teilweise - getragen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 des während der Wehrdienstzeit anwendbaren AVG bestand für den Kläger in der streitigen Zeit Versicherungspflicht zur Angestelltenversicherung. Nach § 112 Abs. 4 Buchstabe bAVG hatte die Bundesrepublik Deutschland diese während des Wehrdienstes zu leistenden Beiträge in vollem Umfang zu tragen. Daraus folgt, dass der Kläger diese Beiträge nicht - auch nicht teilweise - getragen hat. Denn das "Tragen" von Beiträgen setzt voraus, dass das Vermögen des einzelnen Versicherten oder seine vermögenswerten Rechte konkret in ihrem wirtschaftlichen Bestand vermindert wurden, weil er selbst Beiträge an den Rentenversicherungsträger gezahlt hat oder weil ein Dritter (hier: der Bund) zwar die Beiträge gezahlt hat, aber die wirtschaftliche Last regelmäßig (anteilig) auf den Kläger abwälzt. Denn unter dem Tragen von Beiträgen ist die Aufbringung von Geldbeträgen aus eigenen Mitteln zu verstehen (BSG, Urteil vom 29.06.2000, Az.: B 4 RA 57/98 R, SozR 3-2600 § 210 Nr. 2, S. 6). Der Kläger hat aber die Beiträge weder aus eigenen Mitteln selbst an den Rentenversicherungsträger gezahlt noch hat der Bund die von ihm voll gezahlten Beiträge (anteilig) auf den Kläger abgewälzt.
Letzteres ist nämlich nur dann der Fall, wenn der Bund ein Abzugsrecht (Recht zum sog. Beitragsabzug) gegen den Kläger hatte und dieses auch ausgeübt hat (BSG, a.a.O., S. 7, 10). Bereits ein solches Abzugsrecht aber steht dem Bund nicht zu. Denn § 112 Abs. 4 Buchstabe d AVG bestimmt im Innenverhältnis, wer den Beitrag zu zahlen hat (Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Ziffer 16 zu § 1385 RVO/§ 112 AVG). Die Wehrdienst-Beiträge wurde" also vom Bund gezahlt, ohne dass dieser ein Recht auf (anteilige) Abwälzung auf den Kläger hatte. Infolge dessen hat der Bund - und nicht der Kläger - die Beiträge im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI "getragen" (vgl. BSG, a.a.O., S. 12).
Eine Beitragstragung durch den Kläger ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil ihm der vom Bund voll entrichtete Beitrag als "Eigenleistung des Arbeitnehmers" zuzurechnen wäre. Denn diese Beiträge wurden vom Bund aus eigenen Mitteln aufgebracht. Allein hieran knüpft das einfache Gesetzesrecht an. Auf dieser Grundlage hat der einzelne Arbeitnehmer jedoch nichts (benennbares) zum Arbeitgeberanteil beigetragen. Daher hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeberanteil auch nicht getragen (BSG, a.a.O., S. 29, 59). Da der Arbeitgeberanteil hier 100 v.H. beträgt, folgt daraus, dass auch unter diesem Gesichtspunkt von einer Beitragstragung durch den Kläger im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI keine Rede sein kann.
Ein anderes Verständnis des Tatbestandsmerkmals "Beitragstragung" in § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfG, Urteil vom 06.03.2002, Az.: 2 BvL 17/99, in NZS 2002, Heft 5, S. 252 ff.). Zum Einen nämlich gibt diese Entscheidung für den vorliegenden Fall schon deshalb wenig her, weil sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf eine "steuerrechtsimmanente Betrachtungsweise" beschränkt und das Zusammenspiel mit Normen u.a. des Sozialversicherungsrechts gerade nicht als entscheidungserheblich ansieht (a.a.O., S. 253, rechte Spalte; S. 256, rechte Spalte). Zum Anderen stellt das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung (a.a.O., S. 259, linke Spalte) fest, dass der Arbeitgeberanteil gerade nicht aus dem Vermögen des Arbeitnehmers abfließt. Letzteres spricht aber gerade dafür, eine Beitragstragung des Klägers für die Wehrdienstzeit zu verneinen.
Auch für die Auslegung des Begriffs "Beitragszahlung" ist es ohne Bedeutung, dass die Beiträge auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht zur Wehrdienstleistung entrichtet wurden. Denn eine Differenzierung danach, auf Grund welcher gesetzlichen Vorgaben eine bestimmte Art von Beiträgen (hier: Pflichtbeiträge) geleistet wurde, ist dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung fremd.
Zwar mag es sein, dass die vom Bund getragenen Wehrdienstbeiträge deshalb ihren Zweck verfehlen, weil diese zur Beklagten entrichteten Beiträge möglicherweise zur anderweitig sichergestellten Altersvorsorge des Klägers beitragen. Allerdings kann auch hieraus nicht entgegen § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ein Anspruch auf Beitragserstattung hergeleitet werden. Denn auch in Fällen der Zweckverfehlung ist es gerechtfertigt, diese Beiträge nicht an den Versicherten auszuschütten, sondern sie beim Rentenversicherungsträger zu belassen (BSG, Urteil vom 14.09.1989, Az.: 4 RA 27/89, SozR 2200 § 1303 Nr. 35, S. 101). Auch angesichts dessen, dass der Kläger weder vom Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht noch sich diesen Weg überhaupt offengehalten hat, besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
An der Verfassungsmäßigkeit des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI selbst bestehen keine Zweifel. Dies gilt schon deshalb, weil es sich, wie das Bundesverfassungsgericht bereits zur Vorgänger-Regelung des § 82 Abs. 8 Satz 1 AVG/§ 1303 Abs. 8 Satz 1 RVO festgestellt hat, bei der Beitragserstattung nicht um einen Rechtsanspruch handelt, der ohne ausdrückliche Regelung bereits aus dem Versicherungsverhältnis selbst abgeleitet werden könnte. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, seine Beiträge umsonst geleistet zu haben (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986, Az.: 1 BvR 772/85, 773/85, 939/85, SozR 2000 § 1303 Nr. 34, S. 95). Hieran hat sich durch die Nachfolgeregelung des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nichts geändert, so dass auch diese Vorschrift verfassungsmäßig ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2000, a.a.O., S. 6).
Die Ablehnung der Beitragserstattung verletzt den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten. Zum Einen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegenüber solchen Wehrdienstleistenden vor, die eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Hinsichtlich der Beitragserstattung selbst liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor, weil ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflichtiger wegen § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ebenfalls keinen Anspruch auf Beitragserstattung hat. Dass sich diese Beiträge beim Kläger - möglicherweise - nicht rentenrelevant auswirken, beruht wiederum auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung. Insbesondere ist es seine freie Entscheidung, sich den Weg der freiwilligen Versicherung bei der Beklagten nicht offenzuhalten. Allein dies verpflichtet aber weder unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung (s.o.) noch sonst dazu, dem Kläger entgegen § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI die nicht von ihm selbst getragenen Beiträge zu erstatten. Vielmehr hat der Kläger die an sein Verhalten geknüpften rentenrechtlichen Folgen dann zu tragen.
Hinsichtlich derjenigen Wehrpflichtigen, die bereits vor dem Wehrdienst Mitglied in einer Versorgungseinrichtung waren, liegt ebenfalls keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Bereits die Ungleichbehandlung ist zu verneinen. Denn auch derjenige Wehrpflichtige, der bereits vor der Wehrdienstzeit Mitglied in einer Versorgungseinrichtung war, hat den Anspruch auf Beitragserstattung nach § 14 b Abs. 1 Satz 1 Arbeitsplatzschutz-Gesetz nur, wenn er - und nicht sein Arbeitgeber - während seines Wehrdienstes die Beiträge geleistet hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.1991, Az.: 12 A 1474/90).
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist ebenfalls nicht verletzt, weil § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI kein inhalts- und schrankenbestimmendes Gesetz im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist (BSG, Urteil vom 29.06.2000, a.a.O., S. 59).
Da der Hauptanspruch nicht besteht, entfällt auch der Zinsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die zweckgebundene Erstattung der für die Zeit vom 02.07.1990 bis zum 30.06.1991 auf Grund des Wehrdienstes zur Beklagten entrichteten Pflichtbeiträge nebst Zinsen.
Der ... geborene Kläger leistete vom 02.07.1990 bis zum 30.06.1991 Wehrdienst. Für diesen Zeitraum entrichtete die Bundesrepublik Deutschland Pflichtbeiträge zur Beklagten. Nach Jurastudium und Referendariat ist der Kläger seit August 1998 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig. Er ist kraft Gesetzes Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Nordrhein-Westfalen. Im März 2001 teilte ihm das Versorgungswerk mit, dass es für den Wehrdienst keine Möglichkeit der Nachversicherung gebe. Mit Bescheid der Beklagten vom 23.01.2002 wurde der Kläger auf seinen Antrag vom 15.11.2001 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.11.2001 befreit.
Im Juni 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung der während seines Wehrdienstes an die Beklagte abgeführten Versicherungsbeiträge insoweit, als diese auf die gesetzliche Altersversicherung entfielen. Da beim Versorgungswerk keine Möglichkeit der Nachversicherung bestehe und er keinen Anspruch auf gesetzliche Altersrente bei der Beklagten erwerben werde, seien die zur Beklagten entrichteten Wehrdienst-Beiträge für ihn wertlos. Dem könne nicht entgegengehalten werden, Schuldner dieser Beiträge sei allein der Bund, weil dies dem Charakter des Wehrdienstes als gesetzlicher Wehrpflicht nicht gerecht werde. Auch würde ansonsten eine Ungleichbehandlung gegenüber solchen Wehrdienstleistenden vorliegen, die dauerhaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausübten. Denn bei diesem Personenkreis wirkten sich die Wehrdienstbeiträge anspruchserhöhend aus. Dieses Problem habe auch der Gesetzgeber gesehen, als er in § 14 b Abs. 1 Arbeitsplatzschutz-Gesetz (ArbPlSchG) vorgesehen habe, dass bei Wehrpflichtigen, die bereits im Zeitpunkt ihrer Einberufung die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk erworben haben, die dort zu leistenden Beiträge für die Dauer des Wehrdienstes übernommen werden.
Die Beklagte lehnte die Beitragserstattung ab (Bescheid vom 04.07.2001). Denn die streitigen Beiträge seien allein vom Bund getragen worden. Im Übrigen könne mit den Versorgungsansprüchen und den zur gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften kein "Tausch" erfolgen. Ferner habe der Kläger als selbstständiger Rechtsanwalt die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten. Auch aus diesem Grunde sei eine Beitragserstattung ausgeschlossen.
Den am 12.07.2001 eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die während des Wehrdienstes geleisteten Beiträge dazu bestimmt seien, seiner Altersversorgung zu dienen. Dieser Zweck könne aber bei ihm nicht erfüllt werden, so dass Zweckverfehlung vorliege. In diesen Fällen müsse die Zweckerreichung auf andere Weise sichergestellt werden, nämlich durch Beitragserstattung. Die Möglichkeit freiwilliger Weiterversicherung könne ihm nicht entgegengehalten werden, weil er die sozialversicherungspflichtige Tätigkeit nicht freiwillig, sondern auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht ausgeübt habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück, weil die Voraussetzungen für eine Erstattung nicht vorlägen (Widerspruchsbescheid vom 18.09.2001, dem Kläger am 28.09.2001 zugestellt).
Am 25.10.2001 hat der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage erhoben. Er macht geltend, er werde gegenüber Wehrpflichtigen, die dauerhaft eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, in verfassungswidriger Weise ungleich behandelt. Gleiches gelte wegen § 14 b ArbPlSchG gegenüber Wehrpflichtigen, die bereits vor der Wehrdienstzeit Mitglied in einer Versorgungseinrichtung gewesen seien. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die vom Kläger begehrte Gesetzesauslegung sei nicht möglich.
Mit Urteil vom 05.12.2001 hat das Sozialgericht Münster die Klage als unbegründet abgewiesen. Denn die Voraussetzungen des § 210 Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) seien nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verblieben im Übrigen auch bei einer Zweckverfehlung die Beiträge beim Rentenversicherungsträger. Zudem habe das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO), der die Vorgängervorschrift zu § 210 SGB VI sei, bereits 1986 bejaht. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden daher nicht.
Dieses ihm am 13.12.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger mit der am 11.01.2001 beim Sozialgericht Münster eingegangenen Berufung angefochten. Er trägt vor: In Verbindung mit § 112 Abs. 4 d Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) führe § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI zu einer willkürlichen Rechtsfolge im Hinblick auf die Möglichkeit der Beitragserstattung. Dass der Bund die Wehrdienst-Beiträge allein gezahlt habe, sei eine durch das Vorsorgegebot veranlasste Begünstigung des Wehrdienstleistenden. Der Zahlungsweg sei daher kein geeignetes Kriterium festzustellen, wer die Beiträge wirtschaftlich getragen habe. Vielmehr würden nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung Beiträge auch dann vom Versicherten getragen, wenn sie unmittelbar vom Arbeitgeber an die Sozialkasse abgeführt würden und allein der Arbeitgeber Schuldner sei. Von daher seien die Beiträge insgesamt vom im als Wehrpflichtigen getragen worden, weil sie Bestandteil des Bruttoentgelts für die Dienstleistung gewesen seien. Im Übrigen sei er auf Grund der Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht mehr zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt. Zumindest führe die Auslegung des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI durch die Sozialgerichte aus den bereits vorgetragenen Gründen zu gleichheitswidrigen Ergebnissen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 05.12.2001 ab zuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 04.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.2001 zu verurteilen, ihm die für die Zeit vom 02.07.1990 bis 30.06.1991 geleisteten Pflichtbeiträge zweckgebunden zu erstatten und die zu erstattenden Beiträge den gesetzlichen Vorschriften entsprechend zu verzinsen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des Sozialgerichts Münster für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass die Streitsache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Im Einverständnis mit den Beteiligten durfte der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz, SGG).
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere wurde die Berufungsfrist durch Einlegung der Berufung beim Sozialgericht am 11.01.2002 gewahrt (§ 151 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG).
Die Berufung ist wegen § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI unbegründet. Hiernach werden Beiträge in der Höhe erstattet, in der der Versicherte sie getragen hat. Denn der Kläger hat die für die Zeit vom 02.07.1990 bis zum 30.06.1991 auf Grund des Wehrdienstes zur Beklagten entrichteten Pflichtbeiträge nicht - auch nicht teilweise - getragen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8 des während der Wehrdienstzeit anwendbaren AVG bestand für den Kläger in der streitigen Zeit Versicherungspflicht zur Angestelltenversicherung. Nach § 112 Abs. 4 Buchstabe bAVG hatte die Bundesrepublik Deutschland diese während des Wehrdienstes zu leistenden Beiträge in vollem Umfang zu tragen. Daraus folgt, dass der Kläger diese Beiträge nicht - auch nicht teilweise - getragen hat. Denn das "Tragen" von Beiträgen setzt voraus, dass das Vermögen des einzelnen Versicherten oder seine vermögenswerten Rechte konkret in ihrem wirtschaftlichen Bestand vermindert wurden, weil er selbst Beiträge an den Rentenversicherungsträger gezahlt hat oder weil ein Dritter (hier: der Bund) zwar die Beiträge gezahlt hat, aber die wirtschaftliche Last regelmäßig (anteilig) auf den Kläger abwälzt. Denn unter dem Tragen von Beiträgen ist die Aufbringung von Geldbeträgen aus eigenen Mitteln zu verstehen (BSG, Urteil vom 29.06.2000, Az.: B 4 RA 57/98 R, SozR 3-2600 § 210 Nr. 2, S. 6). Der Kläger hat aber die Beiträge weder aus eigenen Mitteln selbst an den Rentenversicherungsträger gezahlt noch hat der Bund die von ihm voll gezahlten Beiträge (anteilig) auf den Kläger abgewälzt.
Letzteres ist nämlich nur dann der Fall, wenn der Bund ein Abzugsrecht (Recht zum sog. Beitragsabzug) gegen den Kläger hatte und dieses auch ausgeübt hat (BSG, a.a.O., S. 7, 10). Bereits ein solches Abzugsrecht aber steht dem Bund nicht zu. Denn § 112 Abs. 4 Buchstabe d AVG bestimmt im Innenverhältnis, wer den Beitrag zu zahlen hat (Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Ziffer 16 zu § 1385 RVO/§ 112 AVG). Die Wehrdienst-Beiträge wurde" also vom Bund gezahlt, ohne dass dieser ein Recht auf (anteilige) Abwälzung auf den Kläger hatte. Infolge dessen hat der Bund - und nicht der Kläger - die Beiträge im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI "getragen" (vgl. BSG, a.a.O., S. 12).
Eine Beitragstragung durch den Kläger ist auch nicht deshalb zu bejahen, weil ihm der vom Bund voll entrichtete Beitrag als "Eigenleistung des Arbeitnehmers" zuzurechnen wäre. Denn diese Beiträge wurden vom Bund aus eigenen Mitteln aufgebracht. Allein hieran knüpft das einfache Gesetzesrecht an. Auf dieser Grundlage hat der einzelne Arbeitnehmer jedoch nichts (benennbares) zum Arbeitgeberanteil beigetragen. Daher hat der Arbeitnehmer den Arbeitgeberanteil auch nicht getragen (BSG, a.a.O., S. 29, 59). Da der Arbeitgeberanteil hier 100 v.H. beträgt, folgt daraus, dass auch unter diesem Gesichtspunkt von einer Beitragstragung durch den Kläger im Sinne des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI keine Rede sein kann.
Ein anderes Verständnis des Tatbestandsmerkmals "Beitragstragung" in § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rentenbesteuerung (BVerfG, Urteil vom 06.03.2002, Az.: 2 BvL 17/99, in NZS 2002, Heft 5, S. 252 ff.). Zum Einen nämlich gibt diese Entscheidung für den vorliegenden Fall schon deshalb wenig her, weil sich das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich auf eine "steuerrechtsimmanente Betrachtungsweise" beschränkt und das Zusammenspiel mit Normen u.a. des Sozialversicherungsrechts gerade nicht als entscheidungserheblich ansieht (a.a.O., S. 253, rechte Spalte; S. 256, rechte Spalte). Zum Anderen stellt das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung (a.a.O., S. 259, linke Spalte) fest, dass der Arbeitgeberanteil gerade nicht aus dem Vermögen des Arbeitnehmers abfließt. Letzteres spricht aber gerade dafür, eine Beitragstragung des Klägers für die Wehrdienstzeit zu verneinen.
Auch für die Auslegung des Begriffs "Beitragszahlung" ist es ohne Bedeutung, dass die Beiträge auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht zur Wehrdienstleistung entrichtet wurden. Denn eine Differenzierung danach, auf Grund welcher gesetzlichen Vorgaben eine bestimmte Art von Beiträgen (hier: Pflichtbeiträge) geleistet wurde, ist dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung fremd.
Zwar mag es sein, dass die vom Bund getragenen Wehrdienstbeiträge deshalb ihren Zweck verfehlen, weil diese zur Beklagten entrichteten Beiträge möglicherweise zur anderweitig sichergestellten Altersvorsorge des Klägers beitragen. Allerdings kann auch hieraus nicht entgegen § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ein Anspruch auf Beitragserstattung hergeleitet werden. Denn auch in Fällen der Zweckverfehlung ist es gerechtfertigt, diese Beiträge nicht an den Versicherten auszuschütten, sondern sie beim Rentenversicherungsträger zu belassen (BSG, Urteil vom 14.09.1989, Az.: 4 RA 27/89, SozR 2200 § 1303 Nr. 35, S. 101). Auch angesichts dessen, dass der Kläger weder vom Recht der freiwilligen Versicherung Gebrauch gemacht noch sich diesen Weg überhaupt offengehalten hat, besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
An der Verfassungsmäßigkeit des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI selbst bestehen keine Zweifel. Dies gilt schon deshalb, weil es sich, wie das Bundesverfassungsgericht bereits zur Vorgänger-Regelung des § 82 Abs. 8 Satz 1 AVG/§ 1303 Abs. 8 Satz 1 RVO festgestellt hat, bei der Beitragserstattung nicht um einen Rechtsanspruch handelt, der ohne ausdrückliche Regelung bereits aus dem Versicherungsverhältnis selbst abgeleitet werden könnte. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine besondere Billigkeitsregelung, die dem Versicherten das Gefühl ersparen soll, seine Beiträge umsonst geleistet zu haben (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1986, Az.: 1 BvR 772/85, 773/85, 939/85, SozR 2000 § 1303 Nr. 34, S. 95). Hieran hat sich durch die Nachfolgeregelung des § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI nichts geändert, so dass auch diese Vorschrift verfassungsmäßig ist (vgl. BSG, Urteil vom 29.06.2000, a.a.O., S. 6).
Die Ablehnung der Beitragserstattung verletzt den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten. Zum Einen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegenüber solchen Wehrdienstleistenden vor, die eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben. Hinsichtlich der Beitragserstattung selbst liegt bereits keine Ungleichbehandlung vor, weil ein in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflichtiger wegen § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ebenfalls keinen Anspruch auf Beitragserstattung hat. Dass sich diese Beiträge beim Kläger - möglicherweise - nicht rentenrelevant auswirken, beruht wiederum auf seiner eigenverantwortlichen Entscheidung. Insbesondere ist es seine freie Entscheidung, sich den Weg der freiwilligen Versicherung bei der Beklagten nicht offenzuhalten. Allein dies verpflichtet aber weder unter dem Gesichtspunkt der Zweckverfehlung (s.o.) noch sonst dazu, dem Kläger entgegen § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI die nicht von ihm selbst getragenen Beiträge zu erstatten. Vielmehr hat der Kläger die an sein Verhalten geknüpften rentenrechtlichen Folgen dann zu tragen.
Hinsichtlich derjenigen Wehrpflichtigen, die bereits vor dem Wehrdienst Mitglied in einer Versorgungseinrichtung waren, liegt ebenfalls keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Bereits die Ungleichbehandlung ist zu verneinen. Denn auch derjenige Wehrpflichtige, der bereits vor der Wehrdienstzeit Mitglied in einer Versorgungseinrichtung war, hat den Anspruch auf Beitragserstattung nach § 14 b Abs. 1 Satz 1 Arbeitsplatzschutz-Gesetz nur, wenn er - und nicht sein Arbeitgeber - während seines Wehrdienstes die Beiträge geleistet hat (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.1991, Az.: 12 A 1474/90).
Die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist ebenfalls nicht verletzt, weil § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI kein inhalts- und schrankenbestimmendes Gesetz im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist (BSG, Urteil vom 29.06.2000, a.a.O., S. 59).
Da der Hauptanspruch nicht besteht, entfällt auch der Zinsanspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für eine Zulassung der Revision besteht kein Anlass.
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