L 6 B 70/05 SF

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Altenburg (FST)
Aktenzeichen
S 16 SF 2716/04
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 B 70/05 SF
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Die Begrenzung des Fahrtkostenersatzes nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG auf die kürzeste Strecke ergibt sich aus der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. September 2005 - Az.: L 6 SF 408/05 und vom 12. Februar 2003 - Az.: L 6 B 19/02 SF).

2. Dem Antragsteller obliegt im Zweifel die Beweisführung, dass er das ladende Gericht darauf hingewiesen hat, er trete die Fahrt von einem anderen als in der Ladung bezeichneten Ort an.
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 16. September 2005 dergestalt abgeändert, dass die Entschädigung des Beschwerdeführers anlässlich der Zeugenvernehmung vor dem Sozialgericht Altenburg am 22. September 2004 auf 7,50 Euro festgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist von Beruf Kraftfahrer und war im September 2004 in Altenburg wohnhaft. Nach einem von ihm eingereichten Schreiben der T. vom 24. März 2004 arbeitete er vom 24. März 2004 bis zum 23. September 2004 bei dieser Gesellschaft in Rovereto/Italien. Nach seinen Angaben im Erörterungstermin am 23. Januar 2006 wurde diese Gesellschaft aus Altersgründen früher geschlossen; deshalb habe er ab 15. September 2004 bei der M. K. OHG, E., gearbeitet, die auch Fahrzeuge in Bozen und in Rovereto habe.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 befragte der Vorsitzende der 16. Kammer des Sozialgerichts Altenburg den Beschwerdeführer im Verfahren Az.: S 16 AL 1553/02 schriftlich als Zeugen. Dieser antwortete – nach mehreren Erinnerungen – am 4. Mai 2004. Mit Verfügung vom 17. Juni 2004 lud ihn der Kammervorsitzende zur Sitzung am 14. Juli 2004 und verlegte diesen Termin antragsgemäß mit Verfügung vom 16. August 2004 auf den 22. September 2004, 11:00 Uhr. In beiden Ladungen, die an die Altenburger Adresse des Beschwerdeführers zugestellt wurden, ist folgender Satz enthalten: "Falls Sie die Reise zur Vernehmung von einem anderen als dem in Ihrer obigen Anschrift bezeichneten Ort antreten wollen, oder andere besondere Umstände Ihr Erscheinen zum Termin erheblich verteuern würden (z.B. Transport mit einem Kranken- oder Mietwagen oder Begleitperson), sind Sie verpflichtet, dies unter Angabe des obigen Aktenzeichens sofort mitzuteilen und weitere Nachricht des Gerichts abzuwarten".

Nach der Niederschrift begann die Sitzung am 22. September 2004 um 11:40 Uhr. Der Beschwerdeführer wurde als Zeuge vernommen und um 12:08 Uhr entlassen. Am gleichen Tage reichte er einen Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten ein, in dem er die Erstattung von 572,50 Euro geltend machte (Fahrtkosten von Rovereto/Italien nach Altenburg und zurück (1.690 km), Verdienstausfall für zwei Tage (100,00 Euro), Aufwand/Zehrkosten (50,00 Euro)). Als Beleg legte er u.a. das o.g. Schreiben der T. vom 24. März 2004 vor.

Unter dem 4. Oktober 2004 lehnte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Erstattung ab. Fahrtkosten seien nicht zu zahlen, weil der Beschwerdeführer das Gericht nicht umgehend informiert habe, dass er von einem anderen als dem Wohnort anreise. Der Verdienstausfall sei durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt. Eine Aufwandsentschädigung komme am Wohnort nicht in Betracht.

Dagegen hat sich der Beschwerdeführer gewandt und vorgetragen, ihm sei "mehrfach auch unter Zeugen" mitgeteilt worden, er müsse zur Sitzung erscheinen, "egal von wo er anreise". Am 19. November 2004 hat er angegeben, die Zeugin A. habe zwei Tage vor dem Ladungstermin mit dem "Amtsgericht Altenburg" telefoniert. Ihr sei gesagt worden, er müsse erscheinen. Dies sei ihm selbst auch mehrfach vor dem ersten Termin telefonisch durchgegeben worden. Auf Anfrage des Sozialgerichts hat er unter dem 7. Februar 2005 angegeben, sein Arbeitsverhältnis in Italien bestehe noch. Die Zeugin A. habe selbst dem "Amtsgericht" mitgeteilt, er werde aus Italien anfahren. Beigefügt waren dem Schriftsatz zwei Lohnbescheinigungen (T. für September 2004 und K. M. OHG für Oktober 2004).

Auf Anfrage des Kammervorsitzenden haben die Mitarbeiter des Sozialgerichts K., Thümmler, S., N., F., H. und Kl. in dienstlichen Äußerungen angegeben, keine entsprechenden Telefonate geführt zu haben. Gleiches hat die Direktorin des Amtsgerichts Altenburg für ihre Mitarbeiter mitgeteilt,

Mit Beschluss vom 16. September 2005 hat das Sozialgericht die Entschädigung des Antragstellers auf 0,00 Euro festgesetzt und ausgeführt, die Anreise aus Italien sei weder zwingend erforderlich noch durch das Gericht genehmigt gewesen. Es sei nicht erwiesen, dass die Zeugin A. die behauptete Auskunft des Gerichts erhalten habe. Das vorgetragene Telefonat des Beschwerdeführers habe nicht vor dem eigentlichen Verhandlungstermin stattgefunden und sei auch von den Mitarbeitern des Sozialgerichts nicht bestätigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass er durch besondere Umstände genötigt gewesen sei, aus Italien anzufahren, seien nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Verdienstausfall und eine Aufwandsentschädigung bestehe ebenfalls nicht.

Mit seiner Beschwerde vom 1. November 2005 gegen den ihm am 30. September 2005 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer gerügt, das Sozialgericht hätte die Zeugin S. A. persönlich vernehmen müssen. Er habe versehentlich angegeben, dass die Zeugin A. mit dem Amtsgericht gesprochen habe. Tatsächlich habe diese ihre Anrufe mit dem Sozialgericht getätigt.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 16. September 2005 aufzuheben und seine Entschädigung anlässlich der Zeugenvernehmung vor dem Sozialgericht Altenburg am 22. September 2004 auf 572,50 Euro festzusetzen.

Der Beschwerdegegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle sowie den Inhalt des Beschlusses des Sozialgerichts.

Der Vorsitzende der 16. Kammer des Sozialgerichts hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht vorgelegt. Auf Anfrage des Senatsvorsitzenden hat er unter dem 23. November 2005 mitgeteilt, die Terminsladung wäre unterblieben, wenn der Beschwerdeführer mitgeteilt hätte, dass er sich am 22. September 2004 nicht in Altenburg sondern in Italien aufhalte. Im Zweifel wäre die Sitzung zur Vermeidung von unangemessen hohen Kosten verlegt und auf ein Datum gelegt worden, an dem er sich in Altenburg befand.

Im Erörterungstermin am 23. Januar 2006 hat der Senatsvorsitzende das Verfahren mit Beschluss auf den Senat übertragen. Die Berufsrichter des Senats haben den Beschwerdeführer befragt und seine heutige Lebensgefährtin, die Zeugin S. A., vernommen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift Bl. 70 ff. der Gerichtsakte verwiesen.

Unter dem 30. Januar 2006 hat der Beschwerdeführer auf Anfrage gegenüber dem Senat angegeben, die Entfernung zwischen seiner ehemaligen Wohnung in der Bonhoefferstraße 12 und dem Sozialgericht betrage hin und zurück 12 Kilometer.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte und des Kostenhefts verwiesen, der Gegenstand der geheimen Beratung gewesen ist.

II.

Zuständig für die Entscheidung sind die Berufsrichter des 6. Senats, nachdem der Einzelrichter (hier: der Senatsvorsitzende) das Verfahren am 23. Januar 2006 mit Beschluss dem Senat übertragen hat.

Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der insoweit fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Sozialgerichts existiert keine Beschwerdefrist und der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 Euro (§ 4 Abs. 3 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG)).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

Nach § 19 Abs. 1 JVEG erhalten Zeugen als Entschädigung u.a. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG), Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7 JVEG), Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20 JVEG) sowie Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22 JVEG).

Die Entschädigung des Beschwerdeführers beträgt 7,50 Euro. Sie errechnet sich wie folgt:

1. Als Fahrtkostenersatz sind 1,50 Euro zu erstatten (6 Kilometer x 0,25 Euro).

Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG werden dem Zeugen bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeuges 0,25 Euro für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte.

In seinem Schriftsatz vom 24. Januar 2006 hat der Beschwerdeführer die Entfernung für Hin- und Rückfahrt von seiner damaligen Wohnung in Altenburg und dem Sozialgericht mit 12 Kilometern angegeben. Dies ist jedoch deutlich überhöht. Nach dem Routenplaner Falk (www.falk.de/routenplaner/controller rp.jsp), der nach der Senatsrechtsprechung zur Überprüfung der Strecke herangezogen werden kann (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 27. September 2005 – Az.: L 6 SF 408/05), beträgt die kürzeste Strecke zwischen der damaligen Wohnung des Beschwerdeführers und dem Sozialgericht tatsächlich 2,61 Kilometer. Damit beträgt die kürzeste Wegstrecke 5,22 Kilometer, aufgerundet 6 Kilometer.

Wie der Senat bereits entschieden hat, resultiert die Begrenzung auf die kürzeste Strecke aus der im gesamten Kostenrecht geltenden Kostenminimierungspflicht, wonach die Kosten eines Rechtsstreits so gering wie möglich zu halten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2003 – Az.: L 6 B 19/02 SF; Thüringer OVG vom 13. Juli 1995 – Az.: 1 VO 757/94 in: ThürVBl. 1996, 36; Keller "Das Mehrkostenverbot und die Beiordnung des auswärtigen Anwalts im sozialgerichtlichen Verfahren" in NZS 2003, 521). Der Grundsatz, dass immer die Reiseroute auszuwählen ist, durch die die Gesamtentschädigung am niedrigsten ausfällt – was regelmäßig bei der kürzesten Strecke der Fall ist - gilt auch für § 5 Abs. 2 JVEG (vgl. Senatsbeschluss vom 27. September 2005, a.a.O.).

Nicht in Betracht kommt die Erstattung der Fahrtkosten von Rovereto/Italien nach Altenburg. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass nach dem o.g. Routenplaner die Gesamtstrecke aufgerundet 1.537 Kilometer (768,30 Kilometer x 2) anstatt der vom Beschwerdeführerangegebenen 1.690 Kilometern beträgt.

Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war (§ 5 Abs. 5 JVEG).

Der Beschwerdeführer hat nicht zur vollen Überzeugung des Senats vor dem Termin seine Anfahrt aus Italien dem Sozialgericht mitgeteilt, obwohl er in seinen Ladungen auch ausdrücklich auf diese Verpflichtung hingewiesen worden ist. Die Mitteilung kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Dies ist aber nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer obliegt im Zweifelsfall die Beweisführung (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2000 – Az.: L 6 SF 726/99). Hier steht nicht zur vollen richterlichen Überzeugung fest, dass er seiner Obliegenheit nachgekommen ist.

In den Gerichtsakten befindet sich kein Vermerk über die behaupteten mehrfachen Telefongespräche des Beschwerdeführers oder der Zeugin A. Auf Befragung durch das Sozialgericht haben alle in Betracht kommenden Mitarbeiter in ihren dienstlichen Äußerungen erklärt, kein solches Gespräch geführt zu haben. Der zuerst im sozialgerichtlichen Verfahren behauptete Anruf beim Amtsgericht Altenburg wäre bereits mangels Zuständigkeit des Amtsgerichts rechtlich unbeachtlich gewesen. Überdies hat der Beschwerdeführer am 23. Januar 2006 angegeben, er habe tatsächlich nur mit Mitarbeitern des Sozialgerichts gesprochen.

Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe selbst mehrmals - u.a. eine Woche vor dem endgültigen Termin - mit einer ihm namentlich nicht mehr erinnerlichen Mitarbeiterin gesprochen und auf die Anreise aus Italien hingewiesen; diese habe ihm gesagt, sie müsse mit dem zuständigen Richter Rücksprache nehmen. Diese Verfahrensweise entspricht zwar der, die von den Mitarbeitern bei ihrer Befragung geschildert wurde. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob tatsächlich eine Rücksprache mit dem zuständigen Richter erforderlich oder die Anzeige bei Gericht allein ausreichend ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Auflage 2004, § 5 JVEG Rdnr. 23). Angesichts der fehlenden Vermerke in der Akte trotz der vorgetragenen insgesamt mindestens fünf Anrufe, der erfolglosen Ermittlungen der Vorinstanz und des sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers kann der Senat keine volle richterliche Überzeugung für die Richtigkeit seines Vorbringens gewinnen.

Der Beschwerdeführer hat jedenfalls an anderer Stelle fehlerhafte Angaben gemacht und falsche Unterlagen vorgelegt. So hat er bei der Antragstellung zum Beweis seiner Tätigkeit am 22. September 2004 bei der T. deren Schreiben vom 24. März 2004 vorgelegt, obwohl er gegenüber dem Senat im Termin am 23. Januar 2006 zugegeben hat, bereits eine Woche früher (ab 15. September 2004) eine Arbeit bei der M. K. OHG aufgenommen zu haben. Damit war das Schreiben völlig unerheblich, was er gewusst haben muss. Bei der Antragstellung hat er zudem eine deutlich überhöhte Fahrtstrecke (mehr als 150 Kilometer) angegeben. Auch die später behauptete Entfernung zwischen seiner Wohnung und dem Sozialgericht ist erheblich überzogen.

An diesem Ergebnis ändern auch die Angaben der Zeugin A., der heutigen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, nichts. Sie will insgesamt dreimal beim Sozialgericht angerufen haben. Ihre Angaben sind allerdings relativ ungenau, was auch durch den Zeitablauf bedingt sein kann. Nach ihren Angaben ist ihr mehrfach gesagt worden, der Beschwerdeführer müsse zum Termin auch aus Italien anreisen. Unklar ist dann allerdings, warum bei so klaren Angaben so viele Anrufe von ihr und dem Beschwerdeführer getätigt worden sind. Es ist zudem erstaunlich, dass bei allen Anrufen der Zeugin eine völlig andere Verfahrensweise als vom Beschwerdeführer bei seinen Anfragen praktiziert worden sein soll (keine Rückfrage beim Richter).

Durchaus zu berücksichtigen ist bei der Bewertung der Aussage der Zeugin, dass sie offensichtlich ein Interesse am positiven Ausgang des Rechtsstreits hat.

Nachdem die Anrufe an das Sozialgericht nicht nachgewiesen sind, ist weiter zu prüfen, ob trotzdem die Mehrkosten zu erstatten sind, weil der Beschwerdeführer durch besondere, von ihm nicht zu vertretende Umstände genötigt war, die Reise von einem anderen als dem in der Ladung bezeichneten Ort anzutreten oder an einen anderen Ort als diesen zurückzukehren. Die Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 23. März 2000, a.a.O., Meyer/Höver/Bach, JVEG, 23. Auflage 2005, § 5 Rdnr. 5.23).

Bei der Abwägung aller Umstände kommt eine Erstattung der beantragten Fahrtkosten aus Italien nicht in Betracht. Der Vorsitzende der 16. Kammer des Sozialgerichts Altenburg hätte nach seinen Angaben alle Möglichkeiten genutzt, um die erhöhten Kosten durch die lange Anfahrt zu vermeiden und ggf. sogar den Termin verlegt. Diese Überlegungen sind gut nachvollziehbar. Der Senat legt sie bei seiner Entscheidung zugrunde. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, die entsprechenden Bemühungen der Vorinstanz zu konterkarrieren.

2. Eine Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG scheidet bereits deshalb aus, weil der Beschwerdeführer in Altenburg, also am Ort des Gerichts, wohnte.

3. Ein Ersatz für besondere Aufwendungen (§ 7 JVEG) wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

4. Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird auf 6,00 Euro festgesetzt. Nach § 20 JVEG erhalten Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis 3,00 Euro je Stunde, soweit sie weder für Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung zu entschädigen sind, es sei denn, sie haben durch ihre Heranziehung ersichtlich keinen Nachteil erlitten. Im vorliegenden Fall ist ein Antrag auf Entschädigung für Verdienstausfall für zwei Tage in Höhe von 100,00 Euro gestellt worden. Dieser kommt aber nicht in Betracht und kann nach Angaben des Beschwerdeführers auch nicht belegt werden. Er ist deshalb in einen Antrag nach § 20 JVEG umzudeuten.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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