L 10 P 82/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 P 86/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 P 82/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.09.1999 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung nach Stufe III.

Er wurde am 10.07.1985 als mehrfach behindertes Kind mit einer Mikrocephalie sowie einer Dystrophie geboren.

Mit Bescheid vom 22.11.1995 leistete die AOK Rheinland-Pfalz Pflegegeld nach Stufe III. In dem dem Bescheid zugrundeliegenden Gutachten des Arztes Dr. D ... vom 31.10.1995 wurde ein sprachlich und motorisch schwerstretadiertes Kind mit mehrfach operierten Herzfehlern beschrieben, das keine aktive Beweglichkeit besitze. Es benötige bei allen Dingen des täglichen Lebens fremder Hilfe. Außerdem bestehe eine völlige Harn- und Darminkontinenz. Von den Angehörigen war der Umfang der Pflege mit "rund um die Uhr" angegeben worden.

Der Kläger wechselte zum 01.10.1996 die Mitgliedschaft von der AOK Rheinland-Pfalz zur Beklagten. Diese kündigte mit Schreiben vom 30.10.1996 eine Nachuntersuchung im Juli 1997 an und befristete die Pflegegeldzahlung bis zum 31.07.1997. In ihrem Gutachten vom 12.08.1997 nahm die mit der Begutachtung beauftragte Ärztin Dr. G ... im Bereich der Grundpflege nur einen Hilfebedarf von täglich 155 Minuten an. Bei der Mobilisation sei nicht mehr ständig fremde Hilfe erforderlich. Der Kläger könne sich mit Hilfe eines Rollators und eines Rollstuhls allein bewegen. Ebenso könne er selbständig die Toilette aufsuchen. Es bestehe nur noch eine teilweise Stuhl- und Harninkontinenz. Einfache Kleidungsstücke könnten selbständig aus- und angezogen werden. Mundgerecht zubereitetes Essen könne der Kläger selbständig zu sich nehmen. Die Feinmotorik sei jedoch deutlich gestört, so daß er das Essen immer wieder verschütte. Dauerhafte Beaufsichtigung sei nicht mehr notwendig. Ein regelmäßiger nächtlicher Pflegeaufwand bestehe nicht.

Unter dem 20.10.1997 teilte die Beklagte unter Beifügung des o.g. Gutachtens dem Kläger mit, die Voraussetzungen für die Pflegestufe III seien im Bereich der Grundpflege nicht erfüllt. Er sei deshalb der Pflegestufe II zuzuordnen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Kläger wandte gegen das Gutachten ein, weder die Tetraspastik noch die schwere Feinmotorikstörung seien berücksichtigt worden. Er nässe tagsüber mehrfach ein und müsse deshalb jedesmal umgezogen werden. Der im Gutachten angegebene Umfang der Pflegebedürftigkeit weiche von dem tatsächlichen ab. Im übrigen habe die Begutachtung nur 10 Minuten gedauert. Dem Schreiben waren schriftliche Erklärungen der Krankengymnastin B ..., der Klassenlehrerin K ..., des praktischen Arztes Dr. S ..., Zeugnisse der J ...Schule, Schule für geistig Behinderte, aus den Jahren 1995 und 1997, der Herzpaß und der Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung 100, Merkzeichen "H", "G", "aG", "B" und "RF") beigefügt.

In ihrem daraufhin nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 20.03.1998 schlossen sich der Kinderarzt H ... und die Pflegekraft von Essen nach Auswertung der vom Kläger übersandten Unterlagen dem Gutachten Dr. G ... an. Die Selbständigkeit in Alltagsbelangen habe sich seit Mitte 1995 fortentwickelt. Der Mehraufwand im Vergleich zu gesunden Kindern sei der Pflegestufe II zuzuordnen.

Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 23.03.1998 die Leistungen nach der Pflegestufe III zum 31.03.1998 mit der Begründung ein, im Bereich der Grundpflege werde ein Hilfebedarf von mindestens 4 Stunden nicht mehr erreicht. Da die Leistungsgewährung von vornherein zeitlich begrenzt gewesen sei, liege keine Leistungsentziehung vor. Mit weiterem Bescheid vom 23.03.1998 gewährte die Beklagte ab 01.04.1998 Leistungen entsprechend der Pflegestufe II.

Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Pflegeaufwand habe sich nicht verringert. Im einzelnen führte er aus, das Waschen dauere morgens 20 und sonst jeweils 10 Minuten. Er müsse nach jeder Mahlzeit und nach jedem Urinieren gewaschen werden. Darm- und Blasenentleerung erfolgten nur unter Kontrolle. Von sich aus gehe er nicht zur Toilette. Der Zeitaufwand für die Hilfe beim Frühstück und Abendessen betrage jeweils durchschnittlich 20 bis 30 Minuten und beim Mittagessen eine Stunde. Seine Mobilität sei erheblich eingeschränkt. Aus eigener Kraft könne er lediglich krabbeln. Aufrechtes Gehen sei nur mit Unterstützung möglich. An- und Auskleiden dauere jeweils 30 Minuten.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.1998 zurück. Die Voraussetzungen für die Pflegestufe III lägen auch deshalb nicht vor, weil ein regelmäßiger nächtlicher Hilfebedarf nicht gegeben sei.

Der Kläger hat am 31.08.1998 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, auch nachts könne es vorkommen, daß er aufstehe, in der Wohnung umherlaufe und seine Geschwister ärgere. Dann müsse seine Mutter eingreifen. Manchmal höre er damit bei energischem Einschreiten sofort auf. Außerdem müsse er auch manchmal nachts baden, wenn er sich einkote. Zum Nachweis seiner Behauptung, der Pflegebedarf sei gegenüber 1995 nicht geringer geworden, hat der Kläger das Schulzeugnis von Juni 1999 und einen Verhaltensbericht seiner Lehrerin Sch. übersandt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 23.03.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1998 zu verurteilen, ihm Leistungen der Pflegestufe III auch über den 31.03.1998 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten von den behandelnden Ärzten Dr. B ..., Dr. St ... und Dr. R ... sowie über stationäre Behandlungen im St. B ...Hospital, G ..., im November 1995 und im M ...Hospital B ... im April 1998.

Mit Urteil vom 09.09.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Hilfebedarf rund um die Uhr, auch nachts, bestehe nicht und sei auch nicht behauptet worden. Darüber hinaus erreiche der Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege nicht die für die Pflegezulage III erforderlichen 4 Stunden.

Gegen das ihm am 27.09.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.10.1999 Berufung eingelegt und geltend gemacht, es sei zwar zutreffend, daß er nicht täglich nachts gewaschen werden müsse. Es gebe jedoch auch über mehrere Wochen andauernde Phasen, in denen dies regelmäßig nachts notwendig sei. Eine nächtliche Überwachung finde auf jeden Fall statt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 09.09.1999 abzuändern und die Bescheide vom 23.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1998 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung des Gutachtens der Ärztin für Arbeitsmedizin - Sozialmedizin - Dr. K ... vom 21.01.2000. Diese hat aufgrund einer Untersuchung des Klägers in seiner häuslichen Umgebung schwere Einschränkungen von Seiten des Stütz- und Bewegungsapparates, des zentralen Nervensystems und der Psyche festgestellt. Es bestünden eine spastische Parese beider Beine und eine deutliche Motorikstörung der oberen Extremitäten. Das Gangbild sei spastisch, die Beine würden nachgezogen. Ein freies Stehen sei nicht möglich. Die Koordination sei verlangsamt und dyskinetisch. Ferner bestehe eine Sprechstörung. Zu Ort und Zeit sei der Kläger nur teilorientiert. Es läge eine inkomplette Harn- und Stuhlinkontinenz vor. Kardiopulmonale Diskompensationszeichen von Seiten des Herzens bestünden nicht. Die Sachverständige hat im Bereich der Grundpflege einen Hilfebedarf von 154 Minuten täglich und im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung einen Hilfebedarf von 600 Minuten wöchentlich angenommen. Einen regelmäßigen nächtlichen Hilfebedarf hat sie verneint. Der Kläger sei gelegentlich nachts unruhig und wolle dann aufstehen, oder es komme auch gelegentlich zu Einnässen und -koten, wobei hier die Häufigkeit sehr unterschiedlich sei. Es bestehe die Gefahr der Beschädigung der Bekleidung oder der Umgebung. Eine ständige Bereitschaft tags und nachts i.S. von Aufsicht sei erforderlich. Gegenüber dem Gutachten vom 31.10.1995 sei eine Änderung eingetreten, die bereits in dem Vorgutachten von Dr. G ... beschrieben worden sei. So sei jetzt lediglich eine inkomplette Harn- und Stuhlkontinenz festzustellen. Toilettengänge könnten mit Hilfe durchgeführt werden. Im Bereich der Ernährung habe bei der Nahrungsaufnahme damals ein Hilfebedarf bestanden, der zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden sei. Im Bereich der Mobilität brauche der Kläger beim Aufstehen und Zubettgehen keine Hilfe. Auch Stehen und Gehen innerhalb der Wohnung könne er mit Hilfe des Rollators eigenständig ausüben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte trotz Ausbleibens des Klägers entscheiden, weil dieser von dem Termin zur mündlichen Verhandlung mit entsprechendem Hinweis benachrichtigt worden ist.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 23.03.1998 und 28.07.1998 nicht beschwert, denn er hat keinen Anspruch auf die Weitergewährung von Pflegegeld der Stufe III. Ab dem 01.04.1998 steht ihm nur noch Pflegegeld der Pflegestufe II zu.

Gemäß § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - Verwaltungsverfahren - ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlaß vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei den angefochtenen Bescheiden vom 23.03.1998, mit denen der begünstigende Verwaltungsakt vom 22.11.1995 abgeändert worden ist, um eine Entscheidung i.S.d. § 48 SGB X. Der die Leistung von Pflegeld der Pflegestufe III bewilligende Bescheid, der damals von der für den Kläger zuständigen AOK Rheinland-Pfalz erteilt wurde, ist unbefristet ergangen. Die in dem Schreiben vom 31.10.1996 enthaltene nachträgliche Befristung der Leistung zum 31.07.1997 ist unzulässig. Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 SGB X ist die Befristung nur zusammen mit einem Verwaltungsakt vorzunehmen. Das über den Kassenwechsel und die beabsichtigte Nachuntersuchung informierende Schreiben der Beklagten vom 31.10.1996 enthält jedoch keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X, nämlich eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit nach außengerichteter unmittelbarer Rechtswirkung, sondern eine bloße Mitteilung.

Den angefochtenen Bescheiden vom 23.03.1998, die eine einheitliche Regelung darstellen, fehlt es auch nicht an der hinreichenden inhaltlichen Bestimmtheit i.S.d. § 33 SGB X. Für den verständigen objektiven Erklärungsempfänger war erkennbar, daß das Pflegegeld wegen wesentlicher Änderung - Fortentwicklung der Selbständigkeit des Klägers seit 1995 - herabgesetzt worden ist.

Die von der Beklagten vor Erlaß des in die Rechte des Klägers eingreifenden Neufeststellungsbescheides durchgeführte Anhörung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 SGB X. Mit dem Schreiben vom 20.10.1997, dem das Gutachten von Dr. G. vom 12.08.1997 beigefügt war, ist der Kläger in den Stand gesetzt worden, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern und sich - wie es dann auch erfolgt ist - mit diesen sachgerecht auseinanderzusetzen. Im Hinblick auf das auf den Widerspruch des Klägers von dem Kinderarzt H. und der Pflegekraft v. E. nach Aktenlage erstellte Gutachten vom 20.03.1998 bedurfte es keiner erneuten Anhörung. Denn deren gutachtliche Ausführungen beruhen nicht auf einer weiteren Befunderhebung, sondern es handelt sich insoweit lediglich um eine verwaltungsinterne Aus- und Bewertung der vom Kläger im Vorverfahren übersandten Unterlagen (vgl. BSG, Urteil vom 25.03.1999 - B 9 SB 14/97 R -).

Im Vergleich zu den tatsächlichen Verhältnissen, die dem bindenden Bescheid vom 22.11.1995 zugrundegelegen haben, ist eine wesentliche Änderung in dem Ausmaß der Pflegebedürftigkeit eingetreten, die die Herabsetzung der Pflegestufe III auf die Pflegestufe II rechtfertigt. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung - setzt die Gewährung von Leistungen der Pflegestufe III voraus, daß der Zeitaufwand, den ein Familienangehöriger oder eine andere nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson für die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt, wöchentlich im Tagesdurchschnitt 5 Stunden beträgt. Hierbei müssen auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen. Ferner ist erforderlich, daß der Pflegebedürftige bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedarf.

Davon ausgehend kommt vorliegend eine Zuordnung zur Pflegestufe III nicht mehr in Betracht. Denn ein Grundpflegebedarf (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) von mindestens 4 Stunden und außerdem ein Hilfebedarf täglich rund um die Uhr, auch nachts, bestehen nicht mehr. Entgegen seiner Behauptung ist der Kläger bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens gegenüber 1995 zunehmend selbständiger geworden. So bestand damals noch keine aktive sondern lediglich eine passive Beweglichkeit. Jetzt ist der Kläger in der Lage, sich mit Hilfe eines Rollators und eines Rollstuhls selbständig fortzubewegen. Die Arme können aktiv hochgehoben werden. Ellenbogen-, Hand- und Fingergelenke sind frei beweglich. Bedurfte der Kläger 1995 beim An- und Auskleiden noch in vollem Umfang fremder Hilfe, kann er jetzt einfache Kleidung, wie z.B. einen Trainingsanzug, selbständig an- und ausziehen. Die insoweit getroffene Feststellung der Sachverständigen K ... steht auch in Einklang mit den Zeugnissen der J.-M.-Schule über die Schuljahre 1996/97 und 1997/99, in denen beschrieben worden ist, der Kläger könne sich selbständig an- und ausziehen, benötige aber Hilfe beim Öffnen und Schließen von Reißverschlüssen oder Schnallen. Es ist auch insofern eine Verbesserung zu verzeichnen, als jetzt nur noch eine inkomplette Harn- und Stuhlinkontinenz besteht. Toilettengänge können mit Hilfe durchgeführt werden. Ein nächtlicher Hilfebedarf ist nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht regelmäßig erforderlich.

Diese positive Entwicklung hat zu einer Verringerung des Hilfebedarfes insoweit geführt, als dieser nicht mehr rund um die Uhr, auch nachts, erforderlich ist und erheblich unter dem für die Feststellung der Pflegestufe III notwendigen Zeitaufwand von mindestens 4 Stunden liegt. Schon nach dem eigenen Vorbringen des Klägers fällt ein Bedarf an Grundpflege "rund um die Uhr, auch nachts" nicht an. Auf die Beantwortung der Frage nach dem Umfang des Zeitaufwandes bei der Grundpflege kommt es deshalb nicht mehr an.

Von einem regelmäßigen Hilfebedarf täglich rund um die Uhr, auch nachts, ist unter Berücksichtigung der Richtlinien der Spitzenverbände der Pflegekassen zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien) vom 31.03.1997, die das Bundessozialgericht (BSG) insoweit als mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI vereinbar und sachgerecht ansieht, auszugehen, wenn eine oder mehrere Verrichtungen jede Nacht anfällt/anfallen, die die Nachtruhe der/des Pflegenden unterbricht/unterbrechen oder unterbrechen würde. Ausnahmsweise kann nächtlicher Grundpflegebedarf auch dann anerkannt werden, wenn in den letzten 4 Wochen einmal oder höchstens zweimal in der Woche nächtliche Hilfeleistungen nicht anfielen und Hilfebedarf mindestens in diesem Umfang voraussichtlich auf Dauer bestehen wird (Begutachtungs-Richtlinien 1.4, S. 20).

Hilfebedarf in dem vorgegebenen Umfang liegt bei dem Kläger nicht vor. Denn es ist nur nachts manchmal Hilfe erforderlich, nämlich dann, wenn der Kläger einkotet und deshalb gebadet werden muß. Diese Angaben sind von der Mutter des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren und gegenüber der vom Senat gehörten Sachverständigen Dr. K ... gemacht worden. Auch das nächtliche Umherlaufen, das ein Einschreiten der Mutter notwendig macht, tritt nur phasenweise auf. Eine nur gelegentlich anfallende Hilfe reicht nach der Rechtsprechung des BSG jedoch nicht aus, auch dann nicht, wenn zusätzlich eine ständige Einsatzbereitschaft einer Hilfsperson erforderlich ist. Unter dem Begriff "Hilfe" in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB XI sind gemäß § 14 Abs. 3 SGB XI nur bestimmte Maßnahmen zu verstehen, nämlich Unterstützung, teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtung sowie Beaufsichtigung und Anleitung. Die bloße Verfügbarkeit bzw. Einsatzbereitschaft stellt demgegenüber nur eine Voraussetzung für die Möglichkeit der Hilfeleistung dar, die lediglich eine gewisse zeitliche und örtliche Gebundenheit der Pflegeperson mit sich bringt, ihr aber erlaubt, daneben noch an dere Dinge zu verrichten oder zu schlafen. Sie unterscheidet sich damit deutlich von der Beaufsichtigung und Anleitung, die die Pflegeperson zeitlich und örtlich voll binden und erst recht von der körperlichen Unterstützung der Verrichtungen, die die Pflegeperson zudem noch physisch belastet (BSG, Urteile vom 19.02.1998 - B 3 P 2/97 -; - B 3 P 6/97 R -; B 3 P 7/97 R - in: SozR 3-3300 § 15 SGB XI Nr. 1). Schließlich spricht für eine enge Auslegung des Begriffs "nächtlicher Hilfebedarf" auch das Anliegen des Gesetzgebers, wegen des beschränkten finanziellen Rahmens die Anforderungen an die Solidargemeinschaft überschaubar zu halten. Angesichts des begrenzten Finanzbudgets, das für die Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt werden konnte, ist eine umfassende Versorgung von Pflegefällen aus der Sicht des Gesetzgebers allein aus der Pflegeversicherung nicht durchführbar. Die Orientierung der Leistungsvoraussetzungen auch an finanziellen Vorgaben kann grundsätzlich nicht als sachwidrig angesehen werden, zumal das Pflegerisiko in erheblichem Umfang auch von anderen Sozialleistungssystemen abgedeckt wird. Die von der Pflegeversicherung nicht erfaßten Bereich des Pflegerisikos fallen letztlich in den Verantwortungsbereich der Sozialhilfe, wenn der einzelne nicht in der Lage ist, die für die Pflegemaßnahmen erforderlichen Aufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen (BSG, Urteil vom 19.02.1998 - B 3 P 6/97 -).

Im übrigen bietet das Gesetz auch keine Grundlage für die Berücksichtigung eines Hilfebedarfs in Form einer ständigen Anwesenheit und Aufsicht einer Pflegeperson zur Vermeidung einer möglichen Selbst- und Fremdgefährdung eines geistig Behinderten. Auch insoweit gilt nach dem BSG, daß für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen allein der Hilfebedarf bei den in § 14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen sowie die in § 14 Abs. 3 SGB XI genannten Arten der Hilfe maßgebend sind und eine Ausdehnung auf dort nicht genannte Pflegebereiche, Verrichtungen oder Hilfeleistungen somit grundsätzlich ausscheidet (BSG, Urteil vom 26.11.1998 - B 3 P 13/97 R -).

Auf das Vorbringen des Klägers, bei ihm liege ein die Weitergewährung von Pflegegeld der Pflegestufe III rechtfertigender Zeitaufwand für Hilfe bei der Grundpflege für mindestens 4 Stunden vor, kommt es nicht mehr an. Ein Hilfebedarf in dem von § 15 Abs. 3 Nr. 3 SGB XI geforderten zeitlichen Umfang wäre vorliegend auch zu verneinen. Der Sachverständigen Dr. K ... wäre allerdings insoweit nicht zu folgen, als sie einen Hilfebedarf beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung für den einmal pro Quartal statt findenden Arztbesuch berücksichtigt hat. § 15 Abs. 3 SGB XI stellt klar, daß bei der Ermittlung des für die Pflege erforderlichen Zeitaufwands auf den "wöchentlichen Tagesdurchschnitt" (gemeint: täglich im Wochendurchschnitt) abzustellen ist. Aus dem gesamten in einer Woche anfallenden Pflegeaufwand ist der Tagesdurchschnitt zu ermitteln. Dies schließt aus, bei der Feststellung des zeitlichen Pflegebedarfs auch Verrichtungen einzubeziehen, die seltener als regelmäßig mindestens einmal wöchentlich anfallen (BSG, Urteil vom 29.04.1999 - B 3 P 7/98 R -; Urteil vom 17.06.1999 - B 3 P 10/98 R -).

Ebensowenig wäre der tägliche Weg zur Haltestelle des Busses, mit dem der Kläger zur Schule gebracht wird, in den Zeitaufwand für Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung einzubeziehen. Hilfe außerhalb der Wohnung ist nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für das Weiterleben in der Wohnung unerläßlich ist. Das ist bei einer Begleitung zur Ermöglichung des Schulbesuches nicht der Fall. Die in der Schule vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zielen nämlich nicht - wie etwa ein Arztbesuch - auf die Aufrechterhaltung der häuslichen Existenz ab, sondern sollen generell die Voraussetzungen für ein eigenständiges Leben in der Gesellschaft und für die Ausübung eines Berufs schaffen (BSG, Urteil vom 05.08.1999 - B 3 P 1/99 -).

Der Kläger ist auch nicht deshalb der Pflegestufe III zuzuordnen, weil er als Schwerbehinderter mit einem GdB von 100 anerkannt und bei ihm die Merkzeichen "H", "G", "aG", "B" und "RF" festgestellt worden sind. Denn die Voraussetzungen für die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft nach dem Schwerbehindertengesetz und der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Anerkennung von Nachteilsausgleichen weichen von den Voraussetzungen ab, die in §§ 14, 15 SGB XI für die Feststellung von Pflegebedürftigkeit und die Zuordnung zu den Pflegestufen aufgestellt worden sind (BSG, Urteil vom 26.11.1998 - B 3 P 20/97 R -).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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