L 11 KR 6249/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 KR 2929/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 6249/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. September 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einer Oberschenkelprothese mit dem Kniegelenksystem C-Leg.

Der 1958 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger stammt aus Bulgarien, wo er nach seinen Angaben Profifußballer war. Seit 1991 lebt er in der Bundesrepublik Deutschland. Hier war er - wiederum nach seinen Angaben - zunächst als Fußballer tätig. Mit Ausnahme einer kurzen Unterbrechung im Jahr 1996, als er in einer Gußputzerei arbeitete, ist er seit 1994 arbeitslos, seit 1998 erhält er Rente. Der Kläger ist wegen einer arteriellen Verschlusskrankheit beider Beine am linken Bein seit Juli 1996 vorfußamputiert und am rechten Bein seit Mai 2000 oberschenkelamputiert. Die Beklagte hat ihn im Laufe der Zeit mit Beinprothesen versorgt. Seit September 2003 besitzt er eine Modularprothese mit längsovalem CAT-CAM-Schaft, pneumatisch/monozentrischem Kniegelenk Medi Pro OP 3 und Multiflexfuß.

Nachdem die Beklagte bereits mit Bescheid vom 24.02.2004 einen Antrag des Klägers auf Versorgung mit einer C-Leg-Prothese, die der Internist Dr. W. verordnet hatte, abgelehnt hatte, beantragte der Kläger am 09.11.2004 erneut die Versorgung mit einer Oberschenkelprothese rechts mit CAT-CAM-Schaft und elektronischem Kniegelenk "C-Leg". Er legte hierzu eine ärztliche Verordnung des Orthopäden Dr. E. vom 28.10.2004 und den Kostenvoranschlag des Sanitätshauses H. vom 09.11.2004 über Kosten dafür in Höhe von 24.728,40 EUR vor.

Mit Bescheid vom 07.12.2004 lehnte die Beklagte die beantragte Versorgung mit dem Hinweis, dass sich eine Änderung der Sachlage nicht ergeben habe, ab.

Seinen dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass die Ablehnung ohne Angabe von Gründen erfolgt sei.

Ausweislich einer Aktennotiz erfolgte im März 2005 eine Prothesenbegutachtung. Danach ist der Stumpf nach den Ausführungen des Fachberaters R. von der Beklagten relativ kurz und nach unten konisch verengt. Die Hilfsmittelprothese wiege inklusive Schuh 3,7 kg. Sie sei damit durchaus leichtgewichtig. Sie lasse sich durch einen mittelmäßigen Ruck problemlos vom Körper ziehen. Dies lasse auf eine nicht ganz exakte Passform schließen. Der Kläger sei bei der Begutachtung mit 2 Gehstützen gegangen. Er wäre aber auch mit einer auf der linken Gegenseite geführten Stütze gehfähig. Ohne Stützen bestehe nach den Angaben des Klägers Sturzgefahr. Ein Durchschwingen des Prothesenbeines sei nur ansatzweise vorhanden gewesen. Das Kniegelenk wäre auf eine absolute Sperre beim Fersenauftritt und Freigabe bei Schubbelastung im Ballenauftritt ausgelegt. Die Justierung sei auf Sicherheit eingestellt. Der Kläger verlasse nach seinen Angaben täglich ca. 4 x das Haus und gehe Wegstrecken von 1 - 2 Kilometern. In der abschließenden Beurteilung führte der Fachberater aus, dass die Einstellung der Prothese genau der vom Kläger gezeigten Energie und Skepsis in die Leistungsfähigkeit der Kombination Mensch-Prothese entspreche. Eine größere Aktivität und Risikobereitschaft des Klägers ließe eine schnellere und aktivere Protheseneinstellung zu. Die Angabe Sportlehrer zu sein und die vorgeführten Gehleistungen nach 4 Jahren Prothesenversorgung stünden im krassen Verhältnis. Die Gehgeschwindigkeit und die dazu erforderliche Energie ließen Zweifel an den Angaben des Klägers, dass er 4-mal täglich 1-2 Kilometer zurücklege, zu. Das geforderte Kniegelenk C-Leg bringe zugegebenermaßen eine größere Sicherheit. Dies sei jedoch nicht beim schrittweisen Gehen, sondern nur bei flüssigen und häufigen Außenbereichsgehern der Fall. Der Hersteller gehe in seinen Profilen von 5 Kilometern ohne Gehhilfen im normalen und unwegsamen Gelände aus. Gleichzeitig veranlasste die Beklagte eine sozialmedizinische Begutachtung des Klägers durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (MDK). Der Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. P. beschreibt in diesem Gutachten das Gangbild des Klägers auf ebenem Boden mit Prothese stockend mit einem deutlichen Schonhinken rechts und Nachziehen des rechten Beines sowie Schrittlängenverkürzung rechts. Der Kläger rolle nicht über die linke Großzehe ab. Es bestehe ein angedeuteter Zirkumduktionsgang rechts mit einem Schlenker in der nicht vollständig ausgeführten Schwungphase. Die Gang- und Standversuche seien ebenso wie die Hockstellung nicht durchführbar. Beim Treppengehen bestünden Schwierigkeiten. Der Kläger selbst gab an, die maximale Gehstrecke betrage 300 Meter. Insgesamt fiel Dr. P. trotz 10-monatiger Gehschule eine erhebliche Gang- und Standunsicherheit auf. Der Amputationsstumpf werde auch in den Standphasen mehrfach tief in den Schaft gepresst. Beim Ausziehen der Prothese im Sitzen zeige sich, dass der Schaft nicht passgenau sitze. Aufgrund der Untersuchung und der Angaben des Klägers ordnete Dr. P. den Kläger allenfalls in den Mobilitätsgrad II (eingeschränkter Außenbereichsgeher) ein. Der Kläger besitze die Fähigkeit oder das Potenzial sich mit einer Prothese mit geringer Geschwindigkeit fortzubewegen und dabei niedrige Umwelthindernisse wie Bordsteinkanten, einzelne Stufen oder unebene Böden zu überwinden. Gehdauer und Gehstrecke seien jedoch aufgrund seines Zustandes limitiert. Feststellbar sei eine erhebliche Diskrepanz der Angaben des Klägers im Rahmen der Untersuchung im Vergleich zur Pflegebegutachtung im September 2004, bei welcher er angegeben habe, sich nur mit Mühe und 2 Gehstöcken innerhalb des Wohnnahbereichs bewegen zu können. Durch eine orthopädietechnische Nachbesserung, respektive Anpassung und nochmalige Gehschule mit ansonsten intakter, gut funktionierender Prothese, könne eine wesentliche Verbesserung des Gangbildes sowie der Standfestigkeit erreicht werden. Dies werde zur Erfüllung des Grundbedürfnisses auf Mobilität sicherlich ausreichen. Erhöhte Ansprüche an die Geh- und Stehfähigkeit zum Beispiel in Sport oder Beruf würden ebenso wenig angegeben wie zusätzliche, die amputationsbedingte Behinderung verstärkende Erkrankungen oder Komplikationen. Eine Indikation zur Versorgung mit einer C-Leg-Kniegelenkssystemprothese könne nicht erkannt werden. Die derzeit genutzte Prothese sei ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005 wies die Beklagte hierauf den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nach seiner Operation mit einer hochwertigen Prothese versorgt worden. Nach dem Gutachten des MDK und ihres Orthopädiemechanikermeisters habe der Kläger von einem C-Leg Kniegelenk keinen Gebrauchsvorteil.

Hiergegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Zur Begründung stützte er sich auf die von Dr. E. ausgestellte ärztliche Verordnung. Dr. E. habe die medizinische Notwendigkeit dafür, dass er mit einem Kniegelenk des Typs C-Leg versorgt werden müsse, festgestellt. Die ihm bisher gewährte Beinprothese reiche zur Erhaltung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit nicht aus. Er habe das Recht zur Ausübung einer beruflichen oder ähnlichen Tätigkeit. Dies gehöre zu seinen elementaren Grundbedürfnissen. Mit dem C-Leg stehe ein Hilfsmittel mit deutlich besseren Eigenschaften und Anforderungen zur Verfügung. Durch die Wiederherstellung oder Verbesserung seiner Berufsfähigkeit trage er über die eigenen Beiträge zur Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft der Versicherten bei. Unter Einbeziehung dieser Kriterien sei die beantragte Versorgung wirtschaftlich und verhältnismäßig. Ergänzend trug der Kläger vor, er sei mit seiner derzeitigen Versorgung in seinem Wirkungskreis stark eingeschränkt. Er bewege sich mit der vorhandenen Prothese sehr unsicher. Dies habe bereits zu mehreren Stürzen geführt. Er gehe häufig auf unebenem Gelände. Auch sei er mit dem C-Leg in der Lage, einer Tätigkeit als Trainer nachzugehen. Er könne seinen Haushalt selbst führen und wäre nicht mehr in allen Belangen auf seine Ehefrau angewiesen. Er legte eine Bestätigung des Sportvereins H. "S." G. e.V. 1974 vor, wonach er seit 01.10.1999 Mitglied des Vereins ist und sich als ehrenamtlicher Helfer in der Tätigkeit als Co-Trainer engagiert.

Die Beklagte trat der Klage im wesentlichen mit der Begründung entgegen, bei der Begutachtung sei festgestellt worden, dass der Kläger geistig und körperlich nicht in der Lage sei, den Gebrauchsvorteil des C-Legs zu nutzen. Er gehöre eher zu den inaktiven Prothesenträgern und bewege sich hauptsächlich im Rollstuhl. Probleme im Schaftbereich einer Prothese könnten nur durch Korrektur in diesem Bereich, nicht durch ein anderes Kniegelenk, beseitigt werden.

Das SG hörte Dr. W. und den Arzt für Anästhesiologie - spezielle Schmerztherapie- M., Orthopädische Klinik Dr. B., als sachverständige Zeugen. Dr. W. teilte mit, der Kläger könne mit der jetzigen Prothese unter Zuhilfenahme von 2 Gehstützen kleinere Strecken zurücklegen. Ohne Krücken bestehe eine Unsicherheit beim Gehen und eine sofortige Fallneigung. Bei der letzten Untersuchung in der Gefäßchirurgischen Abteilung der Universitätsklinik U. sei empfohlen worden, dem Kläger eine leichtere Prothese, wenn möglich mit einem elektronischen Kniegelenk, zur Entlastung der Wirbelsäule und des linken Beines zu verordnen. Der Kläger sei davon überzeugt, bei einer Versorgung mit einem C-Leg wieder kleinere Gehstrecken ohne Zuhilfenahme von Stützmaterial zurücklegen zu können. Er sei sowohl körperlich wie auch geistig in der Lage, den Mehrwert einer C-Leg Versorgung zu nutzen. Der Mehrwert liege in einer wahrscheinlich deutlichen Besserung seiner Mobilität. Ergänzend fügte Dr. W. Arztbriefe des Universitätsklinikums U. aus den Jahren 2004 und 2005 bei. Der Schmerztherapeut M. gab an, er habe beim Kläger als Diagnosen erhoben: chronischer Schmerzpatient, arterielle Verschlusserkrankung, koronare Herzkrankheit, Diabetes mellitus Typ II, Phantomschmerzen linker Vorfuß, inadäquater Opioidgebrauch, Persönlichkeitsänderung bei chronischem Schmerzsyndrom, depressive Reaktion, Insomnie und narzisstische Persönlichkeit. Über Phantom- und Stumpfschmerzen im Bereich des rechten Beines habe der Kläger ebenso wenig wie über Sturzereignisse geklagt. Er habe jedoch eine auf 200 Meter begrenzte Gehstrecke angegeben und sich über eine seiner Meinung nach aktuell unzureichende Prothesenversorgung, die es ihm nicht ermögliche, eine von ihm in Aussicht genommene Tätigkeit als Fußballtrainer einer Jugendmannschaft zu übernehmen, beschwert. Er - der Arzt - habe den Sachverhalt in einer Sitzung der interdisziplinären Schmerzkonferenz des Schmerzzentrums der Universität U. geschildert. Einigen Teilnehmern der Konferenz aus dem orthopädischen Fachbereich sei das Prothesenmodell bekannt gewesen. Eine Indikation aus schmerztherapeutischer Sicht sei nicht gesehen worden.

Mit Urteil vom 29.09.2006, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 30.11.2006, wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der Versorgung des Klägers mit dem Hilfsmittel des C-Legs bei einer bestehenden konventionellen Prothesenversorgung stünden zwei Hauptaspekte entgegen. Zum einen sei im Rahmen der Hilfsmittelversorgung nur die Erfüllung von Grundbedürfnissen geschuldet. Der Behinderungsausgleich der Mobilität im Nahbereich betreffe nicht Freizeitbeschäftigungen wie Sport oder auch berufliche Bestätigungen. Die beabsichtigte Berufstätigkeit des Klägers als Fußballtrainer gehöre nicht zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Zum anderen stehe die Person des Klägers selbst der Versorgung entgegen. Er zeige keine große Bereitschaft, an Alternativen zur Versorgung mit einem C-Leg aktiv mitzuwirken. Die Tatsache, dass der Schaft seiner konventionellen Prothese ungenau sitze, trete auch bei der Versorgung mit einer C-Leg Prothese auf. Darüber hinaus habe sich der Kläger im Rahmen der Pflegebegutachtung als wenig mobil dargestellt. Damit komme der Vorteil einer Versorgung mit einem C-Leg gerade nicht zum Tragen, da sich deren Vorteile erst bei einem höheren Mobilitätsgrad des Prothesenträgers auswirken würden.

Mit seiner hiergegen am 14.12.2006 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das C-Leg ermögliche ihm bei Spaziergängen über eine längere Zeit ein kraftsparendes, schmerzfreies Gehen und Laufen. Bei Einkäufen, Stadtgängen und Veranstaltungen sei ein sicheres Auftreten in der Gesellschaft mit anderen Menschen vorhanden. Es sei eine erheblich verbesserte Gang- und Standsicherheit gegenüber einer herkömmlichen Prothesenversorgung zu erwarten. Die Unebenheiten im Garten und verschiedene Geländeformen seien für ihn dann nicht mehr so wichtig. Er könne auch wieder Haus- und Gartenarbeiten verrichten und eine größere Sicherheitsreserve beim Treppenauf- und -abgang erreichen. Die C-Leg Prothese verbessere und erhalte seine Lebensqualität. Sie vermeide Stürze durch unkontrolliertes Einknicken des Kniegelenkes wie es bei der momentanen Prothese immer wieder vorkomme. Durch die C-Leg Prothese könne eine bessere Reaktion - Koordinationszeit bei einem Transfer garantiert werden. Es werde angeregt, dass er zunächst verschiedene Kniegelenke verschiedener Hersteller über einen Zeitraum von 1-2 Wochen Probe laufe. Darüber sei eine Foto- bzw. Videodokumentation zu erstellen, auf deren Grundlage dann ein vom Gericht bestellter Gutachter entscheiden könne, ob er bei Nutzung des streitgegenständlichen C-Legs erhebliche Gebrauchsvorteile habe und diese auch im Alltagsleben nutzen könne.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 29. September 2006 sowie den Bescheid vom 7. Dezember 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn mit einer Oberschenkelprothese mit C-Leg-Kniegelenk zu versorgen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist noch einmal darauf hin, dass der Kläger körperlich und geistig nicht in der Lage sei, die Gebrauchsvorteile der Prothese zu nutzen. Er beziehe Leistungen der Pflegeversicherung in Pflegestufe I.

Der Senat hat die den Kläger betreffende Pflegeakte beigezogen. Danach wurde der Kläger u.a. im September 2004 und im August 2005 begutachtet. Ausweislich des ersten Gutachtens könne der Kläger mit Mühe und zwei Gehstöcken innerhalb des Wohnbereichs gehen. Das Gangbild wirke unsicher und verlangsamt. Stehen gelinge ihm nur mit gutem Festhalten. Tagsüber behelfe er sich mit einer Urinflasche, da ihm der Weg zum Bad zu weit sei. Nach dem letzten Gutachten berichtete der Kläger, dass ihn seine Ehefrau zuweilen zur Toilette begleiten und ihm beim Transfer auf die Toilette behilflich sein müsse. Sie gebe ihm auch ergänzende Hilfestellungen beim An- und Ausziehen. Wie bisher wurde die Pflegestufe I empfohlen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogene Pflegeakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig und insbesondere statthaft, da die erforderliche Berufungssumme von 500,- EUR durch die begehrte Kostenübernahme für die Versorgung mit einer C-Leg Prothese überschritten wird. Die zulässige Berufung ist jedoch unbegründet.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel sind im angefochtenen Urteil zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass Ziel der Vorsorgung behinderter Menschen mit Hilfsmitteln die Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ist (§ 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - SGB IX -). Im Rahmen dieser für alle behinderten Menschen geltenden Bestimmungen ist die gesetzliche Krankenversicherung allerdings nur innerhalb ihres Aufgabengebietes - Krankenhilfe und medizinische Rehabilitation - und unter ihren besonderen Voraussetzungen (vgl. § 7 SGB IX) zur Gewährung von Hilfsmitteln verpflichtet. Auch nach dem neuen Recht des SGB IX ist die Förderung der Selbstbestimmung des behinderten Menschen und seiner gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch Versorgung mit Hilfsmitteln nur dann Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie der Sicherstellung eines allgemeinen Grundbedürfnisses dient. Geht es - wie hier - um den Ersatz eines noch voll funktionstüchtigen Hilfsmittels durch ein technisch verbessertes Gerät mit Gebrauchsvorteilen gegenüber dem bisherigen Hilfsmittel, so reicht es nicht aus, wenn die Verbesserung sich nur in einzelnen Lebensbereichen auswirkt, die nicht zu den menschlichen Grundbedürfnissen zählen. Das Wirtschaftlichkeitsgebot schließt darüber hinaus eine Leistungspflicht der Krankenversicherung für solche Innovationen aus, die nicht die Funktionalität, sondern in erster Linie Bequemlichkeit und Komfort bei der Nutzung des Hilfsmittels betreffen. Die Gebrauchsvorteile des C-Leg gegenüber einer herkömmlichen Prothese werden von den genannten Einschränkungen nicht erfasst. Sie sind weder auf spezielle Lebensbereiche begrenzt, noch erschöpfen sie sich in der Bequemlichkeit und dem Komfort der Nutzung (vgl. BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R -).

Nach Auffassung des Senats ist die Berufung bereits aus den vom SG ausführlich und zutreffend dargestellten Gründen als unbegründet zurückzuweisen. Insoweit nimmt der Senat auch auf die Entscheidungsgründe des SG Bezug und verzichtet auf deren erneute Darstellung (§ 153 Abs. 2 SGG).

Auch das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren und die Beiziehung der Pflegeakte des Klägers führen zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts.

Ohne Zweifel ist der Einsatz der Beine zum Gehen, Laufen und Stehen jederzeit und überall erforderlich und damit - wie vom SG ausgeführt - ein Grundbedürfnis. Dieses Grundbedürfnis deckt das C-Leg nach dem gegenwärtigen Stand der Technik soweit wie möglich. Der Gebrauchsvorteil hängt allerdings maßgebend von den körperlichen und geistigen Voraussetzungen des Prothesenträgers und seiner persönlichen Lebensgestaltung ab. Nicht jeder Betroffene ist in der Lage, die Gebrauchsvorteile des C-Leg zu nutzen; dann fehlt es an der Erforderlichkeit dieses speziellen Hilfsmittels. Die Versorgung mit einem C-Leg kann nur derjenige beanspruchen, der nach ärztlicher Einschätzung im Alltagsleben dadurch deutliche Gebrauchsvorteile hat (vgl. BSG, Urteil vom 06.06.2002 - B 3 KR 68/01 R). Bei der Begutachtung durch den MDK im März 2005 gab der Kläger, obwohl er bereits seit dem Jahr 2000 mit einer Oberschenkelprothese versorgt ist, u.a. an, die maximale Gehstrecke betrage 300 Meter. Er zeigte einen unsicheren Gang und Stand trotz 10-monatiger Gehschule. Bei der Prothesenbegutachtung durch den Fachberater Rossmann ebenfalls im März 2005 ging er mit 2 Gehstützen. Ein Durchschwingen des Prothesenbeines war nur ansatzweise vorhanden. Er gab dem Fachberater gegenüber an, täglich ca. 4 mal das Haus zu verlassen und Wegstrecken von 1-2 Kilometern zu gehen, was dieser bezweifelte. Bei der Begutachtung durch Dr. C. im August 2005 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit machte der Kläger Ausführungen dahingehend, dass er mit der Prothese bereits mehrmals gestürzt sei und er sich nicht traue, ohne Gehstützen zu gehen. Er berichtete, dass ihn seine Ehefrau zuweilen zur Toilette begleiten und ihm beim Transfer auf die Toilette helfen müsse. Ergänzend müsse sie ihm auch beim An- und Ausziehen helfen. Im September 2004 war im Rahmen der Pflegebegutachtung festgestellt worden, dass der Kläger mit Mühe und 2 Gehstöcken innerhalb des Wohnbereiches gehen kann. Das Gangbild wurde als unsicher und verlangsamt wirkend geschildert. Stehen gelang ihm nach dem Gutachten damals nur mit gutem Festhalten. Der Weg zum Bad war ihm tagsüber zu weit. Aus der sachverständigen Zeugenauskunft des Schmerztherapeuten M. geht eine auf 200 Meter begrenzte Gehstrecke hervor. Dr. W.r teilte mit, der Kläger könne unter Zuhilfenahme zweier Gehstöcke kleinere Strecken zurücklegen. Angesichts dieses noch nach mehreren Jahren der Prothesenversorgung und durchgeführter Gehschule gezeigten Gehverhaltens und der absolvierten Gehstrecken und darüber hinaus bereits auftretenden Unsicherheiten beim Gehen und bei Lagewechseln in der Wohnung vermögen sich die mit dem C-Leg-Kniegelenk verbundenen Funktionsvorteile im Falle des Klägers nicht auszuwirken. Er hat hierdurch keine Gebrauchsvorteile. Bei dem von ihm an den Tag gelegten Einsatz der Prothese wirken sich die Vorteile des C-Legs, die besonders beim Gehen auf unebenem Gelände oder beim Berg- und Treppabgehen sowie raschem Laufen bestehen, nicht aus.

Der Kläger kann sich zur Unterstützung seines Begehrens auch nicht auf die von ihm vorgetragene sportliche Betätigung berufen. Abgesehen davon, dass er dies zur Begründung seines ursprünglichen Antrags nicht anführte, ist festzustellen, dass sich der Kläger nach der Bestätigung seines Sportvereins bereits jetzt als ehrenamtlicher Helfer in der Tätigkeit als Co-Trainer engagiert. Über Probleme hierbei aufgrund der bisherigen Prothese wird nicht berichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund des Vortrags des Klägers, er wolle hauptberuflich als Trainer arbeiten. Hilfsmittel, die die Krankenkasse zur Verfügung zu stellen hat, dienen nur zum Ausgleich der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens. Ein Hilfsmittel, das wie hier die Aufgabe haben soll, die Folgen und Auswirkungen der Behinderung in den verschiedenen Lebensbereichen, insbesondere auf beruflichem oder wirtschaftlichem Gebiet zu beseitigen oder zu mildern, muss die gesetzliche Krankenkasse, soweit es sich insoweit nicht um Grundbedürfnisse handelt, nicht zur Verfügung stellen. Ein Grundbedürfnis ist hier nicht tangiert. Auf eventuelle Vorteile mit der streitigen Prothese vor der Amputation ausgeübte sportliche Betätigungen als Prothesenträger wieder verrichten zu können, kommt es nicht an (vgl. Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 16.07.2004 - L 4 KR 1333/03 -).

Da der Kläger sich nur in geringem Umfang bewegt, kommt es nicht darauf an, ob er diese kurzen von ihm zurückgelegten Strecken mit einer C-Leg Prothese besser zurücklegen könnte. Der Nutzen eines C-Legs wirkt sich nur bei einer höheren Mobilität, die der Kläger nicht zeigt, aus. Ein vom Kläger angeregtes Probelaufen ist deshalb nicht erforderlich.

Nach alledem konnte die Berufung daher keinen Erfolg haben, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved