L 4 R 3002/03

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 3401/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 3002/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Mai 2003 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger ab 01. Dezember 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit (BU), weiter hilfsweise ab 01. Januar 2001 Rente wegen Erwerbsminderung zusteht.

Der am 1951 geborene Kläger begann nach dem Hauptschulabschluss (04. April 1964) eine Lehre als Werkzeugmacher, die er nach zweieinhalb Jahren ohne Abschluss abgebrochen hatte. Seinen Angabe zufolge in dem am 21. August 2001 bei der früheren Landesversicherungsanstalt Württemberg (später Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg, jetzt Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg; im Folgenden einheitlich als Beklagte bezeichnet) eingegangenen "Lebenslauf" arbeitete der Kläger dann von 1969 bis 1971 als Monteur/Bauschlosser. Von 1971 bis 1974 durchlief er erfolgreich eine Lehre als Heizungsbauer-Installateur bei der Firma O. in W.-B. (vgl. Facharbeiterbrief vom 15. April 1974), wo er anschließend noch bis 1980 arbeitete. Dann war er Hausmeister/Schlosser bzw. Heizungsbauer/Rohrschlosser. Seit 1982 war er - mit Unterbrechungen - als Schlosser und Schweißer bei verschiedenen Firmen tätig. Vom 15. April 1991 bis 31. März 1997 war der Kläger mit Metall-Aktiv-Gas (MAG)-Schweißarbeiten (Heften und Schweißen von Rohren und Rohrbögen sowie Heften und Schweißen von Verzinkgestellen) bei der Firma G. M. GmbH und Co. KG in T. beschäftigt. Nach der Auskunft der Firma M. vom 26. Mai 1999 führte der Kläger dort Arbeiten durch, die eine Anlernzeit bis zu zwei Monaten erforderten. Die Entlohnung erfolgte nach dem Tarifvertrag für die Metallindustrie Südwest in der Lohngruppe VII. Nach dem Schweißerpass des Klägers (Übersichtsblatt über schweißtechnische Lehrgänge und Prüfungen) und entsprechenden Bescheinigungen hatte der Kläger folgende Prüfungen abgelegt: Am 21. November 1983 (DVS-Schweißerprüfung G 3 Gasschweißen, am 25. Januar 1984 DVS-Schweißerprüfung E 3 Lichtbogenhandschweißen, am 30. März 1984 Rohrschweißerprüfung in Gasschmelzschweißen, am 25. April 1984 Rohrschweißerprüfung im Lichtbogenhandschweißen, am 20. Juni 1984 Rohrschweißerprüfung im Schutzgasschweißen (nach DIN 8560 MAG-R II g) sowie am 08. April 1992 die Rohrschweißerprüfungen im Wolfram/Innertschweißen sowie erneut im Schutzgasschweißen (nach DIN 8560 MAG-R II F-X). Danach war ihm am 08. April 1992 von der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt Fellbach bescheinigt worden, eine Ausbildung als Schweißer erhalten und nach den geltenden Prüfungsanforderungen die Abschlussprüfung bestanden zu haben. Seit 30. Dezember 1996 war der Kläger bereits arbeitsunfähig (au) und bezog vom 22. Januar bis 05. November 1997 Krankengeld (Krg) bzw. während der vom 05. bis 26. Juni 1997 in der F.-klinik B. B. auf Kosten der Beklagten durchgeführten stationären medizinischen Rehabilitationsbehandlung (vgl. Entlassungsbericht des Chefarztes der Abteilung Innere Medizin Dr. T. vom 22. Juli 1997) von der Beklagten Übergangsgeld. Vom 06. November 1997 bis 31. Dezember 1998 bezog der Kläger Leistungen vom damaligen Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit). Ab 19. April 1999 nahm er an einer Integrationsmaßnahme (beruflicher Orientierungslehrgang mit Praktikum) teil, die bis zum 26. November 1999 dauern sollte und von der Beklagten als Leistung der Teilhabe am Arbeitsleben gefördert wurde. Diese Integrationsmaßnahme wurde jedoch wegen ab 26. Mai 1999 bestehender Arbeitsunfähigkeit (AU) am 06. Juli 1999 beendet. Bis dahin gewährte die Beklagte dem Kläger Übergangsgeld. Danach erhielt er bis zum 21. November 2000 wieder Krg und anschließend vom 22. November 2000 bis 05. August 2004 Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe. Ab 06. August 2004 übte der Kläger aufgrund eines mit der EMK Personal- und Service GmbH in S. geschlossenen befristeten Zeitarbeitsvertrags vollschichtige Tätigkeiten als Schweißer (Abbau einer Maschine), als Schlosser (Montage nach Anweisungen) und als Industriemechaniker (Baugruppenmontage) aus. Wegen eines Arbeitsunfalls bestand ab 20. Dezember 2004 wieder AU. Das befristete Arbeitsverhältnis wurde innerhalb der Probezeit von der GmbH zum 05. Januar 2005 gekündigt. Im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart (17 Ca 433/05) schlossen die Arbeitsvertragsparteien am 15. Februar 2005 einen Vergleich dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter Kündigung innerhalb der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes mit Ablauf des 05. Januar 2005 geendet habe. Die GmbH verpflichtete sich, sofern noch nicht geschehen, an den Kläger entsprechend der erteilten der Abrechnung für Dezember 2004 EUR 1.264,80 netto und für Januar 2005 EUR 590,42 netto zu zahlen. Vom 06. Januar 2005 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 18. Juni 2006 erhielt der Kläger wieder Krg und bezog anschließend vom 19. Juni 2006 bis 18. April 2007 Leistungen von der Agentur für Arbeit. Mit Bescheid vom 11. Mai 2007 bewilligte das Landratsamt T. (Abteilung Soziales) dem Kläger laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII). Nachdem Dr. H., Facharzt für Allgemeinmedizin, Suchtmedizin am 24. April 2007 bescheinigt hatte, dass der Kläger seit 2005 durchgehend au sei, er weniger als drei Stunden am Tag arbeiten könne und für die nächsten drei Monate eine weitere AU zu erwarten sei, hatte das JobCenter Landkreis T. mit Bescheid vom 03. Mai 2007 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB II) im Hinblick auf § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 8 SGB II abgelehnt (vgl. auch Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2007).

Beim Kläger wurden auf Kosten der Beklagten weitere stationäre medizinische Rehabilitationsbehandlungen durchgeführt, und zwar vom 09. bis 30. März 2000 im Kur- und Rehazentrum B. W. (vgl. Entlassungsbericht des Dr. P. vom 30. März 2002) sowie vom 10. bis 31. Mai 2005 in der R.-klinik B. W. (vgl. Entlassungsbericht des Prof. Dr. J. vom 30. Mai 2005). Bei ihm besteht seit 31. März 1999 nach dem früheren Schwerbehindertengesetz (SchwbG) ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 und es sind die Merkzeichen G und RF festgestellt.

Am 22. Januar 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten einen ersten Rentenantrag. Dieser wurde nach Erhebung von aufgrund stationärer Untersuchungen in der Sozialmedizinischen Klinik L. der Beklagten vom 01. bis 03. April 1998 erstatteten Gutachten des Dr. S., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, des Dr. G., Arzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, Sozialmedizin, und des Dr. Sc., Internist, Betriebsmedizin, Sozialmedizin, mit Bescheid vom 13. Mai 1998 (Widerspruchsbescheid vom 03. September 1998) abgelehnt. Auch das anschließende Klageverfahren und die Rechtsmittelverfahren, in denen der Kläger vor allem einen qualifizierten Berufsschutz als Schweißer geltend gemacht hatte, blieben erfolglos, weil der Kläger noch für fähig angesehen wurde, leichte Tätigkeiten mit betriebsüblichen Einschränkungen vollschichtig verrichten zu können. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines MAG-Schweißers rechtfertige allenfalls eine Zuordnung zum unteren Anlernbereich, weshalb auch ein Anspruch auf Rente wegen BU ausscheide (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen (SG) vom 28. September 1999 - S 4 RJ 2600/98 -; Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 29. Juni 2000 - L 11 RJ 4159/99 -; und Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. Oktober 2000 - B 13 RJ 155/00 B -).

Am 27. Oktober 2000 (Formantrag vom 15. März 2001) beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte veranlasste die Untersuchung des Klägers in ihrer ärztlichen Untersuchungsstelle in R ... Es wurden Gutachten des Dr. Br., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 22. April 2001 sowie der Dr. M., Internistin/Sozialmedizin, vom 30. April 2001 erstattet. Dr. M. nannte in ihrer zusammenfassenden Beurteilung als Gesundheitsstörungen von wesentlicher Bedeutung für das Leistungsvermögen mit Tabletten behandelten Diabetes mellitus und Blutdruck bei mäßigem Übergewicht, Fehlhaltung und das Altersmaß übersteigende degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Bewegungsbeeinträchtigung (keine Wurzelreizzeichen), beginnende degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits (ohne Bewegungseinschränkung), chronische Reizerscheinungen des Muskelsehnenmantels der Schulter mit derzeitiger Bewegungseinschränkung rechts, angegebene Schwerhörigkeit beidseits und ausgeprägte Arthrosen der Großzehengrundgelenke. Der Kläger sei noch in der Lage, vollschichtig leichte Arbeiten ohne häufiges Knien/Hocken, ohne überwiegend einseitige Körperhaltung und ohne besonderen Zeitdruck (Akkord, Fließband) zu verrichten. Mit Bescheid vom 09. Mai 2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen sei er nicht mehr in der Lage, ohne Gefährdung der Restgesundheit eine Tätigkeit auszuüben. Seit 1996 sei er au. Die stationären Heilverfahren in den Jahren 1997 und 2000 hätten keine Verbesserung seines desolaten Gesundheitszustands erbracht. Auch die berufliche Maßnahme, die 1999 durchgeführt worden sei, habe aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen werden müssen. Bei ihm bestehe ein GdB von 100 mit dem Merkzeichen G. Er leide unter Gelenkrheuma, weshalb er auch Mitglied der Rheumaliga sei. Er dürfe weder tragen noch heben, sich bewegen, sich bücken und auch nicht knien. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt werde er keine Anstellung finden. Der Widerspruch des Klägers blieb, nachdem Dr. Re. in der beratungsärztlichen Stellungnahme vom 15. Oktober 2001 bestätigt hatte, dass der Kläger zwar in seinem Beruf als Schweißer auf Dauer nicht mehr arbeiten könne, ihm jedoch leichte bis mittelschwere Arbeiten noch mit gewissen Einschränkungen vollschichtig möglich seien, erfolglos (Widerspruchsbescheid des bei der Beklagten bestehenden Widerspruchsausschusses vom 05. Dezember 2001).

Deswegen erhob der Kläger am 21. Dezember 2001 Klage beim SG. Er benannte die ihn behandelnden Ärzte und reichte verschiedene Arztbriefe und sonstige Unterlagen ein, darunter auch sozialmedizinische Gutachten des Dr. Be. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in T. vom 19. Oktober 1999 sowie des Dr. Kü., Internist/Sozialmedizin vom 25. Mai 2000. Er wiederholte sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Seine Tätigkeit als gelernter Schweißer könne er nicht mehr vollschichtig ausüben. Seit 1996 bzw. 1999 befinde er sich in ständiger und laufender ärztlicher Behandlung sowie Kontrolle. Die medizinischen Daten und Ergebnisse seien dokumentiert durch die von ihm vorgelegten Unterlagen. Der vom SG als Sachverständiger beauftragte Orthopäde - Rheumatologie, Chirotherapie und Sportmedizin Dr. Wa. habe im Gutachten vom 30. Juni 2002 die bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen nicht ausreichend berücksichtigt, obwohl er ihn über die bestehenden Gelenksbeschwerden und die diesbezüglich wechselnden Schmerzsyndrome an den Grundgelenken ausführlich informiert habe. Das Sachverständigengutachten sei haltlos, weil sein Gesundheitszustand erheblich abgewertet und im Gesamten zweckgerichtet verfälscht worden sei. Die Beklagte trat der Klage unter Vorlage ihrer Verwaltungsakten entgegen. Das SG erhob das fachorthopädische Gutachten des Dr. Wa. vom 30. Juni 2001, das nach einer Untersuchung des Klägers am 27. Juni 2002 erstattet wurde. Er stellte folgende Diagnosen: Mittelschwere Arthrosis deformans des linken Großzehensgrundgelenks, chronisches Lumbalsyndrom bei Fehlhaltung, Dorsalgie bei Rundrückenbildung, Cervicalsyndrom (freie Beweglichkeit der Halswirbelsäule), leichte Periarthropathia humeroscapularis des linken Schultergelenks, leichte Polyarthrose der Hände, Arthralgie rechtes Handgelenk, leichte Gonarthrose, leichte Femurpatellararthrose, Arthralgie Sprunggelenk, Periostose Fersenbein, Varikosis, Ödembildung. Leichte körperliche Tätigkeiten seien dem Kläger möglich, und zwar Arbeiten im Stehen, im Gehen oder im Sitzen. Längerdauernde Zwangshaltungen des Oberkörpers sowie ständiger Einfluss von Kälte und Zugluft sollten vermieden werden. Der Kläger sei in der Lage, Gegenstände aus sitzender oder stehender Position vom Boden zu ergreifen, auf Arbeitsniveau zu heben, zu halten, zu bearbeiten oder zu verpacken, soweit die Teile nicht mehr als zwei Kilogramm wögen. Insoweit sei der Kläger in der Lage, Gegenstände von leichtem Gewicht zu bearbeiten und zu verpacken. Der Kläger sei auch in der Lage, viermal pro Arbeitstag je fünf- bis sechshundert Meter zu Fuß zurückzulegen. Solche Tätigkeiten könnten 7,5 bis 8 Stunden an fünf Tagen in der Woche verrichtet werden. Mit Urteil vom 30. Mai 2003 wies das SG die Klage ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter den Aspekten der gesetzlichen Rentenversicherung noch in der Lage gewesen sei und sei, leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Da es sich bei der versicherungspflichtig verrichteten Tätigkeit als Schweißer um eine angelernte Tätigkeit des unteren Bereichs handle, wobei sich das Gericht auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid vom 28. September 1999 (S 4 RJ 2600/98) beziehe, sei es dem Kläger zumutbar, mit der Folge des Ausschlusses des Anspruchs auf Rente wegen BU, anderen, ihn nicht gesundheitlich überfordernden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts nachzugehen. Als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs könne er auch auf ungelernte Arbeiten verwiesen werden, die er mit dem verbliebenen Leistungsvermögen ausüben könne.

Gegen das seinen damaligen Prozessbevollmächtigten gegen Empfangsbekenntnis am 10. Juli 2003 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31. Juli 2003 schriftlich Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er hat mit umfangreichen Schriftsätzen zahlreiche Unterlagen vorgelegt, darunter sozialmedizinische Gutachten, ärztliche Berichte, AU-Bescheinigungen und Unterlagen zu einer Ausbildung als Schweißer. Er macht geltend, er genieße Berufsschutz als Schweißer aufgrund des von ihm erworbenen überdurchschnittlichen meisterlichen Könnens. Als Schweißer könne er nicht mehr arbeiten. Das Sachverständigengutachten des Dr. Wa. sei fehlerhaft. Er befinde sich seit 1996 bzw. seit 1999 in dauernder ärztlicher Behandlung; es würden Medikamente verordnet und ihm seien Verordnungen über Funktionstraining ausgestellt worden. Auch sei bestätigt worden, dass bei ihm eine schwerwiegende chronische Erkrankung bestehe. Eine berufliche Belastbarkeit sei nicht gegeben. Auch während der zuletzt durchgeführten stationären medizinischen Rehabilitationsbehandlung sei es nur zu einer leichten Verbesserung seines Gesundheitszustands gekommen. Dennoch sei er dort als au entlassen worden. Der Kläger hat auch Angaben zu der von ihm 2004 verrichteten Tätigkeit gemacht sowie sich zu den von ihm bezogenen anderweitigen Sozialleistungen geäußert. Er hat darauf hingewiesen, dass ihm aufgrund der Bescheinigung des Dr. H. vom 24. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II versagt worden seien. Insoweit werde bei ihm von EU bzw. voller Erwerbsminderung ausgegangen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Mai 2003 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 05. Dezember 2001 zu verurteilen, ihm ab 01. Dezember 2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, weiter hilfsweise ab 01. Januar 2001 Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, jeweils die Zeit vom 10. bis 31. Mai 2005 ausgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angegriffene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie hat Versicherungsverläufe des Klägers vom 25. Januar 2005 und vom 06. Juni 2007 vorgelegt, ferner den Entlassungsbericht des Prof. Dr. J. vom 30. Mai 2005 und die Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin, Sozialmedizin Dr. Jö. vom 19. September 2005. Danach überzeuge die Beurteilung in dem von der AOK Baden-Württemberg vorgelegten Gutachten des Dr. Kü. vom 03. August 2005, der als Hauptdiagnose eine hochgradige soziale und körperliche Verwahrlosung beim Kläger erwähne, nicht. Nach Auffassung der Ärzte der Klinik in B. W. könne der Kläger noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten. Insoweit sei ein vollschichtiges Leistungsvermögen entsprechend dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht zu bejahen. Es müsse auch berücksichtigt werden, dass der Kläger nach dem Entlassungsbericht von Juni bis Dezember 2004 vollschichtig gearbeitet habe. Sie habe dem Kläger für die Zeit des letzten Heilverfahrens vom 10. bis 31. Mai 2005 Übergangsgeld in Höhe von EUR 434,91 gewährt.

Der Berichterstatter des Senats hat die den Kläger betreffenden Akten der Agentur für Arbeit T. (Band V) sowie die Akten des Arbeitsgerichts Stuttgart (17 Ca 433/05) beigezogen, ferner eine Auskunft der AOK - Die Gesundheitskasse für den Landkreis Baden-Württemberg (Bezirksdirektion der AOK - Baden-Württemberg) vom 06. September 2005 wegen des Bezugs von Krg eingeholt, die mit Schreiben vom 25. August 2005 auch mit Einverständnis des Klägers die sozialmedizinische Begutachtung des Dr. Kü. vom 03. August 2005 vorgelegt hatte. Weiter hat der Berichterstatter des Senats die Auskunft als sachverständiger Zeuge des Dr. H. vom 25. Oktober 2006 eingeholt und das Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Br., Chefarzt der Medizinischen Klinik der Kreiskliniken R. GmbH, Klinikum am S., vom 22. Dezember 2006, das dieser aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 11. Dezember 2006 erstattet hat. Auf diese Unterlagen wird Bezug genommen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Akten sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten (1 Band Rentenakten und 2 Bände Reha-Akten), ferner auf die Akten des SG S 4 RJ 2600/98 und S 4 RJ 3401/01 sowie die Berufungsakten des Senats (3 Bände) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 09. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06. Dezember 2001 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, denn ihm steht ab 01. Dezember 2000 keine Rente wegen EU bzw. BU, aber auch ab 01. Januar 2001 oder ab einem späteren Zeitpunkt keine hilfsweise nach neuem Recht geltend gemachte Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, sei es wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU, zu.

Nachdem der Kläger den hier zu beurteilenden (zweiten) Rentenantrag noch im November 2000 gestellt hat, sind für einen bis Dezember 2000 eingetretenen Leistungsfall noch maßgebend die Bestimmungen des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) in der bis 30. Dezember 2000 geltenden Fassung (vgl. § 300 Abs. 2, 302b Abs. 1 Satz 1 SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000, BGBl. I S. 2827).

Gemäß §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU bzw. auf Rente wegen EU, wenn sie berufsunfähig (bu) bzw. erwerbsunfähig (eu) sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Bu sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechend und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind (Satz 3). Bu ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Eu sind nach § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich DM 630,- übersteigt; eu sind auch Versicherte nach § 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können (Satz 1). Eu ist nicht, wer eine selbstständige Tätigkeit ausübt oder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 2).

Schon die Voraussetzungen des § 43 SGB VI a.F. sind bis zum 31. Dezember 2000 nicht gegeben, weil der Kläger nicht bu ist.

Der Senat legt als bisherigen Beruf die bis zum 31. März 1997 bei der Firma M. ausgeübte Tätigkeit als MAG-Schweißer zugrunde. Bisheriger Beruf ist insoweit die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung. Zwar hat der Kläger von 1971 bis 1974 erfolgreich eine dreijährige Ausbildung als Heizungsbauer-Installateur durchlaufen, wie der Senat dem vorgelegten Facharbeiterbrief vom 15. April 1974 entnimmt. Diese Tätigkeit hat der Kläger seinen Angaben zufolge aber seit 1982 nicht mehr ausgeübt. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Lösung von diesem Lehrberuf nicht gesundheitsbedingt erfolgt war, weshalb die Anknüpfung an diese Tätigkeit als bisheriger Beruf ausscheidet. Nach Auskunft der Firma M. vom 26. Mai 1999 war der Kläger dort vom 15. April 1991 bis 31. März 1997 als MAG-Schweißer tätig und führte Heften und Schweißen von Rohren und Rohrbögen sowie Heften und Schweißen von Verzinkgestellen aus. Dabei hat der Kläger für die hier maßgebende Tätigkeit ab April 1991 schon im Juni 1984 und dann noch einmal im April 1992 nach entsprechenden kurzen Lehrgängen MAG-Schweißerprüfungen abgelegt. Auf die dann noch vom 03. August bis 20. Dezember 2004 vollschichtig neben einer zeitweise ausgeübten Tätigkeit als Schweißer bei der Zeitarbeitsfirma verrichteten kurzzeitigen Tätigkeiten als Schlosser bzw. als Industriemechaniker kommt es für die Beurteilung des bisherigen Berufs nicht an, zumal sie nicht als höherwertiger erscheinen als die Tätigkeit als MAG-Schweißer. Wie auch das SG im angefochtenen Urteil - ebenso wie das SG schon im rechtskräftig gewordenen Gerichtsbescheid vom 28. September 1999 (S RJ 26/98) und auch das LSG im gleichfalls rechtskräftig gewordenen Urteil vom 29. Juni 2000 (L 11 RJ 4159/99)) - ordnet der Senat diese Tätigkeit des MAG-Schweißers im Rahmen des Mehrstufenschemas des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Bestimmung des Werts des bisherigen Berufs und der zumutbaren Verweisungstätigkeit in die Gruppe der angelernten Arbeiter im unteren Bereich mit einer Anlernzeit bzw. Ausbildungszeit bis zu einem Jahr ein. Die Zuordnung in eine höhere Gruppe scheidet danach aus. Auch der Senat geht davon aus, dass es sich bei der Tätigkeit des MAG-Schweißers nicht um eine solche gehandelt hat, die die Kenntnisse und Fertigkeiten eines umfassend, d.h. dreijährig beruflich ausgebildeten Schweißers erforderte, sondern ungeachtet der Notwendigkeit schweißtechnischer Kenntnisse und Nachweise nur Fähigkeiten erforderte, die in einer Anlernzeit bis zu einem Jahr erworben werden konnten. Auch die tarifliche Einstufung in die Lohngruppe VII rechtfertigt, wie auch das LSG im Urteil vom 29. Juni 2000 ausgeführt hat, nicht die Einstufung in eine höhere Gruppe, als die der Angelernten im unteren Bereich. Als Angelernter im unteren Bereich war der Kläger auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisbar, ohne dass ihm insoweit eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden musste.

Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt war der Kläger bis Dezember 2000, wie das SG zutreffend dargelegt hat, noch in der Lage, jedenfalls leichte Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen, ohne länger dauernde Zwangshaltungen des Oberkörpers und ohne ständigen Einfluss von Kälte und Zugluft und ohne Heben und Tragen von Lasten von mehr als drei Kilogramm vollschichtig zu verrichten. Dabei stützt sich der Senat einerseits auf die Beurteilungen des Dr. Br. auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet sowie der Dr. M. auf internistischem Gebiet, deren Gutachten im Wege des Urkundenbeweises zu verwerten sind, sowie andererseits auf die Beurteilung des Sachverständigen Dr. Wa. auf orthopädischem Fachgebiet, die der Senat im Hinblick auf die ausführliche Befunderhebung ebenfalls als überzeugend ansieht. Soweit beim Kläger seit Dezember 1996 Zeiten der AU bestanden haben, begründet dies keinen Rentenanspruch. Daher vermag der Senat auch aus den vom Kläger in Bezug genommenen sozialmedizinischen Gutachten, die zur Frage der AU im Auftrag der Krankenkasse erhoben worden sind, keine quantitative Leistungseinschränkung im Sinne des Rechts der Rentenversicherung herzuleiten. Auch die vom Kläger geltend gemachten ärztlichen und medikamentösen Behandlungen, der Umstand, dass ihm Rehabilitationssport bzw. Funktionstraining verordnet worden ist und er Mitglied der Rheumaliga ist, begründen ebenso wenig eine quantitative Leistungseinschränkung wie der bei ihm bereits seit März 1999 festgestellte GdB von 100 mit den Merkzeichen G und RF. Insoweit hat Dr. Wa. auch überzeugend dargelegt, dass eine rentenberechtigende Einschränkung der Wegefähigkeit des Klägers nicht vorliegt.

Da der Senat bereits BU nicht feststellen kann, liegen auch die weitergehenden Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen EU nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht nicht vor.

Dem Kläger steht auch für die Zeit ab 01. Januar 2001 oder ab einem späteren Zeitpunkt weder Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung noch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU zu.

Nach § 43 Abs. 1 SGB VI in der seit 01. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2000 - BGBl. I S. 1827 - (n.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI n.F. Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teileweise erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI n.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI n.F.). Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 SGB VI n.F). Der Kläger ist nicht erwerbsgemindert, weil er auch ab 01. Januar 2001 noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in einem Umfang von täglich sechs Stunden leichte Arbeiten im Wechsel von Sitzen und Gehen und Umhergehen verrichten kann. Diese Leistungsbeurteilung entnimmt der Senat dem Sachverständigengutachten des Prof. Dr. Br. vom 12. Dezember 2006, das aufgrund einer Untersuchung des Klägers am 11. Dezember 2006 erstattet wurde. Danach ist der Kläger im Hinblick auf die internistischen Erkrankungen, ferner die Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet hinsichtlich des Stützgerüstes sowie auch unter Berücksichtigung der ausgeprägten Schwerhörigkeit links und des eingeschränkten Hörvermögens rechts noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, bei einem Wechsel von Sitzen und Stehen. Insoweit kommt eine Arbeit an einem der Höhe nach angepassten Schreibtisch in Betracht. Im Übrigen hat der Sachverständige auch darauf hingewiesen, dass der Kläger im Rahmen der Untersuchungssituation trotz der Schwerhörigkeit an der Kommunikation gut teilhaben konnte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Sachverständige davon ausgeht, dass die Behandlung des Bluthochdrucks, des Diabetes mellitus, der Adipositas sowie der Stützgerüsterkrankungen durch eine suffiziente Schmerztherapie bzw. Anpassung der Medikation noch deutlich optimiert werden kann. Eine hochgradige soziale und körperliche Verwahrlosung des Klägers, auf die vor allem Dr. Kü. in seiner sozialmedizinischen Begutachtung vom 03. August 2005 hingewiesen hat, hat der Sachverständige Prof. Dr. Br. ausdrücklich verneint. Dieses Leistungsvermögen im Umfang von mindestens sechs Stunden pro Tag hat auch Prof. Dr. J. im Entlassungsbericht vom 30. Mai 2005 für leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, mit geringer Beanspruchung der Armfunktion beidseits bestätigt. Aus dem Umstand, dass Dr. Kü. in der sozialmedizinischen Begutachtung vom 03. August 2005, die im Auftrag der Krankenkasse durchgeführt wurde, beim Kläger weiterhin AU bestätigt hatte, ergibt sich ebenfalls keine quantitative Leistungseinschränkung, auch nicht aus der von Dr. Ha. seit 01. März 2005 bescheinigten AU, unabhängig davon, dass Dr. Kü. beispielsweise darauf hingewiesen hat, dass der Kläger bei der Untersuchung am 02. August 2005 erheblich aggraviert hatte.

Der Kläger kann sich im Rentenverfahren auch nicht darauf berufen, dass das JobCenter Landkreis T. mit Bescheid vom 03. Mai 2007 (Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2007), ersichtlich gestützt auf eine Bescheinigung des Dr. H. vom 24. April 2007, wonach der Kläger seit Mai 2005 durchgehend au sei, weniger als drei Stunden am Tag arbeiten könne und für die nächsten drei Monate auch eine weitere AU zu erwarten sei, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat, weil der Kläger nicht erwerbsfähig sei. Die genannte Verwaltungsentscheidung des JobCenter bindet die Beklagte und das Gericht nicht. Die darin getroffene Feststellung, dass der Kläger außerstande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II), entfaltet schon gegenüber der Beklagten keine Außenwirkung. Nur im Falle eines Widerspruchs der Beklagten gegen die Entscheidung des JobCenters führte eine dann ergehende Entscheidung der Einigungsstelle nach § 44a Abs.1 Satz 2 SGB II zur Bindungswirkung für alle Beteiligten (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 5 der Einigungsstellen-Verordnung vom 23. November 2004 - BGBl. I S. 2916 -).

Dass dem Kläger auch keine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU nach § 240 SGB VI n.F. zusteht, ergibt sich aus den Darlegungen zu seiner Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt.

Die Erhebung eines weiteren Gutachtens war danach nicht geboten.

Die Berufung war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Revisionszulassung liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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