Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 U 964/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 6 U 5552/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. November 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung des Ereignisses vom 30. Januar 2004 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung einer Verletztenrente.
Die 1948 geborene Klägerin war als Reinigungskraft tätig. Seit 1. Mai 2004 bezieht sie Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Am 30. Januar 2004 stürzte sie auf dem Weg zu einem zu reinigenden Objekt und zog sich dabei eine Metacarpale V Basisfraktur links zu.
In seiner Unfallanzeige vom 3. März 2004 teilte der Beschäftigungsbetrieb der Beklagten mit, die Klägerin habe am 30. Januar 2004 um 11.50 Uhr ihr Auto geparkt, sei ausgestiegen und in Richtung des zu reinigenden Objekts gelaufen. Sie habe plötzlich das Gleichgewicht verloren und sei auf die linke Hand gefallen. Zeugin des Geschehens sei die Arbeitskollegin E ... Im Durchgangsarztbericht vom 30. Januar 2004 führte Prof. Dr. Q. aus, die Klägerin sei aus unklarer Ursache auf die linke Hand gestürzt. Sie habe eine Metacarpale V Basisfraktur links erlitten. In der Ärztlichen Unfallmeldung vom 6. Februar 2004 führte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. D. aus, die Klägerin sei beim Kreislaufkollaps umgefallen und mit dem rechten Arm auf die Bordsteinkante gefallen.
Die Beklagte teilte daraufhin der Krankenkasse sowie den behandelnden Ärzten mit, es handle sich nicht um einen Arbeitsunfall, so dass die Behandlung nicht zu ihren Lasten erfolgen solle.
Am 23. März 2004 rief der Sohn der Klägerin bei einem Mitarbeiter der Beklagten an und fragte nach, warum die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall abgelehnt worden sei. Ihm wurde daraufhin im Rahmen seines Rückrufs am 25. März 2004 mitgeteilt, seine Mutter sei wegen eines Kreislaufkollaps gestürzt und damit liege ein Unfall aus innerer Ursache vor. Der Sohn der Klägerin fragte nach, ob der Fall anerkannt würde, wenn seine Mutter durch die Arbeit den Kreislaufkollaps erlitten hätte. Es wurde ihm mitgeteilt, dass dies kaum vorstellbar sei, da sich der Unfall im Januar ereignet habe (keine erhöhte Hitze) und seine Mutter als Raumpflegerin tätig gewesen sei, was nicht mit der Beanspruchung z. B. eines Bauarbeiters bei großer Hitze zu vergleichen sei.
Unter dem 5. April 2004 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und widersprach der Mitteilung der Beklagten an die IKK, wonach es sich nicht um einen Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall handle. Darin ist weiter ausgeführt: "Da ich noch nie einen Kreislaufkollaps hatte, führe ich dies auf den Stress bei der Arbeit zurück. Die Arbeitszeit begann um 5 Uhr und sollte um 13 Uhr enden. Der Unfall ereignete sich aber um 12.20 Uhr auf dem Weg zur letzten Arbeitsstelle bzw. Objekt nach über sieben Stunden".
Mit Bescheid vom 28. April 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 30. Januar 2004 als Arbeitsunfall ab, da der Sturz auf einem Kreislaufkollaps beruhe. Der angegebene Stress bei der Arbeit könne keinen betriebsbedingten Zusammenhang für einen Kollaps herstellen.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und brachte u. a. vor, dass sie infolge des bei der Arbeit bestandenen Stresses einen Kreislaufkollaps erlitten habe.
Die Beklagte befragte die als Zeugin benannte Kollegin E. schriftlich zum Hergang des Geschehens am 30. Januar 2004. Diese führte im Wesentlichen aus, die Klägerin sei auf dem Weg zum Putzobjekt plötzlich gefallen und habe sich die Hand verletzt.
Am 20. September 2004 ging bei der Beklagten der Durchgangsarztbericht des Dr. K. vom 16. September 2004 ein. Darin ist zum Unfallhergang ausgeführt, die Klägerin sei auf dem Weg zur Arbeit über einen Bordstein gestolpert und habe sich dabei die linke Hand an der Bordsteinkante verletzt.
Auf Nachfrage teilte Dr. D. am 5. Oktober 2004 telefonisch mit, die Erstbehandlung habe in Sch. stattgefunden. Die Klägerin habe sich dann nur bei ihm vorgestellt, um weitere Schmerzmittel verordnet zu bekommen. Der Unfallhergang sei so von ihm aufgenommen worden, wie ihn die Klägerin geschildert habe. Sie habe angegeben, ihr sei schwarz vor den Augen geworden, dann schwindelig und dann sei sie gestürzt. Sie habe immer niedrigen Blutdruck. Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis von der Krankenkasse bei, in dem sich unter dem 5. Oktober 1998 die Angabe von Schwindel findet.
Nach Ermittlungen zum Umfang der Arbeitszeit am Unfalltag wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 den Widerspruch zurück.
Dagegen erhob die Klägerin am 4. April 2005 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) und führte zur Begründung u. a. aus, sie sei wegen des mit der Arbeit verbundenen Stresses aufgrund einer Unaufmerksamkeit über den Bordstein gestolpert und habe erst nach dem Sturz gegenüber der Kollegin E. über Schwindel geklagt. Sie habe noch nie unter Kreislaufproblemen gelitten.
Das Gericht befragte Dr. D. schriftlich als sachverständigen Zeugen, u. a. auch nach den Blutdruckwerten der Klägerin (Auskunft vom 23. Juni 2005 - die Klägerin leide unter einer gelegentlichen Grenzwerthypertonie, habe in der Regel aber normale Blutdruckwerte). Am 5. Februar 2004 habe sie angegeben, sie habe einen Kreislaufkollaps gehabt und sei dabei gestürzt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. August 2005 wurde die Kollegin E. als Zeugin vor dem SG vernommen. Diese gab zum Unfallhergang an, wenn sie gefragt werde, wie die Klägerin gefallen sei müsse sie sagen, dass diese ihr Gleichgewicht verloren habe. Warum dies erfolgt sei, wisse sie nicht. Es könne schon sein, dass die Klägerin über die Bordsteinkante gestolpert sei. Gesehen habe sie das aber nicht. Die Klägerin habe gezittert und geweint und es habe ihr offensichtlich sehr weh getan. Sie habe sich dann um den Unfallhergang nicht mehr gekümmert. Die Klägerin sei aber nicht in sich zusammengesackt, sondern nach vorne gefallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. November 2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, ein Sturz aus innerer Ursache sei nachgewiesen. Dafür spreche der Durchgangsarztbericht, die Unfallanzeige der Arbeitgeberin, der Befundbericht von Dr. D., die Unfallanzeige der Zeugin E. und nicht zuletzt das Schreiben der Klägerin selbst vom 5. April 2004. Nirgendwo sei darin über ein Stolpern über die Bordsteinkante die Rede gewesen. Dass die Klägerin dieses Stolpern aber niemandem gegenüber erwähnt habe, sei sehr unwahrscheinlich. Bei einem Handgelenksbruch handle es sich um eine gravierende und schmerzhafte Verletzung, bei der im Denken des Verunfallten die Unfallursache einen zentralen Raum einnehme. Das Gericht gehe daher davon aus, dass es den angeblichen Sturz über die Bordsteinkante gar nicht gegeben habe, sondern dass die Klägerin wegen eines Blutdruckabfalls und nachfolgendem Kreislaufkollaps gestürzt sei.
Gegen den am 29. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz. Nach Aufforderung hat sie zwei Fotos der Unfallstelle vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. November 2005 sowie den Bescheid vom 28. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Anerkennung des Ereignisses vom 30. Januar 2004 als Arbeitsunfall und unter Anerkennung der Folgen der Handgelenksfraktur links als Unfallfolgen Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Das Gericht hat Prof. Dr. Q. schriftlich als sachverständigen Zeugen zu dem Unfallhergang befragt. Dieser hat unter dem 14. Februar 2006 unter Beifügung des Durchgangsarztberichts sowie der zuvor gefertigten handschriftlichen Notizen ausgeführt, dass aus seinen Unterlagen nicht hervorgehe, warum die Klägerin zum Sturz gekommen sei.
Das Gericht hat am 17. Juli 2006 und am 27. September 2006 die Klägerin angehört, den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert und am 27. September 2006 die Kollegin E. als Zeugin vernommen. Diese hat u. a. angegeben, sie habe gesehen, wie die Klägerin gestolpert sei, sich nicht habe festhalten können und daraufhin gestürzt sei. Sie sei am hinteren der beiden Bordsteine gestürzt, die den Fußweg begrenzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen.
Das Gericht hat weiter Dr. K. schriftlich befragt, wie es zu seinen Angaben im Durchgangsarztbericht vom 16. September 2004 gekommen sei. In seiner Auskunft vom 15. November 2006 hat er angegeben, die Klägerin habe ihm gegenüber am 15. September 2004 (erstmalige Vorstellung) geschildert, sie sei über einen Bordstein gestolpert und habe sich die Hand verletzt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG) ist unbegründet. Zu Recht wurde die Feststellung eines versicherten Arbeitsunfalls sowie die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3, oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Versicherte Tätigkeit ist u. a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (sog. Wegeunfall, § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - auch beim Wegeunfall - ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, vgl. BSGE 63, 273 , 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen länger andauernder Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie z.B. ein Stolpern genügen. Dieses Erfordernis dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen. Ein nachgewiesener, schlichter Sturz auf einem versicherten Weg genügt deshalb zur Annahme eines Arbeitsunfalls, es sei denn, der Unfall ist infolge einer nichtbetriebsbedingten krankhaften Erscheinung eingetreten und zur Schwere der Verletzung hat keine Gefahr mitgewirkt, der der Kläger auf dem Weg ausgesetzt war. Ist eine innere Ursache nicht feststellbar, liegt in diesen Fällen ein Arbeitsunfall vor (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 35, Urteil vom 29. Februar 1984 - 2 RU 24/83 - sowie zum Dienstunfall: BVerwGE 17, 59 , 61 f).
Das Zurücklegen des Fußwegs vom Auto zum Einsatzort stand zwar mit dem Weg zur Arbeit in einem zeitlichen Zusammenhang. Allerdings ist zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass das grundsätzlich versicherte Wegerisiko zu einem Gesundheitserstschaden geführt hat, dass also ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorgelegen hat. Daher ist die haftungsbegründende Kausalität nicht nachgewiesen.
Für den Nachweis eines Stolperns als Auslöser des Sturzes der Klägerin sprechen lediglich die Angabe im Durchgangsarztbericht von Dr. K. vom September 2004 sowie die Angaben der Zeugin E. gegenüber dem erkennenden Gericht. Jedoch wiegen die gegen die Annahme eines (versicherten) Stolperns auf dem Arbeitsweg sprechenden Umstände schwerer.
Soweit Dr. K. in seinem Durchgangsarztbericht (DAB) vom September 2004 ein Stolpern als Sturzursache aufgeführt hat, hat er auf Nachfrage des Senats ausgeführt, dass die Angaben im DAB auf den Angaben der Klägerin ihm gegenüber beruhten. Angesichts des Zeitpunkts der Erstellung des DAB fast neun Monate nach dem Sturz und schon während des laufenden Widerspruchsverfahrens, in welchem erstmals auch von der Klägerin ein Stolpern als Sturzursache erwähnt worden ist (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Juli 2004) misst der Senat diesen Angaben keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Soweit die Zeugin E. gegenüber dem Gericht angegeben hat, ein Stolpern der Klägerin über die (hintere) Bordsteinkante beobachtet zu haben, konnte auch diese Aussage den Senat nicht davon überzeugen, dass sich das Geschehen tatsächlich so zugetragen hat. Gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin spricht zum einen, dass sie gegenüber dem SG noch angegeben hatte, das von der Klägerin behauptete Stolpern nicht gesehen zu haben, dies aber gegenüber dem erkennenden Gericht abweichend geschildert hat. Die Zweifel daran, dass sich die Zeugin noch genau an das Geschehen erinnern kann, werden auch dadurch gestärkt, dass die Zeugin angegeben hat, sie könne sich noch genau erinnern, dass die Klägerin über die hintere Bordsteinkante gestolpert sei, während die Klägerin auch auf Nachfrage bei ihrer Darstellung blieb, sie sei über die vordere Bordsteinkante gestolpert.
Ohne ausschlaggebende Bedeutung für die eine oder andere Sturzursache sind die Angaben des Arbeitgebers in der Unfallanzeige, wonach die Klägerin plötzlich das Gleichgewicht verloren habe bzw. die Angaben im Durchgangsarztbericht vom 30. Januar 2004, wonach sich ein Sturz aus unklarer Ursache ereignet habe. Beiden Angaben kann die Ursache des Sturzes nicht zweifelsfrei entnommen werden, sie sind vielmehr in ihrer Formulierung für eine Auslegung in die eine oder andere Richtung offen.
Gegen die Angaben der Klägerin, durch ein Stolpern zum Sturz gekommen zu sein, sprechen aber neben den Angaben von Dr. D. auch das eigene Verhalten bzw. Vorbringen der Klägerin nach dem Unfallgeschehen.
Dr. D. hat, auch auf Nachfrage, angegeben, den Umstand eines Kreislaufkollapses nur deshalb in seinen DAB aufgenommen zu haben, weil ihm die Klägerin dies geschildert habe. Auch wenn man die nur begrenzten Deutschkenntnisse der Klägerin ausreichend in Rechnung stellt, kann der Umstand, dass die Klägerin gegenüber Dr. D. über einen Kreislaufkollaps berichtet hat, nicht auf eine bloße Verwechslung mit einem Stolpern als Sturzursache "hinweginterpretiert" werden. Weder das zur Beschreibung des Sturzes verwendete Vokabular, noch die tatsächlichen Vorgänge sind sich so ähnlich, dass von einer bloßen Verwechslung oder sprachlichen Unklarheiten ausgegangen werden könnte. Dass die Klägerin, wie dem Vorerkrankungsverzeichnis zu entnehmen ist, vor dem 30. Januar 2004 nicht wegen Kreislaufbeschwerden oder Ähnlichem in ärztlicher Behandlung war, spricht nach Auffassung des Gerichts nicht gegen die Annahme einer inneren Ursache als Sturzursache. Denn jedenfalls hat Dr. D. von einer Grenzwerthypertonie berichtet, die jederzeit auch zu Blutdruckabfällen führen und Schwindelbeschwerden auslösen kann. Entgegen ihrer Behauptung im Termin vom 17. Juli 2006 sind bei der Klägerin auch schon vor dem Unfall Schwindel aufgetreten. Hiervon hat sich der Senat aufgrund des Vorerkrankungsverzeichnisses der IKK H. überzeugt, wonach die Klägern in der Zeit vom 5. bis 30. Oktober 1998 u.a. wegen Schwindels arbeitsunfähig krank geschrieben war.
Gegen ein Stolpern als Sturzursache spricht auch der Umstand, dass die Klägerin offenbar auch noch gegenüber ihrem Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren eine Kreislaufschwäche als ursächlich angegeben hat, was auch nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn sich tatsächlich ein Stolpern ereignet hätte.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Klägerin, sie sei über den Bordstein gestolpert und gestürzt, ergeben sich ferner insbesondere auch aus ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 5. April 2004 sowie dem im Telefonvermerk vom 25. März 2004 dokumentierten Gespräch des Sohns der Klägerin mit einer Mitarbeiterin der Beklagten. In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2004 stellt die Klägerin einen Kreislaufkollaps als Auslöser ihres Sturzes mit keiner Silbe in Abrede, sondern versuchte, "Stress bei der Arbeit" als Auslöser dieser Kreislaufschwäche plausibel zu machen. Das BSG (BSGE 62, 220 = SozR 2200 § 589 Nr 10) hat eine äußere Einwirkung zwar auch bei einer als außergewöhnliche Anstrengung in einer betriebsbezogenen Stresssituation zu bewertenden Arbeit angenommen, d.h. zur Bejahung einer äußeren Einwirkung bedarf es nicht zwangsläufig einer sichtbaren Einwirkung auf den Körper der versicherten Person. Der Vortrag der Klägerin, ihr sei durch den Stress bei der Arbeit und die enorme Arbeitsbelastung am Unfalltag schwarz vor den Augen geworden, konnte jedoch im Rahmen ihrer Befragung nicht bestätigt werden. Die Klägerin hatte am 30. Januar 2004 nur von 9 Uhr bis etwa 11.30 Uhr gearbeitet, war dann nach Hause gefahren und dort vom Arbeitgeber angerufen und zu einem weiteren Arbeitseinsatz am Unfallort gebeten worden. Hiervon hat sich der Senat aufgrund der Auskunft des Arbeitgebers vom 20. Dezember 2004 (hinsichtlich des Beginns der morgendlichen Arbeitszeit um 09:00 Uhr) und im Übrigen aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin vom 17. Juli 2006 überzeugt. Weder die vor dem Unfall zurückgelegte Arbeitszeit noch die Umstände des weiteren Arbeitsantritts noch die am 30. Januar 2004 herrschende Witterung waren jedoch dergestalt, dass eine außergewöhnliche Anstrengung in einer betriebsbezogenen Stresssituation festzustellen ist. Der von ihr im Schreiben vom 5. April 2004 behauptete "Stress" wegen einer enormen Arbeitsbelastung am Unfalltag (Arbeit von 5 Uhr bis 13 Uhr) hat sich somit als bloße Schutzbehauptung erwiesen.
Dass sich die Klägerin mittlerweile nicht mehr daran zu erinnern vermag, wer in ihrem Auftrag das Schreiben vom 5. April 2004, von ihr unterschrieben, verfasst hat, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen, sondern ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu bewerten, da sich der Inhalt des Schreibens, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss, mittlerweile auch für sie erkennbar als nachteilig für die im Streit stehende Anerkennung des Ereignisses vom 30. Januar 2004 als versichertes Unfallereignis erwiesen hat. Diese Auffassung wird nicht zuletzt auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin auf Vorhalt des Telefonvermerks vom 25. März 2004 im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem erkennenden Gericht am 27. September 2006 auch vorgetragen hat, ihr Sohn könne es nicht gewesen sein, der bei der Beklagten angerufen und sich erkundigt habe und (trotz eines - angeblichen - Blicks in die gespeicherten Mobilfunknummern ihrer Söhne in ihrem Handy) behauptet hat, die im Aktenvermerk notierte Nummer stamme gar nicht von einem ihrer Söhne. Denn auch Letzteres hat sich als bloße Schutzbehauptung herausgestellt, da einer der Söhne der Klägerin tatsächlich unter der angegebenen Nummer zu erreichen war.
Spricht daher mehr gegen als für ein Stolpern als Unfallursache, sind die Folgen der Nichterweislichkeit nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten ist, der Klägerin zuzuschreiben.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Anerkennung des Ereignisses vom 30. Januar 2004 als Arbeitsunfall sowie die Gewährung einer Verletztenrente.
Die 1948 geborene Klägerin war als Reinigungskraft tätig. Seit 1. Mai 2004 bezieht sie Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Am 30. Januar 2004 stürzte sie auf dem Weg zu einem zu reinigenden Objekt und zog sich dabei eine Metacarpale V Basisfraktur links zu.
In seiner Unfallanzeige vom 3. März 2004 teilte der Beschäftigungsbetrieb der Beklagten mit, die Klägerin habe am 30. Januar 2004 um 11.50 Uhr ihr Auto geparkt, sei ausgestiegen und in Richtung des zu reinigenden Objekts gelaufen. Sie habe plötzlich das Gleichgewicht verloren und sei auf die linke Hand gefallen. Zeugin des Geschehens sei die Arbeitskollegin E ... Im Durchgangsarztbericht vom 30. Januar 2004 führte Prof. Dr. Q. aus, die Klägerin sei aus unklarer Ursache auf die linke Hand gestürzt. Sie habe eine Metacarpale V Basisfraktur links erlitten. In der Ärztlichen Unfallmeldung vom 6. Februar 2004 führte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. D. aus, die Klägerin sei beim Kreislaufkollaps umgefallen und mit dem rechten Arm auf die Bordsteinkante gefallen.
Die Beklagte teilte daraufhin der Krankenkasse sowie den behandelnden Ärzten mit, es handle sich nicht um einen Arbeitsunfall, so dass die Behandlung nicht zu ihren Lasten erfolgen solle.
Am 23. März 2004 rief der Sohn der Klägerin bei einem Mitarbeiter der Beklagten an und fragte nach, warum die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall abgelehnt worden sei. Ihm wurde daraufhin im Rahmen seines Rückrufs am 25. März 2004 mitgeteilt, seine Mutter sei wegen eines Kreislaufkollaps gestürzt und damit liege ein Unfall aus innerer Ursache vor. Der Sohn der Klägerin fragte nach, ob der Fall anerkannt würde, wenn seine Mutter durch die Arbeit den Kreislaufkollaps erlitten hätte. Es wurde ihm mitgeteilt, dass dies kaum vorstellbar sei, da sich der Unfall im Januar ereignet habe (keine erhöhte Hitze) und seine Mutter als Raumpflegerin tätig gewesen sei, was nicht mit der Beanspruchung z. B. eines Bauarbeiters bei großer Hitze zu vergleichen sei.
Unter dem 5. April 2004 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und widersprach der Mitteilung der Beklagten an die IKK, wonach es sich nicht um einen Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall handle. Darin ist weiter ausgeführt: "Da ich noch nie einen Kreislaufkollaps hatte, führe ich dies auf den Stress bei der Arbeit zurück. Die Arbeitszeit begann um 5 Uhr und sollte um 13 Uhr enden. Der Unfall ereignete sich aber um 12.20 Uhr auf dem Weg zur letzten Arbeitsstelle bzw. Objekt nach über sieben Stunden".
Mit Bescheid vom 28. April 2004 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 30. Januar 2004 als Arbeitsunfall ab, da der Sturz auf einem Kreislaufkollaps beruhe. Der angegebene Stress bei der Arbeit könne keinen betriebsbedingten Zusammenhang für einen Kollaps herstellen.
Dagegen erhob die Klägerin Widerspruch und brachte u. a. vor, dass sie infolge des bei der Arbeit bestandenen Stresses einen Kreislaufkollaps erlitten habe.
Die Beklagte befragte die als Zeugin benannte Kollegin E. schriftlich zum Hergang des Geschehens am 30. Januar 2004. Diese führte im Wesentlichen aus, die Klägerin sei auf dem Weg zum Putzobjekt plötzlich gefallen und habe sich die Hand verletzt.
Am 20. September 2004 ging bei der Beklagten der Durchgangsarztbericht des Dr. K. vom 16. September 2004 ein. Darin ist zum Unfallhergang ausgeführt, die Klägerin sei auf dem Weg zur Arbeit über einen Bordstein gestolpert und habe sich dabei die linke Hand an der Bordsteinkante verletzt.
Auf Nachfrage teilte Dr. D. am 5. Oktober 2004 telefonisch mit, die Erstbehandlung habe in Sch. stattgefunden. Die Klägerin habe sich dann nur bei ihm vorgestellt, um weitere Schmerzmittel verordnet zu bekommen. Der Unfallhergang sei so von ihm aufgenommen worden, wie ihn die Klägerin geschildert habe. Sie habe angegeben, ihr sei schwarz vor den Augen geworden, dann schwindelig und dann sei sie gestürzt. Sie habe immer niedrigen Blutdruck. Die Beklagte zog das Vorerkrankungsverzeichnis von der Krankenkasse bei, in dem sich unter dem 5. Oktober 1998 die Angabe von Schwindel findet.
Nach Ermittlungen zum Umfang der Arbeitszeit am Unfalltag wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 den Widerspruch zurück.
Dagegen erhob die Klägerin am 4. April 2005 Klage zum Sozialgericht Mannheim (SG) und führte zur Begründung u. a. aus, sie sei wegen des mit der Arbeit verbundenen Stresses aufgrund einer Unaufmerksamkeit über den Bordstein gestolpert und habe erst nach dem Sturz gegenüber der Kollegin E. über Schwindel geklagt. Sie habe noch nie unter Kreislaufproblemen gelitten.
Das Gericht befragte Dr. D. schriftlich als sachverständigen Zeugen, u. a. auch nach den Blutdruckwerten der Klägerin (Auskunft vom 23. Juni 2005 - die Klägerin leide unter einer gelegentlichen Grenzwerthypertonie, habe in der Regel aber normale Blutdruckwerte). Am 5. Februar 2004 habe sie angegeben, sie habe einen Kreislaufkollaps gehabt und sei dabei gestürzt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 12. August 2005 wurde die Kollegin E. als Zeugin vor dem SG vernommen. Diese gab zum Unfallhergang an, wenn sie gefragt werde, wie die Klägerin gefallen sei müsse sie sagen, dass diese ihr Gleichgewicht verloren habe. Warum dies erfolgt sei, wisse sie nicht. Es könne schon sein, dass die Klägerin über die Bordsteinkante gestolpert sei. Gesehen habe sie das aber nicht. Die Klägerin habe gezittert und geweint und es habe ihr offensichtlich sehr weh getan. Sie habe sich dann um den Unfallhergang nicht mehr gekümmert. Die Klägerin sei aber nicht in sich zusammengesackt, sondern nach vorne gefallen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 21. November 2005 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, ein Sturz aus innerer Ursache sei nachgewiesen. Dafür spreche der Durchgangsarztbericht, die Unfallanzeige der Arbeitgeberin, der Befundbericht von Dr. D., die Unfallanzeige der Zeugin E. und nicht zuletzt das Schreiben der Klägerin selbst vom 5. April 2004. Nirgendwo sei darin über ein Stolpern über die Bordsteinkante die Rede gewesen. Dass die Klägerin dieses Stolpern aber niemandem gegenüber erwähnt habe, sei sehr unwahrscheinlich. Bei einem Handgelenksbruch handle es sich um eine gravierende und schmerzhafte Verletzung, bei der im Denken des Verunfallten die Unfallursache einen zentralen Raum einnehme. Das Gericht gehe daher davon aus, dass es den angeblichen Sturz über die Bordsteinkante gar nicht gegeben habe, sondern dass die Klägerin wegen eines Blutdruckabfalls und nachfolgendem Kreislaufkollaps gestürzt sei.
Gegen den am 29. November 2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 28. Dezember 2005 Berufung eingelegt. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihr Vorbringen erster Instanz. Nach Aufforderung hat sie zwei Fotos der Unfallstelle vorgelegt.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. November 2005 sowie den Bescheid vom 28. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Anerkennung des Ereignisses vom 30. Januar 2004 als Arbeitsunfall und unter Anerkennung der Folgen der Handgelenksfraktur links als Unfallfolgen Verletztenrente nach einer MdE um wenigstens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
Das Gericht hat Prof. Dr. Q. schriftlich als sachverständigen Zeugen zu dem Unfallhergang befragt. Dieser hat unter dem 14. Februar 2006 unter Beifügung des Durchgangsarztberichts sowie der zuvor gefertigten handschriftlichen Notizen ausgeführt, dass aus seinen Unterlagen nicht hervorgehe, warum die Klägerin zum Sturz gekommen sei.
Das Gericht hat am 17. Juli 2006 und am 27. September 2006 die Klägerin angehört, den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten erörtert und am 27. September 2006 die Kollegin E. als Zeugin vernommen. Diese hat u. a. angegeben, sie habe gesehen, wie die Klägerin gestolpert sei, sich nicht habe festhalten können und daraufhin gestürzt sei. Sie sei am hinteren der beiden Bordsteine gestürzt, die den Fußweg begrenzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle verwiesen.
Das Gericht hat weiter Dr. K. schriftlich befragt, wie es zu seinen Angaben im Durchgangsarztbericht vom 16. September 2004 gekommen sei. In seiner Auskunft vom 15. November 2006 hat er angegeben, die Klägerin habe ihm gegenüber am 15. September 2004 (erstmalige Vorstellung) geschildert, sie sei über einen Bordstein gestolpert und habe sich die Hand verletzt.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 SGG zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG) ist unbegründet. Zu Recht wurde die Feststellung eines versicherten Arbeitsunfalls sowie die Gewährung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung abgelehnt.
Versicherungsfälle der gesetzlichen Unfallversicherung sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch [SGB VII]). Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2,3, oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Versicherte Tätigkeit ist u. a. auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit (sog. Wegeunfall, § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII).
Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls - auch beim Wegeunfall - ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang, vgl. BSGE 63, 273 , 274 = SozR 2200 § 548 Nr. 92; BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19), dass die Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und letzteres einen Gesundheits(-erst-)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen länger andauernder Unfallfolgen aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls.
Für das von außen auf den Körper einwirkende, zeitlich begrenzte Ereignis ist kein besonderes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Alltägliche Vorgänge wie z.B. ein Stolpern genügen. Dieses Erfordernis dient der Abgrenzung zu Gesundheitsschäden aufgrund von inneren Ursachen, wie Herzinfarkt, Kreislaufkollaps usw., wenn diese während der versicherten Tätigkeit auftreten, sowie zu vorsätzlichen Selbstschädigungen. Ein nachgewiesener, schlichter Sturz auf einem versicherten Weg genügt deshalb zur Annahme eines Arbeitsunfalls, es sei denn, der Unfall ist infolge einer nichtbetriebsbedingten krankhaften Erscheinung eingetreten und zur Schwere der Verletzung hat keine Gefahr mitgewirkt, der der Kläger auf dem Weg ausgesetzt war. Ist eine innere Ursache nicht feststellbar, liegt in diesen Fällen ein Arbeitsunfall vor (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 35, Urteil vom 29. Februar 1984 - 2 RU 24/83 - sowie zum Dienstunfall: BVerwGE 17, 59 , 61 f).
Das Zurücklegen des Fußwegs vom Auto zum Einsatzort stand zwar mit dem Weg zur Arbeit in einem zeitlichen Zusammenhang. Allerdings ist zur Überzeugung des Senats nicht nachgewiesen, dass das grundsätzlich versicherte Wegerisiko zu einem Gesundheitserstschaden geführt hat, dass also ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis vorgelegen hat. Daher ist die haftungsbegründende Kausalität nicht nachgewiesen.
Für den Nachweis eines Stolperns als Auslöser des Sturzes der Klägerin sprechen lediglich die Angabe im Durchgangsarztbericht von Dr. K. vom September 2004 sowie die Angaben der Zeugin E. gegenüber dem erkennenden Gericht. Jedoch wiegen die gegen die Annahme eines (versicherten) Stolperns auf dem Arbeitsweg sprechenden Umstände schwerer.
Soweit Dr. K. in seinem Durchgangsarztbericht (DAB) vom September 2004 ein Stolpern als Sturzursache aufgeführt hat, hat er auf Nachfrage des Senats ausgeführt, dass die Angaben im DAB auf den Angaben der Klägerin ihm gegenüber beruhten. Angesichts des Zeitpunkts der Erstellung des DAB fast neun Monate nach dem Sturz und schon während des laufenden Widerspruchsverfahrens, in welchem erstmals auch von der Klägerin ein Stolpern als Sturzursache erwähnt worden ist (Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Juli 2004) misst der Senat diesen Angaben keine ausschlaggebende Bedeutung bei. Soweit die Zeugin E. gegenüber dem Gericht angegeben hat, ein Stolpern der Klägerin über die (hintere) Bordsteinkante beobachtet zu haben, konnte auch diese Aussage den Senat nicht davon überzeugen, dass sich das Geschehen tatsächlich so zugetragen hat. Gegen die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin spricht zum einen, dass sie gegenüber dem SG noch angegeben hatte, das von der Klägerin behauptete Stolpern nicht gesehen zu haben, dies aber gegenüber dem erkennenden Gericht abweichend geschildert hat. Die Zweifel daran, dass sich die Zeugin noch genau an das Geschehen erinnern kann, werden auch dadurch gestärkt, dass die Zeugin angegeben hat, sie könne sich noch genau erinnern, dass die Klägerin über die hintere Bordsteinkante gestolpert sei, während die Klägerin auch auf Nachfrage bei ihrer Darstellung blieb, sie sei über die vordere Bordsteinkante gestolpert.
Ohne ausschlaggebende Bedeutung für die eine oder andere Sturzursache sind die Angaben des Arbeitgebers in der Unfallanzeige, wonach die Klägerin plötzlich das Gleichgewicht verloren habe bzw. die Angaben im Durchgangsarztbericht vom 30. Januar 2004, wonach sich ein Sturz aus unklarer Ursache ereignet habe. Beiden Angaben kann die Ursache des Sturzes nicht zweifelsfrei entnommen werden, sie sind vielmehr in ihrer Formulierung für eine Auslegung in die eine oder andere Richtung offen.
Gegen die Angaben der Klägerin, durch ein Stolpern zum Sturz gekommen zu sein, sprechen aber neben den Angaben von Dr. D. auch das eigene Verhalten bzw. Vorbringen der Klägerin nach dem Unfallgeschehen.
Dr. D. hat, auch auf Nachfrage, angegeben, den Umstand eines Kreislaufkollapses nur deshalb in seinen DAB aufgenommen zu haben, weil ihm die Klägerin dies geschildert habe. Auch wenn man die nur begrenzten Deutschkenntnisse der Klägerin ausreichend in Rechnung stellt, kann der Umstand, dass die Klägerin gegenüber Dr. D. über einen Kreislaufkollaps berichtet hat, nicht auf eine bloße Verwechslung mit einem Stolpern als Sturzursache "hinweginterpretiert" werden. Weder das zur Beschreibung des Sturzes verwendete Vokabular, noch die tatsächlichen Vorgänge sind sich so ähnlich, dass von einer bloßen Verwechslung oder sprachlichen Unklarheiten ausgegangen werden könnte. Dass die Klägerin, wie dem Vorerkrankungsverzeichnis zu entnehmen ist, vor dem 30. Januar 2004 nicht wegen Kreislaufbeschwerden oder Ähnlichem in ärztlicher Behandlung war, spricht nach Auffassung des Gerichts nicht gegen die Annahme einer inneren Ursache als Sturzursache. Denn jedenfalls hat Dr. D. von einer Grenzwerthypertonie berichtet, die jederzeit auch zu Blutdruckabfällen führen und Schwindelbeschwerden auslösen kann. Entgegen ihrer Behauptung im Termin vom 17. Juli 2006 sind bei der Klägerin auch schon vor dem Unfall Schwindel aufgetreten. Hiervon hat sich der Senat aufgrund des Vorerkrankungsverzeichnisses der IKK H. überzeugt, wonach die Klägern in der Zeit vom 5. bis 30. Oktober 1998 u.a. wegen Schwindels arbeitsunfähig krank geschrieben war.
Gegen ein Stolpern als Sturzursache spricht auch der Umstand, dass die Klägerin offenbar auch noch gegenüber ihrem Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren eine Kreislaufschwäche als ursächlich angegeben hat, was auch nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn sich tatsächlich ein Stolpern ereignet hätte.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Klägerin, sie sei über den Bordstein gestolpert und gestürzt, ergeben sich ferner insbesondere auch aus ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 5. April 2004 sowie dem im Telefonvermerk vom 25. März 2004 dokumentierten Gespräch des Sohns der Klägerin mit einer Mitarbeiterin der Beklagten. In ihrer Stellungnahme vom 5. April 2004 stellt die Klägerin einen Kreislaufkollaps als Auslöser ihres Sturzes mit keiner Silbe in Abrede, sondern versuchte, "Stress bei der Arbeit" als Auslöser dieser Kreislaufschwäche plausibel zu machen. Das BSG (BSGE 62, 220 = SozR 2200 § 589 Nr 10) hat eine äußere Einwirkung zwar auch bei einer als außergewöhnliche Anstrengung in einer betriebsbezogenen Stresssituation zu bewertenden Arbeit angenommen, d.h. zur Bejahung einer äußeren Einwirkung bedarf es nicht zwangsläufig einer sichtbaren Einwirkung auf den Körper der versicherten Person. Der Vortrag der Klägerin, ihr sei durch den Stress bei der Arbeit und die enorme Arbeitsbelastung am Unfalltag schwarz vor den Augen geworden, konnte jedoch im Rahmen ihrer Befragung nicht bestätigt werden. Die Klägerin hatte am 30. Januar 2004 nur von 9 Uhr bis etwa 11.30 Uhr gearbeitet, war dann nach Hause gefahren und dort vom Arbeitgeber angerufen und zu einem weiteren Arbeitseinsatz am Unfallort gebeten worden. Hiervon hat sich der Senat aufgrund der Auskunft des Arbeitgebers vom 20. Dezember 2004 (hinsichtlich des Beginns der morgendlichen Arbeitszeit um 09:00 Uhr) und im Übrigen aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin vom 17. Juli 2006 überzeugt. Weder die vor dem Unfall zurückgelegte Arbeitszeit noch die Umstände des weiteren Arbeitsantritts noch die am 30. Januar 2004 herrschende Witterung waren jedoch dergestalt, dass eine außergewöhnliche Anstrengung in einer betriebsbezogenen Stresssituation festzustellen ist. Der von ihr im Schreiben vom 5. April 2004 behauptete "Stress" wegen einer enormen Arbeitsbelastung am Unfalltag (Arbeit von 5 Uhr bis 13 Uhr) hat sich somit als bloße Schutzbehauptung erwiesen.
Dass sich die Klägerin mittlerweile nicht mehr daran zu erinnern vermag, wer in ihrem Auftrag das Schreiben vom 5. April 2004, von ihr unterschrieben, verfasst hat, vermag eine abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen, sondern ist ebenfalls als Schutzbehauptung zu bewerten, da sich der Inhalt des Schreibens, das sich die Klägerin zurechnen lassen muss, mittlerweile auch für sie erkennbar als nachteilig für die im Streit stehende Anerkennung des Ereignisses vom 30. Januar 2004 als versichertes Unfallereignis erwiesen hat. Diese Auffassung wird nicht zuletzt auch dadurch bestätigt, dass die Klägerin auf Vorhalt des Telefonvermerks vom 25. März 2004 im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vor dem erkennenden Gericht am 27. September 2006 auch vorgetragen hat, ihr Sohn könne es nicht gewesen sein, der bei der Beklagten angerufen und sich erkundigt habe und (trotz eines - angeblichen - Blicks in die gespeicherten Mobilfunknummern ihrer Söhne in ihrem Handy) behauptet hat, die im Aktenvermerk notierte Nummer stamme gar nicht von einem ihrer Söhne. Denn auch Letzteres hat sich als bloße Schutzbehauptung herausgestellt, da einer der Söhne der Klägerin tatsächlich unter der angegebenen Nummer zu erreichen war.
Spricht daher mehr gegen als für ein Stolpern als Unfallursache, sind die Folgen der Nichterweislichkeit nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren zu beachten ist, der Klägerin zuzuschreiben.
Daher war die Berufung zurückzuweisen.
Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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