Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 9 RA 55/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RA 1/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 8/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bezüglich der Anrechnung von Zeiten des Kindererziehungsurlaubs in Polen vom 15.11.1953 bis 31.01.1955 und vom 29.09.1957 bis 07.11.1958 sowie von Zeiten der Pflege von Angehörigen vom 01.01.1991 bis 31.03.1995 durch Klagerücknahme beendet ist. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.12.2001 zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
Die am ...1932 in Gleiwitz, Polen, geborene Klägerin war dort zwischen 1947 und September 1957 als Forstarbeiterin, Landarbeiterin, Verladearbeiterin und Verkäuferin beschäftigt. Im Jahre 1958 siedelte sie in die Bundesrepublik über und war hier weiter bis 1985 erwerbstätig. Am 24.07.1953, 19.06.1957 und 05.03.1971 brachte sie jeweils ein Kind zur Welt.
Einen im Jahre 1986 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte zunächst ab (Bescheid vom 11.04.1986 und Widerspruchsbescheid vom 23.09.1986). Im Rahmen des anschließend beim Sozialgericht Detmold - S 13 An 275/86 - angestrengten Klageverfahrens legte die Klägerin Bescheinigungen ihrer ehemaligen Arbeitgeber aus der Zeit von 1947 bis 1957 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Beklagte holte daraufhin u.a. Auskünfte von dem polnischen Versicherungsträger ein. Dieser bestätigte unter dem 16.12.1989 und 31.01.1991 die Tätigkeiten der Klägerin als Landarbeiterin, Verladearbeiterin und Verkäuferin.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.12.1989 in Gestalt der Bescheide vom 15.03.1990, 24.06.1991 und 10.09.1991 ab Januar 1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anwendung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 09.10.1975 (DPSVA 1975).
In einem Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht verpflichtete sich die Beklagte im Juli 2000, die Erwerbsunfähigkeitsrente unter Anrechnung weiterer Zeiten neu zu berechnen. Daraufhin erklärte die Klägerin das Verfahren für erledigt.
Mit Bescheid vom 23.09.1992 stellte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin in Ausführung des geschlossenen Vergleichs neu fest, wobei der Zeitraum vom 08.05.1945 bis zum 28.09.1957 bis auf eine Lücke von Januar bis März 1947 und von Dezember 1948 bis März 1949 durchgehend mit versicherungsrechtlich relevanten Zeiten belegt und in vollem Umfang (zu 6/6) bei der Rentenberechnung berücksichtigt war. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte belief sich danach auf 21,6438.
Mit Bescheid vom 01.04.1998 gewährte die Beklagte der Klägerin ab November 1997 Regelaltersrente. Dabei wurde die Zeit vom 08.05.1945 bis zum 28.10.1949 (= Tag vor Vollendung des 17. Lebensjahres) nicht mehr als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Die Zeit vom 29.10.1949 bis 28.09.1957 wurde im Rahmen der Rentenberechnung wertmäßig nur zu 5/6 angerechnet. Früher ergangene Bescheide über die Feststellung dieser Zeiten wurden zugleich aufgehoben, soweit sie nicht dem jetzt geltenden Recht entsprächen. Der Rentenberechnung wurden weiterhin 21,6438 Entgeltpunkte zugrundegelegt. Mit weiterem Bescheid vom 28.04.1998 stellte die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung der durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) geänderten Bewertung der Kindererziehungszeiten neu fest.
Zur Begründung ihres gegen diese Bescheide eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, die bereits im Rahmen ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente anerkannte Zeit vom 08.05.1945 bis 28.10.1949 (mit Unterbrechungen) sei auch bei ihrer Altersrente zu berücksichtigen; denn eine Schlechterstellung dürfe insoweit nicht erfolgen. Aus dem gleichen Grunde sei auch die Zeit vom 08.05.1945 bis 28.09.1957 - ebenso wie in dem Erwerbsunfähigkeitsrentenbescheid - ungekürzt (zu 6/6) anzurechnen. Sie habe sämtliche Zeiten durch Unterlagen nach gewiesen.
Zugleich begehrte die Klägerin mit einem im Juni 1998 eingegangenen Schriftsatz die Anrechnung einer weiteren Zeit von Januar 1991 bis März 1995, in der sie ihre Eltern wegen Schwerpflegebedürftigkeit gepflegt habe, sowie einer Zeit des Kinderziehungsurlaubs vom 15.11.1953 bis 31.01.1955 und vom 29.09.1957 bis 07.11.1958.
Mit Bescheid vom 25.06.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege ab. Derartige Zeiten seien grundsätzlich erst ab Januar 1992 berücksichtigungsfähig. Da die Klägerin den Antrag auf Anerkennung dieser Zeiten aber nicht rechtzeitig gestellt habe, könne auch die Zeit von Januar 1992 bis März 1995 nicht berücksichtigt werden.
Der gegen diesen sowie die im April 1998 ergangenen Bescheide einge legte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.1999 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 20.10.1999 beim Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. In einem Erörterungstermin in Juni 2000 hat sie ergänzend vorgetragen, auch in der Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres (= 28.10.1949) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Sie wisse aus eigener Erinnerung, dass damals für sie und ihren ebenfalls in der Landwirtschaft tätig gewesenen Vater Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Im Hinblick auf die geltend gemachte Berücksichtigungszeit wegen Pflege hat sie die Auffassung vertreten, dass es eines Antrags auf Anrechnung dieser Zeit nicht bedurft habe. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 177 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei mit Wirkung ab Januar 1992 geändert und mit Wirkung ab April 1995 insgesamt aufgehoben worden.
In einem weiteren Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 28.08.2001 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Verfahren im Einvernehmen mit dieser insoweit für erledigt erklärt, als damit die Anrechnung des Kinderziehungsurlaubs in der Zeit von November 1953 bis Januar 1955 und von September 1957 bis November 1958 sowie die Berücksichtigung der Pflegezeiten ab dem 01.01.1991 geltend gemacht wurde.
Mit einem persönlichen Schreiben vom 29.08.2001 hat die Klägerin diese Erklärung widerrufen. Sie hat ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. G ... vom 11.09.2001 vorgelegt, ausweislich dessen sie sich dort seit Juli wegen eines psychologischen Erschöpfungszustandes und einer schweren Depression in Behandlung befindet und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, an der Gerichtsverhandlung am 28.08.2001 Entscheidungen zu treffen.
Mit Bescheid vom 24.10.2001 erkannte die Beklagte nach einem richterlichen Hinweis abweichend von den im April 1998 ergangenen Bescheiden zusätzlich eine glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit vom 29.10.1948 (= Vollendung des 16. Lebensjahres) bis 28.10.1949 (= Tag vor Vollendung des 17. Lebensjahres) an.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01.04.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, soweit dies mit dem im Verfahren vorgelegten Rentenbescheid vom 24.10.2001 noch nicht erfolgt ist.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Mit Urteil vom 05.12.2001 hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die begehrte Anerkennung der Zeiten des Kindererziehungsurlaubs in Polen vom 15.11.1953 bis 31.01.1955 und vom 29.09.1957 bis 07.11.1958 sowie die Anerkennung der Zeiten der Pflege von Angehörigen zwischen Januar 1991 und März 1995 durch Klagerücknahme beendet ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das am 18.12.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.01.2002 Berufung eingelegt. Sie habe die Klagerücknahmeerklärung ausnahmsweise widerrufen können, weil sie ausweislich des vorgelegten Attestes des Dr. G ... prozessunfähig und damit im Sinne von § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 579 Abs.1 Nr.4 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Sie habe gegenüber dem Sozialgericht bereits im Termin offenbart, der Verhandlung kaum folgen zu können. Ihre Prozessfähigkeit sei im Übrigen nicht erst im Laufe des Verfahrens weggefallen, sondern habe bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht gegenüber ihrer Bevollmächtigten im Dezember 1999 nicht mehr vorgelegen. Insoweit überreicht sie ein Attest des Internisten Herrn Deubel vom 15.03.2002 vor, aus dem sich ergibt, dass sie dort von Oktober 1997 bis Februar 2000 wegen rezidivierender Tachykardien, Angina pectoris-Beschwerden, Extrasystolie, einem Verdacht auf Koronarar teriosklerose, Zentralen Durchblutungsstörungen mit Tinnitus aurium, Bluthochdruck, Depressionen, einem psychophysischen Erschöpfungszustand und Somatisierungsstörungen behandelt wurde. Seit Ende des Jahres 2001 - so die Klägerin - sei ihre Gesundheit wieder soweit hergestellt, dass sie als prozessfähig angesehen werden könne und in der Lage gewesen sei, ihre Prozessbevollmächtigte wirksam zur Einlegung der Berufung zu bevollmächtigten.
Im Hinblick auf die begehrte ungekürzte Anrechnung der Beschäftigungszeit von Mai 1948 bis 1957 räumt sie ein, nicht im Besitz weiterer Nachweise ihrer Arbeitseinsätze zu sein. Ihre Schwester, die Zeugin M ... L ..., könne jedoch bestätigten, dass sie in dem genannten Zeitraum weder krank noch arbeitslos gewesen sei. Auch für die Geburten ihrer Kinder im Jahre 1957 und 1953 seien Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht aufgetreten; sie habe lediglich jeweils drei Monate Mutterschutzurlaub in Anspruch genommen. Am Tag der Geburt des ersten Kindes habe sie sogar morgens noch gearbeitet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.12.2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 01.04.1998, 28.04.1998 und 09.06.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1999 und des Bescheides vom 24.10.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Schwester der Klägerin, M ... L ..., als Zeugin vernommen. Auf das Ergebnis der Zeugenvernehmung wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Streitakten des Sozialgerichts Detmold - S 13 An 275/86 - Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erledigt und die Berufung im Übrigen unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Verfahren bezüglich der begehrten Anrechnung von Zeiten des Kinderziehungsurlaubs in Polen sowie von Zeiten der Pflege von Angehörigen beendet (dazu unter (1.)) und die Klage im Übrigen unbegründet ist (dazu unter (2.)).
(1.) Soweit die Klägerin auch im zweitinstanzlichen Verfahren weiterhin die Anrechnung von Zeiten des Kinderziehungsurlaubs in Polen vom 15.11.1953 bis 31.01.1955 und vom 29.09.1957 bis 07.11.1958 sowie von Zeiten der Pflege von Angehörigen von Januar 1991 bis März 1995 begehrt, ist der Rechtsstreit durch die im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 28.08.2001 im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgte Klagerücknahme erledigt.
An der Wirksamkeit der Klagerücknahme durch die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte bestehen keine Zweifel. Die Rücknahmeerklärung wird durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 122 SGG, § 165 ZPO). Sie ist unter Beachtung der Anforderungen der §§ 160 Abs.3 Nr.8, 162 ZPO protokolliert worden.
Als Prozesshandlung ist die Erklärung nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Rücknahme von Willenserklärungen nach §§ 119 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anfechtbar (vgl. BSGE 14, S. 138; BSG SozR 1500 § 102 Nr.1).
Darüber hinaus kommt auch ein Widerruf nicht in Betracht. Widerrufen werden kann eine solche Erklärung nur ausnahmsweise, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff ZPO gegeben sind (vgl. BSG SozR 1500 § 102 Nr.2). Wiederaufnahmegründe sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Fall einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung im Sinne des § 179 SGG iVm § 579 Abs.1 Nr.4 ZPO vor. Dies schon deshalb, weil die Klägerin zur Überzeugung des Senats während des gesamten Prozesses, insbesondere im Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht und der teilweisen Klagerücknahme im August 2001, nicht prozessunfähig war. Die insoweit von ihr vorgelegten Atteste des Internisten Deubel und des Allgemeinmediziners Dr. G ... vermögen eine etwaige Prozessunfähigkeit nicht zu belegen. Die darin genannten - für die behandelnden Ärzte im Übrigen auch fachfremden - Befunde auf psychiatrischem Gebiet (schwere Depressionen, psychophysischer Erschöpfungszustand, Somatisierungsstörungen) sind nicht derartig gravierend, als dass Anlass zu Zweifeln an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestände. Abgesehen davon lassen sich auch dem Verhalten der Klägerin im Rahmen des Streitverfahrens keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, den Prozess zu führen. Vielmehr hat sie ihre Belange während des gesamten Streitverfahrens zielstrebig verfolgt. So hat sie die Klage im Oktober 1999 persönlich erhoben und auch im Rahmen der beim Sozialgericht durch geführten Erörterungstermine im Juni 2000 und August 2001 ihr Begehren ausweislich ihrer protokollierten persönlichen Erklärungen klar zum Ausdruck gebracht und begründet.
Unabhängig davon steht der Klägerin der Anspruch auf Anrechnung der Zeit der Pflegetätigkeit von Januar 1991 bis März 1995 sowie des Kinderziehungsurlaubs vom 15.11.1953 bis Januar 1955 und vom 29.09.1957 bis 07.11.1958 aber auch nicht zu.
Ein Anspruch auf Anrechnung der Zeit der Pflegetätigkeit für die Zeit von Januar bis Dezember 1991 scheidet schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber den Tatbestand der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Angehörigen im Rentenrecht erstmals zum 01.01.1992 eingeführt hat. Eine Berücksichtigung von Pflegezeiten bereits für die Zeit vor Januar 1992 würde die gesetzgeberische Entscheidung missachten (vgl. BSG, Urteil vom 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R -, SozR 3-2600 § 58 Nr.16). Die Regelung des § 177 SGB VI (abgelöst zum 01.04.1995 durch § 279e SGB VI), die vor dem 01.01.1992 von Pflegepersonen entrichteten freiwilligen Beiträge von dem Recht auf Umwandlung in Pflichtbeiträge auszunehmen, ließ eindeutig den gesetzgeberischen Willen erkennen, rentenrechtliche Besserstellungen der Pflegepersonen erst ab dem 01.01.1992 wirksam werden zu lassen (vgl. Niesel, in: Kasseler Kommentar, § 249b SGB VI, Rdnr.3). Eine solche bei der Einführung neuer sozialrechtlicher Vergünstigungen übliche Stichtagsregelung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, a.a.O.).
Für die Zeit von Januar 1992 bis März 1995 war eine Berücksichtigung von Pflegezeiten nach § 177 SGB VI zwar grundsätzlich möglich. Der insoweit erforderliche Antrag wurde von der Klägerin jedoch nicht rechtzeitig gestellt. Gemäß § 177 Abs.4 S.1 SGB VI musste die Anrechnung von Pflegezeiten bis zum 31.03.1992 bzw. bis zum Auflauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit beantragt werden. Anderenfalls wurden Zeiten der Pflegetätigkeit nur vom Antragsmonat an berücksichtigt. Da die Klägerin den Antrag auf Berücksichtigung von Pflegezeiten aber erst im Juni 1998 gestellt hat, kann die nur bis März 1995 geltend gemachte Pflegezeit nicht berücksichtigt werden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Erfordernis, den entsprechenden Antrag binnen drei Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit zu stellen, auch nicht mit Aufhebung des § 177 SGB VI zum 31.03.1995 entfallen. Denn nach der ab 01.04.1995 geltenden Übergangsvorschrift des § 249b S.2 SGB VI werden Zeiten der Pflegetätigkeit, die in der Zeit von Januar 1992 bis März 1995 zurückgelegt wurden, weiterhin nur dann von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an berücksichtigt, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.
Bezüglich der darüber hinaus geltend gemachten Anrechnung der Zeiten des Kindererziehungsurlaubs vom 15.11.1953 bis zum 31.01.1955 sowie vom 29.09.1957 bis 07.11.1958 fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für die 1953 und 1957 geborenen Kinder gemäß § 28b FRG iVm § 249 SGB VI jeweils ein Jahr (vom 01.08.1953 bis 31.07.1954 sowie vom 01.07.1957 bis 30.06.1958) Kindererziehungszeit angerechnet. Eine darüber hinaus gehende Kindererziehungszeit sieht das Gesetz nicht vor.
(2.) Soweit das Verfahren durch die teilweise Klagerücknahme nicht erledigt ist, ist die Klage unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide vom 01.04.1998, 28.04.1998 und 06.06.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1999 unter Einbeziehung des Bescheides vom 24.10.2001 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig sind.
Zum einen führt die in dem Bescheid vom 01.04.1998 enthaltene Regelung, mit der früher ergangene Bescheide über die Feststellung der darin enthaltenen Zeiten aufgehoben werden, soweit sie nicht dem nunmehr geltenden Recht entsprechen, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 01.04.1998. Zwar fehlt es insoweit an einer genauen Bezeichnung der aufgehobenen Bescheide bzw. darin getroffenen (Teil-)Regelungen. Dadurch wird der Bescheid vom 01.04.1998 aber jedenfalls deshalb nicht rechtswidrig, weil es einer (teilweisen) Aufhebung der gegenüber der Klägerin zuvor ergangenen Erwerbsunfähigkeitsrentenbescheide vorliegend nicht bedurfte. In den Erwerbsunfähigkeitsrentenbescheiden ist keine - bestandskräftige und damit aufhebungsbedürftige - Feststellung über die darin angerechneten Zeiten getroffen worden. Bei Rentenfeststellungsbescheiden gehört regelmäßig nur die Entscheidung über Art und Dauer und Höhe zum bindungsfähigen Verfügungssatz (BSGE 46, S. 236 f m.w.N.).
Zum anderen hat die Klägerin in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Anspruch auf die (ungekürzte) Anrechnung der Zeit vom 08.05.1945 bis 1957 im Rahmen ihrer Altersrente.
Soweit die Klägerin die Anrechnung der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 28.10.1949 (= Tag vor Vollendung des 16. Lebensjahres) als Beschäftigungszeit begehrt, hat die Beklagte sie durch den Bescheid vom 24.10.2001 insoweit klaglos gestellt, als sie die Zeit vom 29.10.1948 (=Vollendung des 16. Lebensjahres) bis 28.10.1949 (= Tag vor Vollendung des 17. Lebensjahres) ergänzend anerkannt hat. Eine Berücksichtigung der Zeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres (= 29.10.1948) kommt jedoch nicht in Betracht.
Die Anrechnung der geltend gemachten Zeit von Mai 1945 bis zum 28.10.1948 richtet sich nach dem DPSVA 1975 in der Fassung des Art.2 Abs.1 des Zustimmungsgesetzes in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989, der gemäß Art.85 Abs.6 RRG 1992 zum 01.07.1990 in Kraft getreten ist. Die Übergangsregelung des Art.20 Nr.3 RRG 1992, nach der bei einer Rente, die vor dem 01.07.1990 begonnen hat, das DPSVA 1975 in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung weiter Anwendung findet, ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar lag der Rentenbeginn der von der Klägerin bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente vor diesem Stichtag. Die - hier in Rede stehende - Altersrente der Klägerin begann jedoch im November 1997 und damit nach dem 30.06.1990, so dass auf diese Rente das Zustimmungsgesetz in der Fassung ab Juli 1990 anzuwenden ist (vgl. Poletzki/Pflaum, Nachtrag zur 2. Auflage der Polenbroschüre, Stand: 31.12.1998, Eigendruck Landesversicherungsanstalt Berlin, C, 9).
Nach Art.2 Abs.1 des Zustimmungsgesetzes in der - hier maßgeblichen - Fassung ab 01.07.1990 sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (nur noch) in Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) anzurechnen. Polnische Zeiten können somit nur noch insoweit berücksichtigt werden, als auch das FRG eine Anerkennung zulässt. Nach dem FRG kommt eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres jedoch nicht in Betracht. Die Anrechnung von in Polen zurückgelegten Zeiten ist danach nur im Rahmen der §§ 15 und 16 FRG möglich. Gemäß § 16 Abs.1 S.1 FRG ist die Anerkennung einer Beschäftigung vor dem 17. Lebensjahr unter Berücksichtigung des Art.6 § 4 Abs.3a FANG aber frühestens ab Vollendung des 16. Lebensjahres vorgesehen.
Unabhängig davon unterlag die Klägerin in dem Zeitraum vom 08.05.1945 bis zum 28.10.1948 (= Tag vor Vollendung des 16. Lebensjahres) als landwirtschaftliche Arbeiterin auch keiner Versicherungspflicht. Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung konnten von diesem Personenkreis im Gesamtgebiet Polens (mit Ausnahme der ehemals deutschen Gebiete) nach der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 28.03.1953 über die Ausdehnung der Rentenversicherung auf alle Landarbeiter frühestens ab dem 01.01.1953 zurückgelegt werden.
Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Anrechnung der Zeit vom 29.10.1948 bis 28.09.1957 zu 6/6.
Nach dem hier anwendbaren DPSVA 1975 in der Fassung des zum 01.07.1990 in Kraft getretenen Art.2 Abs.1 Zustimmungsgesetz richtet sich die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten nach dem FRG (s.o.). Nach § 22 Abs.3 FRG sind die ermittelten Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten um 1/6 zu kürzen. Nachgewiesen sind Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur dann, wenn feststeht, dass Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit etc.) nicht eingetreten sind (vgl. BSG SozR 5050, § 19 Nr.1).
Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen ist der Senat jedoch nicht davon überzeugt, dass derartige Ausfalltatbestände nicht eingetreten sind. So lassen sich den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen ihrer damaligen Arbeitgeber lediglich Beginn und Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses, nicht jedoch etwaige Fehlzeiten entnehmen. Gleiches gilt für die von der Beklagten in den beim Sozialgericht Detmold - S 13 An 275/86 - anhängig gewesenen Verfahren eingeholten Auskünfte des polnischen Versicherungsträgers. Auch letztere konnten keine Angaben darüber machen, ob und in welchem Umfang bei der Klägerin während ihrer jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse Fehlzeiten aufgetreten sind. Schließlich sind auch die Angaben der Zeugin M ... L ... unergiebig. Diese konnte sich im Rahmen ihrer Vernehmung zwar noch an die damaligen Tätigkeiten der Klägerin und den Namen ihrer ehemaligen Arbeitgeber erinnern. Eine zeitlich nähere Eingrenzung der Beschäftigungsverhältnisse war ihr jedoch nicht möglich. Ebenso wenig wusste sie, ob die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum vom 29.10.1948 bis zum 28.09.1957 ohne Unterbrechungen erwerbstätig oder auch arbeitsunfähig war.
Die Anwendung der ab 01.07.1990 geltenden Vorschriften des FRG führt im Übrigen auch nicht zu einer Schlechterstellung der Klägerin gegenüber dem vorherigen Rechtszustand. Denn die Beklagte hat unter Beachtung der Besitzschutzvorschrift des § 88 Abs.1 S.2 SGB VI bei der Rentenzahlung die Entgeltpunkte (21,6438) zugrundegelegt, die der zuvor gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde lagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer höheren Altersrente.
Die am ...1932 in Gleiwitz, Polen, geborene Klägerin war dort zwischen 1947 und September 1957 als Forstarbeiterin, Landarbeiterin, Verladearbeiterin und Verkäuferin beschäftigt. Im Jahre 1958 siedelte sie in die Bundesrepublik über und war hier weiter bis 1985 erwerbstätig. Am 24.07.1953, 19.06.1957 und 05.03.1971 brachte sie jeweils ein Kind zur Welt.
Einen im Jahre 1986 gestellten Antrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte zunächst ab (Bescheid vom 11.04.1986 und Widerspruchsbescheid vom 23.09.1986). Im Rahmen des anschließend beim Sozialgericht Detmold - S 13 An 275/86 - angestrengten Klageverfahrens legte die Klägerin Bescheinigungen ihrer ehemaligen Arbeitgeber aus der Zeit von 1947 bis 1957 vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Beklagte holte daraufhin u.a. Auskünfte von dem polnischen Versicherungsträger ein. Dieser bestätigte unter dem 16.12.1989 und 31.01.1991 die Tätigkeiten der Klägerin als Landarbeiterin, Verladearbeiterin und Verkäuferin.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 28.12.1989 in Gestalt der Bescheide vom 15.03.1990, 24.06.1991 und 10.09.1991 ab Januar 1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anwendung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 09.10.1975 (DPSVA 1975).
In einem Verhandlungstermin vor dem Sozialgericht verpflichtete sich die Beklagte im Juli 2000, die Erwerbsunfähigkeitsrente unter Anrechnung weiterer Zeiten neu zu berechnen. Daraufhin erklärte die Klägerin das Verfahren für erledigt.
Mit Bescheid vom 23.09.1992 stellte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente der Klägerin in Ausführung des geschlossenen Vergleichs neu fest, wobei der Zeitraum vom 08.05.1945 bis zum 28.09.1957 bis auf eine Lücke von Januar bis März 1947 und von Dezember 1948 bis März 1949 durchgehend mit versicherungsrechtlich relevanten Zeiten belegt und in vollem Umfang (zu 6/6) bei der Rentenberechnung berücksichtigt war. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte belief sich danach auf 21,6438.
Mit Bescheid vom 01.04.1998 gewährte die Beklagte der Klägerin ab November 1997 Regelaltersrente. Dabei wurde die Zeit vom 08.05.1945 bis zum 28.10.1949 (= Tag vor Vollendung des 17. Lebensjahres) nicht mehr als Pflichtbeitragszeit berücksichtigt. Die Zeit vom 29.10.1949 bis 28.09.1957 wurde im Rahmen der Rentenberechnung wertmäßig nur zu 5/6 angerechnet. Früher ergangene Bescheide über die Feststellung dieser Zeiten wurden zugleich aufgehoben, soweit sie nicht dem jetzt geltenden Recht entsprächen. Der Rentenberechnung wurden weiterhin 21,6438 Entgeltpunkte zugrundegelegt. Mit weiterem Bescheid vom 28.04.1998 stellte die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung der durch das Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999) geänderten Bewertung der Kindererziehungszeiten neu fest.
Zur Begründung ihres gegen diese Bescheide eingelegten Widerspruchs machte die Klägerin geltend, die bereits im Rahmen ihrer Erwerbsunfähigkeitsrente anerkannte Zeit vom 08.05.1945 bis 28.10.1949 (mit Unterbrechungen) sei auch bei ihrer Altersrente zu berücksichtigen; denn eine Schlechterstellung dürfe insoweit nicht erfolgen. Aus dem gleichen Grunde sei auch die Zeit vom 08.05.1945 bis 28.09.1957 - ebenso wie in dem Erwerbsunfähigkeitsrentenbescheid - ungekürzt (zu 6/6) anzurechnen. Sie habe sämtliche Zeiten durch Unterlagen nach gewiesen.
Zugleich begehrte die Klägerin mit einem im Juni 1998 eingegangenen Schriftsatz die Anrechnung einer weiteren Zeit von Januar 1991 bis März 1995, in der sie ihre Eltern wegen Schwerpflegebedürftigkeit gepflegt habe, sowie einer Zeit des Kinderziehungsurlaubs vom 15.11.1953 bis 31.01.1955 und vom 29.09.1957 bis 07.11.1958.
Mit Bescheid vom 25.06.1998 lehnte die Beklagte die Anerkennung von Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege ab. Derartige Zeiten seien grundsätzlich erst ab Januar 1992 berücksichtigungsfähig. Da die Klägerin den Antrag auf Anerkennung dieser Zeiten aber nicht rechtzeitig gestellt habe, könne auch die Zeit von Januar 1992 bis März 1995 nicht berücksichtigt werden.
Der gegen diesen sowie die im April 1998 ergangenen Bescheide einge legte Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.09.1999 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 20.10.1999 beim Sozialgericht Detmold erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. In einem Erörterungstermin in Juni 2000 hat sie ergänzend vorgetragen, auch in der Zeit vor Vollendung des 17. Lebensjahres (= 28.10.1949) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Sie wisse aus eigener Erinnerung, dass damals für sie und ihren ebenfalls in der Landwirtschaft tätig gewesenen Vater Rentenversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Im Hinblick auf die geltend gemachte Berücksichtigungszeit wegen Pflege hat sie die Auffassung vertreten, dass es eines Antrags auf Anrechnung dieser Zeit nicht bedurft habe. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 177 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sei mit Wirkung ab Januar 1992 geändert und mit Wirkung ab April 1995 insgesamt aufgehoben worden.
In einem weiteren Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 28.08.2001 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Verfahren im Einvernehmen mit dieser insoweit für erledigt erklärt, als damit die Anrechnung des Kinderziehungsurlaubs in der Zeit von November 1953 bis Januar 1955 und von September 1957 bis November 1958 sowie die Berücksichtigung der Pflegezeiten ab dem 01.01.1991 geltend gemacht wurde.
Mit einem persönlichen Schreiben vom 29.08.2001 hat die Klägerin diese Erklärung widerrufen. Sie hat ein Attest des Allgemeinmediziners Dr. G ... vom 11.09.2001 vorgelegt, ausweislich dessen sie sich dort seit Juli wegen eines psychologischen Erschöpfungszustandes und einer schweren Depression in Behandlung befindet und aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, an der Gerichtsverhandlung am 28.08.2001 Entscheidungen zu treffen.
Mit Bescheid vom 24.10.2001 erkannte die Beklagte nach einem richterlichen Hinweis abweichend von den im April 1998 ergangenen Bescheiden zusätzlich eine glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit vom 29.10.1948 (= Vollendung des 16. Lebensjahres) bis 28.10.1949 (= Tag vor Vollendung des 17. Lebensjahres) an.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 01.04.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1999 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, soweit dies mit dem im Verfahren vorgelegten Rentenbescheid vom 24.10.2001 noch nicht erfolgt ist.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Mit Urteil vom 05.12.2001 hat das Sozialgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die begehrte Anerkennung der Zeiten des Kindererziehungsurlaubs in Polen vom 15.11.1953 bis 31.01.1955 und vom 29.09.1957 bis 07.11.1958 sowie die Anerkennung der Zeiten der Pflege von Angehörigen zwischen Januar 1991 und März 1995 durch Klagerücknahme beendet ist, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das am 18.12.2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.01.2002 Berufung eingelegt. Sie habe die Klagerücknahmeerklärung ausnahmsweise widerrufen können, weil sie ausweislich des vorgelegten Attestes des Dr. G ... prozessunfähig und damit im Sinne von § 179 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 579 Abs.1 Nr.4 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Sie habe gegenüber dem Sozialgericht bereits im Termin offenbart, der Verhandlung kaum folgen zu können. Ihre Prozessfähigkeit sei im Übrigen nicht erst im Laufe des Verfahrens weggefallen, sondern habe bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht gegenüber ihrer Bevollmächtigten im Dezember 1999 nicht mehr vorgelegen. Insoweit überreicht sie ein Attest des Internisten Herrn Deubel vom 15.03.2002 vor, aus dem sich ergibt, dass sie dort von Oktober 1997 bis Februar 2000 wegen rezidivierender Tachykardien, Angina pectoris-Beschwerden, Extrasystolie, einem Verdacht auf Koronarar teriosklerose, Zentralen Durchblutungsstörungen mit Tinnitus aurium, Bluthochdruck, Depressionen, einem psychophysischen Erschöpfungszustand und Somatisierungsstörungen behandelt wurde. Seit Ende des Jahres 2001 - so die Klägerin - sei ihre Gesundheit wieder soweit hergestellt, dass sie als prozessfähig angesehen werden könne und in der Lage gewesen sei, ihre Prozessbevollmächtigte wirksam zur Einlegung der Berufung zu bevollmächtigten.
Im Hinblick auf die begehrte ungekürzte Anrechnung der Beschäftigungszeit von Mai 1948 bis 1957 räumt sie ein, nicht im Besitz weiterer Nachweise ihrer Arbeitseinsätze zu sein. Ihre Schwester, die Zeugin M ... L ..., könne jedoch bestätigten, dass sie in dem genannten Zeitraum weder krank noch arbeitslos gewesen sei. Auch für die Geburten ihrer Kinder im Jahre 1957 und 1953 seien Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht aufgetreten; sie habe lediglich jeweils drei Monate Mutterschutzurlaub in Anspruch genommen. Am Tag der Geburt des ersten Kindes habe sie sogar morgens noch gearbeitet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 05.12.2001 sowie die Bescheide der Beklagten vom 01.04.1998, 28.04.1998 und 09.06.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1999 und des Bescheides vom 24.10.2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Altersrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat die Schwester der Klägerin, M ... L ..., als Zeugin vernommen. Auf das Ergebnis der Zeugenvernehmung wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Streitakten des Sozialgerichts Detmold - S 13 An 275/86 - Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erledigt und die Berufung im Übrigen unbegründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Verfahren bezüglich der begehrten Anrechnung von Zeiten des Kinderziehungsurlaubs in Polen sowie von Zeiten der Pflege von Angehörigen beendet (dazu unter (1.)) und die Klage im Übrigen unbegründet ist (dazu unter (2.)).
(1.) Soweit die Klägerin auch im zweitinstanzlichen Verfahren weiterhin die Anrechnung von Zeiten des Kinderziehungsurlaubs in Polen vom 15.11.1953 bis 31.01.1955 und vom 29.09.1957 bis 07.11.1958 sowie von Zeiten der Pflege von Angehörigen von Januar 1991 bis März 1995 begehrt, ist der Rechtsstreit durch die im Erörterungstermin vor dem Sozialgericht am 28.08.2001 im Einvernehmen mit der Klägerin erfolgte Klagerücknahme erledigt.
An der Wirksamkeit der Klagerücknahme durch die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte bestehen keine Zweifel. Die Rücknahmeerklärung wird durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift bewiesen (§ 122 SGG, § 165 ZPO). Sie ist unter Beachtung der Anforderungen der §§ 160 Abs.3 Nr.8, 162 ZPO protokolliert worden.
Als Prozesshandlung ist die Erklärung nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts über die Rücknahme von Willenserklärungen nach §§ 119 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) anfechtbar (vgl. BSGE 14, S. 138; BSG SozR 1500 § 102 Nr.1).
Darüber hinaus kommt auch ein Widerruf nicht in Betracht. Widerrufen werden kann eine solche Erklärung nur ausnahmsweise, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 179 SGG i.V.m. §§ 578 ff ZPO gegeben sind (vgl. BSG SozR 1500 § 102 Nr.2). Wiederaufnahmegründe sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere liegt kein Fall einer nicht ordnungsgemäßen Vertretung im Sinne des § 179 SGG iVm § 579 Abs.1 Nr.4 ZPO vor. Dies schon deshalb, weil die Klägerin zur Überzeugung des Senats während des gesamten Prozesses, insbesondere im Zeitpunkt der Erteilung der Prozessvollmacht und der teilweisen Klagerücknahme im August 2001, nicht prozessunfähig war. Die insoweit von ihr vorgelegten Atteste des Internisten Deubel und des Allgemeinmediziners Dr. G ... vermögen eine etwaige Prozessunfähigkeit nicht zu belegen. Die darin genannten - für die behandelnden Ärzte im Übrigen auch fachfremden - Befunde auf psychiatrischem Gebiet (schwere Depressionen, psychophysischer Erschöpfungszustand, Somatisierungsstörungen) sind nicht derartig gravierend, als dass Anlass zu Zweifeln an der Prozessfähigkeit der Klägerin bestände. Abgesehen davon lassen sich auch dem Verhalten der Klägerin im Rahmen des Streitverfahrens keinerlei Anhaltspunkte entnehmen, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, den Prozess zu führen. Vielmehr hat sie ihre Belange während des gesamten Streitverfahrens zielstrebig verfolgt. So hat sie die Klage im Oktober 1999 persönlich erhoben und auch im Rahmen der beim Sozialgericht durch geführten Erörterungstermine im Juni 2000 und August 2001 ihr Begehren ausweislich ihrer protokollierten persönlichen Erklärungen klar zum Ausdruck gebracht und begründet.
Unabhängig davon steht der Klägerin der Anspruch auf Anrechnung der Zeit der Pflegetätigkeit von Januar 1991 bis März 1995 sowie des Kinderziehungsurlaubs vom 15.11.1953 bis Januar 1955 und vom 29.09.1957 bis 07.11.1958 aber auch nicht zu.
Ein Anspruch auf Anrechnung der Zeit der Pflegetätigkeit für die Zeit von Januar bis Dezember 1991 scheidet schon deshalb aus, weil der Gesetzgeber den Tatbestand der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Angehörigen im Rentenrecht erstmals zum 01.01.1992 eingeführt hat. Eine Berücksichtigung von Pflegezeiten bereits für die Zeit vor Januar 1992 würde die gesetzgeberische Entscheidung missachten (vgl. BSG, Urteil vom 01.02.2001 - B 13 RJ 37/00 R -, SozR 3-2600 § 58 Nr.16). Die Regelung des § 177 SGB VI (abgelöst zum 01.04.1995 durch § 279e SGB VI), die vor dem 01.01.1992 von Pflegepersonen entrichteten freiwilligen Beiträge von dem Recht auf Umwandlung in Pflichtbeiträge auszunehmen, ließ eindeutig den gesetzgeberischen Willen erkennen, rentenrechtliche Besserstellungen der Pflegepersonen erst ab dem 01.01.1992 wirksam werden zu lassen (vgl. Niesel, in: Kasseler Kommentar, § 249b SGB VI, Rdnr.3). Eine solche bei der Einführung neuer sozialrechtlicher Vergünstigungen übliche Stichtagsregelung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, a.a.O.).
Für die Zeit von Januar 1992 bis März 1995 war eine Berücksichtigung von Pflegezeiten nach § 177 SGB VI zwar grundsätzlich möglich. Der insoweit erforderliche Antrag wurde von der Klägerin jedoch nicht rechtzeitig gestellt. Gemäß § 177 Abs.4 S.1 SGB VI musste die Anrechnung von Pflegezeiten bis zum 31.03.1992 bzw. bis zum Auflauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit beantragt werden. Anderenfalls wurden Zeiten der Pflegetätigkeit nur vom Antragsmonat an berücksichtigt. Da die Klägerin den Antrag auf Berücksichtigung von Pflegezeiten aber erst im Juni 1998 gestellt hat, kann die nur bis März 1995 geltend gemachte Pflegezeit nicht berücksichtigt werden.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Erfordernis, den entsprechenden Antrag binnen drei Monaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit zu stellen, auch nicht mit Aufhebung des § 177 SGB VI zum 31.03.1995 entfallen. Denn nach der ab 01.04.1995 geltenden Übergangsvorschrift des § 249b S.2 SGB VI werden Zeiten der Pflegetätigkeit, die in der Zeit von Januar 1992 bis März 1995 zurückgelegt wurden, weiterhin nur dann von der Aufnahme der Pflegetätigkeit an berücksichtigt, wenn der Antrag bis zum Ablauf von drei Kalendermonaten nach Aufnahme der Pflegetätigkeit gestellt wird.
Bezüglich der darüber hinaus geltend gemachten Anrechnung der Zeiten des Kindererziehungsurlaubs vom 15.11.1953 bis zum 31.01.1955 sowie vom 29.09.1957 bis 07.11.1958 fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Die Beklagte hat in den angefochtenen Bescheiden für die 1953 und 1957 geborenen Kinder gemäß § 28b FRG iVm § 249 SGB VI jeweils ein Jahr (vom 01.08.1953 bis 31.07.1954 sowie vom 01.07.1957 bis 30.06.1958) Kindererziehungszeit angerechnet. Eine darüber hinaus gehende Kindererziehungszeit sieht das Gesetz nicht vor.
(2.) Soweit das Verfahren durch die teilweise Klagerücknahme nicht erledigt ist, ist die Klage unbegründet. Die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide vom 01.04.1998, 28.04.1998 und 06.06.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.09.1999 unter Einbeziehung des Bescheides vom 24.10.2001 nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 SGG beschwert, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig sind.
Zum einen führt die in dem Bescheid vom 01.04.1998 enthaltene Regelung, mit der früher ergangene Bescheide über die Feststellung der darin enthaltenen Zeiten aufgehoben werden, soweit sie nicht dem nunmehr geltenden Recht entsprechen, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 01.04.1998. Zwar fehlt es insoweit an einer genauen Bezeichnung der aufgehobenen Bescheide bzw. darin getroffenen (Teil-)Regelungen. Dadurch wird der Bescheid vom 01.04.1998 aber jedenfalls deshalb nicht rechtswidrig, weil es einer (teilweisen) Aufhebung der gegenüber der Klägerin zuvor ergangenen Erwerbsunfähigkeitsrentenbescheide vorliegend nicht bedurfte. In den Erwerbsunfähigkeitsrentenbescheiden ist keine - bestandskräftige und damit aufhebungsbedürftige - Feststellung über die darin angerechneten Zeiten getroffen worden. Bei Rentenfeststellungsbescheiden gehört regelmäßig nur die Entscheidung über Art und Dauer und Höhe zum bindungsfähigen Verfügungssatz (BSGE 46, S. 236 f m.w.N.).
Zum anderen hat die Klägerin in materiell-rechtlicher Hinsicht keinen Anspruch auf die (ungekürzte) Anrechnung der Zeit vom 08.05.1945 bis 1957 im Rahmen ihrer Altersrente.
Soweit die Klägerin die Anrechnung der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 28.10.1949 (= Tag vor Vollendung des 16. Lebensjahres) als Beschäftigungszeit begehrt, hat die Beklagte sie durch den Bescheid vom 24.10.2001 insoweit klaglos gestellt, als sie die Zeit vom 29.10.1948 (=Vollendung des 16. Lebensjahres) bis 28.10.1949 (= Tag vor Vollendung des 17. Lebensjahres) ergänzend anerkannt hat. Eine Berücksichtigung der Zeit vor Vollendung des 16. Lebensjahres (= 29.10.1948) kommt jedoch nicht in Betracht.
Die Anrechnung der geltend gemachten Zeit von Mai 1945 bis zum 28.10.1948 richtet sich nach dem DPSVA 1975 in der Fassung des Art.2 Abs.1 des Zustimmungsgesetzes in der Fassung des RRG 1992 vom 18.12.1989, der gemäß Art.85 Abs.6 RRG 1992 zum 01.07.1990 in Kraft getreten ist. Die Übergangsregelung des Art.20 Nr.3 RRG 1992, nach der bei einer Rente, die vor dem 01.07.1990 begonnen hat, das DPSVA 1975 in der bis zum 30.06.1990 geltenden Fassung weiter Anwendung findet, ist vorliegend nicht einschlägig. Zwar lag der Rentenbeginn der von der Klägerin bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente vor diesem Stichtag. Die - hier in Rede stehende - Altersrente der Klägerin begann jedoch im November 1997 und damit nach dem 30.06.1990, so dass auf diese Rente das Zustimmungsgesetz in der Fassung ab Juli 1990 anzuwenden ist (vgl. Poletzki/Pflaum, Nachtrag zur 2. Auflage der Polenbroschüre, Stand: 31.12.1998, Eigendruck Landesversicherungsanstalt Berlin, C, 9).
Nach Art.2 Abs.1 des Zustimmungsgesetzes in der - hier maßgeblichen - Fassung ab 01.07.1990 sind Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung (nur noch) in Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) anzurechnen. Polnische Zeiten können somit nur noch insoweit berücksichtigt werden, als auch das FRG eine Anerkennung zulässt. Nach dem FRG kommt eine Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 16. Lebensjahres jedoch nicht in Betracht. Die Anrechnung von in Polen zurückgelegten Zeiten ist danach nur im Rahmen der §§ 15 und 16 FRG möglich. Gemäß § 16 Abs.1 S.1 FRG ist die Anerkennung einer Beschäftigung vor dem 17. Lebensjahr unter Berücksichtigung des Art.6 § 4 Abs.3a FANG aber frühestens ab Vollendung des 16. Lebensjahres vorgesehen.
Unabhängig davon unterlag die Klägerin in dem Zeitraum vom 08.05.1945 bis zum 28.10.1948 (= Tag vor Vollendung des 16. Lebensjahres) als landwirtschaftliche Arbeiterin auch keiner Versicherungspflicht. Beitragszeiten zur gesetzlichen Rentenversicherung konnten von diesem Personenkreis im Gesamtgebiet Polens (mit Ausnahme der ehemals deutschen Gebiete) nach der Verordnung des Ministers für Arbeit und Sozialfürsorge vom 28.03.1953 über die Ausdehnung der Rentenversicherung auf alle Landarbeiter frühestens ab dem 01.01.1953 zurückgelegt werden.
Die Klägerin hat ferner keinen Anspruch auf Anrechnung der Zeit vom 29.10.1948 bis 28.09.1957 zu 6/6.
Nach dem hier anwendbaren DPSVA 1975 in der Fassung des zum 01.07.1990 in Kraft getretenen Art.2 Abs.1 Zustimmungsgesetz richtet sich die Anrechnung der geltend gemachten Zeiten nach dem FRG (s.o.). Nach § 22 Abs.3 FRG sind die ermittelten Entgeltpunkte für nicht nachgewiesene Beitrags- oder Beschäftigungszeiten um 1/6 zu kürzen. Nachgewiesen sind Beitrags- und Beschäftigungszeiten nur dann, wenn feststeht, dass Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit etc.) nicht eingetreten sind (vgl. BSG SozR 5050, § 19 Nr.1).
Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen ist der Senat jedoch nicht davon überzeugt, dass derartige Ausfalltatbestände nicht eingetreten sind. So lassen sich den von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen ihrer damaligen Arbeitgeber lediglich Beginn und Ende des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses, nicht jedoch etwaige Fehlzeiten entnehmen. Gleiches gilt für die von der Beklagten in den beim Sozialgericht Detmold - S 13 An 275/86 - anhängig gewesenen Verfahren eingeholten Auskünfte des polnischen Versicherungsträgers. Auch letztere konnten keine Angaben darüber machen, ob und in welchem Umfang bei der Klägerin während ihrer jeweiligen Beschäftigungsverhältnisse Fehlzeiten aufgetreten sind. Schließlich sind auch die Angaben der Zeugin M ... L ... unergiebig. Diese konnte sich im Rahmen ihrer Vernehmung zwar noch an die damaligen Tätigkeiten der Klägerin und den Namen ihrer ehemaligen Arbeitgeber erinnern. Eine zeitlich nähere Eingrenzung der Beschäftigungsverhältnisse war ihr jedoch nicht möglich. Ebenso wenig wusste sie, ob die Klägerin in dem hier streitigen Zeitraum vom 29.10.1948 bis zum 28.09.1957 ohne Unterbrechungen erwerbstätig oder auch arbeitsunfähig war.
Die Anwendung der ab 01.07.1990 geltenden Vorschriften des FRG führt im Übrigen auch nicht zu einer Schlechterstellung der Klägerin gegenüber dem vorherigen Rechtszustand. Denn die Beklagte hat unter Beachtung der Besitzschutzvorschrift des § 88 Abs.1 S.2 SGB VI bei der Rentenzahlung die Entgeltpunkte (21,6438) zugrundegelegt, die der zuvor gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zugrunde lagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved