Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Regensburg (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 KR 396/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 139/06
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger für die Zeit vom 28.06. bis 15.08.2005 Anspruch auf Krankengeld hat. Der 1963 geborene Kläger, von Beruf Schreinermeister, war zuletzt wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit Schwandorf seit dem 01.09.2004 bei der Beklagten pflichtversichert. Der Allgemeinarzt Dr. bescheinigte dem Kläger am 16.06.2005 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 24.06.2005. Anlässlich dieser Arbeitsunfähigkeit zahlte die Agentur für Arbeit bis einschließlich 28.06.2005 Arbeitslosengeld weiter, mit dem 28.06.2005 wurde die Zahlung von der Agentur für Arbeit eingestellt, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft war.
Am 29.06.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von Krankengeld, mit Bescheid vom 08.07.2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung, nach dem Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosengeld beziehe der Kläger keine weitere Leistung von der Agentur für Arbeit mehr, da Krankengeld eine Entgeltersatzfunktion habe, da der Kläger aber derzeit kein Einkommen erziele, also weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe, habe er somit auch keinen Lohnausfall bzw. einen Sozialleistungsgeldausfall, daher könne Krankengeldzahlung nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 05.07.2005 Widerspruch und teilte mit, dass er ab 16.08.2005 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2005 lehnte die Beklagte den Rechtsbehelf aus den Gründen des angefochtenen Bescheides ab. Hiergegen erhob der Kläger am 09.11.2005 Klage mit der Begründung, er habe zwar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, da er Jahre konsequent gespart habe, dass er nunmehr deswegen keinen Anspruch auf Krankengeld haben solle, sei für ihn nicht nachvollziehbar.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2006 beantragte der Kläger:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2005 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 28.06.2005 bis 15.08.2005 Krankengeld entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
3. Der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Der Vertreter der Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Verwaltungsakten der Beklagten, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der gegenständlichen Streitakte wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet, die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt für den Zeitraum vom 28.06.2005 bis 15.08.2005 dem Kläger Krankengeld zu gewähren.
zutreffend wegen mangelnder Bedürftigkeit keine Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II erhalten hat. Folglich hat die Beklagte zutreffend die Gewährung von Krankengeld abgelehnt mit der Begründung, dieses habe Lohnersatz- bzw. Entgeltersatzfunktion, nachdem der Kläger weder Lohn noch Entgelt noch Entgeltersatz erhalte, könne folglich auch kein Krankengeld gezahlt werden. Dieser Begründung ist zu folgen, maßgeblich für die Begründung von Leistungsansprüchen (hier Krankengeld) ist die Art der Versicherung, nicht das Bestehen der Versicherung an sich.Während das Krankengeld bei Beschäftigten als Entgeltersatzleistung den krankheitsbedingten Ausfall des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Arbeitsentgeltes ausgleichen soll (vgl. BSG vom 08.02.2000 B 1 KR 11/98 R), stellt sich in der Krankenversicherung der Arbeitslosen das Krankengeld nicht als Ersatz für Lohnausfall, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl. BSG Beschluss vom 30.12.2004, Az: B 1 KR 27/03 B).
Verdeutlicht wird diese Lohnersatzfunktion durch die Vorschrift des § 47b Abs.1 SGB V, wonach das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebezieher) in Höhe des Betrags des Arbeitslosenentgeltes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt wird, d. h. auch aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich ein Krankengeldanspruch des Klägers nicht für den streitigen Zeitraum (vgl. hierzu Urteil des LSG Regensburg vom 21.04.2005 S 2 KR 238/00 anhängig BayLSG L 4 KR 160/05). Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten (§ 136 Abs.3 SGG).
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger für die Zeit vom 28.06. bis 15.08.2005 Anspruch auf Krankengeld hat. Der 1963 geborene Kläger, von Beruf Schreinermeister, war zuletzt wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit Schwandorf seit dem 01.09.2004 bei der Beklagten pflichtversichert. Der Allgemeinarzt Dr. bescheinigte dem Kläger am 16.06.2005 Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 24.06.2005. Anlässlich dieser Arbeitsunfähigkeit zahlte die Agentur für Arbeit bis einschließlich 28.06.2005 Arbeitslosengeld weiter, mit dem 28.06.2005 wurde die Zahlung von der Agentur für Arbeit eingestellt, da der Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft war.
Am 29.06.2005 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zahlung von Krankengeld, mit Bescheid vom 08.07.2005 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab mit der Begründung, nach dem Erlöschen des Anspruches auf Arbeitslosengeld beziehe der Kläger keine weitere Leistung von der Agentur für Arbeit mehr, da Krankengeld eine Entgeltersatzfunktion habe, da der Kläger aber derzeit kein Einkommen erziele, also weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe, habe er somit auch keinen Lohnausfall bzw. einen Sozialleistungsgeldausfall, daher könne Krankengeldzahlung nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 05.07.2005 Widerspruch und teilte mit, dass er ab 16.08.2005 wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.10.2005 lehnte die Beklagte den Rechtsbehelf aus den Gründen des angefochtenen Bescheides ab. Hiergegen erhob der Kläger am 09.11.2005 Klage mit der Begründung, er habe zwar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II, da er Jahre konsequent gespart habe, dass er nunmehr deswegen keinen Anspruch auf Krankengeld haben solle, sei für ihn nicht nachvollziehbar.
In der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2006 beantragte der Kläger:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 08.07.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.10.2005 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vom 28.06.2005 bis 15.08.2005 Krankengeld entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
3. Der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers aufzuerlegen.
Der Vertreter der Beklagten beantragte,
die Klage abzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Verwaltungsakten der Beklagten, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der gegenständlichen Streitakte wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet, die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt für den Zeitraum vom 28.06.2005 bis 15.08.2005 dem Kläger Krankengeld zu gewähren.
zutreffend wegen mangelnder Bedürftigkeit keine Leistungen nach dem Arbeitslosengeld II erhalten hat. Folglich hat die Beklagte zutreffend die Gewährung von Krankengeld abgelehnt mit der Begründung, dieses habe Lohnersatz- bzw. Entgeltersatzfunktion, nachdem der Kläger weder Lohn noch Entgelt noch Entgeltersatz erhalte, könne folglich auch kein Krankengeld gezahlt werden. Dieser Begründung ist zu folgen, maßgeblich für die Begründung von Leistungsansprüchen (hier Krankengeld) ist die Art der Versicherung, nicht das Bestehen der Versicherung an sich.Während das Krankengeld bei Beschäftigten als Entgeltersatzleistung den krankheitsbedingten Ausfall des bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bezogenen Arbeitsentgeltes ausgleichen soll (vgl. BSG vom 08.02.2000 B 1 KR 11/98 R), stellt sich in der Krankenversicherung der Arbeitslosen das Krankengeld nicht als Ersatz für Lohnausfall, sondern als Ersatz für eine entgehende Leistung wegen Arbeitslosigkeit dar (vgl. BSG Beschluss vom 30.12.2004, Az: B 1 KR 27/03 B).
Verdeutlicht wird diese Lohnersatzfunktion durch die Vorschrift des § 47b Abs.1 SGB V, wonach das Krankengeld für Versicherte nach § 5 Abs.1 Nr.2 SGB V (Arbeitslosengeld- und Arbeitslosenhilfebezieher) in Höhe des Betrags des Arbeitslosenentgeltes oder der Arbeitslosenhilfe gewährt wird, d. h. auch aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich ein Krankengeldanspruch des Klägers nicht für den streitigen Zeitraum (vgl. hierzu Urteil des LSG Regensburg vom 21.04.2005 S 2 KR 238/00 anhängig BayLSG L 4 KR 160/05). Zur weiteren Begründung wird Bezug genommen auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid der Beklagten (§ 136 Abs.3 SGG).
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
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