S 12 KA 294/06

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 294/06
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 47/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 06.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger keine weitere Genehmigungen zur Erbringung und Abrechnung Laborärztlicher Leistungen der Ziffern 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 des Abschnitts O III EBM auch für die Zeit zwischen dem 07.10.2003 und dem 08.12.2004 benötigt.

3. Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2006 wird insofern aufgehoben, als er eine Honorarrückforderung ausspricht.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, den einbehaltenen Betrag in Höhe von 18.320,29 EUR abzüglich Verwaltungskosten an den Kläger auszuzahlen.

5. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um die Berechtigung des Klägers zur Erbringung verschiedener laborärztlicher Leistungen aus dem Kapitel O III EBM 1996 (Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 EBM 1996) in der Zeit zwischen dem 07.10.2003 und dem 07.12.2004 sowie um eine Honorarberichtigung der Laborleistungen aus Abschnitt O III EBM wegen fehlender Abrechnungsgenehmigung im Quartal IV/03 (ab 07.10.2003) in Höhe von 18.320,29 EUR (abzüglich Verwaltungskosten).

Der 1939 geborene Kläger ist als Facharzt für Innere Medizin und Facharzt für Nuklearmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung mit Praxissitz in A-Stadt zugelassen.

Am 21.05.1986 ging das vom Kläger mit Datum vom 20.05.1986 ausgefüllte Formular über die Erbringung von Laboratoriumsuntersuchungen bei der Beklagten ein. Darin hatte der Kläger angegeben, während seiner bisherigen vertragsärztlichen Tätigkeit verschiedene Verfahren und Untersuchungsmethoden angewandt zu haben. In dem Formular hieß es abschließend unter "Widerrufsvorbehalt", "durch die obige Erklärung mit Ihrer Unterschrift erhalten Sie gleichzeitig unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der oben angekreuzten Leistungen. Der Widerrufsvorbehalt gilt insbesondere für den Fall, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Genehmigung bei deren Erteilung nicht vorlagen oder nachträglich entfallen sind. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen nicht eingehalten werden."

Am 09.10.2002 beantragte der Kläger ergänzend die Genehmigung zur Abrechnung der Nrn. 4111 bis 4130 EBM 1996. Er führte aus, diese Genehmigung beantrage er ergänzend zu seiner Genehmigung vom Mai 1986. Er verwende seit Jahren die Chemiluminiszenz-Methode. Außerdem führe er die komplette Osteoporose-Diagnostik durch.

Die Beklagte führte unter Datum vom 28.10.2002 aus, nach erster Beratung des Antrags in der Labor-Kommission werde mitgeteilt, dass die erforderlichen detaillierten Qualifikationsnachweise nicht vorlägen. Sie bitte um Nachweise über die Labortätigkeit.

Der Kläger beantragte ferner am 04.03.2003 (Schreiben mit Datum vom 21.02.2003) die Genehmigung folgender Leistungen aus Abschnitt O III EBM 1996: Nr. 4151, 4152, 4164, 4166, 4208, 4211, 4212, 4215, 4218, 4231, 4233, 4275, 4276, 4279, 4290, 4417 und 4433. Zur Begründung führte er aus, für diese Leistungen habe er bereits die Genehmigung als RIAS. Wegen der Reduzierung des radioaktiven Abfalls habe er alle RIA-Methoden in Luminiscence-Methode (LIA) umgewandelt. Daher bitte er, diese Leistungen als (LIA) zu genehmigen. Ferner beantrage er die Genehmigung folgender O III-Leistungen: Nr. 4217, 4214, 4220, 4278, 4266, 4235, 4219, 4120 und 4419. Er führte weiter aus, während seiner Ausbildung als Nuklearmediziner und als Internist habe er verschiedene Methoden kennen gelernt. Ab Januar 1979 habe er als niedergelassener Arzt die Schilddrüsen-Hormonparameter und Schilddrüsen-Antikörper selbständig in seinem Labor durchgeführt. Zunächst als RIAS und anschließend als LIAS. Er habe ständig an Fortbildungen in der Endokrinologie teilgenommen und sei Mitglied verschiedener medizinischer Gesellschaften. Ab Juli 1988 habe er die Diagnostik der Osteoporose mittels Osteodensitometrie in seiner Praxis durchgeführt. Er diagnostiziere und therapiere Patienten mit Morbus Paget, primärem Hyperparathyreoidismus, Morbus Basedow mit endokriner Orbitopathie und Morbus-Bechterew-Patienten, Patienten mit rheumatoider Arthritis sowie Arthrose-Patienten.

Mit Bescheid vom 30.09.2003 lehnte die Beklagte den Antrag auf Genehmigung ab. Bei der Antragstellung handele es sich um die Umstellung von radioimmunologischen auf nicht-radioimmunologische Methoden, die den Genehmigungsverfahren gemäß den Labor-Richtlinien unterlägen. Nach den Labor-Richtlinien sei hierfür neben dem Nachweis der erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten die Teilnahme an einem Kolloquium notwendig. Detaillierte Qualifikationsnachweise würden nicht vorliegen. Der Vorstand habe in seiner Sitzung am 30.08.2003 auf Vorschlag der Labor-Kommission die Festlegung getroffen, dass bei der Umstellung von radioimmunologischen auf nicht radioimmunologische Methoden der Nachweis über eine Hospitation im Umfang von 20 Tagen innerhalb von 6 Monaten für die Zulassung zu einem Kolloquium vor der Labor-Kommission zu führen sei. Die Honorierung der vom Kläger abgerechneten Leistungen würden ab sofort mit Zugang dieses Bescheides bis zum Nachweis der Qualifikation unter Vorbehalt gestellt werden. Als Frist für den Nachweis der bestandenen Teilnahme am Kolloquium werde der 30.04.2004 gesetzt. Liege ein Nachweis nicht vor, würden bereits abgerechnete Leistungen nachträglich von der Honorierung ausgeschlossen werden. Zur ergänzenden Erläuterung weise sie darauf hin, dass eine vorbehaltliche Abrechnung nur deshalb möglich sei, da bisher die genannten Leistungen auf Basis von RIA-Methoden erbracht und abgerechnet worden seien. Die Richtlinien sähen jedoch trotz gleicher Leistungen aufgrund unterschiedlicher methodischer Vorgehensweisen auch unterschiedliche Anforderungen vor, sodass ein "gegenseitiger" Qualifikationsnachweis nicht möglich sei. Der Kläger teilte unter Datum vom 13.01.2004 mit, er bitte, ihm einen Termin für das Laborkolloquium mitzuteilen. Der Nachweis einer Hospitation im Umfang von 20 Tagen in einem Labor entfalle, da er eine Weiterbildungsermächtigung für das Fach Nuklearmedizin besitze. Die Beklagte wies den Kläger daraufhin nochmals auf die erforderliche Hospitation hin, die Voraussetzung für die Teilnahme an einem Kolloquium sei.

Am 02.03.2004 erklärte der Kläger, er werde die Hospitation im Labor noch absolvieren. Einen Nachweis werde er nachreichen.

Den ihm am 21.04.2004 angebotenen Termin vor der Labor-Kommission nahm der Kläger nicht wahr. Unter Datum vom 30.04.2004 wies er darauf hin, er habe sich irrtümlich gedanklich den 28.04.2004 für sich registriert. Er bitte deshalb um einen erneuten Termin.

Unter Datum vom 15.05.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, eine Verlängerung der gesetzten Frist sei nicht möglich. Für die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung für die betreffenden Laborleistungen sei nun das obligatorische Genehmigungsverfahren entsprechend den Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die Durchführung von Laboratoriumsuntersuchung in der kassenärztlichen/vertragsärztlichen Versorgung einzuhalten. Sie bitte nun um Übersendung der erforderlichen Qualifikationsnachweise.

Am 17.05.2004 reichte der Kläger eine Bescheinigung über eine 20-tägige Hospitation in der laborärztlichen Gemeinschaftspraxis Dr. Riegel und Kollegen ein.

Am 25.08.2004 nahm der Kläger an einem Kolloquium der Labor-Kommission teil. Diese gelangte zu dem Ergebnis, insgesamt habe der Kläger in praktisch keinem Punkt eine überzeugende, klare Antwort gegeben. Die eben gerade ausreichenden Antworten seien nur mit Hilfestellung zustande gekommen. Die gesetzlichen Vorschriften zur Qualitätskontrolle seien nicht bekannt bzw. würden offensichtlich nicht befolgt werden. Das Kolloquium sei insgesamt nicht bestanden worden. Die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung sei somit derzeit nicht möglich.

Mit Bescheid vom 06.09.2004 lehnte die Beklagte die Abrechnungsgenehmigung für die Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4211, 4212, 4218, 4231, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 unter Hinweis auf das Ergebnis des Kolloquiums ab.

Hiergegen legte der Kläger am 22.09.2004 Widerspruch ein.

Ferner nahm der Kläger an einem weiteren Kolloquium am 08.12.2004 teil. Die Labor-Kommission kam darin zu dem Ergebnis, dass der Kläger das Kolloquium für die noch strittigen Leistungen bestanden habe. Die Beantragung für die Nrn. 4208, 4211, 4212, 4215, 4218, 4231, 4233 und 4279 EBM zog der Kläger während des Kolloquiums zurück.

Mit Bescheid vom 13.12.2004 erteilte ihm die Beklagte daraufhin ab 08.12.2004 die widerrufliche Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung von Laborleistungen nach den Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 EBM 1996. Ferner wies sie auf die Antragsrücknahme bezüglich der weiteren Leistungen im Kolloquium vom 08.12.2004 hin.

Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht und führte zur Begründung an, er sei auch im Zeitraum vom 07.10.2003 bis 08.12.2004 berechtigt gewesen, die Leistungen des Speziallabors zu erbringen. Die Bezirksstelle A-Stadt der Beklagten habe ihm mitgeteilt, die Nichtanerkennung des Speziallabors habe einen Umfang von 80.000,00 EUR. Ihm sei mit Datum vom 21.05.1986 eine Abrechnungsgenehmigung erteilt worden. Diese Genehmigung wirke fort und sei auch nicht widerrufen worden. Die Genehmigung berechtige ihn nach den Nrn. 3, 4 und 7 zu sämtlichen Leistungen, die vermeintlich der vorherigen Durchführung eines Kolloquiums bedurft hätten. Mit der Einräumung eines "Übergangszeitraumes" habe die Beklagte anerkannt, dass er qualifiziert sei. Insoweit bestehe auch Vertrauensschutz.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006, dem Kläger am 07.02. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch hinsichtlich der Genehmigung der Nr. 4208, 4211, 4212, 4215, 4218, 4231, 4233 und 4279 EBM als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. Die Unzulässigkeit des Widerspruchs ergebe sich aus der teilweisen Rücknahme des Antrags. Im Übrigen sei der Widerspruch unbegründet, da die Genehmigung auf keinen früheren Zeitpunkt vorverlegt werden könne. Das Formular mit Datum vom 21.05.1986 enthalte keine wirksame Abrechnungsgenehmigung, da aus ihm nicht die erlassende Behörde zu erkennen sei. Ein solcher "Genehmigungsbescheid" sei nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB X nichtig und damit unwirksam (§ 39 Abs. 3 SGB X). Das Formular sei allein vom Kläger ausgefüllt worden. Es sei auf weißem Papier ohne Briefkopf gedruckt worden. Auf der ersten Seite finde man nur einen Eingangsstempel der Bezirksstelle A-Stadt. Alle bei einer Behörde eingehenden Briefe würden mit einem solchen Eingangsstempel versehen werden. Es handele sich um eine einseitige Erklärung und somit als Antrag auf Genehmigung. Es handele sich auch nicht um einen Verwaltungsakt. Selbst wenn man vom Vorliegen einer Genehmigung ausgehen würde, so würde diese nicht für die Leistungserbringung nach der Non-RIA-Methode gelten. Eine solche Genehmigung wäre nur für das RIA-Verfahren, also einem radiologischen Testverfahren, ausgesprochen worden und könne demnach nur für diese Methode weiter gelten. Er habe aber im Oktober 2002 eine Genehmigung für die Durchführung von Laborleistungen nach der Non-RIA-Methode – also einem ganz anderen Verfahren – beantragt. Da sich diese Verfahrensweisen unterschieden, könne nicht gefolgert werden, dass ein Arzt, der die Untersuchung mit RIA durchführe, auch das Non-RIA-Verfahren beherrsche. Jedenfalls sei die Genehmigung durch den Bescheid vom 06.09.2004 widerrufen worden. Faktisch werde ihm darin mitgeteilt, dass er nicht berechtigt sei, die Labor O III Leistungen im Non-RIA-Verfahren zu erbringen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung seien durch den Vorstandsbeschluss abgeändert worden. Erst mit dem Bestehen des Kolloquiums am 08.12.2004 hätten die Genehmigungsvoraussetzungen vorgelegen, sodass eine Genehmigung zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich sei.

Mit Bescheid vom 18.10.2004 hat die Beklagte ferner das Honorar für Laborleistungen aus Abschnitt O III EBM wegen fehlender Abrechnungsgenehmigung im Quartal IV/03 (ab 07.10.2003) in Höhe von 18.320,29 EUR (abzüglich Verwaltungskosten) berichtigt.

Hiergegen legte der Kläger am 21.10.2004 Widerspruch ein. Er wies darauf hin, andernfalls drohe ihm Insolvenz. Er sei auf sein Labor sehr angewiesen, da er ambulant umfangreiche schilddrüsenerkrankte Patienten betreue.

Unter Datum vom 22.11.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach Nichtwahrnahme des ersten bzw. Nichtbestehen des zweiten Kolloquiumstermins sei der Abrechnungsvorbehalt in Kraft getreten. Der Honorarbescheid habe deshalb berichtigt werden müssen. Für die Quartale I und II/04 seien die Laborleistungen O III bereits bei der Bearbeitung korrigiert worden. Gleiches werde im Quartal III/04 geschehen. Im Quartal II/04 sei es zu einer Überzahlung von ca. 21.000,00 EUR gekommen. Insgesamt betrage die Überzahlung ca. 41.000,00 EUR. Für die Monate November und Dezember 2004 könnten Abschlagszahlungen nicht geleistet werden. Sie teilte ihm ferner (unter Datum vom 23.12.2004) mit, dass die nicht anerkannten Laborleistungen in den Quartalen IV/03 bis III/04 sich auf 18.320,29 EUR, 21.490,92 EUR, 21.015,99 EUR und ca. 20.000,00 EUR belaufen würden.

Zur weiteren Begründung verwies der Kläger auf sein Widerspruchsvorbringen hinsichtlich der Abrechnungsgenehmigung hin. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2006, dem Kläger am 17.02. zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Den Widerspruch gegen die Neuberechnung des Laborkostenbudgets für O III im Quartal IV/03 wies sie als unzulässig zurück, da sich die Neuberechnung für den Kläger als eine Begünstigung darstelle. Er erhalte einen Wirtschaftlichkeitsbonus in voller Höhe. Im Übrigen wies sie den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Honorarberichtigung sei gerechtfertigt, da der Kläger im Quartal IV/03 genehmigungspflichtige Laborleistungen erbracht habe, für die er keine Laborgenehmigung besessen habe. Im Übrigen habe er gemäß dem bestandskräftigen Bescheid vom 30.09.2003 nur unter dem Vorbehalt abrechnen dürfen, dass er bis zum 30.04.2004 die Voraussetzungen für die Laborgenehmigung (bestandenes Kolloquium) erfülle. Da er die beantragten Laborleistungen mit einer anderen Methode habe erbringen wollen, habe er hierfür eine neue Genehmigung benötigt. Um den Kläger entgegen zu kommen, sei mit Bescheid vom 30.09.2004 für die Zukunft festgesetzt worden, dass die Laborleistungen nur unter dem Vorbehalt abgerechnet werden könnten, dass er seine Qualifikation für die Genehmigung nachweise. Diesen Bescheid habe der Kläger bestandskräftig werden lassen. Es habe dem Kläger klar sein müssen, dass die Leistungserbringung ohne Genehmigung auf sein eigenes Risiko geschehe.

Gegen beide Widerspruchsbescheide hat der Kläger am 07.03.2006 die Klage erhoben. Die Kammer hat zunächst das Verfahren gegen den Widerspruchsbescheid vom 01.02.2006 unter dem Aktenzeichen S 12 KA 340/06 abgetrennt. Mit Beschluss vom 23.05.2007 hat es beide Verfahren wieder unter dem ursprünglichen Aktenzeichen S 12 KA 294/06 zusammen geführt.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend zu seinen Ausführungen im Verwaltungsverfahren vor, er habe die Qualifikation für die Laborleistungen bereits vor Jahren und damit vor der Leistungserbringung erfüllt. Es gehe nicht um die Frage einer Genehmigung "für die Vergangenheit". Das Formular vom Mai 1986 schließe offenbar ein Genehmigungsverfahren ab. Ein Aktenvermerk der Beklagten vom 28.04.1989 belege, dass die Beklagte drei Wochen vor Erteilung der Genehmigung geprüft habe, ob der Kläger zur Durchführung von Laboruntersuchungen, insbesondere Luminiscence-Untersuchungen (LIA-Verfahren) berechtigt sei. Die zuständige Bearbeiterin sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger sowohl im RIA- als auch im LIA-Verfahren Laboranalysen zur Bestimmung von TSH, T3, T4 und Parathormon durchführen dürfe. Wörtlich heiße es, die erforderliche Genehmigung liege vor. Dies sei ihm dann auch mitgeteilt worden, was sich aus den Aktenvermerken vom 13.04. und 28.04.1989 ergebe. Bei dem Formular handele es sich auch um einen Verwaltungsakt. Versehen mit dem Stempel habe es sich nicht mehr um einen bloßen Antrag gehandelt. Der Kläger habe auch gewusst, wem er das Formular zuständigkeitshalber habe zuschicken müssen. Der Poststempel der Beklagten reiche für die Erkennbarkeit aus. Die Voraussetzungen nach den Labor-Richtlinien würden nur für die Erteilung neuer Genehmigungen gelten. Inhaber von Genehmigungen seien ausdrücklich nicht betroffen. Die Beklagte sei nicht befugt gewesen, abweichende Vorschriften zu erlassen. Es sei auch nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Voraussetzungen entfallen sein sollten. Der Bescheid vom 30.09.2003 stelle eine Neuregelung dar, ein Widerruf sei darin nicht erfolgt. Es fehle darin auch an einer Ermessensausübung. Die Genehmigung unterscheide nicht nach dem Verfahren, etwa nach den radioimmunologischen (RIA) und nicht-radioimmunologischen (Non-RIA) Methoden. Auch der berufsrechtlich geforderte Fachkundennachweis richte sich nicht nach der angewandten Methode. Aufgrund der vorhandenen Genehmigung sei die Beklagte auch nicht berechtigt gewesen, sein Honorar zu berichtigen. Bereits im Rahmen seiner Dissertation habe er sich in den sog. T3-Test methodisch eingearbeitet für die Bestimmung der Schilddrüsenhormonkonzentration im Blut. Während seiner Facharztausbildung in A-Stadt habe er sich mit den Vitrotests RIA, LIA und der Liquidszintillationsmethode vertraut gemacht. Nach seiner Niederlassung 1978 habe er zunächst die gängige RIA-Methode für Vitrotests in seiner Praxis durchgeführt. 1986 habe die Beklagte die Laborleistungen auf der Basis von Antigen-Antikörper-Reaktionen als immunologische Methode genehmigt. Ab April/Mai 1989 habe er sodann die LIA-Methode für die Bestimmung der Hormone als Vitrotest aufgrund der Genehmigung anwenden können. In der Folgezeit sei die LIA-Methode bis Oktober 2003 anstandslos vergütet worden. Die Beklagte habe dies erst acht Jahre nach der Bekanntgabe der neuen Laborrichtlinie durch die Bundesärztekammer am 01.01.1995 in Frage gestellt. Er habe sei Labor entsprechend umgerüstet, was mit hohen Kosten verbunden gewesen sei. Er berufe sich auch auf einen Bestandsschutz.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger keine weiteren Genehmigungen zur Erbringung und Abrechnung Laborärztlicher Leistungen der Ziffern 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 des Abschnitts OIII des einheitlichen Bewertungsmaßstabes auch für die Zeit zwischen dem 07.10.2003 und dem 08.12.2004 benötigt sowie den Bescheid der Beklagten vom 18.10.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2006 insofern aufzuheben, als er eine Honorarrückforderung ausspricht und den einbehaltenen Betrag in Höhe von 18.320,29 EUR abzüglich Verwaltungskosten auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu ihren Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden trägt sie vor, nach Nr. 1 des Anhangs zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien habe der Kläger an einem Kolloquium teilnehmen müssen. Die Bestimmung von Laborparametern mittels Non-RIA-Verfahren gehöre nach der Hessischen Weiterbildungsordnung nicht per se zum Weiterbildungsinhalt des Gebietes Nuklearmedizin. Dies sei ihr auf Nachfrage in einem anderen Verfahren auch von der Landesärztekammer Hessen ausdrücklich so bestätigt worden. Die Methoden seien zu unterscheiden. Sofern die entsprechenden Laborparameter mittels radioimmunologischer Methode bestimmt werden, müssten als Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung die in den Radiologie-Richtlinien aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. Würden die Laborparameter jedoch mittels einer nicht-radioimmunologischen Methode bestimmt werden, so seien hinsichtlich der nachzuweisenden Qualifikation die Labor-Richtlinien einschlägig. Ausweislich der bei ihr geführten Unterlagen habe der Kläger im maßgeblichen Zeitraum lediglich über eine Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung der Laborparameter für den nuklearmedizinischen Bereich im Rahmen der Radiologie-Richtlinien verfügt. Dies stehe auch im Einklang mit seinem Schreiben vom 21.02.2003, in dem er selbst erkläre, er begehre die Umwandlung der Genehmigung als LIAS. Die Genehmigung sei aber konstitutiv für die Erbringung und Abrechnung von Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Übergangsregelung in den Labor-Richtlinien würde voraussetzen, dass er bereits zuvor eine Genehmigung gehabt habe, was jedoch nicht der Fall sei. Das Formular vom Mai 1986 sei kein Verwaltungsakt. Der Eingangsstempel lasse gerade keinen Rückschluss auf die Herkunft des Schriftstückes und die zurechenbare Abgabe einer Willenserklärung zu. Aus den Aktenvermerken folge auch nicht die Erteilung einer Ausführungserlaubnis. Es handele sich um einen internen Schriftverkehr. Sie wäre auch gar nicht berechtigt, auf die Durchführung eines Kolloquiums zu verzichten. Wegen des Fehlens der Genehmigung habe auch die Honorarberichtigung erfolgen können. Aus der von ihr eingeholten schriftlichen Bestätigung der Landesärztekammer Hessen ergebe sich, dass vom Weiterbildungsinhalt des Gebietes Nuklearmedizin der Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Diagnostik, Untersuchung und Behandlung mit Radiodiagnostika und –therapeutika und Soffwechseluntersuchungen mit stabilen Nukliden erfasst werde. Nicht in der Weiterbildungsordnung aufgeführte Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten seien hingegen nicht Weiterbildungsinhalt. Daraus folge eindeutig, dass die Bestimmung von Laborparametern mittels nicht radiologischer Diagnostika und Therapeutika nicht bereits aufgrund der Absolvierung der Weiterbildung in dem Gebiet Nuklearmedizin vermittelt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichts- und beigezogenen Verwaltungsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Kammer hat in der Besetzung mit zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten entschieden, weil es sich um eine Angelegenheit der Vertragsärzte und Vertragspsychotherapeuten handelt (§ 12 Abs. 3 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2006, soweit er eine Honorarrückforderung ausspricht, sind rechtswidrig und waren daher aufzuheben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass er keine weitere Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung laborärztlicher Leistungen der Nrn. 4151, 4152, 4164, 4166, 4275, 4276, 4290, 4417 und 4433 des Abschnitts O III EBM auch für die Zeit zwischen dem 07.10.2003 und dem 08.12.2004 benötigt. Die Klage war daher abzuweisen.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 06.09.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2006 ist rechtswidrig.

Die Anforderungen an die fachliche Befähigung zur Erbringung von Laboratoriumsleistungen in der vertragsärztlichen Versorgung ergeben sich aus dem Anhang zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien. In diesem Anhang haben die Partner des Bundesmantelvertrages-Ärzte (BMV-Ä) und des Arzt-/Ersatzkassenvertrages (EKV-Ä) gemäß § 135 Abs. 2 SGB V die Anforderungen festgelegt. Die Vereinbarung dient dem Ziel, die Qualität von Laboratoriumsuntersuchungen in der vertragsärztlichen Versorgung sicher zu stellen, nachdem für deren Ausführung und Abrechnung bestimmte Anforderungen an fachliche Befähigungen erfüllt sein müssen und hält sich demnach im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage. Hierbei handelt es sich um einen Vertrag mit normativer Wirkung, mit dem Rechte und Pflichten nicht am Vertragsschluss beteiligter Dritter - der Kassenärztlichen Vereinigungen - und der Vertragsärzte begründet bzw. verändert werden (vgl. auch BSG, Urt. v. 31.01.2001 - B 6 KA 24/00 R - SozR 3-2500 § 135 Nr. 16). Die Regelungen im Anhang zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien sind aus Gründen des Gemeinwohls von der Ermächtigungsgrundlage des § 135 Abs. 2 SGB V gedeckt und mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. zuletzt BSG SozR 3-2500 § 135 Nr. 15) (so LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 10.07.2002 - L 5 KA 2592/00 - zitiert nach juris, Rdnr. 22; s. ferner LSG Berlin, Urt. v. 15.11.1995 - L 7 Ka 25/95 - juris). Auch die Kammer hat keine Zweifel an der Gültigkeit der genannten Qualitätssicherungsvereinbarung (vgl. weiter BVerfG, 1. Senat 2. Kammer, Beschl. v. 16.07.2004 - 1 BvR 1127/01 - SozR 4-2500 § 135 Nr. 2 = ZMGR 2004, 195 = NVwZ 2004, 1347= MedR 2004, 608= GesR 2004, 530 = NZS 2005, 91).

Die Anforderungen an die fachliche Befähigung zur Erbringung von Laboratoriumsleistungen sind nach Nr. 1 Anhang zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien erst erfüllt, wenn der Arzt – soweit wie hier die Fachkunde nicht durch eine Weiterbildung nach Nr. 2 durch die Berechtigung zum Führen bestimmter Arztbezeichnungen nachgewiesen wird - erfolgreich an einem Kolloquium teilgenommen hat. Die Berechtigung ist bei der Kassenärztlichen Vereinigung zu beantragen (Nr. 4 Anhang zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien). Diese hat die Unterlagen vor Erteilung der Genehmigung zu überprüfen. Die Ausführung und Abrechnung von O III-Leistungen ist erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung zulässig. Zutreffend geht die Beklagte daher davon aus, dass frühestens mit Vorlage der Unterlagen und dem Bestehen des Kolloquiums eine Genehmigung erteilt werden kann. Denn erst mit Bestehen des Kolloquiums liegen die Genehmigungsvoraussetzungen vor. Eine darüber hinausgehende Möglichkeit, die Genehmigung für die Vergangenheit zu erteilen, also für die Zeit vor Bestehen des Kolloquiums, sieht Anhang zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien nicht vor, was generell für Vereinbarungen zur Qualitätssicherung gilt, soweit die Genehmigung als Maßnahme der Qualitätssicherung als Abrechnungsvoraussetzung formuliert ist (vgl. Steinhilper in Schnapp/Wigge (Hrsg.), Handbuch des Vertragsarztrechts, 2002, § 16, Rdnr. 23). Insofern wird auch in § 11 Abs. 1 Satz 1 BMV-Ä/§ 39 Abs. 1 Satz 1 EKV-Ä ausdrücklich bestimmt, dass Leistungen, die einer besonderen Fachkunde bedürfen, nur ausgeführt und abgerechnet werden können, wenn der Arzt die vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

Im System der vertragsärztlichen Leistungserbringung gilt seit jeher der Grundsatz, dass eine für bestimmte spezialisierte Leistungen erforderliche Genehmigung vor der Leistungserbringung erteilt sein muss und weder rückwirkend erteilt werden noch nach ihrer Erteilung Rückwirkungen für einen vor der Erteilung liegenden Zeitpunkt entfalten kann (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.1998 - B 6 KA 93/96 RSozR 3-2500 § 135 Nr. 6 = NZS 1998, 540 (juris Rdnr. 14); BSG, Urt. v. 29.01.1997 - 6 RKa 24/96 - BSGE 80, 48, 50, 54 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 17 = NJW 1997, 3119 = NZS 1997, 536 (juris Rdnr. 15); BSG, Urt. v. 28.01.1998 - B 6 KA 41/96 RSozR 3-1500 § 97 Nr. 3 (juris Rdnr. 15 f.)). Die Unzulässigkeit einer Rückwirkung wird in der Rechtsprechung des BSG damit begründet, dass sich dies aus dem System des Vertragsarztrechts, das nach wie vor durch das Naturalleistungsprinzip in Verbindung mit der Beschränkung der Leistungserbringung auf einen umgrenzten Kreis dafür qualifizierter Leistungserbringer geprägt sei, ergebe. Mit dieser Beschränkung sei verbunden, dass diesen die Berechtigung zur Erbringung von Leistungen förmlich zuerkannt worden sein müsse (vgl. BSG, Urt. v. 28.01.1998 - B 6 KA 41/96 RSozR 3-1500 § 97 Nr. 3 (juris Rdnr. 15)).

§ 10 Anhang zu Abschnitt E der Labor-Richtlinien lässt aber vorherige Genehmigungen unberührt. Eine solche ist vom Kläger nachgewiesen worden.

Bei der vom Kläger im Widerspruchsverfahren angegebenen Genehmigung vom 21.05.1986 handelt es sich tatsächlich um einen wirksamen Verwaltungsakt. Das Antragsformular ist so abgefasst, dass bereits mit der alleinigen Erklärung des Antragstellers die Genehmigung erfolgt. Sachlich handelt es sich damit zunächst um eine bloße Anzeige. Eine Genehmigung setzt aber die nachträgliche Entscheidung einer Behörde, sei sie auch bloß feststellender Art, und die Bekanntgabe der Entscheidung voraus. Erst mit Bekanntgabe wird ein Verwaltungsakt wirksam (vgl. § 39 Abs. 1 SGB X). Das Antragsformular mit dem aufgebrachten Eingangsstempel der Bezirksstelle A-Stadt ist aber tatsächlich an den Kläger, wie er in der Klagebegründung vorträgt, übersandt worden. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Auch die Beklagte ging in ihrem vom Kläger vorgelegten Aktenvermerk mit Datum vom 08.05.1989 offensichtlich davon aus, dass der Kläger im Besitz einer Genehmigung ist.

Mit der Anbringung des Stempels und der Zurücksendung des Antragsformulars ist die Entscheidung und damit Genehmigung der Bezirksstelle erfolgt. Mit dem Stempelaufdruck ist auch ausreichend die Genehmigungsbehörde bezeichnet worden. Somit ist von einem wirksamen Verwaltungsakt auszugehen.

Die dem Kläger erteilte Genehmigung umfasst auch die strittigen Leistungen. Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass es sich bei der Erbringung der Luminiscence-Methode um eine insofern andere Methode handelt. Sie bestreitet nicht, dass der Kläger die strittigen Leistungen mit der RIA-Methode erbringen darf. Aus dem vom Kläger vorgelegten Aktenvermerk ergibt sich, dass im April 1989 der Kläger gerade wegen der Umstellung der Methode bei der Beklagten angefragt hatte. Im weiteren Vermerk vom 08.05.1989 heißt es dann, der Kläger sei telefonisch informiert worden, dass er aufgrund der ihm erteilten Genehmigung berechtigt sei, die "o. g. Leistungen" in beiden Verfahren durchzuführen. Wenn auch bei den "o. g. Leistungen" nicht alle strittigen Leistungen aufgeführt werden, so hat die Beklagte doch dem Kläger bestätigt, auch den Fachkundenachweis für das LIA-Verfahren zu besitzen. Es ist der Kammer nicht ersichtlich, dass dieses Verfahren innerhalb der strittigen Leistungen wesentlich verschieden ist. An dieser Anerkennung der Fachkunde des Klägers für das LIA-Verfahren muss sich die Beklagte aber festhalten lassen.

Ein Widerruf der Genehmigung durch den Bescheid vom 06.09.2004 ist nicht erfolgt. Aus der Ablehnung des Antrags folgt nicht bereits der Entzug einer bestandskräftigen Genehmigung. Dies gilt auch für den Bescheid vom 30.09.2003. Im Übrigen wäre eine Aufhebung nach § 45 SGB X rechtswidrig, da es bei einer konkludenten Aufhebung an einer Ermessensausübung fehlen würde. Von daher kann dahinstehen, inwieweit aus Vertrauensschutzgründen nach § 45 Abs. 2SGB X eine Aufhebung überhaupt verwehrt wäre.

Der Bescheid der Beklagten vom 18.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2006 ist, soweit er eine Honorarrückforderung ausspricht, ebf. rechtswidrig. Soweit vom Fehlen der Genehmigung zur Abrechnung der O III-Leistungen auszugehen ist, war die Beklagte zur sachlich-rechnerischen Berichtigung (vgl. § 45 BMV-Ä/§ 34 Abs. 4 EKV-Ä) berechtigt. Nach den genannten Bestimmungen ist eine Abrechnung ohne Genehmigung unzulässig. Wie bereits ausgeführt, war der Kläger aber im strittigen Zeitraum im Besitz der erforderlichen Genehmigung. Von daher durfte die strittige Honorarberichtigung nicht erfolgen.

Im Ergebnis war der Klage daher insgesamt stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
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