Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
S 6 U 33/05
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 B 169/07 U
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Unterlässt ein Sachverständiger die Durchführung einer angeordneten ambulanten Untersuchung, so vermag dieses Unterschreiten des Gutachtensauftrags grundsätzlich keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mainz vom 20.4.2007, mit dem dieses das Befangenheitsgesuch des Klägers, den Sachverständigen Prof. Dr. E betreffend, abgelehnt hat, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit seiner beim Sozialgericht Mainz anhängigen Klage - S 6 U 33/05 - erstrebt der Kläger die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach der Nr. 1102 (Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen) der Anlage zu Berufskrankheitenverordnung.
Mit Beweisbeschluss vom 26.1.2006 bestellte das SG den Direktor des Instituts für Hygiene und Umweltmedizin des Universitätsklinikums G und M, Prof. Dr. E, von Amts wegen zum Sachverständigen. Im Beweisbeschluss war u. a. angeordnet, dass das Gutachten aufgrund der übersandten Akten und einer ambulanten Untersuchung erstattet werden sollte.
Mit Schreiben vom 12.4.2006 teilte der Sachverständige dem Sozialgericht mit, dass eine Klärung der arbeitsmedizinischen Fragen von ihm nicht geleistet werden könne. Er könne lediglich in einem Gutachten zu den Fragen Stellung nehmen, ob beim Kläger eine chronische Quecksilberintoxikation vorliege und ob diese gegebenenfalls mit dessen Beruf als Zahnarzt in Zusammenhang stehe und wie die Quecksilberbelastung hinsichtlich der vom Kläger angegebenen Beschwerden zu bewerten sei.
Mit Schreiben vom 19.4.2006 teilte das SG dem Sachverständigen mit, dass Einverständnis mit der Erörterung der von ihm im Schreiben vom 12.4.2006 mitgeteilten Fragen im Rahmen des erbetenen Gutachtens bestehe.
Mit Schreiben vom 6.11.2006 übersandte der Sachverständige dem SG eine schriftliche Anfrage des Klägers vom 2.11.2006, in der dieser unter anderem angefragt hatte, welche Untersuchungen der Sachverständige bei ihm durchführen wolle. Die Fragen des Klägers wurden vom Sachverständigen nicht beantwortet.
Mit Schreiben vom 13.11.2006 bat das SG den Klägervertreter, den Kläger darüber aufzuklären, dass Kontaktaufnahmen mit dem Sachverständigen hinsichtlich inhaltlicher Fragen des Gutachtens ausschließlich über das Gericht zu erfolgen hätten. Mit weiterem gerichtlichem Schreiben vom 24.11.2006 wurde dem Klägervertreter mitgeteilt, dass dem Kläger Termin und Inhalt der durchzuführenden Untersuchung durch den Gutachter noch mitgeteilt würden.
In seinem Sachverständigengutachten vom 3.2.2007, den Beteiligten mit Schreiben vom 7.2.2007 übermittelt, führte der Sachverständige aus, dass er ein Gutachten nach Aktenlage gefertigt habe, wie es durch den Beweisbeschluss vom 26.1.2006 angeordnet worden sei. Eine chronische Quecksilberintoxikation liege beim Kläger unter Auswertung von Literatur und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde nicht vor. Zusammenhänge zwischen der Exposition gegenüber Quecksilber im Rahmen des Zahnarztberufs und den beim Kläger aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden ließen sich nicht erkennen.
Am 19.2.2007 stellte der Kläger den Antrag, den Sachverständigen, dessen Gutachten ihm am 12.2.2007 zugegangen sei, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung führte er aus, dass Umstände vorlägen, die die Befürchtung rechtfertigen, dass der Sachverständige sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstattet habe. Diese Gründe hätten sich für ihn erst aus dem Gutachten ergeben. So habe der Sachverständige das Gutachten allein aufgrund der übersandten Akten und ohne die Durchführung einer ambulanten Untersuchung erstattet. Zwar habe er mit Schreiben vom 12.4.2006 eine Änderung der vom Gericht gestellten Beweisfragen angeregt, jedoch nicht mitgeteilt, dass eine Untersuchung des Klägers nicht möglich sei. Nachdem sich der Sachverständige bei ihm nicht wegen der Vereinbarung eines Untersuchungstermins gemeldet habe, habe er bei diesem mit Schreiben vom 2.11.2006 nachgefragt, welche Untersuchungen durchgeführt werden würden. Auch aus diesem Schreiben habe der Sachverständige schließen müssen, dass eine körperliche Untersuchung durchzuführen sei. Der Sachverständige habe sich mithin eigenmächtig über die gerichtliche Anordnung hinweggesetzt und den Kläger nicht untersucht. Schließlich habe sich der Sachverständige auch nicht hinreichend mit anderen im Verfahren eingeholten Gutachten und Befunden auseinandergesetzt, was ebenfalls geeignet sei, seine Voreingenommenheit zu begründen.
Mit Beschluss vom 20.4.2007 hat das SG das Befangenheitsgesuch abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters nicht ersichtlich seien. Es sei nicht ersichtlich, dass sich dieser über vermeintliche gerichtliche Anordnungen hinweggesetzt habe. Vielmehr habe er mit an das Gericht gerichtetem Schreiben vom 12.4.2006 diejenigen Fragen mitgeteilt, zu denen er habe Stellung beziehen können. Eine Klärung arbeitsmedizinischen Fragen sei vom Sachverständigen als nicht leistbar erklärt worden. Das Gericht habe dem Sachverständigen mitgeteilt, dass Einverständnis mit der Beantwortung der von ihm mitgeteilten Fragen im Rahmen des erbetenen Gutachtens bestehe. Von daher könne nicht davon gesprochen werden, dass sich der Sachverständige über eine gerichtliche Anordnung hinweggesetzt habe. Im Übrigen könne es dahingestellt bleiben, ob der Gutachter verpflichtet gewesen sei, den Kläger zu untersuchen, denn selbst wenn diese Pflicht bestanden habe, resultiere aus ihrem Unterlassen kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit oder fehlende Neutralität. Es bestehe vielmehr die Möglichkeit, eventuelle Missverständnisse aufzuklären und den Gutachter zur Nachholung einer erbetenen Untersuchung aufzufordern.
Gegen den ihm am 25.4.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 2.5.2007 Beschwerde eingelegt.
Zu deren Begründung trägt vor, dass der Sachverständige den Kläger nicht körperlich untersucht habe, obwohl er hierzu durch den Beweisbeschluss verpflichtet gewesen sei. Die Auffassung des Sozialgerichts, dass aus der unterlassenen Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit entnommen werden könnten, da die fehlende Untersuchung nachgeholt werden könne, überzeuge nicht. Befangenheitsgründe seien nämlich nicht nur dann anzuerkennen, wenn durch richterliche Maßnahmen eine Korrektur des Fehlverhaltens des Sachverständigen nicht mehr möglich sei. Vorliegend sei eine Situation gegeben, die dem Überschreiten eines Gutachtensauftrages gleichzustellen sei. In einem derartigen Fall sei ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Sachverständige habe sich nämlich als Gehilfe des Richters nicht an den von diesem durch den gerichtlichen Beweisbeschluss vorgegebenen Umfang seines Tuns gehalten. Schließlich sei der Sachverständige auch durch den Kläger schriftlich befragt worden, welche Untersuchungen durchgeführt werden sollten. Dass gerade auf dieses Schreiben hin eine körperliche Untersuchung unterblieben sei, habe beim Kläger den Eindruck verstärkt, dass der Sachverständige voreingenommen sei.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde vom 2.5.2007 nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Der Ablehnungsantrag ist zulässig gestellt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog). Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat unwidersprochen dargelegt, dass er das Gutachten am 12.2.2007 erhalten habe. Erst aufgrund des schriftlich vorliegenden Gutachtens ist er in die Lage versetzt worden, den aus seiner Sicht gegebenen Ablehnungsgrund der fehlenden körperlichen Untersuchung festzustellen und die Stellung eines Ablehnungsantrages zu prüfen. Dieser ist dann unter Beachtung einer angemessenen Prüfungsfrist am 19.2.2007 gestellt worden.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da Gründe, welche eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen (§ 118 Abs. 1 Satz 1, 60 SGG i. V. m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 ZPO) rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind.
Eine Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der einen am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Sachverständige habe nicht unparteiisch und unvoreingenommen sein Gutachten erstellt. Entscheidend ist insoweit ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln.
Ein Grund, der die Annahme rechtfertigen würde, der Sachverständige Prof. Dr. E habe sich bei der Erstellung des Gutachtens von unsachlichen Erwägungen leiten lassen, ist bei objektiver Betrachtung nicht gegeben.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, Prof. Dr. E habe sich nicht hinreichend mit anderen Gutachten und Befunden auseinandergesetzt, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Im Ablehnungsverfahren ist nämlich nicht zu prüfen, ob Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten sachlich zutreffend sind oder nicht. Mögliche Fehler können sich unter Umständen auf die Verwertbarkeit des Gutachtens auswirken, führen jedoch grundsätzlich nicht zur Annahme einer Befangenheit des Sachverständigen.
Auch der Umstand, dass der Sachverständige an Stelle des vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung nur ein Gutachten nach Aktenlage erstattet hat, lässt keine Befangenheit des Gutachters gegenüber dem Kläger besorgen. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen ist durch den Beweisbeschluss des SG und dessen nachfolgende Schreiben keine Änderung des Gutachtensauftrages im Hinblick auf die angeordnete ambulante Untersuchung erfolgt. Vielmehr hat das Gericht den Sachverständigen lediglich gebeten, die von ihm mit Schreiben vom 12.4.2006 aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Es hat den Sachverständigen jedoch nicht - wovon dieser jedoch ersichtlich ausgegangen ist - ausdrücklich von der Durchführung der ambulanten Untersuchung entbunden.
Die Nichtdurchführung der ambulanten Untersuchung ist jedoch für sich nicht geeignet, eine mögliche Voreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen. Der Sachverständige hat vielmehr - nach Rücksprache mit dem Gericht - diejenigen Beweisfragen beantwortet, zu deren Beantwortung er sich aufgrund seiner Sachkunde in der Lage sah. Durch das Unterlassen der ambulanten Untersuchung ist er, im Gegensatz zu dem vom Kläger für vergleichbar erachteten Fall der Überschreitung, nicht über die durch den gerichtlichen Gutachtensauftrag gestellten Beweisfragen hinausgegangen. Der Sachverständige Prof. Dr. E hat mithin keine unzulässigen, von den Beweisfragen nicht abgedeckte Feststellungen getroffen. Eine Besorgnis der Befangenheit vermag damit bei vernünftiger Würdigung aller Umstände nicht begründet zu werden.
Ob allerdings das Gutachten aufgrund der fehlenden ambulanten Untersuchung dazu geeignet ist, die gestellten Beweisfragen zu beantworten, ist keine im Verfahren über die Befangenheit des Sachverständigen zu prüfende Fragestellung. Deren Beantwortung bleibt vielmehr dem erstinstanzlichen Verfahren in der Hauptsache selbst vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Mit seiner beim Sozialgericht Mainz anhängigen Klage - S 6 U 33/05 - erstrebt der Kläger die Anerkennung und Entschädigung einer Berufskrankheit nach der Nr. 1102 (Erkrankungen durch Quecksilber oder seine Verbindungen) der Anlage zu Berufskrankheitenverordnung.
Mit Beweisbeschluss vom 26.1.2006 bestellte das SG den Direktor des Instituts für Hygiene und Umweltmedizin des Universitätsklinikums G und M, Prof. Dr. E, von Amts wegen zum Sachverständigen. Im Beweisbeschluss war u. a. angeordnet, dass das Gutachten aufgrund der übersandten Akten und einer ambulanten Untersuchung erstattet werden sollte.
Mit Schreiben vom 12.4.2006 teilte der Sachverständige dem Sozialgericht mit, dass eine Klärung der arbeitsmedizinischen Fragen von ihm nicht geleistet werden könne. Er könne lediglich in einem Gutachten zu den Fragen Stellung nehmen, ob beim Kläger eine chronische Quecksilberintoxikation vorliege und ob diese gegebenenfalls mit dessen Beruf als Zahnarzt in Zusammenhang stehe und wie die Quecksilberbelastung hinsichtlich der vom Kläger angegebenen Beschwerden zu bewerten sei.
Mit Schreiben vom 19.4.2006 teilte das SG dem Sachverständigen mit, dass Einverständnis mit der Erörterung der von ihm im Schreiben vom 12.4.2006 mitgeteilten Fragen im Rahmen des erbetenen Gutachtens bestehe.
Mit Schreiben vom 6.11.2006 übersandte der Sachverständige dem SG eine schriftliche Anfrage des Klägers vom 2.11.2006, in der dieser unter anderem angefragt hatte, welche Untersuchungen der Sachverständige bei ihm durchführen wolle. Die Fragen des Klägers wurden vom Sachverständigen nicht beantwortet.
Mit Schreiben vom 13.11.2006 bat das SG den Klägervertreter, den Kläger darüber aufzuklären, dass Kontaktaufnahmen mit dem Sachverständigen hinsichtlich inhaltlicher Fragen des Gutachtens ausschließlich über das Gericht zu erfolgen hätten. Mit weiterem gerichtlichem Schreiben vom 24.11.2006 wurde dem Klägervertreter mitgeteilt, dass dem Kläger Termin und Inhalt der durchzuführenden Untersuchung durch den Gutachter noch mitgeteilt würden.
In seinem Sachverständigengutachten vom 3.2.2007, den Beteiligten mit Schreiben vom 7.2.2007 übermittelt, führte der Sachverständige aus, dass er ein Gutachten nach Aktenlage gefertigt habe, wie es durch den Beweisbeschluss vom 26.1.2006 angeordnet worden sei. Eine chronische Quecksilberintoxikation liege beim Kläger unter Auswertung von Literatur und unter Berücksichtigung der vorliegenden Befunde nicht vor. Zusammenhänge zwischen der Exposition gegenüber Quecksilber im Rahmen des Zahnarztberufs und den beim Kläger aufgetretenen gesundheitlichen Beschwerden ließen sich nicht erkennen.
Am 19.2.2007 stellte der Kläger den Antrag, den Sachverständigen, dessen Gutachten ihm am 12.2.2007 zugegangen sei, wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung führte er aus, dass Umstände vorlägen, die die Befürchtung rechtfertigen, dass der Sachverständige sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstattet habe. Diese Gründe hätten sich für ihn erst aus dem Gutachten ergeben. So habe der Sachverständige das Gutachten allein aufgrund der übersandten Akten und ohne die Durchführung einer ambulanten Untersuchung erstattet. Zwar habe er mit Schreiben vom 12.4.2006 eine Änderung der vom Gericht gestellten Beweisfragen angeregt, jedoch nicht mitgeteilt, dass eine Untersuchung des Klägers nicht möglich sei. Nachdem sich der Sachverständige bei ihm nicht wegen der Vereinbarung eines Untersuchungstermins gemeldet habe, habe er bei diesem mit Schreiben vom 2.11.2006 nachgefragt, welche Untersuchungen durchgeführt werden würden. Auch aus diesem Schreiben habe der Sachverständige schließen müssen, dass eine körperliche Untersuchung durchzuführen sei. Der Sachverständige habe sich mithin eigenmächtig über die gerichtliche Anordnung hinweggesetzt und den Kläger nicht untersucht. Schließlich habe sich der Sachverständige auch nicht hinreichend mit anderen im Verfahren eingeholten Gutachten und Befunden auseinandergesetzt, was ebenfalls geeignet sei, seine Voreingenommenheit zu begründen.
Mit Beschluss vom 20.4.2007 hat das SG das Befangenheitsgesuch abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit des Gutachters nicht ersichtlich seien. Es sei nicht ersichtlich, dass sich dieser über vermeintliche gerichtliche Anordnungen hinweggesetzt habe. Vielmehr habe er mit an das Gericht gerichtetem Schreiben vom 12.4.2006 diejenigen Fragen mitgeteilt, zu denen er habe Stellung beziehen können. Eine Klärung arbeitsmedizinischen Fragen sei vom Sachverständigen als nicht leistbar erklärt worden. Das Gericht habe dem Sachverständigen mitgeteilt, dass Einverständnis mit der Beantwortung der von ihm mitgeteilten Fragen im Rahmen des erbetenen Gutachtens bestehe. Von daher könne nicht davon gesprochen werden, dass sich der Sachverständige über eine gerichtliche Anordnung hinweggesetzt habe. Im Übrigen könne es dahingestellt bleiben, ob der Gutachter verpflichtet gewesen sei, den Kläger zu untersuchen, denn selbst wenn diese Pflicht bestanden habe, resultiere aus ihrem Unterlassen kein Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit oder fehlende Neutralität. Es bestehe vielmehr die Möglichkeit, eventuelle Missverständnisse aufzuklären und den Gutachter zur Nachholung einer erbetenen Untersuchung aufzufordern.
Gegen den ihm am 25.4.2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 2.5.2007 Beschwerde eingelegt.
Zu deren Begründung trägt vor, dass der Sachverständige den Kläger nicht körperlich untersucht habe, obwohl er hierzu durch den Beweisbeschluss verpflichtet gewesen sei. Die Auffassung des Sozialgerichts, dass aus der unterlassenen Untersuchung keine Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit entnommen werden könnten, da die fehlende Untersuchung nachgeholt werden könne, überzeuge nicht. Befangenheitsgründe seien nämlich nicht nur dann anzuerkennen, wenn durch richterliche Maßnahmen eine Korrektur des Fehlverhaltens des Sachverständigen nicht mehr möglich sei. Vorliegend sei eine Situation gegeben, die dem Überschreiten eines Gutachtensauftrages gleichzustellen sei. In einem derartigen Fall sei ein Sachverständiger wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der Sachverständige habe sich nämlich als Gehilfe des Richters nicht an den von diesem durch den gerichtlichen Beweisbeschluss vorgegebenen Umfang seines Tuns gehalten. Schließlich sei der Sachverständige auch durch den Kläger schriftlich befragt worden, welche Untersuchungen durchgeführt werden sollten. Dass gerade auf dieses Schreiben hin eine körperliche Untersuchung unterblieben sei, habe beim Kläger den Eindruck verstärkt, dass der Sachverständige voreingenommen sei.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde vom 2.5.2007 nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.
Der Ablehnungsantrag ist zulässig gestellt (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog). Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat unwidersprochen dargelegt, dass er das Gutachten am 12.2.2007 erhalten habe. Erst aufgrund des schriftlich vorliegenden Gutachtens ist er in die Lage versetzt worden, den aus seiner Sicht gegebenen Ablehnungsgrund der fehlenden körperlichen Untersuchung festzustellen und die Stellung eines Ablehnungsantrages zu prüfen. Dieser ist dann unter Beachtung einer angemessenen Prüfungsfrist am 19.2.2007 gestellt worden.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, da Gründe, welche eine Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen (§ 118 Abs. 1 Satz 1, 60 SGG i. V. m. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42 ZPO) rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich sind.
Eine Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der einen am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Sachverständige habe nicht unparteiisch und unvoreingenommen sein Gutachten erstellt. Entscheidend ist insoweit ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen zu zweifeln.
Ein Grund, der die Annahme rechtfertigen würde, der Sachverständige Prof. Dr. E habe sich bei der Erstellung des Gutachtens von unsachlichen Erwägungen leiten lassen, ist bei objektiver Betrachtung nicht gegeben.
Soweit der Kläger geltend gemacht hat, Prof. Dr. E habe sich nicht hinreichend mit anderen Gutachten und Befunden auseinandergesetzt, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit. Im Ablehnungsverfahren ist nämlich nicht zu prüfen, ob Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten sachlich zutreffend sind oder nicht. Mögliche Fehler können sich unter Umständen auf die Verwertbarkeit des Gutachtens auswirken, führen jedoch grundsätzlich nicht zur Annahme einer Befangenheit des Sachverständigen.
Auch der Umstand, dass der Sachverständige an Stelle des vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens aufgrund ambulanter Untersuchung nur ein Gutachten nach Aktenlage erstattet hat, lässt keine Befangenheit des Gutachters gegenüber dem Kläger besorgen. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen ist durch den Beweisbeschluss des SG und dessen nachfolgende Schreiben keine Änderung des Gutachtensauftrages im Hinblick auf die angeordnete ambulante Untersuchung erfolgt. Vielmehr hat das Gericht den Sachverständigen lediglich gebeten, die von ihm mit Schreiben vom 12.4.2006 aufgeworfenen Fragen zu beantworten. Es hat den Sachverständigen jedoch nicht - wovon dieser jedoch ersichtlich ausgegangen ist - ausdrücklich von der Durchführung der ambulanten Untersuchung entbunden.
Die Nichtdurchführung der ambulanten Untersuchung ist jedoch für sich nicht geeignet, eine mögliche Voreingenommenheit des Sachverständigen zu begründen. Der Sachverständige hat vielmehr - nach Rücksprache mit dem Gericht - diejenigen Beweisfragen beantwortet, zu deren Beantwortung er sich aufgrund seiner Sachkunde in der Lage sah. Durch das Unterlassen der ambulanten Untersuchung ist er, im Gegensatz zu dem vom Kläger für vergleichbar erachteten Fall der Überschreitung, nicht über die durch den gerichtlichen Gutachtensauftrag gestellten Beweisfragen hinausgegangen. Der Sachverständige Prof. Dr. E hat mithin keine unzulässigen, von den Beweisfragen nicht abgedeckte Feststellungen getroffen. Eine Besorgnis der Befangenheit vermag damit bei vernünftiger Würdigung aller Umstände nicht begründet zu werden.
Ob allerdings das Gutachten aufgrund der fehlenden ambulanten Untersuchung dazu geeignet ist, die gestellten Beweisfragen zu beantworten, ist keine im Verfahren über die Befangenheit des Sachverständigen zu prüfende Fragestellung. Deren Beantwortung bleibt vielmehr dem erstinstanzlichen Verfahren in der Hauptsache selbst vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
RPF
Saved