Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 5a Kg 6/80
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6/1 Kg 469/82
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Der Wegfall der in § 17 Abs. 3 BKGG a.F. enthaltenen materiell-rechtlichen Ausschlußfrist eröffnet dem Leistungsberechtigten die zeitlich unbefristete Nachholung der Anzeige über das Fortbestehen der Voraussetzungen für den Kindergeldbezug für ein in der Ausbildung befindliches über 18 Jahre altes Kind, soweit die geltend gemachten Ansprüche zum Zeitpunkt des Wegfalls der Ausschlußfrist noch nicht erloschen sind. Eingeschränkt wird die Geltendmachung solcher Ansprüche lediglich durch den Eintritt der Verjährung.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. März 1982 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Kindergeld für seinen Sohn J. in der Zeit vom Juli 1978 bis Dezember 1978.
Der Kläger ist selbständiger Steuerberater. Er hat vier Kinder: H. (geb. 1958), J. (geb. 1960), C. (geb. 1963) und G. (geb. 1966). J., C. und G. lebten während des streitbefangenen Zeitraumes im. Haushalt des Klägers, bei H. war dies bis Juli 1978 der Fall. H. besuchte bis Juni 1978 die A.-S.-Schule in A.; ab August 1978 leistete er Wehrdienst. J. besuchte 1978 ebenfalls die A.-S.-Schule in A., er schloß seinen Schulbesuch im Jahre 1980 ab. In der im März 1978 vom Kläger bei der Beklagten vorgelegten Haushaltsbescheinigung waren alle vier Kinder des Klägers aufgenommen.
Bis einschließlich Juni 1978 bezog der Kläger unter Berücksichtigung seiner vier Kinder Kindergeld in Höhe von zuletzt 430,– DM (für H. 50,– DM; J. 80,– DM; C. 150,– DM; G. 150,– DM). Mit Ablauf des Monats Juni 1978 wurde die Kindergeldzahlung für J. der in diesem Monat sein 18. Lebensjahr vollendet hatte, eingestellt, so daß im Monat Juli an den Kläger ein Kindergeld in Höhe von 280,– DM zur Auszahlung kam. Zum Ende des Monats Juli 1978 wurde auch die Zahlung von Kindergeld für H. beendet. Ab August 1978 wurde an den Kläger demzufolge ein Kindergeld von monatlich 130,– DM (50,– DM + 80,– DM) überwiesen. Ein förmlicher Bescheid über die Einstellung der Kindergeldzahlungen hinsichtlich der Kinder J. und H. erging nicht. Eine Mitteilung des Klägers über den fortdauernden Schulbesuch seines Sohnes J. über den Monat Juni 1978 hinaus lag zum Zeitpunkt der Einstellung der ihn betreffenden Kindergeldzahlung nicht vor.
Mit Schreiben vom 28. November 1979 hat der Kläger die Beklagte, um Mitteilung, wie sich die an ihn in der Zeit zwischen 1977 und 1979 überwiesenen Kindergeldbeträge zusammensetzten; er richtete gleichzeitig an die Beklagte die Bitte um Richtigstellung und Nachzahlung, da ihm ein Anspruch auf Kindergeld für J., C. und G. zustehe, nachdem alle drei Kinder das A.-S.-Gymnasium in A. besuchten. Die von der Beklagten daraufhin angeforderte Bescheinigung über den Schulbesuch von J. wurde vom Kläger der Kindergeldkasse der Beklagten am 19. Dezember 1979 vorgelegt.
Durch Bescheid vom 7. Januar 1980 bewilligte die Beklagte die Nachzahlung von Kindergeld unter Berücksichtigung von J. für die Zeit ab Januar 1979. Eine darüber hinausgehende Nachzahlung für J. wurde abgelehnt. In seinem dagegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, er habe bereits am 6. September 1978 an die Beklagte eine Bescheinigung der A.-S. Schule in A. über den fortdauernden Schulbesuch seines Sohnes J. übersandt, in der Annahme, daß dies als Anzeige über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Kindergeldbezug gelten würde. Durch Widerspruchsbescheid von 2.5. Februar 1980 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Neufassung des § 17 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz könne, da die Anzeige über den weiteren Schulbesuch von J. erst am 29. November 1979 beim Arbeitsamt eingegangen sei, lediglich für die Zeit ab Januar 1979 eine Nachzahlung des Kindergeldes erfolgen. Für die Zeit; davor finde die alte Fassung des § 17 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz i.V.m. § 9 Abs. 2 Anwendung, wonach ein Kindergeldanspruch rückwirkend, nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats bestehe, in dem die Anzeige bei einer Dienststelle der Bundesanstalt eingegangen sei. Dies jedoch treffe auf den Zeitraum vor. Juli 1978 bis Dezember 1978 nicht zu.
Am 28. Februar 1980 hat der Kläger dagegen vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 30. März 1982 der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides von 7. Januar 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1980 verurteilt, an den Kläger in der Zeit von Juli 1978 bis Dezember 1978 für dessen Sohn J. Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, nach der Neufassung des § 17 Abs. 1) Bundeskindergeldgesetz sei das Kindergeld rückwirkend bis zum Eintritt der Verjährung zu gewähren, wenn der Berechtigte das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz anzeige. Da dies der Kläger jedenfalls am 19. Dezember 1979 getan habe, sei J. bei der Kindergeldzahlung für die gesamte Zeit ab Juli 1978 zu berücksichtigen. § 17 Abs. 3. Bundeskindergeldgesetz finde demgegenüber auf den vorliegenden Fall keine Anwendung; für die ab Januar 1979 erstatteten Anzeigen i.S. des § 17 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz bestimmten vielmehr lediglich die allgemeinen Verjährungsvorschriften den weitest möglichen Zeitraum für eine Kindergeldnachzahlung. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.
Gegen das der Beklagten am 16. April 1982 zugestellte Urteil richtet sich deren am 7. Mai 1982 eingegangene Berufung. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verpflichtung zur Nachzahlung sei auf die Zeit ab Januar 1979 beschränkt. Für die Zeit davor sei die Neuregelung des § 17 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz mangels einer entsprechenden Regelung nicht rückwirkend anwendbar. Sofern eine gesetzliche Ausschlußfrist wegfalle, sei eine Fristversäumung für einen einheitlichen Anspruch nur insoweit unschädlich, als er die Zeit nach Inkrafttreten der Neuregelung betreffe. Ein wegen einer Ausschlußfrist erloschener Anspruch lebe jedenfalls für die Zeit vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht wieder auf.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. März 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die Ausführungen des Sozialgerichts Gießen für zutreffend. Er vertritt die Auffassung, er sei mit seinen Ansprüchen auf Kindergeld für die Zeit ab. Juli 1978 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 17 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz noch nicht ausgeschlossen gewesen. Selbst wenn man deshalb den Ausführungen, der Beklagten folgen wolle, sei jedenfalls der Ausgangszeitpunkt der Sechsmonatsfrist nicht der 19. Dezember 1979 sondern der 1. Januar 1979, so daß das Kindergeld ab Juli 1978 nachgezahlt werden müsse.
Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten (Arbeitsamt KG-Nr. ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und kraft Zulassung durch das Sozialgericht statthaft (§ 150 Abs. 1 Nr. 1, § 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen ist insoweit ausreichend (BSG SozR 1500 § 150 Nr. 4 m.w.N.). Dabei ist nicht erforderlich, daß sich die Zulassungsentscheidung unmittelbar aus der Sitzungsniederschrift ergibt (Meyer-Ladewig Anm. 7 zu § 150 SGG); die Zulassung in den Entscheidungsgründen beweist vielmehr unwiderlegbar, daß die Zulassung zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung beschlossen, war (BSG 8, S. 147 ff.).
Die Berufung ist indes nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die beanstandeten Bescheide der Beklagten abgeändert. Dem Kläger steht für die Zeit zwischen Juli 1978 und Dezember 1978 der geltend gemachte Kindergeldanspruch für seinen Sohn J. zu.
Zwar hat die Beklagte mit Ablauf des Monats Juni 1978 in zulässiger Weise die Kindergeldzahlung für den Sohn J. des Klägers eingestellt. J. vollendete in diesem Monat sein 18. Lebensjahr, ohne daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt die fortdauernde Schulausbildung seines Sohnes, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu dessen weiterer Berücksichtigung bei der Kindergeldzahlung hätte führen können, gegenüber der Beklagten angezeigt hätte. Eine solche Anzeige ist jedoch nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BKGG Voraussetzung für eine Weitergewährung des Kindergeldes, so daß die Beklagte die Weiterzahlung formlos einstellen konnte, auch ohne daß es insoweit des Erlasses eines Entziehungsbescheides bedurft hätte (§ 22 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 2 BKGG).
Auch die unter Vorlage seines Postausgangsbuches vom Kläger behauptete Absendung der Schulbescheinigung für J. im September 1978 kann einen Leistungsanspruch des Klägers nicht begründen. Angezeigt hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Weitergewährung des Kindergeldes für seinen Sohn J. vielmehr erstmals wieder im November 1979.
Die Anzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BKGG ist – dies macht die Verweisung in § 17 Abs. 3 BKGG auf Abs. 1 deutlich – schriftlich zu erstatten; eine solchermaßen zu erstattende schriftliche Anzeige setzt jedoch – ebenso wie die erstmalige Antragstellung nach § 9 Abs. 2 BKGG – den Zugang beim zuständigen Sozialleistungsträger vzw. den in § 16 Sozialgesetzbuch I (SGB I) genannter. Stellen voraus. Zugegangen ist eine Willenserklärung jedoch erst dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH 67, S. 275; Palandt § 130 BGS Anm. 3). Dies trifft auf die nach der Behauptung des Klägers am 6. September 1978 abgesandte Bescheinigung der A.-S.-Schule nicht zu. Selbst wenn man deshalb unterstellt, die fragliche Bescheinigung sei von Kläger am 6. September 1978 abgesandt worden, so gibt es doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß diese Bescheinigung bei der Beklagten auch tatsächlich eingegangen ist. Denn wenn auch im Regelfall gewöhnliche Briefsendungen, die der Bundespost zur Beförderung aufgegeben worden sind, im Bundesgebiet ihre Empfänger erreichen, einen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, daß ein Verlust solcher Sendungen – und damit auch die Briefsendung des Klägers – schlechthin als ausgeschlossen angesehen werden müßte, gibt es indes nicht. Der fehlende Zustellungsnachweis geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast insoweit aber zu Lasten des Klägers.
Die vom Kläger am 28. November 1979 an die Beklagte abgesandte Mitteilung über die Fortdauer der Schulausbildung von J., die in Dezember 1979 durch eine entsprechende Bescheinigung der A.-S.-Schule in A. belegt wurde, ist nach Auffassung des Senats jedoch ausreichend, um den Leistungsanspruch des Klägers auch für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum zu begründen.
Zwar führt § 17 Abs. 3 BKGG in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung durch die Verweisung auf die Regelung des § 9 Abs. 2 BKGG – § 9 Abs. 2 BKGG läßt eine rückwirkende Zahlung von Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats zu, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist – dazu, daß zurückliegende Kindergeldansprüche für einen länger als 6 Monate zurückliegenden Zeitraum einer materiell-rechtlichen Ausschlußfrist unterworfen sind, bei der die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, etwa wegen eines möglicherweise eingetretenen Postverlustes, nicht in Betracht kommt.
Diese Ausschlußfristenregelung ist jedoch durch die Neufassung des § 17 Abs. 3 BKGG aufgrund des 8. Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. November 1978 (BGBl. I, S. 1757) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuregelung, also zum 1. Januar 1979, in Wegfall gekommen. Der Neuregelung lag die Überlegung zugrunde, daß die bisherige Regelung unter Umständen zu unbilligen Ergebnissen führen kann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels entsprechender Mitteilung der Kindergeldkasse die Einstellung des Kindergeldbezuges nicht rechtzeitig bemerkt. Da die formlose Einstellung der Kindergeldzahlung im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung jedoch beibehalten werden sollte, sollte zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse die Begrenzungsvorschrift des § 9 Abs. 2. im Rahmen des § 17 Abs. 3 BKGG nicht mehr zur Anwendung kommen (Bundestagsdrucks. 8/2102 S. 5 ff.).
Diese Neuregelung führt dabei in all den Fällen zu keiner Änderung der Rechtslage, in denen die Kindergeldansprüche nach der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Regelung bereits ausgeschlossen waren. Ein wegen einer Ausschlußfrist erloschener Anspruch lebt für die Zeit vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich nicht wieder auf (BSG Urt. v. 22.11.1979 – 8 BRKG 3/79 – SozR 5870 § 17 BKGG Nr. 1).
Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend jedoch gerade nicht. Die Kindergeldansprüche des Klägers in der Zeit ab Juli 1978 waren – worauf der Kläger zu Recht hinweist – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 17 Abs. 3 BKGG durch das 8. Änderungsgesetz zum Bundeskindergeldgesetz noch nicht ausgeschlossen. Ohne die Neuregelung des § 17 Abs. 3 BKGG wäre der Kläger demnach noch bis zum Ende des Monats Januar 1979 – also nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Frage stellenden Bestimmung – zu einer Anzeige über das Fortbestehen der Leistungsvoraussetzungen in der Lage gewesen, ohne daß dies einen Leistungsauschluß hätte herbeiführen können. Und noch im Juli 1979 hätte der Kläger jedenfalls eine entsprechende Anzeige hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für den Monat Dezember 1978 vornehmen können, um den Anspruch für eben diesen Monat aufrechtzuerhalten.
Folgte man jedoch der Auffassung der Beklagten, so würde dies im. Ergebnis bedeuten, daß der Kläger zur Erhaltung seiner Leistungsansprüche verpflichtet gewesen wäre, jedenfalls noch im Januar 1979 das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für den Monat Juli 1978 – Entsprechendes gilt für die folgenden Monate – darzulegen obgleich zu diesem Zeitpunkt die Ausschlußfristenregelung des § 17 Abs. 3 BXGG a.F. bereits ersatzlos aufgehoben worden war. Für eine solche Auslegung läßt die Gesetzesneuregelung indes keinen Raum. Hinsichtlich der nicht ausgeschlossenen Leistungsansprüche des Klägers – hierzu gehören die gesamten Leistungsansprüche während des streitbefangenen Zeitraumes – stand dem Kläger ab Januar 1979 vielmehr die zeitlich unbefristete Möglichkeit einer Nachholung der erforderlichen Anzeige offen, ohne daß dies, sieht man vom Verjährungseintritt seiner Ansprüche einmal ab, zu einen Verlust des Kindergeldanspruchs für J. führen konnte.
Da der Zeitpunkt der tatsächlichen Anzeige innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SBG I liegt, war nach alledem die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung von Kindergeld für seinen Sohn J. in der Zeit vom Juli 1978 bis Dezember 1978.
Der Kläger ist selbständiger Steuerberater. Er hat vier Kinder: H. (geb. 1958), J. (geb. 1960), C. (geb. 1963) und G. (geb. 1966). J., C. und G. lebten während des streitbefangenen Zeitraumes im. Haushalt des Klägers, bei H. war dies bis Juli 1978 der Fall. H. besuchte bis Juni 1978 die A.-S.-Schule in A.; ab August 1978 leistete er Wehrdienst. J. besuchte 1978 ebenfalls die A.-S.-Schule in A., er schloß seinen Schulbesuch im Jahre 1980 ab. In der im März 1978 vom Kläger bei der Beklagten vorgelegten Haushaltsbescheinigung waren alle vier Kinder des Klägers aufgenommen.
Bis einschließlich Juni 1978 bezog der Kläger unter Berücksichtigung seiner vier Kinder Kindergeld in Höhe von zuletzt 430,– DM (für H. 50,– DM; J. 80,– DM; C. 150,– DM; G. 150,– DM). Mit Ablauf des Monats Juni 1978 wurde die Kindergeldzahlung für J. der in diesem Monat sein 18. Lebensjahr vollendet hatte, eingestellt, so daß im Monat Juli an den Kläger ein Kindergeld in Höhe von 280,– DM zur Auszahlung kam. Zum Ende des Monats Juli 1978 wurde auch die Zahlung von Kindergeld für H. beendet. Ab August 1978 wurde an den Kläger demzufolge ein Kindergeld von monatlich 130,– DM (50,– DM + 80,– DM) überwiesen. Ein förmlicher Bescheid über die Einstellung der Kindergeldzahlungen hinsichtlich der Kinder J. und H. erging nicht. Eine Mitteilung des Klägers über den fortdauernden Schulbesuch seines Sohnes J. über den Monat Juni 1978 hinaus lag zum Zeitpunkt der Einstellung der ihn betreffenden Kindergeldzahlung nicht vor.
Mit Schreiben vom 28. November 1979 hat der Kläger die Beklagte, um Mitteilung, wie sich die an ihn in der Zeit zwischen 1977 und 1979 überwiesenen Kindergeldbeträge zusammensetzten; er richtete gleichzeitig an die Beklagte die Bitte um Richtigstellung und Nachzahlung, da ihm ein Anspruch auf Kindergeld für J., C. und G. zustehe, nachdem alle drei Kinder das A.-S.-Gymnasium in A. besuchten. Die von der Beklagten daraufhin angeforderte Bescheinigung über den Schulbesuch von J. wurde vom Kläger der Kindergeldkasse der Beklagten am 19. Dezember 1979 vorgelegt.
Durch Bescheid vom 7. Januar 1980 bewilligte die Beklagte die Nachzahlung von Kindergeld unter Berücksichtigung von J. für die Zeit ab Januar 1979. Eine darüber hinausgehende Nachzahlung für J. wurde abgelehnt. In seinem dagegen eingelegten Widerspruch verwies der Kläger darauf, er habe bereits am 6. September 1978 an die Beklagte eine Bescheinigung der A.-S. Schule in A. über den fortdauernden Schulbesuch seines Sohnes J. übersandt, in der Annahme, daß dies als Anzeige über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Kindergeldbezug gelten würde. Durch Widerspruchsbescheid von 2.5. Februar 1980 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach der Neufassung des § 17 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz könne, da die Anzeige über den weiteren Schulbesuch von J. erst am 29. November 1979 beim Arbeitsamt eingegangen sei, lediglich für die Zeit ab Januar 1979 eine Nachzahlung des Kindergeldes erfolgen. Für die Zeit; davor finde die alte Fassung des § 17 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz i.V.m. § 9 Abs. 2 Anwendung, wonach ein Kindergeldanspruch rückwirkend, nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats bestehe, in dem die Anzeige bei einer Dienststelle der Bundesanstalt eingegangen sei. Dies jedoch treffe auf den Zeitraum vor. Juli 1978 bis Dezember 1978 nicht zu.
Am 28. Februar 1980 hat der Kläger dagegen vor dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben. Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 30. März 1982 der Klage stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides von 7. Januar 1980 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 1980 verurteilt, an den Kläger in der Zeit von Juli 1978 bis Dezember 1978 für dessen Sohn J. Kindergeld in gesetzlicher Höhe zu zahlen. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, nach der Neufassung des § 17 Abs. 1) Bundeskindergeldgesetz sei das Kindergeld rückwirkend bis zum Eintritt der Verjährung zu gewähren, wenn der Berechtigte das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 Bundeskindergeldgesetz anzeige. Da dies der Kläger jedenfalls am 19. Dezember 1979 getan habe, sei J. bei der Kindergeldzahlung für die gesamte Zeit ab Juli 1978 zu berücksichtigen. § 17 Abs. 3. Bundeskindergeldgesetz finde demgegenüber auf den vorliegenden Fall keine Anwendung; für die ab Januar 1979 erstatteten Anzeigen i.S. des § 17 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz bestimmten vielmehr lediglich die allgemeinen Verjährungsvorschriften den weitest möglichen Zeitraum für eine Kindergeldnachzahlung. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen.
Gegen das der Beklagten am 16. April 1982 zugestellte Urteil richtet sich deren am 7. Mai 1982 eingegangene Berufung. Die Beklagte ist der Auffassung, die Verpflichtung zur Nachzahlung sei auf die Zeit ab Januar 1979 beschränkt. Für die Zeit davor sei die Neuregelung des § 17 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz mangels einer entsprechenden Regelung nicht rückwirkend anwendbar. Sofern eine gesetzliche Ausschlußfrist wegfalle, sei eine Fristversäumung für einen einheitlichen Anspruch nur insoweit unschädlich, als er die Zeit nach Inkrafttreten der Neuregelung betreffe. Ein wegen einer Ausschlußfrist erloschener Anspruch lebe jedenfalls für die Zeit vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung nicht wieder auf.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 30. März 1982 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die Ausführungen des Sozialgerichts Gießen für zutreffend. Er vertritt die Auffassung, er sei mit seinen Ansprüchen auf Kindergeld für die Zeit ab. Juli 1978 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neufassung des § 17 Abs. 3 Bundeskindergeldgesetz noch nicht ausgeschlossen gewesen. Selbst wenn man deshalb den Ausführungen, der Beklagten folgen wolle, sei jedenfalls der Ausgangszeitpunkt der Sechsmonatsfrist nicht der 19. Dezember 1979 sondern der 1. Januar 1979, so daß das Kindergeld ab Juli 1978 nachgezahlt werden müsse.
Wegen der Einzelheiten des Vertrags der Beteiligten wird im übrigen auf den gesamten weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Leistungsakte der Beklagten (Arbeitsamt KG-Nr. ), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und kraft Zulassung durch das Sozialgericht statthaft (§ 150 Abs. 1 Nr. 1, § 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –). Die Zulassung der Berufung in den Entscheidungsgründen ist insoweit ausreichend (BSG SozR 1500 § 150 Nr. 4 m.w.N.). Dabei ist nicht erforderlich, daß sich die Zulassungsentscheidung unmittelbar aus der Sitzungsniederschrift ergibt (Meyer-Ladewig Anm. 7 zu § 150 SGG); die Zulassung in den Entscheidungsgründen beweist vielmehr unwiderlegbar, daß die Zulassung zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung beschlossen, war (BSG 8, S. 147 ff.).
Die Berufung ist indes nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht die beanstandeten Bescheide der Beklagten abgeändert. Dem Kläger steht für die Zeit zwischen Juli 1978 und Dezember 1978 der geltend gemachte Kindergeldanspruch für seinen Sohn J. zu.
Zwar hat die Beklagte mit Ablauf des Monats Juni 1978 in zulässiger Weise die Kindergeldzahlung für den Sohn J. des Klägers eingestellt. J. vollendete in diesem Monat sein 18. Lebensjahr, ohne daß der Kläger zu diesem Zeitpunkt die fortdauernde Schulausbildung seines Sohnes, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zu dessen weiterer Berücksichtigung bei der Kindergeldzahlung hätte führen können, gegenüber der Beklagten angezeigt hätte. Eine solche Anzeige ist jedoch nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BKGG Voraussetzung für eine Weitergewährung des Kindergeldes, so daß die Beklagte die Weiterzahlung formlos einstellen konnte, auch ohne daß es insoweit des Erlasses eines Entziehungsbescheides bedurft hätte (§ 22 i.V.m. § 25 Abs. 2 Nr. 2 BKGG).
Auch die unter Vorlage seines Postausgangsbuches vom Kläger behauptete Absendung der Schulbescheinigung für J. im September 1978 kann einen Leistungsanspruch des Klägers nicht begründen. Angezeigt hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen für die Weitergewährung des Kindergeldes für seinen Sohn J. vielmehr erstmals wieder im November 1979.
Die Anzeige nach § 17 Abs. 3 Satz 1 BKGG ist – dies macht die Verweisung in § 17 Abs. 3 BKGG auf Abs. 1 deutlich – schriftlich zu erstatten; eine solchermaßen zu erstattende schriftliche Anzeige setzt jedoch – ebenso wie die erstmalige Antragstellung nach § 9 Abs. 2 BKGG – den Zugang beim zuständigen Sozialleistungsträger vzw. den in § 16 Sozialgesetzbuch I (SGB I) genannter. Stellen voraus. Zugegangen ist eine Willenserklärung jedoch erst dann, wenn sie so in den Bereich des Empfängers gelangt ist, daß dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (BGH 67, S. 275; Palandt § 130 BGS Anm. 3). Dies trifft auf die nach der Behauptung des Klägers am 6. September 1978 abgesandte Bescheinigung der A.-S.-Schule nicht zu. Selbst wenn man deshalb unterstellt, die fragliche Bescheinigung sei von Kläger am 6. September 1978 abgesandt worden, so gibt es doch keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß diese Bescheinigung bei der Beklagten auch tatsächlich eingegangen ist. Denn wenn auch im Regelfall gewöhnliche Briefsendungen, die der Bundespost zur Beförderung aufgegeben worden sind, im Bundesgebiet ihre Empfänger erreichen, einen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, daß ein Verlust solcher Sendungen – und damit auch die Briefsendung des Klägers – schlechthin als ausgeschlossen angesehen werden müßte, gibt es indes nicht. Der fehlende Zustellungsnachweis geht nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast insoweit aber zu Lasten des Klägers.
Die vom Kläger am 28. November 1979 an die Beklagte abgesandte Mitteilung über die Fortdauer der Schulausbildung von J., die in Dezember 1979 durch eine entsprechende Bescheinigung der A.-S.-Schule in A. belegt wurde, ist nach Auffassung des Senats jedoch ausreichend, um den Leistungsanspruch des Klägers auch für den vorliegend streitbefangenen Zeitraum zu begründen.
Zwar führt § 17 Abs. 3 BKGG in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung durch die Verweisung auf die Regelung des § 9 Abs. 2 BKGG – § 9 Abs. 2 BKGG läßt eine rückwirkende Zahlung von Kindergeld nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats zu, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist – dazu, daß zurückliegende Kindergeldansprüche für einen länger als 6 Monate zurückliegenden Zeitraum einer materiell-rechtlichen Ausschlußfrist unterworfen sind, bei der die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, etwa wegen eines möglicherweise eingetretenen Postverlustes, nicht in Betracht kommt.
Diese Ausschlußfristenregelung ist jedoch durch die Neufassung des § 17 Abs. 3 BKGG aufgrund des 8. Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes vom 14. November 1978 (BGBl. I, S. 1757) zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuregelung, also zum 1. Januar 1979, in Wegfall gekommen. Der Neuregelung lag die Überlegung zugrunde, daß die bisherige Regelung unter Umständen zu unbilligen Ergebnissen führen kann, wenn der Kindergeldberechtigte mangels entsprechender Mitteilung der Kindergeldkasse die Einstellung des Kindergeldbezuges nicht rechtzeitig bemerkt. Da die formlose Einstellung der Kindergeldzahlung im Interesse einer Verwaltungsvereinfachung jedoch beibehalten werden sollte, sollte zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse die Begrenzungsvorschrift des § 9 Abs. 2. im Rahmen des § 17 Abs. 3 BKGG nicht mehr zur Anwendung kommen (Bundestagsdrucks. 8/2102 S. 5 ff.).
Diese Neuregelung führt dabei in all den Fällen zu keiner Änderung der Rechtslage, in denen die Kindergeldansprüche nach der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Regelung bereits ausgeschlossen waren. Ein wegen einer Ausschlußfrist erloschener Anspruch lebt für die Zeit vor dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung grundsätzlich nicht wieder auf (BSG Urt. v. 22.11.1979 – 8 BRKG 3/79 – SozR 5870 § 17 BKGG Nr. 1).
Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend jedoch gerade nicht. Die Kindergeldansprüche des Klägers in der Zeit ab Juli 1978 waren – worauf der Kläger zu Recht hinweist – zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung des § 17 Abs. 3 BKGG durch das 8. Änderungsgesetz zum Bundeskindergeldgesetz noch nicht ausgeschlossen. Ohne die Neuregelung des § 17 Abs. 3 BKGG wäre der Kläger demnach noch bis zum Ende des Monats Januar 1979 – also nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Frage stellenden Bestimmung – zu einer Anzeige über das Fortbestehen der Leistungsvoraussetzungen in der Lage gewesen, ohne daß dies einen Leistungsauschluß hätte herbeiführen können. Und noch im Juli 1979 hätte der Kläger jedenfalls eine entsprechende Anzeige hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für den Monat Dezember 1978 vornehmen können, um den Anspruch für eben diesen Monat aufrechtzuerhalten.
Folgte man jedoch der Auffassung der Beklagten, so würde dies im. Ergebnis bedeuten, daß der Kläger zur Erhaltung seiner Leistungsansprüche verpflichtet gewesen wäre, jedenfalls noch im Januar 1979 das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen für den Monat Juli 1978 – Entsprechendes gilt für die folgenden Monate – darzulegen obgleich zu diesem Zeitpunkt die Ausschlußfristenregelung des § 17 Abs. 3 BXGG a.F. bereits ersatzlos aufgehoben worden war. Für eine solche Auslegung läßt die Gesetzesneuregelung indes keinen Raum. Hinsichtlich der nicht ausgeschlossenen Leistungsansprüche des Klägers – hierzu gehören die gesamten Leistungsansprüche während des streitbefangenen Zeitraumes – stand dem Kläger ab Januar 1979 vielmehr die zeitlich unbefristete Möglichkeit einer Nachholung der erforderlichen Anzeige offen, ohne daß dies, sieht man vom Verjährungseintritt seiner Ansprüche einmal ab, zu einen Verlust des Kindergeldanspruchs für J. führen konnte.
Da der Zeitpunkt der tatsächlichen Anzeige innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 45 SBG I liegt, war nach alledem die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat zugelassen, weil er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved