L 10 U 5381/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 6 U 159/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 5381/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 9. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Umstritten ist die Gewährung höherer Verletztenrente.

Der am 1941 geborene Kläger erlitt am 14. Dezember 1984 einen Arbeitsunfall, als er in einer Baugrube aus einer Höhe von ca. 3,35 m abstürzte (polizeiliche Ermittlungsakten und Ermittlungen des Technischen Aufsichtsbeamten der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft, jetzt Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft und Beklagte). Hierbei zog er sich im Wesentlichen Impressionsfrakturen der Brustwirbelkörper (BWK) 10-12, eine Vorderkantenabsprengung am Lendenwirbelkörper (LWK) 1, eine Symphysensprengung, Querfortsatzbrüche L1, L3, eine Kreuzbeinfraktur, Frakturen der 12. Rippe rechts und links sowie der 11. Rippe rechts, eine Nierenkontusion, eine Schädelprellung, eine Kopfplatzwunde und Schürfungen am rechten Ellenbogengelenk zu.

Die Beklagte gewährte zunächst (Bescheid vom 28. Juli 1986) eine vorläufige Verletztenrente bis Ende November 1986 nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zuletzt 20 v. H. und ab 1. Dezember 1986 eine Dauerrente, ebenfalls nach einer MdE um 20 v.H. (Urteil des Sozialgerichts Konstanz [SG] vom 26. November 1991 [S 1 U 620/88] und Ausführungsbescheid vom 9. Februar 1992). Als Unfallfolgen wurden "Einschränkung der Beweglichkeit der Wirbelsäule nach ausgeheilter Kompressionsfraktur des 10. und 11. Brustwirbelkörpers. Unter leichter ventraler Abknickung knöchern fest abgeheilte Vorderkantenabsprengung des Brustwirbelkörpers 12. Ausgeheilte Symphysensprengung" anerkannt, nicht Unfallfolge seien "Harnwegbeschwerden" (Bescheid vom 28. Juli 1986). Dem lagen für die Zeit ab 1. Dezember 1986 Sachverständigengutachten des Prof. Dr. S. vom 13. Juni 1986 mit ergänzender Stellungnahme vom 30. Oktober 1989, des Prof. Dr. Sch. vom 12. August 1991 und die Stellungnahme des Dr. K. vom 18. September 1991 zu Grunde.

Ein Überprüfungs- und Neufeststellungsantrag vom Dezember 1995 blieb nach medizinischer Sachaufklärung (u. a. Gutachten Prof. Dr. Dr. W. vom 15. April 1998) erfolglos (Ablehnung der Rücknahme der bindend gewordenen Entscheidung und der Gewährung höherer Rente mit Bescheid vom 12. Dezember 1995, Widerspruchsbescheid vom 20. November 1996, Urteil des SG vom 11. Dezember 1998, S 2 U 2059/96, Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Dezember 1999, L 1 U 1761/99, und Beschluss des Bundessozialgerichts [BSG] vom 27. Januar 2000, B 2 U 35/00 B).

Im Juni 2004 beantragte der Kläger die Erhöhung der Verletztenrente. Zu berücksichtigen seien Bandscheiben (BS)-Schäden, Zwischenwirbelverengungen mit BS-Entzündungen, die 2002 im Kernspintomogramm festgestellt worden seien und 2001 zu einem Zusammenbruch des Immunsystems geführt hätten, mit Bronchitis, Nierenentzündung und Lungenentzündung, Schäden an der ganzen Wirbelsäule (WS), Nerven- und psychische Schäden, schwere degenerative Veränderungen am Becken, Lähmungserscheinungen vom Hinterkopf bis in die Zehen, gürtelförmig ausstrahlende Beschwerden am ganzen Körper von oben nach unten, "verschnittene Samenstränge", eine Sehstörung, "Friererscheinungen" durch die Verengung der WS, sowie weitere, noch "sehr schwere unbekannte Schäden". Nach Beiziehung von Berichten des Prof. Dr. R. (u. a. Spondylodiscitis LWK 2/3 und Spondylosis der LWS), einer Stellungnahme des Dr. Knapp und Auswertung eines Durchgangsarztberichtes des Dr. B. (knöchern völlig fest verheilte Kreuzbeinlängsfraktur, beide ISG unauffällig; chronisches WS-Schmerzsyndrom bei Zustand nach BWK 10-12 Impressionsfraktur und LWK-Fraktur) lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. September 2004 und Widerspruchsbescheid vom 12. November 2004 die Gewährung höherer Verletztenrente ab, da eine Verschlimmerung gegenüber dem Vorgutachten nicht eingetreten und insbesondere eine Spondylodiscitis am LWK 2/3 unfallunabhängig entstanden sei.

Deswegen hat der Kläger am 13. Dezember 2004 Klage beim SG erhoben und geltend gemacht, die - näher dargelegten - vielfältigen Beschwerden seien Unfallfolgen und führten zu einer höheren MdE als 20 v. H. seit dem Unfall. Den von der Beklagten zu Grunde gelegten Gutachten sei nicht zu folgen.

Das SG hat u. a. ein Sachverständigengutachten des Dr. H. eingeholt. Dieser ist im Wesentlichen zum Ergebnis gelangt, gegenüber den Vergleichsbefunden in den Gutachten von Prof. Dr. Sch. und Prof. Dr. S. liege eine wesentliche Änderung nicht vor, insbesondere nicht hinsichtlich der MdE. Eine wesentliche Änderung der Gesamt-MdE sei weder durch weitere Unfallfolgen noch durch eine wesentlichere Verschlimmerung vorbeschriebener Unfallfolgen eingetreten. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 9. August 2006 abgewiesen, da eine wesentliche Änderung im Sinne einer Verschlimmerung der unfallbedingten MdE nicht eingetreten sei.

Gegen das am 23. September 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Oktober 2006 Berufung eingelegt. Er begehrt die Gewährung höherer Verletztenrente. Die dem entgegenstehenden Gutachten und Entscheidungen seien falsch. Ergänzend macht er u. a. geltend, er habe auch immer unter Kopfschmerzen gelitten und leide unter psychischen und seelischen Schäden wegen Behandlungsfehlern. Durch fehlerhafte Behandlung seien Bakterien in die WS eingedrungen, die zu Entzündungen geführt hätten.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 9. August 2006 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. September 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. November 2004 zu verurteilen, ihm höhere Verletztenrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Über die Höhe der Verletztenrente des Klägers wurde letztmals mit Bescheid vom 9. Februar 1992 in Ausführung des durch Zurückweisung der Berufung und Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das BSG rechtskräftig gewordenen Urteils vom 26. November 1991 entschieden.

Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGBX) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, denn vorliegend ist eine wesentliche Änderung der für die MdE-Bewertung relevanten Unfallfolgen, wie sie dem Urteil des SG vom 26. November 1991 und dem Ausführungsbescheid vom 9. Februar 1992 zu Grunde lagen, nicht eingetreten. Die unfallbedingte MdE des Klägers beträgt unverändert 20 v. H.

Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch richtet sich auch nach Inkrafttreten des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) am 1. Januar 1997 nach den bis dahin geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO); denn nach § 212 SGB VII gilt das neue Recht grundsätzlich erst für Versicherungsfälle, die nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten sind. Einer der Ausnahmetatbestände nach §§ 213 ff SGB VII ist nicht gegeben.

Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung wird bei einem Arbeitsunfall, der hier vorliegt, gemäß § 581 Abs. 1 Nr. 2 RVO in der dem Grad der Erwerbsminderung entsprechenden Höhe gewährt, wenn und solange ein Verletzter infolge des Arbeitsunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens ein Fünftel gemindert ist und diese Minderung der Erwerbsfähigkeit über die 13. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus andauert (§ 580 Abs. 1 RVO). Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Vomhundertsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch einen früheren Versicherungsfall Anspruch auf Rente (§ 581 Abs. 3 Satz 1 RVO). Die Folgen eines Arbeitsunfalls sind nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 v.H. mindern (§ 581 Abs. 3 Satz 2 RVO).

Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperli¬chen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens (so jetzt ausdrücklich § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII, mit dessen Inkrafttreten die früheren Kriterien zur Bemessung der MdE nach der RVO übernommen worden sind, vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2003, B 2 U 31/02 R). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004, B 2 U 14/03 R in SozR 4-2700 § 56 Nr. 1): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermö¬gens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust un¬ter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäuße¬rungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit aus¬wirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unent¬behrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich dar¬auf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletz¬ten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswir¬kungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtli¬chen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel.

Bei der Bemessung der MdE sind lediglich die Unfallfolgen, d. h. die Beeinträchtigungen, die mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen sind, zu berücksichtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbe-gründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30. April 1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30. April 1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist. (vgl. BSG, Urteil vom 2. November 1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 2. Mai 2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28. Juni 1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).

Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen liegen beim Kläger keine weiteren, MdE-relevanten Unfallfolgen gegenüber denen, die dem Urteil vom 26. November 1991 und dem Ausführungsbescheid vom 9. Februar 1992 zu Grunde lagen, insbesondere festgestellt durch die Gutachten von Prof. Dr. S. und Prof. Dr. Sch. vor. Dies ergibt sich schlüssig und überzeugend aus dem vom SG eingeholten Gutachten des Dr. H. wonach insofern eine Verschlimmerung nicht feststellbar ist. Soweit dieser von einer Bandscheibenzerreißung beim Unfall ausgeht, ist eine solche Verletzung nicht nachgewiesen. Dies ergibt sich aus den zeitnah zum Unfall erstellten Berichten. Dies kann jedoch dahinstehen, denn auch unter Einbeziehung einer bei dem Unfall eingetretenen BS-Verletzung ist Dr. H. zum Ergebnis gelangt, dass eine wesentliche Verschlimmerung nicht eingetreten ist und eine höhere unfallbedingte MdE als eine solche um 20 v.H. nicht besteht.

Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger bei dem Arbeitsunfall sehr schwere Verletzungen erlitt und auch aktuell unter erheblichen Beschwerden leidet. Soweit der Kläger seine vielfältigen Gesundheitsstörungen allesamt auf das Unfallereignis bezieht, fehlt es aber am Nachweis, dass alle seine Leiden mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf den Arbeitsunfall zurückzuführen sind.

Der Kläger macht zwar Schäden an der gesamten WS mit Zwischenwirbelverengungen, Bandscheiben (BS)-Schäden und -Entzündungen, degenerative Veränderungen am Becken, eine Wirbelsäulenverbiegung, Brüche von Halswirbeln und brennende Schmerzen geltend. Diese Beschwerden hat Dr. H. jedoch berücksichtigt und als unfallbedingt angesehen, nämlich ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich der LWS und des Beckens nach Verletzung von Symphyse und rechtem Kreuzdarmbeingelenk, einen intravertebralen BSV L2/L3 und eine Stauchungsfraktur des 12. BW mit diskreter Keilwirbelbildung und nachfolgender BS-Degeneration Th11/Th12 mit mäßiger Bewegungsstörungen im Bereich der LWS ohne unfallbedingte neurologische Ausfallerscheinungen im Bereich der unteren Gliedmaßen. Diese Unfallfolgen hat Dr. H. auch bei der Bemessung der MdE berücksichtigt. Bezüglich der weiteren vom Kläger geltend gemachten Beschwerden, wie eine "Durchtrennung der Samenstränge", ein Zusammenbruch des Immunsystems mit Bronchitis, Nieren- und Lungenentzündung, Nerven- und psychische Schäden, Lähmungserscheinungen vom Hinterkopf bis in die Zehen, gürtelförmig ausstrahlende Beschwerden am ganzen Körper von oben nach unten, eine Sehstörung, "Friererscheinungen", Kopfschmerzen, erhöhter Blutzucker ("wahrscheinlich durch eine Verletzung der Bauchspeicheldrüse"), eine Erhöhung der Harnsäure, Hörstörungen, Durchblutungsstörungen, Herz-Rhythmus-Störungen sowie weitere, noch "sehr schwere unbekannte Schäden", fehlt es auch nach den vorliegenden Gutachten an einem wahrscheinlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis.

Da eine wesentliche Änderung gegenüber dem bindend gewordenen Bescheid zu Grunde liegenden Befunden nicht eingetreten ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung höherer Verletztenrente. So bewertet Dr. H. die unfallbedingte MdE ausgehend von den Befunden, die der Entscheidung des SG vom 26. November 1991 und dem Ausführungsbescheid vom 9. Februar 1992 zu Grunde lagen, hier zuletzt die Gutachten von Prof. Dr. S. sowie des Prof. Dr. Sch. schlüssig unverändert mit 20 v.H.

Soweit der Kläger im Übrigen teilweise sinngemäß geltend macht, die MdE sei bereits zum Beginn der Rente zu erhöhen, fehlt es zum einen an jedweden Anhalt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer höheren Verletztenrente vorliegen, zum anderen aber auch an einer entsprechend anfechtbaren Verwaltungsentscheidung. Denn dies würde voraussetzen, dass die früheren Bescheide gemäß § 44 SGB X aufgehoben wurden bzw. über eine solche Aufhebung entschieden wurde. Eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 44 SGB X hat die Beklagte indes nicht getroffen.

Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, ist die Berufung zurückzuweisen.

Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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