Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 8 RA 1233/04
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 16 R 1258/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1945 geborene Kläger erwarb nach einem Besuch der Ingenieurschule für Gartenbau W/H die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Gartenbauingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Gartenbau W/H vom 07. Januar 1971). Anschließend war er bis 31. März 1972 bei dem Rat des Stadtbezirkes W, Gartenamt, als Bearbeiter für Pflegeverträge und vom 01. April 1972 bis 15. Januar 1978 bei dem VEB W und S B (ab 1. Januar 1973 VEB R und W B) beschäftigt, und zwar zunächst als Gruppenleiter Innenorganisation, ab 1. Januar 1976 als Leiter der allgemeinen Verwaltung und ab 1. Januar 1978 als Betriebswirtschaftler. Vom 16. Januar 1978 bis 08. Juni 1990 war der Kläger als Gartenbauingenieur bei der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft (GPG) "W T" beschäftigt. Am 11. Juni 1990 nahm er nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis eine Beschäftigung als Grünanlagenunterhalter und stellvertretender Brigadeleiter bei dem VEB K S B auf und setzte diese ab 01. Juli 1990 bei dem R d S B (später B B M, N- und G) fort. Der Kläger war am 01. Mai 1973 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 01. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 ab.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat im anschließenden Klageverfahren eine Auskunft der B S (BSR) vom 16. Mai 2001 zum Status und Betätigungsfeld des VEB K S B sowie einen Lexikonauszug zum Begriff "Kommunalwirtschaft" in das Verfahren eingeführt und die auf die Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG sowie der Zugehörigkeitszeiten zur AVTI und der entsprechenden Verdienste im Zeitraum vom 16. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 gerichtete Klage mit Urteil vom 30. Juni 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger sei nicht Berechtigter iS des § 8 AAÜG. Das AAÜG finde auf ihn keine Anwendung. Es liege weder eine bindend gebliebene Einbeziehungsentscheidung noch eine den Kläger einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung vor. Der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 30. Juni 1990, beim VEB K S B beschäftigt gewesen, der nicht zu dem Kreis der Betriebe gehöre, die in die AVTI einbezogen gewesen seien. Dazu hätten nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens und gleichgestellte Betriebe gehört. Demgegenüber hätten dem VEB K S D das Gepräge gegeben. Insoweit sei das Schreiben der BSR vom 16. Mai 2001 ausgewertet worden. Die Hauptaufgabe des VEB S, die Stadtreinigung, sei allerdings in dem Schreiben überhaupt nicht erwähnt worden. Die darin genannten vermeintlichen "Produktionsaufgaben" würden sich bei näherer Betrachtung überwiegend nicht als solche der industriellen Produktion erweisen. Hier sei beispielhaft die Abwasserentsorgung und die Kompostierung erwähnt. Der VEB K S B falle auch nicht unter die Aufzählung der den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24. Mai 1951. Soweit der Kläger geltend mache, dass es Mitarbeiter gegeben habe, die eine Versorgungszusage erhalten hätten, könne dies nicht zu seiner nachträglichen Einbeziehung führen.
Zur Begründung seiner Berufung rügt der Kläger als Verletzung seines rechtlichen Gehörs, dass das zweiseitige Schreiben der BSR vom 16. Mai 2001 seinem Prozessbevollmächtigten erst in der mündlichen Verhandlung übergeben und zugänglich gemacht worden sei. Der Kläger verweist darauf, dass innerhalb des VEB K S B eine Vielzahl von industriellen Tätigkeiten durchgeführt worden sei. Nach dem Schreiben der BSR seien sowohl die Entwicklung als auch der Bau von technischen Anlagen Aufgaben des VEB K S B gewesen. Auch sei eine Ersatzteilfertigung vorhanden gewesen. Nach den vorliegenden Unterlagen sei die Umwandlung des VEB K SB erst im Jahre 1991 erfolgt. Der Kläger legt den Überleitungsvertrag zwischen dem Betrieb S B und dem R d S B vom 29. Juni 1990 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Versorgungsberechtigung iS von § 1 AAÜG zum 1. August 1991 nicht mehr und beantragt nunmehr, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2005 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 16. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und führt insbesondere aus, dass der VEB K S B nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 70161 zugeordnet gewesen sein, d.h. der Stadt- und Gemeindereinigung. Sie legt den Registerauszug des Amtsgerichts Charlottenburg sowie drei Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 30. November 2005 - L 17 RA 2/03 - und 18. August 2005 -L 12 RA 12/03 - (beide veröffentlicht in www.so¬zialgerichtsbarkeit.de) sowie 18. Oktober 2005 - L 12 RA 21/03 - (nicht veröffentlicht) zu dem VEB K S B vor.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Vorlage - zur Beschlussfassung - vom 19. Juni 1990 an die Stadtverordnetenversammlung von Berlin in das Verfahren eingeführt.
Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 62 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) durch das SG greift nicht durch. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30. Juni 2005 wurde der Inhalt des Schreibens der BSR vom 16. Mai 2001 mit den Beteiligten im Verhandlungstermin erörtert. Soweit der Kläger geltend macht, dass "die Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Schreibens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung" nicht möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass es zu den Obliegenheiten eines Rechtsanwalts gehört, in einem solchen Falle entsprechende Anträge zu stellen, die die beabsichtigte Auseinandersetzung ermöglichen. Auch im Falle einer begründeten Verfahrensrüge wäre indes eine Zurückverweisung an das SG (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG) nicht in Betracht gekommen, da die Sache entscheidungsreif war.
Der Kläger hat keinen mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 16. Januar 1978 bis 30. Juni 1990.
Der Kläger erfüllt die beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannte Tatbestände nicht. Er war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (Satz 1 aaO), noch war er in der DDR vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (Satz 2 aaO). Der Kläger war auch nicht aufgrund einer Verwaltungsentscheidung oder aber einer Rehabilitierungsentscheidung in das System einbezogen worden. Ihm war keine Versorgungszusage durch Aushändigung eines "Dokumentes über die zusätzliche Altersversorgung" erteilt worden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft (vgl. st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 7. September 2006, B 4 RA 39/05 R - veröffentlicht in juris -, und B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Der fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVTI gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVTI) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ am 30. Juni 1990 erfüllt gewesen sein müssen (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, aaO, mwN): 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. der Ausübung dieser Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Zwar erfüllt der Kläger die persönliche und die sachliche Voraussetzung. Denn er war berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt (Urkunde vom 07. Januar 1971) verliehene Berufsbezeichnung "Gartenbauingenieur" zu führen. Auch war er am Stichtag, dem 30. Juni 1990, ausweislich der Eintragung im Sozialversicherungsausweis als Grünanlagenunterhalter tätig und leitete nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung die Gärtnerei; er war damit im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 12).
Die dritte sog. betriebliche Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Denn der Kläger war am Stichtag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb iSd 2. DB beschäftigt. Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war. Abzustellen ist hierbei auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 07. September 2006, B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R, aaO). Danach war Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn am Stichtag der M von B (anderer Auffassung LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2005, L 17 RA 2/03, aaO). Denn die Rechtsfähigkeit des VEB K SB, der mit Wirkung vom 1. Juli 1981 aufgrund einer Gründungsanweisung des M von B nach Maßgabe der §§ 35 ff der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. DDR I, 355) gegründet worden war, endete aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Juni 1990 an diesem Tag. Der VEB K S B wurde zunächst als Eigenbetrieb geführt. Dies folgt aus der entsprechenden Eintragung im Register und der Vorlage - zur Beschlussfassung - vom 19. Juni 1990 der Stadtverordnetenversammlung von B. Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass die Rechtsfähigkeit der Einrichtungen "ab sofort", d.h. am 19. Juni 1990, endete. Lediglich die Eintragung dieses Sachverhalts in das Register erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 24. Juli 1990. Die Befugnis der Stadtverordnetenversammlung zur Beendigung der Rechtsfähigkeit des VEB KS B folgte aus § 21 Abs. 3 Buchstabe l des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I, 255). Auch aus dem Überleitungsvertrag vom 29. Juni 1990 ist zu ersehen, dass Arbeitgeber des Klägers am Stichtag nicht mehr der VEB K S war. Denn im Überleitungsvertrag wird als überleitender Betrieb nur noch der Name "S B" und nicht mehr der "VEB K S B" genannt.
Aber auch ausgehend von einer Beschäftigung des Klägers am Stichtag im (noch rechtsfähigen) VEB K S B ist die betriebliche Voraussetzung nicht gegeben. Denn der VEB K S B war kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 30. November 2005 - L 17 RA 2/03 -, 18. August 2005 - L 12 RA 12/03 - und 18. Oktober 2005 - L 12 RA 21/03 -, aaO). Maßgeblich für die Einbeziehung in die AVTI ist der versorgungsrechtliche Begriff "Produktionsbetrieb", den das Bundessozialgericht unter Einbeziehung von Sinn und Zweck der AVTI ermittelt hat. Danach muss der Hauptzweck eines Produktionsbetriebes die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Der VEB K S B nahm jedoch zusammen mit dem Müllverbrennungswerk L des VEB E, dem VEB S (S), der Dienstleistungseinrichtung industrielle Abprodukte und dem Investobjekt "Z M" hauptsächlich öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge auf den Gebieten der Straßenreinigung, Müll- und Fäkalienabfuhr, Sekundärrohstofferfassung und Müllverbrennung wahr. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung von B vom 19. Juni 1990. Denn danach war die Fortführung als städtischer Eigenbetrieb für den Bereich Straßenreinigung, Müll- und Fäkalienabfuhr, Sekundärrohstofferfassung und Müllverbrennung beschlossen worden (Nr. 1 Buchstabe d der Vorlage), und in diesem Bereich war der VEB K S B "bisher tätig" gewesen. Nach der dazu gegebenen Begründung nahmen die "vorgesehenen Eigenbetriebe", also auch der VEB K S B, "öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge" wahr. Für eine Qualifizierung des VEB K S B als Produktionsbetrieb iS der Rechtsprechung des BSG fehlt damit jegliche Grundlage. Die in der Auskunft der BSR vom 16. Mai 2001 angeführten Aufgaben in Form der Entwicklung und des Baus von technischen Anlagen und der Ersatzteilfertigung gaben demgegenüber dem VEB K S nicht das Gepräge. Hauptzweck des Betriebes war vielmehr die öffentliche Daseinsvorsorge durch Beseitigung von Sachgütern bzw. deren Resten (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005, L 12 RA 12/03, aaO).
Der Kläger war am Stichtag auch nicht in einem (Eigen-)Betrieb beschäftigt, der nach seinem Unternehmens- und Betriebszweck ein gleichgestellter Betrieb iS von § 1 Abs. 2 2. DB war. Nach § 1 Abs. 2 2. DB waren den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschule; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Keine der dort genannten Betriebsarten kommt in Betracht. Insbesondere war der Kläger nicht in einem Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie), einer Hauptverwaltung oder einem Ministerium beschäftigt. Durch den Zusatz "Gas, Wasser, Energie" ist klargestellt, dass nur die für die Produktion besonders wichtigen Versorgungsbetriebe einbezogen werden sollten, nicht aber die dafür nur mittelbar nützlichen wie die des Nahverkehrs oder der Müllabfuhr (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2005, L 17 R 216/05, veröffentlicht in juris). Für die Stadtwirtschaft (Stadtreinigung, Abfallentsorgung) gilt nichts anderes.
Im Übrigen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Feststellung der Zeiten vom 16. Januar 1978 bis 08. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI iS des § 5 AAÜG sowie der entsprechenden Entgelte selbst im Falle der Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger bereits deshalb nicht erfolgen könnte, weil insoweit die betriebliche Voraussetzung für eine Anwendung des § 5 AAÜG nicht erfüllt ist. Denn der Kläger war in diesem Zeitraum nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis bei einer Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft (GPG - zum Begriff siehe Wörterbuch zum Sozialistischen Staat, Hrsg: Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 1974) und nicht in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Schon wegen des Sprachgebrauchs der DDR, der zwischen volkseigenen Betrieben und Genossenschaften unterschied (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 3), ist daher die Feststellung der Zeiten vom 16. Januar 1978 bis 8. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI ausgeschlossen. Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 16. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVTI) sowie die entsprechenden Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1945 geborene Kläger erwarb nach einem Besuch der Ingenieurschule für Gartenbau W/H die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Gartenbauingenieur" zu führen (Urkunde der Ingenieurschule für Gartenbau W/H vom 07. Januar 1971). Anschließend war er bis 31. März 1972 bei dem Rat des Stadtbezirkes W, Gartenamt, als Bearbeiter für Pflegeverträge und vom 01. April 1972 bis 15. Januar 1978 bei dem VEB W und S B (ab 1. Januar 1973 VEB R und W B) beschäftigt, und zwar zunächst als Gruppenleiter Innenorganisation, ab 1. Januar 1976 als Leiter der allgemeinen Verwaltung und ab 1. Januar 1978 als Betriebswirtschaftler. Vom 16. Januar 1978 bis 08. Juni 1990 war der Kläger als Gartenbauingenieur bei der Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft (GPG) "W T" beschäftigt. Am 11. Juni 1990 nahm er nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis eine Beschäftigung als Grünanlagenunterhalter und stellvertretender Brigadeleiter bei dem VEB K S B auf und setzte diese ab 01. Juli 1990 bei dem R d S B (später B B M, N- und G) fort. Der Kläger war am 01. Mai 1973 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) beigetreten. Eine Versorgungszusage hatte er nicht erhalten.
Den Antrag des Klägers auf Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 01. Januar 1971 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum AAÜG lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 ab.
Das Sozialgericht (SG) Berlin hat im anschließenden Klageverfahren eine Auskunft der B S (BSR) vom 16. Mai 2001 zum Status und Betätigungsfeld des VEB K S B sowie einen Lexikonauszug zum Begriff "Kommunalwirtschaft" in das Verfahren eingeführt und die auf die Feststellung der Anwendbarkeit des AAÜG sowie der Zugehörigkeitszeiten zur AVTI und der entsprechenden Verdienste im Zeitraum vom 16. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 gerichtete Klage mit Urteil vom 30. Juni 2005 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage sei nicht begründet. Der Kläger sei nicht Berechtigter iS des § 8 AAÜG. Das AAÜG finde auf ihn keine Anwendung. Es liege weder eine bindend gebliebene Einbeziehungsentscheidung noch eine den Kläger einbeziehende Rehabilitierungsentscheidung vor. Der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem 30. Juni 1990, beim VEB K S B beschäftigt gewesen, der nicht zu dem Kreis der Betriebe gehöre, die in die AVTI einbezogen gewesen seien. Dazu hätten nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie und des Bauwesens und gleichgestellte Betriebe gehört. Demgegenüber hätten dem VEB K S D das Gepräge gegeben. Insoweit sei das Schreiben der BSR vom 16. Mai 2001 ausgewertet worden. Die Hauptaufgabe des VEB S, die Stadtreinigung, sei allerdings in dem Schreiben überhaupt nicht erwähnt worden. Die darin genannten vermeintlichen "Produktionsaufgaben" würden sich bei näherer Betrachtung überwiegend nicht als solche der industriellen Produktion erweisen. Hier sei beispielhaft die Abwasserentsorgung und die Kompostierung erwähnt. Der VEB K S B falle auch nicht unter die Aufzählung der den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellten Betrieben nach § 1 Abs. 2 der 2. Durchführungsbestimmung (DB) vom 24. Mai 1951. Soweit der Kläger geltend mache, dass es Mitarbeiter gegeben habe, die eine Versorgungszusage erhalten hätten, könne dies nicht zu seiner nachträglichen Einbeziehung führen.
Zur Begründung seiner Berufung rügt der Kläger als Verletzung seines rechtlichen Gehörs, dass das zweiseitige Schreiben der BSR vom 16. Mai 2001 seinem Prozessbevollmächtigten erst in der mündlichen Verhandlung übergeben und zugänglich gemacht worden sei. Der Kläger verweist darauf, dass innerhalb des VEB K S B eine Vielzahl von industriellen Tätigkeiten durchgeführt worden sei. Nach dem Schreiben der BSR seien sowohl die Entwicklung als auch der Bau von technischen Anlagen Aufgaben des VEB K S B gewesen. Auch sei eine Ersatzteilfertigung vorhanden gewesen. Nach den vorliegenden Unterlagen sei die Umwandlung des VEB K SB erst im Jahre 1991 erfolgt. Der Kläger legt den Überleitungsvertrag zwischen dem Betrieb S B und dem R d S B vom 29. Juni 1990 vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Der Kläger begehrt die Feststellung einer Versorgungsberechtigung iS von § 1 AAÜG zum 1. August 1991 nicht mehr und beantragt nunmehr, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 30. Juni 2005 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 16. Januar 1978 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verweist auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und führt insbesondere aus, dass der VEB K S B nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR der Wirtschaftsgruppe 70161 zugeordnet gewesen sein, d.h. der Stadt- und Gemeindereinigung. Sie legt den Registerauszug des Amtsgerichts Charlottenburg sowie drei Urteile des Landessozialgerichts (LSG) Berlin-Brandenburg vom 30. November 2005 - L 17 RA 2/03 - und 18. August 2005 -L 12 RA 12/03 - (beide veröffentlicht in www.so¬zialgerichtsbarkeit.de) sowie 18. Oktober 2005 - L 12 RA 21/03 - (nicht veröffentlicht) zu dem VEB K S B vor.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat die Vorlage - zur Beschlussfassung - vom 19. Juni 1990 an die Stadtverordnetenversammlung von Berlin in das Verfahren eingeführt.
Die Zusatzversorgungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz, § 62 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) durch das SG greift nicht durch. Denn ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 30. Juni 2005 wurde der Inhalt des Schreibens der BSR vom 16. Mai 2001 mit den Beteiligten im Verhandlungstermin erörtert. Soweit der Kläger geltend macht, dass "die Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Schreibens im Rahmen einer mündlichen Verhandlung" nicht möglich sei, ist darauf hinzuweisen, dass es zu den Obliegenheiten eines Rechtsanwalts gehört, in einem solchen Falle entsprechende Anträge zu stellen, die die beabsichtigte Auseinandersetzung ermöglichen. Auch im Falle einer begründeten Verfahrensrüge wäre indes eine Zurückverweisung an das SG (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG) nicht in Betracht gekommen, da die Sache entscheidungsreif war.
Der Kläger hat keinen mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs. 1 SGG) durchsetzbaren Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 iVm Abs. 1 AAÜG auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG sowie der entsprechenden Arbeitsentgelte gemäß § 8 Abs. 2 AAÜG für den Zeitraum vom 16. Januar 1978 bis 30. Juni 1990.
Der Kläger erfüllt die beiden ausdrücklich in § 1 Abs. 1 AAÜG genannte Tatbestände nicht. Er war bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 1. August 1991 weder Inhaber einer Versorgungsberechtigung (Satz 1 aaO), noch war er in der DDR vor dem 1. Juli 1990 (= Zeitpunkt der Schließung der Zusatzversorgungssysteme) in ein Versorgungssystem einbezogen und vor diesem Zeitpunkt rechtmäßig ausgeschieden (Satz 2 aaO). Der Kläger war auch nicht aufgrund einer Verwaltungsentscheidung oder aber einer Rehabilitierungsentscheidung in das System einbezogen worden. Ihm war keine Versorgungszusage durch Aushändigung eines "Dokumentes über die zusätzliche Altersversorgung" erteilt worden.
Der Kläger war am 1. August 1991 auch nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft (vgl. st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 7. September 2006, B 4 RA 39/05 R - veröffentlicht in juris -, und B 4 RA 41/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 11). Der fiktive bundesrechtliche Anspruch hängt im Bereich der AVTI gemäß § 1 der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVTI) vom 17. August 1950 (GBl S 844) und § 1 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB) von drei Voraussetzungen ab, die kumulativ am 30. Juni 1990 erfüllt gewesen sein müssen (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 41/05 R, aaO, mwN): 1. von der Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung), 2. der Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und 3. der Ausübung dieser Beschäftigung in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens (§ 1 Abs. 1 2. DB) oder in einem durch § 1 Abs. 2 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Zwar erfüllt der Kläger die persönliche und die sachliche Voraussetzung. Denn er war berechtigt, die ihm durch staatlichen Zuerkennungsakt (Urkunde vom 07. Januar 1971) verliehene Berufsbezeichnung "Gartenbauingenieur" zu führen. Auch war er am Stichtag, dem 30. Juni 1990, ausweislich der Eintragung im Sozialversicherungsausweis als Grünanlagenunterhalter tätig und leitete nach seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung die Gärtnerei; er war damit im Rahmen seines Berufsbildes beschäftigt und nicht berufsfremd eingesetzt (vgl. BSG, Urteil vom 7. September 2006, B 4 RA 47/05 R = SozR 4-8570 § 1 Nr. 12).
Die dritte sog. betriebliche Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Denn der Kläger war am Stichtag weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens noch in einem gleichgestellten Betrieb iSd 2. DB beschäftigt. Ob die betriebliche Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich danach, wer am maßgeblichen Stichtag Arbeitgeber im rechtlichen Sinn war. Abzustellen ist hierbei auf die tatsächlichen Gegebenheiten am 30. Juni 1990 (st. Rspr. des BSG, z.B. Urteile vom 07. September 2006, B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R, aaO). Danach war Arbeitgeber des Klägers im rechtlichen Sinn am Stichtag der M von B (anderer Auffassung LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. November 2005, L 17 RA 2/03, aaO). Denn die Rechtsfähigkeit des VEB K SB, der mit Wirkung vom 1. Juli 1981 aufgrund einer Gründungsanweisung des M von B nach Maßgabe der §§ 35 ff der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 08. November 1979 (GBl. DDR I, 355) gegründet worden war, endete aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 19. Juni 1990 an diesem Tag. Der VEB K S B wurde zunächst als Eigenbetrieb geführt. Dies folgt aus der entsprechenden Eintragung im Register und der Vorlage - zur Beschlussfassung - vom 19. Juni 1990 der Stadtverordnetenversammlung von B. Gleichzeitig ergibt sich daraus, dass die Rechtsfähigkeit der Einrichtungen "ab sofort", d.h. am 19. Juni 1990, endete. Lediglich die Eintragung dieses Sachverhalts in das Register erfolgte erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 24. Juli 1990. Die Befugnis der Stadtverordnetenversammlung zur Beendigung der Rechtsfähigkeit des VEB KS B folgte aus § 21 Abs. 3 Buchstabe l des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise vom 17. Mai 1990 (GBl. DDR I, 255). Auch aus dem Überleitungsvertrag vom 29. Juni 1990 ist zu ersehen, dass Arbeitgeber des Klägers am Stichtag nicht mehr der VEB K S war. Denn im Überleitungsvertrag wird als überleitender Betrieb nur noch der Name "S B" und nicht mehr der "VEB K S B" genannt.
Aber auch ausgehend von einer Beschäftigung des Klägers am Stichtag im (noch rechtsfähigen) VEB K S B ist die betriebliche Voraussetzung nicht gegeben. Denn der VEB K S B war kein Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 30. November 2005 - L 17 RA 2/03 -, 18. August 2005 - L 12 RA 12/03 - und 18. Oktober 2005 - L 12 RA 21/03 -, aaO). Maßgeblich für die Einbeziehung in die AVTI ist der versorgungsrechtliche Begriff "Produktionsbetrieb", den das Bundessozialgericht unter Einbeziehung von Sinn und Zweck der AVTI ermittelt hat. Danach muss der Hauptzweck eines Produktionsbetriebes die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2003, B 4 RA 14/03 R, veröffentlicht in juris; Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, veröffentlicht in juris). Der VEB K S B nahm jedoch zusammen mit dem Müllverbrennungswerk L des VEB E, dem VEB S (S), der Dienstleistungseinrichtung industrielle Abprodukte und dem Investobjekt "Z M" hauptsächlich öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge auf den Gebieten der Straßenreinigung, Müll- und Fäkalienabfuhr, Sekundärrohstofferfassung und Müllverbrennung wahr. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus der Vorlage an die Stadtverordnetenversammlung von B vom 19. Juni 1990. Denn danach war die Fortführung als städtischer Eigenbetrieb für den Bereich Straßenreinigung, Müll- und Fäkalienabfuhr, Sekundärrohstofferfassung und Müllverbrennung beschlossen worden (Nr. 1 Buchstabe d der Vorlage), und in diesem Bereich war der VEB K S B "bisher tätig" gewesen. Nach der dazu gegebenen Begründung nahmen die "vorgesehenen Eigenbetriebe", also auch der VEB K S B, "öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge" wahr. Für eine Qualifizierung des VEB K S B als Produktionsbetrieb iS der Rechtsprechung des BSG fehlt damit jegliche Grundlage. Die in der Auskunft der BSR vom 16. Mai 2001 angeführten Aufgaben in Form der Entwicklung und des Baus von technischen Anlagen und der Ersatzteilfertigung gaben demgegenüber dem VEB K S nicht das Gepräge. Hauptzweck des Betriebes war vielmehr die öffentliche Daseinsvorsorge durch Beseitigung von Sachgütern bzw. deren Resten (ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. August 2005, L 12 RA 12/03, aaO).
Der Kläger war am Stichtag auch nicht in einem (Eigen-)Betrieb beschäftigt, der nach seinem Unternehmens- und Betriebszweck ein gleichgestellter Betrieb iS von § 1 Abs. 2 2. DB war. Nach § 1 Abs. 2 2. DB waren den volkseigenen Produktionsbetrieben gleichgestellt: Wissenschaftliche Institute; Forschungsinstitute; Versuchsstationen; Laboratorien; Konstruktionsbüros; technische Hochschule; technische Schulen; Bauakademie und Bauschulen; Bergakademie und Bergbauschulen; Schulen, Institute und Betriebe der Eisenbahn, Schifffahrt sowie des Post- und Fernmeldewesens; Maschinen-Ausleih-Stationen und volkseigene Güter, Versorgungsbetriebe (Gas, Wasser, Energie); Vereinigungen volkseigener Betriebe, Hauptverwaltungen und Ministerien. Keine der dort genannten Betriebsarten kommt in Betracht. Insbesondere war der Kläger nicht in einem Versorgungsbetrieb (Gas, Wasser, Energie), einer Hauptverwaltung oder einem Ministerium beschäftigt. Durch den Zusatz "Gas, Wasser, Energie" ist klargestellt, dass nur die für die Produktion besonders wichtigen Versorgungsbetriebe einbezogen werden sollten, nicht aber die dafür nur mittelbar nützlichen wie die des Nahverkehrs oder der Müllabfuhr (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. November 2005, L 17 R 216/05, veröffentlicht in juris). Für die Stadtwirtschaft (Stadtreinigung, Abfallentsorgung) gilt nichts anderes.
Im Übrigen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass eine Feststellung der Zeiten vom 16. Januar 1978 bis 08. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI iS des § 5 AAÜG sowie der entsprechenden Entgelte selbst im Falle der Anwendbarkeit des AAÜG auf den Kläger bereits deshalb nicht erfolgen könnte, weil insoweit die betriebliche Voraussetzung für eine Anwendung des § 5 AAÜG nicht erfüllt ist. Denn der Kläger war in diesem Zeitraum nach den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis bei einer Gärtnerischen Produktionsgenossenschaft (GPG - zum Begriff siehe Wörterbuch zum Sozialistischen Staat, Hrsg: Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, 1974) und nicht in einem volkseigenen Betrieb beschäftigt. Schon wegen des Sprachgebrauchs der DDR, der zwischen volkseigenen Betrieben und Genossenschaften unterschied (vgl. BSG, Urteil vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R = SozR 3-8570 § 1 Nr. 3), ist daher die Feststellung der Zeiten vom 16. Januar 1978 bis 8. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVTI ausgeschlossen. Darauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
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