Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 11 RJ 118/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 161/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 31. Juli 1998 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers, insbesondere, ob im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Ersatzzeit nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu berücksichtigen ist.
Der am ...1928 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger übersiedelte am 26.04.1991 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte am 28.05.1991 bei der Beklagten die Bewilligung von Altersruhegeld. Er gab an, er sei am 28.03.1942 nach Kasachstan deportiert worden und habe dort bis Dezember 1956 unter Kommandanturverwaltung gelebt. Er legte ein Schreiben der Landesstelle für Aussiedler in Nordrhein-Westfalen vom 07.04.1992 vor, wonach sein Antrag vom 23.10.1991 auf Anerkennung als Heimkehrer mit der Begründung abgelehnt wurde, der Gesetzgeber habe das Heim kehrergesetz mit Wirkung ab 01.01.1992 außer Kraft gesetzt. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 21.01.1993 Altersruhegeld ab 26.04.1991 unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit vom 01.01.1945 bis 31.12.1946 wegen Vertreibung/Flucht nach der RVO.
Am 20.09.1996 beantragte der Kläger über seinen Bevollmächtigten die Überprüfung seines Leistungsanspruchs und machte geltend, bei der Berechnung seiner Rente sei bislang fälschlich nur die pauschale Ersatzzeit für 1945/1946 berücksichtigt worden. Er habe aber bereits im Rentenantrag die Internierung bzw. Verschleppung angegeben. Die Kommandanturaufsicht sei erst im März 1956 aufgehoben worden.
Die Beklagte erteilte daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 23.04.1997, mit dem sie unter Abänderung des Bescheides vom 21.01.1993 die Altersrente des Klägers ab 01.01.1992 unter Anrechnung weiterer Ersatzzeiten vom 26.03.1942 bis 31.03.1956 gemäß § 250 SGB VI neu berechnete. Mit seinem hiergegen am 07.05.1997 erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger weitere Ersatzzeiten über den 31.03.1956 hinaus bis zum 26.04.1991. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1997 zurück. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 11.11.1997 Klage erhoben und geltend gemacht, vorliegend müsse das zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenantragstellung geltende Recht zur Anwendung kommen. Bei einem Fehlverhalten der Verwaltung finde § 300 Abs. 3 SGB VI keine Anwendung.
Die Beklagte hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 31.07.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Altersrente des Klägers gemäß § 300 Absätze 1 und 3 SGB VI nach den Vorschriften des SGB VI berechnet und hierbei die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI angewandt. Der Kläger habe am 19.06.1996 eine Neuberechnung der bereits zuvor bewilligten Altersrente beantragt und dabei die Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten begehrt, wonach die Entgeltpunkte neu zu ermitteln seien. Da das Neufeststellungsverfahren erst nach dem 31.03.1992 anhängig geworden sei, habe die Neufeststellung für alle Rentenbezugszeiten ausschließlich nach neuem Recht zu erfolgen. Somit seien sämtliche durch das SGB VI eingeführten rentenrechtlichen Änderungen sowohl leistungserhöhender als auch leistungsmindern der Art zu berücksichtigen. § 300 Abs. 3 SGB VI gehe der gene rellen Regelung des § 44 SGB X vor, da gerade das Neufeststellungsverfahren im Rahmen des § 44 SGB X einer der Hauptanwendungsfälle dieser Norm sei. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung seien nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus sozialrechtlichem Herstellungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Dieser finde keine Anwendung in Fällen, in denen ein Bescheid vorliege, der wegen Beratungsmängeln fehlerhaft sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 04.08.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.08.1998 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und stützt seine Überzeugung insbesondere auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.01.1997 - 4 RA 55/95 - und des LSG Niedersachsen vom 27.03.1996 - L 1 J 232/95 -.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 21.01.1993 und 23.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1997 zu verurteilen, seine Rente ab 26.04.1991 nach den Vorschriften der bis zum 31.12.1991 gültigen Reichsversicherungsordnung (RVO) neu festzustellen und dabei die Ersatzzeiten nach § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO für die Zeit vom 01.04.1956 bis 30.04.1991, soweit dieser Zeitraum nicht mit Beitragszeiten belegt ist, rentensteigernd zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Rentenakte der Beklagten hat neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1997 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten vom 01.04.1956 bis 30.04.1991 als Ersatzzeiten nach § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, daß bei der hier streitigen Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X die Regelung des § 300 Abs. 3 SGB VI einer Anwendung der Vorschriften der RVO entgegensteht (so auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.09.1998 - B 13 RJ 63/97 R - mit weiteren Nachweisen und vom 18.06.1997 - 5 RJ 36/96 -). Der vorliegende Fall wird insoweit von § 300 Abs. 3 SGB VI erfaßt, als auch eine Zugunstenentscheidung eine Neufeststellung im Sinne dieser Vorschrift darstellt und eine Berücksichtigung von Ersatzzeiten die Ermittlung von Entgeltpunkten im Sinne der §§ 71 ff. SGB VI betrifft. Infolge der Verweisung in § 300 Abs. 3 SGB VI kommen damit die Regelungen der Absätze 1 und 2 dieser Norm zur Anwendung. Da der Kläger seinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X nicht bis zum 31.03.1992 bzw. 30.09.1993, sondern erst am 20.09.1996 gestellt hat, kommt nicht die Ausnahmevorschrift des § 300 Abs. 2 SGB VI zur Anwendung. Es verbleibt somit bei der Grundregel des § 300 Abs. 1 SGB VI, wonach bei Neufeststellungen das jeweils geltende Recht maßgebend ist. Die Neuberechnung der Rente des Klägers ist somit nach § 250 SGB VI in der Fassung des am 01.07.1993 in Kraft getretenen Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vorzunehmen.
Der Kläger kann sich für seine dem entgegenstehende Auffassung nicht auf das von ihm vorgelegte Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 30.01.1997 - 4 RA 55/95 - berufen. Denn die betreffenden Ausführungen des 4. Senats tragen sein Urteil nicht. Der 4. Senat hat in dem dort entschiedenen Fall nämlich den auf einer Anwendung des neuen Rechts beruhenden Neufeststellungsbescheid bestätigt, weil die Revision sowohl nach altem wie nach neuem Recht im Ergebnis unbegründet war (so auch ausdrücklich BSG Urteil vom 30.10.1997 - 13 RJ 3/97 -).
Auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vermag der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Anwendung der RVO herzuleiten. Denn es fehlt an einem pflichtwidrigen Verwaltungshandeln oder -unterlassen der Beklagten, das zu der für den Kläger ungünstigen Rechtsposition beigetragen hat. Zur Überzeugung des Senats läßt sich insbesondere nicht feststellen, daß der Kläger durch Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten davon abgehalten worden ist, bereits vor dem 31.03.1992 einen Überprüfungsantrag zu stellen. Insbesondere ist ein derart pflichtwidriges Verwaltungshandeln entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht in dem Umstand zu sehen, daß die Beklagte in dem ursprünglichen Rentenbescheid vom 21.01.1993 nur die pauschale Ersatzzeit anerkannt und keine explizite Begründung dafür gegeben hat, daß sie nicht eine Ersatzzeit bis zur Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt hat. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unbeachtet bleiben, daß der Kläger selbst (so etwa in dem von ihm am 28.05.1991 unterzeichneten Antragsformular) die Zeit der Internierung und Verschleppung bis Dezember 1956 datiert und im Anschluß daran Beschäftigungszeiten angegeben hat.
Bedenken gegen die Anwendung des § 300 Abs. 3 SGB VI aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen nicht. Die Vorschrift verstößt insbesondere weder gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (BSG Urteile vom 18.06.1997 - 5 RJ 36/96 - und vom 30.10.1997 - 13 RJ 3/97 -). Soweit der Kläger ein Recht aus dem Amtshaftungsanspruch herleiten will, ist die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben und der ordentliche Rechtsweg eröffnet, Art. 34 Grundgesetz, § 51 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers, insbesondere, ob im Zugunstenverfahren nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Ersatzzeit nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu berücksichtigen ist.
Der am ...1928 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Kläger übersiedelte am 26.04.1991 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte am 28.05.1991 bei der Beklagten die Bewilligung von Altersruhegeld. Er gab an, er sei am 28.03.1942 nach Kasachstan deportiert worden und habe dort bis Dezember 1956 unter Kommandanturverwaltung gelebt. Er legte ein Schreiben der Landesstelle für Aussiedler in Nordrhein-Westfalen vom 07.04.1992 vor, wonach sein Antrag vom 23.10.1991 auf Anerkennung als Heimkehrer mit der Begründung abgelehnt wurde, der Gesetzgeber habe das Heim kehrergesetz mit Wirkung ab 01.01.1992 außer Kraft gesetzt. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 21.01.1993 Altersruhegeld ab 26.04.1991 unter Berücksichtigung einer Ersatzzeit vom 01.01.1945 bis 31.12.1946 wegen Vertreibung/Flucht nach der RVO.
Am 20.09.1996 beantragte der Kläger über seinen Bevollmächtigten die Überprüfung seines Leistungsanspruchs und machte geltend, bei der Berechnung seiner Rente sei bislang fälschlich nur die pauschale Ersatzzeit für 1945/1946 berücksichtigt worden. Er habe aber bereits im Rentenantrag die Internierung bzw. Verschleppung angegeben. Die Kommandanturaufsicht sei erst im März 1956 aufgehoben worden.
Die Beklagte erteilte daraufhin den angefochtenen Bescheid vom 23.04.1997, mit dem sie unter Abänderung des Bescheides vom 21.01.1993 die Altersrente des Klägers ab 01.01.1992 unter Anrechnung weiterer Ersatzzeiten vom 26.03.1942 bis 31.03.1956 gemäß § 250 SGB VI neu berechnete. Mit seinem hiergegen am 07.05.1997 erhobenen Widerspruch begehrte der Kläger weitere Ersatzzeiten über den 31.03.1956 hinaus bis zum 26.04.1991. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.1997 zurück. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei nicht gegeben.
Hiergegen hat der Kläger am 11.11.1997 Klage erhoben und geltend gemacht, vorliegend müsse das zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenantragstellung geltende Recht zur Anwendung kommen. Bei einem Fehlverhalten der Verwaltung finde § 300 Abs. 3 SGB VI keine Anwendung.
Die Beklagte hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
Beide Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 31.07.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht die Altersrente des Klägers gemäß § 300 Absätze 1 und 3 SGB VI nach den Vorschriften des SGB VI berechnet und hierbei die Vorschrift des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI angewandt. Der Kläger habe am 19.06.1996 eine Neuberechnung der bereits zuvor bewilligten Altersrente beantragt und dabei die Berücksichtigung weiterer Ersatzzeiten begehrt, wonach die Entgeltpunkte neu zu ermitteln seien. Da das Neufeststellungsverfahren erst nach dem 31.03.1992 anhängig geworden sei, habe die Neufeststellung für alle Rentenbezugszeiten ausschließlich nach neuem Recht zu erfolgen. Somit seien sämtliche durch das SGB VI eingeführten rentenrechtlichen Änderungen sowohl leistungserhöhender als auch leistungsmindern der Art zu berücksichtigen. § 300 Abs. 3 SGB VI gehe der gene rellen Regelung des § 44 SGB X vor, da gerade das Neufeststellungsverfahren im Rahmen des § 44 SGB X einer der Hauptanwendungsfälle dieser Norm sei. Anhaltspunkte für eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung seien nicht ersichtlich. Ein Anspruch aus sozialrechtlichem Herstellungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Dieser finde keine Anwendung in Fällen, in denen ein Bescheid vorliege, der wegen Beratungsmängeln fehlerhaft sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 04.08.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 06.08.1998 Berufung eingelegt. Er wiederholt sein bisheriges Vorbringen und stützt seine Überzeugung insbesondere auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.01.1997 - 4 RA 55/95 - und des LSG Niedersachsen vom 27.03.1996 - L 1 J 232/95 -.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 21.01.1993 und 23.04.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1997 zu verurteilen, seine Rente ab 26.04.1991 nach den Vorschriften der bis zum 31.12.1991 gültigen Reichsversicherungsordnung (RVO) neu festzustellen und dabei die Ersatzzeiten nach § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO für die Zeit vom 01.04.1956 bis 30.04.1991, soweit dieser Zeitraum nicht mit Beitragszeiten belegt ist, rentensteigernd zu berücksichtigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Rentenakte der Beklagten hat neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 23.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.10.1997 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der Zeiten vom 01.04.1956 bis 30.04.1991 als Ersatzzeiten nach § 1251 Abs. 1 Nr. 3 RVO.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, daß bei der hier streitigen Leistungsbewilligung nach § 44 SGB X die Regelung des § 300 Abs. 3 SGB VI einer Anwendung der Vorschriften der RVO entgegensteht (so auch Urteil des Bundessozialgerichts vom 09.09.1998 - B 13 RJ 63/97 R - mit weiteren Nachweisen und vom 18.06.1997 - 5 RJ 36/96 -). Der vorliegende Fall wird insoweit von § 300 Abs. 3 SGB VI erfaßt, als auch eine Zugunstenentscheidung eine Neufeststellung im Sinne dieser Vorschrift darstellt und eine Berücksichtigung von Ersatzzeiten die Ermittlung von Entgeltpunkten im Sinne der §§ 71 ff. SGB VI betrifft. Infolge der Verweisung in § 300 Abs. 3 SGB VI kommen damit die Regelungen der Absätze 1 und 2 dieser Norm zur Anwendung. Da der Kläger seinen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X nicht bis zum 31.03.1992 bzw. 30.09.1993, sondern erst am 20.09.1996 gestellt hat, kommt nicht die Ausnahmevorschrift des § 300 Abs. 2 SGB VI zur Anwendung. Es verbleibt somit bei der Grundregel des § 300 Abs. 1 SGB VI, wonach bei Neufeststellungen das jeweils geltende Recht maßgebend ist. Die Neuberechnung der Rente des Klägers ist somit nach § 250 SGB VI in der Fassung des am 01.07.1993 in Kraft getretenen Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vorzunehmen.
Der Kläger kann sich für seine dem entgegenstehende Auffassung nicht auf das von ihm vorgelegte Urteil des 4. Senats des Bundessozialgerichts vom 30.01.1997 - 4 RA 55/95 - berufen. Denn die betreffenden Ausführungen des 4. Senats tragen sein Urteil nicht. Der 4. Senat hat in dem dort entschiedenen Fall nämlich den auf einer Anwendung des neuen Rechts beruhenden Neufeststellungsbescheid bestätigt, weil die Revision sowohl nach altem wie nach neuem Recht im Ergebnis unbegründet war (so auch ausdrücklich BSG Urteil vom 30.10.1997 - 13 RJ 3/97 -).
Auch aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch vermag der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Anwendung der RVO herzuleiten. Denn es fehlt an einem pflichtwidrigen Verwaltungshandeln oder -unterlassen der Beklagten, das zu der für den Kläger ungünstigen Rechtsposition beigetragen hat. Zur Überzeugung des Senats läßt sich insbesondere nicht feststellen, daß der Kläger durch Handlungen oder Unterlassungen der Beklagten davon abgehalten worden ist, bereits vor dem 31.03.1992 einen Überprüfungsantrag zu stellen. Insbesondere ist ein derart pflichtwidriges Verwaltungshandeln entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten nicht in dem Umstand zu sehen, daß die Beklagte in dem ursprünglichen Rentenbescheid vom 21.01.1993 nur die pauschale Ersatzzeit anerkannt und keine explizite Begründung dafür gegeben hat, daß sie nicht eine Ersatzzeit bis zur Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt hat. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unbeachtet bleiben, daß der Kläger selbst (so etwa in dem von ihm am 28.05.1991 unterzeichneten Antragsformular) die Zeit der Internierung und Verschleppung bis Dezember 1956 datiert und im Anschluß daran Beschäftigungszeiten angegeben hat.
Bedenken gegen die Anwendung des § 300 Abs. 3 SGB VI aus verfassungsrechtlicher Sicht bestehen nicht. Die Vorschrift verstößt insbesondere weder gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (BSG Urteile vom 18.06.1997 - 5 RJ 36/96 - und vom 30.10.1997 - 13 RJ 3/97 -). Soweit der Kläger ein Recht aus dem Amtshaftungsanspruch herleiten will, ist die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit nicht gegeben und der ordentliche Rechtsweg eröffnet, Art. 34 Grundgesetz, § 51 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG) liegen nicht vor.
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