Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
23
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 2 SO 1416/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 23 B 197/07 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der das Begehren weiterverfolgt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 dem Antragsteller Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme für weitere vier Stunden personenbezogener und einer Stunde nicht personenbezogener Arbeit schulunterstützender Einzelfallhelfer zu gewähren, ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Auch im Beschwerdeverfahren lässt sich nicht feststellen, dass der 1999 geborene Antragsteller einen über die ihm mit Bescheid vom 08. Januar 2007 - im Umfang von wöchentlich 12 Stunden personenbezogener und 2 Stunden nicht personenbezogener Arbeit - bewilligten Zeiten hinausgehenden Bedarf an schulunterstützender Einzelfallhilfe hat.
Die begehrte Hilfe ist geregelt in §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - i. V. m. § 12 Eingliederungshilfeverordnung - EinglhVO -. Danach sind Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer allgemeinen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, und umfassen diese Hilfen auch Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Antragsteller zusätzlich beanspruchten vier Stunden personenbezogener nebst einer Stunde nicht personenbezogener Arbeit der schulunterstützenden Einzelfallhilfe nicht feststellbar.
Das Erfordernis einer außerschulischen Förderung des Antragstellers im Umfang von 16 Wochenstunden ergibt sich weder aus der Stellungnahme/Empfehlung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) des Antragsgegners vom 06. Februar 2007, in dem "schulunterstützende Einzelfallhilfe im Umfang von 25 Wochenstunden" und "zusätzlich 8 Wochenstunden Einzelfallhilfe zur Förderung der Kommunikation und sozialen Interaktion im familiären und weiteren sozialen Umfeld" empfohlen werden, noch aus den sonstigen von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beigebrachten Unterlagen. Die Empfehlung des KJPD ist, wie der Unterzeichnende Dipl.-Psych. S. G mit Fax vom 14. Juni 2007 an den Antragsgegner klargestellt hat, so zu verstehen, dass mit "schulunterstützender Einzelfallhilfe" eine direkte Unterstützung (Förderung) in der schulischen Situation und mit den "zusätzlichen 8 Wochenstunden Einzelfallhilfe" die direkte Förderung der Kommunikation und sozialen Interaktion im familiären und weiteren sozialen Umfeld am Kind z. B. am Nachmittag, Wochenende, Ferien und ähnliches gemeint gewesen sei. Nach Auffassung des KJPD besteht somit für den Antragsteller ein Bedarf an außerschulischer Förderung im Umfang von – lediglich - 8 Wochenstunden personenbezogener Hilfe.
Auch aus der Aufstellung des ehemaligen Einzelfallhelfers D B vom 15. Januar 2007 "Förderinhalte und -zeiten für JL", in der es am Ende heißt: "Für die Förderung von Kindern mit Autismus in ähnlichen Programmen (u. a. Schirmer 2006, 102 ff.) werden heute ca. 40 Stunden in 1:1 Situation vorgeschlagen. Dies gilt in Absprache mit der Schule auch für J. So ergibt sich für Johannes ein Bedarf an Förderzeit von 20 Wochenstunden in der Schulzeit und zusätzliche Förderzeit in den Ferien", folgt kein über die ihm bewilligten Stunden hinausgehender Förderbedarf. Denn der Einzelfallhelfer B hat in einer an den Antragsgegner gerichteten E-Mail vom 13. März 2007 klargestellt, dass er in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 für den KJPD die noch geltenden Stunden und seine Arbeitszeit im vergangenen Bewilligungszeitraum als Maßstab genommen habe. Ferner heißt es in der E-Mail vom 13. März 2007 wörtlich: "Was sich verändert hat, ist die aktuelle Verteilung der Stunden: J hat seit Halbjahresbeginn 30 Schulhelferstunden und 12 Stunden schulunterstützende Maßnahmen. Daraus ergeben sich 42 Stunden, was den Empfehlungen entspricht". Einen darüber hinausgehenden Förderbedarf sieht offenbar weder der ehemalige Einzelfallhelfer B noch die aktuellen Einzelfallhelferinnen Frau V und Frau Sch.
Die Notwendigkeit der Erhöhung der außerschulischen Förderstunden wird auch nicht durch die von der Bevollmächtigten des Antragstellers eingereichten ärztlichen Bescheinigungen der Leiterin der Kinder- und Jugendambulanz/Sozialpädiatrischen Zentrums des VdK DM B und der Kinderärztin DM K begründet. Weder das Schreiben der DM K vom 03. Mai 2007, in dem diese um Prüfung bittet, ob eine Beibehaltung der Helferzeiten möglich wäre, noch das Schreiben der DM B vom 26. April 2007, die den Antragsteller erst seit Januar 2007 kennt, begründen die Notwendigkeit weiterer verhaltenstherapeutischer Betreuung des Antragstellers über die ihm vom Antragsgegner bereits gewährten Förderstunden hinaus. Insbesondere nach dem von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers selbst eingereichten wissenschaftlichen Publikationen ("Elternleitfaden Autismus" der Dr. Schund "Ratgeber Autistische Störungen, Informationen für Betroffene, Eltern, Lehrer und Erzieher") gehen die verhaltensanalytischen Programme zur Behandlung des frühkindlichen Autismus von einem Stundenbedarf von 40 Wochenstunden aus. Dem Antragsteller werden aber bereits 30 Wochenstunden der 1-zu-1-Betreuung während des Schulunterrichts und zusätzlich durch den Antragsgegner 12 Stunden nachmittäglicher Betreuung durch Einzelfallhelfer gewährt. Die dem Antragsteller gewährten 42 Stunden Förderung entsprechen, wie dies bereits der ehemalige Einzelfallhelfer des Antragstellers in seiner Stellungnahme an den Antragsgegner vom 13. März 2007 ausgeführt hat, diesen wissenschaftlichen Empfehlungen. Gründe, warum im Falle des Antragstellers ausnahmsweise ein höherer Förderbedarf notwendig sein soll, werden weder in der Stellungnahme der DM K noch in der Stellungnahme der DM B angegeben.
Ein höherer Förderbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Antragsteller bis einschließlich Dezember 2006 nachmittägliche Förderstunden im Umfang von 16 Stunden personenbezogener Arbeit gewährt worden waren. Dieser Förderbedarf ist, wie sich aus dem Gesamtplan vom 27. Dezember 2005 ergibt, als notwendig angesehen worden, um im Jahr 2006 während eines relativ kurzen Zeitraumes die Schulfähigkeit des Antragstellers herzustellen und sollte nach Schuleintritt "zunächst" zur Wahrung der Kontinuität beibehalten werden.
Die faktische Reduzierung der für erforderlich gehaltenen Stundenzahl für den Zeitraum ab 17. Januar 2007 ist auch nicht ohne nachvollziehbare Begründung geblieben. Vielmehr folgt diese "Reduzierung" aus dem auf den Weiterbewilligungsantrag vom 18. Dezember 2007 vereinbarten Gesamtplan, der wohl versehentlich noch das Datum 27. Dezember 2005 aufweist (Bl. 117 ff. des Verwaltungsvorganges). In diesem Gesamtplan ist ausdrücklich dargelegt, dass nicht mehr die hohe Stundenzahl erforderlich sei, wie sie zur Frühförderung benötigt worden sei, um den Übergang zur Schule zu realisieren, sondern dass von den an der Fortschreibung des Gesamtplanes beteiligten Personen eine um vier Stunden persönlicher Arbeit reduzierte Begleitung des Antragstellers durch Einzelfallhelfer für ausreichend angesehen worden ist.
Eine Notwendigkeit, den Umfang der bis einschließlich Januar 2007 gewährten Förderstunden beizubehalten, ergibt sich auch nicht aus den von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführten Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers. Diese Auffälligkeiten wurden von der Klassenlehrerin und der Stützlehrerin des Antragstellers in ihrer Stellungnahme an das Sozialgericht vom 26. Juni 2007 ausdrücklich nicht bestätigt und sind von diesen auch in einer aktenkundigen Besprechung mit Vertretern des Antragsgegners am 2. April 2007 nicht angegeben worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die von ihm für zutreffend gehaltenen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und sieht von einer weiteren Begründung ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Wie das Sozialgericht ebenfalls bereits zutreffend dargelegt hat, ergibt sich auch aus der Stellungnahme des ehemaligen Einzelfallhelfers B an das Sozialgericht vom 21. Juni 2007, der zwar keine gravierenden Rückschritte, jedoch seit Februar 2007 geringere Fortschritte bzw. eine Stagnation der Entwicklung des Antragstellers bemerkt hat, nicht die Notwendigkeit der Erhöhung der außerschulischen Förderstunden. Denn zum einen ergibt sich, wie das Sozialgericht bereits festgestellt hat, hieraus keine ernsthafte Gefährdung des Ziels der Eingliederungshilfe (Beschulung in einer Regelschule) und zum anderen werden von dem ehemaligen Einzelhelfer verschiedene mögliche Gründe für diese Entwicklung benannt. Auch insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Einer der Gründe für die geschilderten Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers könnte im Übrigen nach einer von der Prozessbevollmächtigten vorgelegten Eintragung der Stützlehrerin K im Mitteilungsheft des Antragstellers im Juni 2007 der Umstand sein, dass die Mutter des Antragstellers nicht in dem im Gesamtplan vereinbarten und für notwendig gehaltenen Umfang daran mitarbeitet, dieselben Signale und Handreichungen zu nutzen und zu trainieren wie die Schul- und Einzelfallhelfer, was den Antragsteller der Eintragung seiner Stützlehrerin zufolge in einen Konflikt bringt und aggressives Verhalten bedingt. Die Mitarbeit seiner Mutter wird aber nicht durch Erhöhung der Stundenzahl der Einzelfallhelfer gefördert.
Dass der Antragsteller durch die Reduzierung der Förderstunden den Anschluss zu seinen Mitschülern verlieren könnte und aufgrund von Verhaltensverschlechterungen die Erlangung einer angemessenen Schulbildung gefährdet wäre, ist ferner auch deswegen nicht erkennbar, weil der Antragsteller offensichtlich in seiner Entwicklung so weit gefestigt ist, dass er an einer Gruppenreise seines Einzelfallhilfeträgers in den Sommerferien hat teilnehmen können, wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat.
Im Hinblick darauf, dass Erfolgsaussichten in der Hauptsache auch nach den ergänzenden Ermittlungen im sozialgerichtlichen Verfahren nicht feststellbar sind, kommt eine Folgenabwägung, die allein auf die grundrechtlichen Belange abstellt (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, S. 927f.) nicht in Betracht. Solche Belange können durch eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entscheidung, die – wie hier – auf verfassungsrechtlich unbedenklichen Normen beruht, nicht verletzt sein.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers, mit der das Begehren weiterverfolgt wird, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig bis zur Entscheidung über die Klage gegen den Bescheid vom 08. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Mai 2007 dem Antragsteller Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme für weitere vier Stunden personenbezogener und einer Stunde nicht personenbezogener Arbeit schulunterstützender Einzelfallhelfer zu gewähren, ist zulässig, aber unbegründet.
Nach § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Auch im Beschwerdeverfahren lässt sich nicht feststellen, dass der 1999 geborene Antragsteller einen über die ihm mit Bescheid vom 08. Januar 2007 - im Umfang von wöchentlich 12 Stunden personenbezogener und 2 Stunden nicht personenbezogener Arbeit - bewilligten Zeiten hinausgehenden Bedarf an schulunterstützender Einzelfallhilfe hat.
Die begehrte Hilfe ist geregelt in §§ 53, 54 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - SGB XII - i. V. m. § 12 Eingliederungshilfeverordnung - EinglhVO -. Danach sind Leistungen der Eingliederungshilfe auch Hilfen zu einer allgemeinen Schulbildung, vor allem im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht, und umfassen diese Hilfen auch Maßnahmen zugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, den Behinderten den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der vom Antragsteller zusätzlich beanspruchten vier Stunden personenbezogener nebst einer Stunde nicht personenbezogener Arbeit der schulunterstützenden Einzelfallhilfe nicht feststellbar.
Das Erfordernis einer außerschulischen Förderung des Antragstellers im Umfang von 16 Wochenstunden ergibt sich weder aus der Stellungnahme/Empfehlung des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) des Antragsgegners vom 06. Februar 2007, in dem "schulunterstützende Einzelfallhilfe im Umfang von 25 Wochenstunden" und "zusätzlich 8 Wochenstunden Einzelfallhilfe zur Förderung der Kommunikation und sozialen Interaktion im familiären und weiteren sozialen Umfeld" empfohlen werden, noch aus den sonstigen von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beigebrachten Unterlagen. Die Empfehlung des KJPD ist, wie der Unterzeichnende Dipl.-Psych. S. G mit Fax vom 14. Juni 2007 an den Antragsgegner klargestellt hat, so zu verstehen, dass mit "schulunterstützender Einzelfallhilfe" eine direkte Unterstützung (Förderung) in der schulischen Situation und mit den "zusätzlichen 8 Wochenstunden Einzelfallhilfe" die direkte Förderung der Kommunikation und sozialen Interaktion im familiären und weiteren sozialen Umfeld am Kind z. B. am Nachmittag, Wochenende, Ferien und ähnliches gemeint gewesen sei. Nach Auffassung des KJPD besteht somit für den Antragsteller ein Bedarf an außerschulischer Förderung im Umfang von – lediglich - 8 Wochenstunden personenbezogener Hilfe.
Auch aus der Aufstellung des ehemaligen Einzelfallhelfers D B vom 15. Januar 2007 "Förderinhalte und -zeiten für JL", in der es am Ende heißt: "Für die Förderung von Kindern mit Autismus in ähnlichen Programmen (u. a. Schirmer 2006, 102 ff.) werden heute ca. 40 Stunden in 1:1 Situation vorgeschlagen. Dies gilt in Absprache mit der Schule auch für J. So ergibt sich für Johannes ein Bedarf an Förderzeit von 20 Wochenstunden in der Schulzeit und zusätzliche Förderzeit in den Ferien", folgt kein über die ihm bewilligten Stunden hinausgehender Förderbedarf. Denn der Einzelfallhelfer B hat in einer an den Antragsgegner gerichteten E-Mail vom 13. März 2007 klargestellt, dass er in seiner Stellungnahme vom 15. Januar 2007 für den KJPD die noch geltenden Stunden und seine Arbeitszeit im vergangenen Bewilligungszeitraum als Maßstab genommen habe. Ferner heißt es in der E-Mail vom 13. März 2007 wörtlich: "Was sich verändert hat, ist die aktuelle Verteilung der Stunden: J hat seit Halbjahresbeginn 30 Schulhelferstunden und 12 Stunden schulunterstützende Maßnahmen. Daraus ergeben sich 42 Stunden, was den Empfehlungen entspricht". Einen darüber hinausgehenden Förderbedarf sieht offenbar weder der ehemalige Einzelfallhelfer B noch die aktuellen Einzelfallhelferinnen Frau V und Frau Sch.
Die Notwendigkeit der Erhöhung der außerschulischen Förderstunden wird auch nicht durch die von der Bevollmächtigten des Antragstellers eingereichten ärztlichen Bescheinigungen der Leiterin der Kinder- und Jugendambulanz/Sozialpädiatrischen Zentrums des VdK DM B und der Kinderärztin DM K begründet. Weder das Schreiben der DM K vom 03. Mai 2007, in dem diese um Prüfung bittet, ob eine Beibehaltung der Helferzeiten möglich wäre, noch das Schreiben der DM B vom 26. April 2007, die den Antragsteller erst seit Januar 2007 kennt, begründen die Notwendigkeit weiterer verhaltenstherapeutischer Betreuung des Antragstellers über die ihm vom Antragsgegner bereits gewährten Förderstunden hinaus. Insbesondere nach dem von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers selbst eingereichten wissenschaftlichen Publikationen ("Elternleitfaden Autismus" der Dr. Schund "Ratgeber Autistische Störungen, Informationen für Betroffene, Eltern, Lehrer und Erzieher") gehen die verhaltensanalytischen Programme zur Behandlung des frühkindlichen Autismus von einem Stundenbedarf von 40 Wochenstunden aus. Dem Antragsteller werden aber bereits 30 Wochenstunden der 1-zu-1-Betreuung während des Schulunterrichts und zusätzlich durch den Antragsgegner 12 Stunden nachmittäglicher Betreuung durch Einzelfallhelfer gewährt. Die dem Antragsteller gewährten 42 Stunden Förderung entsprechen, wie dies bereits der ehemalige Einzelfallhelfer des Antragstellers in seiner Stellungnahme an den Antragsgegner vom 13. März 2007 ausgeführt hat, diesen wissenschaftlichen Empfehlungen. Gründe, warum im Falle des Antragstellers ausnahmsweise ein höherer Förderbedarf notwendig sein soll, werden weder in der Stellungnahme der DM K noch in der Stellungnahme der DM B angegeben.
Ein höherer Förderbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass dem Antragsteller bis einschließlich Dezember 2006 nachmittägliche Förderstunden im Umfang von 16 Stunden personenbezogener Arbeit gewährt worden waren. Dieser Förderbedarf ist, wie sich aus dem Gesamtplan vom 27. Dezember 2005 ergibt, als notwendig angesehen worden, um im Jahr 2006 während eines relativ kurzen Zeitraumes die Schulfähigkeit des Antragstellers herzustellen und sollte nach Schuleintritt "zunächst" zur Wahrung der Kontinuität beibehalten werden.
Die faktische Reduzierung der für erforderlich gehaltenen Stundenzahl für den Zeitraum ab 17. Januar 2007 ist auch nicht ohne nachvollziehbare Begründung geblieben. Vielmehr folgt diese "Reduzierung" aus dem auf den Weiterbewilligungsantrag vom 18. Dezember 2007 vereinbarten Gesamtplan, der wohl versehentlich noch das Datum 27. Dezember 2005 aufweist (Bl. 117 ff. des Verwaltungsvorganges). In diesem Gesamtplan ist ausdrücklich dargelegt, dass nicht mehr die hohe Stundenzahl erforderlich sei, wie sie zur Frühförderung benötigt worden sei, um den Übergang zur Schule zu realisieren, sondern dass von den an der Fortschreibung des Gesamtplanes beteiligten Personen eine um vier Stunden persönlicher Arbeit reduzierte Begleitung des Antragstellers durch Einzelfallhelfer für ausreichend angesehen worden ist.
Eine Notwendigkeit, den Umfang der bis einschließlich Januar 2007 gewährten Förderstunden beizubehalten, ergibt sich auch nicht aus den von der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers angeführten Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers. Diese Auffälligkeiten wurden von der Klassenlehrerin und der Stützlehrerin des Antragstellers in ihrer Stellungnahme an das Sozialgericht vom 26. Juni 2007 ausdrücklich nicht bestätigt und sind von diesen auch in einer aktenkundigen Besprechung mit Vertretern des Antragsgegners am 2. April 2007 nicht angegeben worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat insoweit auf die von ihm für zutreffend gehaltenen Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und sieht von einer weiteren Begründung ab (vgl. § 142 Abs. 2 Satz 2 SGG). Wie das Sozialgericht ebenfalls bereits zutreffend dargelegt hat, ergibt sich auch aus der Stellungnahme des ehemaligen Einzelfallhelfers B an das Sozialgericht vom 21. Juni 2007, der zwar keine gravierenden Rückschritte, jedoch seit Februar 2007 geringere Fortschritte bzw. eine Stagnation der Entwicklung des Antragstellers bemerkt hat, nicht die Notwendigkeit der Erhöhung der außerschulischen Förderstunden. Denn zum einen ergibt sich, wie das Sozialgericht bereits festgestellt hat, hieraus keine ernsthafte Gefährdung des Ziels der Eingliederungshilfe (Beschulung in einer Regelschule) und zum anderen werden von dem ehemaligen Einzelhelfer verschiedene mögliche Gründe für diese Entwicklung benannt. Auch insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Einer der Gründe für die geschilderten Verhaltensauffälligkeiten des Antragstellers könnte im Übrigen nach einer von der Prozessbevollmächtigten vorgelegten Eintragung der Stützlehrerin K im Mitteilungsheft des Antragstellers im Juni 2007 der Umstand sein, dass die Mutter des Antragstellers nicht in dem im Gesamtplan vereinbarten und für notwendig gehaltenen Umfang daran mitarbeitet, dieselben Signale und Handreichungen zu nutzen und zu trainieren wie die Schul- und Einzelfallhelfer, was den Antragsteller der Eintragung seiner Stützlehrerin zufolge in einen Konflikt bringt und aggressives Verhalten bedingt. Die Mitarbeit seiner Mutter wird aber nicht durch Erhöhung der Stundenzahl der Einzelfallhelfer gefördert.
Dass der Antragsteller durch die Reduzierung der Förderstunden den Anschluss zu seinen Mitschülern verlieren könnte und aufgrund von Verhaltensverschlechterungen die Erlangung einer angemessenen Schulbildung gefährdet wäre, ist ferner auch deswegen nicht erkennbar, weil der Antragsteller offensichtlich in seiner Entwicklung so weit gefestigt ist, dass er an einer Gruppenreise seines Einzelfallhilfeträgers in den Sommerferien hat teilnehmen können, wie der Antragsgegner unwidersprochen vorgetragen hat.
Im Hinblick darauf, dass Erfolgsaussichten in der Hauptsache auch nach den ergänzenden Ermittlungen im sozialgerichtlichen Verfahren nicht feststellbar sind, kommt eine Folgenabwägung, die allein auf die grundrechtlichen Belange abstellt (vgl. BVerfG, NVwZ 2005, S. 927f.) nicht in Betracht. Solche Belange können durch eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Entscheidung, die – wie hier – auf verfassungsrechtlich unbedenklichen Normen beruht, nicht verletzt sein.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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